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Urteil

4 K 2003/08

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0119.4K2003.08.0A
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Leitsätze
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB begründet ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle Lebensmittelzutaten, für die keine spezifischen Regelungen bestehen. (Rn.32) 2. Die Vorschrift ist in vollem Umfang auch auf Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln anwendbar. Europarechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.(Rn.35) 3. Charakteristische Zutaten eines Lebensmittels sind diejenigen Zutaten, die den Charakter des Lebensmittels prägen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 3 C 21/06, juris). (Rn.28) 4. Nur charakteristische Zutaten eines Lebensmittels, bezüglich derer eine tatsächliche langjährige Verzehrtradition im hiesigen Verkehrskreis besteht, aus der sich die gesundheitliche Unbedenklichkeit zweifelsfrei ergibt, werden üblicherweise im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB verwendet, sodass sie den Lebensmittelzusatzstoffen nicht gleichgestellt sind.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB begründet ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle Lebensmittelzutaten, für die keine spezifischen Regelungen bestehen. (Rn.32) 2. Die Vorschrift ist in vollem Umfang auch auf Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln anwendbar. Europarechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.(Rn.35) 3. Charakteristische Zutaten eines Lebensmittels sind diejenigen Zutaten, die den Charakter des Lebensmittels prägen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 3 C 21/06, juris). (Rn.28) 4. Nur charakteristische Zutaten eines Lebensmittels, bezüglich derer eine tatsächliche langjährige Verzehrtradition im hiesigen Verkehrskreis besteht, aus der sich die gesundheitliche Unbedenklichkeit zweifelsfrei ergibt, werden üblicherweise im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB verwendet, sodass sie den Lebensmittelzusatzstoffen nicht gleichgestellt sind.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Sonderbeziehung gerichtet (vgl. zu den Anforderungen nur BVerwG, Urt. v. 30.5.1985, 3 C 53/84, juris, stRspr). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund der Verwendung von Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in dem Produkt „...“ berechtigt ist, gegen die Klägerin vorzugehen. Grundlage dieses Streits ist eine unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB, in der Fassung der Bekanntmachung v. 24.7.2009, BGBl. I, S. 2205, mit nachfolgenden Änderungen) im Hinblick auf das vorgenannte Produkt und dessen Inhaltsstoffe. Die durch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften generell begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten haben sich dadurch zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, dass die Beklagte das Produkt „...“ gegenüber der Klägerin beanstandet und Strafanzeige erstattet hat. Auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens des streitigen Rechtsverhältnisses liegt vor. Ein solches Interesse kann – wie hier – rechtlicher und wirtschaftlicher oder auch nur ideeller Art sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43, Rn. 23). Aufgrund der streitigen rechtlichen Beurteilung von Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat läuft die Klägerin Gefahr, rechtswidrig zu handeln und durch die Beklagte mit einem Vertriebsverbot belegt zu werden. Diese Gefahr besteht trotz der langen Untätigkeit der Beklagten fort, weil diese trotz einer als gegenläufig eingeschätzten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer Rechtsauffassung festhält und sich ein Einschreiten vorbehält. Dieses drohende Einschreiten rechtfertigt auch die nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1985, 3 C 53/84, juris). Ein Zuwarten kann der Klägerin angesichts ihres legitimen Bedürfnisses nach Investitionssicherheit und aufgrund der bereits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen durch die Weigerung eines Großhändlers, das in Streit stehende Produkt zu vertreiben, nicht zugemutet werden. Das gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte seit nunmehr viereinhalb Jahren ein Einschreiten vorbehält und so in ungebührlicher Weise für die Klägerin eine fortwährende Rechtsunsicherheit herbeiführt, der diese nur mit dieser Klage begegnen kann. II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 39 Abs. 2 LFGB i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und 2 LFGB berechtigt, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Einstufung der Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als zulassungspflichtige Zusatzstoffe oder diesen Stoffen gleichgestellte Stoffe vorzugehen, weil es an der erforderlichen Zulassung fehlt. Die vorgenannten Stoffe sind zwar keine Zusatzstoffe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LFBG (dazu unter 1.), jedoch aber den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB (dazu unter 2.). 1. Die Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat sind keine Lebensmittelzusatzstoffe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Zwar handelt es sich bei dem Produkt „...“, das die Klägerin als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, um ein Lebensmittel gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 LFGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung v. 28.1.2002, ABl. L 31 v. 1.2.2002, S. 1). Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Darunter fallen gemäß Art. 2 lit. a) der Richtlinie Nr. 2002/46/EG (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel v. 10.6.2002, ABl. L 183 v. 12.7.2002, S. 51) und § 1 Abs. 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung v. 24.5.2004, BGBl. I, S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) auch Nahrungsergänzungsmittel. Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat werden Nahrungsergänzungsmitteln jedoch regelmäßig nicht aus technologischen Gründen, also beispielsweise zum Färben oder Konservieren zugesetzt. Der Einsatz der Stoffe erfolgt vielmehr aus ernährungsphysiologischen Gründen, um bestimmte, dem Produkt zugeschriebene gesundheitsfördernde Wirkungen zu erzielen. Das schließt die Einstufung als Lebensmittelzusatzstoff aus. 2. Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat sind als den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB einzustufen. Unter die Vorschrift fallen alle Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt (dazu unter a)) noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet (dazu unter b)) werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden (dazu unter c)). a) Beide Stoffe werden nicht üblicherweise selbstständig als Lebensmittel verzehrt. Glucosaminsulfat ist ein Salz, das aus zwei Molekülen D-Glucosamin und einem Sulfatrest besteht. Es kann auf chemischem Weg synthetisiert oder aus dem Chitin etwa von Krebstieren gewonnen werden (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Stellungnahme Nr. 32/2007 v. 15.6.2007, S. 4, http://www.bfr.bund.de/cm/208/verwendung_von_glucosamin_und_dessen_verbindungen_in_nahrungsergaenzungsmitteln. pdf). Glucosaminsulfat kommt in der Reinform natürlicherweise nicht vor. Chondroitinsulfat ist demgegenüber ein natürlicher Bestandteil des Gelenkknorpels und anderer Körpergewebe. Es wird durch Extraktion aus verschiedenen tierischen Substanzen, insbesondere aus Haifischknorpel gewonnen (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Stellungnahme Nr. 31/2007 v. 15.6.2007, S. 1 und 3, http://www.bfr.bund.de/cm/ 208/verwendung_von_chondroitinsulfat_in_nahrungsergaenzungsmitteln.pdf). Eine Verkehrsanschauung, wonach diese Stoffe in Reinform üblicherweise selbstständig konsumiert werden, trägt schon die Klägerin nicht vor. Eine solche liegt aufgrund der Beschaffenheit der Stoffe auch fern. b) Beide Stoffe werden nicht üblicherweise als charakteristische Zutat eines Lebensmittels eingesetzt. aa) Der Begriff der charakteristischen Zutat erfasst alle , die den Charakter eines aus verschiedenen zusammengesetzten Lebensmittels prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, 3 C 21/06, juris). Das Lebensmittel, dem die Zutat zugesetzt wird, muss durch diese besondere, typische Eigenschaften erhalten, was aufgrund seiner Bezeichnung, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Beschaffenheit des Lebensmittels festgestellt werden kann (vgl. Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102, § 2 LFGB, Rn. 31-32 ; OVG Münster, Urt. v. 17.3.2006, 13 A 2095/02, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2009, 3 U 54/08, juris). Enthält ein Lebensmittel einen oder mehrere Stoffe als nach der Beschaffenheit oder Beschreibung ernährungsphysiologisch maßgebliche Substanzen, so handelt es sich dabei um die für das betreffende Lebensmittel charakteristischen (insoweit zutreffend Büttner, ZLR 2008, 99 ). Nicht maßgeblich ist, ob dieselben Substanzen anderweitig als Zusatzstoff eingesetzt werden (vgl. in anderem Zusammenhang EuGH, Urt. v. 18.5.2000, C-107/07, Slg. 2000, I-3367, Rn. 35-36). Davon ausgehend sind Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat charakteristische eines Lebensmittels, hier in Form des Nahrungsergänzungsmittels „...“. Sie prägen das Produkt und seine ihm von der Klägerin beigelegte Eigenschaft der Förderung der Knorpelbildung, weil beiden Stoffen die maßgeblichen ernährungsphysiologischen Wirkungen zugeschrieben werden. Dafür, dass – wie die Beklagte meint – die charakteristische Verwendung in einem Nahrungsergänzungsmittel für die Einstufung als charakteristische Zutat eines Lebensmittels nicht ausreichend sein soll (vgl. dahingehend Kraft/Streit, ZLR 2007, 453 ), bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Der Begriff des Lebensmittels in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB kann nicht anders ausgelegt werden als von der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 LFGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgegeben. Danach sind auch Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel. Es ist nicht anzunehmen, dass ein und derselbe Begriff in ein und demselben Paragrafen eine unterschiedliche Bedeutung haben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, 3 C 21/06, juris). bb) Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat werden indes nicht üblicherweise als charakteristische Zutaten eines Lebensmittels verwendet. Der Begriff „üblicherweise“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB, der sich auch auf die Tatbestandsvariante der charakteristischen Zutat bezieht (vgl. nur Kraft/Streit, ZLR 2007, 453 ; Reese/Stallberg, ZLR 2009, 137 ), entspricht seinem Sinngehalt nach dem Begriff „in der Regel“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB. Beide Begriffe lassen sich gleichermaßen mit „normalerweise“ oder „gewöhnlicherweise“ umschreiben, sodass sich ein Unterschied nicht festmachen lässt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2009, 3 U 54/08, juris; ebenso Kraft/Streit, ZLR 2007, 453 ; Oelrichs, ZLR 2009, 271 ). Zur Auslegung des Begriffs kann daher auf die europarechtlichen Grundlagen des eigentlichen Zusatzstoffbegriffs in § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB zurückgegriffen werden, also auf die Richtlinie Nr. 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (v. 21.12.1988, ABl. L 40 v. 11.2.1989, S. 27), auf die insofern speziellere Richtlinie Nr. 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (v. 30.6.1994, ABl. L 237 v. 10.9.1994, S. 13), sowie auf die ab dem 20. Januar 2010 die Richtlinie Nr. 89/107/EWG ersetzende Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (v. 16.12.2008, ABl. L 354 v. 31.12.2008, S. 16). (1) Hinsichtlich des Zusatzstoffbegriffs folgt aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 94/36/EG, dass Lebensmittel, die getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran, keine Zusatzstoffe darstellen. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ergibt sich weiter, dass Stoffe, die als Lebensmittel gelten und für einen technologischen Zweck verwendet werden wie etwa Natriumchlorid (Kochsalz) oder Safran zum Färben, ebenfalls keine Zusatzstoffe darstellen sollen. In beiden Fällen werden folglich Stoffe, die traditionellerweise entweder selbst als Lebensmittel eigenständig verzehrt werden oder die – wie dies bei Gewürzen der Fall ist – traditionellerweise Lebensmitteln als charakteristische zugesetzt werden, aus dem Zusatzstoffbegriff ausgenommen. Diese Grundentscheidung des europäischen Gesetzgebers entspricht dem Sinn und Zweck der vorgenannten europäischen Rechtsakte. Ihr gemeinsamer Zweck besteht darin, zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen streng zu reglementieren und auf bestimmte explizit zugelassene Stoffe zu beschränken (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 89/107/EWG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008). Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich deshalb nur für Stoffe, die aufgrund ihrer traditionell überlieferten, regelhaften Verwendung als Lebensmittel bzw. charakteristische Lebensmittelzutat im hiesigen Verkehrskreis erfahrungsgemäß für die Gesundheit unschädlich sind und die deshalb keiner besonderen Zulassung bedürfen. Genau das ist bei den in den vorgenannten Verordnungen bezeichneten Beispielen der Fall. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, sind demgegenüber ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 94/36/EG als Zusatzstoffe einzustufen. Diese Einstufung ergibt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks Sinn. Denn bei einer chemischen oder physikalischen Extraktion können sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften – etwa aufgrund der besonderen Konzentration – und damit die Auswirkungen auf den menschlichen Körper verändern. Ein Zulassungsverfahren erscheint in diesem Moment wieder geboten. § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB ist daher vor seinem europarechtlichen Hintergrund so zu verstehen, dass nur im hiesigen Verkehrskreis traditionellerweise als Lebensmittel bzw. als charakteristische Lebensmittelzusätze verwendete Stoffe aus dem Anwendungsbereich des Zusatzstoffbegriffs ausgenommen werden sollen, also „in der Regel“ selbst als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden (vgl. ebenso Kraft/Streit, ZLR 2007, 453 ; Teufer, ZLR 2007, 577 ; Hagenmeyer/Hahn, WRP 2008, 601 ). (2) Nichts anderes gilt für die selbst unmittelbar nicht europarechtlich determinierte Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Diesbezüglich war es das explizite Bestreben des Gesetzgebers, an dem in Deutschland traditionell bestehenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle sonstigen Stoffe, die Lebensmitteln beigefügt werden, festzuhalten. Ein solches Verbot galt bereits nach der Vorgängerfassung des § 2 Abs. 1 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz v. 15.8.1974, mit nachfolgenden Änderungen) in umfassender Weise (vgl. zur weiteren Gesetzeshistorie Kraft/Streit, ZLR 2007, 453 ). Danach waren Zusatzstoffe alle Stoffe, die dazu bestimmt waren, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Wirkungen zugesetzt zu werden, ausgenommen waren nur Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich waren und die nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- und Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet wurden, sowie Trink- und Tafelwasser. Darunter fielen zwanglos alle Stoffe, die Lebensmitteln beigefügt waren, und zwar unabhängig davon, ob die Beifügung aus technologischen, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Gründen erfolgte. Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 3 LFGB fortschreiben. § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB übernahm dabei die europarechtliche Definition des Zusatzstoffbegriffs, während § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB bestimmte Stoffe, die nunmehr kraft europarechtlicher Definition nicht mehr als Zusatzstoffe einzustufen waren, den Zusatzstoffen rechtlich gleich stellte und so das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auch für diese Stoffe beibehielt. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass über die Gleichstellung das bisherige Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Stoffe, die anderen als technologischen Gründen dienten, fortzuführen sei. Eine Abkehr von diesem Verbot habe nämlich zur Folge, dass für eine Vielzahl von Stoffen, für deren Verwendung auf Unionsebene in spezifischen Vorschriften derzeit noch keine Regelungen getroffen worden seien, keine nationale Verwendungsbeschränkung mehr bestehen würde. Eine solche Abkehr erscheine mit der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der besonderen Akzentuierung des Aspektes der Vorbeugung gegen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, nicht vereinbar (vgl. BT-Drs. 15/3657, S. 58). (3) Die Kammer folgt deshalb nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2006, 13 A 2095/02, juris; Urt. v. 22.1.2008, 13 A 3308/03, juris). Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Verwendung „üblicherweise“ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB dann vorliegt, wenn ein Stoff gegenwärtig verbreitet verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wort „üblicherweise“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB generell eine traditionelle Betrachtungsweise vorgeschrieben werden solle, bestünden nicht. Selbst wenn „üblicherweise“ als Hinweis auf die allgemeine Verkehrsauffassung begriffen werde, sei damit keine traditionelle Betrachtungsweise vorgegeben, weil die Verkehrsauffassung gerade in Bezug auf die relativ neue Produktgruppe der Nahrungsergänzungsmittel zeitlichen Wandlungen unterworfen sei (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2006, 13 A 2095/02, juris; Urt. v. 22.1.2008, 13 A 3308/03, juris; insoweit zustimmend Meyer, ZLR 2007, 770 ; ebenso ohne weitere Begründung VG München, Urt. v. 23.4.2008, M 18 K08/91, juris). Diese Argumentation überzeugt die Kammer vor dem skizzierten Hintergrund der Gesetzessystematik, des Sinns und Zwecks der Norm und der Entstehungsgeschichte nicht. Ginge man mit dem Oberverwaltungsgericht von einem derart dynamischen Begriff aus und erlaubte die Einstufung eines Stoffes als „üblicherweise“ verwendete Lebensmittelzutat schon nach einer von der Verkehrsanschauung getragenen Verwendungsdauer von nur wenigen Jahren, liefe das vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Ergebnis leer. Denn gerade der Bereich der Nahrungsergänzungsmittel entwickelt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten dynamisch, sodass stetig neue Produkte mit neuen charakteristischen – auch aus dem Ausland etwa gemäß § 54 LFGB oder unerlaubterweise – auf den Markt kommen. Genügte es, dass diese Produkte – und sei es aufgrund eines Vollzugsdefizits der Lebensmittelüberwachungsbehörden – eine gewisse Zeit auf dem Markt präsent wären, um eine übliche Verwendung zu bejahen, entwickelte sich die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB für den Bereich der Nahrungsergänzungsmittel zum Regelfall. Faktisch wäre es möglich, ohne jede präventive Kontrolle jegliches Produkt auf den Markt zu bringen, sobald nur eine gewisse Marktpräsenz bereits erreicht wäre. Die im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel etablierten Stoffe könnten sodann – da eine Einsatzweise im Lebensmittelbereich generell begründet wäre – auch in konventionellen Lebensmitteln eingesetzt werden. Damit aber entstünde in diesem Bereich ein Sonderrecht, das in einem deutlichen und systematisch nicht überzeugend zu begründenden Gegensatz zu der sonstigen Systematik des Lebensmittelrechts und insbesondere des Rechts der Nahrungsergänzungsmittel geriete. Das Lebensmittelrecht enthält für die Verwendung nicht traditioneller Substanzen ganz überwiegend Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, so etwa im Bereich gentechnisch veränderter Nahrungsmittel (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 v. 22.9.2003, ABl. L 268 v. 18.10.2003, S. 1) oder – wie erläutert – im Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe. Auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel bestehen gemäß § 3 NemV strenge Vorgaben für die Verwendung von Nährstoffen. Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die nicht in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 bis 4 NemV aufgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden. Für alle weiteren zugesetzten Stoffe enthält der Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (v. 10.6.2002, ABl. L 183 v. 12.7.2002, S. 51) die Zielsetzung, dass spezifische Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, sofern ausreichende und sachgerechte wissenschaftliche Daten über diese Stoffe vorliegen. Bis zum Erlass derartiger spezieller Unionsvorschriften und unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags sollen demgegenüber die nationalen Bestimmungen über Nährstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung angewandt werden. Das ist in Deutschland insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überzeugend, im Nahrungsergänzungsmittelbereich entgegen der ausdrücklichen Zielsetzung der Europäischen Union und entgegen der Intention des deutschen Gesetzgebers zu einer weitestgehenden Deregulierung zu gelangen. Denn dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher im Lebensmittelbereich grundsätzlich überall, nur nicht im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel von der Sicherheit der angebotenen Lebensmittel ausgehen dürfte. Im Nahrungsergänzungsmittelbereich müsste er hingegen systemwidrigerweise damit rechnen, mit Stoffen, für die keinerlei wissenschaftliche Bewertung vorliegt und deren Ungefährlichkeit offen ist, konfrontiert zu werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Korrektur dieses auch von ihm offensichtlich als problematisch angesehenen Ergebnisses angestellte Überlegung, angesichts der weiten Definition der charakteristischen Zutat könne zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des Ausschlusstatbestandes bezogen auf die Üblichkeit zumindest eine seit gewisser Zeit bestehende Marktpräsenz und die Entwicklung entsprechender Ernährungs- und Herstellungsgewohnheiten zu fordern sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.1.2008, 13 A 3308/03, juris), trägt dem Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 3 LFGB nicht ausreichend Rechnung. Das bloße Abstellen auf eine gefestigte Verkehrsanschauung entspricht wettbewerbsrechtlichen Zielsetzungen, nicht aber dem Ziel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Vor diesem Hintergrund kann der Ausschlusstatbestand nach den obigen Ausführungen nur dann eingreifen, wenn aufgrund einer langjährigen regelhaften, also tradierten Verwendung im Lebensmittelbereich, und zwar im hiesigen Verkehrskreis, zweifelsfrei feststeht, dass ein Stoff für die hiesige Bevölkerung gesundheitlich unbedenklich und eben deshalb ein Zulassungsverfahren entbehrlich ist. Damit wird rechtlich der Kreis der ausgenommenen Lebensmittelzutaten nicht auf traditionelle Lebensmittelzutaten begrenzt. Für diese Lebensmittelzutaten wird die Vorschrift jedoch praktisch (zunächst) zum Tragen kommen, was es nicht ausschließt, dass sich dieser Kreis aufgrund veränderter Konsumgewohnheiten erweitert und auch Substanzen einschließt, die über einen langen Zeitraum hinweg ohne gesundheitliche Probleme und ohne den begründeten Verdacht gesundheitlicher Risiken – etwa auf der Basis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 LFGB oder auch unerlaubterweise (vgl. zutreffend Teufer, ZLR 2007, 577 , da auch die unerlaubterweise erfolgte langjährige Verwendung die Unschädlichkeit beweisen kann) – in Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung gefunden haben. (4) Die hier zugrunde gelegte Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB begegnet europarechtlich gemessen an der Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1333/2008, an der Anreicherungsverordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln v. 20.12.2006, ABl. L 404, v. 30.12.2006, S. 26) und an dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34, 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 115 v. 9.5.2008, S. 1) keinen Bedenken. (a) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfasst bereits ihrem Regelungsgehalt nach keine Stoffe, die Lebensmitteln aus anderen als technologischen Gründen zugesetzt werden und die also keine Zusatzstoffe im europarechtlichen Sinn darstellen (vgl. Art. 2 der Verordnung). Sie verhindert daher nicht, dass der nationale Gesetzgeber weitere europarechtlich nicht erfasste Stoffe ebenfalls dem Rechtsregime der Zusatzstoffe unterstellt (vgl. Reese/Stallberg, ZLR 2009, 137 ). (b) Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sieht in ihrem zweiten Erwägungsgrund für die erfassten anderen Stoffe – ob es sich bei Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat überhaupt um solche handelt, lässt die Kammer offen – ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften anwenden können, soweit keine spezifischen Unionsvorschriften über ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von unter diese Verordnung oder andere spezifische Unionsvorschriften fallenden Stoffen oder Zutaten, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, bestehen. Spezifische Vorschriften hinsichtlich Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in positiver oder negativer Hinsicht bestehen nicht, sodass den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum eröffnet ist (vgl. Reese/Stallberg, ZLR 2009, 137 ). (c) Die nationale Regelung beschränkt darüber hinaus zwar den von Art. 34 AEUV geschützten freien Warenverkehr, indem das durch § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB begründete Verbot mit Erlaubnisvorbehalt das unkontrollierte Inverkehrbringen neuer Stoffe verhindert. Denn das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974, Rs. 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5; Urt. v. 23.9.2003, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Rn. 39; stRspr.). Allerdings bestehen bereits Zweifel daran, ob sich die Klägerin auf Art. 34 AEUV berufen kann. Denn die Vorschrift setzt einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus. Einen grenzüberschreitenden Vertrieb ihres Produkts behauptet die Klägerin indes nicht. Auf reine Inlandssachverhalte ist die Warenverkehrsfreiheit wie alle übrigen Grundfreiheiten nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 28.3.1979, Rs. 175/78, Slg. 1979, 1129, Rn. 11; Urt. v. 5.3.2002, C-515/99, Slg. 2002, I-2157, Rn. 24; stRspr.). Für Importe aus dem EU-Ausland enthält § 54 LFGB eine Sonderregelung, sodass sich die Klägerin auch nicht in einer den Importeuren identischen Lage befindet (vgl. Schroeder, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 28 EGV, Rn. 21). Selbst wenn sich die Klägerin aber auf Art. 34 AEUV berufen könnte, ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB in der hier vertretenen Auslegung zum Zweck des in Art. 36 AEUV explizit genannten Gesundheitsschutzes gerechtfertigt (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urt. v. 8.12.2006, 6 U 145/06, juris; Teufer, ZLR 2007, 577 ; Preuß, ZLR 2008, 92 ; Oelrichs, ZLR 2009, 271 ; Reese/Stallberg, ZLR 2009, 137 ; anders Meyer, ZLR 2007, 770 ). Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach ausdrücklich festgestellt, es obliege im nicht harmonisierten Bereich den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen, wenn beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen. Ergebe eine Risikoanalyse, dass wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen, sei es einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen treffe, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt seien (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42 und 49; Urt. v. 15.11.2007, C-319/05, Slg. 2007, I-9811, Rn. 86; Urt. v. 5.3.2009, C-88/07, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 86-87). Auf eben solche wissenschaftliche Unsicherheiten hat der nationale Gesetzgeber mit der Schaffung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB reagiert. Dem Gesetzgeber stand – wie erläutert – vor Augen, dass er im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes die Verwendung einer unbestimmten Vielzahl von Stoffen im Lebensmittelbereich verhindern wollte, deren Sicherheit und Verträglichkeit für den Menschen nicht zuvor in einem Zulassungsverfahren festgestellt worden ist. Eine derartige Risikoeinschätzung ist nicht zu beanstanden. Sie muss sich nach den europarechtlichen Vorgaben – dem Wesen eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entsprechend – insbesondere nicht auf den einzelnen in Streit stehenden Stoff, für den eine wissenschaftliche Bewertung unter Umständen noch gar nicht vorliegt, sondern auf die insgesamt erfassten Stoffe beziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2009, C-88/07, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 94-95; nicht zutreffend insofern OLG Hamburg, Urt. v. 11.6.2009, 3 U 125/08, juris). Welche potenziellen Risiken bei einer ungeregelten Verwendung neuer Stoffe bestehen, zeigt sich beispielhaft bei den Stoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat, für die – über die Anforderungen des europäischen Rechts hinaus – eine stoffbezogene Bewertung vorliegt. Wie die Darlegungen seitens des Bundesinstituts für Risikobewertung zeigen, liegen trotz erheblicher Kenntnislücken substanzielle Hinweise auf Risiken jedenfalls für bestimmte Gruppen vor (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Stellungnahme Nr. 32/2007 v. 15.6.2007, S. 5-10, für Glucosaminsulfat und Stellungnahme Nr. 31/2007 v. 15.6.2007, S. 4-9, für Chondroitinsulfat, beide a.a.O.). Vor dem Hintergrund derartiger Risiken, die generell bei neuartigen Lebensmittelzutaten bestehen, ist es nach der vorzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu beanstanden, dass sich der deutsche Gesetzgeber für ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entschieden hat. Dass im Übrigen auch die Europäische Union von der Zulässigkeit von Verboten mit Erlaubnisvorbehalt im Bereich der Nahrungsergänzungsmitteln ausgeht, zeigt sich daran, dass die Union seit langem das Prinzip der vorherigen Zulassung verfolgt und dieses ausweislich des vorzitierten Erwägungsgrunds Nr. 8 der Richtlinie Nr. 2002/46/EG auf den Bereich aller Zusätze von Nahrungsergänzungsmitteln ausweiten will. Dieses Vorgehen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung im Grundsatz ausdrücklich gebilligt. Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip dürfe der Unionsgesetzgeber zum Schutz der menschlichen Gesundheit vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Ziel eines funktionierenden Binnenmarktes und das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit dadurch in geeigneter Weise miteinander in Einklang gebracht werden könnten, dass der freie Verkehr Nahrungsergänzungsmitteln vorbehalten werde, die Stoffe enthielten, für die die auf europäischer Ebene zuständigen wissenschaftlichen Behörden bei Erlass der Richtlinie über ausreichende und sachgerechte wissenschaftliche Daten verfügten, um eine günstige Bewertung und die damit verbundene Aufnahme in eine Positivliste zu stützen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.7.2005, C-154/04, Slg. 2005, I-6451, Rn. 68). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für Regelungen der Mitgliedstaaten über Lebensmittelzutaten, solange und soweit die Union – wie hier – von den ihr eröffneten Regelungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat. (5) Kann damit nur eine traditionelle Verwendung als charakteristische Lebensmittelzutat im hiesigen Verkehrskreis, also eine tatsächliche langjährige Verzehrtradition als eine Verwendung „üblicherweise“ angesehen werden, lässt sich eine solche Verwendung für die Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat nicht feststellen (anders aber VG München, Urt. v. 23.4.2008, M 18 K 08/91, juris). Dabei dürfte bereits die erforderliche zeitliche Dimension nicht erreicht sein. Jedenfalls aber lässt die bisherige Verzehrtradition nicht den Schluss zu, dass Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat für den Menschen keine Gesundheitsrisiken aufweisen. In zeitlicher Hinsicht werden beide Stoffe zwar – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – seit zumindest fünf bis zehn Jahren im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung Nrn. 31/2007 und 32/2007 v. 15.6.2007, a.a.O.), wobei ein gewisser Verbreitungsgrad erreicht wird. Ein Auszug aus dem von Seiten der Klägerin vorgelegten Nahrungsergänzungsmittelverzeichnis 2007 führt 40 Präparate verschiedener Firmen mit diesen oder chemisch eng verwandten Inhaltsstoffen auf. Der Gesamtabsatz entsprechender Präparate belief sich nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin im Jahr 2006 auf 1.661.226 Packungen im Lebensmitteleinzelhandels- und Drogeriebereich und auf 1.45.200 Packungen im Apothekenbereich. Das begründet jedoch keine langjährige Verzehrtradition, die sichere Rückschlüsse auf die Ungefährlichkeit von Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat zulässt. Denn innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Jahren zeigen sich nicht zwangsläufig alle möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit. Das gilt auch für das natürlicherweise vorkommende Chondroitinsulfat. Denn dieser Stoff wird vorliegend durch Extraktion gewonnen, konzentriert und dem Produkt der Klägerin in Mengen zugesetzt, die die natürliche Aufnahme im Zuge des Verzehrs knorpelhaltiger Lebensmittel weit übersteigen. Aus einer langjährigen Verzehrtradition für die Grundsubstanz Knorpel lassen sich deshalb keine Rückschlüsse auf die Ungefährlichkeit des extrahierten Konzentrats ziehen. Dass die bisherige Verzehrtradition keinen sicheren Schluss auf die Ungefährlichkeit der Stoffe zulässt, belegen die diesbezüglichen Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung. Danach liegen zwar keine belastbaren Informationen darüber vor, dass – von bestimmten einzelnen Risikogruppen abgesehen – für die breite Bevölkerung tatsächlich Gesundheitsgefahren drohen. Für Glucosaminsulfat stellt das Bundesinstitut fest, dass keine Belege vorhanden seien, wonach die Zufuhr von bis zu 1250 mg Glucosamin pro Tag ein substanzielles Risiko für Erwachsene bedeutet. Gleiches gilt für Chondroitinsulfat bei Mengen von 800-1200 mg pro Tag (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Stellungnahme Nr. 32/2007 v. 15.6.2007, S. 8, für Glucosaminsulfat und Stellungnahme Nr. 31/2007 v. 15.6.2007, S. 7, für Chondroitinsulfat, beide a.a.O.; ebenso die Stellungnahme des Bundesinstituts zu dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln mehrerer Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Glucosaminsulfat vom 14.8.2009, noch unveröffentlicht). Allerdings betont das Bundesinstitut in beiden Fällen die bestehenden erheblichen Unsicherheiten und die unzureichende Datenlage über etwaige Wirkungen und Risiken. Letzteres allein belegt bereits, dass es an einer Verzehrtradition fehlt, die gesicherten Aufschluss über die Ungefährlichkeit der Stoffe geben kann. Darüber hinaus erscheint nach den Feststellungen des Bundesinstituts eine Gesundheitsgefährdung für Risikogruppen nach dem Stand der Wissenschaft ernstlich möglich. Bei Glucosaminsulfat besteht die Möglichkeit, dass nachteilige Wirkungen bei Personen mit eingeschränkter Glucosetoleranz und/oder Insulinresistenz eintreten. Bei Chondroitinsulfat besteht die Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Blutgerinnung. Bei beiden Stoffen gibt es Anhaltspunkte für unerwünschte Wechselwirkungen mit bestimmten Arzneimitteln (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Stellungnahme Nr. 32/2007 v. 15.6.2007, S. 5-10, für Glucosaminsulfat und Stellungnahme Nr. 31/2007 v. 15.6.2007, S. 4-9, für Chondroitinsulfat, beide a.a.O.). Die bisherige Verwendung und der daraus abgeleitete Kenntnisstand geben auch deshalb keinen Anlass, die Stoffe von der Zulassungspflicht freizustellen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vorgelegt hat (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln mehrerer Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Glucosaminsulfat vom 14.8.2009, noch unveröffentlicht), die auf möglicherweise gravierende Gesundheitsgefahren für Personen, die Cumarin-Antikoagulantien, also bestimmte blutverdünnende Mittel, einnehmen, hinweist, führt das zu keiner anderen Bewertung. Die Stellungnahme bestätigt lediglich den vorherigen Befund, dass aufgrund des bisherigen Verzehrs die Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Verdachtsmomente im Hinblick auf Personen mit Herz-Kreislauferkrankungen ausweislich der aktuellen Stellungnahme des Bundesinstituts nicht erhärtet werden konnten. c) Die Klägerin beruft sich schließlich zu Unrecht auf den weiteren Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB für Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Dabei lässt die Kammer offen, ob es sich bei Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat um Stoffe natürlicher Herkunft oder diesen chemisch gleiche Stoffe handelt. Denn jedenfalls besteht keine allgemeine Verkehrsanschauung, wonach diese Stoffe überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes verwendet werden. Der Ausschlusstatbestand entspricht dem der Vorgängerfassung des § 2 Abs. 1 LMBG und hat wie dieser zum Zweck, diejenigen gebräuchlichen Lebensmittel aus dem Zusatzstoffbegriff auszuscheiden, gegen deren Verwendung weder gemeinhin noch mengenmäßig gesundheitliche oder sonstige Bedenken bestehen (vgl. Holthöfer/Nüse/Franck, Lebensmittelrecht, § 2 LMBG, Rn. 30 ). Eine entsprechende Verkehrsanschauung kann vor diesem Hintergrund – im Ergebnis nicht anders als bei den vorgenannten Ausschlusstatbeständen des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB – nur dann bestehen, wenn die überwiegende Verwendung wegen des Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel allgemein üblich ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.3.2007, 3 U 279/06, juris; Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102, § 2 LFGB, Rn. 66 ). Allgemein üblich ist eine Verwendung, wenn eine Verzehrtradition als Nähr-, Geruchs- oder Geschmacksstoff festgestellt werden kann, aus der sich die Risikolosigkeit des Verzehrs zweifelsfrei ergibt. Dabei genügt es, wenn eine derartige überwiegende Verwendung in einem Anwendungsfall ausgemacht werden kann. Im Hinblick auf den mit dem Zusatzstoffverbot verfolgten vorbeugenden Gesundheitsschutz ist es nicht erforderlich, dass der Stoff bei einer Gesamtbetrachtung aller seiner Anwendungsfälle überwiegend zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB genannten Zwecken verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004, I ZR 288/01, juris, zur Vorgängerfassung des § 2 Abs. 1 LMBG; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 5.6.2008, 4 U 1/08, juris). Legt man dies zugrunde, fehlt es an der erforderlichen Verzehrtradition aus den bereits oben genannten Gründen, weil die Unschädlichkeit eben nicht aufgrund eines langjährigen gebräuchlichen Konsums erwiesen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, welche Bedeutung dem Begriff „üblicherweise“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB zukommt, ist in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (3 C 21/06, juris) verhält sich zu dieser Frage im Ergebnis nicht. Die Beteiligten streiten um die Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels. Die Klägerin, eine chemisch-pharmazeutische Vertriebsgesellschaft, vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, darunter das Produkt „...“. Das Produkt enthält nach den Angaben auf der Verpackung als ernährungsphysiologisch wirksame Bestandteile neben Vitamin K, Vitamin D und Calciumphosphat die Stoffe Glucosamin in Form von Glucosaminsulfat und Chondroitin in Form von aus Haifischknorpel extrahiertem Chondroitinsulfat. In der Produktbeschreibung heißt es, „...“ sei ein Nahrungsergänzungsmittel mit knorpelbildenden Substanzen und Vitaminen zur Unterstützung der Gelenkknorpel, das den Körper in seiner normalen Aufbauarbeit unterstütze. Am 30. Mai 2005 entnahmen Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Lebensmittelüberwachung eine Probe des Produkts und ließen diese durch das Institut für Hygiene und Umwelt untersuchen. Das Institut stellte mit Gutachten vom 22. August 2006 unter anderem fest, dass es sich bei Glucosamin und Chondroitin um den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte und damit zulassungspflichtige Stoffe handele. Da eine Zulassung nicht vorliege, sei das Produkt nicht verkehrsfähig. Mit Schreiben vom 15. September 2006 hörte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit an. Die Klägerin gab eine umfangreiche Stellungnahme ab, woraufhin die Beklagte eine Prüfung ankündigte. Ohne eine weitere Nachricht erstattete die Beklagte sodann mit Schreiben vom 30. November 2006 Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Unter dem 8. Mai 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage wegen einer vermeintlichen Straftat nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 59 Abs. 1 Nr. 2 LFGB und § 3 NemV. Der Vorwurf lautete, der Geschäftsführer der Klägerin habe Lebensmittel mit nicht zugelassenen, den Lebensmittelzusatzstoffen gleichstehenden Stoffen gewerbsmäßig in Verkehr gebracht. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung auf, die Strafanzeige zurückzuziehen und eine Erklärung abzugeben, dass das Produkt „...“ nicht mehr beanstandet werde. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 4. Juli 2008 ab. Die Strafanzeige werde nicht zurückgenommen. Im Übrigen hole das Verbraucherschutzamt noch weitere Erkundigungen ein, bevor eine endgültige Entscheidung über die Beurteilung von „...“ getroffen werde. Unter dem 21. Juli 2008 hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Zu ihrem Feststellungsinteresse trägt die Klägerin vor, sie begehre vorbeugenden Rechtsschutz vor einem möglicherweise durch Verwaltungsakt erfolgenden Vertriebsverbot in der Zukunft. Ferner weigere sich ein Großhändler nach einem vorangegangenen Strafverfahren, das Produkt der Klägerin zu vertreiben, ohne dass von Seiten der Beklagten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege. Außerdem bestehe die Gefahr, dass nach dem Verbraucherinformationsgesetz die aus Sicht der Klägerin fehlerhaften Erkenntnisse der Beklagten an Dritte weitergegeben würden. Schließlich sei die Rechtslage hinsichtlich der Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat generell unklar. In der Sache meint die Klägerin, bei den Stoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat handele es sich weder um zulassungspflichtige Zusatzstoffe noch um den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe. Beide Stoffe seien die charakteristischen Bestandteile des Produkts „...“, sodass es sich schon deshalb nicht um Zusatzstoffe oder diesen gleichgestellte Stoffe handeln könne. Zusatzstoffe seien nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB nur solche Stoffe, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt würden. Das sei bei den charakteristischen Bestandteilen, die das Produkt selbst ausmachten, nicht der Fall. Letzteres habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2007 eindeutig festgestellt. Dass das Urteil zu einem anderen Produkt ergangen sei, sei rechtlich irrelevant. Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat seien den Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB auch nicht gleichzustellen. Die Gleichstellung betreffe nur Stoffe, die üblicherweise nicht als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet würden. Das aber sei bei Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als den Hauptbestandteilen des Produkts der Klägerin der Fall. Im Übrigen greife die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB enthaltene Ausnahme für Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich seien und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Aus einem beigefügten Gutachten vom 13. Juli 2007 ergebe sich, dass sich die Zutaten Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat natürlicherweise in allen Lebensmitteln fänden, die Anteile von Knorpel oder Schleimhäuten enthielten. Das betreffe unter anderem alle Fleisch- und Wursterzeugnisse. Die Stoffe verfügten auch über einen Nährwert, da sie der Versorgung des menschlichen Knorpelgewebes dienten. Soweit die vorgenannten Stoffe durch chemische Umwandlung aus Chitin gewonnen würden, seien sie den Stoffen natürlicher Herkunft chemisch gleich. Es bestehe schließlich auch eine Verkehrsauffassung, wonach Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat wegen ihres Nährwertes verzehrt würden. Bei beiden Stoffen handele es sich um typische Bestandteile von Nahrungsergänzungsmitteln, wie sich aus der vielfachen Verwendung zu diesem Zweck ergebe. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe zu einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel. Ein solches sei aber weder dem europäischen noch dem deutschen Recht zu entnehmen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Form von Nahrungsergänzungsmitteln sei vielmehr erlaubnisfrei möglich. Der Verbraucherschutz sei trotzdem gewährleistet, denn § 5 LFGB i.V. mit Art. 14 BasisVO verbiete es, schädliche Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Sei ein Produkt schädlich, könne die Beklagte auf der Basis des geltenden Rechts einschreiten. Ein Verbot ohne jeden Anhaltspunkt für die Schädlichkeit und ohne eine Einzelfallprüfung sei demgegenüber jedenfalls vor dem Hintergrund des Europarechts unverhältnismäßig und unzulässig. In diesem Fall sei die Unschädlichkeit von Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat durch das Bundesinstitut für Risikobewertung nachgewiesen. Eine Positivliste der in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubten Stoffe existiere lediglich für Vitamine und Mineralstoffe. Die europäische Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie erlaube ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes ausdrücklich die Verwendung weiterer Zutaten; das folge auch aus Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie. Im Übrigen begegne die Gleichstellungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB europarechtlichen Bedenken. Mit den Richtlinien Nr. 89/107/EG und Nr. 94/34/EG sei das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe harmonisiert worden. Nationale Vorschriften, die über den europäischen Zusatzstoffbegriff hinausgingen, seien deshalb unwirksam. Den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe kenne das Europäische Recht nicht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Einstufung der Zutaten Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als zulassungspflichtige Zusatzstoffe oder diesen Stoffen gleichgestellte Stoffe gemäß § 2 Abs. 3 LFBG vorzugehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat seien den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB, die zulassungspflichtig seien und für die eine Zulassung nicht vorliege. Sämtliche Substanzen würden weder üblicherweise selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet. Zwar sei es richtig, dass Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat seit mehreren Jahren in Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fänden. Diese Verwendung sei jedoch rechtswidrig. Aus einer rechtswidrigen Verwendung könnte sich nicht die Verkehrsanschauung bilden, dass eine Substanz üblicherweise eine charakteristische Lebensmittelzutat sei. Bei einer anderen Betrachtung könne das Lebensmittelrecht durch die aktuellen Verzehrgewohnheiten außer Kraft gesetzt werden. Das sei im Hinblick darauf, dass die Zulassungspflicht bei Zusatzstoffen und diesen gleichgestellten Stoffen der Sicherheitsbewertung und Überwachung diene, nicht hinnehmbar. Außerdem sei eine charakteristische Zutat nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Zutat den Charakter eines Lebensmittels maßgeblich präge. Nur allgemein übliche Nähr-, Genuss- und Geschmacksstoffe würden üblicherweise den Charakter eines Lebensmittels prägen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihm eine andere chemische Substanz zugrunde liege. Die Anwendung des Urteils führe im Ergebnis dazu, dass jegliche Substanz ohne vorherige Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfe. Das sei mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes unvereinbar. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die weitere Ausnahme in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB berufen. Glucosaminsulfat sei weder natürlicher Herkunft noch den natürlichen Stoffen chemisch gleich. Glucosaminsulfat komme natürlicherweise überhaupt nicht vor. Die Substanz entstehe erst bei der Behandlung natürlicher Ausgangsmaterialien wie Chitinpanzern oder Krabbenschalen mit hochkonzentrierter Säure und werde als Arzneimittel eingesetzt. Richtig sei aber, dass Chondroitinsulfat natürlicherweise vorkomme. Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat seien keine Nährstoffe, also Stoffe, die für das einwandfreie Funktionieren des Organismus notwendig seien. Die Diätverordnung enthalte für die vorgenannten Stoffe im Gegensatz zu den anerkannten Nährstoffen keine Regelung. Der Körper sei auf die Zufuhr derartiger Stoffe auch nicht angewiesen. Im Gegenteil sei nach den Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung davon auszugehen, dass der Verzehr beider Stoffe mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein könne. Das gelte insbesondere für bestimmte Risikogruppen. Ein Verstoß gegen europäisches Recht sei nicht auszumachen. Das deutsche Recht lasse den europäischen Lebensmittelzusatzstoffbegriff, der sich nur auf technologische Lebensmittelzusatzstoffe beziehe, unberührt und stelle lediglich weitere Substanzen den Lebensmittelzusatzstoffen rechtlich gleich. Ein derartiges Vorgehen erlaube das europäische Recht, solange es keine Harmonisierung gebe. Das sei gegenwärtig nicht der Fall. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eigene Vorschriften zu erlassen, folge bereits aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 2002/46/EG. Im Übrigen sei § 2 LFGB von der Europäischen Kommission notifiziert und nicht beanstandet worden. Über das weitere Vorgehen gegen die Klägerin sei noch nicht entschieden. Der Vollzug sei in allen Ländern aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 gegenwärtig faktisch ausgesetzt. Man bemühe sich auch mit dem zuständigen Bundesministerium um eine Klärung der rechtlichen Situation.