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Urteil

3 K 2485/21

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine nach Ablauf der Quarantänezeit erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung, ist unzulässig, da es dem Kläger am notwendigen Feststellungsinteresse mangelt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach Ablauf der Quarantänezeit erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung, ist unzulässig, da es dem Kläger am notwendigen Feststellungsinteresse mangelt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da beide Beteiligte sich mit einem solchen Vorgehen jeweils einverstanden erklärt haben (Bl. 15, 20 d.A). B. Das Rechtsschutzbegehren der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht – entsprechend dem Wortlaut der Klageschrift – die Aufhebung der Bescheide der Beklagten begehrt, sondern die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 2.4.2021 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3.5.2021 rechtswidrig waren. Eine gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage wäre aufgrund des Ablaufs der Quarantänezeit unzulässig, da sich die Quarantäneanordnung mit diesem Zeitpunkt erledigt hatte. Hat sich ein Verwaltungsakt vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt, ist eine gegen ihn gerichtete Anfechtungsklage unzulässig (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL, Stand: 2/2021, § 42 Abs. 1, Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet den Wegfall seiner beschwerenden Wirkung. Diese entfällt für den Adressaten einer Quarantäneanordnung mit dem Ablauf bzw. der Beendigung der Quarantäne (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 8.4.2021, 3 E 1300/21, n.v.). Die gegenüber der Klägerin angeordnete Quarantäne hatte vorliegend bereits mit Ablauf des 12.4.2021 geendet, mithin vor Klageerhebung am 28.5.2021. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ausgeführt hat, es gehe ihr „ums Prinzip“ und sie sehe trotz Ablaufs der konkret gegen sie verhängten Quarantäne eine Wiederholungsgefahr, ist ihr Begehren indes dahingehend auszulegen, dass sie die (nachträgliche) Feststellung begehrt, dass die gegen Sie mit Bescheid der Beklagten vom 2.4.2021 gerichtete Anordnung rechtswidrig war. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.7.2021 auch formuliert. C. Auch die so verstandene Klage hat jedoch keinen Erfolg, da sie auch in dieser Form unzulässig ist. Zwar gilt im Grundsatz, dass vor dem Hintergrund des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. in dessen analoger Anwendung die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auch dann Gegenstand einer Klage sein kann, wenn die Erledigung des Verwaltungsaktes – wie hier – bereits vor Klageerhebung eingetreten, der Verwaltungsakt aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2011, 8 C 7.10, NJW 2011, 3530; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL., Stand: 2/2021, § 113, Rn. 97). Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt jedoch ein berechtigtes Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers bzw. der Klägerin voraus. Fehlt es hieran, ist die Klage unzulässig (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL., Stand: 2/2021, § 113, Rn. 121), denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Bürger zur Wahrung seiner Rechte den beantragten Rechtsschutz nicht mehr benötigt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 20). Ein in diesem Sinne besonderes Feststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin ist nicht gegeben. Es ist nicht bereits bei Bestehen eines bloßen Interesses an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung gegeben. Maßgeblich ist, ob die Inanspruchnahme eines Gerichts dem Kläger bzw. der Klägerin noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner bzw. ihrer rechtlichen Situation geeignet ist. Allein das Erzielen persönlicher Genugtuung oder das Interesse an der Klärung einer vom Kläger als bedeutsam angesehenen Rechtsfrage, ist nicht ausreichend (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 17.5.2021, W 8 K 20.1621, juris, Rn. 24). Dies gilt unabhängig von der Intensität des mit der ursprünglichen Verfügung erfolgten Eingriffs in Rechtspositionen des Klägers oder den Rang der betroffenen Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14.12, juris, Rn. 29; VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist ein die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründendes besonderes Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs handelt, bei dem die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, und er daher anderenfalls rechtsschutzlos gestellt wäre, worauf auch die Klägerin sinngemäß hinweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.7.2016, 1 BvR 1705/15, juris, Rn. 10 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt. Im Einzelnen: I. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt eine bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Dazu muss der Beklagte regelmäßig den Standpunkt vertreten, seine Verhaltensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018, 6 B 133.18, juris, Rn. 12; VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2021, 3 K 5339/19, abrufbar über die Gerichtswebsite; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 91). Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsaktes, fehlt es an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 4 C 12.04, juris, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr zulasten der Klägerin anzunehmen, auch wenn die SARS-CoV-2-Pandemie weiterhin fortdauert. Seit Erlass der streitgegenständlichen Anordnung haben sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände aufgrund des dynamischen Pandemiegeschehens wesentlich verändert, so dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es in absehbarer Zukunft zu einer mit den Gegebenheiten Ende März/Anfang April 2021 im Wesentlichen vergleichbaren Situation und zum Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes kommen wird (vgl. zu diesem Maßstab VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 26). So sind zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 – um eine solche handelt es sich bei der Anordnung der Beklagten vom 2.4.2021 – seit dem Erlass der Anordnung vom 2.4.2021 fortentwickelt worden. Insbesondere hat das Robert-Koch-Institut seine Kriterien für die Einstufung von Kontaktpersonen geändert. Eine Unterscheidung von Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 wird nunmehr nicht mehr vorgenommen. An die Stelle dieser Einteilung sind Kriterien für eine Einstufung als enge Kontaktperson, die ein erhöhtes Infektionsrisiko hat, getreten (vgl. „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“, dort 3., Stand: 15.7.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=6EE7E7A1CD824F249403B1AAA8E47745.internet121?nn=2386228#doc13516162bodyText9, zuletzt abgerufen am 27.7.2021; zur Relevanz der insofern fortentwickelten wissenschaftlichen Kriterien in Bezug auf die Wiederholungsgefahr im Falle von gegen Quarantäneanordnungen gerichteter Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 27). Auch in tatsächlicher Hinsicht liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung im Wesentlichen unveränderten Umstände mehr vor. Seit dem Erlass der angegriffenen Anordnung hat sich das Infektionsgeschehen immer wieder – und dies teilweise deutlich – verändert. Das Infektionsgeschehen wird zwischenzeitlich zunehmend von anderen Virusvarianten, insbesondere der sog. Delta-Variante, dominiert. Gleichzeitig wirken sich Faktoren wie der Impffortschritt sowie die warme Wetterlage positiv auf das Infektionsgeschehen aus. Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Gebiet der Beklagten derzeit bei ca. 29 und damit deutlich unter dem Wert von ca. 150 Ende März/Anfang April 2021 (Stand: 26.7.2021, vgl. https://www.hamburg.de/corona-zahlen/, zuletzt abgerufen am 27.7.2021). Eine Wiederholungsgefahr im Sinne im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Umstände scheidet außerdem vor dem Hintergrund aus, dass menschliche Begegnungen und das einer solchen Begegnung innewohnende Infektionsrisiko sich stets nach den besonderen Begebenheiten des Einzelfalls richten, worauf auch die Klägerin hinweist, und sich kaum im Sinne wesentlich unveränderter Umstände reproduzieren lassen bzw. wiederholen. Das einer Begegnung innewohnende Infektionsrisiko hängt von einer Vielzahl Faktoren ab, die in den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts detailliert aufgeführt werden, etwa dem Abstand zwischen den Personen, der Dauer des Kontakts, die Anwendung eines adäquaten Schutzes, direkter Kontakt mit respiratorischem Sekret, die Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Aufenthalts in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole in Relation zur Aufenthaltszeit etc. (vgl. „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“, dort 3.1. ff., Stand: 15.7.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=6EE7E7A1CD824F249403B1AAA8E47745.internet121?nn=2386228#doc13516162bodyText9, zuletzt abgerufen am 27.7.2021). Auch vor diesem Hintergrund ist mit dem Eintritt einer mit den Umständen Ende März/Anfang April 2021 im Wesentlichen vergleichbaren Situation in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Eine erneute Einordnung der Klägerin als enge Kontaktperson wäre im Einzelfall anhand der für den dann jeweiligen Zeitpunkt aktuellen und relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu beurteilen und gegebenenfalls einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Vor dem Hintergrund des sich fortlaufend ändernden Infektionsgeschehens könnte sich die Klägerin die von ihr im vorliegenden Fall begehrte Sachentscheidung des Gerichts in Bezug auf das dann gegebene Infektionsgeschehen daher auch nicht zu Nutze machen, was ebenfalls die Annahme einer rechtlich hier relevanten Wiederholungsgefahr ausschließt. II. Weiterhin besteht nach Ablauf der Quarantänezeit auch keine fortwirkende Beeinträchtigung der Klägerin durch die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten. Sämtliche rechtlichen Wirkungen der Anordnung der Beklagten vom 2.4.2021 haben mit dem Ablauf der Quarantänezeit ihre Wirkung verloren. Die in der Anordnung enthaltenen Regelungen beschränken sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anordnung ausschließlich auf die Zeit der angeordneten Quarantäne. III. Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß geltend macht, ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass es sich bei der angegriffenen Anordnung um eine Maßnahme mit nur kurzer Dauer handle, die ihre Wirkung üblicherweise schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens verliere, führt auch dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses in diesem Sinne gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen der sich aus ihrer Eigenart ergebenden kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, was oft bei polizeilichen Maßnahmen der Fall sein kann (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 31). Die vorliegende Konstellation ist hiermit nicht vergleichbar. Zwar war die Quarantäneanordnung der Beklagten auf die Dauer von grundsätzlich 14 Tagen begrenzt. Anders als in den Fallgruppen kurzfristiger polizeilicher Maßnahmen war es der Klägerin, die auch im vorliegenden Verfahren u.a. per Telefax mit dem Gericht kommuniziert, jedoch dennoch möglich, hiergegen noch während der andauernden Quarantänezeit eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, und zwar im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes. In Fällen, in denen – wie auch hier – aufgrund der zeitlich begrenzten Wirkungsdauer einer hoheitlichen Maßnahme regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren ausscheidet, wird den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch genüge getan, dass an die Ausgestaltung des Eilverfahrens besondere Anforderungen gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsdichte, die im Wesentlichen der des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 31), was insbesondere auch in Fällen einstweiliger Rechtsschutzanträge gegen Quarantäneanordnungen gilt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2020, 7 E 2453/20; Beschl. v. 29.6.2020, 20 E 2704/20; Beschl. v. 25.11.2020, 19 E 4746/20, jeweils abrufbar über die Gerichtswebsite). Ein gerichtliches Eilverfahren hat die Klägerin gegen die von ihr nunmehr nachträglich angegriffene Anordnung indes nicht eingeleitet. IV. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einzelner Teilanordnungen in der streitgegenständlichen Verfügung in der Sache. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die unter Nr. 2 der streitgegenständlichen Anordnung enthaltenen Ausführungen zu möglichen Ermittlungsmaßnahmen (Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen etc.) sich auf eine Verpflichtung eines Betroffenen beziehen, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt (§ 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG), so dass eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren auch insofern im Falle einer erneuten Quarantäneanordnung gegenüber der Klägerin dieser keinen rechtlichen Vorteil brächte. Über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus unterliegen weitere invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 IfSG ohnehin dem Vorbehalt einer Einwilligung des Betroffenen – hier die Klägerin –, so dass die Klägerin solche weitergehenden Eingriffe auch zukünftig ohnehin nicht befürchten muss, sollte sie diese nicht an sich vornehmen lassen wollen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Beklagten. Die Klägerin nahm am 29.3.2021 einen Termin zu einer Zahnreinigung in einer Zahnarztpraxis als Patientin wahr. Die behandelnde Mitarbeiterin wurde kurz darauf mit einem PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Ein PCR-Test, den die Klägerin am 31.3.2021 anlässlich einer Reise vornahm, führte zu einem negativen Ergebnis. Mit Bescheid vom 2.4.2021 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin eine häusliche Quarantäne ab dem 29.3.2021 bis einschließlich 12.4.2021 an. Der Klägerin wurde damit insbesondere untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen oder Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt der Klägerin angehören. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin bis zum letzten Tag der angeordneten Quarantäne keine Symptome entwickle, die durch eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hervorgerufen werden können, werde die Quarantäne ab dem 13.4.2021 ohne einen Anruf oder ein sonstiges Schreiben aufgehoben. Der Bescheid enthielt weitere Nebenbestimmungen sowie Hinweise und Empfehlungen, auf welche an dieser Stelle Bezug genommen wird. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe am 29.3.2021 direkten Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt und gelte daher als Kontaktperson der Kategorie 1 („erhöhtes Infektionsrisiko“ entsprechend den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts). Für solche Personen werde grundsätzlich eine häusliche Quarantäne empfohlen. Der Bescheid stütze sich auf §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die Klägerin sei aufgrund ihres Kontakts zu der mit SARS-CoV-2 infizierten Person ansteckungsverdächtig i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG. Aufgrund der Gefährlichkeit des Erregers seien an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Die Eignung der Quarantäne als Mittel zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Erregers sei gut belegt. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Dauer der Quarantäne ergebe sich aus der maximalen Inkubationszeit nach einer möglichen Ansteckung. Die entstehenden Einschränkungen stünden auch nicht außer Verhältnis, insbesondere aufgrund der häuslichen Durchführung der Absonderung. Die Klägerin wurde ausweislich der Sachakte mit Ablauf des 12.4.2021 aus der Quarantäne entlassen. Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 3.5.2021 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, sie sei am 29.3.2021 in einer Zahnarztpraxis zur Zahnreinigung gewesen. Die Fachkraft für Zahnprophylaxe habe kurz vor ihrer, der Klägerin, Behandlung einen „Corona-Test“ gemacht, der negativ ausgefallen sei. Die Behandlerin sei zum besagten Zeitpunkt auch gegen eine SARS-CoV-2-Infektion geimpft gewesen. Sie sei daher nicht als Krankheitsverdächtige oder Ausscheider i.S.d. IfSG anzusehen. Ein PCR-Test der Klägerin am 31.3.2021 sei negativ ausgefallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2021 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren ein. Es liege kein Sachbescheidungsinteresse auf Seiten der Klägerin vor, nachdem die Quarantäne sich mit deren Ende am 12.4.2021 erledigt habe. Am 28.5.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese bezeichnet sie als Anfechtungsklage und trägt zur Begründung vor, es sei nicht gesichert gewesen, dass die Kontaktperson, von der die Klägerin in einer Zahnarztpraxis behandelt worden sei, Coronavirusausscheider sei, da diese geimpft gewesen sei und vor dem Kontakt ein Schnelltest negativ ausgefallen sei. Auch alle vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen seien eingehalten worden. Es sei nicht bekannt, wie hoch der CT-Wert der Kontaktperson gewesen sei. Auch sei kein zweiter PCR-Test zur Verifizierung der Infektion durchgeführt worden. Anderes Praxispersonal sei ihrem, der Klägerin, Wissen nach nicht unter Quarantäne gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Behandlerin auch keinen Patienten angesteckt habe. Auch ihr, der Klägerin, negatives PCR-Testergebnis vom 31.3.2021 hätte Berücksichtigung finden müssen. Die Quarantäneanordnung sei unverhältnismäßig, nicht angemessen und rechtswidrig, die Anordnung und die der Anordnung zugrundeliegende Rechtsgrundlage seien elementar bedrohlich. Mit der Klage richte sie sich gegen die Art und Weise der Quarantäneanordnung. Es gehe „ums Prinzip“, so dass es keine Rolle spiele, dass die Quarantänezeit abgelaufen sei. Angesichts des Quarantänezeitraums von lediglich 14 Tagen wäre es vor dem Hintergrund der zeitlichen Verzögerungen, die die Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit sich brächten, ansonsten niemals möglich, eine ordentliche gerichtliche Klärung in solchen Fällen herbeizuführen. Es bestehe außerdem Wiederholungsgefahr dahingehend, dass sie, die Klägerin, erneut unverschuldet trotz aller Vorsicht- und Rücksichtsnahmen in Quarantäne verordnet würde. Die Beklagte könne nicht reflexartig aufgrund eines positiven Tests einer Person Abläufe in Gang setzen, die Grundrechtseinschränkungen für andere Bürger, die einem Arrest gleichkämen, mit sich brächten, ohne den Einzelfall zu betrachten und das Infektionsrisiko im Einzelfall individuell zu bewerten. Solche Maßnahmen seien auch nicht effektiv. Sie sei auch nicht damit einverstanden, dass Mitarbeiter der Beklagten bei ihr Untersuchungen wie Abstrichnahmen, Blutentnahmen etc. hätten vornehmen dürfen und sie zweimal täglich hätte ihre Körpertemperatur messen sollen. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Anruf bei ihr, der Klägerin, nach dem in Rede stehenden Kontakt, mit einer Aufforderung, sich vorsichtig zu verhalten, wäre ein ausreichendes Mittel gewesen. Auch einzelne von der Beklagten verhängte Maßnahmen seien widersprüchlich bzw. unsinnig. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2.4.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 3.5.2021 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da es aufgrund des Ablaufs der verfahrensgegenständlichen Quarantänezeit der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis mangele. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung jeweils vorgelegen haben.