Urteil
32 D 3275/08
VG Hamburg 32. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1001.32D3275.08.0A
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, 2 C 5.10, DokBer B 2011, 66.
Tenor
Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens im Wege der Zurückstufung in das Amt eines Studienrats, Besoldungsgruppe A 13, versetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, 2 C 5.10, DokBer B 2011, 66. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens im Wege der Zurückstufung in das Amt eines Studienrats, Besoldungsgruppe A 13, versetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Disziplinarklage führt zur Zurückstufung des Beklagten. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§§ 59 Satz 3, 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F.) (dazu 1.). Das Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe (dazu 2.). 1. a) Für die Beurteilung, ob der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, BVerwG 2 C 5.10 m.w.N., juris). b) Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts, wonach der Beklagte auf seinem privaten Computer kinderpornographischer Dateien abgespeichert hatte, legt das erkennende Gericht gemäß § 15 Abs. 2 HmbDG seiner Entscheidung zugrunde. Dieser nach § 184 Abs. 5 StGB a.F. strafbare Besitz kinderpornographischer Dateien durch den Beklagten als Lehrer stellt ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.). c) Soweit die Klägerin dem Beklagten dagegen mit der Disziplinarklage vorwirft, ein Dienstvergehen durch den Besitz einer Vielzahl von Dateien begangen zu haben, die unbekleidete Mädchen im Alter von unter 14 Jahren beim Posieren vor der Kamera zeigen, wobei der Genitalbereich der Mädchen blickfangmäßig so in den Vordergrund gestellt sei, dass die Dateien ausschließlich dem sexuellen Anreiz des entsprechend veranlagten Betrachters zu dienen bestimmt seien, vermag das Gericht ein Dienstvergehen nicht festzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob das im maßgeblichen Tatzeitpunkt strafrechtlich unerhebliche Besitzen von Posing-Dateien – wie die Klägerin meint – ein Dienstvergehen darstellt. Es lässt sich nämlich bei den damals über den von dem Beklagten in das Internet-Board „The World“ eingestellten Link „“ zugänglichen Bild- und Videodateien, um die es bei diesem Vorwurf geht, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die dargestellten Mädchen unter 14 Jahre alt waren. Auch nachdem das Gericht die in der Strafakte vollständig wiedergegebenen Bilddateien in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat, hat es nicht die Überzeugung entwickeln können, dass auf den Bildern, die dem Posingbereich zuzuordnen wären, Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu sehen sind. Die verbleibende Unsicherheit führt nach dem auch im Disziplinarverfahren Anwendung findenden Grundsatz des „in dubio pro reo“ dazu, dass insoweit ein Dienstvergehen als nicht erwiesen anzusehen ist. 2. Das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Verhalten des Beklagten wiegt so schwer, dass er in das Amt der nächstniedrigeren Besoldungsstufe zurückzustufen ist. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind die gesetzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die von der Rechtsprechung in deren Konkretisierung entwickelten Maßstäbe leitend. So ist für die disziplinarische Ahndung dienstpflichtwidrigen Verhaltens auch das in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angelegte Schuldprinzip zu beachten, wonach die jeweilige Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss und hierbei die Grenzen des Übermaßverbots zu wahren sind (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 19.2.2003, NVwZ 2003, 1504 m.w.N.). Dazu gehört, dass die entlastenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 20.12.2007, 2 BvR 1050/07, juris und v. 8.12.2004, NJW 2005, 1344 m.w.N.). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, sowie dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbDG). Zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes, die Auswirkungen der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb, die dem Amt des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion, der Grad des Verschuldens, die Tatmotive und Tatumstände, das Verhalten des Beamten nach der Tat, insbesondere sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen, die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung des Beamten sowie eine tätige Reue des Beamten durch seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit seinem Dienstvergehen standen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur dann ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet (§ 11 Abs. 2 HmbDG). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252). Nach der Art des Dienstvergehens lässt sich in Fällen der außerdienstlich begangenen Straftat des Besitzes von kinderpornographischen Schriften nicht feststellen, dass aufgrund seiner Schwere eine bestimmte Disziplinarmaßnahme indiziert ist. Die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung ist zu groß, um bei dem Fehlen von Milderungsgründen regelhaft von einem bestimmten Disziplinarmaß auszugehen (BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, 2 C 5.10, juris). Das Gericht geht in diesen Fällen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass für die Maßnahmebemessung die zum Tatzeitpunkt geltende Strafandrohung den maßgeblichen Orientierungspunkt gibt. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen (zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.). Für den Fall des nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB zu ahndenden Besitzes kinderpornographischer Schriften sah der Gesetzgeber bis zum 31.März 2004, mithin auch für den Zeitpunkt der Begehung der Tat des Beklagten, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe als Strafmaß vor. Dies ist angesichts eines nach dem Strafgesetzbuch möglichen Strafmaßes von bis zu 15 Jahren zeitiger Freiheitsstrafe ein eher geringeres Strafmaß. Allerdings ist bei der dem Beamtenrecht zugehörigen disziplinarrechtlichen Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens nicht allein das Gewicht der Tat nach der Einschätzung des Strafgesetzgebers zu berücksichtigen. Der Bundesgesetzgeber wie auch der hamburgische Landesgesetzgeber stellen (und stellten zum Tatzeitpunkt) in den Beamtengesetzen besondere Anforderungen an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamten, die nicht nur in deren darin geregelten Pflichten Ausdruck finden und fanden, sondern auch in den Regelungen über den Verlust der Beamtenrechte. Sowohl nach den früheren Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG, § 53 Satz 1 Nr. 1 HmbBG a.F., als auch heute gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen bei einer Verurteilung des Beamten wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Damit umfasst(e) der von dem Strafgesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften eine Verurteilung zu einer Strafe, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bereits von Gesetzes wegen, ohne dass ein Disziplinarverfahren erforderlich (gewesen) wäre, zu einem Verlust der Beamtenrechte führt(e). Zu berücksichtigen ist bei der disziplinarrechtlichen Bewertung der Schwere eines Fehlverhaltens zudem die unterschiedliche Funktion von Straf- und Disziplinarrecht. Zweck des Strafrechts ist die General- und die Spezialprävention. Der Allgemeinheit soll mit der Strafe vor Augen gehalten werden, dass das Recht sich zum Schutz der Rechtsgüter durchsetzt und welche Rechtsfolgen jemand zu erwarten hat, wenn er sich über die strafrechtlichen Verbote und Gebote hinwegsetzt. Potentielle Täter sollen hierdurch von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden und im Bewusstsein der Allgemeinheit soll die Unverbrüchlichkeit des Rechts erwiesen werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Spezialprävention der Täter selbst angesprochen und von weiteren Taten abgehalten werden (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, vor § 38 Rn. 2 ff.). Die Strafzumessung knüpft an das mit der Tat verwirklichte Unrecht an. Damit deckt sich der Zweck des Disziplinarrechts nicht. Dieses dient (allein) der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die zu wählende Disziplinarmaßnahme muss daran ausgerichtet sein, was die Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes erfordert. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gestört, der Beamte aber noch im dienstlichen Interesse erziehbar, ist auf eine erziehende Maßnahme zu erkennen, ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, kommt eine reinigende Maßnahme in Betracht (Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13 BDG, Rn. 11). Dementsprechend knüpfte der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. zum Zeitpunkt der Tatbegehung für die Einordnung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ausdrücklich daran an, ob das Verhalten in besonderem Maße geeignet war, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei dem Merkmal „Ansehen des Berufsbeamtentums“ geht es um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Daran hat sich bis heute nichts geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.). Beeinträchtigt ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten aber das Vertrauen der Allgemeinheit in eine rechtsstaatliche Verwaltung, kann dies das Fehlverhalten schwerer wiegend erscheinen lassen, als es der allgemeinen Einschätzung des Unrechtsgehalts der Tat durch den Strafgesetzgeber zu entnehmen ist. Um ein solches Fehlverhalten handelt es sich hier. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O. m.w.N.) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziere, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens sei ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt habe, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliege und anvertraut sei. Insoweit genüge die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen müsse es nicht gekommen sein. Wer kinderpornographische Schriften besitze (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.), trage durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greife in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten könne. Zudem degradiere der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urte. vom 6.7.2000, BVerwGE 111, 291 und 25.9.2007, Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19). Ein Lehrer sei nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er müsse insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem müsse der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, sei mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lasse dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Diese grundsätzliche Bewertung des Besitzes kinderpornographischer Schriften, die sich nicht auf den Besitz solcher Schriften beschränkt, die schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist nicht nur bei der Frage, ob die Schwelle des § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. für die Verfolgung des Fehlverhaltens als Dienstvergehen überwunden wird, sondern auch bei der Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Pflicht eines Lehrers zum Schutz von Kindern und seines mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften einhergehenden Autoritätsverlustes geht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.) unter Geltung der Gesetzeslage bis zum 31. März 2004 für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für den Regelfall im Sinne eines Orientierungsrahmens von der Zurückstufung nach § 7 HmbDG aus. Bei der Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens ist allerdings ergänzend zu berücksichtigen, dass das Vertrauen der Eltern, die ihre Kinder, der staatlichen Schulpflicht gehorchend, der Schule und den darin tätigen Lehrern anzuvertrauen gezwungen sind, nachhaltig erschüttert wird, wenn der Eindruck entsteht, es sei nicht auszuschließen, dass an Kinderpornographie interessierte Lehrer ihre Kinder unterrichten. Es ist ihnen kaum zumutbar, die Kinder zur Schule zu schicken, wenn die Unterrichtung durch an Kinderpornographie interessierte Lehrer nicht nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Jedenfalls der – wie hier – bekannt gewordene Besitz eines Lehrers an kinderpornographischen Schriften hat daher unmittelbar Auswirkungen auf seine dienstliche Verwendbarkeit. Gleichwohl orientiert sich auch das erkennende Gericht an der Zurückstufung als der bei Fehlverhalten der vorliegenden Art zu ergreifenden Maßnahme. Nach der Überzeugung der Kammer ist bei dem von dem Beklagten gezeigten Fehlverhalten zunächst von einer Zurückstufung in das Eingangsamt der Laufbahn als Einsatzmaßnahme auszugehen. Wegen der mit seinem Fehlverhalten verbundenen Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit und wegen des aufgrund des Fehlverhaltens anzunehmenden Persönlichkeitsmangels ist grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme unmittelbar unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten. Die Art der bei dem Kläger vorgefundenen kinderpornographischen Darstellungen, zu denen Darstellungen harter Kinderpornographie, also schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, nicht gehörten, rechtfertigt allerdings auch keine schwerere Bewertung des Fehlverhaltens. Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen in einer sehr angespannten persönlichen Situation gehandelt hat, die sich so nicht in gleicher Weise wiederholen kann, denn seine Handlungen entsprangen aus sozialer Vereinsamung aufgrund der langjährigen Pflege seiner im Jahr ... verstorbenen Mutter. Dass der Beklagte ausweislich des Attestes von Prof. Dr. B vom ... zur Zeit der Untersuchung die Pflege einer Freundin seiner Mutter übernommen hatte und ihm deshalb dringend eine weitere psychotherapeutische Betreuung angeraten wurde, ändert daran nichts. Aus diesem Hinweis ergibt sich kein konkreter Hinweis auf eine „Rückfallgefahr“ des Beklagten. Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich bereits im ... in psychotherapeutische Behandlung begeben hat und – bedingt – dass sich in der lang andauernden Therapie keine Hinweise auf eine pädophile Neigung, d.h. nach der von dem behandelnden Arzt verwendeten Definition darauf ergeben haben, dass der Beklagte Sexualität nur bzw. in weit stärkerem Maße als über andere Inhalte mit Kindern bzw. kinderpornographischem Material auslebt. Schließlich sind die mit „Gut“ bewerteten dienstlichen Leistungen des Beklagten vor der Tat zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere die Therapie, der der Beklagte sich bereits seit dem Jahr ... unterzieht, ist bei der – zunächst unabhängig von der von dem Beamten erreichten Besoldungsgruppe und den Restriktionen der §§ 16, 17 HmbDG vorzunehmenden – Ermittlung der angemessenen Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Mit dieser Therapie hat der Beklagte gezeigt, dass er sich der Problematik seines Konsumverhaltens bewusst war und dass er dieses Problem angehen wollte. In der von ihm nun über mehrere Jahre durchgehaltenen Therapie hat sich zudem gezeigt, dass sein sexuelles Interesse nicht vorwiegend auf Kinder ausgerichtet ist. Dies rechtfertigt es, von der schwersten erzieherisch wirkenden Disziplinarmaßnahme abzuweichen und die Zurückstufung auf eine Besoldungsgruppe zu beschränken. Die auch nach dem Ergebnis der Therapie verbleibende Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beklagten lässt es jedoch nicht angemessen erscheinen, auf eine Zurückstufung insgesamt zu verzichten. Auch das dienstliche Verhalten des Beklagten nach der Tat rechtfertigt keinen Verzicht auf die Zurückstufung. Es wirkt sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beklagten aus. Nach der Stellungnahme vom ... über die Tätigkeit des Beklagten im B-Amt übte er die ihm übertragenen regelhaften Kernaufgaben fachkompetent, selbstständig und gewissenhaft aus. Besonderes Engagement zeigte er bei auftretenden Computerproblemen, wogegen er außerhalb der routinemäßigen Aufgaben und bei Anordnungen und Neuerungen Einschränkungen im Leistungsbild zeigte und das Maß kritischer Selbstreflexion Anlass zur Kritik gab. Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag schließlich ebenfalls keine weitere Milderung der Maßnahme zu bewirken, denn die Folgen der mehr als 3 ½ jährigen Dauer des Disziplinarverfahrens nach Abschluss des Strafverfahrens sind begrenzt. Belastet war der Beklagte vor allem durch die Unsicherheit über sein weiteres berufliches Schicksal. Er ist weiter beschäftigt worden, wenn auch nicht mehr in der Unterrichtung von Schülern. Dies stellt aber keine besondere, durch das Disziplinarverfahren selbst hervorgerufene Belastung dar. Der Ausschluss des Umgangs mit Schülern ist der Art seines Fehlverhaltens geschuldet und nicht notwendig auf die Dauer des Disziplinarverfahrens begrenzt, obwohl es nicht zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hat. Von einer Suspendierung, einer vorläufigen Dienstenthebung und den damit verbundenen finanziellen Einbußen ist der Beklagte während der Dauer des Disziplinarverfahrens verschont geblieben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 HmbDG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 22 HmbDG i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der ... geborene ledige Kläger trat nach Abschluss seines Lehramtsstudiums und des Referendariats am ... zunächst als Angestellter in der Tätigkeit eines Studienrates in den Dienst der Klägerin. Am ... wurde er zum Studienrat zur Anstellung ernannt, am ... zum Studienrat. Am ... wurde der Beklagte zum Oberstudienrat befördert. Der Beklagte, der seit dem Schuljahr ... aus gesundheitlichen Gründen teilzeitbeschäftigt ist, war von ... bis ... an der A-Schule eingesetzt. In einem Befähigungsbericht vom ... wurden seine Leistungen zusammenfassend mit „Gut“ beurteilt. Die gleiche Beurteilung erhielt er in einem Befähigungsbericht vom ... Er wurde im Zusammenhang mit den Vorwürfen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ab dem ... von seiner damaligen Schule an das B-Amt umgesetzt. Dort ist er in der Abteilung C zuständig für … Gegen den Beklagten wurde ein Strafverfahren durchgeführt, in dem gegen ihn mit 2007 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 a.F. StGB festgesetzt wurde. Im Rahmen international koordinierter polizeilicher Ermittlungen wegen der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornografie war festgestellt worden, dass unter verschiedenen dem Internet-Anschluss des Beklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesenen IP-Adressen streng zugangsbeschränkte Internet-Boards aufgerufen worden waren, über die die Nutzer unter anderem Zugang zu kinderpornografischen Darstellungen mit sexuellen Handlungen an Kindern und Links zu Seiten mit kinderpornografischen Inhalten erhielten. Dem Strafbefehl lag der nachfolgend zitierte Sachverhalt zugrunde: „Sie luden sich zu unbekannten Zeitpunkten aus dem Internet kinderpornografische Bild- und Videodateien herunter und speicherten diese Dateien auf Ihrem Rechner der Marke „Lifetec“ und verschiedenen CD-ROM, bis diese Gegenstände am ... von der Polizei sichergestellt wurden. Die Dateien zeigen Sexualhandlungen von Mädchen, die nach Körperbau zwischen 9 und 13 Jahren alt sind. Es handelt sich um Mädchen mit schmalem Körperbau, weit vor der Geschlechtsreife, ohne bzw. kaum Schambehaarung und eindeutig kindlichen Gesichtszügen. Bei den gezeigten Handlungen handelt es sich um Manipulationen an den Geschlechtsteilen der Kinder sowie um Zungenküsse der Kinder untereinander. Die Mädchen werden in einem arrangierten Bühnenbild fotografiert bzw. gefilmt. Durch die Fokussierung auf die Geschlechtsteile, die deutlich sichtbare Positionierung der Beteiligten zum Zwecke der Abbildung, der Blickrichtung der Kinder zur Kamera sowie dem offensichtlichen Handeln nach Drehbuch wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Bilder keine zufälligen Aufnahmen kindlicher Sexualität, sondern arrangierte Fotos/Filme zur Befriedigung erwachsener sexueller Bedürfnisse beinhalten. a) Unter dem Pfad „C:\...\“ hatten Sie auf Ihrem Rechner vier Bilddateien gespeichert, die ein nur mit hochhackigen Schuhen bekleidetes Mädchen und eine nur mit hochhackigen Schuhen und Nylonstrümpfen bekleidete junge Frau bei verschiedenen Posen vor einem Arrangement von Schulutensilien wie einer Tafel und Rucksack zeigen. Die Dateien „“ und „“ bilden jeweils einen Griff des Mädchens an die Brust der Frau ab. Auf der Datei „“ ist ein Griff des Mädchens an die Genitalien der Frau zu sehen. Die Datei „“ zeigt, wie eine junge Frau das Mädchen von hinten umfasst und beide Hände auf ihren Brustansatz legt. b) Auf den mit „“ und „“ beschrifteten CD-ROM hatten Sie insgesamt 12 Videodateien gespeichert, die jeweils drei Mädchen im Alter von unter 14 Jahren zeigen, die sich vor der Kamera mit tanzenden bzw. räkelnden Bewegungen ausziehen, sich selbst und gegenseitig mit den Händen oder verschiedenen Gegenständen bzw. Substanzen wie z.B. Obst, Federn, Stofftieren, Joghurt und anderen Flüssigkeiten über den nackten Körper, den Brustansatz und die Genitalien streicheln, sich auf die Lippen küssen oder sich Zungenküsse geben, immer wieder vor der Kamera die Beine so weit spreizen, dass die Genitalien weit geöffnet sind und sich zum Teil gegenseitig die Schamlippen auseinanderziehen. Es handelt sich um folgende Videodateien: Die auf der CD-ROM „“ gespeicherten Dateien - „“ mit einer Länge von 11 Minuten 33 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 4 Minuten 59 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 12 Minuten 23 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 5 Minuten 8 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 5 Minuten 20 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 5 Minuten 10 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 5 Minuten 13 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 9 Minuten 19 Sekunden, - „“ mit einer Länge von 10 Minuten 22 Sekunden.“ Im Strafverfahren hatte der Beklagte eine Stellungnahme 1 des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie K vorgelegt, aus der hervorging, dass der Beklagte sich privat mit der Pflege seiner an Alzheimer erkrankten Mutter und dem daraus folgenden Rückzug aus sozialen Kontakten in einer äußerst angespannten Situation befunden habe. Nach Einschätzung des Arztes habe er, um der Belastung standzuhalten, begonnen, übermäßig Alkohol zu trinken und nachts im Internet zu surfen. Nach einem Interview des Arztes in der Zeitung, in dem es um auf dem PC eines Lehrers – des Beklagten – gespeicherte kinderpornographische Darstellungen gegangen sei, habe der Beklagte sich an ihn gewendet, um für sich zu klären, ob das Aufsuchen derartiger Seiten im Internet eine Störung oder Krankheit darstelle, die ihn für den Lehrerberuf als ungeeignet erscheinen lasse. Pädophile Tendenzen hätten sich bei dem Beklagten zu keiner Zeit feststellen lassen. Pädophilie liege nur vor, wenn Sexualität nur bzw. in weit stärkerem Maße als über andere Inhalte mit Kindern bzw. kinderpornographischem Material ausgelebt werde. Das liege im Falle des Beklagten mit Sicherheit nicht vor. In der Presse wurde Anfang ... über einen Lehrer berichtet, in dessen Wohnung im Zuge von Ermittlungen gegen einen Kinderpornoring umfangreiches Material sichergestellt worden sei. Der Beklagte bekannte sich am ... gegenüber seiner Schulleitung dazu, der betreffende Lehrer zu sein. Mit Verfügung vom ... leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls nahm die Klägerin das Disziplinarverfahren wieder auf. Sie teilte dies dem Beklagten mit Schriftsatz vom ... mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte zog in Zweifel, ob er mit dem ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Verhalten tatsächlich Strafvorschriften verletzt habe. Selbst wenn mit den aufgefundenen Bilddateien die Strafbarkeitsschwelle überschritten worden sei, seien sie im Spektrum der vorstellbaren kinderpornografischen Abbildungen im untersten Bereich anzusiedeln. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei Ausdruck einer persönlichen Überforderungssituation. Er habe seit ... seine schwer an Alzheimer erkrankte Mutter gepflegt, was zu einer sozialen Isolierung und zu Vereinsamung geführt habe. Depressive Stimmungen habe er durch Alkoholkonsum und stundenlanges Internetsurfen kompensiert. Dies habe auch der Facharzt für Psychiatrie K in einer Stellungnahme 1 bestätigt. Der Psychiater habe festgestellt, dass der Beklagte nicht pädophil sei. Eine latente Gefährdung der dem Beklagten anvertrauten Kinder müsse daher nicht befürchtet werden. Er habe sich in der Folgezeit verantwortlich verhalten, indem er sich in Behandlung bei dem Psychiater begeben habe. Er führte weiter an, dass er die ihm anvertrauten Kinder über die reine Wissens- und Fertigkeitsvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit erzogen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung gefördert habe. Zu dem ihm mit Schreiben vom ... übersandten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nahm der Beklagte nicht mehr ergänzend Stellung. Aus einem Telefonvermerk über ein Gespräch der Ermittlungsführerin mit der im Strafverfahren tätigen Staatsanwältin ergibt sich, dass die dem Beklagten vorgeworfenen Taten im Vergleich mit anderen Fällen von Kinderpornografie nicht besonders gravierend seien und es nach ihrer Auffassung vertretbar sei, den Beklagten in der Verwaltung außerhalb des Unterrichts weiter zu beschäftigen. Aus einer innerbehördlichen Stellungnahme vom ... über die Aufgabenwahrnehmung des Beklagten seit dem ... im B-Amt ergibt sich, dass dieser in der Abteilung C als Verwaltungskraft eingesetzt werde. Er sei mit … befasst. Seine Arbeitsleistung könne bei offenerem Herangehen an Anordnungen und Neuerungen und einem höheren Maß an kritischer Selbstreflexion manchmal konstruktiver sein. Die regelhaften Kernaufgaben übe er fachkompetent, selbstständig und gewissenhaft aus. Mit Engagement widme er sich den wiederholt auftretenden Computerproblemen. Seine Merkfähigkeit und physische Belastbarkeit schienen jedoch in letzter Zeit etwas zurück zu gehen. Reibungspunkte im Arbeitsbereich könnten reduziert werden, wenn der Beklagte bei aktuellem Bedarf sein Engagement von sich aus auf andere als die routinemäßigen Aufgaben richten würde. Sein Umgang sei freundlich und sachkompetent. Unklare Situationen versuche er zu einer sachlichen Lösung zu führen. Zwischenmenschlich sei er weniger offen. Eine weitere Zusammenarbeit sei gut denkbar, wenn das B-Amt die Tätigkeit des Beklagten weiterhin nicht finanzieren müsse. Mit Verfügung vom ... dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe bis zum ... neben den strafrechtlich relevanten kinderpornografischen Dateien, die bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, eine Vielzahl von – dem so genannten (straffreien) „Posingbereich“ zuzuordnenden – Bild- und Videodateien besessen, die unbekleidete Mädchen im Alter von unter 14 Jahren beim Posieren vor der Kamera zeigten, wobei der Genitalbereich der Mädchen blickfangmäßig so in den Vordergrund gestellt sei, dass die Dateien ausschließlich dem sexuellen Anreiz des entsprechend veranlagten Betrachters zu dienen bestimmt seien, und diese Bilddateien als Mitglied („“) der Internet-Boards „The World“ und „The World Hard“ in diese Boards eingestellt zu haben. Der Beklagte bestritt, Mitglied der genannten Internet-Boards gewesen zu sein oder eine Verbindung zu dem Internet-Board „The World Hard“ hergestellt zu haben. Auf dem Internet-Board „The World“ habe er keine kinderpornografischen Dateien gepostet, sondern einen Link „“. Die über diesen Link erreichbaren Darstellungen seien weder der Kinderpornografie noch dem Grenzbereich dazu zuzuordnen. Dies sei strafrechtlich irrelevant und stelle auch keine schwerwiegende Dienstverfehlung dar. Der Beklagte legte ärztliche Atteste der Fachärzte für Psychiatrie Prof. Dr. B vom ... und K 2 vor. Aus dem Attest von Prof. Dr. B ergibt sich, dass der Beklagte sich bei Herrn K und Dr. U in Behandlung befunden habe, dass seine damalige Lebenssituation ihn mit der Pflege seiner schwerkranken Mutter ab ... weitgehend von Sozialkontakten abgehalten hätte, was letzten Endes der Anlass zu Alkohol- und Pornografiekonsum gewesen sei, dass er dies bewältigt habe und dass bei allen therapeutischen Kontakten kein Anhaltspunkt für eine zugrunde liegende sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie gefunden worden sei. Da der Beklagte sich entschlossen habe, die pflegebedürftige Freundin seiner Mutter zu pflegen, seien seine sozialen Kontaktmöglichkeiten weiter massiv eingeschränkt. Eine weitere psychotherapeutische Betreuung habe der Arzt entschieden angeraten. Gegen eine Berufstätigkeit des Beklagten im Bereich des Schuldienstes bestünden keine Bedenken. Herr K attestierte dem Beklagten, vom ... bis zum ... 23 Mal in seiner Behandlung gewesen zu sein. Die Klägerin hat am ... Klage erhoben. Sie macht geltend, der Beklagte habe nach den im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und durch den Besitz von Bild- und Videodateien, die Gegenstand der Ausdehnungsverfügung waren und die er auf dem Internet-Board „The World“ durch Einstellung eines Links verfügbar gemacht habe, um den Zugang zu den Informationen der Internet-Boards „The World“ und „The World Hard“ zu erhalten, gegen seine dienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die außerdienstlich begangenen Taten wiesen einen erheblichen Bezug zu den besonderen beruflichen Anforderungen und dienstlichen Kernpflichten des Beklagten als Lehrer auf. Er habe damit schwerwiegende charakterliche Mängel offenbart und das Vertrauen darein erschüttert, dass er noch geeignet sei, die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern. Durch das einheitlich zu betrachtende schwerwiegende Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Schon die nach den Feststellungen im Strafbefehl begangene Dienstpflichtverletzung mache ihn als Lehrer untragbar. Ein Lehrer, der sich kinderpornographische Bilddateien verschaffe und diese besitze, sei in aller Regel zu entlassen, weil er durch sein Fehlverhalten gravierende Persönlichkeitsmängel beweise und regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität zerstöre. Von den Eltern könne nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer finde. Erschwerend komme im Fall des Beklagten hinzu, dass er sich nicht nur Besitz an kinderpornographischen Schriften und dem Grenzbereich zur Kinderpornographie zuzuordnenden Schriften verschafft habe, sondern dass er es darüber hinaus durch die Einstellung des Links „“ und des dazugehörigen Passworts in das Internet-Board „The World“ indirekt ermöglicht habe, dass andere Nutzer auf eine Vielzahl von Posing-Dateien zugreifen konnten. Zu seinen Lasten sei weiter zu berücksichtigen, dass durch die Presseberichterstattung, die eine Identifizierung des Beklagten ermöglicht habe, ein konkreter Ansehensschaden entstanden sei. Eine Rückkehr in den Schuldienst sei nicht vorstellbar, wodurch seine dienstliche Verwendbarkeit stark eingeschränkt sei. Durchgreifende Milderungsgründe stünden der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die geringe Anzahl der bei dem Beklagten aufgefunden, strafrechtlich relevanten Dateien sei für sich genommen kein Milderungsgrund. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Dateien eher beiläufig registriert und als störend empfunden habe. Seine Aktivitäten in den genannten Internet-Boards deuteten vielmehr auf eine zielgerichtete Suche nach entsprechendem Material hin. Seine dienstliche Unbescholtenheit und die eher durchschnittlichen Beurteilungen bedeuteten lediglich das Fehlen weiterer Erschwernisgründe. Auch der Umstand, dass dem Beklagten ärztlicherseits attestiert worden sei, dass er keine pädophilen Neigungen zeige, könne nicht zu einer milderen Maßnahme führen. Zwar spreche es für den Beklagten, dass er sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe in psychiatrische Behandlung begeben habe. Dies könne den von ihm verursachten Ansehensschaden jedoch nicht mehr beseitigen. Zudem zeige er Verharmlosungs- und Verdrängungstendenzen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er verweist auf seine Stellungnahmen im behördlichen Verfahren. Der Beklagte hat eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie K 3 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Beklagte seit ... in therapeutischer Behandlung befinde. Er erscheine lückenlos zu den monatlichen Terminen. Der Beklagte leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig schwerer Ausprägung. Gegenstand der Therapie sei immer wieder auch die Abwehr suizidaler Tendenzen sowie der Hintergrund der Störung gewesen. Es habe sich gezeigt, dass der Beklagte nicht pädophil sei und die vorgeworfenen Handlungen auch nicht als pädophile Reaktion im Rahmen einer stärkeren Belastung zu sehen seien. Die Behandlung dauere an und mittelfristig, nach Abschluss der rechtlichen Verfahren, sei mit einer Stabilisierung und Besserung zu rechnen. Das Gericht hat folgende Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: … Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.