OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 5822/19

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0124.20K5822.19.00
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob Reisekosten im Sinne des Hamburger Reisekostenrechts notwendig waren, ist aus der ex ante Perspektive zu beurteilen.(Rn.27) 2. Der Anspruch auf die Erstattung von notwendigen Reisekosten kann höchstens bei einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten des Beamten oder der Beamtin vermindert oder ausgeschlossen sein.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2019 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2019 verpflichtet, der Klägerin Reisekostenerstattung in Höhe von weiteren 216,78 Euro zu gewähren, und verurteilt, an die Klägerin auf diesen Betrag ab dem 17. Dezember 2019 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob Reisekosten im Sinne des Hamburger Reisekostenrechts notwendig waren, ist aus der ex ante Perspektive zu beurteilen.(Rn.27) 2. Der Anspruch auf die Erstattung von notwendigen Reisekosten kann höchstens bei einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten des Beamten oder der Beamtin vermindert oder ausgeschlossen sein.(Rn.32) Die Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2019 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2019 verpflichtet, der Klägerin Reisekostenerstattung in Höhe von weiteren 216,78 Euro zu gewähren, und verurteilt, an die Klägerin auf diesen Betrag ab dem 17. Dezember 2019 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 20. Juni 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2019 verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin den Antrag vom 3. Juni 2019 hinsichtlich des Betrags in Höhe von 216,78 Euro abgelehnt hat. Die Klägerin hat aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hamburger Reisekostengesetzes (HmbRKG) in Verbindung mit § 4 Nr. 4 HmbRKG und § 10 Abs. 1 HmbRKG einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrags (1.) und zudem nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog einen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zinsen (2.). 1. Dienstreisende haben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG einen Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Reisekostenvergütung wird nach § 3 Abs. 2 HmbRKG nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig gewesen sind. Die Reisekostenvergütung umfasst nach § 4 Nr. 4 HmbRKG auch das Übernachtungsgeld nach § 10 HmbRKG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbRKG erstattet, soweit diese notwendig sind. Danach hat die Klägerin wegen der obigen Dienstreise nach Wiesbaden einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 216,78 Euro. Die Buchung eines Hotels in Wiesbaden für diesen Betrag war im Moment der Buchung notwendig (a.). Der Anspruch ist auch nicht wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin vermindert oder ausgeschlossen (b.). Die Klägerin hat den Anspruch auch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 3 Abs. 5 HmbRKG geltend gemacht. a. Die Buchung des Hotels in Wiesbaden für 216,78 Euro war im Moment der Buchung notwendig. Notwendig sind die Fahrtkosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts aufgewendet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 10.11.1992, 10 A 2/91, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.5.2000, 7 L 273/99, juris Rn. 21). Die Regelung konkretisiert den im öffentlichen Dienst allgemein geltenden Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.5.2000, 7 L 273/99, juris Rn. 21; siehe auch BT-Drs. 4/2533, S. 10). Die Notwendigkeit der Reisekosten ist dabei ex ante zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2020, GrSen 1/19, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 10.12.2020, 15 C 20.2283, juris Rn. 10, beide zu Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO; BGH, Beschl. v. 5.7.2022, VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); VG Halle Beschl. v. 18.11.2020, 11 A 7/19, BeckRS 2021, 12789 Rn. 28 zu Reisekosten eines Personalrats; Kallerhoff/Keller, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 80 Rn. 60 m.w.N. zur Kostenerstattung nach § 80 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes). Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als unnötig herausstellen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2020, GrSen 1/19, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 10.12.2020, 15 C 20.2283, juris Rn. 10, beide zu Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO). Diese Betrachtung ex ante steht mit dem Grundgedanken im Einklang, dass die Dienstreise den Beamtinnen und Beamte keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen soll (siehe hierzu: BVerwG, Urt. v. 16.7.1970, II C 32.68, juris Rn. 36). Würde die Beamtin und der Beamte Aufwendungen für eine Dienstreise, die sich im Nachhinein als unnötig herausstellen, selbst tragen müssen, hätte die Dienstreise für sie oder ihn wirtschaftlichen Nachteile. Vorteile durch die Dienstreise entstehen der Beamtin oder dem Beamten auch bei der Betrachtung ex ante nicht. Es wird lediglich ein Nachteil durch die Dienstreise vermieden. Die Betrachtung ex ante entspricht zudem dem Rechtsgedanken des auch von der Klägerin hervorgehobenen § 18 HmbRKG. Danach werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Auch insoweit waren die Auslagen nur bei einer Betrachtung „ex ante“ und nicht bei einer Betrachtung „ex post“ notwendig. Die Begründung des Gesetzesentwurfs nennt diesbezüglich als Beispiel „Auslagen für die Bestellung nicht in Anspruch genommener Hotelzimmer“ (Bü-Drs. 6/1203, S. 11), also Auslagen, die bei einer Betrachtung ex post jedenfalls nicht notwendig waren. Danach war die Buchung eines Hotels in Wiesbaden am 29. Oktober 2018 für 216,78 Euro notwendig, um die Dienstreise auszuführen. Die Klägerin benötigte an dem Ort der Dienstreise eine Unterkunft und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie diese zu diesem Zeitpunkt auf andere Weise günstiger hätte bekommen können. b. Der Anspruch ist auch nicht wegen des Verhaltens der Klägerin vermindert oder ausgeschlossen. Dies wäre höchstens bei einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten der Fall gewesen ((1)). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben ((2)). (1) Der Anspruch der Klägerin wäre höchstens bei einem wenigstens grob fahrlässigen Verhalten ausgeschlossen oder gemindert. Das HmbRKG enthält außerhalb von § 18 HmbRKG keine Regelung für den Fall, dass Reisekosten, die sich bei einer Betrachtung ex ante als notwendig und bei einer Betrachtung ex post als unnötig herausstellen, bei einem Verschulden des Beamten oder der Beamtin von diesem oder dieser selbst zu tragen sind. § 18 HmbRKG enthält lediglich eine Regelung für den Fall, dass die Reise nicht durchgeführt wird und die Auslagen für Reisevorbereitungen deshalb bei einer Betrachtung ex post unnötig waren. Der Fall, dass die Reise zwar durchgeführt, sich aber trotzdem nicht alle Aufwendungen bei einer Betrachtung ex post als notwendig erweisen, ist nicht geregelt, so dass es insoweit eine Lücke im Gesetz gibt. In Anbetracht der vergleichbaren Interesselage ist es angemessen, diese Lücke mit einer entsprechenden Anwendung des § 18 HmbRKG zu füllen. Weder aus den sonstigen Regelungen des Hamburger Reisekostengesetzes noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 6/1203, S. 8 - 12) ergibt sich ein Grund, die vom Gesetzgeber in § 18 HmbRKG vorgesehenen Risikoverteilung für den Fall der nicht stattfindenden Reise nicht auch auf andere Fälle wie den vorliegenden zu übertragen. Danach setzt der vorliegende Anspruch unter entsprechender Anwendung des § 18 HmbRKG voraus, dass die Kosten nicht auf einem von der Klägerin zu vertretenden Grund beruhen. Ein von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretender Grund im Sinne des § 18 BRKG ist gegeben, wenn dieser von dem Beamten oder der Beamtin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (Reich, BRKG, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 8; Schulz, in Meyer/Fricke, BRKG, Stand: Januar 2018, § 10 Rn. 70; jeweils zu § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes). Die entspricht dem Haftungsmaßstab, den beispielsweise auch § 76 Abs. 1 Satz 2 des Hamburger Beamtengesetzes (HmbBG), § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbBG, § 35 Abs. 4 des Hamburger Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) und § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für das Verhalten von Beamtinnen und Beamten vorsehen und der sich ebenso in Art. 34 Satz 2 GG findet. In den Verwaltungsvorschriften der Beklagten zum Hamburger Reisekostengesetz vom 15. August 2017 findet sich dieser Maßstab in Nr. 2 der Anlage 5 zu Fällen, in denen ein bei der Dienstreise verwendeter Personenkraftwagen des Beamten oder der Beamtin beschädigt wird. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man davon ausgeht, dass der Beamte oder die Beamtin in Fällen wie dem vorliegenden einen ungekürzten Anspruch auf Reisekostenerstattung aus dem HmbRKG hat, dieser Anspruch aber wegen eines Anspruchs des Dienstherrn aufgrund einer Pflichtverletzung des Beamten oder der Beamtin (z.B. bei der Buchung oder dem Unterlassen der Rückforderung) gekürzt werden könnte (vgl. zu diesem Ansatz: VGH Mannheim, Beschl. v. 20.6.1991, 4 S 2853/90, Rn. 31; VG Ansbach, Urt. v. 31.10.2000, AN 19 K 00.00140, juris Rn. 24). Auch insoweit würde die Kürzung im Ergebnis nach § 48 Satz 1 BeamtStG voraussetzen, dass die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Klägerin unterliegt damit abstrakt dem gleichen Haftungsmaßstab, dem sie unterliegen würde, wenn sie als Beamtin hauptamtlich für die Buchung der Reisen in ihrer Behörde zuständig wäre und hierbei einen Fehler gemacht hätte. (2) Danach ist der Anspruch der Klägerin vorliegend nicht zu kürzen, da sie höchstens einfach fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten oder der Beamtin. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten oder der Beamtin beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt der- oder diejenige, der oder die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, Urt. v. 2.2.2017, 2 C 22/16, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 26.2.2018, 6 ZB 17.2324, juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab waren weder das Buchen des Hotels über Trivago und Hotel Quickly ((a)) noch das „Akzeptieren“ des angekündigten Gutscheins ((b)) noch das Unterlassen weiterer Schritte bis zum Juni 2019 ((c)) grob fahrlässig. (a) Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt einfache Fahrlässigkeit vorliegt, war das Buchen des Hotels über Trivago und Hotel Quickly nicht grob fahrlässig. Dass die Klägerin ein Internetportal verwendet hat, ist nicht fahrlässig und entspricht sogar den Verwaltungsvorschriften der Beklagten zum Hamburger Reisekostengesetz. Dort ist in Ziffer 8 die Nutzung von Portalen sogar ausdrücklich vorgesehen: „Eine Liste preisgünstiger Hotels befindet sich im Personalportal unter „Reisekosten - Vorbereitung und Buchung“. Es besteht außerdem die Möglichkeit, auf Angebote von Hotel-Internetportalen (z.B. www.hrs.de, www.hotel.de) zurückzugreifen.“ Welches Internetportal die Beamtinnen und Beamten dabei nutzen sollen, ist mit der Formulierung „z.B. www.hrs.de, www.hotel.de“ nicht vorgegeben. Dass die Klägerin das seit 2005 bestehende Portal Trivago genutzt hat, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Es gab nach den vorliegenden Informationen im Moment der Buchung auch keinen speziellen Grund, Trivago nicht zu nutzen. Sollte das Angebot auf Trivago sogar das günstigste Angebot für die Übernachtung in Wiesbaden gewesen sein, wäre die Klägerin grundsätzlich sogar verpflichtet gewesen, dieses zu anzunehmen, um nicht mehr als die notwendigen Kosten zu verursachen. Dass die Klägerin dann bei der Weiterleitung von Trivago auf Hotel Quickly nicht geprüft hat, ob Hotel Quickly ein Risiko darstellt, war jedenfalls nicht grob fahrlässig. Dafür, dass ein Buchungsportal wie Trivago auf eine riskante Buchungsseite weiterleiten könnte, gab es im Buchungszeitpunkt nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. (b) Dass die Klägerin im Moment der Stornierung die angekündigte Ausstellung eines Gutscheins nicht sofort zurückgewiesen und auf eine Rückzahlung bestanden hat, war zumindest nicht grob fahrlässig. Es fehlt auch diesbezüglich an einem „besonders schwerwiegenden und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten“. Auch wenn es unter anderem wegen des Risikos einer Insolvenz beim Anbieter grundsätzlich besser ist, eine Rückzahlung statt eines Gutscheins zu erhalten, ist es bei Reisedienstleistungen zumindest nicht unüblich, einen Gutschein zu erhalten und zu akzeptieren. Wie auch die Klägerin hervorhebt, sehen sogar die Verwaltungsvorschriften der Beklagten zum Hamburger Reisekostengesetz vor, dass die Beamtinnen und Beamten bei Erstattungen durch die Deutsche Bahn „aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung […] die auf dem „Fahrgastrechteformular“ vorgesehene Ausstellung eines Gutscheins einer Überweisung“ vorziehen sollen. Auch wenn es Gründe geben könnte, in dieser Hinsicht zwischen der Deutschen Bahn und anderen Anbietern zu differenzieren, waren diese Unterschied jedenfalls im vorliegenden Fall im Moment der Stornierung nicht so groß, dass der Klägerin – auch in Anbetracht des mit der Rückforderung jedenfalls verbundenen Aufwands („Verwaltungsvereinfachung“) – ein ausreichend großer Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Besondere Anhaltspunkte, die das Bestehen auf eine Rückzahlung besonders nahegelegt hätten und die der Klägerin in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren, gab es nicht. Die negativen Berichte über Hotel Quickly waren zu diesem Zeitpunkt noch vereinzelter und in der deutschen Presse waren nach den vorliegenden Erkenntnissen noch keine Berichte über mit Hotel Quickly verbundene Probleme erschien. Die plötzliche Stornierung am 8. Dezember 2018 mit dem oben genannten Text war zwar ein Grund für entsprechende Rückfragen bei Hotel Quickly und beim gebuchten Hotel, doch ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerin von Trivago auf Hotel Quickly weitergeleitet worden war und die Verwaltungsvorschriften der Beklagten keine Vorgaben für das Vorgehen in Fällen wie dem vorliegenden enthielten. Dahinstehen kann damit, ob die sofortige Rückforderung am 8. Dezember 2018 oder an einem der unmittelbar folgenden Tagen überhaupt einen Unterschied hätte machen können. Nach den vorliegenden Informationen hat Hotel Quickly schon im gleichen Monat den Betrieb eingestellt und nach den von der Beklagten vorgelegten Mitteilungen auf trustpilot.com hatten sich schon im November 2018 zunehmend Person gemeldet, die von Hotel Quickly keine Rückzahlungen mehr erhielten. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, dass ein Bestehen auf die Rückzahlung überhaupt zu einer Rückzahlung geführt hätte. Wäre zu diesem Zeitpunkt schon keine Rückzahlung mehr zu erlangen gewesen, hätte sich schlicht das Risiko verwirklicht, das ohne grobes Verschulden der Klägerin mit der Buchung eingegangen worden war. (c) Dass die Klägerin bis zum Stellen des Antrags auf Reisekostenerstattung am 3. Juni 2019 keine weiteren Schritte unternommen hat, war ebenfalls nicht grob fahrlässig. Auch insoweit fehlt es an einem „besonders schwerwiegenden und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten“. Es kommt in Betracht, dass die Klägerin das Ausbleiben der angekündigten weiteren Nachricht von Hotel Quickly („We will be contacting you again shortly.“) zum Anlass hätte nehmen müssen, Nachforschungen anzustellen. Dann hätte sie gegebenenfalls darauf kommen können, dass sie entweder das oben genannte Chargeback-Verfahren einleiten oder zumindest den Dienstherrn informieren müsste, damit dieser dann gegebenenfalls Schritte einleiten kann Trotz dieser Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten, war das Verhalten der Klägerin in diesem Zusammenhang im Ergebnis jedenfalls nicht grob fahrlässig war, weil sie nach den vorliegenden Erkenntnissen nichts von den Problemen mit Hotel Quickly wusste und es für sie keinen ausreichend erkennbaren Grund gab, sich vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist des § 3 Abs. 5 Satz 1 HmbRKG um die Sache zu kümmern. Das Ausbleiben der weiten Meldung von Hotel Quickly wäre zwar ein Anlass für weitere Nachforschungen gewesen, doch hat die Klägerin deshalb mit ihrem Abwarten bis Juni 2019 noch keine „Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen“. Es gab insbesondere keine jedem einleuchtende Verhaltenspflicht, sich innerhalb der Frist des Chargeback-Verfahrens um die Rückabwicklung der stornierten Reise zu kümmern. Das Chargeback-Verfahren ist jedenfalls nicht so bekannt, dass jede Person, die Probleme mit der Rückabwicklung einer Zahlung für eine Reiseleistung hat, an die Rückbuchung mittels des Chargeback-Verfahrens innerhalb von 120 Tagen denkt. Das Reisekostenrecht nennt in § 3 Abs. 5 Satz 1 HmbRKG lediglich die Frist von sechs Monaten und die Verjährungsfristen des Zivilrechts für Ansprüche gegen Reiseanbieter sind zumindest in der Regel länger. Es ist deshalb jedenfalls nicht gänzlich fernliegend, dass die Klägerin auf dieser Grundlage davon ausging, sich trotz der Stornierung bis zum Juni 2019 nicht um die Sache kümmern zu müssen. Auch wenn es an anderen Stellen wie beispielsweise § 36 Satz 2 HmbBeamtVG und der Nummer 3.2 der Anlage 5 zu den Verwaltungsvorschriften der Beklagten zum Hamburger Reisekostengesetz für Schäden von Beamtinnen und Beamten auch Fristen von drei Monaten gibt, musste die Klägerin jedenfalls nicht zwingend von allein darauf kommen, dass sie sich innerhalb dieser Fristen, die zudem auch gar nicht mit dem Chargeback-Verfahren und dessen Fristen zusammenhängen, um die Rückabwicklung der Zahlung für die Hotelbuchung kümmern muss. Ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, das Chargeback-Verfahren selbst und ohne Hilfe sowie Risikoübernahme des Dienstherrn zu betreiben und ob und inwieweit es überhaupt Erfolg hätte haben können, kann damit dahinstehen. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Dezember 2019 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2011,9 C 5/10, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 17.6.2010, 2 C 86/08, juris Rn. 31). Hinsichtlich des Datums wird der gestellte Antrag entsprechend ausgelegt. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst der Beklagten und begehrt die Erstattung von weiteren Kosten, die ihr im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden sind. Am 29. Oktober 2018 verglich die Klägerin für eine Dienstreise nach Wiesbaden vom 10. bis zum 12. Dezember 2018 auf der Plattform „trivago.de“ die Hotelpreise. Von dieser Plattform wurde sie auf das Buchungsportal „HotelQuickly.com“ weitergeleitet, dessen Betreiberin die im Jahr 2012 gegründete Hotel Quickly Ltd. mit Sitz in Hongkong war. Auf dieser Internetseite buchte sie zwei Nächte im „Hotel Oranien Wiesbaden“ für insgesamt 216,78 Euro. Dafür verwendete sie ihre private Kreditkarte – eine von der ...-bank Hamburg eG ausgegebene Mastercard –, die mit einem Betrag in dieser Höhe belastet wurde. Auf der Seite „trustpilot.com“ befanden sich zu diesem Zeitpunkt zu Hotel Quickly verschiedene Bewertungen. Beispielsweise teilte eine Person am 10. April 2018 mit, dass sie über Hotel Quickly ein Hotel gebucht und über ihre Visa-Karte bezahlt habe, gleichzeitig aber die Mitteilung erhalten habe, dass ihr Hotel nicht verfügbar sei und ihre Buchung storniert werde. Die Person habe danach weder eine weitere Mitteilung noch ihre Zahlung zurückerhalten. Am 5. Mai 2018 äußerte eine Person ihr Gefühl, dass bei Hotel Quickly „etwas nicht mit rechten Dingen“ zugehe. Sie habe die Buchung rechtmäßig storniert, aber noch keine Mitteilung und kein Geld erhalten. Weitere negative Bewertungen folgten insbesondere ab November 2018. Für weitere Einzelheiten wird auf den von der Beklagten überreichten Ausdruck vom 23. August 2019 verwiesen (Bl. 82 – 93 der Gerichtsakte). Am 5. Dezember 2018 erteilte die Beklagte eine Genehmigung für die Dienstreise. Am 8. Dezember 2018 erhielt die Klägerin eine E-Mail, in der ihr Hotel Quickly die Stornierung ihres Hotelzimmers „aufgrund eines unvorhergesehenen Problems mit seinem Hauptanbieter“ („due to an unforeseen issue with our main provider“) mitteilte und ihr die zeitnahe Ausstellung eines Reisegutscheins ankündigte („At the moment and while we are able to find a solution to this difficult circumstance, we can only offer you a refund in the form of a credit voucher for the value of your original booking that you can use for a future reservation. We will be contacting you again shortly.“). Daraufhin buchte die Klägerin direkt bei dem „Hotel Oranien Wiesbaden“ ein Zimmer für zwei Nächte zu einem Preis von insgesamt 234,00 Euro. Am Ende des Jahres 2018 stellte Hotel Quickly den Betrieb ein, ohne dass der vereinnahmte Betrag zurückgezahlt oder der angekündigte Gutschein ausgestellt worden war. Am 31. Januar 2019 erschien in der auch online verfügbaren Neuen Ruhrzeitung ein Artikel mit dem Titel „Polizei warnt vor betrügerischem Hotelanbieter Hotel Quickly“. Am 10. März 2019 erschien auf der Internetseite „verbraucherschutz.de“ ein Artikel mit dem Titel „HotelQuickly: Dies rät Trivago den Verbrauchern“. In den wiedergegebenen Informationen von Trivago heißt es unter anderem: „Wir verstehen die Dringlichkeit der Angelegenheit und empfehlen daher, die Zahlung so schnell wie möglich über den Zahlungsaussteller zu bestreiten[.] Wir versuchen immer noch, HotelQuickly zu drängen Ihr Geld direkt zurückzuerstatten. In der Zwischenzeit empfehlen wir eine Zahlungsstornierung als schnellere Lösung.“. Beide genannten Artikel befinden sich auch heute noch auf den jeweiligen Internetseiten und können über eine einfache Suchmaschinensuche nach Hotel Quickly gefunden werden. Am 3. Juni 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der Kosten der Dienstreise. Hierbei machte sie als Übernachtungskosten sowohl die Kosten der ersten Buchung in Höhe von 216,78 Euro als auch die Kosten der zweiten Buchung geltend und erläuterte den obigen Sachverhalt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2019 lehnte die Beklagte die Erstattung der 216,78 Euro mit der Begründung ab, dass nur tatsächlich angefallene Kosten erstattungsfähig seien und Stornierungsgebühren nicht übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und trat mit der Begründung des Widerspruchs ihre Ansprüche gegen Hotel Quickly an die Beklagte ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2019, der der Klägerin zugestellt am 21. November 2019 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für die erste Buchung seien nicht notwendig gewesen und daher nicht erstattungsfähig. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit ergebe sich aus einer Abwägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstreisende habe grundsätzlich so sparsam wie möglich mit Reisemitteln umzugehen. Die Wahrnehmung von Einsparungen könne erst dann nicht mehr von dem Beamten verlangt werden, wenn die mögliche Ersparnis zu den mit ihr verbundenen Belastungen für den Dienstreisenden außer Verhältnis stünde. Nach diesen Grundsätzen sei die ursprüngliche Buchung auf hotelquickly.de zwar ebenso wenig zu beanstanden wie die erneute Buchung beim Hotel unmittelbar vor Antritt der Reise. Die Klägerin sei nach dem Gebot der Sparsamkeit aber dazu verpflichtet gewesen, alle zumutbare Möglichkeiten auszuschöpfen, um das an Hotel Quickly gezahlte Geld zurückzuerhalten. Zum einen hätte sie Hotel Quickly sogleich zur Rückabwicklung auffordern müssen und das Angebot eines Hotelgutscheins nicht akzeptieren dürfen. Zum anderen hätte sie die Rückbuchung der Übernachtungskosten mittels eines sogenannten Chargeback-Verfahrens bei ihrer Bank veranlassen müssen. Der Mastercard-Chargeback-Guide vom 13. Dezember 2018 bei Nichterbringung von Reisedienstleistungen sehe die Möglichkeit eines Chargebacks vor, wenn Reiseleistungen nicht erbracht worden seien und der Anbieter nicht länger im Geschäft sei („Travel services arranged through an online travel agency or tour operator were not received and the travel agency or tour operator is no longer in business.“). Diese Möglichkeit hätte innerhalb einer Frist von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Transaktion bestanden und die Klägerin hätte sie nutzen können. Die Einstellung des Betriebes durch Hotel Quickly sei schon Anfang des Jahres 2019 bekannt geworden. Dies hätte die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, sich – auch ohne einen besonderen Hinweis durch die Beklagte – über die Möglichkeit der Rückbuchung zu informieren und ein Chargeback-Verfahren einzuleiten. Auch die Sparda-Bank Hamburg eG weise ihre Kundinnen und Kunden auf ihrer Internetseite in der Rubrik FAQ auf diese Möglichkeit hin. Besondere Belastungen wären für die Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Zwar hätte Hotel Quickly der Rückbuchung widersprechen können, hätte dann aber selbst die Leistungserbringung beweisen müssen. Am 17. Dezember 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei den Kosten für die erste Buchung um notwendige und erstattungsfähige Aufwendungen handele. Auch aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit könne – jedenfalls in Abwägung mit der Fürsorgepflicht – nicht abgeleitet werden, dass sie die von der Beklagten in den Raum gestellten Möglichkeiten zur Rückerlangung des Geldes hätte wahrnehmen müssen. Dieser Ansatz führe zu einer Risikoverlagerung auf die Beamtinnen und Beamten. Eine Ablehnung der Kostentragung könne nur bei schuldhaftem Verhalten erfolgen. Eine solche verschuldensabhängige Betrachtungsweise befinde sich auch in § 18 HmbRKG. Die Erstattung könne danach nur bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten abgelehnt werden. Solches liege nicht vor. Insbesondere habe sie im Zeitpunkt der Stornierung das Angebot eines Hotelgutscheins als eine übliche Kompensation akzeptieren dürfen, weil sie den Gutschein aufgrund der Vielzahl an Dienstreisen ohne weiteres hätte einsetzen können und es keine Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz von Hotel Quickly gegeben habe. Die sofortige Aufforderung zur Rückzahlung hätte zudem ohnehin keinen Erfolg gehabt. Die Durchführung eines Chargeback-Verfahrens sei nicht möglich gewesen, da sie erst im Zuge der Stellung des Erstattungsantrags im Juni 2019 bemerkt habe, dass sie den angekündigten Gutschein nicht erhalten und Hotel Quickly zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt habe. Nach dem Hamburger Reisekostengesetz habe sie sechs Monate bis zum Antrag auf Reisekostenerstattung warten dürfen. Die Beklagte könne – zumal sie über das Chargeback-Verfahren selbst nicht informiere – nicht erwarten, dass die Klägerin dieses kenne. Zuletzt wäre die Durchführung des Chargeback-Verfahrens im Falle eines Widerspruchs von Hotel Quickly mit erheblichen Prozessrisiken einhergegangen, deren Inkaufnahme die Klägerin unverhältnismäßig belastet hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2019 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2019 zu verpflichten, der Klägerin Reisekostenerstattung in Höhe von weiteren 216,78 Euro zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf diesen Betrag ab dem 19. Dezember 2019 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin schon bei der erneuten Buchung des Hotels ein Störgefühl hätte haben und sich intensiver darum hätte kümmern müssen, was mit ihrer vorherigen Buchung geschehen sei. Hierbei hätte sie dann auf die obigen Eintragungen bei „trustpliot.com“ stoßen und die Erforderlichkeit eines Chargeback-Verfahrens erkennen müssen. Dieses Verfahren wäre ihr möglich und einfach gewesen. Das Ausbleiben des angekündigten Gutscheins wäre ein weiterer Anlass für Nachforschungen gewesen. Stattdessen sei die Klägerin in ihr vorwerfbarer Weise über Monate untätig geblieben. Dies könne man als grob fahrlässig ansehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte und die Akte des Widerspruchsverfahrens Bezug genommen.