Urteil
33 D 2521/21
VG Hamburg 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0119.33D2521.21.00
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Leitsätze
1. Die für die Hamburger Polizei gültige Anweisung vom 14. Februar 2011 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web und die Anweisung vom 1. August 2012 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web enthalten ebenso wie die diesbezüglichen Passagen der Polizeidienstvorschrift 350HH (PDV 350) keine Ausnahmen für Führungskräfte. (Rn.38)
2. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, soweit die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten oder die Beamtin eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme kann daher unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn zum Beispiel eine im Übrigen bereits sichere Beförderung wegen des Disziplinarverfahrens nicht mehr erfolgt. (Rn.59)
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 11. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Hamburger Polizei gültige Anweisung vom 14. Februar 2011 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web und die Anweisung vom 1. August 2012 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web enthalten ebenso wie die diesbezüglichen Passagen der Polizeidienstvorschrift 350HH (PDV 350) keine Ausnahmen für Führungskräfte. (Rn.38) 2. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, soweit die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten oder die Beamtin eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme kann daher unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn zum Beispiel eine im Übrigen bereits sichere Beförderung wegen des Disziplinarverfahrens nicht mehr erfolgt. (Rn.59) Die Disziplinarverfügung vom 11. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Auf Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 26. Oktober 2022 entscheidet der Einzelrichter gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Hamburger Disziplinargesetzes (HmbDG) in Verbindung mit § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Verweis ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil er – auch in Anbetracht des Umfangs der Eintragungen, der von der Beklagten hervorgehobenen Bedeutung des Zeiterfassungssystems und der damaligen Stellung des Klägers als Führungskraft – in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles außer Verhältnis zur Schwere des dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehens und dem Verschulden des Klägers steht. Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 3 Abs. 1 HmbDG der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist nach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG nennt einzelne Umstände, die bei der Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbDG insbesondere zu berücksichtigen sind. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, Beschl. v. 16.8.2021, 2 B 21/21, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. v. 16.6.2020, 2 C 12/19, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 12). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Beschl. v. 30.5.2022, 2 B 10/22, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 16.8.2021, 2 B 21/21, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 12). Maßgeblich ist diesbezüglich die Sachlage im Moment der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.10.2021, 16b D 19.644, juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 14.3.2018, 80 D 4.17, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urt. v. 6.7.2012, 11 Bf 251/10.F, juris Rn. 64; OVG Münster, Beschl. v. 19.9.2007, 21d A 3600/06.O, juris Rn. 10; VG Hamburg, Urt. v. 26.1.2022, 32 D 4515/18, juris Rn. 20 f.; VG Trier, Urt. v. 22.2.2013, 4 K 720/12.TR, juris Rn. 16). Ein Verweis gegenüber dem Kläger steht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung außer Verhältnis zur Schwere des dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens und zum Verschulden des Klägers. Der Kläger könnte vorliegend ein Dienstvergehen begangen haben (1.). Dieses würde bei seinem Vorliegen schwer wiegen, weil der Kläger in einer Führungsposition gehandelt hat und das ihm vorgeworfene Verhalten einen erheblichen quantitativen Umfang hatte (2.). Allerdings wiegen die zugunsten des Klägers und gegen den Verweis sprechenden Umstände – selbst bei vollumfänglichen Vorliegen des dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehens – ihrerseits so schwer, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst der Verweis unverhältnismäßig ist und aufgehoben werden muss (3.). 1. Der Kläger könnte vorliegend ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen haben, indem er schuldhaft die Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt hat, weil er im Zeitraum vom Januar 2012 bis März 2017 die automatisch erfassten Zeiten für den Beginn seiner Dienstausübung an über 900 Tagen entgegen der Weisungslage manuell änderte, hierbei zumindest teilweise falsche Angaben machte und zudem Arztbesuche während der Dienstzeit durchführte. Der Kläger war vorliegend jedenfalls grundsätzlich verpflichtet, Arbeitszeiten nur ausnahmsweise und nur mit aussagekräftiger Begründung manuell einzutragen (a.). Diese Pflicht ist nach den vorliegenden Erkenntnissen wahrscheinlich auch nicht aufgrund einer abweichenden Erlaubnis (b.) oder aus einem anderen Grund (c.) entfallen. Offen ist, inwiefern der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles ohne Schuld gehandelt hat (d.). a. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Für den Kläger galten vorliegend die Anweisung vom 14. Februar 2011 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web (Anweisung vom 14. Februar 2011), die Anweisung vom 1. August 2012 zur elektronischen Zeiterfassung über das Web (Anweisung vom 1. August 2012) und die Polizeidienstvorschrift 350HH (PDV 350). Nach den Anweisungen vom 14. Februar 2011 und vom 1. August 2012 hat die Zeiterfassung täglich zu Dienstbeginn und -ende ohne Änderung der vom System vorgegebenen (automatisierten) Zeit zu erfolgen. Manuelle Eintragungen sind nur im Ausnahmefall vorzunehmen und sind vom Mitarbeiter mit einer aussagekräftigen Bemerkung zu versehen. Arbeiten Polizisten und Polizistinnen nach festen Dienstzeiten, haben Sie nach den Anweisungen bei Überschreitung den Dienststellenleiter zu informieren, der die Zeit entsprechend nachträgt. Wenn bei Gleitzeit Mehrarbeit entsteht, ist ebenfalls der Vorgesetzte zu informieren, der die „angeordnete Mehrarbeit“ in „SP-Expert“ einträgt. Beide Anweisungen enthalten zudem den folgenden Text: „[Für Vorgesetzte oder Zeitwirtschaftler sind folgende Besonderheiten zu beachten]: Die Bearbeitung von Dienst- und Freiwüschen, Änderungen von Planeintragungen (z.B. Eintragung von Mehrarbeit) oder Veränderungen von Zeit- oder Kontobuchungen erfolgt niemals für sich selbst. Sie werden immer von einem anderen Vorgesetzten oder Zeitwirtschaftler durchgeführt […].“ (Unterstreichung ebenso in den beiden Anweisungen). Die jeweils geltende Anweisung zur elektronischen Zeiterfassung ist auch Teil der PDV 350. In dieser wird auf die Anweisung verwiesen und nach Punkt 700.019000 ist die Anweisung zu beachten. Unter dem Punkt 700.019100 wird wiederholt, dass manuelle Änderungen der „Beginn“- oder „Ende“-Buchung nur im Ausnahmefall vorzunehmen sind und diese besonderen Buchungen vom Mitarbeiter mit „einer aussagekräftigen Bemerkung zu versehen“ sind. Nach dem Punkt 700.019300 („Prüfpflichten/Hinweise für Dienststellenleitungen, Plangenehmiger, Zeitwirtschaftler und Planer“) sind „Veränderungen von Zeit- und Kontobuchungen für sich selbst unzulässig“. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich unterstrichen hat, ist die Befolgung dieser Anweisungen essentiell, damit die Beklagte die Arbeitszeiten ihrer Beamtinnen und Beamten im Einklang mit den für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben sicher aufzeichnen lassen und überprüfen kann. Das System „SP Expert“ ist nach ihrer unwidersprochenen Darstellung das Ergebnis eines langen Prozesses, in dem vor allem eine Arbeitsgruppe über Jahre an dem System gearbeitet habe. Wie die Beklagte ebenfalls anschaulich dargelegt hat und wie es sich auch deutlich aus den Anweisungen selbst ergibt, gibt es in den Anweisungen und der PDV für die Zeiteintragung keine Ausnahmen für Führungskräfte. Die Stellen, an denen die Anweisungen und die PDV auf Führungskräfte Bezug nehmen, enthalten lediglich die deutliche Aussage, dass diese die Zeiten nicht für sich selbst ändern können. Im Umkehrschluss enthält dies auch die Aussage, dass die Führungskräfte ansonsten wie andere Beamtinnen und Beamte zu behandeln sind und den gleichen Pflichten unterliegen. Insofern galt nach den Weisungen insbesondere auch für sie die Pflicht, manuelle Eintragungen nur im Ausnahmefall vorzunehmen und mit einer aussagekräftigen Bemerkung zu versehen. Ausnahmen hiervon sehen die Anweisungen auch in den von dem Kläger angeführten Umständen nicht vor. So erlauben es die Anweisungen und die PDV insbesondere auch dann nicht von den genannten Vorgaben abzuweichen, wenn eine aussagekräftige Begründung für die manuelle Eintragung einen zeitlichen Aufwand mit sich bringt. Unklar bleibt jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen, wie eine Beamtin oder ein Beamter, bei der oder bei dem beispielsweise technische oder dienstliche Umstände und gegebenenfalls auch das Arbeitszeitrecht mehr als nur ausnahmsweise manuelle Eintragungen der Arbeitszeit erfordern, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfassen (lassen) soll. Die Anweisungen und die PDV nennen als Gründe für manuelle Eintragungen beispielhaft den Dienst an Orten, an deinen eine An- und Abmeldung nicht möglich ist, einen Systemausfall oder ein Vergessen der erforderlichen Buchungen im Einzelfall. Auch unter Berücksichtigung dieser Beispiele stellt sich gegebenenfalls auch arbeitszeitrechtlich die Frage, warum Beamtinnen und Beamte manuelle Eintragungen auch dann nur ausnahmsweise vornehmen können sollen, wenn die zu manuellen Eintragungen berechtigenden Umstände häufiger auftreten. Auslegungsbedürftig ist zudem, ab wann eine Bemerkung „aussagekräftig“ im Sinne der Anweisungen und der PDV ist. Konkret stellt sich die Frage, ob Eintragungen wie „Begrüßung/Gespräche im Polizeikommissariat“, „dienstliche Telefonate“, „externer Termin“ oder „auswärtiger Termin“ ausreichend konkrete Eintragungen sind. Die Anweisungen und die PDV enthalten hierzu nach den vorliegenden Unterlagen keine Angaben oder Beispiele. Wenn die Eintragungen den Sinn und Zweck haben sollen, auch noch nach einem erheblichen Zeitablauf eine Nachprüfung der manuell eingetragenen Arbeitszeit mittels einer Überprüfung der enthaltenen Tatsachen zu ermöglichen, könnten die zuvor genannten Eintragungen – gerade bei häufiger Verwendung – ungeeignet sein, diesen Zweck zu erfüllen. b. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Pflicht des Klägers, sich an die Anweisungen und die PDV350 zu halten, wahrscheinlich nicht aufgrund einer rechtmäßigen dienstlichen Erlaubnis zur Abweichung entfallen. Die vom Kläger behauptete Tatsache, dass er die manuelle Eintragung mit den Zeitwirtschaftlern seiner Polizeikommissariate und mindestens in einem Fall auch mit dem Stabsleiter abgesprochen hatte, ist diesbezüglich ungeeignet. Die genannten Personen waren schon nicht befugt, den Kläger als ihren Vorgesetzen von den ihm obliegenden Pflichten zu befreien. Eine entsprechende Befugnis findet sich auch weder in der Anweisung vom 14. Februar 2011 noch in der vom 1. August 2012 oder in der PDV 350. Insofern sind die Absprachen wie Absprachen unter Kolleginnen und Kollegen zu behandeln. Diese reichen für ein Entfallen der Pflichtverletzung nicht aus (vgl. Baunack, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, S. 177). Anders ist dies vom Ausgangspunkt her hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Aussagen von Herrn XXXX, der bis 2016 der Leiter der Direktion Polizeikommissariate und Verkehr (DPV) und damit im maßgeblichen Zeitraum nach den vorliegenden Erkenntnissen Vorgesetzter des Klägers war. Zwar sehen die Anweisung vom 14. Februar 2011, die Anweisung vom 1. August 2012 und die PDV 350 auch für den Leiter der DPV keine Möglichkeit vor, Leiterinnen und Leiter von Polizeikommissariaten von ihren Pflichten zur Begründung von manuellen Eintragungen zu befreien, doch könnte sich eine entsprechende Befugnis in Abhängigkeit von den konkreten Befugnissen immerhin theoretisch aus seiner Stellung ergeben und insofern eine rechtmäßige Befreiung vorliegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob und inwieweit die von dem Kläger behauptete Erlaubnis von Herrn XXXX das gesamte gegebenenfalls gegen die Anweisung vom 14. Februar 2011, die Anweisung vom 1. August 2012 und die PDV 350 verstoßende Verhalten des Klägers abgedeckt hätte (vgl. diesbezüglich bereits den Hinweis des Gerichts vom 24. Januar 2022). Selbst wenn Herr XXXX den Leitern der Polizeikommissariate erlaubt hätte, die „Wegezeiten“ manuell zu buchen, würde sich immer noch die Frage stellen, ob damit tatsächlich Abweichungen von häufig zwei Stunden und mehr erlaubt wurden (vgl. beispielsweise die Woche vom 12. bis zum 16. September 2016 (Strafakte, Sonderband I, Fach 2 Bl. 7, Fach 7, Bl. 97) mit Abweichungen morgens von einer Stunde, zwei Stunden und 21 Minuten, zwei Stunden und 48 Minuten, einer Stunde und 32 Minuten sowie zwei Stunden und 27 Minuten). Außerdem ist zweifelhaft, dass Herr XXXX mit der vom Kläger behaupteten Aussage die Gesamtsaldierung von Arbeitszeiten in der Form erlaubte, dass die Leiter von Polizeikommissariaten auch Zeiten, in denen sie außerhalb des Polizeikommissariats Dienst leisten, schlicht als Zeiten vor dem morgendlichen Dienstbeginn hinzufügen. Zudem ist fraglich, ob Herr XXXX mit seiner vom Kläger behaupteten Aussage den Kläger auch von Nummer 1.3.1.7 der Arbeitsanweisung zur Anwendung der Vorschriften im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitszeiten für Beamte und Beschäftigte der Polizei Hamburg aus August 2015 befreien wollte, nach der Bedienstete Arztbesuche außer bei Dienstbefreiung in besonderen Fällen nur außerhalb der Dienstzeit wahrnehmen dürfen. Dass der Dienstvorgesetzte XXXX das Verhalten des Klägers erlaubt hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, dass dieser in diesem Zusammenhang Kenntnis hatte (Bl. 51 der Disziplinarakte). c. Die im vorliegenden Verfahren relevanten Verpflichtungen des Klägers aus der Anweisung vom 14. Februar 2011, der Anweisung vom 1. August 2012 und der PDV 350 sind auch nicht aus einem anderen Grund entfallen. Dass der Dienstherr die Einhaltung der Anweisungen und der PDV nicht kontrolliert hat, entlastet den Kläger insoweit nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen bloße mangelnde Dienstaufsicht und unterbliebene Überprüfungen keine Rechtfertigung für ein dienstpflichtwidriges Verhalten dar. Denn für die Erfüllung seiner Dienstpflichten tragen jeder Beamte und jede Beamtin die Eigen- und Letztverantwortung (BVerwG, Urt. v. 7.5.1998, 2 WD 29.97, juris Rn. 7; OVG Münster, Urt. v. 8.5.2019, 3d A 288/17.O, juris Rn. 153; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 214). Ein ebenfalls anweisungswidriges Verhalten anderer Führungskräfte befreit den Kläger ebenfalls nicht von seinen Pflichten und kann allenfalls strafmildernd wirken. Jeder Beamte oder jede Beamtin haben für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner beziehungsweise ihrer dienstlichen Pflichten selbst einzustehen, ohne dass er oder sie sich zur Entschuldigung auf ein gleiches Fehlverhalten der Kolleginnen und Kollegen berufen kann. Selbst das Einreißen eines allgemeinen „Schlendrians“ befreit nicht von der eigenen disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit (BDH, Beschl. v. 25.7.1961, I DV 10/60, ZBR 1961, 392 ; vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 8.3.2021, 15 A 14/19, juris Rn. 62;). Geduldete Missstände innerhalb der Behörde können lediglich das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit erheblich mindern und zu einer entsprechenden Maßnahmenmilderung führen (VG Magdeburg, Urt. v. 8.3.2021, 15 A 14/19, juris Rn. 62; VG Münster, Urt. v. 10.7.2017, 13 K 5475/16.O, juris Rn. 183, Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG,7. Aufl. 2020, S. 85; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007, 2 B 9.07, juris Rn. 5). d. Offen ist jedoch die Frage, inwiefern die möglichen Verstöße des Klägers gegen die Anweisung vom 14. Februar 2011, die Anweisung vom 1. August 2012 und die PDV 350 schuldhaft waren. Ein Dienstvergehen liegt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur dann vor, wenn die Pflichtverletzung oder die Pflichtverletzungen schuldhaft waren. Dies setzt im Disziplinarrecht voraus, dass ein Beamter oder eine Beamtin ihre Pflichten oder ihre Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat (OVG Schleswig, Urt. v. 9.12.2021, 14 LB 3/20, juris Rn. 92; Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, S. 86; Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BeamtStG, Stand: November 2021, § 47 Rn. 5). Schuldhaftes Handeln setzt voraus, dass der Beamte oder die Beamtin fähig war, das Unrecht seines beziehungsweise ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (OVG Hamburg, Urt. v. 20.8.2020, 12 Bf 126/19.F, juris Rn. 46). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich ein Beamter auf einen sogenannten Verbotsirrtum, wenn er zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf erkennt, der objektiv den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, aber gleichwohl annimmt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld - und damit das Dienstvergehen - allerdings nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (BVerwG, Urt. v. 15.12.2021, 2 C 9/21, juris Rn. 38 m.w.N.). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status und Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung und dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genauen Kenntnisse voraus; es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel ist von einem Beamten - im eigenen Interesse - zu erwarten, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (BVerwG, Urt. v. 15.12.2021, 2 C 9/21, juris Rn. 39; OVG Berlin, Urt. v. 1.4.2014, 81 D 2.12, juris Rn. 47). Solch vermeidbarer Irrtum kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, schließt aber das Vorliegen eines Dienstvergehens nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, 2 C 11/05, juris Rn. 30; OVG Münster, Urt. v. 24.7.2020, 3d A 1739/19.O, juris Rn. 85; OVG Berlin, Urt. v. 1.4.2014, juris Rn. 47). Wie die Beklagte anschaulich ausgeführt hat, kann man davon ausgehen, dass die Leiterinnen und Leiter der Polizeikommissariate die Regelungen für die Erfassung der Arbeitszeit kannten. Dies gilt insbesondere, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass diese Regelungen nach dem Vortrag des Klägers im erheblichen Umfang im Kreise der Führungskräfte diskutiert worden sind. Insofern spricht sehr viel für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers. Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der unter b. und c. genannten Umstände wirklich davon ausgegangen ist, dass sein Verhalten teilweise oder sogar ganz rechtmäßig gewesen ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt hat, ist er ein Polizeibeamter, für den Dienstvorschriften gerade mit Blick auf das Funktionieren von Personalkörpern viel bedeuten und der die Dienstvorschriften in den von ihm geführten Polizeikommissariaten deshalb auch konsequent umgesetzt hat und umsetzen wollte. Die Personalakte des Klägers mit den herausragenden Beurteilungen und das Fehlen vorheriger Disziplinarverfahren stützen diese Annahme. Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich jedenfalls nicht auszuschließen, dass das ansonsten wahrscheinlich pflichtwidrige Verhalten des Klägers jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang darauf beruht haben könnte, dass Herr XXXX gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Polizeikommissariate die vom Kläger behauptete Äußerung getätigt und insoweit die sich aus der Anweisung vom 14. Februar 2011, der Anweisung vom 1. August 2012 und der PDV 350 ergebenden Pflichten relativiert haben könnte. Für eine abschließende Beurteilung dieses Umstandes wäre ein diesbezüglich noch konkreterer Vortrag des Klägers (vgl. bereits den gerichtlichen Hinweis vom 24. Januar 2022) sowie gegebenenfalls eine Zeugenvernehmung von mindestens Herrn XXXX erforderlich gewesen. In Anbetracht dessen, dass die Disziplinarmaßnahme in jedem Fall aufzuheben ist (siehe dazu so gleich Punkt 2.), war eine abschließende Aufklärung dieses Punktes nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2. 2021, 2 B 69/20, juris Rn. 17), zumal der Kläger das gerichtliche Schreiben vom 24. Januar 2022 diesbezüglich bis zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2023 nicht beantwortet hat. 2. Soweit sich aus dem Vorstehenden bei abschließender Betrachtung ein Dienstvergehen ergeben würde, wäre dessen Gewicht – wie von der Beklagten angenommen und ausgeführt – im vorliegenden Fall wegen zwei Umständen wesentlich erschwert. Erstens wäre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HmbDG erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger als Leiter mehrerer Polizeikommissariate und ab Oktober 2016 als Leiter der Region Altona eine bedeutende Führungsposition innerhalb der Hamburger Polizei hatte und ihm insofern auch eine erhebliche Vorbildfunktion zukam. Wie er auch selbst zutreffend ausgeführt hat, war es seine Aufgabe, in den von ihm geführten Polizeikommissariaten die Befolgung von allgemeinen Anweisungen durchzusetzen. Hierzu zählten auch die Anweisung vom 14. Februar 2011, der Anweisung vom 1. August 2012 und der PDV 350. Wenn er sich in solch einer Situation selbst nicht an die Anweisungen hält, wiegt dies besonders schwer (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.12.2021, 2 C 9/21, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 26.9.2001, 1 D 32.00, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 30.9.2020, 16a D 18.1764, juris Rn. 59). Zweitens wäre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HmbDG erschwerend zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen einen erheblichen Umfang gehabt hätte. Das Verhalten des Klägers erstreckte sich über einen Zeitraum von über 5 Jahren und je nach Verständnis davon, was eine „aussagekräftigen Bemerkung“ im Sinne der genannten Anweisungen und der PDV ist, verstieß der Kläger in dieser Zeit in über 900 Fällen gegen die Anweisungen und die PDV 350. Hierbei kommt hinsichtlich des Gewichts der einzelnen Eintragungen noch hinzu, dass die Abweichungen zwischen der manuell eingetragenen Zeit teilweise sehr erheblich waren und sie selbst bei der Eintragung von „Begrüßung/Gespräche“ teilweise bei über zwei Stunden langen, was die Nachverfolgung für einen entsprechend umfangreichen Zeitraum je Tag erschwert. 3. Allerdings wiegen – selbst bei einem vollumfänglichen Vorliegen des dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehens – die entlastenden Umstände so schwer, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst ein Verweis nicht mehr von den Maßstäben des § 11 Abs. 1 HmbDG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt wäre. Dies ergibt sich vorliegend bereits im Wesentlichen aus einer Betrachtung der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile für den Kläger. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11/10, juris Rn. 84; OVG Münster, Urt. v. 28.4.2021, 3d A 1650/20.O, juris Rn. 143; OVG Berlin, Urt. v. 8.10.2014, 81 D 4.11, juris Rn. 51;vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019, 2 B 52/18, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009, 2 B 66.09, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 6.7.2012, 11 Bf 251/10.F, juris Rn. 125). Eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme kann in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden (BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11/10, juris Rn. 84; OVG Münster, Urt. v. 28.4.2021, 3d A 1650/20.O, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urt. v. 6.7.2012, 11 Bf 251/10.F, juris Rn. 125). Letzteres ist vorliegend – jedenfalls unter Einbeziehung der unten folgenden, weiteren für den Kläger sprechenden Umstände – der Fall. Dies beruht insbesondere darauf, dass der Kläger nach dem insoweit feststehenden Sachverhalt ohne das Straf- und das Disziplinarverfahren sicher am 1. April 2017 zum Polizeidirektor ernannt worden wäre. Das Straf- und das Disziplinarverfahren führten insofern unter anderem wirtschaftlich zu dem Verlust einer ansonsten sicheren Erhöhung des Grundgehalts um 695,45 Euro brutto monatlich (Unterschied zwischen der Besoldung nach den Besoldungsgruppe A14 und A15 im Jahr 2017; jeweils in der höchsten Erfahrungsstufe). Hinzukommt, dass der Kläger dienstrechtlich nicht länger auf dem von ihm angestrebten Dienstposten tätig sein konnte, weil auf diesem nur Polizeidirektoren amtsangemessen beschäftigt werden konnten. Darüber hinaus bewirkten die erhebliche Dauer des Strafverfahrens und die darauf aufbauende erhebliche Länge des Disziplinarverfahrens, dass der Kläger während dieser Zeit im Ergebnis einer Beförderungssperre unterlag (vgl. dazu beispielsweise: BVerwG, Beschl. v. 28.5.2021, 2 VR 1.21, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter Berücksichtigung all dieser wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile hatte allein das Disziplinarverfahren für den Kläger bereits Nachteile, die denen einer Zurückstufung nach § 7 HmbDG jedenfalls in wesentlichen Grundzügen gleichen und die für die Ahnung des gegebenenfalls vorliegenden Dienstvergehens des Klägers – auch unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände – (gegebenenfalls sogar mehr als) ausreichend waren. Als mildernder Umstand kommt hinzu, dass der Kläger während seiner gesamten beruflichen Laufbahn – wie auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellt – durchgehend gute Leistungen gezeigt und bis zuletzt Beurteilungen mit der Höchstnote erhalten hat (vgl.§11Abs.1Satz3Nr.9HmbDG). Der Kläger ist zudem disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und seine anschauliche sowie nachvollziehbare Schilderung in der mündlichen Verhandlung legt zudem tatsächlich nahe, dass er mindestens in einem gewissen, nicht unerheblichen Umfang davon ausgegangen ist, rechtmäßig zu handeln, und insoweit ein entsprechend geringeres Unrechtsbewusstsein hatte. In Anbetracht der außergewöhnlichen Schwere der oben genannten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile durch das Disziplinarverfahren und der weiteren entlastenden Faktoren steht es einer Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen dieser Nachteile auch nicht entgegen, dass der Kläger auch im Jahr 2019 teilweise noch manuelle Zeiteintragungen im erheblichen Umfang vorgenommen hat (vgl. Bl. 283 – 302 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft). Dieser Umstand spräche zwar – wenn man von der Weisungswidrigkeit dieser Eintragungen ausgeht (siehe zur Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „aussagekräftig[e] Bemerkung“ und zum gegebenenfalls wiederkehrenden Bedürfnis manueller Eintragungen oben Punkt 1. a.) – gegen eine günstigere Persönlichkeitsprognose, weil der Kläger trotz des Disziplinarverfahrens sein gegebenenfalls weisungswidriges Verhalten weiter fortsetzt. Allerdings ist jedoch zu beachten, dass die weiteren Eintragungen im Jahr 2019 nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind und für die vorliegenden streitgegenständlichen Eintragungen auch bei insoweit anhaltendem Sanktionsbedürfnis eine Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig ist, die über die oben dargestellten bereits eingetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile des Klägers hinausgehen. Ohne dass es darauf noch ankommt, fällt hinsichtlich der Eintragungen im Jahr 2019 zudem auf, dass der Kläger die Bemerkungen zumindest teilweise aussagekräftiger gestaltet hat als zuvor (vgl. beispielsweise die Eintragungen am 16. und 17. Oktober 2019 („Telefonat mit PfvD“, „Telefonat mit SPLV“, „Telefonat mit SPLS“)). Auf die Frage, inwiefern die Disziplinarmaßnahme wegen des baldigen Ruhestandseintritts des Klägers und einer darauf beruhenden Unzweckmäßigkeit nach § 56 Abs. 5 Satz 1 HmbDG aufgehoben worden wäre, kommt es nicht mehr an. III. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für eine abweichende Kostenentscheidung nach § 75 Abs. 2 HmbDG bestand vorliegend kein Anlass. Wenn eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird, können die Kosten nach dieser Vorschrift ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht im Rahmen des ihm in § 56 Abs. 5 Satz 1 HmbDG eingeräumten Ermessens der Anfechtungsklage gegen die Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarverfügung stattgibt, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt erscheint (VG Saarlouis, Urt. v. 26.7.2011, 4 K 218/11, juris Rn. 45; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 77 Rn. 10). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Dienstvergehen vorlag, das die Anwendung des § 75 Abs. 2 HmbDG erlaubt hätte, besteht jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden kein Anlass für die Anwendung dieser Norm. Wenn eine Disziplinarverfügung im Laufe des Disziplinarverfahrens rechtswidrig wird, hat der Dienstherr die Möglichkeit, die Verfügung aufzuheben und so über § 75 Abs. 1 HmbDG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO die Kostentragung des Beamten oder der Beamtin herbeizuführen (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 14.6.2016, 14 LB 1/16, juris Rn. 3). Sollte die Disziplinarverfügung im vorliegenden Verfahren wegen der vorher bereits eingetretenen Nachteile für den Kläger schon zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen sein, besteht ebenfalls kein Anlass für die Anwendung des § 75 Abs. 2 HmbDG, weil die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in diesem Fall durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren verursacht worden wären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 22 HmbDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten ausgesprochenen Verweis. Der im Jahr XXXX geborene Kläger wurde nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Jahr XXXX Polizeianwärter bei der Beklagten. Im Jahr XXXX ernannte ihn die Beklagte zum Polizeimeister und im Jahr XXXX zum Beamten auf Lebenszeit. Es folgten die Ernennungen zum Polizeikommissar (XXXX), zum Polizeioberkommissar (XXXX) und zum Polizeihauptkommissar (XXXX). Daran schlossen sich die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und die Ernennung zum Polizeirat (XXXX) sowie zum Polizeioberrat (Besoldungsgruppe A 14; XXXX) an. In der Zeit von XXXX bis XXXX war der Kläger unter anderem Leiter des Polizeikommissariats XXXX sowie Leiter des Polizeikommissariats XXXX. Ab XXXX war er Leiter des Polizeikommissariats XXXX. Im Mai 2011 wurde dort das elektronische System zur automatischen Erfassung der Dienstzeit „SP-Expert“ eingeführt. Ab XXXX war der Kläger Leiter des Polizeikommissariats XXXX, wo die Arbeitszeit ebenfalls mit „SP-Expert“ erfasst wurde. Im Mai 2016 wurde eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers für eine mit A 15 bewertete Stelle XXXX getroffen und der Kläger am 1. Oktober 2016 auf diese Stelle beim Polizeikommissariat XXXX umgesetzt. Auch im Polizeikommissariat XXXX wurde die Arbeitszeit automatisch mit „SP-Expert“ erfasst. Ende 2016 fiel den sogenannten Zeitwirtschaftlern des Polizeikommissariats XXXX auf, dass der Kläger die in „SP-Expert“ automatisch generierten Zeiten für seinen Arbeitsbeginn manuell änderte. Daraufhin gab es Anfang März 2017 ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Stabsleiter und den Zeitwirtschaftlern. Mit Datum vom 9. März 2017 ging unter anderem bei dem Polizeipräsidenten ein anonymer Hinweis ein, nach dem es beim Kläger Unregelmäßigkeiten bei der Dienstzeiterfassung gebe. Es scheine, als nutze der Kläger seine Funktion und seine Möglichkeiten, um Mehrarbeit zu generieren. Daraufhin wurde gegen den Kläger ein Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug eingeleitet und zudem mit Vermerk vom 16. März 2017 ein Disziplinarverfahren vorbereitet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden unter anderem das Wohnhaus des Klägers durchsucht, seine Mobiltelefone, seine Kalender und sein Navigationsgerät beschlagnahmt, der Kläger observiert und Beamte seiner Polizeidirektion als Zeugen vernommen. Der Kläger ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass die manuellen Änderungen an den automatisch erfassten Arbeitszeiten notwendig gewesen seien, um die Arbeit zu erfassen, die er außerhalb der automatisch erfassten Zeiten und auch außerhalb des Polizeikommissariats erledigt habe. Die Art und Weise der händischen Eintragung habe er „seinerzeit“ mit dem Stabsleiter und den Zeitwirtschaftlern erörtert und abgesprochen. Gleiches gelte auch „für die Kenntnisnahme des Dienstvorgesetzten XXXX“. Das fast vollendete Verfahren zur Ernennung des Klägers zum Polizeidirektor (Besoldungsgruppe A 15) wurde abgebrochen. Am 27. März 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm entgegen der ursprünglichen Planung am 1. April 2017 keine Ernennungsurkunde ausgehändigt werde. Mit Einleitungsverfügung vom 9. Mai 2017 ordnete der Polizeipräsident disziplinare Ermittlungen gegen den Kläger an und setzte die Ermittlungen zugleich bis zum Abschluss des Strafermittlungsverfahrens aus. Am 15. Mai 2017 wurde der Kläger XXXX und am 1. März 2018 XXXX. Beide Dienstposten sind nach den vorliegenden Informationen für Polizeidirektoren der Besoldungsgruppe A 15 vorgesehen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 VwGO ein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betruges seien nicht erfüllt. Der Kläger habe zwar über Tatsachen getäuscht, weil er häufig formelhafte und nicht immer zutreffende Begründungen für die zusätzlich erfassten Stunden angegeben habe. Es sei jedoch insbesondere nicht nachzuweisen, dass der Kläger sich rechtswidrig habe bereichern wollen. Es sei nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, einen Anspruch auf die Erfassung der Dienstzeiten gehabt zu haben. Der Umstand, dass der Kläger nicht entsprechend der Dienstvorschriften zur Zeiterfassung gehandelt habe, könne für sich genommen nicht zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts führen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 übermittelte die Beklagte dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren. Der Kläger habe in der Zeit von Januar 2012 bis März 2017 im System „SP-Expert“ entgegen den bestehenden Vorschriften manuelle Eintragungen vorgenommen oder vornehmen lassen, die nicht mit den tatsächlichen Dienstzeiten übereinstimmten. In dem genannten Zeitraum lägen zu insgesamt 959 Tagen Eintragungen zu den Kommt-und Geht-Zeiten vor. Für keinen Tag sei die in „SP-Expert“ systemseitig vorgegebene Kommt-Zeit übernommen worden. Für 18 Tage hätten die Zeitwirtschaftler der Beschäftigungsdienststelle manuelle Buchungen vorgenommen und für 941 Tage der Kläger. Hierbei habe der Kläger an 208 Tagen gar keine Begründung für die manuelle Buchung angegeben und an 676 Tagen lediglich die formelhafte Bemerkungen „Begrüßung/Gespräche im PK [36/21/25]" und „dienstliche Telefonate" eingetragen. An mindestens sechs Tagen seien Arzttermine während der Dienstzeit wahrgenommen und nicht entsprechend in „SP-Expert“ erfasst worden. Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 10. August 2020 Stellung und führte unter anderem aus, dass auch andere Führungskräfte des höheren Dienstes händische Eintragungen vorgenommen hätten und er kein Einzelfall sei. Bei Führungsrunden im Polizeipräsidium sei erörtert worden, dass die Pauschalen für die Wegezeiten viel zu kurz seien. Der damalige Leiter der Direktion Polizeikommissariate und Verkehr und spätere Polizeivizepräsident, Herr XXXX, habe geraten, in solchen Fällen die Dienstzeit manuell zu buchen. Der Kläger benannte hierfür Zeugen und beantragte deren Vernehmung. Nach Ablehnung der Beweisanträge und Zustimmung des Personalrats erließ der Polizeipräsident mit Disziplinarverfügung vom 11. September 2020 einen Verweis. Zur Begründung verwies er auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und führte ergänzend unter anderem aus, dass der Kläger mit seinem Verhalten gegen seine Folge- und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Mit Schreiben vom 21. September 2020 legte der Kläger gegen diese Disziplinarverfügung Widerspruch ein. Im Januar 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass er auf einen mit A 14 bewerteten Dienstposten umgesetzt werde. Ab dem 1. Februar 2021 war der Kläger dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Nach einer Beurteilung des personalärztlichen Dienstes beruhte dies auf einer komplexen Gesundheitsstörung im nervenärztlichen und orthopädischen Bereich. Auslöser hierfür seien psychosoziale Belastungsfaktoren im beruflichen Umfeld gewesen, die unter anderem zu einer Gratifikationskrise geführt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ausspruch eines Verweises verhältnismäßig und angemessen sei. Zugunsten des Klägers bewertete sie hierbei dessen bisherigen Werdegang, seine letzten Beurteilungen, das Fehlen von straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastungen sowie die Belastung durch das Strafverfahren. Zulasten des Klägers wertete sie den zeitlichen Umfang des Dienstvergehens von über fünf Jahren und seine Position als Führungskraft. Der Kläger ist verheiratet und wurde zuletzt am 17. April 2020 wie schon in der vorherigen Beurteilung mit der Höchstnote, hier dem Gesamtprädikat 6, beurteilt. Am 31. Mai 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er vor allem vor, dass er seiner Auffassung damals nichts Rechtswidriges getan habe. Die Zeiten, die er eingetragen habe, seien inhaltlich wirklich angefallen. Er sei es gewohnt, sehr viel zu arbeiten, und es sei für ihn schwer verständlich, wie ihm die Generierung von Mehrarbeit vorgeworfen werden könne. In der Regel sei er absichtlich bei Dienststellen eingesetzt worden, die besonders arbeitsintensiv gewesen seien. Für ihn sei unverständlich, wie man ihn für jemanden halten könne, der auf die Uhr schaue. Er habe keine negative Einstellung zum System „SP-Expert“, doch sei immer diskutiert worden, ob dieses für den Einsatz der Führungskräfte geeignet sei. Gerade bei örtlichen Leitern sei es die Ausnahme gewesen, dass sie rechtzeitig zum Einloggen an den Arbeitsplatz kommen. Das Büro von Leitern sei meist im 2. oder 3. Stock und unterwegs treffe man Personen und die Gespräche mit diesen Personen könnten kurz sein, aber auch eine dreiviertel Stunde lang dauern. Wenn man eine einzelne Person treffe, sei es eventuell noch möglich, dies als Begründung für eine manuelle Eintragung anzugeben. Er aber habe in Dienststellen mit über 70 Personen gearbeitet und es als seine Aufgabe als Führungskraft gesehen, wirklich alle Personen persönlich zu begrüßen. Hätte er dies mit namentlichen Angaben eintragen müssen, hätte dies eine volle DIN-A4-Seite benötigt. Es habe zudem die oben bereits genannten Leitungsrunden mit Herrn XXXX gegeben. Dieser habe gegenüber den Leitern der Polizeikommissariate nicht damit durchdringen können, dass die automatisch hinzugefügten 5 Minuten für die Wegezeit ausreichend seien, und deshalb die händische Eintragung für längere Zeiten nahegelegt. Er, der Kläger, habe diese Eintragungen dann auch nicht unabgesprochen vorgenommen, sondern die manuelle Eintragung in den Polizeikommissariaten mit den Zeitwirtschaftlern so vereinbart. Die Alternative wäre gewesen, dass die Zeitwirtschaftler die manuellen Eintragungen hätten vornehmen müssen, doch sei das System zu dieser Zeit noch sehr unkomfortabel gewesen, weshalb man sich dann für die händische Eintragung durch ihn selbst entschieden hätte. In seinen Begründungen für die manuellen Eintragungen habe er dann auch genau das aufgenommen, was wirklich geschehen sei. Er habe zudem von der Zulässigkeit der händischen Eintragungen ausgehen dürfen, weil diese zuvor „weder im Rahmen der Systemüberwachung, noch durch Einzelfall oder durch eine anlassbezogene Prüfung“ beanstandet worden seien. Aus seiner Sicht seien Dienstvorschriften essentiell für die Struktur einer Behörde und er selbst sei jemand gewesen, der sie in seinen Behörden umgesetzt habe und vor allem auch habe umsetzen wollen. Seines Erachtens habe es wegen seiner Eintragungen auch kein Gerede über die Dienststelle hinaus gegeben. Das Disziplinarverfahren habe bereits in vielerlei Hinsicht negative Auswirkungen für ihn gehabt. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hätte sich über fast drei Jahre hingezogen und ihn gesundheitlich sehr belastet. Er sei deshalb in ärztlicher und therapeutischer Behandlung und von Februar 2021 bis Mai 2022 dienstunfähig gewesen. Der personalärztliche Dienst habe festgestellt, dass die Erkrankung auch auf die Belastungssituation in der Polizei zurückzuführen sei. Seit er mehr Distanz zur Polizei habe, hätten sich die Symptome deutlich abgemildert. Eine weitere negative Auswirkung ist die Nichternennung zum Polizeidirektor am 1. April 2017. Außerdem sei seine interne und externe Reputation beschädigt worden. Im höheren Dienst der Polizei kenne jeder jeden und so etwas wie ein Disziplinarverfahren spreche sich rum. Mit der zunehmenden Dauer des Verfahrens, auch des Strafverfahrens, hätten sich seine sozialen Kontakte auf 5 % des vorherigen Umfangs reduziert. Hinzukomme die Beschädigung seiner externen Reputation durch die für ihn unerklärlichen Besuche insbesondere bei der Führungsakademie der Bundeswehr. Regelmäßige Kontakte zu dortigen Führungsebenen seien weggebrochen. Zudem habe er im Januar 2021 eine neue Funktion bekommen, die als „Sonderaufgaben“ bezeichnet werde. Für diese gebe es kein Büro und keine Mitarbeiter mehr. Dies sei am 15. Januar 2021 auch bekanntgemacht worden und habe zu Nachfragen geführt. Für jemanden, der sich mit Führungspositionen auskenne, beinhalte dies eine bestimmte Botschaft, die den schweren Schaden für seine Reputation vervollständigt habe. Letztlich befinde er sich am Ende seines Berufslebens und es sei schwer, auf diese Weise aus dem Berufsleben auszuscheiden. Er werde seine Urkunde wahrscheinlich nicht aus der Hand der Polizeiführung erhalten. Wenn vorliegend auf ein Dienstvergehen erkannt werden würde, fühlte er ich auf dieses reduziert. Er werde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 2023 wahrscheinlich nur noch zwei Tage Dienst leisten und zwar für eine Informationsveranstaltung für den Eintritt in den Ruhestand sowie zum Abarbeiten eines Laufzettels für den Dienstaustritt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 11. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie zu „SP-Expert“ vor, dass dieses System eingeführt worden sei, als sich die Anforderungen an den Dienstherrn zur Erfassung von Arbeitszeit verschärft hätten. Es sei eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die über Jahre an diesem System gearbeitet habe. Das System werde bei der Polizei auch als Personaleinsatzsystem verwendet. Verantwortlich seien in den Dienststellen neben den Zeitwirtschaftlern auch die Planer. Es habe über das System eine umfangreiche Diskussion gegeben und man könne davon ausgehen, dass Dienststellenleiter, die die Zeiterfassung in den Dienststellen verantworteten, das System in- und auswendig kennen. Es gebe Vertrauenspersonen wie z.B. Schwerbehindertenbeauftragte, für die das System der Zeiterfassung nicht gelte. Für alle anderen Personen, einschließlich Personen in Leitungsfunktionen, sei das System jedoch anzuwenden. Dies sei auch so in den Vorschriften wie zum Beispiel der Polizeidienstvorschrift 350 angeordnet. Das Verhalten des Klägers hätte zu Gerede geführt und auch in anderen Dienststellen sei bekannt geworden, dass sich ein Vorgesetzter nicht an die Vorschriften halte. Die Entscheidung über den Verweis sei unter Gewichtung aller damals bekannten Umstände getroffen worden. Der Verweis sei bereits die mildeste Maßnahme. Die Nachteile, die der Kläger durch das Straf- und das Disziplinarverfahren erfahren habe, stellten keine Zurückstufung im Sinne des Disziplinarrechts dar. Der baldige Ruhestandseintritt spiele insofern auch keine Rolle. Das Schwergewicht liege auf einer statusrechtlichen Betrachtung. Absprachen, die jetzt hinsichtlich der Arbeit bis zum Ende des aktiven Dienstes getroffen werden würden, machten keinen Unterschied. Der Kläger sei gemäß §§ 33, 34 BeamtStG grundsätzlich noch zur Dienstleistung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Disziplinarverfahrens (1 Band), die Akte des Widerspruchsverfahrens, die Personalakte des Klägers (4 Bände) und die Kopie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (3 Bände) Bezug genommen.