Urteil
2 K 2080/10
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0807.2K2080.10.0A
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Leitsätze
1. Wenn unabhängig von dem durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Verzögerungsgrund eine andere Ursache zu einer Studienverzögerung führt, ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer für keinen Zeitraum angemessen. (Rn.18)
2. Aus der in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG niedergelegten Wertung, dass hinsichtlich einer Abschlussprüfung nur ein erstmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung zu rechtfertigen vermag, geht hervor, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung nicht rechtfertigt.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn unabhängig von dem durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Verzögerungsgrund eine andere Ursache zu einer Studienverzögerung führt, ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer für keinen Zeitraum angemessen. (Rn.18) 2. Aus der in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG niedergelegten Wertung, dass hinsichtlich einer Abschlussprüfung nur ein erstmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung zu rechtfertigen vermag, geht hervor, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung nicht rechtfertigt.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. I. Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 zu Recht abgelehnt, dem Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium der Sozialökonomie mit dem Studienziel Bachelor of Arts an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften zu gewähren. Nachdem mit dem Ablauf der Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) die Förderungshöchstdauer erreicht ist, kann der Kläger im 7. Fachsemester, dem Sommersemester 2010, Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht beanspruchen. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus den in dieser Vorschrift genannten Umständen überschritten wird. Als solche Umstände kommen im Falle des Kläger eine Behinderung (Nr. 5 Var. 1 der Vorschrift) oder schwerwiegende Gründe (Nr. 1 der Vorschrift) in Betracht. Dabei kann ein schwerwiegender Grund insbesondere auf einer Erkrankung beruhen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1985, NVwZ 1986, 298; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn 20; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2006, § 15 Rn. 21.1, vgl. auch Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföGVwV 1991). Die im Falle des Klägers in Betracht kommenden Gründe rechtfertigen eine Studienverzögerung jedoch nicht. Ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer wird nur für eine angesichts des Grundes angemessene Zeit geleistet. Angemessen ist ein Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 16; so auch Tz. 15.3.1 BAföGVwV 1991). Wenn unabhängig von dem durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Verzögerungsgrund eine andere Ursache zu dem Zeitverlust führt, ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer für keinen Zeitraum angemessen. Dieser Fall ist vorliegend gegeben: Die Erkrankung des Klägers an Epilepsie als schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und die damit etwaig einhergehende Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG sind zumindest nicht allein ursächlich für die aufgetretene Studienverzögerung. Zugunsten des mit der Klage verfolgten Begehrens kann unterstellt werden, dass sein Anfallsleiden zu Einschränkungen der Studier- und Prüfungsfähigkeit führt und zwar in einer Weise, bei der weder Zeit des Auftretens noch Intensität noch Dauer im Vorhinein absehbar sind. Der Kläger hätte die Förderungshöchstdauer jedoch auch ohne die Beeinträchtigung durch das Anfallsleiden aus einem Grund überschritten, der nicht durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt ist. Der Kläger hat den für den Studienabschluss notwendigen Leistungsnachweis in Buchführung im 2., 5. und 6. Fachsemester dreimalig nicht bestanden und bereits deshalb nicht die Ausbildung in der Förderungshöchstdauer von 6 Fachsemestern abgeschlossen. Während das erstmalige Nichtbestehen einer studienbegleitenden Prüfung, falls es zu einer Studienverzögerung führt, einen schwerwiegenden Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG bilden kann, trifft dies auf ein mehrmaliges Nichtbestehen nicht zu. Aus der in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG niedergelegten Wertung, dass hinsichtlich einer Abschlussprüfung nur ein erstmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung zu rechtfertigen vermag, geht hervor, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen eine Studienverzögerung nicht rechtfertigt. Prüfungsrechtlich liegen drei Prüfungsfehlversuche vor. Keiner der Versuche ist etwa aufgrund eines nach akuter Erkrankung prüfungsrechtlich anerkannten Rücktritts des Prüflings nicht bewertet und ungezählt geblieben. Das Ausbildungsförderungsrecht nimmt keine vom Prüfungsrecht abweichende Zählung der Prüfungsversuche vor. Es wird hinsichtlich des Studienfortschritts in § 15 Abs. 3 BAföG ebenso wie sonst im Bundesausbildungsförderungsgesetz an die prüfungsrechtlichen Entscheidungen der Ausbildungsstätte angeknüpft. Wenn ein Rücktritt von einer Prüfung prüfungsrechtlich nicht anerkannt ist, eröffnet das Ausbildungsförderungsrecht insoweit keine zweite Chance, einen Rücktrittsgrund geltend zu machen, unabhängig davon ob vorliegend ein Rücktritt nicht bereits wegen eines Dauerleidens (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223) ausgeschlossen war und unabhängig davon, dass vorliegend nicht vorgetragen ist, dass der Kläger bei zumindest zwei der drei misslungenen Prüfungsversuche akut erkrankt gewesen sei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Weiterförderung seiner Ausbildung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Der Kläger nahm im Wintersemester 2006/2007 ein Studium an der Hochschule A. in der Fachrichtung B. mit dem Studienziel Bachelor of Arts auf. Zum Sommersemester 2007 wechselte er in die Fachrichtung C. mit dem Studienziel Bachelor of Arts. Das beklagte Studierendenwerk erkennte die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem Fachrichtungswechsel mit Bescheid vom 11. März 2008 dem Grunde nach an (Förderungsakte, Bl. B 16). Der Kläger machte mit Schreiben vom 25. Juni 2009 eine Einschränkung seiner Studierfähigkeit geltend, da er an Epilepsie leide (Förderungsakte, Bl. C 12). Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 6. Juli 2009 gemäß § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. BAföG zum 28. Februar 2010 (Förderungsakte, Bl. C 19). Das vom Kläger eingeschlagene Studium der Sozialökonomie weist eine Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern auf. Zu den notwendig zu erbringenden Leistungsnachweisen gehört auch derjenige in Buchführung. Im Wintersemester 2007/2008 (2. Fachsemester), im Sommersemester 2009 (5. Fachsemester) und im Wintersemester 2009/2010 (6. Fachsemester) bestand der Kläger einen Prüfungsversuch im Fach Buchführung nicht. Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften bescheinigte zum 31. März 2010 einen Leistungsstand von 2 Fachsemestern (Förderungsakte, Bl. E 14). Der Kläger beantragte am 26. Februar 2010 die Weiterförderung seiner Ausbildung (Förderungsakte, Bl. E 1) insbesondere in dem streitgegenständlichen 7. Fachsemester. Mit am 6. Mai 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben führte der Kläger aus, dass er nicht an Prüfungen teilnehmen könne, wenn er spüre, dass ein Anfall bevorstehe, weil er starke Migräne habe. Im Sommersemester 2009 habe er sich zu fünf Prüfungen angemeldet, aber nur zwei erfolgreich abschließen können, im Wintersemester 2009/2010 habe er sich zu vier Prüfungen gemeldet und nur eine davon erfolgreich abgeschlossen. Die Beklagte lehnte eine Weiterförderung sowie die Zulassung einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung mit Bescheid vom 27. Mai 2010 (Förderungsakte, Bl. E 25) ab. Sie führte aus, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände zwar als schwerwiegende Gründe angesehen werden könnten, es sei ihm aber zumutbar gewesen, die Verzögerung beispielsweise durch eine gegebenenfalls auch rückwirkende Beurlaubung abzuwenden. Der Auszubildende müsse während des Studiums zu mindestens 50 % leistungsfähig gewesen sein. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger nach 6 Fachsemestern erst den Leistungsstand von 2 Fachsemestern erreicht habe. Mit dem am 11. Juni 2010 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es liege eine staatliche Benachteiligung von Behinderten vor, wenn diese sich dauerhaft beurlauben lassen müssten und nicht gefördert würden (Förderungsakte, Bl. E 27 f.). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 (Förderungsakte, Bl. E 28) zurück und führte aus, der in Betracht kommende schwerwiegende Grund oder die Behinderung müssten vollen Umfangs für die eingetretene oder voraussichtliche Studienverzögerung ursächlich sein. Die Angemessenheit der Studienverzögerung sei dann überschritten, wenn mehr als das Doppelte der üblichen Studienzeit benötigt werde. Mit der am 9. August 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2010 fort. Ab Wintersemester 2010/2011 führe er das Studium als Teilzeitstudent fort. Zumindest ab Anfang 2010 sei er zu 50 % studierfähig gewesen. Die Leistungsfähigkeit sei wegen der Eigenart der Erkrankung in nicht vorhersehbarer Weise schwankend und Einschränkungen bestünden eher, aber nicht immer, im Zusammenhang mit psychischer Anspannung, wie sie bei Prüfungssituationen aufträten. Bei dieser Lage sei die erstrebte Verlängerung als angemessen anzusehen. Er sei darauf angewiesen, die ihm jeweils verbliebene Leistungsfähigkeit möglichst gut zu nutzen, aber immer wieder durch Krankheitsschübe zurückgeworfen. Ein Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer liege aus seiner Sicht nicht allein in dem mehrmaligen Nichtbestehen einzelner Prüfungsleistungen, sondern sei Folge einer in ihrer Intensität schwankenden Einschränkung der Studierfähigkeit. Sein Anfallsleiden führe zu Einschränkungen der Studier- und Prüfungsfähigkeit und zwar in einer Weise, bei der weder Zeit des Auftretens noch Intensität noch Dauer im Vorhinein absehbar seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für das Sommersemester 2010 zu fördern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf diese sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die Schriftsätze wird für die Einzelheiten Bezug genommen.