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Beschluss

14 E 115/19

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2019 (LKA) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin xxx bewilligt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Kontakt- und Näherungsverbot. 2 Die Antragstellerin lernte im Februar 2018 Herrn A. kennen und ist seit dem 12. März 2018 seine Partnerin. Aufgrund eines Vorfalls vom 27. April 2018 in der damaligen Wohnung des Herrn A. (20537 Hamburg) wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB eingeleitet (…). Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, nach gemeinsamen Alkoholkonsum Herrn A. im Streit mit einem Messerschleifer an der linken Hand verletzt zu haben. Zudem habe sie den Geschädigten gekratzt und in den rechten Oberarm gebissen. 3 Aufgrund eines weiteren Vorfalls vom 18. Juli 2018 ebenfalls in der Wohnung des Herrn A. rief dieser erneut die Polizei. Er gab an, die Antragstellerin habe ihn mehrmals mit der Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen, zudem habe sie seinen Fernseher durch Tritte zerstört. Rötungen oder Verletzungen im Gesicht konnten durch die Polizei nicht festgestellt werden, das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (…) ist noch nicht abgeschlossen. 4 Am 21. Juli 2018 rief Herr A. die Polizei, da die Antragstellerin ihn in den rechten Unterarm gebissen habe. Die Polizei stellte bei Eintreffen in der Wohnung des Geschädigten, wo die Verletzung entstanden sein soll, fest, dass der Geschädigte eine B. e blutende Wunde am rechten Unterarm aufwies. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (). 5 Ein weiteres polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde gegen die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen … eingeleitet. Dem Verfahren liegt der Vorwurf zugrunde, die Antragstellerin habe am 22. Dezember 2018 Herrn A. in der Wohnung seiner Mutter in der…, 22111 Hamburg, Verletzungen in der rechten Gesichtshälfte (vgl. auch die Lichtbilder in der Sachakte) zugefügt. Der ebenfalls anwesende Zeuge B. gab an, eine körperliche Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und Herrn A., aber nicht deren Entstehen mitbekommen zu haben. Die Antragstellerin gab dabei an, durch einen ebenfalls anwesenden Herrn C. verletzt worden zu sein. 6 Am 23. Dezember 2018 rief die Antragstellerin vor der Wohnung der Mutter des Herrn A. in der Straße 6 die Polizei, da sie noch einige persönliche Gegenstände aus der Wohnung holen wolle und Herr A. ihr die Tür nicht öffne. Mit Hilfe der Polizei gelang es der Antragstellerin dann, einige Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen. 7 Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 erließ die Antragsgegnerin ein längerfristiges Kontakt- und Näherungsverbot für den Zeitraum von drei Monaten ab der Zustellung gegen die Antragstellerin. Diese wurde zuvor nicht angehört. Der Antragstellerin wurde untersagt, Verbindung zu Herrn A. auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen. Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. 8 Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Vorfalls vom 22. Dezember 2018 und von massiven Übergriffen in der Vergangenheit die getroffene Maßnahme zum Schutz des Herrn A. notwendig sei. Zudem habe die Antragstellerin gegen vorangegangene polizeiliche Maßnahmen verstoßen, so dass ein erneutes polizeiliches Einschreiten zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Herrn A. notwendig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Die mit der Kontaktaufnahme verbundenen Gefahren für so bedeutende Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit seien so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden könne. 9 Zudem setzte die Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € fest und kündigte in Ziffer III des Bescheides weitere Zwangsmittel an. 10 Ebenfalls am 2. Januar 2018 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Monaten für einen in der beigefügten Karte näher bezeichneten Bereich um die Adresse D. 8 in Hamburg-Hamm. Für die genaue Bezeichnung des Gebietes wird auf die in der Sachakte befindliche Karte verwiesen. Die Antragsgegnerin ordnete zudem die sofortige Vollziehung an und setzte ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 200 € fest. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen in dem Kontakt- und Näherungsverbot. 11 Die Antragstellerin erhob gegen beide Verfügungen, die am 2. Januar 2019 durch einen Polizeibeamten in ihren Briefkasten eingelegt worden waren, am 4. Januar 2019 Widerspruch. 12 Am 10. Januar 2018 hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Dem Antrag sind eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin sowie von Herrn A. vom 10. Januar 2019 beigefügt, in denen beide bekunden, dass sie eine enge partnerschaftliche Beziehung führen. Die Tochter der Antragstellerin habe ein sehr enges Verhältnis zu Herrn A. und nenne diesen „Papa“. Herr A. hat zudem bekundet, aus der Wohnung im D. 8 zum 31. Dezember 2018 ausgezogen und vorübergehend in der Wohnung seiner Mutter (. Straße 6) eingezogen zu sein (vgl. Bl. 14 ff. d. A.). 13 Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass das Kontakt- und Näherungsverbot gem. § 12b Abs. 3 HmbSOG bereits formell rechtswidrig sei, da entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend konkret begründet worden sei. Auch die Verfügung selbst sei nicht hinreichend begründet und daher rechtswidrig. Ferner sei das Kontakt- und Näherungsverbot auch materiell rechtswidrig, da es bei dem Vorfall vom 22. Dezember 2018 insbesondere zu Verletzungen der Antragstellerin selbst gekommen sei und Herr A. keinen Strafantrag gegen diese gestellt habe. 14 Zudem sei das Kontakt- und Näherungsverbot aufgrund der Geltungsdauer von drei Monaten rechtswidrig. Denn zwischen der Antragstellerin und Herrn A. bestehe eine enge soziale Beziehung im Sinne des § 12b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG. Hierfür sei eine gemeinsame Wohnung nicht erforderlich, auch in den polizeilichen Ermittlungsberichten werde die Antragstellerin als Partnerin oder Lebensgefährtin von Herrn A. beschrieben. Beide kümmerten sich gemeinsam um die Tochter der Antragstellerin und hätten beschlossen, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Zudem habe die Antragstellerin am 23. Dezember 2018 lediglich Weihnachtsgeschenke für die Tochter aus der Wohnung von Herrn A. geholt und keine weiteren persönlichen Gegenstände, was gegen eine erneute Trennung des Paares spreche. Daher sei die Anordnung auf höchstens zehn Tage zu befristen. Schließlich sei das Kontakt- und Näherungsverbot gegen den ausdrücklichen Willen von Herrn A. verhängt worden und daher unwirksam. 15 Auch das Aufenthaltsverbot sei aufgrund der unzureichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig. Es sei auch materiell rechtswidrig, da Herr A. nach seinem Umzug am 31. Dezember 2018 keinen Bezug zu dem Gebiet habe und die den eingeleiteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorfälle außerhalb des eingezeichneten Gebietes liegen würden. Das Gebiet sei zudem unverhältnismäßig groß gewesen, da es fast den gesamten Ortsteil Hamm-Süd und einen Teil des Ortsteils Hamm-Mitte beinhaltet habe. 16 Weiter bestünden erhebliche Zweifel an den der Antragstellerin vorgeworfenen Vorfällen. So habe Herr A. zu dem Vorfall am 18. Juli 2018 angegeben, er sei durch die Antragstellerin ins Gesicht geschlagen worden, zu erwartende Rötungen oder ähnliche Spuren im Gesicht von Herrn A. hätten aber durch die Polizei nicht festgestellt werden können. Auch zu den weiteren Vorfällen lägen keine konkreten Angaben und Beweismittel vor. Schließlich sei der Antragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt des Erlasses bekannt gewesen, dass Herr A. nicht mehr in der Wohnung im D. 8 gelebt habe, sondern schon in die Wohnung . Straße 6 umgezogen sei. Denn Herr A. sei in den polizeilichen Ermittlungsverfahren bereits am 2. Januar 2019 unter der letztgenannten Anschrift angeschrieben worden. 17 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 gegen den Bescheid der Polizei Hamburg vom 2. Januar 2019 () wiederherzustellen. Nachdem die Antragsgegnerin den das Aufenthaltsverbot betreffenden Bescheid am 11. Januar 2019 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 18 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 19 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 gegen den Bescheid der Polizei Hamburg vom 2. Januar 2019 () wird wiederhergestellt. 20 Die Antragsgegnerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Zur Begründung führt sie aus, dass sich aufgrund der gegen die Antragstellerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht gegen diese ergebe. Das Kontakt- und Näherungsverbot sei daher zum Schutz des Geschädigten erforderlich. Bestimmte Unsicherheiten in der Diagnose des Sachverhalts schlössen ein Kontakt- und Näherungsverbot nicht aus, da es eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstelle. Die Schilderungen des Geschädigten seien zudem trotz dessen Alkoholisierung nachvollziehbar. Da er zudem keinen Strafantrag gegen die Antragstellerin gestellt habe, sei auch eine Belastungstendenz nicht erkennbar. Das Kontakt- und Näherungsverbot habe ferner auch für die Dauer von drei Monaten verfügt werden können, da eine enge soziale Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Geschädigten nicht bestehe. Vielmehr habe die Antragstellerin am 23. Dezember 2018 Gegenstände aus der Wohnung des Geschädigten geholt, dies spreche für eine erneute Trennung des Paares. Unabhängig davon sei aber auch im Fall einer engen sozialen Beziehung ein Kontakt- und Näherungsverbot für einen zehn Tage überschreitenden Zeitraum zulässig. Insoweit sei auf die Vorschrift des § 12b Abs. 2 HmbSOG zurückzugreifen, da sich aus dem Gesetzeszweck ergebe, dass die Befristung in § 12b Abs. 3 HmbSOG, die an die Befristung in § 12b Abs. 1 HmbSOG angelehnt sei, nur im Falle des Zusammenlebens in einer Wohnung gelten solle. 23 Ein etwaiger Begründungsmangel sei nach §§ 39, 45 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) geheilt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 24 II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. 25 III. Soweit der Antrag sich gegen das Kontakt- und Näherungsverbot mit Verfügung vom 2. Januar 2019 richtet, ist er zulässig und begründet. 26 Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO statthaft, soweit er gegen das Kontakt- und Näherungsverbot gerichtet ist. Er ist zudem, nach Auslegung gem. §§ 88, 122 VwGO, soweit die Antragstellerin sich gegen die Ankündigung und Festsetzung von Zwangsmitteln unter Ziffer III des angegriffenen Bescheides richtet, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Januar 2019 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. HS VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin am 4. Januar 2019 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Verfügung erhoben. 27 Der Antrag ist auch begründet. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des Kontakt- und Näherungsverbots formell rechtmäßig (hierzu unter 1.), das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt aber das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung erfolgt im Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin, weil der Widerspruch vom 4. Januar 2019 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kontakt- und Näherungsverbotes Erfolg haben wird (hierzu unter 2.). 28 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht (noch) den Anforderungen, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an sie zu stellen sind. Die Vorschrift erfordert eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 97 m. w. N.). Dabei lässt sich nicht für alle Typen belastender Verwaltungsakte einheitlich beurteilen, in welchem Umfang die Begründung einer Vollziehungsanordnung auf Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts einzugehen hat, um sich nicht in einer formelhaften Wendung zu erschöpfen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern vielmehr im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.1999, 2 Bs 154/99, juris Rn. 2). 29 Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses ausreichend. Sie erfolgte schriftlich und getrennt von der Begründung des Bescheids im Übrigen. Aus den kurzen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin in einer Abwägung dem Schutz von Leib und Leben von Herrn A. den Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Aufrechterhalten des Kontaktes eingeräumt hat. Es ist dabei vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dabei ersichtlich ein Formular verwendet hat, das auch für Verfügungen auf anderer Rechtsgrundlage genutzt werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei den Maßnahmen, für die das Formular vorgesehen ist, typischerweise eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht kommt, da es sich bei diesen um solche handelt, die ihrem Zweck regelmäßig nur dann ausreichend gerecht werden können, wenn sie nicht erst nach Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist bzw. Abschluss eines entsprechenden Verfahrens durchgesetzt werden können. Denn sie dienen aus Sicht der anordnenden Personen der Verhinderung (weiterer) befürchteter Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten. 30 2. Das im Bescheid vom 2. Januar 2019 verfügte Kontakt- und Näherungsverbot ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Zwar dürfte die Anordnung formell rechtmäßig ergangen sein, da die nach §§ 28, 39 HmbVwVfG erforderliche Anhörung und Begründung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren sowie im Widerspruchsverfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 HmbVwVfG nachgeholt worden sein dürften. Zudem dürfte nach § 12b Abs. 3 Satz 1 HmbSOG vorliegend die Auferlegung eines Kontakt- und Näherungsverbotes zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Herrn A. erforderlich gewesen sein und die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Antragstellerin nicht entgegenstehen. Dies dürfte sich aus den seit April 2018 gegen die Antragstellerin eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren, in denen jeweils Herr A. Geschädigter war, ergeben. 31 Die Antragsgegnerin hat aber nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren entgegen § 12b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG das Kontakt- und Näherungsverbot nicht auf höchstens zehn Tage, sondern auf drei Monate befristet, obwohl zwischen der Antragstellerin und Herr A. eine enge soziale Beziehung im Sinne des § 12b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG besteht. Die Verfügung dürfte daher insgesamt rechtswidrig sein und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. 32 Dass derzeit eine enge soziale Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn A. besteht und auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Kontakt- und Näherungsverbotes bestanden hat, ergibt sich aus den durch die Antragstellerin und Herrn A. im vorliegenden Verfahren eingereichten einstweiligen Verfügungen. Danach besteht zwischen beiden seit März 2018, mit einer Unterbrechung im Sommer 2018, eine partnerschaftliche Beziehung und hat Herr A. insbesondere sehr engen Kontakt zu der Tochter der Antragstellerin. Zudem haben beide übereinstimmend angegeben, derzeit eine gemeinsame Wohnung zu suchen. Es liegen daher trotz des Umstandes, dass die Antragstellerin am 23. Dezember 2018 persönliche Gegenstände aus der Wohnung von Herrn A. geholt hat, hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen beiden eine enge soziale Beziehung im Sinne des § 12b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG besteht. Eine gemeinsame Wohnung ist hierfür nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch für den Fall, dass eine gemeinsame Wohnung nicht besteht, ein Kontakt- und Näherungsverbot nach § 12b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG bei Vorliegen einer engen sozialen Beziehung nicht für die Dauer von maximal sechs Monaten nach § 12b Abs. 2 HmbSOG zu verhängen. Für eine entsprechende Anwendung der Frist des § 12b Abs. 2 HmbSOG auf ein Kontakt- und Näherungsverbot nach § 12b Abs. 3 HmbSOG fehlt es an den rechtlichen Voraussetzungen. 33 Zunächst besteht schon keine Regelungslücke, da die Vorschriften des § 12b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 HmbSOG explizite Fristenregelungen enthalten und Höchstfristen von zehn bzw. nach richterlicher Anordnung von zwanzig Tagen festlegen. Aus der Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/1923, S. 23) ergeben sich zudem überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbotes bei Bestehen einer gemeinsamen Wohnung andere Anforderungen gelten sollten als in Fällen, in denen eine gemeinsame Wohnung nicht vorhanden ist. Schließlich unterscheiden sich auch die in § 12b Abs. 2 und Abs. 3 HmbSOG normierten Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes und eines Kontakt- und Näherungsverbotes, so dass auch dies dagegen spricht, die weiteren Voraussetzungen des § 12b Abs. 2 HmbSOG auf eine Regelung nach § 12b Abs.3 HmbSOG zu übertragen. 34 Die Anordnung und Festsetzung von Zwangsmitteln in Ziffer III des angegriffenen Bescheides dürfte ebenfalls rechtswidrig sein, da aufgrund des vorliegenden gerichtlichen Beschlusses und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Januar 2019 ein nach § 3 Abs. 3 HmbVwVG für die Verwaltungsvollstreckung erforderlicher vollziehbarer Verwaltungsakt fehlt. 35 IV. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als das Aufenthaltsverbot vom 2. Januar 2019 betroffen ist. Denn es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass im Zeitpunkt des Erlasses noch die Voraussetzungen des § 12b Abs. 2 Satz 2 HmbSOG vorgelegen haben. Das Gebiet, für das die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot erteilt hat, umfasst zwar die ehemalige Wohnung von Herrn A. im D. 8 und mithin den Ort, an denen mehrere Vorfälle sich ereignet haben, aufgrund derer Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet worden sind. Der letzte Vorfall vom 22. Dezember 2018 ereignete sich aber bereits in der Wohnung der Mutter des Geschädigten in der . Straße 6, in die er übergangsweise gezogen war. In den polizeilichen Ermittlungen war als Wohnort des Geschädigten bereits die Adresse . Straße 6 aufgenommen worden (vgl. S. 51 d.A.). Es dürften daher keine Anhaltspunkte mehr dafür bestanden haben, dass die Antragstellerin in dem Bereich des Aufenthaltsverbotes, das die Adresse . Straße 6 nicht umfasste, Straftaten begehen würde. Schließlich ergeben sich aufgrund der festgelegten Größe des Gebietes Zweifel an dessen Verhältnismäßigkeit. 36 Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für das Aufenthaltsverbot nach § 12b Abs. 2 HmbSOG und das Kontakt- und Näherungsverbot nach § 12b Abs. 3 HmbSOG wäre in einem Hauptsacheverfahren jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR anzusetzen, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 38 V. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114,115 ZPO. Es bestehen aus den zuvor dargestellten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung.