Urteil
5 K 4857/15
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. 2 Der 1975 in Boletin/Jugoslawien geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er hat im Kosovo die Schule besucht und als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Der Kläger reiste Ende 1997 im Alter von 22 Jahren ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 1998 (Az.:x) abgelehnt wurde. Ein Asylfolgeverfahren hatte ebenfalls keinen Erfolg (Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 1999 , VG Lüneburg, Urt. v. 29.9.2000, 7 A 62/99). 3 2001 schloss der Kläger in Uelzen die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde 2008 geschieden. Der Kläger hat keine Kinder. Sonstige familiäre Bindungen in Deutschland bestehen nicht. Der Kläger arbeitete zwischen 2001 und 2006 zeitweise als Türsteher, Hilfsarbeiter in der Kfz-Aufbereitung und Maschinenreiniger, zeitweise bezog er öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Die Familie des Klägers (u. a. Eltern und Geschwister) lebt im Kosovo. Nach Angaben des Klägers im Strafvollzug lebt ein Cousin in Dortmund, eine Cousine der Mutter in Uelzen, und es bestehe seit 2011 eine Partnerschaft zu einer Freundin, die er seit 14 Jahren kenne. 4 Seit dem 4. Juli 2001 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gegenwärtig im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, die ursprünglich im Juli 2004 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Der Kläger wurde strafgerichtlich u.a. wie folgt verurteilt, teilweise mit Strafaussetzung zur Bewährung: 5 - Amtsgericht Uelzen, Urt. v. 12. Juli 1999 (Az.: 2a Ds 123 Js 6935/99 -84/99-), 9 Monate Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung am 25. Dezember 1998 - Amtsgericht Uelzen, Strafbefehl v. 14. August 2000 (Az.: 212 Cs 225 Js 13904/00 -323/00-), 10 TS wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache am 5. Juni 2000 - Amtsgericht Uelzen, Urt. v. 20. September 2000 (Az.: 2a Ds 123 Js 22500/99 -9/00-), 9 Monate Freiheitsstrafe wegen Bedrohung in zwei Fällen am 5. September 1999 - Amtsgericht Uelzen, Urt. v. 14. Juni 2007 (Az.: 202 Ds 2202 Js 32287/06 -8/07-), 8 Monate Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung am 29. Oktober 2006 - Amtsgericht Uelzen, Urt. v. 19. Februar 2010 (Az.: 2207 Js 26655/08) und Landgericht Lüneburg, Urt. v. 9. Juni 2010 (Az.: 25 Ns 25/10), 7 Monate Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen - Amtsgericht Uelzen, Strafbefehl v. 8. Juni 2012 (211 Cs 2212 Js 6389/12), 30 TS wegen Führens eines Kfz trotz Fahrverbots am 2. und 7. März 2012 - Landgericht Hamburg, Urt. v. 27. Februar 2013 (601 Ks 16/12; 3390 Js 16/12), 7 Jahre Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei am 5. April 2012; die Revision blieb erfolglos: BGH, Beschl. v. 7. November 2013, 5 StR 437/13. 6 Mit Beschluss vom 23. April 2014 widerrief das Landgericht Hamburg die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 19. Februar 2010 i.V.m. dem Urteil des LG Lüneburg vom 9. Juni 2010. In dem Beschluss heißt es u.a.: 7 „Ein Widerrufsgrund liegt vor, denn der Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Deshalb ist er vom Landgericht Hamburg am 27.02.2013 (Az.: 601 Ks 16/12 = 33990 Js 16/12) wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Die Tat wurde am 05.04.2012 und damit innerhalb der Bewährungszeit begangen. Die schuldhafte Tatbegehung steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die dahingehende Überzeugung der Kammer folgt vorliegend aus der schlüssigen Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Durch die neue Straftat hat der Verurteilte gezeigt, dass er die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Der Verurteilte hat eine äußerst schwere Straftat begangen, die mit einer hohen Freiheitsstrafe geahndet wurde. Die mit der Aussetzungsentscheidung getroffene günstige Sozialprognose hat er damit nachhaltig erschüttert. Es sind auch keine Umstände eingetreten, die ausnahmsweise eine positive Prognose begründen.“ 8 Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 wies die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) aus, befristete die Wirkung der Ausweisung und einer möglicherweise notwendig werdenden Abschiebung auf zehn Jahre ab nachgewiesener Ausreise, forderte den Kläger auf, seinen Pass innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieser Verfügung vorzulegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Serbien an: Durch seine letzte Verurteilung habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genieße er besonderen Ausweisungsschutz, weil er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und sich über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es handele sich mithin um eine Regelausweisung, wobei eine Ausnahme vom Regelfall nicht anzunehmen sei. Der Kläger habe den größten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht, wo seine Familie auch noch lebe. Schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht bekannt, wirtschaftliche Bindungen seien spätestens durch die Inhaftierung verlorengegangen, und er sei von seiner Ehefrau geschieden und kinderlos. Duldungsgründe gemäß § 60a AufenthG lägen nicht vor. Aus dem der Ausweisung zugrunde liegenden Strafurteil ergäben sich keine Gründe, die gegen die Annahme eines Regelfalls sprächen. Selbst wenn kein Regelfall gegeben wäre, würde die Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Die Frist von zehn Jahren für die Wirkung der Ausweisung bzw. einer Abschiebung erfolge gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und sei verhältnismäßig. Der verwirklichte Ausweisungstatbestand rechtfertige aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen die zehnjährige Frist; die Fünf-Jahres-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gelte vorliegend nicht. Die Abschiebungsandrohung entspreche § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. 9 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 12. Juni 2014 Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs blieb aus. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Die Ausweisung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013, rechtskräftig mit Ablauf des 7. November 2013, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Damit habe er den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings stehe ihm besonderer Ausweisungsschutz zu, so dass die Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft werde. Ein Ausnahmefall von der Regel liege nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10.07) gelange nicht zur Anwendung; höherrangiges Recht gebiete hier keine Ermessensentscheidung. Der Kläger habe sich während laufender Bewährungszeit ohne besondere persönliche Bindung daran beteiligt, eine Fehde blutig auszutragen, wobei das Opfer gezielt getötet worden sei und er die Täter und ihren Rückzug vom Tatort aktiv abgesichert habe und bewaffnet gewesen sei. Der Kläger sei mehrfach in Bezug auf Gewaltdelikte auch einschlägig vorbestraft und lasse augenscheinlich keine Gelegenheit aus, seine in hohem Maße vorhandenen Aggressionen auszuleben. Wenn von einem Ausnahmefall auszugehen wäre, würde die Ausweisung aus Ermessensgründen auf jeden Fall für erforderlich gehalten werden. Die zuletzt begangene Straftat sei als schwerwiegend einzustufen und bedrohe in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Von einer Wiederholungsgefahr sei auszugehen. Insoweit werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das Landgericht Hamburg habe mit Beschluss vom 23. April 2014 die Strafaussetzung aus Urteilen aus dem Jahr 2010 unter Hinweis darauf widerrufen, dass die mit der Aussetzungsentscheidung getroffene günstige Sozialprognose nachhaltig erschüttert sei. Dieser Auffassung schließe sich die Beklagte an. Eine etwaige gute Führung während der Haft stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie gewöhnlich unter dem Druck von Vollzugslockerungen passierten. Eine Rückkehr nach Kosovo sei verhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger sei im Alter von fast 23 Jahren ins Bundesgebiet eingereist, habe also im Kosovo seine Sozialisation erhalten, die Schule besucht und den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, mit dem er auch im Kosovo die Chance habe, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die Familie des Klägers lebe noch im Kosovo, während hier keine weiteren familiären Bindungen bekannt seien. Seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei 2008 kinderlos geschieden worden. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach Ausreise sei verhältnismäßig angesichts des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für den Fall einer Abschiebung werde die Sperrwirkungsfrist von ebenfalls zehn Jahren, auch zur Verhinderung von Datenunsicherheit, als verhältnismäßig betrachtet. Auch die sonstigen Verfügungen seien nicht zu beanstanden. 11 Am 28. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Eine Klagebegründung, in der ausführlich auf das neue Ausweisungsrecht eingegangen wird, ist am 3. Mai 2016 erfolgt. Der Kläger meint, er könne als sog. faktischer Inländer angesehen werden. Außerdem bestehe keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer schwerer Straftaten. Die Straftat vom 5. April 2012 sei in einer Ausnahmesituation begangen worden, deren Wiederholung ausgeschlossen sei. Der Kläger verweist des Weiteren auf die in der Gefangenen-Personalakte befindliche Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 13. April 2016. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Ausweisung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, 14 hilfsweise, 15 die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und ergänzt ihre Ansicht unter Berücksichtigung des neuen Ausweisungsrechts mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016. 19 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung, die am 10. Mai 2016 stattgefunden hat, Ermessenserwägungen bezüglich der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG zu Protokoll gegeben. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit und auch im Übrigen verwiesen. Die Ausländerakte der Beklagten, das Strafvollstreckungsheft, die Gefangenen-Personalakte und die Strafverfahrensakte (Az.: 3390 Js 16/12) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe A. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das gilt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Aufhebung der Ausweisung begehrt (I.), als auch hinsichtlich des Hilfsantrags, die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen (II.). I. 21 Die Ausweisungsverfügung in dem Bescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015 nebst der in der mündlichen Verhandlung nachgeholten Ermessenserwägungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, juris Rn. 12). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung beurteilt sich daher nach den §§ 53 bis 55 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), wobei § 55 AufenthG seit Einführung des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) unverändert geblieben ist. 22 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 23 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Der Aufenthalt des Klägers, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und damit gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (a.), und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (b.). 24 a. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). 25 Der Gefahrenmaßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt im vorliegenden Fall nicht. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Kläger unterfällt dieser Vorschrift nicht, weil er weder als Asylberechtigter anerkannt ist, noch die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, und ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. § 53 Abs. 3 AufenthG ist eine Sonderregelung, mit der Vorgaben für europarechtlich bzw. internationalvertraglich besonders privilegierte Personengruppen Rechnung getragen wird. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen gegenüber Abs. 1 geänderten Maßstab handele (BT-Drs. 18/4097 S. 50). Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der Ansicht des Klägers, er sei als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis wegen der hohen Anspruchsvoraussetzungen in § 9 AufenthG nicht schlechter zu behandeln als der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG, nicht. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung spezialpräventiver Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, juris Rn. 18). Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwGE, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, juris Rn. 15). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (VGH München, Beschl. v. 3.3.2016, 10 ZB 14.844, juris Rn. 11). Bei Zugrundelegung dessen gelangt die Kammer zu der Bewertung, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kläger bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch Gewaltstraftaten beeinträchtigen wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger wurde bereits im ersten Jahr nach seiner Einreise straffällig (1998) und bis zu seiner zuletzt begangenen Straftat im April 2012 insgesamt siebenmal strafgerichtlich belangt. Darunter waren fünf Freiheitsstrafen, denen Gewaltdelikte zugrunde lagen. Die im April 2012 begangene Tat war eine schwere (Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei), die mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren belegt worden ist. Die Tat beging der Kläger innerhalb der dreijährigen Bewährungszeit, mit der die Vollstreckung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 19. Februar 2010 bzw. des Landgerichts Lüneburg vom 9. Juni 2010 ausgesetzt worden war. Der Kläger war bei der Tat bewaffnet; er hatte sich mit drei anderen Tätern, von denen zwei im selben Zusammenhang wegen Mordes verurteilt worden sind, zu einer gewaltsamen Vergeltungsaktion verabredet. Der Tod des Opfers, zu dem der Kläger keine enge Beziehung hatte, war für den Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Ergebnis vorhersehbar. Die Kammer hat keinen Anlass, die Tatumstände anders als das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 zu bewerten. 27 Der Umstand, dass der Kläger - zudem im Erwachsenenalter - mehrere gravierende Straftaten mit sich steigernder Gewaltbereitschaft begangen hat, ohne sich durch vorherige Strafen beeindrucken und sich im letzten Fall durch die noch laufende Bewährungszeit abhalten zu lassen, dass er den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat und er sich, wie auch der zweimalige Verstoß gegen das ihn betreffende Fahrverbot zeigt, nicht gehörig an Verbote in Deutschland hält, macht es nicht nur hinreichend, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass der Kläger in Deutschland auch weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird. Gründe, die dieser Annahme entgegenstehen, sind nicht gegeben. Tatsächliche Integrationsfaktoren sind nicht hinreichend vorhanden. Die in Deutschland lebenden Verwandten des Klägers (Cousin und Cousine der Mutter) haben ihn bisher nicht von seinen Straftaten abhalten können. Im Übrigen fehlt eine familiäre Einbindung des Klägers in Deutschland. Ein im Übrigen stabilisierendes persönliches Umfeld des Klägers ist nicht ersichtlich und auch nicht von ihm behauptet worden. Sofern der Kläger zu der langjährigen Freundin tatsächlich seit 2011 ein partnerschaftliches Verhältnis haben sollte (Besuche von ihr in der Haft erhält der Kläger nicht), ist derzeit unsicher, ob diese Verbindung stabilisierend auf den Kläger wirkt. Inwieweit der Kläger nach Haftentlassung erwerbstätig sein wird, ist derzeit ebenfalls offen. Gleichfalls offen ist, ob das vom Kläger angestrebte Antigewalt-Training nachhaltig erfolgreich sein wird. In der Haft ist der Kläger zweimal als gewalttätig aufgefallen. In der Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 13. April 2016 wird der Kläger als nicht unbedingt geeignet für Lockerungsformen und die Unterbringung im offenen Vollzug beurteilt. Ausweislich des Plans ergeben sich allerdings immerhin ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein Leben ohne die Begehung von Straftaten führen möchte. Die Einschätzung, dass derzeit keine Gründe ersichtlich seien, die befürchten ließen, dass der Kläger Vollzugslockerungen oder eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde, ist vorbehaltlich einer psychologischen Stellungnahme erfolgt. Ob etwaige Vollzugslockerungen erfolgen, ist derzeit offen (Gesamtzweidrittel im April 2017). 28 Nach allem erfolgt die Ausweisung im vorliegenden Fall spezialpräventiv, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Im vorliegenden Fall des Klägers kann die Ausweisung mit Blick auf oben Ausgeführtes und besonders mit Blick auf die Schwere der Tat - anders als bei der Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG - auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris Rn. 23 bis 25; BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 17 ff.). 29 b. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt. Die (öffentlichen) Interessen an der Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG werden in § 54 AufenthG als „Ausweisungsinteresse“ konkretisiert und gewichtet, die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers werden in § 55 AufenthG als „Bleibeinteresse“ gewichtet und konkretisiert, wobei nach der Gesetzesbegründung die in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen nicht abschließend sind (BT-Drs. 18/4097 S. 49, 50, 53; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2016, 3 A 1482/14.Z, juris). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 2, 3 AufenthG vorgenommene Aufzählung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der Kriterien zur Vereinbarkeit einer Ausweisung mit den Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelt worden sind (BT-Drs. 18/4097 S. 50, 53 m.w.N.). Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung ist gerichtlich voll überprüfbar (BT-Drs. 18/4097 S. 49). Soweit Marx (ZAR 2015, 245 ) meint, die Abwägung stehe im Ermessen der Behörde und dürfe vom Gericht nicht ersetzt werden, schließt sich das Gericht dem mit Blick auf die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung und den Umstand nicht an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtsprechung, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 53 bis 55 AufenthG orientiert hat, den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum bei deren Verhältnismäßigkeitsprüfung einräumt, sondern diese vollständig überprüft und die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 8 Abs. 2 EMRK selbst vornimmt. 30 Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers ergibt sich unter Beachtung des Vorstehenden aus Folgendem: 31 Das Gewicht des Ausweisungsinteresses bemisst sich zunächst anhand der gesetzlichen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das ist bei dem Kläger wegen seiner Verurteilungen der Fall. Es handelt sich um mehrere Verurteilungen, wobei die letzte mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren deutlich über der Zwei-Jahres-Grenze liegt, die § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Bewertung des Ausweisungsinteresses als „besonders schwer“ ausreichen lässt. Das öffentliche Ausweisungsinteresse besteht zudem wegen der oben dargelegten Wiederholungsgefahr sowie aus generalpräventiven Erwägungen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG, dass der Kläger seine Sozialisation in seinem Heimatland erfahren hat und erst im Alter von 22 Jahren nach Deutschland gekommen ist. Hier hat er fortan zwar immerhin 19 Jahre lang gelebt. In diesen Jahren ist es allerdings nicht zu einer gelungenen Integration gekommen. Die Erwerbstätigkeit des Klägers hat sich auf nur zeitweilige Hilfsarbeiten beschränkt. Seine Ehe mit einer deutschen Ehefrau ist geschieden, Kinder hat der Kläger nicht. Sonstige stabilisierende persönliche Bindungen im Bundesgebiet sind nicht festzustellen. Die Eltern des Klägers und seine Geschwister leben im Kosovo. Der Möglichkeit einer Reintegration dort steht soweit ersichtlich nichts entgegen; der albanischen Sprache ist der Kläger mächtig. 32 Demgegenüber vermag das Bleibeinteresse des Klägers, welches gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht zu überwiegen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aufenthalt des Klägers seit weit mehr als fünf Jahren, nämlich seit rund 15 Jahren, rechtmäßig ist. Die übrigen in § 55 AufenthG aufgeführten Bleibeinteressen sind im Fall des Klägers nicht einschlägig. Der Vortrag des Klägers, er sei im Kosovo wegen der Tat am 5. April 2012 mit Blutrache bedroht, hat als Bleibeinteresse kein Gewicht. Zum einen fehlt es, da nicht der Kläger den Tod des Opfers herbeigeführt hat, sondern die beiden wegen Mordes verurteilten Personen, an einer Erklärung dafür, dass es sich überhaupt um eine Blutrache-Situation handelt. Dass dem Kläger eine sonstige Vergeltung für die Tat drohe, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn dies so sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass die Vergeltung eher im Kosovo als hier in Deutschland erfolgen wird. 33 2. § 53 Abs. 1 AufenthG sieht als Rechtsfolge die Ausweisung des Ausländers als gebundene Entscheidung („wird ausgewiesen“) vor. II. 34 Die Entscheidung der Beklagten, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus der Ausweisung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre ab nachgewiesener Ausreise zu befristen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 gültigen Fassung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). 35 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung befristet und berücksichtigt, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Die Frist durfte fünf Jahre überschreiten, weil der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist (siehe zum Erfordernis der Fünf-Jahres-Frist BT-Drs. 18/4097 S. 36). Darüber hinaus geht von dem Kläger wegen der Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, juris Rn. 43). Die Zehn-Jahres-Frist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die nur im Ausnahmefall überschritten werden darf, hat die Beklagte eingehalten (siehe zur Einführung der Höchstdauer BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, juris Rn. 14). 36 Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten; dem Gericht steht eine darauf beschränkte Prüfungskompetenz zu (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 37 Dass der Beklagten ein Ermessen bei der Entscheidung über die Länge der Frist zusteht, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Gesetzgeber hat sich für diese Regelung ausdrücklich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage entschieden, wonach sich der Wortlaut der Vorgängerregelungen nicht zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt war, verhielt und sich das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EGMR dazu entschieden hatte, die Befristungsentscheidung als nicht im Ermessen der Behörde stehend, gerichtlich voll überprüfbar zu bewerten (BT-Drs. 18/4097 S. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 (dort Druckfehler: 2011), 1 C 7/11, juris Rn. 31 ff.). 38 Der Rechtsprechung, wonach die Bemessung der Dauer der Frist entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehe (VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2015, 11 S 1857/15, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 42; offengelassen von VG Berlin, Urt. v. 29.2.2016, 21 K 447.15, juris Rn. 45 m.w.N.), schließt sich die Kammer nicht an, und zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, des eindeutigen Gesetzgeberwillens (BT-Drs. 18/4097 S. 36) und dem Umstand, dass die vom VGH Mannheim seiner Auffassung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14.2.2012 (1 C 7/11), auf die jetzt gültige Rechtslage nicht übertragbar ist, weil nunmehr – anders als zuvor – eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Ermessen bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung auszuüben ist, besteht. Abgesehen davon verlangt die Rechtsprechung des EGMR in Ausweisungsfällen nicht ausnahmslos eine Befristung der Ausweisungssperrwirkungen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, 40601/05, juris Randnummern 60 bis 62: Ausweisung angemessen auch ohne Fristsetzung), und der EGMR stellt (bisher) auch keine weiteren Anforderungen an die Dauer der Frist, sondern fordert lediglich eine Befristung als solche (vgl. EGMR in der Entscheidung Keles ./. Deutschland, Urt. v. 27.10.2005, Nr. 32231/02, juris Rn. 66). Art. 8 EMRK könnte im Übrigen allenfalls eine zeitliche Obergrenze der Frist verlangen; einer Ermessensausübung im Übrigen stünde Art. 8 EMRK nicht entgegen. 39 Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt. Die Beklagte hatte die Entscheidung über die Ausweisung und über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung noch unter der Geltung des § 11 in der Fassung vom 22.11.2011 (BGBl. I, S. 2258), gültig bis zum 31.7.2015, entschieden, wonach, wie oben bereits ausgeführt, die Bemessung der Befristungsdauer eine gebundene Entscheidung war. Deshalb hatte sie in ihrer Befristungsentscheidung in den angegriffenen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt. Angesichts der für die Beurteilung der Rechtslage des gegebenen Falles maßgeblichen Änderung des Gesetzes durfte sie die Ermessensbetätigung indes nachholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14/10, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2011, 3 Bf 198/08.Z, juris; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114, Rn. 205a). Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung getan. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. 40 Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind dabei nicht aufgetreten und von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat insbesondere die persönlichen Belange des Klägers erkannt und gewürdigt und unter Berücksichtigung dieser die Fristdauer von 10 Jahren als noch verhältnismäßig angesehen. Zur Begründung der Fristdauer hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gefahrenprognostisch auf die wiederholte Straffälligkeit des Klägers trotz Erwachsenenalters und die Schwere besonders der letzten Tat abgestellt. Umstände, die das Ausschöpfen der von § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmten grundsätzlichen Höchstgrenze der Fristdauer von 10 Jahren als nicht mehr ermessensgerecht ansehen lassen, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit in den Blick genommen hat, dass die verfügte Frist nicht endgültig bleiben müsse, sondern, wie jetzt in § 11 Abs. 4 AufenthG geregelt, späteren Entwicklungen des Klägers angepasst werden könne. Diesen Gesichtspunkt hat das Gericht auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt: Sollte sich die Fristdauer von 10 Jahren aufgrund einer Veränderung der Sachlage (z. B. wegen erfolgreicher Teilnahme an einem Antiaggressionstraining, wegen des Ausbleibens neuer Straftaten in Freiheit und/oder wegen neuer sozialer Bindungen in Deutschland) in der Zukunft als unverhältnismäßig darstellen, ist dies im Rahmen eines dann zu stellenden Antrags zu berücksichtigen. B. 41 Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.