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Urteil

14 K 5853/18

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 441,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 441,00 Euro festgesetzt. I. Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Gericht geht unter Anwendung des § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beihilfeleistungen zu den von ihm wahrgenommenen Koronarsport begehrt und nicht die wörtlich beantragte abstrakte Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Beihilfeleistungen für die Behandlung mit Rehabilitationssport in einer Herzsportgruppe. Des Weiteren ist die Klage als (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage statthaft. Zwar dürfte hier eine Leistungsklage – gerichtet auf die letztlich begehrte Zahlung in Höhe von 441 Euro – rechtsschutzintensiver sein, da der Kläger mit der Verpflichtungsklage nur einen zwischengeschalteten feststellenden Verwaltungsakt erreichen kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020, 14 K 3486/19, n.v.; VG Bremen, Urt. v. 28.8.2020, 6 K 520/17, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 9.5.2018, 5 A 119/17, juris Rn. 22), letztlich verhilft die Verpflichtungsklage dem Kläger aber ebenso zu der begehrten Leistung, da sich aus dem begehrten Verwaltungsakt eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergäbe. 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Beihilfegewährung für die Teilnahme des Klägers an einer Herzsportgruppe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder nach § 80 Abs. 1 HmbBG i.V.m. der HmbBeihVO [dazu a)] noch aus sonstigen Gründen [dazu b)] einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe. a) Ein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe wegen der Teilnahme an einer Herzsportgruppe besteht nicht gemäß § 80 HmbBG in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen jeweils gültigen Fassung (vgl. zur entsprechenden Fassung des HmbBG HmbGVBl. 2017, S. 96, nachfolgend: HmbBG a.F., und zur entsprechenden Fassung der HmbBeihVO HmbGVBl. 2016, S. 489), nachfolgend HmbBeihVO a.F.). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt werden (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, juris Rn. 11). Danach hat ein Ruhestandsbeamter Anspruch auf Beihilfe u. a. in Krankheitsfällen in Höhe von 70 % seiner beihilfefähigen Aufwendungen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 HmbBG a.F.). Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG a.F. sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sein. Nicht beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen, auch wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen (§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 HmbBG a.F.). Gemäß § 80 Abs. 11 HmbBG a.F. regelt der Senat durch Rechtsverordnung, u. a. welche Aufwendungen beihilfefähig sind. Als mögliche Anspruchsgrundlagen für die Gewährung einer Beihilfe für die Teilnahme an einer Herzsportgruppe kommen vorliegend nur die §§ 9 und 10 HmbBeihVO a.F. in Betracht. Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an einer Herzsportgruppe weder Aufwendungen für Heilbehandlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. noch liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. vor [dazu aa)]. Die Aufwendungen sind auch nicht für Komplexleistungen gemäß § 10 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. erbracht worden [dazu bb)]. aa) Die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an einer Herzsportgruppe sind zum einen keine Aufwendungen für Heilbehandlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. [dazu (1)]. Zum anderen sind die Aufwendungen auch deshalb nicht beihilfefähig, weil die Herzsportgruppe von einer Person geleitet wurde, die die zwingenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. nicht erfüllte [dazu (2)]. (1) Gemäß § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. sind beihilfefähig nur Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich angeordnete Inhalationen, Krankengymnastiken und Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapien, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapien, Lichttherapien, logopädische Behandlungen, Beschäftigungstherapien und podologische Behandlungen. Es liegt zwar eine ärztliche Verordnung vor. Diese lautet jedoch ausdrücklich auf Rehabilitationssport. Dieser ist nicht von den in § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. abschließend genannten Heilbehandlungen umfasst (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.3.2013, 20 K 585/12, n.v.). Für die Beihilfefähigkeit nach dieser Vorschrift müsste diese Behandlungsform ausdrücklich aufgezählt werden, was nicht der Fall ist. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht auszugehen, so dass auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich insbesondere aus den §§ 20, 21 HmbBeihVO a.F., die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen normieren. Danach sind nur stationäre Rehabilitationsleistungen und Kuren beihilfefähig. Im Umkehrschluss sind ambulante Rehabilitationsleistungen – wie die vom Kläger wahrgenommene Teilnahme an einer Herzsportgruppe – nicht beihilfefähig. Der Verordnungsgeber hat sich demnach bewusst gegen die Beihilfefähigkeit von ambulanten Rehabilitationsleistungen entschieden. Soweit die Beklagte offenbar in ihrer Praxis die Aufwendungen für die Teilnahme an Koronarsport für beihilfefähig erachtet, folgt daraus nichts Anderes. Zwar kann eine gleichmäßige Ermessensausübung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, auf die sich Bürger im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Eine solche Selbstbindung der Verwaltung liegt hier aber nicht vor, da die Praxis der Beklagten rechtswidrig ist. Es handelt sich bei § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. nicht um eine Ermessensnorm, sondern eine gebundene Entscheidung, so dass die Beklagte keine davon abweichende Verwaltungspraxis rechtmäßig etablieren kann. Soweit sich in dem beklagteninternen Netzwerk „Profikanal“ Ausführungen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Koronarsport finden, bewegen sich diese außerhalb der gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 HmbBG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. Die Beklagte kann nicht durch das Personalamt oder Einträge in ein internes Netzwerk neue Beihilferegelungen aufstellen. Die entsprechende Praxis der Beklagten entbehrt einer Rechtsgrundlage. Der Kläger kann sich auch nicht auf die entsprechende Praxis der Beklagten berufen, denn es besteht keine Pflicht zur Erweiterung rechtswidriger Begünstigungen („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 119 m.w.N.). (2) Zudem erfüllt die Leiterin der Herzsportgruppe Frau T. nicht die Vorgaben des § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. Nach § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. muss die Behandlung von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. Frau T. als Leiterin der Herzsportgruppe des Klägers hat, soweit ersichtlich, zwar die Qualifikation als „Übungsleiterin B Sport in der Rehabilitation“, aber keine der in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. geforderten Qualifikationen. Dies wäre für eine Beihilfefähigkeit aber zwingend erforderlich. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO a.F. enthaltene Aufzählung der zur Durchführung von Heilbehandlungen vorgesehenen Personen ist abschließend formuliert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2003, 1 Bf 42/03, juris, Rn. 4 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2016, 14 K 3451/15, n.v.). Eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO a.F. kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Vorschrift Angehöriger (nur) bestimmter Heilhilfsberufe in den Kreis der Erbringer beihilfefähiger Heilbehandlungen einbezieht, stellt sich dies bereits als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Heilbehandlungen nur dann als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn sie durch einen Arzt, einen Psychotherapeuten, einen Zahnarzt oder einen Heilpraktiker erbracht werden (vgl. § 2 Abs. 1 HmbBeihVO a.F.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den mit der Regelung verfolgten Zweck, in generalisierender Weise eine gewisse Qualität der delegierbaren Heilbehandlungen sicherzustellen, deren Erreichen aber nicht in jedem Fall nachprüfen zu müssen, drängt sich die Annahme auf, das die aufgeführten Fälle als abschließend gewollt sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2016, 14 K 3451/15, n.v.; s.a. OVG Münster, Beschl. v. 27.8.2014, 1 A 661/13, juris, Rn. 9 m.w.N. zur nordrhein-westfälischen Regelung; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.5.1996, 4 S 770/95, juris Rn. 3 zur damaligen bundesrechtlichen Regelung). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Qualifikation einer „Übungsleiterin B Sport in der Rehabilitation“ mit den in § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO a.F. genannten Berufen vergleichbar ist. bb) Die Teilnahme an einer Herzsportgruppe ist auch keine Komplexleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. Komplexleistungen sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliches und gegebenenfalls nichtärztliches Personal durchgeführt werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.3.2013, 20 K 585/12, n.v.; s.a. Rundschreiben des Personalamts vom 29.1.2010 zur Neufassung der HmbBeihVO, S. 3, abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/2069466/8105f2dd16c1ee44ed33e99 35db177cc/data/rd s-p118-29-01-2010-neue-hmbbeihvo.pdf). Dabei ist der Kreis der neben der ärztlichen Betreuung erforderlichen anderen Medizinalfachberufe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbBeihVO a.F. auf die in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. genannten beschränkt. Eine Beihilfefähigkeit scheidet demnach auch deshalb aus, weil Frau T. als Leiterin der Herzsportgruppe des Klägers nicht über die nach § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. erforderliche Qualifikation verfügt. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich bei einer Herzsportgruppe um eine Komplexleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 HmbBeihVO a.F. handelt. Eine Komplexleistung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass ein Arzt mit anderen Teammitgliedern, die einen in § 9 Abs. 2 HmbBeihVO a.F. angeführten Medizinalfachberuf ausüben, ein umfassendes Therapieprogramm aufstellt, in dem jeder der Fachberufe entsprechend seiner Rolle einen Beitrag erbringt, um so durch das Zusammenwirken der verschiedenen Behandlungsarten und -ansätze den gewünschten gesundheitlichen Erfolg zu erreichen. Beim Rehabilitationssport in Form der Teilnahme an einer Herzsportgruppe wirken Übungsleiter und Arzt jedoch nur im Rahmen dieser einen Behandlungsmethode zusammen. Es geht beiden nach dem Verständnis des Gerichts allein um die richtige und zielführende Durchführung von entsprechenden Bewegungsübungen. Der Arzt nimmt dabei im Wesentlichen eine beratende und überwachende Funktion ein. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 12.2. der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011: Danach legt der Arzt auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde adäquate Übungen fest, stellt die Belastbarkeit der Teilnehmer fest, überwacht die Übungen unter der Leitung des Übungsleiters und berät die Teilnehmer. Dieses Zusammenwirken von Arzt und Übungsleiter entspricht nach Ansicht der Berichterstatterin nicht der „Teamarbeit“ im Sinne der Komplexleistungen gemäß § 10 HmbBeihVO a.F. Es fehlt der Leistungsform des Rehabilitationssports insoweit an der Vergleichbarkeit mit den jedenfalls als Komplexleistung anerkannten Behandlungsmethoden. Dieses sind vor allem Asthmaschulungen, ambulante Entwöhnungstherapien, ambulante Tinnitustherapien, ambulante Chemotherapien nach dem Braunschweiger Modell, ambulante kardiologische Therapien, Diabetikerschulungen, Adipositasschulungen sowie medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder durch interdisziplinäre Frühförderstellen (vgl. Ziff. 24.1.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 24 BBeihVO). Bei diesen Methoden geht es um den Umgang mit einer Krankheit, die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung hat und von daher auch entsprechend umfassend angegangen werden muss. Einen derartigen Umfang und eine solche „Komplexität“ weist die Teilnahme an einer Herzsportgruppe aus Sicht des Gerichts nicht auf. Bei diesem geht es vorrangig um den Ansatz der Gesundheitsförderung durch bestimmte Bewegungen, wie sich auch aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Verordnung ergibt, wonach der Herzsport der Stabilisierung und Besserung der Belastbarkeit des Klägers diente. Es findet keine verschiedene Fachrichtungen integrierende, medizinische Behandlung statt. Diese Überlegung wird dadurch gestützt, dass die Leistungen für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 keine sind, die zu den nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen zu erbringenden Komplexleistungen abgeschlossen wurde. Sie wurden vielmehr im Rahmen der ergänzenden Leistungen im Sinne des § 44 SGB IX abgeschlossen. Der Qualifikation der Teilnahme an einer Herzsportgruppe als Komplexleistung steht ferner die Systematik des Beihilferechts entgegen. Es geht bei dieser Behandlungsmethode um Rehabilitation. Diese wird wie bereits angeführt in der HmbBeihVO a.F. in den §§ 20 f. abschließend geregelt. Eine Beihilfefähigkeit ambulanten Rehabilitationssport ist danach nicht vorgesehen [vgl. vorstehend 2. a) aa) (1)]. b) Der Kläger kann zu den Aufwendungen für die Herzsportgruppe auch nicht aus sonstigen Gründen eine Beihilfe verlangen. aa) Die Beihilfefähigkeit folgt zunächst nicht aus § 80 Abs. 9 Satz 12 HmbBG a. F. Danach kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf der Grundlage von Abs. 11 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Hierzu bedürfte es einer atypischen seltenen Sachverhaltsgestaltung, in der eine Beihilfevoraussetzung nicht gegeben ist, die Versagung der Beihilfe aber dennoch unbillig wäre, mithin dem Sinn und Zweck der Beihilfe widerspräche (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.1998, Bf I 92/98, juris Rn. 11 zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 6 HmbBeihVO a.F.; VG Hamburg, Urt. v. 26.3.2013, 20 K 585/12, n.v.). Vorliegend dürfte es schon an der atypischen seltenen Sachverhaltsgestaltung fehlen. Die Verordnung von Rehabilitationssport in Form einer Herzsportgruppe ist vielmehr als eine regelmäßige Vorgehensweise anzusehen. Anders wäre nicht erklärbar, dass diese Anwendung in den Vorschriften des Bundes und einiger Bundesländer ausdrücklich geregelt, sowie im System der gesetzlichen Krankenversicherung als ergänzende Leistung (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) vorgesehen ist. Zudem fehlt es an der Unbilligkeit der Beihilfeversagung. Die Beihilfe stellt nur eine Ergänzung der Eigenvorsorge dar. Sie ist mithin nicht darauf ausgerichtet, Aufwendungen für alle möglichen Behandlungsformen zu ersetzen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall zu erstatten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2013, 5 B 44/12, juris Rn. 8). Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Beihilfe zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1981, 2 BvR 1067/80, juris Rn. 27). Die Beihilfe ergänzt lediglich die Eigenvorsorge des Beamten. Für diese ist nach dem derzeitigen System ein Teil der Alimentation vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, 2 BvF 3/88, juris Rn. 38). Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003, 2 C 36/02, juris Rn. 18). Etwas Anderes ist erst dann anzunehmen, wenn die Aufwendungen derart erhebliche Belastungen des Beihilfeberechtigten zur Folge hätten, die dieser nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 26.6.2008, 2 C 2/07, juris Rn. 13). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Der Kläger hat nach seinem Vortrag für die Teilnahme an der Herzsportgruppe einen Betrag von 630 Euro aufbringen müssen, von dem ihm nach dem Verständnis des Gerichts 30% durch die private Krankenversicherung erstattet wurden, so dass der tatsächlich von ihm aufzubringende Betrag 441 Euro ausmacht. Eine unzumutbare Belastung kann darin nicht gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Behandlung nach diesem Zeitraum abgeschlossen war und damit auch die finanzielle Belastung nicht auf Dauer bestand bzw. besteht. bb) Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass die gesetzliche Krankenversicherung derartige Aufwendungen übernimmt, dass die Kosten von seiner privaten Krankenversicherung anteilig erstattet werden, und dass andere Dienstherrn Beihilfe für Rehabilitationssport gewähren. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem der Beihilfe in Verbindung mit der privaten Eigenvorsorge nicht zu vergleichen. Insoweit bestehen erhebliche Systemunterschiede hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Verankerung, der Finanzierung, der Leistungsvoraussetzungen, des Leistungsspektrums und der Leistungsformen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist solidarisch finanziert, es soll ein sozialer Ausgleich stattfinden und es werden grundsätzlich Sachleistungen erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, juris Rn. 33). Als Beihilfeberechtigter hat der Kläger demgegenüber grundsätzlich eine auf dem Versicherungsprinzip beruhende Eigenvorsorge zu leisten. Lediglich ergänzend hierzu erbringt der Dienstherr Beihilfen. Daher kann der Kläger aus dem Umstand, dass Rehabilitationssport als Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird, nichts für sich ableiten. Ebenso hat die Tatsache, dass ihm die Aufwendungen anteilig von seiner privaten Krankenversicherung erstattet wurden, keinen Einfluss auf die Beihilfefähigkeit (vgl. VG München, Urt. v. 18.2.2016, M 17 K 15.1482, juris Rn. 34). Zwar stehen die Leistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe in einem Zusammenhang, als sie jeweils jedenfalls nur soweit erbracht werden, als die Kosten nicht aus dem jeweils anderen System erbracht werden. Die private Krankenversicherung stellt die Eigenvorsorge dar, die der Beamte aus seinen Bezügen zu leisten hat und die durch die Beihilfe lediglich ergänzt wird. Dennoch sind diese beiden Systeme nicht vergleichbar und besteht insbesondere keine Pflicht des Dienstherrn dieselben Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten, die von der privaten Krankenversicherung erfasst werden. Deren Leistungen werden aufgrund eines privaten Versicherungsverhältnisses erbracht und stehen mit den Beiträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Umfang und Höhe beruhen auf einem Vertrag, in dem diese individuell vereinbart werden können und die so die Höhe der Beitragsleistungen bestimmen. Beihilfen werden hingegen ohne unmittelbare Gegenleistung einseitig erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, 2 C 50/02, juris Rn. 25). Soweit in anderen Ländern und auf Bundesebene Aufwendungen für eine Herzsportgruppe ersetzt werden, besteht keine beachtliche Ungleichbehandlung, weil eine solche voraussetzte, dass sie durch denselben Gesetzgeber vorgenommen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht gebietet auch nicht aus sonstigen Gründen, dass das Beihilferecht in Bund und Ländern einheitlich ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003, 2 C 36/02, juris Rn. 19, 22). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Teilnahme an einer Herzsportgruppe. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Ruhestand mit einem Beihilfesatz von 70 %. Mit Schreiben vom 10. Juni 2017 beantragte er die Zustimmung der Beklagten zu seiner Teilnahme an einer Herzsportgruppe. Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. eine Kopie einer ärztlichen Verordnung vom 20. April 2017. Unter der Überschrift „Antrag auf Kostenübernahme“ war auf der Verordnung das Feld „Rehabilitationssport“ angekreuzt. Als Diagnosen waren „Z. nach Herzinfarkt 11/16“, PAVK, Hypertonie“ angeführt. Unter „Ziel des Rehabilitationssports“ war eingefügt „Stabilisierung, Besserung der Belastbarkeit“. Verschrieben wurden 90 Übungseinheiten in 24 Monaten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Aufwendungen für Koronarsport könnten bei Vorliegen einer chronischen Herzerkrankung für bis zu 90 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 24 Monaten in Anspruch genommen werden müssen, als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorgelegt werde, die Übungen sich an einen unmittelbaren stationären Aufenthalt wegen einer Herzerkrankung anschlössen und die Durchführung der Übungen durch Angehörige der Heilhilfsberufe erfolge. Die eingereichte ärztliche Verordnung sei indes sehr schlecht lesbar, es solle eine lesbare Kopie eingereicht werden. Zudem gehe aus den Belegen nicht hervor, dass die Teilnahme an einer Herzsportgruppe unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt angeknüpft habe. Die eingereichte Krankenhausrechnung vom 4. April 2017 weise vielmehr einen über ein Jahr zurückliegenden Myokardinfarkt aus. Zudem sei nicht ersichtlich, wer die Herzsportgruppe leite bzw. ob diese Person den Heilhilfsberufen angehöre. Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Juni 2017 findet sich in der Sachakte ein Ausdruck aus dem beklagtenintern genutzten digitalen Netzwerks „Profikanal“. Dort wird zur Beihilfefähigkeit von ambulantem (Rehabilitations-)Sport ausgeführt, dass dieser grundsätzlich nicht beihilfefähig sei. Zum Koronarsport wird indes ausgeführt, dieser sei unter bestimmten Voraussetzungen – wie im Schreiben vom 26. Juni 2017 im Einzelnen genannt – doch beihilfefähig. Dabei wird auf ein PÄD-Gutachten vom 2. Dezember 2012 i.V.m. der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 verwiesen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 reichte der Kläger eine lesbare ärztliche Verordnung ein und teilte mit, er sei erst nach Monaten in eine neu gegründete Herzsportgruppe aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Einreichung der weiteren angeforderten Nachweise auf. Im Gegenzug bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre Ansichten zu den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen stütze. Mit E-Mail vom 19. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Teilnahme an einer Herzsportgruppe zum Bereich des ambulanten Sports zähle. Diese Aufwendungen seien grundsätzlich nicht beihilfefähig, da sie nach § 80 Abs. 4, Sätze 2 und 3 HmbBG dem Bereich der allgemeinen Lebenserhaltung zuzuordnen seien. Das Personalamt habe aber entschieden, dass die Aufwendungen für eine Herzsportgruppe als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn die im Schreiben vom 26. Juni 2017 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Personalamts vom 28. November 1991. Im August 2017 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Einreichung der angeforderten Unterlagen auf. Im Anschluss übersandte der Kläger eine ärztliche Verordnung mit den Diagnosen „Z. n. Myokardinfarkt, ischämische Herzkrankheit, Myokardinfarkt“ vom 1. September 2017 sowie die Teilnahmeliste der neu eröffneten Herzsportgruppe. Danach werde die Herzsportgruppe von Frau T., einer Gymnastiklehrerin und Herzsporttrainerin, geleitet. Es bestehe ferner eine ärztliche Betreuung. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich aus den Unterlagen kein Nachweis der Qualifikation der Frau T. ergebe. Im Oktober 2017 übersandte der Kläger das Qualitätssiegel des DTB für den MTV T. – bei dem die Herzsportgruppe des Klägers angeboten wurde – für herausragende Leistungen im Gesundheitssport. Er empfinde es als schikanös, dass von ihm Nachweise über die Befähigung der Frau T. zur Ausübung eines Heilberufs gefordert würden, die weder im SGB V noch in der HmbBeihVO enthalten seien. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Es fehle an dem erforderlichen Nachweis der Qualifikation der Frau T. im Bereich der Heilhilfsberufe. Dagegen erhob der Kläger am 17. Oktober 2017 Widerspruch. Zugleich übersandte er eine Kopie einer der Frau T. erteilten Lizenz als „Übungsleiterin B Sport in der Rehabilitation“. Zugleich bat er um Übersendung des von der Beklagten in der E-Mail vom 19. Juli 2017 zitierten Schreibens des Personalamts vom 28. November 1991. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne und fragte an, ob dieser aufrechterhalten bleiben soll. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen seien. Nach § 9 Abs. 2 HmbBeihVO müssten von einem Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlungen von bestimmten Heilberufsgruppen durchgeführt werden. Rehabilitationssport gehöre grundsätzlich zu den Aufwendungen der allgemeinen Lebenserhaltung, die nach § 80 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HmbBG nicht beihilfefähig seien. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gälten Ausnahmen. Für Frau T. als Leiterin der Herzsportgruppe des Klägers fehle es an dem nach § 9 Abs. 2 HmbBeihVO erforderlichen Qualifikationsnachweis. Im Mai 2018 ergänzte der Kläger, dass die Teilnahme an der Herzsportgruppe die Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. November 2011, an der sich auch die privaten Krankenversicherungen beteiligten, erfüllen würde. § 9 HmbBeihVO sei hier nicht einschlägig, vielmehr sei § 10 HmbBeihVO anzuwenden, da es sich um eine Komplexleistung handele. Die Beihilfefähigkeit folge auch aus dem Gleichheitssatz. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dass die beihilfefähigen Leistungen vom Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung abweichen würden. Darüber hinaus müsste auch eine Krankengymnastin zur Leitung einer Herzsportgruppe zunächst eine entsprechende Lizenz erwerben. Im Juli 2018 forderte die Beklagte den Kläger zur Einreichung von Nachweisen auf, aus denen sich ergebe, dass es sich bei der Herzsportgruppe um Komplexleistungen im Sinne des § 10 HmbBeihVO handele. Daraufhin übersandte der Kläger eine Kopie der Anerkennung des MTV T. e.V. als „Leistungserbringer Rehabilitationssport“ durch die Landesturnschule Melle sowie ein weiteres Schreiben der Landesturnschule, wonach das Angebot „Sport in Herzgruppen“ des MTV T. unter der Leitung von Frau T. eine anerkannte Rehabilitationssportgruppe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sei. Damit entspreche sie den in § 35 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Rehabilitationsmaßnahmen. Er übersandte des Weiteren eine Seite eines – wohl mehrseitigen – Schreibens des Niedersächsischen Turner-Bunds e.V., wonach sich der Verein – der namentlich auf der eingereichten Seite nicht genannt wird – zur Einhaltung bestimmter, mit der Anerkennung verbundenen Kriterien verpflichtet (vgl. die nicht nummerierte Widerspruchsakte der Beklagten). Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Leiterin der Herzsportgruppe des Klägers die nach § 9 Abs. 2 HmbBeihVO erforderliche Qualifikation fehle. Zudem komme eine Anerkennung als Komplexleistung nach § 10 HmbBeihVO nicht in Betracht, da es sich bei der Herzsportgruppe nicht um eine Komplextherapie von einem berufsübergreifenden Team der in dieser Vorschrift genannten Berufsgruppen handele. Der vom Kläger ausgeübte Rehabilitationssport enthalte zudem keine Teamarbeit in diesem Sinn. Im Übrigen erlaube die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung keine Rückschlüsse auf die Gewährung von Beihilfen. Dagegen hat der Kläger am 18. November 2018 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, er wolle erreichen, dass sich die Beklagte an den Kosten der Herzsportgruppe in Höhe von 441 Euro beteilige. Der Krankenkasse würden je Übungseinheit 7 Euro in Rechnung gestellt, seine private Krankenversicherung beteilige sich an den Kosten. Ausgehend von seinem Beihilfesatz von 70 % ergebe sich ein von der Beklagten begehrter Betrag von 441 Euro. Zur Beihilfefähigkeit führt er aus, weder in § 80 HmbBG noch in der HmbBeihVO fände sich ein ausdrücklicher Leistungsausschluss in Bezug auf die geltend gemachten Kosten. Es bestehe in der gesetzlichen Krankenversicherung zudem ein Anspruch auf die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen zum Rehabilitationssport und dem Funktionstraining als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Beihilfefähigkeit ergebe sich aus § 10 HmbBeihVO. Zudem habe der Bund solche Kosten als beihilfefähig anerkannt. Er beantragt, den Bescheid vom 6. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Beihilfeleistungen für die Behandlung mit Rehabilitationssport in einer Herzsportgruppe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchbescheids. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Beklagte eine Kopie des PÄD-Gutachten vom 2. Dezember 2012 ein, das in dem internen Netzwerk „Profikanal“ im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit von Koronarsport angeführt wurde. Die Beklagte führt dazu aus, das Gutachten habe lediglich der Konkretisierung eines Einzelfalls gedient. Richtiges Datum des Gutachtens sei zudem der 2. Februar 2012.