Urteil
33 K 771.17A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0605.33K771.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19)
2. Die Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. (Rn.21)
3. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. (Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 2. Die Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. (Rn.21) 3. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. (Rn.26) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. I. Nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG – wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Bei der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c und 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat beruhen. Sie kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, § 28 Abs. 1a AsylG. Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Prüfung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris, Rn. 15 und vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Der Asyl- bzw. Schutzsuchende muss in diesem Fall jedoch sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylantrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., Rn. 17 und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3). II. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion bzw. ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas außerhalb ihres Herkunftslandes. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger in der Russischen Föderation bereits verfolgt wurden. Jedenfalls müssen sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen. 1. Die den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Hinderung an bzw. strafrechtliche Verfolgung wegen der Ausübung ihrer Religion stellt eine schwerwiegende Verletzung ihres grundlegenden Menschenrechts aus Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. a. Das in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerte Recht auf Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht. Dieses Recht umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 GR-Charta u.a. die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 56 ff.) Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11). b. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Den Klägern droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Verfolgung wegen der Ausübung zentraler Elemente ihres Glaubens wie der Missionierung und der Versammlung zum Gottesdienst. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Erkenntnisse zu der Situation der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation sowie der Angaben der Kläger zu ihrer Glaubensausübung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. aa. Die Zeugen Jehovas sind nach den Erkenntnissen der Kammer aufgrund ihres Glaubens Ziel zahlreicher repressiver Maßnahmen des russischen Staates geworden. Im Zuge der Extremismusgesetzgebung (sog. Yarovaya-Gesetz) wurden u.a. auch private religiöse Reden kriminalisiert und die Gesetzgebung genutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen des Vorwurfs des Extremismus zu bekämpfen. Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namens des Vertreibers verteilten. Aufgrund der Entscheidungen russischer Gerichte vom 5. Juli 2018 und 31. August 2018 wurde weitere die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die „Föderale Liste extremistischer Materialien“ des Justizministeriums aufgenommen. Bereits am 20. April 2017 billigte das Oberste Gericht der Russischen Föderation einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Diese Entscheidung ist unverändert gültig. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Zeugen Jehovas, die sich weiter zu ihren Überzeugungen bekennen, müssen mit Strafverfolgung – insbesondere nach § 282.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation – und Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren rechnen. Laufende Gerichtsverfahren beziehen sich etwa auf die staatliche Beschlagnahme von Eigentum der Religionsgemeinschaft oder die Diskreditierung ihrer Schriften als extremistische Literatur. Ende des Jahres 2017 waren einige Einrichtungen der Zeugen Jehovas konfisziert. Gläubige sollen sich laut Medienberichten bei der Ausübung ihrer Religion nunmehr in die Verborgenheit zurückziehen (vgl. zu alledem: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung vom 31.08.2018, S. 7 ff., 61 f., 64 f.). Die russischen Behörden gehen nun gezielt gegen Einzelpersonen vor. Seit April 2017 wurden mindestens 85 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. 27 Zeugen Jehovas sitzen in Untersuchungshaft, 17 befinden sich im Hausarrest und 31 weitere dürfen ihren Wohnort nicht verlassen. Die Zeugen Jehovas, Medien und NGOs berichten von diversen Festnahmen und Geldstrafen in Höhe von 100.000 Rubel (ca. 14.000 €). Russische Behörden haben zudem angeordnet, dass der Staat Zeugen Jehovas ihre Kinder zur Resozialisierung entziehen kann. Das Plenum des Obersten Gerichts hat im November 2017 bestimmt, dass ein Gericht Eltern das Sorgerecht entziehen kann, wenn sie ihre Kinder mit einer religiösen Organisation in Kontakt bringen, die als extremistisch eingestuft und verboten wurde. Im selben Monat hat das Ministerium für Bildung und Wissenschaft daraufhin die landesweite Empfehlung ausgesprochen, Kinder, die religiöse-extremistischen Ideologien ausgesetzt waren, wozu ausdrücklich Kinder von ISIS-Angehörigen und Zeugen Jehovas zählen, zu resozialisieren (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13. Februar 2019, Stand: Dezember 2018, S. 7). Ein Zeuge Jehovas, der allerdings dänischer Staatsangehöriger ist, wurde nunmehr zu sechs Jahren Haft verurteilt (HRW, Russia: Jehovah’s Witness Convicted, 6. Februar 2019). Die von den Klägern eingereichten Auskünfte verschiedener russischer Strafverfolgungsbehörden auf schriftliche Anfragen von Anhängern der Zeugen Jehovas bestätigen die Erkenntnisse der Kammer. Sie beziehen sich auf das Verbot der Glaubensgemeinschaft als extremistische Organisation und verweisen auf die Strafbarkeit aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation als extremistische Tätigkeiten. Ferner geht aus dem Auszug aus einer Ermittlungsakte hervor, dass in der Stadt Surgut gegen mehrere Zeugen Jehovas ein Strafverfahren eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde. Nach aktueller Erkenntnislage besteht daher zumindest ein strafbewährtes Verbot des organisatorischen Zusammenhalts der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation und ihrer gemeinschaftlichen Religionsausübung. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei strafrechtsbewehrten Verboten maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers ankommt, da ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 28), steht nach den vorliegenden Erkenntnissen fest, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen Zeugen Jehovas wegen ihrer Religionsausübung vorgehen. bb. Das Verbot der (gemeinschaftlichen) Glaubensausübung in Form von Gottesdiensten, Predigt und missionarischer Tätigkeit würde sich für die Kläger ferner als Verzicht auf eine Form der Ausübung ihres Glaubens darstellen, die sie als für sich verpflichtend empfinden, in ihrem Herkunftsland praktiziert haben und auch derzeit weiter praktizieren. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger überzeugte und aktive Zeugen Jehovas sind, für die die gemeinschaftliche Ausübung ihres Glaubens mit ihren Glaubensbrüdern und –schwestern sowie das Missionieren zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der Angaben der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt, der von ihnen eingereichten Fotos und Bescheinigungen und des persönlichen Eindrucks in der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelangt. Die Klägerin zu 1 hat bereits in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt Fotos aus den Jahren 1995 und 2002 vorgelegt, auf denen sie mit anderen Mitgliedern der Versammlung vor den inzwischen beschlagnahmten Gemeindehäusern in K... und N... abgebildet ist. Die Gebäude tragen jeweils Schilder mit der Aufschrift „Saal des Königreichs“. Zudem hat die „Ältestenschaft der russischen Versammlung der Zeugen Jehovas in Spandau“ schriftlich bestätigt, dass die Kläger seit Juli 2017 die wöchentlichen Zusammenkünfte der Gemeinschaft besuchen. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin zu 1 anschaulich, wie sie ihren Glauben im Alltag ausübt. So erläuterte sie, wie sie „von Tür zu Tür“ gehe, um in privaten Haushalten zu predigen. Hierzu zeigte sie ein Predigtbuch, das mit ihren persönlichen Unterstreichungen und Anmerkungen versehen ist. Ferner konnte sie spontan die Kongresse der Zeugen Jehovas benennen, die in der Russischen Föderation ab 1991 stattfanden und die sie außer im Jahr der Geburt ihres Sohnes alle besucht hatte. Aus der Schilderung ergab sich der stimmige Eindruck davon, wie die Klägerin zu 1 von klein auf an Versammlungen teilgenommen und sowohl im Rahmen von Versammlungen als auch von Hausbesuchen gepredigt hat. Hiernach hat die Kammer auch die Überzeugung gewonnen, dass sie in Deutschland weiterhin predigt und die Predigt als den Inbegriff ihres Glaubens versteht. Auch der fünfzehnjährige Kläger zu 2 ist zur Überzeugung der Kammer bereits aktiver Anhänger der Zeugen Jehovas. Die „Ältestenschaft der russischen Versammlung der Zeugen Jehovas in Spandau“ hat schriftlich bestätigt, dass sich der Kläger zu 2 in der „theokratischen Predigtdienstschule“ auf seine Taufe vorbereitet. Die Kammer ist aufgrund der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 als „ungetaufter Verkündiger“ an Versammlungen teilnimmt und predigt. Er beschrieb spontan und seinem Alter entsprechend, wie er zusammen mit seiner Mutter oder anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft „von Tür zu Tür“ gehe, um seinen Glauben weiterzutragen. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger zu ihrem Glauben ergeben sich nicht daraus, dass die Klägerin zu 1 im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angab, ihr älterer Sohn aus erster Ehe sei kein Zeuge Jehovas, während sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, er sei zwar nicht getauft, sie habe ihn aber ebenfalls in ihrem Glauben erzogen. Denn die Klägerin zu 1 konnte diesen Widerspruch auflösen, indem sie erläuterte, dass es bei der Mitgliedschaft auf die Taufe ankomme, auch wenn ein „ungetaufter Verkündiger“ bereits Anhänger der Glaubensgemeinschaft sei. Auch der Umstand, dass der Vater des Klägers zu 2 kein Zeuge Jehovas ist, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger zu ihrem Glauben. Die Klägerin zu 1 gab nachvollziehbar an, dass der Kläger zu 2 bei ihr aufgewachsen und religiös erzogen worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts schilderte sie insbesondere, dass sie in der schwierigen Lebenssituation nach dem Tod ihres ersten Ehemannes, der Zeuge Jehovas war, im Jahr 2002 ihren zweiten Ehemann geheiratet habe und seit 2005 von diesem getrennt sei. Ferner kann der ergänzende Vortrag der Kläger zu ihrer Situation vor der Ausreise entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als verfahrensangepasst gewertet werden. Denn die Klägerin zu 1 bot im Rahmen der Anhörung an, weitere Tatsachen vorzutragen, wurde hierbei jedoch durch die Entscheiderin unterbrochen. Darüber hinaus ist die Situation der Kläger vor der Ausreise insoweit nicht entscheidungserheblich, als es auf eine Vorverfolgung nicht ankommt. Schließlich stützt der glaubwürdige Gesamteindruck von dem Verhalten der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Obwohl sich beide offensichtlich auf Fragen zu den Inhalten ihres Glaubens vorbereitet hatten, konnten sie auch spontane und kritische Nachfragen des Gerichts zu ihrer familiären Situation oder dazu, wie sich ihre Glaubensausübung im Alltag darstellt, anschaulich und ohne Zögern beantworten. Zu einzelnen Fragen der Glaubensausübung zitierte die Klägerin zu 1 jeweils konkrete Verse aus der von ihr mitgebrachten Bibel. Auch der Kläger zu 2 berichtete, wie er „Aufträge“ wie einen Predigttext für die Versammlung erhält, wie das Gemeindehaus aussieht und wie Versammlungen ablaufen. cc. Der Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung stellt seiner Intensität nach eine Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3a AsylG dar. Denn den Zeugen Jehovas wird verboten, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen und Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit in privater Gemeinschaft mit ihren Glaubensgenossen zu halten (VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Januar 2019, A 4 K 6178/16 – juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris, Rn. 24). Ferner betrifft das Verbot der missionarischen Tätigkeit einen für die Zeugen Jehovas verbindlichen Bereich ihrer Glaubensausübung. Auf eine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung der Kläger kommt es hiernach entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht an. Die Bedrohungslage ist für die Kläger auch nicht dadurch anders zu bewerten, dass der ältere Sohn der Klägerin zu 1 weiterhin in ihrem Haus lebt, ohne bisher einer Strafverfolgung ausgesetzt worden zu sein. Denn er beteiligt sich anders als die Kläger nicht mehr an Versammlungen und führt auch keine Hausbesuche durch. Ob er dies unter dem staatlichen Druck auf die Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation unterlässt oder weil die Glaubensausübung für ihn nicht derart elementar ist, kann dahinstehen. Soweit er keine nach aktueller russischer Rechtslage strafbaren Handlungen vornimmt, kann hieraus jedenfalls keine geringere Bedrohung für die Kläger abgeleitet werden, für die diese Tätigkeiten zur Überzeugung der Kammer unverzichtbar sind. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es den Klägern als Zeugen Jehovas nicht zugemutet werden kann, darauf zu vertrauen, dass im privaten Bereich abgehaltene Gottesdienste den russischen Behörden nicht bekannt werden würden. Denn es ist damit zu rechnen, dass die russischen Behörden auch von solchen Gottesdiensten Kenntnis erlangen, etwa durch Meldungen von Nachbarn (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Januar 2019 – A 4 K 6178/16 –, juris, Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris, Rn. 24). Dies gilt erst Recht für die missionarische Tätigkeit. Denn hierfür müssten die Kläger an Unbekannte herantreten und damit das Risiko einer Anzeige eingehen, auch wenn sie die Missionierung auf einzelne Hausbesuche beschränken. 2. Die Behandlung knüpft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG an die Religion der Kläger an. Die Verfolgung geht auch von einem Akteur, nämlich vom Staat aus (§ 3c Nr. 1 AsylG). 3. Eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG steht den Klägern nicht zur Verfügung, da die Zeugen Jehovas nach der aktuellen Rechtslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation verfolgt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger begehren Schutz vor Verfolgung in der Russischen Föderation. Die Kläger sind russische Staatsangehörige, stammen aus N... und gehören der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Sie reisten am 11. Juli 2017 mit einem durch die Botschaft Moskau ausgestellten vom 7. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 gültigen Kurzaufenthaltsvisum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14. Juli 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Die Klägerin zu 1 wurde am 17. Juli 2017 vor dem Bundesamt zu ihren Fluchtgründen sowie zu denen des Klägers zu 2 angehört. Sie gab an, dass der Kläger zu 2 und sie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörten. Sie sei am 18. August 1985 getauft worden. Nachdem die Glaubensgemeinschaft in der Russischen Föderation als extremistische Organisation eingestuft worden sei, sei die Organisation enteignet worden. Auch das von den Klägern besuchte Gebetshaus sei beschlagnahmt worden. Sie habe gehört, dass Mitgliedern der Zeugen Jehovas nunmehr Strafverfahren mit hoher Straferwartung drohten. Ein Neffe der Klägerin zu 1, der bei der Polizei arbeite, habe sie bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vor der geplanten strafrechtlichen Verfolgung der Tätigkeiten ihrer Glaubensgemeinschaft gewarnt und berichtet, dass die Behörden angewiesen worden seien, ihre Versammlungen zu melden. Die Behörden hielten auch Private dazu an, Versammlungen der Zeugen Jehovas anzuzeigen. Aus Angst hätten sie sich vor ihrer Ausreise nur noch in kleineren Gruppen an wechselnden Orten – auch in ihrer eigenen Wohnung – versammelt. Die Klägerin zu 1 sei bei der Arbeit und in der Schule des Klägers zu 2 als Extremistin bezeichnet worden. Sie befürchte, dass der Kläger zu 2 den Wehrdienst absolvieren müsse, obwohl er dies aus Glaubensgründen nicht könne. Die Kläger hätten vor ihrer Ausreise von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt gelebt. Dieser sowie der ältere Sohn der Klägerin zu 1 seien nicht Mitglieder der Zeugen Jehovas. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Klägern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und der bloß theoretischen Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Extremismus weder vor ihrer Ausreise Verfolgung drohte noch bei ihrer Rückkehr drohen würde. Gleiches gelte für einen möglichen Wehrdienstentzug. Der Bescheid wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 24. Juli 2017 zugestellt. Die Kläger haben am 4. August 2017 Klage erhoben. Sie tragen weiter vor, dass die Teilnahme an Gottesdiensten und das Missionieren einen wesentlichen Bestandteil ihrer Glaubensausübung darstellten. Ein Verzicht hierauf käme einer Ablehnung ihres Glaubens gleich. Bei ihrer missionarischen Tätigkeit sei die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise auf der Straße bereits durch die russische Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe weiter allein und nur noch im Rahmen von Hausbesuchen oder zufälligen Begegnungen gepredigt. Auch Versammlungen habe die Gemeinde nur noch versteckt und mit vielfältigen Sicherheitsvorkehrungen durchführen können. Der Kläger zu 2 sei in der Schule nicht von solchen Aktivitäten befreit worden, die ihm sein Glaube verbiete. Ferner drohe der Klägerin zu 1 nach der Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 14. November 2017 der Entzug der elterlichen Sorge für den Kläger zu 2. Die Kläger haben Bescheinigungen der russischen Versammlung der Zeugen Jehovas in Deutschland, Berlin-Spandau vom 21. Dezember 2018 und 21. Mai 2019 eingereicht, wonach sie seit Juli 2017 die wöchentlichen Zusammenkünfte der Gemeinschaft besuchen, die Klägerin zu 1 getauftes Mitglied der Glaubensgemeinschaft ist und sich der Kläger zu 2 in der theokratischen Predigtdienstschule auf seine Taufe vorbereitet. Sie haben ferner Kopien aus Ermittlungsakten in einem Strafverfahren gegen einen Zeugen Jehovas in der Stadt Surgut, zahlreiche Auskünfte verschiedener russischer Staatsanwaltschaften zu dem Tätigkeitsverbot für die Zeugen Jehovas und der Strafbarkeit verbotswidriger Aktivitäten sowie zahlreiche Presseberichte über die Situation der Glaubensgemeinschaft in der Russischen Föderation vorgelegt. Sie sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der aktuellen Rechtslage in der Russischen Föderation als Anhänger der Zeugen Jehovas unabhängig von einer konkreten Bedrohung etwa durch ein bereits eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren Verfolgung drohe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass sich die Lage für Anhänger der Zeugen Jehovas seit der Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zwar verschlechtert habe, diese aber nicht generell verfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht auf die Strafbarkeit sondern auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis an. Die Kläger hätten keine individuelle Bedrohung vorgetragen. Soweit sie im Klageverfahren weitere Angaben zu ihrer Situation vor der Ausreise gemacht hätten, sei dieser Vortrag verfahrensangepasst. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass der minderjährige Kläger zu 2, der sich noch in der Entwicklung befinde, seine Glaubensausübung nicht dargelegt habe und ihm bereits deshalb bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung drohe. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass sein Vater und sein älterer Bruder nicht Mitglieder der Zeugen Jehovas seien. Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Asyl - und Ausländerakten der Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.