Urteil
1 K 405/25.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0605.1K405.25.F.00
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Leitsätze
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist europarechts- und verfassungskonform.
2. Die klägerische Kritik an der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranlasst das Gericht nicht, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
3. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. – mit Bindungswirkung über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entschieden hat, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht allenfalls bei einer schwerwiegenden, generellen und systematischen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrages in Betracht. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss daher die mangelnde Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages so „auf die Stirn geschrieben“ stehen, dass ein Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Leistungsangebot unmöglich die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfalt, Objektivität und Unparteilichkeit einhalten kann.
4. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen Festsetzungsbescheide sind kein taugliches Mittel, um Kritik an bestimmten Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu äußern. Die Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot obliegt nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den dafür vorgesehenen Aufsichtsgremien.
5. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages kann nicht unter Berufung auf ein aus Artikel 20 Abs. 4 GG folgendes Widerstandsrecht verweigert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist europarechts- und verfassungskonform. 2. Die klägerische Kritik an der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranlasst das Gericht nicht, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. 3. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. – mit Bindungswirkung über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entschieden hat, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht allenfalls bei einer schwerwiegenden, generellen und systematischen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrages in Betracht. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss daher die mangelnde Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages so „auf die Stirn geschrieben“ stehen, dass ein Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Leistungsangebot unmöglich die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfalt, Objektivität und Unparteilichkeit einhalten kann. 4. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen Festsetzungsbescheide sind kein taugliches Mittel, um Kritik an bestimmten Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu äußern. Die Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot obliegt nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den dafür vorgesehenen Aufsichtsgremien. 5. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages kann nicht unter Berufung auf ein aus Artikel 20 Abs. 4 GG folgendes Widerstandsrecht verweigert werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung (Blatt 269 f. und 271 f. der Gerichtsakte) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage, welche in dem vorformulierten Rubrum der Musterklageschrift als Beklagten die nicht näher bezeichnete „Landesrundfunkanstalt AöR“ nennt, ist als gegen den Hessischen Rundfunk gerichtet anzusehen (§ 88 VwGO). Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Beklagten bezeichnen. Auch eine Bezeichnung der Beteiligten im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich auslegungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 – 8 B 262.00 –, juris Rn. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Auslegung darauf an, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizumessen ist. Als Auslegungshilfe kann auch auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 – 1 C 62.81 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 – 3 B 41.18 –, juris Rn. 5 f.). Nach dieser Maßgabe ergibt die Auslegung im konkreten Fall, dass die Klage gegen den Hessischen Rundfunk gerichtet ist. Der Klageantrag lautet auf Aufhebung des Bescheides „des Beklagten“ und als Anlage der Klageschrift sind die Bescheide des Hessischen Rundfunks beigefügt. Überdies ist das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie sich in Abweichung vom Wortlaut ihres Klageantrags gegen den der Klageschrift als Anlage beigefügten Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2025 wendet. Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Festsetzungsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 16. Dezember 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 2017, Seite 145). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt in den Bundesländern im Range eines Landesgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991, Hess. GVBl. I, Seite 367 und Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 23. August 2011, Hess. GVBl. I, Seite 382). Der zur Beitragserhebung herangezogene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (A.). Zudem ist der Festsetzungsbescheid formell (B.) und materiell (C.) rechtmäßig ergangen. A. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sowohl europarechts- als auch grundrechtskonform. 1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist er mit Art. 107, 108 AEUV vereinbar. Nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Die Europäische Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen, Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV. Trotz fortlaufender und wiederkehrender Überprüfung der Beihilferegeln ist eine Beanstandung des Rundfunkbeitrags durch die Kommission bis heute nicht erfolgt. Die Kommission hat die Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht mit ihrer Entscheidung vom 24. April 2007 zwar als Beihilfe eingestuft, sie jedoch als vereinbar mit dem gemeinsamen Binnenmarkt angesehen (vgl. hierzu VGH BaWü., Urteil vom 13. Februar 2017 – 2 S 1610/15 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 – C 492/17 – entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe im Sinne von §§ 107, 108 AEUV darstellt. Anlass für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war die Änderung der früher geltenden Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Empfangsgeräts zu entrichten war, hin zu einem wohnungsbezogenen Beitrag. Der Gerichtshof entschied, dass die Änderung der Finanzregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne des Art. 108 AEUV sei, von der die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Die Änderung betreffe nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern sei vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft worden. Zudem seien Art. 107 und Art. 108 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es öffentlich-rechtlichen Sendern erlaube, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstünden. Die hoheitlichen Vorrechte der Beitragserhebung hätten den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch schon bei der Rundfunkgebührenerhebung zugestanden und seien im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 berücksichtigt worden (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C 492/17 –, juris Rn. 58 ff. und 68 ff.; so auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 2020 – 6 B 17.20 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20.18 –, juris Rn. 21). Der Rundfunkbeitrag stellt ferner keine der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar. Die im Inland auferlegte Beitragspflicht knüpft unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet an. Das Unionsrecht schützt nicht davor, in einem anderen Staat Rechtsnormen unterworfen zu werden, die im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit möglicherweise nicht gelten (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38.18 –, juris Rn. 7; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 32). Soweit die Klägerin vorträgt, es liege ein Verstoß gegen den in Art. 20 GRCh bzw. Art. 14 EMRK geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil deutsche Staatsbürger und deutschsprachige Europäer in anderen Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk dort leistungslos empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern einer Wohnung in Deutschland gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bindet die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist aber nicht durch europarechtliche Vorgaben beeinflusst (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15.16 –, juris Rn. 61 f.). Im Übrigen ist festzustellen, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht gegeben ist. Denn die Beitragspflicht gilt losgelöst von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die Inhaber einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV sind (so auch VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 115). 2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch mit der Verfassung im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2018 die Vereinbarkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz in formeller sowie in materieller Hinsicht festgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG Gesetzeskraft und bindet gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder. Soweit sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, sind die Gerichte gehindert, die auf die jeweilige Rechtsnorm bezogene verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht erneut vorzulegen; vielmehr ist die bereits erfolgte verfassungsrechtliche Bewertung bei der anstehenden fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 9.19 –, juris Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 für das hiesige Gericht bindend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung formell verfassungsgemäß ist. Es ist entschieden, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine (verfassungswidrige) Steuer handelt, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris Rn. 50 und 58 ff.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch materiell verfassungsmäßig ist und insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG verstößt. Die Rundfunkbeitragspflicht wird dem aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Belastungsgleichheit gerecht. Sie knüpft an die Wohnungsinhaberschaft an, weshalb alle Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV gleichermaßen beitragspflichtig sind, soweit sich ihre Wohnung im Geltungsbereich der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages befindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris Rn. 63 ff.). Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wird durch den klägerischen Vortrag nicht in Zweifel gezogen, sodass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GG nicht in Betracht kommt. Der Einwand der Klägerin, es fehle an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigenden Vorteil, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht notwendig sei und jedenfalls kein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anbiete, greift nicht durch. Die von der Klägerin geübte Kritik an bestimmten Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründet keine Zweifel an dem Einklang des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Verfassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist im Hinblick auf den aus Art. 3 GG für das Abgabenrecht folgenden Grundsatz der Belastungsgleichheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist regelmäßig steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – wie der Rundfunkbeitrag –, eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Insbesondere kann – wie im Falle der Rundfunkbeitragspflicht – der Ausgleich eines Vorteils die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 BvR 852/07 –, juris Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris Rn. 65). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil in der individuellen Möglichkeit liegt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen Funktion nutzen zu können. Der Rundfunkbeitrag deckt den besonderen Finanzbedarf und stellt damit die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicher (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675 u.a. –, juris Rn. 59). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll seine besondere Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung erfüllen können. Er soll als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorbringen, das nicht ökonomischen Anreizen folgt und damit eine unabhängige Programmgestaltung ermöglichen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat zur inhaltlichen Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675 u.a. –, juris Rn. 77). Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsaspekten zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675 u.a. –, juris Rn. 78 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, juris Rn. 133). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkbeitrags eigenverantwortlich zu gewährleisten (Programmautonomie). Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15.16 –, juris Rn. 19). Ausdruck der rundfunkrechtlichen Programmautonomie ist ferner, dass die Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehen Aufsichtsgremien obliegt (siehe hierzu ausführlich unter C. 3.). In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der genannten Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675 u.a. –, juris Rn. 80 und 81). Dieser Vorteil wird durch den Beitrag abgegolten, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Beitragspflichtigen von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675 u.a. –, juris Rn. 76). Die von der Klägerin geübte Kritik an der Programmgestaltung veranlasst das Gericht auch nicht, das Verfahren, wie von ihr angeregt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GG auszusetzen und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Hinblick auf eine mangelnde Erfüllung seines Auftrags verfassungswidrig ist. Aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatzurteil vom 18. Juli 2018 sowie unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kommt eine Vorlage nur dann in Betracht, wenn – losgelöst von Einzelfällen – von einer schwerwiegenden, generellen und systematischen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrages auszugehen ist und die Rundfunkfreiheit damit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umständen als offensichtlich gefährdet angesehen werden kann. Die mangelnde Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages muss dabei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk „auf die Stirn geschrieben“ sein, so dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Erwägungen zu dem Schluss gelangen muss, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Leistungsangebot unmöglich die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfalt, Objektivität und Unparteilichkeit einhalten kann. Dies ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung der klägerseits angeführten Beispiele – offensichtlich nicht der Fall und wird ferner nicht durch die klägerseits angeführte Zunahme der bei den Aufsichtsgremien erhobenen Programmbeschwerden oder Reformdiskussionen auch innerhalb des Rundfunks begründet. Dies zeigt vielmehr, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Funktion nachkommt. Nichts Anderes folgt aus dem in der weiteren Klagebegründung aufgeführten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 –. Insbesondere versteht das Gericht die Entscheidung nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, als „Fingerzeig“ an die Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat es als klärungsbedürftig angesehen, „ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzt anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt gerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 –, juris Rn. 9). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Bundesverfassungsgericht die aufgeworfene Frage voraussichtlich bejahen wird oder dass es wahrscheinlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht von einer mangelnden Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages ausgeht. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Klägerin die in dem Beschluss ebenfalls verwendete Formulierung „naheliegende Frage“ nicht als Feststellung zu werten, dass das Bundesverfassungsgericht eine verwaltungsgerichtliche Klärung der aufgeworfenen Frage im Rahmen einer Klage gegen einen Festsetzungsbescheid betreffend einen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid für angezeigt hält (so auch Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 24). Dies verdeutlicht bereits die auf das „Ob“ einer möglichen Geltendmachung bezogene Formulierung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft in erster Linie die verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage der fachgerichtlichen Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Es hat lediglich konstatiert, dass das im konkreten Fall zuständige Oberverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet habe und dass eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht dargelegt oder erkennbar sei, da die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch aus der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 stamme. Vor diesem Hintergrund versteht das Gericht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Nichtannahmebeschluss lediglich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Argumentation unter Einbeziehung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 18. Juli 2018 aktualisieren möge. Ein materiell-rechtlicher Aussagegehalt ist der Entscheidung nach alledem nicht beizumessen (so auch Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585 –, juris Rn. 77). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2024 (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2024 – 6 B 70.23 –, juris Rn. 1), mit dem es die Revision in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision mit der Gelegenheit zur Klärung der Frage, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.“ Dieser Begründung lässt sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Frage entnehmen. Insbesondere lassen sich keine Anhaltspunkte für die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass diese Grundsatzfrage positiv zu beantworten sei. Bei der Zulassungsentscheidung handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um eine Reaktion auf den ausdrücklich in Bezug genommenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – (so auch VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 49). B. Der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 ist formell rechtmäßig. Die für die formelle Rechtmäßigkeit einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HessVwVfG finden ungeachtet des § 2 Abs. 1 HessVwVfG Anwendung. Es kann dahinstehen, ob sich eine Anwendung der Vorschriften daraus ergibt, dass § 2 Abs. 1 HessVwVfG sich nach dem Normzweck nur auf die den Kernbereich betreffende inhaltliche Tätigkeit des Hessischen Rundfunks bezieht oder ob wegen der lückenhaften Regelung des Rundfunkbeitragsrecht ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht als möglich erachtet werden muss, soweit in ihm allgemeine rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 10 B 2745/20 –, juris Rn. 6). Denn die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 10 B 2745/20 –, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 28; VGH BaWü., Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 27). 1. Der Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 ist nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 HessVwVfG nichtig, da der Beklagte als erlassende Behörde aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht. Der dahingehende Einwand der Klägerin ist unrichtig. Der Beklagte wird im Kopf des Festsetzungsbescheides mit der Postadresse in A-Stadt aufgeführt und auch in der abschließenden Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte als erlassende Behörde zweifelsfrei zu erkennen (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z –, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 38). 2. Der Beklagte war für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch zuständig. Der Beklagte ist entgegen des Einwands der Klägerin bei der Beitragsfestsetzung als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 HVwVfG hoheitlich tätig geworden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk – HRG vom 2. Oktober 1948 (Hess. GVBl. I, Seite 123), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes Änderungsgesetz vom 13. Oktober 2016 (Hess. GVBl. I, Seite 178) wird der Hessische Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt errichtet. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag räumt dem Beklagten als Rundfunkanstalt damit die hoheitliche Befugnis zur Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge durch entsprechenden Bescheid ein. Auch der hessische Landesgesetzgeber geht etwa in § 20 Abs. 1 HRG oder in § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, der im Rang eines Landesgesetzes gilt, davon aus, dass der Hessische Rundfunk – obwohl er wegen der erforderlichen „Staatsferne“ des Rundfunks nicht in die allgemeine Verwaltung des Landes Hessens eingegliedert ist – als Behörde im weiteren Sinne gilt und die entsprechenden Bescheide zu erlassen berechtigt ist (hierzu ausführlich: Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z –, juris Rn. 7 f.). 3. Dem Bescheid kann ferner nicht entgegengehalten werden, die Festsetzung der Rundfunkbeiträge sowie die darauf folgende mögliche Vollstreckung der festgesetzten Bescheide durch den Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Die rechtliche Relevanz dieses Einwands in einem allein die Beitragsfestsetzung betreffenden Verfahren kann letztlich dahinstehen. Das der öffentlich-rechtlichen Verwaltung grundsätzlich eingeräumte Recht zur Selbsttitulierung wird nur als verfassungswidrig angesehen, wenn damit ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Wettbewerbsgleichheit mit privaten Akteuren verbunden ist, da der öffentlich-rechtliche Akteur gegenüber einem Privaten ohne sachlichen Grund privilegiert würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Vollstreckung einer privat-rechtlichen Forderung des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Akteur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 BvL 8/11 –, juris zu der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, wie etwa Sparkassen). Bei der Beitragsforderung handelt es sich vielmehr um eine auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV basierende öffentlich-rechtliche Beitragsforderung (dazu ausführlich VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 101 ff. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat das unmittelbar durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeräumte Selbsttitulierungsrecht der Landesrundfunkanstalten verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris). Auch der EuGH hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C 492/17 –, juris). 4. Der Beklagte durfte sich bei der Erstellung des verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheides auch des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedienen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierin insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft oder gegen den Funktionsvorbehalt im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG zu sehen. Nach dem aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und dem daraus folgenden Prinzip der Selbstverwaltung abgeleiteten Grundsatz der Selbstorganschaft hat eine Behörde die ihr übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst zu erfüllen. Zwar ist es zutreffend, dass der Beitragsservice den angefochtenen Festsetzungsbescheid erstellt hat. Der Beitragsservice ist aber weder eine eigene Behörde, noch ein unternehmerisch ausgestaltetes Privatrechtssubjekt, sondern ein Teil der zuständigen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Praktikabilitätsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt funktional ausgelagert ist. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ist die Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage die Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von 16. Dezember 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 2017, Seite 145) erlassen. § 2 dieser Satzung regelt, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise wahrnimmt. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für den Beklagten tätig wird, also kein „eigenes Geschäft“, sondern ausschließlich das des Beklagten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z –, juris Rn. 11; zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen auch OVG Bremen, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 LA 46/23 –, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Klägerin, der Erlass der Festsetzungsbescheide durch Mitarbeiter des Beitragsservices verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, nicht durch. Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt nicht berufen, da Art. 33 Abs. 4 GG keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt, sondern eine objektiv-rechtliche Verfassungsregel statuiert (so auch VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 20). Diese dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen, sondern garantiert institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 2 C 31.99 –, juris Rn. 13). Der für den Beklagten tätig gewordene Beitragsservice bedurfte außerdem keiner Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Soweit die Klägerin vorträgt, dem Beitragsservice fehle als „Inkassostelle“ die notwendige Erlaubnis (Registrierung) nach § 10 RDG, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht durch § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG oder durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlaubt ist. Vorliegend fehlt es bereits an der selbstständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, da der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist und im Auftrag und Namen des Beklagten handelt. 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der angegriffene Festsetzungsbescheid ferner an keinem Formmangel, weil er vollautomatisiert erlassen wurde und deshalb keine Unterschrift trägt. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsgrundlage für die automatisierte Erstellung. Nach § 10a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid handelt es sich um einen vollständig automatisiert erlassenen Bescheid. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“. Dieser rechtlich nicht gebotene Hinweis dient der Rechtsklarheit. Er weist den Adressaten des Bescheides darauf hin, dass der Festsetzungsbescheid mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt worden ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, juris Rn. 14). Es ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Festsetzungsbescheid vollautomatisiert erlassen wurde. Der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 10a RBStV stellt eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 35a HessVwVfG und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden dar. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10a RBStV liegen entgegen der Auffassung der Klägerin vor. Die Regelungen über Beginn und Ende der Beitragspflicht, die Fälligkeit der zu leisteten Rundfunkbeiträge und die Bestimmungen über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen sehen kein behördliches Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum vor. Auch wer beitragspflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die von der Klägerin künstlich statuierte Differenzierung zwischen dem „Erlass“ eines Verwaltungsaktes und dem „Erstellen“ eines Bescheides führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes setzt die vorausgegangene mechanische Erstellung eines Bescheides voraus. Im Übrigen ist der von der Klägerin behauptete Formmangel jedenfalls geheilt, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Behördenmitarbeiter des Beklagten überprüft worden ist und mit der Bescheidung des Widerspruchs eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde, die eine eigenhändige Unterschrift trägt (so auch VGH BaWü., Beschluss vom 13. November 2020 – 2 S 2134/20 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris Rn. 3; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. September 2020 – 3 K 616/17 –, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund führt auch das Fehlen der Unterschrift nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Denn nach § 37 Abs. 5 HessVwVfG ist die Unterschrift und Namenswiedergabe entbehrlich, wenn es sich – wie beim streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid – um einen Bescheid handelt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist. C. Der Festsetzungsbescheid ist überdies materiell rechtmäßig. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Bescheides lagen vor. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Die Pflicht zur Zahlung wird nicht durch den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheides begründet, sondern entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 RBStV. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaberin einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV unter der Anschrift „A-Straße in A-Stadt“. Die für den Zeitraum Mai 2024 bis einschließlich Juli 2024 geschuldeten Rundfunkbeiträge durfte der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mit Bescheid vom 1. August 2024 festsetzen, weil sie zu diesem Zeitpunkt fällig, aber noch nicht bezahlt waren. 2. Die Klägerin kann gegen den Festsetzungsbescheid auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustünde. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages kann nur dann verweigert werden, wenn die zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogene Person nachweislich über keine Möglichkeit verfügt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2016 – 6 C 16.15 –, juris Rn. 45). Dies ist beispielweise der Fall, wenn Gründe in der Person (z.B. bei taubblinden Menschen) oder in der Lage der Wohnung liegen, die jede Empfangsmöglichkeit unmöglich machen bzw. objektiv ausschließen. Eine solche Konstellation ist bei der Klägerin ersichtlich nicht gegeben. Soweit sie rügt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle den Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, bezieht sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Rundfunkempfangsmöglichkeit, sondern nur auf die inhaltliche Gestaltung des Programms. Im Übrigen sind verwaltungsgerichtliche Klagen gegen Festsetzungsbescheide kein taugliches Mittel, um Kritik an bestimmten Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu äußern. Dem Gericht ist es mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und unter Berücksichtigung der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumten verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) verwehrt, Fragen der Programminhalte und Programmgestaltung bzw. ihrer behaupteten Mangelhaftigkeit im Rahmen eines Verfahrens über die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zu prüfen. Denn die Erfüllung des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird durch die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Anstalt des öffentlichen-Rechts mit einer binnenpluralistischen Struktur, durch eingerichtete Aufsichtsgremien und die Kontrolle des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission sichergestellt (so auch VG Würzburg, Urteil vom 27. März 2025 – W 3 K 24.1391 –, juris Rn. 41). Die Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot obliegt danach den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehen Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 70/17 –, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris). So ist der nach § 5 Abs. 2 HR-Gesetz plural besetzte Rundfunkrat gemäß § 9 Nr. 2 a.E. HRG für die Überwachung des Programmauftrages (§ 2 HRG) und die Programmgrundsätze (§ 3 HRG) zuständig. Der Rundfunkrat – und nicht etwa jeder einzelne Bürger – ist damit Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn. 40). Verstöße gegen die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung können von jedem Rundfunkempfänger im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium geltend gemacht werden (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2023 – 2 A 383/23 –, juris Rn. 9 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 –, juris Rn. 12). Die Klägerin ist demnach, entgegen ihrer Auffassung, auch nicht rechtsschutzlos gestellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 22). Dass die Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe von vornherein wirkungslos wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung und Arbeit der Gremien nicht überzeugt und sieht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren, wie von der Klägerin angeregt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GG auszusetzen und die Vorschriften über die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Aufsichtsgremien dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Dass geäußerte Programmkritik des Einzelnen bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen, folgt ferner daraus, dass die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsmäßigen Funktionsauftrages grundsätzlich im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit besteht. Ein subjektiv-öffentliches Recht jedes einzelnen Rundfunkbeitragsschuldners auf eine gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung des Programmauftrages und der Programmgrundsätze besteht nicht (so auch VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 88). Dies gilt auch für den Programminhalt gesellschaftlich wichtiger Themen, wie etwa die von der Klägerin beispielhaft genannte Berichterstattung zur Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den in § 26 MStV konkretisierten Funktionsauftrag drittschützend auszugestalten (vgl. § 26 Abs. 3 MStV). Sämtliche Rechtsnormen, welche die Grundsätze der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgeben, wurden allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind gerade nicht dazu bestimmt, auch jedem einzelnen von Millionen Nutzern des Programmangebots ein einzelnes gerichtlich einklagbares Recht auf eine bestimmte, den Vorstellungen des Einzelnen von Pluralität, Transparenz, Vielseitigkeit und Wahrhaftigkeit entsprechende Programmgestaltung einzuräumen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris). In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Abgabenrecht in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betrifft und es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers ist, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 50). Insoweit erscheint es aus Gründen der Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten verfassungsrechtlich legitim, die Erfüllung des Funktionsauftrages im Einzelnen nicht auf individueller Ebene, sondern durch strukturelle und prozedurale Vorkehrungen – wie etwa die Bildung von Aufsichtsgremien – zu gewährleisten (VG Würzburg, Urteil vom 27. März 2025 – W 3 K 24.1391 –, juris Rn. 42). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lässt sich nicht die rechtliche Möglichkeit ableiten, dass der einzelne Beitragsschuldner die Zahlung von Rundfunkbeiträgen mit der Begründung verweigern darf, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem verfassungsmäßigen Auftrag nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 70.17 –, juris Rn. 10). Ein Recht des einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen, den Rundfunkbeitrag – der für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist – unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung auszuüben, besteht nach alledem nicht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 A 2949 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 –, juris). 3. Soweit die Klägerin rügt, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung aus § 31 Abs. 3 MStV vor, weil die Rundfunkbeiträge allein zum Zwecke der Sicherung des verfassungsmäßigen Auftrages und gerade nicht für überhöhte Pensionen oder Bezüge von Intendanten oder zu hohe Gagen eingezogen werden dürften, dringt sie damit nicht durch. Die Überwachung der Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nicht Gegenstand der Prüfung des Gerichts, da sie nach § 31 Abs. 3 MStV in Verbindung mit dem HRG den hierfür berufenen Gremien (Verwaltungsrat, Rundfunkrat, Rechnungshof) obliegt. Es würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, wenn einzelnen Beitragszahler im Wege der Anfechtungsklage die Möglichkeit eröffnet wird, unter Umgehung der Aufsichtsgremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach ihrem Dafürhalten zu beeinflussen (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris Rn. 62; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 21). Ob und inwieweit nach einer Befassung dieser Gremien mit einem konkreten Fall der behaupteten zweckwidrigen Mittelverwendung deren Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung offensteht, ist vorliegend nicht Streitgegenstand und damit nicht entscheidungserheblich (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris Rn. 62). 4. Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die Zahlung des Rundfunkbeitrages unter Berufung auf ein aus Art. 20 Abs. 4 GG folgendes Widerstandsrecht zu verweigern. Ein solches Widerstandsrecht als letztes Notrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen. Von einer zu einer solchen Widerstandsleistung berechtigenden Situation kann nach einhelliger Rechtsprechung hier offensichtlich nicht ansatzweise die Rede sein (so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 A 2825/15 –, juris Rn. 120 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 –, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris Rn. 37). Die Berechtigung zu Widerstandsleistungen stellt ein „subsidiäres Ausnahmerecht“ dar, das als ultima ratio überhaupt nur in Betracht kommen kann, wenn die von der Rechtsverordnung ansonsten zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe keinerlei Aussicht auf eine wirksame Abhilfe bieten (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –, juris Rn. 186;). Sofern die Klägerin es als nicht zielführend erachtet, sich an die zuständigen Aufsichtsgremien zu wenden und ggf. im Anschluss den fachgerichtlichen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen, hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass diese Möglichkeit objektiv wirkungslos wäre (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris Rn. 39). 5. Schließlich begegnet auch die Höhe des festgesetzten Rundfunkbeitrages keinen rechtlichen Bedenken. Der Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 18,36 Euro monatlich (§ 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages - MedienÄndStVtr 1). Für den festgesetzten Drei-Monatszeitraum von Mai 2024 bis einschließlich Juli 2024 errechnet sich hieraus ein Gesamtbetrag von 55,08 Euro. Der erhobene Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks von 2016 wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen lagen am 1. August 2024 im Hinblick auf die am 15. Juni 2024 fällige Beitragsforderung für den Zeitraum von Mai 2024 bis einschließlich Juli 2024 vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Die Klägerin wird seit dem 1. November 2014 als private Rundfunkteilnehmerin bei dem Beklagten unter der Beitragsnummer geführt und als Inhaberin der Wohnung „A-Straße in A-Stadt“ zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Nach vorausgegangener Zahlungsaufforderung setzte der Beklagte mit streitgegenständlichem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Mai 2024 bis einschließlich Juli 2024 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 63,08 Euro fest. Mit Schreiben vom 15. August 2024 legte die Klägerin unter Verwendung eines im Internet (unter www.beitragsblocker.de) gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Musterschreibens Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 ein. Der Widerspruch wurde im Kern damit begründet, dass die Rundfunkbeitragspflicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei rechtswidrig, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren verfassungsmäßigen Auftrag verfehlten. Die Berichterstattung verstoße gegen die Neutralitätspflicht und werde der Meinungsvielfalt nicht mehr gerecht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nicht in der Lage, relevante Inhalte für alle Altersgruppen bereitzustellen. Die Mehrheit der Deutschen und selbst Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden eine Reform des Rundfunks befürworten. Es liege darüber hinaus ein strukturelles Versagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor, da der Beklagte den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht beachte. Schließlich verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Art. 4, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes – GG sowie gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK sowie Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung verwiesen (Blatt 17 – 28 der Behördenakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2025 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 zurück. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dessen Verfassungsmäßigkeit bereits höchstrichterlich geklärt sei. Der Europäische Gerichtshof habe auch die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrages bejaht. Der Rundfunkbeitrag werde zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Es sei nicht festgeschrieben, für welche Programme oder Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners zu verwenden sei. Der Beitragsschuldner könne nicht davon ausgehen, dass sein Beitrag nur für Ausstrahlungen verwendet werde, die er begehre. Die behauptete fehlende Neutralität und Meinungsvielfalt lasse die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht daher unberührt. Einwände gegen die Berichterstattung müssten bei den hierfür berufenen Rundfunkgremien vorgebracht werden. Diese seien auch für die Überwachung einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zuständig. Schließlich könne die Zahlung des Rundfunkbeitrages auch nicht mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – verweigert oder gemindert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Blatt 4 – 6 der Behördenakte). Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2025 hat die Klägerin am 4. Februar 2025 Klage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben. Ihre 230-seitige Klageschrift entspricht dabei einer Muster-Klageschrift, die wie das Widerspruchsschreiben gegen Entgelt auf der Internetseite www.beitragsblocker.de erworben werden kann. Die Klage wird zunächst damit begründet, dass der Festsetzungsbescheid nichtig sei, weil man die erlassende Behörde nicht erkenne und es an einer Unterschrift fehle. Überdies sei der Festsetzungsbescheid formell rechtswidrig. Dem Beklagten fehle die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft. Er sei keine Behörde im eigentlichen Sinne, sondern unternehmerisch ausgestaltet. Der Festsetzungsbescheid sei ferner unzulässigerweise nicht durch eigene Bedienstete des Beklagten, sondern durch Angestellte des rein unternehmerisch agierenden Beitragsservice erlassen worden. Dies verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Selbstorganschaft. Für die Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen, wie sie hier an den Beitragsservice erfolge, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Bei dem Beitragsservice handele es sich um eine nicht rechtsfähige „Inkassostelle“, der die entsprechende Genehmigung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG fehle. Jedenfalls verstoße es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 1 GG, wenn der Beklagte eine Forderung geltend mache und zugleich die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Der Festsetzungsbescheid sei überdies formell rechtswidrig, da es für die vollständig automatisierte Erstellung an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV ermächtigte allenfalls zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ eines Festsetzungsbescheides. Zudem würden die Voraussetzungen des § 10a RBStV nicht vorliegen, da der Beklagte hinsichtlich der Schuldnerauswahl Beurteilungs- und Ermessenspielraum habe. Der Festsetzungsbescheid sei darüber hinaus materiell rechtswidrig. Entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht notwendig. Er unterbinde den freien Wettbewerb, schränke die Informations- und Meinungsvielfalt ein und sei auf das Wohlwollen der Politik angewiesen. Die dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – zugrunde liegende Sachlage habe sich geändert. Der als Gegenleistung für die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigende individuelle Vorteil sei nicht mehr gegeben. Der Beklagte und der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt verfehlten strukturell und systemisch ihren verfassungsmäßigen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, was sich bereits in der steten Zunahme der massiven Rundfunkbeschwerden zeige. Die Programmgestaltung und damit die Erfüllung dieses individuellen Vorteils unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte verpflichtet seien, den genannten Einwand zu überprüfen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei ein Fingerzeig an die Fachgerichte, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programms bei der Überprüfung von Rundfunkbeitragsbescheiden nicht einfach als unbeachtlich abzutun. Sie seien verpflichtet, einen Kontrollmaßstab darzustellen und zumindest hinreichend substantiierten Rügen mangelnder Ausgewogenheit und Programmvielfalt im Rahmen ihrer Amtsermittlung nachzugehen. Eine gerichtliche Kontrolle dürfe nicht durch die Möglichkeit entfallen, sich an Gremien wenden zu können, die die Neutralität des Rundfunks gewährleisten sollen. Die Kontrollgremien kämen schon seit Jahren ihren Pflichten nicht nach und seien deshalb untauglich. Sie seien weder demokratisch legitimiert, noch staatsfern und pluralistisch besetzt. Die Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform seien, müsse dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen verfassungsmäßigen Auftrag einer unabhängigen und sorgfältigen Berichterstattung. Hierauf deute schon der Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden Akzeptanz in der Bevölkerung hin. Darüber hinaus zeigten insbesondere die einseitige Berichterstattung über die Corona-Politik, zur UNO und WHO, zum Ukraine-Krieg und zu Nordstream sowie die ungleiche Besetzung der Parteien in Talkshows und die regierungsnahe und parteiliche Berichterstattung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nicht mehr gerecht werde. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Mängel sei die Frage, ob die Beitragserhebung noch rechtmäßig sei, dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Zum Beleg ihres Vortrags nimmt die Klägerin Bezug auf zahlreiche Zeitungs- und Medienartikel, die der Klageschrift beigefügt sind. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags erweise sich ferner als rechtswidrig, weil der in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag – MStV verankerte Grundsatz der sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Beklagten verletzt werde. Rundfunkbeiträge dürften einzig und allein zur Sicherung des verfassungsmäßigen Auftrages eingezogen werden und seien nicht zweckwidrig für die überhöhten, nicht mehr leistungsgerechten Bezüge der Intendanten oder für zu hohe Gagen zu verschwenden. Der Rundfunkbeitrag sei eine verfassungswidrige Steuer und eine europarechtswidrige Beihilfe. Auch liege ein Verstoß gegen den in Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn deutsche Staatsbürger und deutschsprachige Europäer, die nicht in Deutschland lebten, könnten anders als Wohnungsinhaber im Bundesgebiet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk leistungslos empfangen. Überdies verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, weil die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für deutsche Staatbürger im EU-Ausland in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV darstelle. Schließlich stehe der Klägerin zumindest ein friedliches juristisches Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG zu, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Meinungsmache an den friedlichen Zuständen in Europa „säge“ und damit die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung verfolge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Blatt 2 – 230 der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt wörtlich, den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2025 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen verweist er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, das die Klage in einem gleich gelagerten Verfahren abgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.