Urteil
2 K 554/13
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das 7. und 8. Fachsemester unter weiterer Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises. 2 Der 1988 geborene Kläger schloss 2007 das Gymnasium mit dem Abitur ab (Förderungsakte, Bl. A 4, A 21). Am 5. Mai 2008 wurde an ihm eine Herztransplantation durchgeführt (Förderungsakte, Bl. D 12). Unter dem 6. August 2008 bescheinigte ihm die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Grad der Behinderung von 100 ab dem 20. März 2008, die Gültigkeit der Bescheinigung wurde zuletzt bis zum 30. April 2016 verlängert (Förderungsakte, Bl. C 20 f.). 3 Zum Wintersemester 2009/2010 nahm der Kläger das Studium A. an der Universität B. auf. Die Ausbildungsstätte bescheinigte unter dem 27. Oktober 2011 (Förderungsakte, Bl. C 22), es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2011 erbracht habe. Es wurde bemerkt: 4 „Herr [Vorname des Klägers] ist herztransplantiert und kann aus diesem Grund nicht regelhaft studieren. Bislang hat er nur das Physik-Praktikum erfolgreich bestanden.“ 5 Der Kläger machte mit am 24. November 2011 eingegangenen Schreiben (Förderungsakte, Bl. C 23) geltend, er sei ab dem Zeitpunkt der Herztransplantation mit immunsupressiven Medikamenten behandelt worden sei. Damit sei mit einem häufigen Erkranken mit grippeähnlichen Symptomen zu rechnen. Des Weiteren habe sich ein besonderer Typ des Diabetes Mellitus Typ 2 gebildet, welcher das Lernen sehr schwierig gemacht habe. Infolgedessen habe sich sein Sehvermögen verschlechtert, was zu Übelkeit und Konzentrationsproblemen geführt habe. Aufgrund der ständigen Angst, eine Abstoßung des Herzens zu erleiden, sei eine Depression entstanden, welche sich aber mit Sport und dem Austausch mit anderen Transplantierten „relativ gelegt“ habe. In Folge der genannten Problematik sei es sehr schwierig für ihn gewesen, in den ersten Semestern zu studieren, weil das Lernen sehr „phasenhaft“ gewesen sei. Er sei „also 40 % lernfähig“ gewesen. Das habe es auch so schwierig gemacht, die fehlenden Klausuren nachzuschreiben. Der Inhalt des Schreibens wurde vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bescheinigt (Förderungsakte, Bl. C 23). Ebenfalls am 24. November 2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er werde den Stand von vier Fachsemestern zum Ende des Sommersemesters 2012 zu erreichen (Förderungsakte, Bl. C 24). Mit am eingegangenen und wiederum vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bestätigten Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 27) gab der Kläger bei sonst gleichen Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen an, er sei „also ca. 55 % lernfähig“ gewesen. 6 Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 (5. und 6. Fachsemester) in Höhe von 422,-- Euro monatlich und entsprach seinem Antrag auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises bis zum 30. September 2012. 7 Der Kläger beantragte mit Eingang am 20. September 2012 die weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung (Förderungsakte, Bl. D 1). Unter dem 29. November 2012 legte er eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom gleichen Tage vor (Förderungsakte, Bl. D 11). Danach konnte nicht bestätigt werden, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2012 erbracht hatte. Es wurde bemerkt: 8 „Herr [Nachname des Klägers] hat den Leistungsstand von ca. 2 Semestern erreicht. Er wird die Klausuren in Makroskopischer Anatomie, Histologie, Psych./Soziologie im WS 2012/13 ablegen. Aus Krankheitsgründen kann Herr [Nachname des Klägers] nicht regelhaft studieren (siehe Anhänge).“ 9 Als Anhang beigefügt wurde ein Entlassungsbericht des Universitären Herzzentrums Hamburg vom 13. September 2012 (Förderungsakte, Bl. D 12) über eine ambulante Behandlung am 11. September 2012 wegen einer Tracheobronchitis ausgehend von einem Zustand nach orthotoper Herztransplantation am 5. Mai 2008 und weiteren Dauerdiagnosen. 10 Am 30. November 2012 (Förderungsakte, Bl. D 20) ging bei der Beklagten ein Schreiben des Universitären Herzzentrums Hamburg ein, nach dem der Kläger, um sein Herz vor der Abstoßung zu schützen, Medikamente nehmen müsse, durch deren Nebenwirkungen er beeinträchtigt sei. Er müsse oft zu verschiedenen Fachärzten. „Nicht umsonst“ bestehe „ein Schwerbehindertenausweis mit 80 % Handicap“. Infolgedessen liege die Studierfähigkeit bei „etwa 40 %“. Den Leistungsstand des 4. Semesters werde voraussichtlich in zwei weiteren Semestern vorliegen. 11 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) den Antrag des Klägers vom 20. September 2012 auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 (7. und 8. Fachsemester) ab, weil er den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt habe. Auch sein Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises müsse abgelehnt werden. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände könnten zwar als schwerwiegende Gründe angesehen werden, bei einer attestierten Studierfähigkeit von 40 % sei aber ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die Verzögerung abzuwenden, z.B. durch eine – gegebenenfalls auch rückwirkende – Beurlaubung. 12 Mit ebenfalls auf den 18. Dezember datierten Schreiben (Förderungsakte, Bl. D 22) teilte die Beklagte unter Angabe des Betreffs „Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X)“ mit, die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sei neu berechnet worden und die Neuberechnung habe zu einer Überzahlung von 5.064,-- Euro geführt. Es sei beabsichtigt, diese Überzahlung vom Kläger zurückzufordern, vorher werde ihm Gelegenheit zu geben sich zu dem Sachverhalt zu äußern. 13 Der Kläger legte am 20. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 23) Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 ein und trug unter dem 10. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 26) zur Begründung vor, das Dokument, welches er vorher abgegeben habe, durch ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Arzt fehlerhaft sei. Einer der Ärzte habe nicht genau gewusst, welche prozentuale Angabe er machen sollte, und habe „sich auch wohl nicht viel dabei“ gedacht und 40 % geschrieben. Die neue Leitung des Universitären Herzzentrums Hamburgs gebe auch keine prozentuale Angabe mehr, inwieweit er studierfähig sei. Somit würde er, der Kläger, gerne das von ihm abgegebene Attest „widerrufen“. 14 Die Beklagte lehnte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) ab und führte aus: Als Verzögerungsgründe seien zur Prüfung gekommen eine Behinderung oder als allgemeinerer Tatbestand schwerwiegende Gründe. Dabei gelte, dass die berücksichtigungsfähigen Umstände kausal für die tatsächliche Verzögerung sein müssten. Außerdem sei für die mögliche Verlängerung der Bewilligung letztlich eine Höchstgrenze zu beachten, was sich aus dem Gesichtspunkt der im Gesetz genannten Angemessenheit ergebe. Es frage sich zum einen, ob der Kläger sich mit mindestens der Hälfte der üblicherweise zur Verfügung stehenden Arbeitskraft dem Studium habe widmen können und ob er bei einer so erheblichen Einschränkung in gewissem Umfang die Verzögerung durch eine teilweise Beurlaubung hätte in Grenzen halten können. Zum anderen ergebe sich aus diesem Rückstand, dass die Grenze der Angemessenheit der möglichen Verlängerung für die Vorlagefrist überschritten sei. 15 Mit der am 18. Februar 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 und hat sich zunächst auch gegen eine vermeintliche Rückforderung der bewilligten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 gewandt. Der Kläger bringt vor, die Betrachtungen der Beklagten gingen fehl, dass er die Überschreitung der Förderungsdauer beispielsweise durch ein Urlaubssemester hätte vermeiden können. Die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit bringe es mit sich, dass er das Studium laufend fortsetzen müsse, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühle, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen könne. Er sei auf Dauer von Behinderungen betroffen und müsse sein ganzes Leben darauf einstellen. Bezüglich der zusätzlichen Förderzeit sei darauf hinzuweisen, dass er der „Härtefall schlechthin“ sei. Insbesondere die „wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ zwinge dazu, „außergewöhnliche Maßstäbe“ anzulegen. Fehl gingen auch die Betrachtungen darüber, dass das Universitäre Herzzentrum Hamburg ihm eine Studierfähigkeit von etwa 40 % bescheinigt habe. Der Kläger legt eine Bescheinigung seiner Ausbildungsstätte über die Leistungen im Studium vom 29. Juli 2013 vor. Ferner verweist er auf Bescheinigungen des Krankenversicherers und des behandelnden Arztes über Zeiträume von Erkrankungen mit Studierunfähigkeit sowie auf eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Studienverlauf. Lediglich seine geminderte körperliche Leistungsfähigkeit zwinge ihn immer wieder dazu, inne zu halten und Auszeiten zu nehmen. Schließlich legt der Kläger dar, die Behinderung wirke sich nicht nur allgemein in seinem Leben aus, sondern auch und gerade dann, wenn von ihm Höchstleistungen gefordert würden, also gerade auch in Prüfungssituationen. Bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen sei er durch seine Lebenssituation gegenüber seinen Kommilitonen massiv benachteiligt. Weit mehr wirke sich die dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit unter dem Stress und den Anforderungen der Prüfungssituation aus. 16 Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 zu verpflichten, Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte hält ihren im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht. 21 Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Schriftsätze und die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der teilweisen Rücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. 23 Im Übrigen ist die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) zu Recht abgelehnt, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren. Der Kläger hat auf die Weiterförderung seines Studiums im 7. und 8. Fachsemester keinen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 26.8.1971, BGBl. I S. 1409, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 – BAföG). 24 Der Weiterförderung steht entgegen, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Zwar kann und muss gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Doch liegen keine Tatsachen vor, die eine für die Weiterförderung im 7. und 8. Fachsemester erforderliche weitere Verlängerung der Vorlagefrist tragen würden. 25 1. Regulär hätte der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Ende des 4. Fachsemester am 30. September 2011 ein Zwischenprüfungszeugnis vorlegen müssen. Im Studiengang A. weist das Zwischenprüfungszeugnis das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) aus. Dieser Prüfungsabschnitt umfasst einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Prüfungsteil; die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt setzt voraus, dass der Studierende die erforderlichen Studienleistungen („Vorklinik“) erbringt. 26 2. Die Beklagte hat die Vorlagefrist mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) bis zum 30. September 2012 verlängert, so dass der Kläger den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen und das darüber auszustellende Zeugnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG innerhalb von vier Monaten des folgenden Semesters hätten vorlegen müssen. Der Kläger hat der Beklagten das geforderte Zeugnis nicht fristgemäß vorgelegt, da er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung weder fristgemäß bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 bestanden noch durchlaufen noch die Zulassungsvoraussetzungen dafür erworben hat. Die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen Studienleistungen lagen ausweislich der vom Kläger eingebrachten Bescheinigung der Ausbildungsstätte noch am 29. Juli 2013, d.h. einem Zeitpunkt in seinem 8. Fachsemester, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Studienleistungen in Biologie, Physik, Berufsfelderkundung, Einführung in die klinische Medizin und Wahlfach erbracht, es fehlten die Studienleistungen in Mikroskopischer Anatomie, Makroskopischer Anatomie, Neuroscience, Physiologie, Medizinischer Psychologie und Soziologie, Chemie sowie Biochemie. 27 3. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen nach § 15 Abs. 3 BAföG allenfalls eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester, von welcher der Bescheid vom 19. Dezember 2011 ausgeht, jedenfalls keine darüber hinausgehende weitere Verlängerung. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG „für eine angemessene Zeit“ Ausbildungsförderung insbesondere geleistet, wenn sie „infolge einer Behinderung“ (Nr. 5 Var. 1 der Vorschrift) oder „aus schwerwiegenden Gründen“ (Nr. 1 der Vorschrift) überschritten worden ist. Zugunsten der Auszubildenden ist anerkannt, dass ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG insbesondere in einer Krankheit liegen kann (vgl. nur Rechtsauffassung des OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2014, 4 So 97/13, sowie des zuständigen Bundesministeriums unter Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v.15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert 20.12.2001, GMBl. S. 1143 – BAföGVwV). 28 a) Zwar ist eine „Behinderung“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG gegeben. Ausweislich der in ihrer Gültigkeitsdauer verlängerten Bescheinigung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2008 (Förderungsakte, Bl. C 20 f.) beträgt während der gesamten Studienzeit der Grad der Behinderung 100. Auch kann zugunsten des Klagebegehrens unterstellt werden, dass eine während der Studienzeit eingetretene Krankheit des Klägers jeweils auf die Behinderung zurückzuführen ist. Die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge einer Behinderung“ überschritten wird, sind nur günstiger als die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer einer Ausbildung an einer Hochschule „aus schwerwiegenden Gründen“ überschritten wird. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BAföG wird dann die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet, nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Darlehen. 29 b) Doch ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG „infolge“ der Behinderung zu erwarten und folgt nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „aus“ schwerwiegenden Gründen. Ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer muss allein auf Umständen beruhen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 3 BAföG dieses rechtfertigen. Daran fehlt es. 30 aa) Allerdings soll dahinstehen, ob ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer durch Urlaubssemester zu vermeiden gewesen sein. Zwar hätte eine Beurlaubung die Zählung der Fachsemester ausgesetzt, so dass der Leistungsrückstand bezogen auf die betriebenen Fachsemester verringert worden wäre. Doch ist der klägerische Vortrag nachvollziehbar, dass die fortdauernde Beeinträchtigung der Gesundheit durch die Behinderung es mit sich brachte, dass der Kläger das Studium laufend fortsetzte, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühlte, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen konnte. 31 Es kann ebenso dahinstehen, ob mit der Beklagten darauf abgestellt werden kann, ob zumindest eine 50 % erreichende Studierfähigkeit vorlag. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach dieser Vorschrift sind Ausbildungen, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Teilzeitausbildung ausgestaltet sind, von einer Förderung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob die Förderung einer Vollzeitausbildung dann ausgeschlossen ist, wenn sie zwar die individuelle Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, aber diese wegen einer Behinderung hinter der generellen Arbeitskraft eines Auszubildenden weit zurückbleibt. 32 Es kann schließlich dahinstehen, ob die von der Beklagten in ständiger Praxis vertretene Auffassung trägt, dass eine „angemessene Zeit“ der Verlängerung i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG unabhängig von der Kausalität der Umstände für die Studienverzögerung voraussetzt, dass eine feste Höchstgrenze eingehalten wird. Es handelt sich um eine in Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2012, 2 E 823/12) offen gelassene Frage. 33 bb) Das zu erwartende Überschreiten der Förderungshöchstdauer beruht jedenfalls nicht allein auf Umständen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Überschreiten rechtfertigen, sondern zumindest auch auf der dauerhaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit des Klägers. 34 Der Kläger ist nach eigenem Vortrag in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft herabgesetzt. Ihm fehlt ausweislich seiner Leistungen die hinreichende Eignung für die aufgenommene Ausbildung. Der Leistungsrückstand ist zumindest auch darauf zurückzuführen. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. 35 Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigen Berufungszulassungsantrag dagegen durch OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z). 36 Der Leistungsrückstand des Klägers beruht zumindest auch auf einem Eignungsmangel. Der Kläger hat im 6. Fachsemester am 19. September 2012 die Gesamtklausur Mikroskopische Anatomie im zweiten Versuch nicht bestanden. Dieses mehrmalige Nichtbestehen einer Zulassungsvoraussetzung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist mitursächlich dafür, dass der Kläger den üblichen Leistungsstand von vier Studienhalbjahren nicht erreicht hat, bis die auf das Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 verlängerte Vorlagefrist verstrich. 37 Dieser Ergebnis steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es ist den Ausführungen in der Klagebegründung einzuräumen, dass die Situation für den Kläger, dem kurz nach dem Abitur ein Herz transplantiert werden musste, „eine wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ darstellt. Es ist beachtlich, welche Leistungen der Kläger trotz seiner schwersten Behinderung im Studium erbracht hat. Jedoch können in dem Fall einer Behinderung, auch im Fall einer schwersten Behinderung, keine „außergewöhnlichen Maßstäbe“ angelegt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Übervorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert. Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.