Urteil
21 K 2261/20
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0411.21K2261.20.00
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Leitsätze
Es liegt keine Leistung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 5 HmbBeihVO (juris: BhV HA) vor, wenn der Arzt sowohl die Konzeption als auch die Durchführung der Galileo-Therapie im Wesentlichen einer fachlich spezialisierten Hilfskraft überlässt.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt keine Leistung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 5 HmbBeihVO (juris: BhV HA) vor, wenn der Arzt sowohl die Konzeption als auch die Durchführung der Galileo-Therapie im Wesentlichen einer fachlich spezialisierten Hilfskraft überlässt.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. II. Die zulässige, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Juli 2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2020 ist, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für die Galileo-Therapie abgelehnt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe in Höhe von 334,46 Euro. Rechtsgrundlage für die Gewährung der von dem Kläger begehrten Beihilfe ist § 80 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. Mai 2018, in Verbindung mit der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (HmbBeihVO) in der Fassung vom 1. Oktober 2010. Diese Fassungen sind jeweils maßgeblich, da es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird – hier 8. April 2019 bis 28. Mai 2019 –, ankommt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 4, Abs. 9 Satz 1 HmbBG; BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 7/14, juris, Rn. 8). Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbBG erhalten die Beihilfeberechtigten u. a. in Krankheitsfällen Beihilfe zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 HmbBG). Der Kläger ist als pensionierter Landesbeamter im Dienst der Beklagten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 2 HmbBG beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Er hat jedoch weder einen Anspruch auf Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HmbBeihVO (dazu unter 1.), noch mit § 9 Abs. 1 HmbBeihVO (dazu unter 2.), noch besteht er in Verbindung mit § 10 HmbBeihVO (dazu unter 3.). Dem Kläger ist auch keine Beihilfe nach der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG zu gewähren (dazu unter 4.). Er kann auch nichts daraus herleiten, dass die Kosten von seiner privaten Krankenversicherung anteilig erstattet wurden (dazu unter 5.). 1.Die Aufwendungen sind nicht nach § 5 HmbBeihVO beihilfefähig. Danach sind aus Anlass eines Krankheitsfalls die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig. Bei der streitgegenständlichen Galileo-Therapie handelt es sich nicht um Leistungen eines Arztes. Zur Konkretisierung des Begriffs der ärztlichen Leistung ist auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zurückzugreifen. Dafür streitet zunächst der Wortlaut des § 5 HmbBeihVO; denn die jeweiligen „Aufwendungen für ärztliche Leistungen“ werden sämtlich in der GOÄ bestimmt (Schroeder-Printzen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Auflage 2019, § 1 GOÄ, Rn. 2). Dies ergibt sich auch systematisch aus der Verweisung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbBeihVO, wonach sich die Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte zu beurteilen ist. Da Vorbedingung der Angemessenheit einer Aufwendung für eine ärztliche Leistung ist, dass es sich überhaupt um eine ärztliche Leistung handelt, muss die GOÄ ebenso für diese vorgelagerte Frage gelten. Schließlich spricht für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, dass die GOÄ auf der besonderen Fachkunde der in der medizinischen Versorgung tätigen Akteure beruht und den Regelungen insofern eine besondere Gestaltungswirkung zukommt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat (Alt. 1) oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (Alt. 2) (eigene Leistungen). Ein Arzt hat eine Leistung selbst im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ erbracht, wenn er sie „höchstpersönlich“ vorgenommen hat (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 4 GOÄ, Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Zeuge, sondern der Sportwissenschaftler Dr. xx hat die Galileo-Therapie durchgeführt. Es liegt auch keine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GOÄ vor, die unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Zeugen Dr. xx erbracht wurde. Hierfür ist erforderlich, dass der Arzt die grundlegenden Entscheidungen über Eingriffe und Therapie trifft, den Leistungen sein persönliches Gepräge gibt und darüber hinaus die Leistungserbringung eigenverantwortlich überwacht. Der Arzt muss Aufsicht und Weisung so ausüben, dass er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich und fachlich gerecht werden kann (vgl. zum Vorstehenden LG Köln, Urt. v. 14.10.2009, 23 O 424/08, juris, Rn. 24; OLG Celle, Urt. v. 15.6.2015, 1 U 98/14, juris, Rn. 34; VG Stuttgart, Urt. v. 7.7.2008, 12 K 4319/07, juris, Rn. 19; BR-Drs. 118/88, S. 46). Dabei ist § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ als Einschränkung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung eng auszulegen (BGH, Beschl. v. 25.1.2012, 1 StR 45/11, juris, Rn. 64 m. w. N.). Nach der Verordnungsbegründung der GOÄ können solche erbrachten Leistungen nicht als nach „fachlicher“ Weisung des Arztes angesehen werden, die der Arzt selbst mangels entsprechender Ausbildung nicht fachgerecht durchführen kann (BR-Drs. 118/88, S. 47). Dies zugrunde gelegt liegt zur Überzeugung des Gerichts keine selbstständige ärztliche Leistung, die unter der Aufsicht des Zeugen Dr. xx nach fachlicher Weisung erbracht wurde, vor. Denn sowohl die Konzeption als auch die Durchführung der Galileo-Therapie lag im Verantwortungsbereich des in Bezug auf diese Therapie allein fachlich kompetenten Sportwissenschaftlers Dr. xx. Der Zeuge hat dargelegt, dass seine Aufgabe maßgeblich darin bestanden habe, die Diagnose zu stellen und die Notwendigkeit der Therapie zu erkennen. Die einzelnen Entscheidungen hinsichtlich der konkreten Behandlung habe hingegen Dr. xx getroffen. Die Stellung einer Diagnose und allgemeine Anordnung einer Therapie ohne weitere Vorgabe der konkreten Ausgestaltung stellt indes eine der Durchführung der Therapie vorgelagerte (ärztliche Kern-) Aufgabe dar und gibt als solche allein keinen Aufschluss darüber, als wessen Leistung die anschließende Therapie anzusehen ist. Nach der vom Zeugen beschriebenen Aufgabenverteilung war es nicht er, sondern Dr. xx, der die grundlegenden Entscheidungen über die Therapie traf. Dies tritt umso deutlicher Zutage, als der Zeuge dargelegt hat, selbst gar nicht die fachliche Kompetenz für die Galileo-Therapie zu besitzen. Vielmehr sei eine hohe Spezialisierung für die Arbeit mit der Galileo-Vibrationsplatte erforderlich, wie sie sie (nur) Dr. xx besitze. Diese Aufgabenverteilung wird auch durch das Informationsblatt des Zeugen bestätigt, wonach die Betreuung während der Therapie durch Dr. xx stattfindet. Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Zeuge mit Dr. xx im Austausch stand und punktuell im Behandlungsraum zugegen war. Auch wenn Dr. xx dem Zeugen Erfolge und Misserfolge der Therapie berichtet und erforderliche Modifikationen der Therapie mit ihm besprochen hat, so gab der Zeuge der Galileo-Therapie dadurch nicht sein persönliches Gepräge. Vielmehr oblag es weiterhin Dr. xx, auf der Basis der allgemeinen Rücksprachen den weiteren Fortgang der Therapie im Einzelnen zu gestalten. Angesichts der im Übrigen allein durch Dr. xx eigenverantwortlich konzipierten und durchgeführten Behandlung stellen sich diese in Rücksprache mit dem Zeugen durchgeführten Modifikationen als lediglich geringfügige Beiträge des Zeugen zur streitgegenständlichen Galileo-Therapie dar. Auch die punktuelle Anwesenheit des Zeugen im Behandlungsraum führt zu keiner anderen Bewertung. Diese war bereits in ihrer Quantität unwesentlich. Der Zeuge hat dargelegt, dass er in der Regel alle vier bis fünf Sitzungen im Behandlungsraum kurz anwesend gewesen sei. Dies entspricht den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der sich an (nur) drei Interaktionen mit dem Zeugen während der Galileo-Therapie erinnern konnte. Einen konkreten Einfluss auf die Therapie hat der Zeuge lediglich einmal ausgeübt, als er wie vom Kläger glaubhaft vorgetragen die Intensität der Vibrationsplatte während der Behandlung verringerte. Auch diese Einzelmaßnahme stellt die grundlegende, da auf der überwiegenden Fachkompetenz und eigenverantwortlichen Konzeption der Therapie beruhende, Eigenständigkeit der Behandlung durch Dr. xx nicht in Frage. 2. Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 HmbBeihVO. Danach sind unter anderem Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich schriftlich angeordnete Krankengymnastiken und Bewegungsübungen beihilfefähig. Es kann dahinstehen, ob die Galileo-Therapie wie von der Beklagten vorgetragen bereits als (bloße) körperliche Ertüchtigung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Denn es fehlt hier jedenfalls an der erforderlichen schriftlichen ärztlichen Verordnung der Therapie. Von diesem Erfordernis kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Therapie in der Arztpraxis des Zeugen Dr. xx durchgeführt worden ist. Dagegen spricht sowohl der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 HmbBeihVO als auch die Systematik der HmbBeihVO, die zwischen eigenen ärztlichen Leistungen (§ 5 HmbBeihVO) und delegierbaren Heilbehandlungen (§ 9 HmbBeihVO) differenziert. Würde von der Verordnungspflicht abgesehen, führte dies zur – Rechtsunsicherheit schaffenden und dadurch die Qualität der medizinischen Versorgung beeinträchtigenden – Vermengung der medizinischen Leistungen und zur Umgehung der dargelegten spezifischen Voraussetzungen für eine eigene ärztliche Leistung. Darüber hinaus erfüllt der Sportwissenschaftler Dr. xx nicht die Vorgaben des § 9 Abs. 2 HmbBeihVO. Danach muss die Behandlung von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. Dr. xx erfüllt keine der in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO geforderten Qualifikationen. Wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut („muss“) ergibt, ist dies für die Beihilfefähigkeit zwingend erforderlich. Die in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO enthaltene Aufzählung der zur Durchführung von Heilbehandlungen vorgesehenen Personen ist abschließend formuliert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2003, 1 Bf 42/03, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 18.3. 2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 39). Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 HmbBeihVO kommt nicht in Betracht. Denn soweit die Vorschrift Angehöriger (nur) bestimmter Heilhilfsberufe in den Kreis der Erbringer beihilfefähiger Heilbehandlungen einbezieht, stellt sich dies bereits als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Heilbehandlungen nur dann als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn sie durch einen Arzt, einen Psychotherapeuten, einen Zahnarzt oder einen Heilpraktiker erbracht werden (vgl. § 2 Abs. 1 HmbBeihVO a. F.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den mit der Regelung verfolgten Zweck, in generalisierender Weise eine gewisse Qualität der delegierbaren Heilbehandlungen sicherzustellen, deren Erreichen aber nicht in jedem Fall nachprüfen zu müssen, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2016, 14 K 3451/15, n.v., S. 8; Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 39; s.a. OVG Münster, Beschl. v. 27.8.2014, 1 A 661/13, juris, Rn. 9 m. w. N. zur nordrhein-westfälischen Regelung). 3. Die Galileo-Therapie ist auch nicht als Komplexleistung nach § 10 Abs. 1 HmbBeihVO beihilfefähig. Komplexleistungen sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliches und gegebenenfalls nichtärztliches Personal durchgeführt werden (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 41; s.a. Rundschreiben des Personalamts vom 29.1.2010 zur Neufassung der HmbBeihVO, S. 3, abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/6684070/8105f2dd16c1ee44ed33e9935db177cc/data/rds-p11-102-00-41-040-01-20100129.pdf). Dabei ist der Kreis der neben der ärztlichen Betreuung erforderlichen anderen Medizinalfachberufe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbBeihVO auf die in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO genannten beschränkt. Danach scheidet die Beihilfefähigkeit schon deswegen aus, weil Dr. xx wie dargelegt nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Darüber hinaus liegt auch keine Komplexleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 HmbBeihVO vor. Eine Komplexleistung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Arzt mit anderen Teammitgliedern ein umfassendes Therapieprogramm aufstellt, in dem jeder der Fachberufe entsprechend seiner Rolle einen Beitrag erbringt, um so durch das Zusammenwirken der verschiedenen Behandlungsarten und -ansätze den gewünschten gesundheitlichen Erfolg zu erreichen (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 43). Dies ist hier nicht der Fall. Wie der Zeuge glaubhaft geschildert hat, entschied Dr. xx auf der Grundlage der durch den Zeugen getroffenen Diagnose grundsätzlich alleine über die konkrete Gestaltung der Therapie. Ein eigenständiger Beitrag des Zeugen bei der Konzipierung des Programms war nicht vorgesehen. Auch die bei Bedarf beratende Funktion im Rahmen der Durchführung der Galileo-Therapie stellt sich nicht als die für eine Komplexleistung erforderliche umfassende „Teamarbeit“ dar, sondern erschöpft sich in einer punktuellen Rücksprache in Bezug auf die alleinige Behandlung durch Dr. xx (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 44). 4. Dem Kläger ist auch keine Beihilfe nach der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG zu gewähren. Danach kann die oberste Dienstbehörde in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Beihilfen unter anderen als den im Hamburgischen Beamtengesetz und in der Hamburgischen Beihilfeverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren. Eine Beihilfefähigkeit kann danach in seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen sich – atypischerweise – die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (OVG Hamburg, Urt. v. 15.4.2016, 5 Bf 82/15, juris, Rn. 58 f., m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn etwa auch verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14, juris, Rn. 36, 39, m. w. N.). Solche besonderen Fallumstände liegen beim Kläger nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger allein auf die Galileo-Therapie angewiesen war. Dem Schreiben des Zeugen Dr. xx vom 12. Juni 2020 lässt sich vielmehr entnehmen, dass das streitgegenständliche Leiden ebenso mit Krankengymnastik hätte behandelt werden können. Allein eine Effizienzsteigerung der Behandlung durch die Galileo-Therapie begründet keinen atypischen Sachverhalt, sondern trifft auf jede Behandlung zu. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Leistungsausschluss für die Galileo-Therapie mit solch erheblichen finanziellen Kosten belastet bliebe, dass er diese durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könnte. Der Kläger musste für die Galileo-Therapie einen Betrag von 477,80 Euro aufbringen. Davon wurden ihm 30 % durch die private Krankenversicherung erstattet, sodass ein tatsächlich aufzuwendender Betrag von 334,46 Euro verblieb. Eine unzumutbare Belastung kann darin nicht gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Behandlung nach diesem Zeitraum abgeschlossen war und damit auch die finanzielle Belastung nicht auf Dauer bestand bzw. besteht. 5. Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass die Kosten von seiner privaten Krankenversicherung anteilig erstattet wurden. Zwar stehen die Leistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe in einem Zusammenhang, als sie jeweils jedenfalls nur soweit erbracht werden, als die Kosten nicht aus dem jeweils anderen System erbracht werden. Die private Krankenversicherung stellt die Eigenvorsorge dar, die der Beamte aus seinen Bezügen zu leisten hat und die durch die Beihilfe lediglich ergänzt wird. Dennoch sind diese beiden Systeme nicht vergleichbar und es besteht insbesondere keine Pflicht des Dienstherrn dieselben Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten, die von der privaten Krankenversicherung erfasst werden. Deren Leistungen werden aufgrund eines privaten Versicherungsverhältnisses erbracht und stehen mit den Beiträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Umfang und Höhe beruhen auf einem Vertrag, in dem diese individuell vereinbart werden können und die so die Höhe der Beitragsleistungen bestimmen. Beihilfen werden hingegen ohne unmittelbare Gegenleistung einseitig erbracht (vgl. zum Vorstehenden VG München, Urt. v. 18.2.2016, M 17 K 15.1482, juris, Rn. 34; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris, Rn. 53; BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, 2 C 50/02, juris, Rn. 25). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Beihilfe für eine Galileo-Therapie. Der Kläger stand vormals im Dienst der Beklagten und kann Beihilfe zu einem Bemessungssatz von 70 % beanspruchen. Im Zeitraum vom 8. April 2019 bis zum 28. Mai 2019 absolvierte der Kläger zehn Stunden Galileo-Therapie in den Praxisräumen seines behandelnden Orthopäden, des Zeugen Dr. xx. Bei dieser Therapie stellen sich die Personen auf eine Vibrationsplatte namens Galileo, die abwechselnd auf der linken und auf der rechten Seite wie eine Wippe vibriert, um das Bewegungsmuster ähnlich dem menschlichen Gang zu simulieren. Am 1. Juli 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen für die zehn Stunden Galileo-Therapie in Höhe von insgesamt 477,80 Euro. Dem Antrag war ein Informationsblatt des Zeugen Dr. xx (Bl. 11 f. d. Sachakte) beigefügt. Danach handele es sich bei der Galileo-Therapie um eine konservative Therapie in Form einer apparativen Muskelfunktionstherapie. Diese werde auf der Vibrationsplatte Galileo des Herstellers Novotec Medical durchgeführt. Zur Durchführung der Therapie wird weiter ausgeführt: „Die Betreuung der Patienten während des Trainings findet durch Dr. xx (Diplom Sportwissenschaftler) in der Arztpraxis statt. Das Training wird auf das Krankheitsbild des jeweiligen Patienten angepasst und wird als ärztliche Leistung dem Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt.“ Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Galileo-Therapie ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um Aufwendungen handele, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen seien. Diese seien gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG nicht beihilfefähig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Kosten für die Durchführung einer ärztlich vorgesehenen Behandlung in einer Arztpraxis unter ärztlicher Aufsicht angefallen seien. Es handele sich um nach der GOÄ vergütungspflichtige Leistungen. Die Leiden des Klägers hätten sich durch die Galileo-Therapie erledigt. Die private Krankenversicherung habe den Kostenerstattungsanspruch voll anerkannt. Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Widerspruch nicht abhelfen zu können. Die Galileo-Therapie sei eine Präventionsmaßnahme. Vibrationstraining werde in einer Vielzahl von Bereichen (Leistungssport, Fitness, Rehabilitation, Medizin, Vorsorge, Beauty) zur Leistungssteigerung der Muskulatur und zur Verbesserung von Koordination und Gleichgewicht angeboten. Dass ein Arzt die Galileo-Therapie medizinisch befürworte, ändere nichts an der Einstufung derartiger Leistungen als körperliche Ertüchtigung. Selbst eine medizinische Notwendigkeit beseitige nicht den Ausschließungsgrund des § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG. Mit Schreiben vom 17. März 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Widerspruch aufrechterhalte. Gemäß § 9 Abs. 1 HmbBeihVO seien für aus Anlass einer Krankheit ärztlich angeordnete Bewegungsübungen sowie Elektrotherapie beihilfefähig. Da jegliche Form physikalischer Therapie der körperlichen Ertüchtigung dienen könne, könne dieses Ziel allein nicht maßgeblich für den Ausschlussgrund des § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hielt sie weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Galileo-Therapie der körperlichen Ertüchtigung als Teil der allgemeinen Lebenshaltung diene. Um festzustellen, ob sich Aufwendungen auf nicht beihilfefähige körperliche Ertüchtigungen bezögen, müsse danach differenziert werden, ob die sportlichen Aktivitäten präventiver oder kurativer Natur seien. Anknüpfend an den Begriff der Krankheit in § 80 Abs. 1 HmbBG seien grundsätzlich nur Aufwendungen kurativer Natur beihilfefähig. Es sei nicht ersichtlich, an welcher konkreten Krankheit der Kläger leide, die mit der Galileo-Therapie behandelt worden sein solle. Die Beihilfefähigkeit ergebe sich auch nicht aus § 9 und § 10 HmbBeihVO. Es sei bereits zweifelhaft, inwieweit die in § 9 Abs. 1 HmbBeihVO aufgeführten Behandlungsmethoden hierfür einschlägig sein könnten. Entgegen der Ansicht des Klägers könne nicht jegliche Form physikalischer Therapie der körperlichen Ertüchtigung dienen. Denn sonst wäre eine Abgrenzung zur körperlichen Ertüchtigung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG nicht mehr möglich. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung auszuschließen. Die nach § 9 Abs. 1 HmbBeihVO erforderliche ärztliche Verordnung liege nicht vor. Auch ergebe sich die Beihilfefähigkeit nicht nach § 10 HmbBeihVO vor, da bereits keine Krankheit vorliege. Auch sei zweifelhaft, ob der Zeuge und Dr. xx ein berufsübergreifendes Team im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbBeihVO darstellten. Der Beruf des Sportwissenschaftlers werde weder in § 10 Abs. 1 Satz 2 noch in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO genannt. Dass die private Krankenversicherung Leistungen erbracht habe, sei unerheblich, da der Umfang der Leistungen einer privaten Krankenversicherung von dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen abhänge, die von den Vorschriften des Beihilferechts verschieden seien. Der Kläger hat am 28. Mai 2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus § 5 Satz 1 HmbBeihVO ergebe. Leistungen, die ein Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich erbringen müsse, dürfe er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Der Arzt dürfe diese Leistungen als „eigene Leistungen“ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ abrechnen. Da die Leistungen als eigene Leistungen des Zeugen erbracht worden seien, komme es auf eine ärztliche Verordnung nicht an. Zur weiteren Begründung hat der Kläger ein Schreiben des Zeugen Dr. xx vom 12. Juni 2020 (Bl. 32 ff. d. Gerichtsakte) eingereicht. Danach lägen beim Kläger entsprechend des beiliegenden MRT Befundes der Radiologiepraxis xx vom 21. März 2019 eine bilateral kräftige hypertrophe Spondylarthrose der Segmente LWK 3/4 und LWK 4/5 mit konsektiv mäßiger Einengung der Neuroforamina vor. Dabei handele es sich um eine deutliche Verschleißerkrankung der Wirbelgelenke, die zu einer Einengung der dort abgehenden Nerven führe. Dies bedinge nicht nur erhebliche Schmerzen, sondern auch teilweise Störungen der nervalen Versorgung im Bereich der Sensibilität und Motorik der unteren Extremitäten. Die Krankheit bedürfe unbedingt einer Behandlung, um insbesondere auch einer weiteren Verschlimmerung des Leidens mit gegebenenfalls operativen Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Leitlinien sähen insbesondere eine Stabilisierung der Rumpfmuskulatur vor. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. April 2020 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 334,46 Euro zu bewilligen. 2. die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2020. Ergänzend trägt sie vor, dass es nicht auf den hilfreichen Einsatz der Galileo-Therapie im vorliegenden Einzelfall ankomme, sondern auf die allgemeine bzw. grundsätzliche Anwendung der Methode abzustellen sei. Danach handele es sich um ein Sporttraining zum Erhalt und zum Aufbau von Muskelfunktionen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 seien Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstünden. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Selbstständigkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen durch Vernehmung des Zeugen Dr. xx. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2022 verwiesen. Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 9. Juli 2020 und vom 2. März 2022 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt.