Urteil
10 A 1242/12
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dublin-II-Bescheid, der die Überstellung wegen Zuständigkeit nach Ungarn anordnet, ist aufzuheben, wenn das aufenthaltsrechtliche Selbsteintrittsrecht des Bundes unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten ist.
• Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verpflichtet die aufnehmende Staatsgewalt, familiäre Bindungen bei Entscheidungen über Aufenthaltsbeendigung umfassend zu berücksichtigen; dies kann die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erforderlich machen.
• Bei Anfechtung eines § 27a AsylVfG-Bescheids ist die Anfechtungsklage statthaft; die sachliche Prüfung bleibt der zuständigen Asylbehörde vorbehalten, wenn der Bescheid auf Unzulässigkeit gestützt war.
• Eine Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die zuständige Behörde die Durchführung des Asylverfahrens selbst übernehmen muss, weil andernfalls eine der familiären Einheit unverhältnismäßig schädigende Trennung eintreten würde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Dublin-II-Bescheid wegen Kindeswohl und gebotenen Selbsteintrittsrechts • Ein Dublin-II-Bescheid, der die Überstellung wegen Zuständigkeit nach Ungarn anordnet, ist aufzuheben, wenn das aufenthaltsrechtliche Selbsteintrittsrecht des Bundes unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten ist. • Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verpflichtet die aufnehmende Staatsgewalt, familiäre Bindungen bei Entscheidungen über Aufenthaltsbeendigung umfassend zu berücksichtigen; dies kann die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erforderlich machen. • Bei Anfechtung eines § 27a AsylVfG-Bescheids ist die Anfechtungsklage statthaft; die sachliche Prüfung bleibt der zuständigen Asylbehörde vorbehalten, wenn der Bescheid auf Unzulässigkeit gestützt war. • Eine Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die zuständige Behörde die Durchführung des Asylverfahrens selbst übernehmen muss, weil andernfalls eine der familiären Einheit unverhältnismäßig schädigende Trennung eintreten würde. Die Kläger sind afghanische Eltern mit drei minderjährigen Kindern; ein weiterer gemeinsamer Sohn (1997) lebt seit 2001 in Hamburg und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Die Familie stellte im November 2011 in Deutschland Asylanträge; EURODAC ergab einen Treffer zu Ungarn, wo im Oktober 2011 ein Antrag gestellt worden war. Die Behörde richtete im August 2012 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn und ordnete mit Bescheid vom 6. September 2012 die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an, da dort die Zuständigkeit liege. Die Kläger rügten, es bestünden systemische Mängel in Ungarn und insbesondere könne die Familie nicht getrennt werden, weil die Eltern inzwischen wieder die elterliche Sorge über ihren in Hamburg lebenden Sohn ausübten. Das Gericht verhandelte trotz Nichterscheinen der Beklagten, die Klage wurde in Teilen zurückgenommen; streitig blieb die Aufhebung des Bescheids. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da mit ihr die Aufhebung des belastenden § 27a AsylVfG-Bescheids begehrt wird; eine Verpflichtungsklage auf Durchentscheidung ist hier nicht erforderlich, weil bei Unzulässigkeitsfeststellungen die zuständige Behörde die Sachprüfung zu leisten hat. • Anwendbares Recht: Auf den Fall findet die Dublin-II-VO Anwendung, weil erster Antrag und Übernahmeersuchen vor dem Stichtag der Dublin-III-VO lagen. • Selbsteintrittsrecht und Grundrechtsschutz: Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann ein Mitgliedstaat das Selbsteintrittsrecht ausüben; Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verlangt, familiäre Bindungen bei Entscheidungen über Aufenthaltsbeendigung besonders zu berücksichtigen, wobei bei Kindern deren Perspektive maßgeblich ist. • Feststellungen zur Familie: Die Beweisaufnahme ergab, dass die Eltern seit Aufhebung der Vormundschaft wieder die elterliche Sorge für den in Hamburg lebenden Sohn ausüben und eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht; die Aussagen der Parteien und des Zeugen waren glaubhaft und widerspruchsfrei. • Kindeswohl und Unzumutbarkeit des Nachfolgens: Eine Abschiebung der Eltern nach Ungarn würde zur Trennung der Familie führen; für den 17-jährigen Sohn, der in Deutschland sozialisiert ist, eine Niederlassungserlaubnis besitzt und eine Ausbildung beginnen wird, ist das Nachfolgen nach Ungarn unzumutbar und vermutlich nicht rechtlich gesichert. • Rechtliche Folge: Wegen des gebotenen Schutzes der familiären Einheit und des Kindeswohls reduzierte sich das Ermessen der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf null; daher war die Feststellung der Unzulässigkeit (Zuständigkeit Ungarn) und die Abschiebungsanordnung rechtswidrig. • Kosten und Vollstreckung: Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 aufgehoben, weil die Beklagte nach den Umstän den des Einzelfalls verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Asylverfahren der Kläger selbst durchzuführen. Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn war rechtswidrig, weil eine Abschiebung die enge familiäre Bindung und das Kindeswohl des in Hamburg lebenden Sohnes unverhältnismäßig verletzen würde. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; das Verfahren wurde in den zurückgenommenen Teilen eingestellt. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.