Urteil
17 A 2777/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
17mal zitiert
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die pauschale Verneinung einer Gruppenverfolgung ist unzureichend, wenn ein staatliches Verbot und seine Durchsetzung die gemeinschaftliche Religionsausübung effektiv unmöglich machen.
• Die Verfolgung kann bereits in der drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Religionsfreiheit liegen; es reicht, dass die betroffene Glaubenspraxis für den Einzelnen zentral und unverzichtbar ist.
• Bei landesweitem Verbot einer Religionsgemeinschaft und nachgewiesener Durchsetzung besteht regelmäßig keine zumutbare inländische Fluchtalternative.
• Glaubhaftes und stimmiges persönliches Vorbringen zur religiösen Praxis kann auch dann tragend sein, wenn einzelne Details in früheren Anhörungen nicht vorgetragen wurden.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung der Zeugen Jehovas in Russland • Die pauschale Verneinung einer Gruppenverfolgung ist unzureichend, wenn ein staatliches Verbot und seine Durchsetzung die gemeinschaftliche Religionsausübung effektiv unmöglich machen. • Die Verfolgung kann bereits in der drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Religionsfreiheit liegen; es reicht, dass die betroffene Glaubenspraxis für den Einzelnen zentral und unverzichtbar ist. • Bei landesweitem Verbot einer Religionsgemeinschaft und nachgewiesener Durchsetzung besteht regelmäßig keine zumutbare inländische Fluchtalternative. • Glaubhaftes und stimmiges persönliches Vorbringen zur religiösen Praxis kann auch dann tragend sein, wenn einzelne Details in früheren Anhörungen nicht vorgetragen wurden. Die Klägerin, russische Staatsangehörige ukrainischer Volkszugehörigkeit und Angehörige der Zeugen Jehovas, reiste im Oktober 2017 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Sie gab an, seit 2005 aktive Zeugin Jehovas zu sein, in Russland wiederholt festgenommen worden zu sein und wegen des Verbots der Zeugen Jehovas um ihr Leben zu fürchten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16.05.2018 die Anerkennung als Flüchtling ab; es sah weder Gruppen- noch individuelle Verfolgung in der Russischen Föderation. Die Klägerin erhob Klage und trug ergänzend vor, sie sei missionarisch tätig gewesen und übe ihren Glauben in Deutschland weiterhin gemeinschaftlich aus. Das Gericht hörte die Klägerin und einen Glaubensältesten an und zog länderkundliche Erkenntnisquellen heran. • Rechtliche Grundlagen: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 und § 3 Abs.4 AsylG; Verfolgungsbegriff nach § 3a AsylG; interne Schutzalternative nach § 3e AsylG. • Schwere Beeinträchtigung der Religionsfreiheit: Ein staatliches Verbot der Zeugen Jehovas sowie seine Durchsetzung stellen eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit dar; bereits die drohende erhebliche Beeinträchtigung genügt für Verfolgungsqualität. • Persönliche Betroffenheit: Die Klägerin ist überzeugte und aktive Angehörige der Zeugen Jehovas; gemeinschaftliche Ausübung ihres Glaubens ist für sie zentral und verpflichtend, so dass das Verbot faktisch einen erzwungenen Verzicht bedeuten würde. • Glaubhaftigkeit: Die Angaben der Klägerin wurden durch ihr Auftreten in der Verhandlung, die Aussage eines häuslichen Ältesten und eine Mitgliedsbescheinigung bestätigt; Auslassungen in der früheren Anhörung mindern die Glaubwürdigkeit nicht, weil nicht nachgefragt wurde und die Gefahr schon allein aus Zugehörigkeit folgt. • Durchsetzung und Sozialumfeld: Erkenntnisquellen zeigen, dass das Verbot tatsächlich durchgesetzt wird und gesellschaftliche Stimmung sowie Gewalttaten gegen Zeugen Jehovas verbreitet sind; Denunziationsrisiko schließt private Ausübung als Schutzalternative aus. • Interner Schutz entfällt: Da das Verbot landesweit gilt und durchgesetzt wird, besteht keine sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Die Klage ist insoweit begründet; der Bescheid vom 16.05.2018 wird in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit droht. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht nicht, weil das Verbot der Zeugen Jehovas landesweit gilt und tatsächlich durchgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.