Beschluss
14 LB 1/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist erledigt und gemäß den einschlägigen Landes- und Bundesverfahrensvorschriften einzustellen.
• Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.05.2015 ist aufgrund der Erledigung unwirksam.
• Die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen verteilt werden; hier trägt die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 13% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten, der Beklagte 87% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten.
• Eine vollständige Auferlegung aller Kosten auf die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte die Disziplinarverfügung nicht unverzüglich nach Versetzung in den Ruhestand aufgehoben hat.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; unwirksames VG-Urteil; Kostenaufteilung • Das Verfahren ist erledigt und gemäß den einschlägigen Landes- und Bundesverfahrensvorschriften einzustellen. • Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.05.2015 ist aufgrund der Erledigung unwirksam. • Die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen verteilt werden; hier trägt die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 13% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten, der Beklagte 87% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten. • Eine vollständige Auferlegung aller Kosten auf die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte die Disziplinarverfügung nicht unverzüglich nach Versetzung in den Ruhestand aufgehoben hat. Die Klägerin begehrte die Überprüfung einer Disziplinarverfügung; das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin war zuvor in den Ruhestand versetzt worden; der Beklagte hob die Disziplinarverfügung erst während des laufenden Berufungsverfahrens auf. Streitgegenstand war damit die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung und die Folgen ihrer späteren Aufhebung für das Verfahren. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wurde angesichts der Erledigung eingestellt. Es musste zudem entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. • Rechtsgrundlagen: § 41 Abs. 1 LDG, § 66 BDG, § 4 LDG i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 77 BDG; § 161 Abs. 2 VwGO. • Erledigung führt zur Einstellungsfolge: Da die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, war das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil als unwirksam zu erklären. • Billigkeit der Kostenverteilung: Nach billigem Ermessen ist die Klägerin zur Tragung der erstinstanzlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie 13% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten heranzuziehen; der Beklagte trägt 87% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten. • Keine vollständige Kostenauferlegung auf die Klägerin: Zwar wäre die Klägerin voraussichtlich unterlegen gewesen, weil die Disziplinarverfügung rechtmäßig war; eine komplette Kostentragung durch die Klägerin scheitert jedoch daran, dass der Beklagte die Verfügung nicht unverzüglich nach der Versetzung in den Ruhestand aufgehoben hat. • Zeitpunkt der Aufhebung relevant für Gebührenhöhe: Hätte der Beklagte die Verfügung sofort aufgehoben, wäre das Verfahren bereits im Verfahren über die Zulassung der Berufung erledigt worden; dadurch wären geringere Gerichtsgebühren angefallen (Halbe Gerichtsgebühr statt vier Gebühren). • Auferlegung erstinstanzlicher und außergerichtlicher Kosten gerechtfertigt: Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war die Verfügung noch rechtmäßig, daher sind die erstinstanzlichen Kosten und die außergerichtlichen Gebühren gemäß RVG entstanden und der Klägerin aufzuerlegen. Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.05.2015 ist unwirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens; außerdem ist sie mit 13% an den Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu beteiligen. Der Beklagte trägt 87% der Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Eine vollständige Kostentragung durch die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte die Disziplinarverfügung erst während des Berufungsverfahrens und nicht unverzüglich nach Versetzung in den Ruhestand aufgehoben hat; deshalb ist eine anteilige Verteilung der Kosten billgerecht.