Beschluss
4 T 189/14
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2014:0617.4T189.14.0A
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom 02.05.2014 bis zum 23.05.2014 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erst- und zweitinstanzlich entstandenen Dolmetscherkosten der Staatskasse auferlegt werden.
Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom 02.05.2014 bis zum 23.05.2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erst- und zweitinstanzlich entstandenen Dolmetscherkosten der Staatskasse auferlegt werden. Beschwerdewert: 3.000,00 Euro. I. Der Betroffene reiste nach eigener Angabe am 30.04.2014 ohne jegliche Ausweispapiere unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Am 01.05.2014 wurde er am Bahnhof … polizeilich festgestellt. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er durch Beamte des Polizeipräsidiums Westhessen wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vorläufig festgenommen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Betroffene die im Rubrum genannten Personalien an. Er sagte aus, 2011 … verlassen und über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gekommen zu sein. 2013 sei er mit einem Boot über die Insel Lampedusa nach Italien gekommen, wo er sich 10 Monate lang aufgehalten habe. Der Betroffene sagte ferner aus, er sei mit der Bahn über Österreich in das Bundesgebiet eingereist. Die EURODAC-Recherche ergab, dass der Betroffene in Italien bereits am 03.08.2013 um Asyl nachgefragt hatte. Die Abfrage der VISA-Datei des Ausländerzentralregisters ergab, dass dem Betroffenen kein Sichtvermerk in Form eines Visums erteilt war. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 02.05.2014, auf das Bezug genommen wird (Bl. 1 bis 4 d.A.), zum Zweck der Abschiebung nach Italien Sicherungshaft für 3 Monate anzuordnen. Die zuständige Staatsanwaltschaft Wiesbaden erteilte gemäß § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ihr Einvernehmen zur Abschiebung (Bl. 27 d.A.). Der Haftantrag des Antragstellers wurde dem Betroffenen bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung am 02.05.2014 zwar übersetzt und er gab an, dies verstanden zu haben. Überreicht wurde dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrages jedoch erst durch Übersendung der Gerichtsakte per Telefax am 23.05.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten durch das Beschwerdegericht (Bl. 55 d.A.). Vorsorglich wurde dem Betroffenen im ersten Anhörungstermin des Beschwerdegerichts am 05.06.2014 der Antrag erneut übergeben (Protokoll Bl. 111 f. d.A.). Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 02.05.2014 (Bl. 35 bis 37 d.A.), ordnete das Amtsgericht Wiesbaden zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen dessen Inhaftnahme bis einschließlich 01.08.2014 mit der Maßgabe an, dass die Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewährleistet ist. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.05.2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 47 f. d.A. nebst Anlagen), hat der Betroffene gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 02.05.2014 Beschwerde eingelegt. Er hat Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt, ferner die Feststellung, dass die Anordnung von Abschiebungshaft in dem angefochtenen Beschluss rechtswidrig gewesen sei. Mit 2 Schriftsätzen vom 26.05.2014 (Bl. 59 d.A. und Bl. 66 f. d.A. nebst Anlagen), auf die gleichfalls verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde begründet. Er hält die Inhaftierung für unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie. Mit Beschluss vom 22.05.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 54 d.A.), hat das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Akte sodann dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen mit Beschluss vom 28.05.2014 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwalts …, …, bewilligt (Bl. 73 d.A.). Der Betroffene ergänzte seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.05.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 85 d.A., nebst Anlagen). Bei einem ersten Anhörungstermin durch den Berichterstatter der Beschwerdekammer war der geladene Dolmetscher nicht erschienen. Auf das Anhörungsprotokoll vom 05.06.2014 (Bl. 111 f. d.A.) wird verwiesen. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.06.2014 einen Hinweis erteilt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 134 d.A.). Der Betroffene ergänzte sein Vorbringen mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.06.2014, auf den verwiesen wird (Bl. 139 d.A.). Am 11.06.2014 hat die Kammer den Betroffenen durch den Berichterstatter angehört. In diesem Termin lag die Ausländerakte vollständig vor und war Gegenstand der Anhörung. Es wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 11.06.2014 (Bl. 140 bis 142 d.A.). Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 12.06.2014 (Bl. 143 bis 146 d.A. nebst Anlagen). Die Kammer erteilte dem Betroffenen mit Schreiben vom 12.06.2014 einen Hinweis (Bl. 155 d.A.). Der Verfahrensbevollmächtigte äußerte sich abschließend mit Schriftsatz vom 13.06.2014. Auch auf die vorgenannten Schriftstücke wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber überwiegend unbegründet. Das Amtsgericht ordnete mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Italien gegen ihn Haft bis zum 01.08.2014 an. Die Haftanordnung ist nicht aufzuheben. Jedoch ist festzustellen, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft im Anhörungstermin am 02.05.2014 dem Betroffenen den Haftantrag des Antragstellers vom gleichen Tage (Bl. 1 bis 4 d.A.) nicht aushändigte. Von diesem Zeitpunkt bis zur heilenden Übergabe des Haftantrages per Telefax am 23.05.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten war die Anordnung der Haft rechtswidrig. Daher war die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 02.-23.05.2014 festzustellen. Zudem war anzuordnen, dass die erst- und zweitinstanzlich entstandenen Dolmetscherkosten zwecks der Ermöglichung der ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen waren (vgl. Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, Seiten 119 f., m.N.). Im Übrigen war die Haftanordnung zutreffend und die Beschwerde zurückzuweisen. Zu Recht entschied das Amtsgericht, dass die Haftgründe gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen: Der zwingende Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz liegt vor, weil der Betroffene seit seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es ist auch nicht im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz ersichtlich, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht entziehen wollte. Im Gegenteil, der Betroffene ist ohne festen Wohnsitz in Deutschland, nach seiner Angabe erst seit dem 30.04.2014. Nach seiner Angabe war der Betroffenen seit dem 10.11.2012 über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Österreich auf der Reise. Nach eigener Angabe im Anhörungstermin am 11.06.2014 hat er 200 libysche Dinar für die Überfahrt von Libyen nach Lampedusa bezahlt (Seite 2 des Anhörungsprotokolls, Bl. 141 d.A.). Es wäre fernliegend, nach einer so langen „Anreise“, die dann vergebens gewesen wäre, anzunehmen, der Betroffene würde sich ohne Inhaftierung für eine bevorstehende Abschiebung bereithalten. Vielmehr ist nach der unerlaubten Einreise davon auszugehen, dass sich der Betroffene einer terminierten Abschiebung entziehen würde. Hieran ändert die Einlassung des Betroffenen nichts, er würde sich eine Unterkunft des Antragstellers zuweisen lassen. Nach eigener Angabe wäre es „schwierig“ für ihn, ob er sich für einen freiwilligen Ausreisetermin bereithielte (Bl. 142 d.A.) Zudem liegt der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz vor. Das Amtsgericht prognostizierte zutreffend den Verdacht, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er nach eigenen Angaben mit Hilfe von Schleppern mit dem Boot von Libyen nach Lampedusa in Italien gelangte, wofür er 200,- Dinar bezahlt hätte. Zudem verfügt der Betroffene über keinerlei Ausweispapiere oder will sich nicht ausweisen. Er berichtet von mehreren Grenzübertritten, in allen Fällen ohne Ausweispapiere. Nach allgemeiner Erfahrung werden Schlepperdienste nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet und der Betroffene räumte ein, 200 Dinar bezahlt zu haben. Die Zahlung wäre für den Betroffenen im Abschiebungsfall vergeblich aufgewendet worden. Auch die Passlosigkeit bestätigt in Verbindung mit der langen „Anreisezeit“ die zutreffende amtsgerichtliche Prognose der Entziehungsabsicht. Da auch der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt, ist es unerheblich, ob der Betroffene nach Ingewahrsamnahme ein mündliches Asylbegehren äußerte. Der Betroffene ist aus Italien bzw. Österreich oder den Niederlanden, sicheren Drittstaaten, in das Bundesgebiet eingereist, so dass die Fiktion einer Aufenthaltsgestattung erst mit Eingang eines förmlichen Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegeben ist. Zudem hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 28.05.2014 den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt (Bl. 68 f der beigezogenen Ausländerakte des Antragstellers). Die Anordnung der Haft für die Dauer von maximal 3 Monaten ist auch gemäß § 62 Abs. 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz verhältnismäßig. Es steht nicht fest, dass der Betroffene innerhalb dieser Frist nicht nach Italien abgeschoben werden kann. Die Rückkehrentscheidung nach Italien wurde bereits getroffen und die Luftabschiebung nach Italien dürfte von Frankfurt am Main aus mehrmals täglich möglich sein. Die Abschiebung nach Italien ist vorliegend nicht gemäß der Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 („Dublin III“) umzusetzen. Der Betroffenen beantragte bereits im Jahre 2013 in Italien Asyl. Damit stand bereits vor der Antragstellung fest, dass Italien zur Rückübernahme verpflichtet war. Für „Altfälle“ vor dem Jahr 2014 findet auch nach Inkrafttreten der „Dublin III-Verordnung“ weiterhin die „Dublin II-Verordnung“ Anwendung. Die Dublin III-Verordnung ist nur auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014, Az.: 10 A 1242/12, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 22, m.N.). Der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene in der JVA Frankfurt am Main I, dort aber räumlich getrennt von Straf- und Untersuchungsgefangenen durchgeführt wird. Diese Unterbringung des Betroffenen steht im Einklang mit § 62 a Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Danach kann die Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten getrennt von Strafgefangenen durchgeführt werden, wenn das Bundesland keine speziellen Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge hat. Dies ist in Hessen der Fall. Wegen des eindeutigen Wortlauts in § 62 a Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz kann die Norm auch nicht konform durch Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dahin ausgelegt werden, dass die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen auch dann nicht in Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden darf, wenn die Trennung von Straf- und Untersuchungsgefangenen gewährleistet ist. Denn die gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung findet wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit ihre Schranke darin, dass das nationale Recht nicht contra legem ausgelegt werden darf. Dies wäre aber der Fall, wenn man § 62 a Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz contra legem dahin auslegte, dass eine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in einer hessischen JVA ausnahmslos unzulässig ist, obwohl das Land über keine speziellen Einrichtungen für Abschiebehäftlinge verfügt. Nach Auffassung der Kammer kann sich der Betroffene auch nicht gegenüber dem Land Hessen und der Bundesrepublik Deutschland auf Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen. Dieses Recht steht einem Einzelnen gegenüber einem Mitgliedsstaat, der eine Richtlinie nicht fristgerecht oder unzulänglich umgesetzt hat, nur zu, wenn deren Regelungen unbedingt und hinreichend bestimmt sind (BGH, Vorlageentscheidung vom 11.07.2013, Az.: V ZB 40/11, Juris-Rn. 9). Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ist aber deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil in der Literatur streitig ist, ob sich die Regelung auf den ganzen Mitgliedsstaat oder auch auf föderale Untergliederungen – in Deutschland die Bundesländer – bezieht. Zudem ist die Auslegung der Richtlinie zusätzlich durch abweichende Sprachfassungen erschwert (BGH, a.a.O., Juris-Rn. 13 bis 17). Daher hat der BGH gemäß Artikel 267 AEUV dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich Artikel 16 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie auch auf Untergliederungen des Mitgliedsstaats bezieht. Wäre Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie ausreichend bestimmt gewesen, dass sich die Regelung nur auf den gesamten Mitgliedsstaat bezieht, hätte es der BGH-Vorlage an den EUGH nicht bedurft.