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Urteil

20 K 2860/18

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0303.20K2860.18.00
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Leitsätze
1. § 45 Abs 5 S 1 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) steht dem Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag für ein Kind, für das eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person Kindergeld erhält, auch dann entgegen, wenn das Kind im regelmäßigen Wechsel bei dem Beamten und der anderen Person lebt (sog. Wechselmodell).(Rn.40) 2. Die damit einhergehende Gleichbehandlung von Beamten, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, und allen übrigen Beamten, die das Kindergeld für ihre Kinder nicht erhalten, wahrt den Ermessensspielraum des Besoldungsgesetzgebers und verstößt daher nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 45 Abs 5 S 1 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) steht dem Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag für ein Kind, für das eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person Kindergeld erhält, auch dann entgegen, wenn das Kind im regelmäßigen Wechsel bei dem Beamten und der anderen Person lebt (sog. Wechselmodell).(Rn.40) 2. Die damit einhergehende Gleichbehandlung von Beamten, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, und allen übrigen Beamten, die das Kindergeld für ihre Kinder nicht erhalten, wahrt den Ermessensspielraum des Besoldungsgesetzgebers und verstößt daher nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung der Kammer ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Der vom Kläger erklärte Beklagtenwechsel ist zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung, die an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, 7 B 158/92, juris, Rn. 5). Vorliegend ist die Klageänderung bereits gemäß § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, da die Freie und Hansestadt Hamburg als ursprüngliche Beklagte in den Beklagtenwechsel eingewilligt hat. Die Einwilligung der (neuen) Beklagten ist insoweit nicht erforderlich (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 16 m.w.N.). Jedenfalls ist der Beklagtenwechsel gemäß § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO sachdienlich, da durch ihn eine erneute Klageerhebung vermieden wird. III. Die geänderte Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO in das Verfahren einbezogen wurde. Im Falle eines Beklagtenwechsels ist jedenfalls dann der Eingang der ursprünglich erhobenen Klage bei Gericht maßgeblich, wenn diese die streitgegenständlichen Bescheide eindeutig bezeichnet hatte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O., Rn. 6 ff.). Letzteres ist hier bereits deshalb der Fall, weil die per Fax eingereichte Klageschrift ausdrücklich – jeweils mit Datum und wesentlichem Inhalt – auf das Schreiben vom 9. Februar 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 Bezug nimmt. Jedenfalls erfolgte eine eindeutige Bezeichnung aber mit der Einreichung dieser beiden Dokumente als Anlagen zum Original der Klageschrift, das am 31. Mai 2018, also ebenfalls vor Ablauf eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, die hier am 2. Mai 2018 erfolgt war, bei Gericht eingegangen ist. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Begehrens des Klägers durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlags im beantragten Umfang unter Berücksichtigung seiner Kinder Jo. und Ja. besteht nach den maßgeblichen Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) weder für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2015 (hierzu unter a.) noch für die Zeit seit dem 1. Dezember 2015 (hierzu unter b.). Eine Abweichung vom Wortlaut der Vorschriften im Wege einer teleologischen Reduktion der Konkurrenzregelung des § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG kommt nicht in Betracht (hierzu unter c.). § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auch solche Beamte von seiner Konkurrenzregelung erfasst sind, die ihre Kinder im Rahmen des sog. Wechselmodells betreuen (hierzu unter d.). a) Der Kläger hat nach den Vorschriften des HmbBesG keinen Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag für seine Kinder Jo. und Ja. für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2015. Insoweit kann offenbleiben, für welchen Zeitraum ein solcher Anspruch angesichts der erstmaligen Geltendmachung dieses Begehrens mit E-Mail vom 15. Juli 2015 überhaupt bestehen könnte, da bereits der Sache nach weder die Voraussetzungen des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der folgenden Stufen (hierzu unter aa.) noch die des sog. Unterschiedsbetrags zwischen Stufe 1 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags (hierzu unter bb.) erfüllt waren. aa) Zunächst lagen die Voraussetzungen der Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1, von der auch die Gewährung der folgenden Stufen abhängt, im fraglichen Zeitraum nicht vor. Da der Kläger zu dieser Zeit nicht mehr und auch noch nicht wieder verheiratet war und weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass er seiner geschiedenen Ehefrau zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 5 HmbBesG), kommt als Anspruchsgrundlage lediglich § 45 Abs. 1 Nr. 6 HmbBesG in der bis heute geltenden Fassung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) in Betracht. Nach dieser Vorschrift gehören zur Stufe 1 Beamte, die in anderen als den in Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Zwar dürfte die Betreuung der insoweit zunächst maßgeblichen älteren Tochter Jo. im hier praktizierten Wechselmodell als „nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung“ des Klägers anzusehen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 2 C 2/13, juris, Rn. 12). Jedoch stand dem Kläger weder für Jo. noch für Ja. ein Unterschiedsbetrag gemäß § 45 Abs. 3 HmbBesG in der bis heute geltenden Ursprungsfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) zu. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG erhalten u.a. geschiedene Beamte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 HmbBesG gilt § 45 Abs. 5 HmbBesG insoweit entsprechend. Vorliegend waren in Bezug auf den Kläger zwar die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG erfüllt (hierzu unter [1]). Jedoch war der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag entsprechend § 45 Abs. 5 HmbBesG ausgeschlossen (hierzu unter [2]). (1) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG waren in Bezug auf den Kläger im fraglichen Zeitraum erfüllt. Er war geschieden; Kindergeld für seine Kinder Jo. und Ja. stand ihm nur deswegen nicht zu, weil dieses gemäß § 64 Abs. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 1 BKGG nur einer Person gewährt wird und diese Person hier seine geschiedene Ehefrau war. (2) Dem Anspruch auf den Unterschiedsbetrag stand hier jedoch § 45 Abs. 5 HmbBesG entgegen. Gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG in der bis heute geltenden Ursprungsfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) wird der auf ein Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags in dem Fall, dass dieser neben dem Beamten noch einer weiteren Person, die im öffentlichen Dienst steht, zustünde, dem Beamten nur gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG (nach denen Kindergeld nicht gewährt wird, wenn für das Kind ein Anspruch auf bestimmte andere öffentliche Leistungen besteht) vorrangig zu gewähren wäre. Demnach war hier die Gewährung von Familienzuschlag für Jo. und Ja. an den Kläger ausgeschlossen. Der in Rede stehende Unterschiedsbetrag gemäß § 45 Abs. 3 HmbBesG hätte im fraglichen Zeitraum auch der geschiedenen Ehefrau des Klägers zugestanden, wenn auf diese ebenfalls das HmbBesG anwendbar gewesen wäre. Auch stand die geschiedene Ehefrau des Klägers ihrerseits im öffentlichen Dienst. Hierunter ist gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG u.a. die Tätigkeit im Dienst eines Landes zu verstehen, also auch die Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau als Beamtin des Landes Niedersachsen. Dem Kläger wurde im fraglichen Zeitraum kein Kindergeld für Jo. und Ja. gewährt; ebenso wenig lag hier der Fall vor, dass für Jo. und Ja. überhaupt kein Kindergeld gewährt wurde, weil Anspruch auf andere öffentliche Leistungen bestand. Vielmehr erhielt die geschiedene Ehefrau Kindergeld für die beiden Kinder. bb) Auch die Gewährung des Unterschiedsbetrags gemäß § 45 Abs. 3 HmbBesG anstelle der Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 kommt hier nicht Betracht, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt waren (s.o. unter aa.). b) Der Kläger hat nach den Vorschriften des HmbBesG auch keinen Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag für seine Kinder Jo. und Ja. für die Zeit seit dem 1. Dezember 2015. Insoweit steht dem Kläger bereits aufgrund seiner erneuten Eheschließung am 4. Dezember 2015 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 HmbBesG Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen kann der Kläger jedoch nur für seine Stieftochter N. und seinen Sohn J. L. beanspruchen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, denen Kindergeld nach dem EStG oder BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbBesG nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Vorliegend sind in Bezug auf den Kläger allein die Stieftochter N. und der Sohn J. L. berücksichtigungsfähig, nicht jedoch die Tochter Jo. und der Sohn Ja. Zwar ist in Bezug auf alle vier Kinder die Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG erfüllt. Für N. und J. L. steht dem Kläger Kindergeld zu und wird auch gewährt. Für Jo. und Ja. steht dem Kläger nur deswegen kein Kindergeld zu, weil dieses gemäß § 64 Abs. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 1 BKGG nur einer Person gewährt wird und diese Person hier seine geschiedene Ehefrau ist. Jedoch ist die Berücksichtigung von Jo. und Ja. auch insoweit gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG, der insoweit unmittelbare Anwendung findet, ausgeschlossen (vgl. die auf den hier in Rede stehenden Zeitraum uneingeschränkt übertragbaren Ausführungen unter a) aa) [2]). 3. Auch eine Gewährung von Familienzuschlag für Jo. und Ja. im Wege einer teleologischen Reduktion des § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine teleologische Reduzierung ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu weit gefasst ist, diese also auch Fälle umfasst, die der inneren Zielsetzung des Gesetzes widersprechen (BVerwG, Beschl. v. 10.8.2016, 1 B 83.16, juris, Rn. 8). Ein solcher Widerspruch besteht nicht, soweit § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG die Gewährung von Familienzuschlag für ein Kind, für das neben dem Beamten auch eine weitere im öffentlichen Dienst stehende Person grundsätzlich kindergeldberechtigt ist, auch dann davon abhängig macht, ob der Beamte – oder aber die andere Person – das Kindergeld erhält, wenn der Beamte und die andere Person das Kind im Wechselmodell zu gleichen Teilen betreuen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber diese Konsequenz seiner Regelung übersehen und allein deshalb keine abweichende Regelung für den Fall einer Betreuung des Kindes im Wechselmodell geschaffen hat. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten keine inhaltliche Begründung der Regelung des § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG. Vielmehr wollte der Hamburgische Gesetzgeber insoweit schlichtweg die Regelung des § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) übernehmen (Bü-Drs. 19/4246, S. 137 f.). Letztere geht auf eine Neufassung aus dem Jahr 1975 zurück, die seinerzeit durch die Anknüpfung an den Kindergeldbezug der doppelten Zahlung von Familienzuschlag an zwei im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehegatten entgegenwirken wollte (BT-Drs. 7/4127, S. 40). Entscheidende Hinweise auf die Regelungsabsicht des Hamburgischen Gesetzgebers der Sache nach ergeben sich jedoch aus der Neufassung des § 45 Abs. 1 Nr. 6 HmbBesG im Jahr 2013 und deren Begründung. Diese Vorschrift, die die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 im Falle der Aufnahme eines Kindes in die eigene Wohnung regelt, hatte bis dato – in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) – verlangt, dass der Beamte dem Kind aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 4 HmbBesG a. F. hatte ferner – wie § 40 Abs. 1 Satz 3 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) – vorgesehen, dass der Familienzuschlag in dem Fall, dass neben dem Beamten noch eine weitere im öffentlichen Dienst stehende Person nach einer entsprechenden Vorschrift Familienzuschlag für das Kind hätte beanspruchen können, weil das Kind in einer von beiden gemeinsam bewohnten Wohnung lebte, dem Beamten nur anteilig gewährt würde. Dies galt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 5 HmbBesG a. F. entsprechend, wenn der Beamte und der andere Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht getrennt lebten und das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebte. Mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) hat der Gesetzgeber die Vorschrift neu gefasst und ihr den oben unter 2. a) aa) ausführlich dargestellten Regelungsgehalt verliehen. Damit stellte die Gewährung von Familienzuschlag für ein in die eigene Wohnung aufgenommenes Kind nicht mehr auf den tatsächlichen Unterhalt des Kindes, sondern allein auf den Bezug von Kindergeld ab. Hierdurch wurde die besondere Konkurrenzregelung für den Fall einer teilweisen Betreuung des Kindes durch beide Eltern obsolet, weshalb der Gesetzgeber § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 5 HmbBesG a. F. folgerichtig strich. In der Gesetzesbegründung heißt es zu der Neuregelung: „(...) Der Bezug des Familienzuschlags der Stufe 1 nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz für nicht verheiratete und nicht verpartnerte Beamtinnen und Beamte ist zukünftig bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme des Kindes von der (an den Bezug des Kindergeldes geknüpften) Gewährung eines Unterschiedsbetrags nach § 45 Absatz 3 HmbBesG abhängig. Diese Regelung vereinfacht die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 HmbBesG in erheblichem Maße. Insbesondere können die für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 zuständigen Personaldienststellen die Entscheidung der Familienkasse zur Kindergeldberechtigung ohne weitere Prüfungen übernehmen (...).“ (Bü-Drs. 20/8915, S. 19). Aus der zugleich erfolgten ausdrücklichen Streichung des § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 5 HmbBesG a. F. ist ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst war, dass durch diese „Vereinfachung“ ledige oder geschiedene Beamte, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 zuvor gemäß dieser Konkurrenzregelung anteilig gewährt wurde, nunmehr – je nachdem, ob sie das Kindergeld erhielten – entweder voll oder gar nicht anspruchsberechtigt sein würden, so dass es einer solchen Konkurrenzregelung nicht mehr bedurfte. Nach alledem liegt es fern, dass der Gesetzgeber den Fall einer Kinderbetreuung im Wechselmodell zwischen zwei im öffentlichen Dienst Beschäftigten hinsichtlich der Stufe 2 eigentlich anders hätte regeln wollen, diese Konstellation insoweit jedoch übersehen hat. Diese Form der Kinderbetreuung dürfte mittlerweile seit einigen Jahrzehnten zur gesellschaftlichen Realität in Deutschland und Hamburg gehören. Der Hamburger Besoldungsgesetzgeber hat sich im letzten Jahrzehnt im Rahmen des Familienzuschlags zweimal ausdrücklich mit ihr auseinandergesetzt: erstens bei der Schaffung des § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 5 HmbBesG a. F. im Jahr 2010, als er erkannte, dass der damalige Regelungsansatz des § 45 Abs. 1 Nr. 6 HmbBesG a. F. eine besondere Regelung dieser Konstellation erforderte; und zweitens im Jahr 2013, als er diese Regelung wieder abgeschafft und die Problematik stattdessen bewusst über die Anknüpfung an den Unterschiedsbetrag – und damit gemäß § 45 Abs. 5 HmbBesG an den Kindergeldbezug – gelöst hat. Für Stufe 2 bestand hingegen schon kein solcher Regelungsbedarf. Vielmehr galt insoweit § 45 Abs. 5 HmbBesG, dessen sich die gesetzliche Regelung nunmehr auch für Stufe 1 bedient, bereits seit der Schaffung des HmbBesG – und, wie oben dargestellt, im Bundesrecht sogar seit dem Jahr 1975 – unmittelbar. Doch selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass der Gesetzgeber Letzteres tatsächlich nicht bewusst bedacht haben sollte, spricht nichts dafür, dass er dieselbe Konstellation für Stufe 2 anders hätte regeln wollen als für Stufe 1. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung eines Kindes auf Stufe 2 des Familienzuschlags gemäß Anlage VII zum HmbBesG ab dem dritten Kind mit einem mehr als dreimal so hohen Betrag zu Buche schlägt als die Berücksichtigung auf Stufe 1, während die Regelung des § 45 Abs. 5 HmbBesG seit jeher die Entlastung der öffentlichen Haushalte bezwecken sollte (so bereits ausdrücklich die Gesetzesbegründung zur Ursprungsvorschrift im BBesG, BT-Drs. 7/4127, S. 40). d) § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auch solche Beamte von seiner Konkurrenzregelung erfasst sind, die ihre Kinder im Rahmen des sog. Wechselmodells betreuen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, juris, Rn. 92 f.). Hierbei ist der Gesetzgeber jedoch nicht gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts setzt voraus, dass der Gesetzgeber es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt, wobei maßgeblich insbesondere auf die Eigenart des jeweiligen Sachbereichs abzustellen ist. Im Bereich der Beamtenbesoldung besitzt der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris, Rn. 61). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der Besoldung. Die Gerichte haben grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Zu beanstanden ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen. Nach diesem Maßstab liegt hier keine verfassungswidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor. § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG schließt zwar sämtliche Beamten mit Kindern, deren anderer Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst steht, von der Gewährung von Familienzuschlag für diese Kinder aus, wenn sie nicht auch das entsprechende Kindergeld beziehen, und unterscheidet nicht danach, ob die Kinder auch – ganz oder zum Teil – bei dem betroffenen Beamten leben. Die hiermit verbundene Gleichbehandlung sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unterscheidender Lebenssachverhalte überschreitet jedoch nicht den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 2 C 2/13, juris, Rn. 27). Es liegt jedoch in der Natur der Beamtenbesoldung, dass der Dienstherr nicht jeden Beamten unter Berücksichtigung aller Einzelheiten seiner jeweiligen privaten Lebensumstände individuell alimentieren kann. Vielmehr muss das Besoldungsrecht für eine Vielzahl individueller Lebenssachverhalte dem Grunde nach verallgemeinernde und der Höhe nach pauschalierende Regelungen treffen. Eine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Vorschrift lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht daraus ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2/13) ausgeführt hat, zwischen der Aufnahme eines Kindes in eine gemeinsame Wohnung bzw. in getrennte Wohnungen bestehe ein sachlicher Unterschied, der eine Differenzierung hiernach im Rahmen des für dieses Kind gewährten Familienzuschlags rechtfertige (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, a.a.O., Rn. 29). Diese Ausführungen beziehen sich nämlich allein auf die Frage, ob diese beiden Fälle einander so sehr gleichen, dass die Regelung zur Kürzung des Familienzuschlags bei Aufnahme des Kindes in eine gemeinsame Wohnung entgegen dem Wortlaut der Regelung auf die Aufnahme in getrennte Wohnungen analog anzuwenden sei, was das Bundesverwaltungsgericht zutreffend verneint hat. Hieraus folgt nicht, dass der Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich dazu verpflichtet wäre, eine solche Differenzierung vorzusehen; tatsächlich hat der Bundesgesetzgeber die Kürzungsregelung in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch die Schaffung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BBesG in der Fassung des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3.12.2015 (BGBl. I S. 2163) ausdrücklich auf den Fall der Kinderbetreuung im Wechselmodell erweitert. Gegen das vom Kläger vorgebrachte Verständnis der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts spricht schließlich ganz entscheidend, dass das Bundesverwaltungsgericht in demselben Urteil ausdrücklich ausführt, dass es dem politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliege und daher nicht zu beanstanden sei, wenn bei der Aufnahme eines Kindes in die eigene Wohnung stets voller Familienzuschlag gewährt und gerade nicht danach differenziert würde, ob die Aufnahme ganz oder nur zum Teil erfolgt sei (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, a.a.O., Rn. 31). Diese Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) wurde also ausdrücklich nicht beanstandet, obwohl sie eine zur hier vorliegenden Konstellation unmittelbar spiegelbildliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bedeutet. Die Bewältigung der Konkurrenz zwischen zwei im öffentlichen Dienst Beschäftigten durch die alleinige Anknüpfung an den Kindergeldbezug überschreitet auch im Übrigen nicht den politischen Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers. Die Regelung verfolgt ausdrücklich das Ziel, die Handhabung der Gewährung des Familienzuschlags zu vereinfachen (hierzu bereits oben unter 3.). Diesem Ziel dürfte angesichts der Vielgestaltigkeit der in der modernen Gesellschaft praktizierten Kinderbetreuungsmodelle ein erhebliches Gewicht zukommen. Das Besoldungsrecht ist bereits seiner Konzeption nach nicht dazu geeignet, im Rahmen des Familienzuschlags den konkreten Umständen der familiären Situation im jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass auch das aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete beamtenrechtliche Alimentationsprinzip dem Beamten keinen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für sein Kind vermittelt (so ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u.a., juris, Rn. 46). Dementsprechend kann und soll auch der Familienzuschlag keinen umfassenden Ausgleich der tatsächlich anfallenden – und im Falle des Wechselmodells aufgrund einer bewussten Entscheidung der Eltern erhöhten – Kosten der Kinderbetreuung leisten. Gleiches gilt im Übrigen für das Kindergeld, dessen Gewährung an einen Elternteil ebenso pauschal und vereinfachend ist. Der Ausgleich einer ungleichen Lastenverteilung zwischen den Elternteilen, die unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Unterhaltsaufwandes für das Kind und ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – unter Berücksichtigung insbesondere des Bezugs von Kindergeld und kinderbezogenen Bezügebestandteilen – verbleibt, muss vielmehr dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht vorbehalten bleiben. Gegen das Vorliegen einer verfassungswidrigen Benachteiligung spricht im konkreten Fall des Klägers schließlich auch, dass seine Kinder Jo. und Ja. zwar nicht als „Zahlkinder“, seit dem 1. Dezember 2015 aber immerhin als „Zählkinder“ berücksichtigt werden, weshalb der jüngste Sohn des Klägers, J. L., im Rahmen des Familienzuschlags nicht als zweites Kind, sondern als viertes Kind gewertet wird. Dies hat konkret zur Folge, dass der Kläger für J. L. monatlich (nach den seit dem 1. Januar 2021 geltenden Beträgen der Anlage VII zum HmbBesG) nicht 121,41 Euro, sondern 375,18 Euro erhält. Die Berücksichtigung von Jo. und Ja. als „Zählkinder“ bringt dem Kläger also monatlich einen Mehrbetrag von 254,77 Euro ein, der sogar für sich genommen den Betrag von 242,82 Euro übersteigt, den der Kläger ohne Berücksichtigung von Jo. und Ja. für N. und J. L. erhalten würde. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zweier Kinder aus erster Ehe, die im Wechsel bei ihm und seiner geschiedenen Ehefrau leben, im Rahmen des besoldungsrechtlichen Familienzuschlags. Der Kläger ist Beamter der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Gewährung kinderbezogener Bezügebestandteile an Beamte der Beklagten wird durch die beim Zentrum für Personaldienste, einem Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg, eingerichtete Familienkasse verwaltet. Vom 31. Dezember 2004 bis zum 11. Dezember 2013 war der Kläger mit J. S., einer niedersächsischen Landesbeamtin, verheiratet. Am 14. Oktober 2006 wurde die gemeinsame Tochter Jo. S. geboren, am 13. Februar 2010 der gemeinsame Sohn Ja. S. Der Kläger erhielt für beide Kinder zunächst sowohl Kindergeld als auch kinderbezogene Bezügebestandteile (Familienzuschlag). Mit einer „Erklärung zur Zahlung von kinderbezogenen Bezügebestandteilen“ vom 10. Juni 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Familienkasse, seine Ehefrau und er lebten seit Oktober 2012 getrennt; seit dem 1. April 2013 lebten beide Kinder im nunmehr eigenen Haushalt ihrer Mutter, die seitdem auch das Kindergeld erhalte. Dem Kläger wurden in der Folge noch bis einschließlich 31. Juli 2013 kinderbezogene Bezügebestandteile für die beiden Kinder gewährt; anschließend wurde die Zahlung eingestellt. Am 11. Dezember 2013 wurde die Ehe des Klägers geschieden; der Kläger und seine geschiedene Ehefrau behielten das gemeinsame Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder. In der Folge verständigten sich der Kläger und seine geschiedene Ehefrau infolge einer Erkrankung seiner geschiedenen Ehefrau darauf, dass sie ihre gemeinsamen Kinder ab Januar 2014 im sog. Wechselmodell betreuen würden. Der Kläger betreut die beiden Kinder seitdem regelmäßig von Mittwochnachmittag bis Sonntagnachmittag und hat zu diesem Zwecke in seiner Wohnung zwei zusätzliche Kinderzimmer eingerichtet. Mit E-Mail vom 15. Juli 2015 erkundigte sich der Kläger erstmals – unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2/13) – bei der Familienkasse, ob ihm angesichts des praktizierten Wechselmodells erneut Familienzuschlag für die beiden Kinder gewährt werden könne. Die Familienkasse teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 11. September 2015 mit, dass nur derjenige Anspruch auf kinderbezogene Bezügebestandteile habe, der auch das Kindergeld erhalte. Im Übrigen sei für die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 die jeweilige Personalabteilung zuständig. Am 4. Dezember 2015 heiratete der Kläger erneut und bezog mit seiner neuen Ehefrau und deren Tochter, der am 22. November 2004 geborenen N. K., eine gemeinsame Wohnung. Am 18. Dezember 2015 wurde der gemeinsame Sohn des Klägers und seiner neuen Ehefrau, J. L. S., geboren. Rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 wurden dem Kläger kinderbezogene Bezügebestandteile für N. und J. L. gewährt. Die Kinder Jo. und Ja. wurden dabei als sog. Zählkinder berücksichtigt. Demnach wird N. im Rahmen der Berechnung des Familienzuschlags als – nach der Reihenfolge der Geburten gerechnet – erstes Kind und J. L. als viertes Kind berücksichtigt. Mit einem dort am 2. Dezember 2016 eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger erneut an die Familienkasse und bat u.a. um die Gewährung von Familienzuschlag für seine Kinder Jo. und Ja. rückwirkend ab Januar 2014. Er teilte mit, dass er zum Januar 2014 aufgrund einer Erkrankung seiner geschiedenen Ehefrau seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert habe und seitdem die beiden Kinder mit seiner geschiedenen Ehefrau im Wechselmodell betreue. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2/13) ergebe sich, dass im Falle einer nicht nur vorübergehenden Wohnungsaufnahme von Kindern von geschiedenen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in mehreren Wohnungen beide Eltern einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags hätten. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass bei mehreren Personen mit Anspruch hierauf stets diejenige Person den kinderbezogenen Familienzuschlag erhalte, die auch das Kindergeld erhalte. Das in Bezug genommene Urteil beziehe sich lediglich auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1; sofern der Kläger diesen beantragen wolle, müsse er sich an seine zuständige Personalabteilung wenden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 erhob der Kläger bei der Familienkasse Widerspruch gegen die mit dem Schreiben vom 9. Februar 2017 erklärte Ablehnung der Gewährung des begehrten Familienzuschlags. Zur Begründung führte er aus, dass hinsichtlich seiner Kinder Jo. und Ja. die Voraussetzungen der Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 Nr. 6, 46 HmbBesG vorlägen. Ihm stehe ein Unterschiedsbetrag nach § 45 Abs. 3 HmbBesG zu, und der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 3 HmbBesG sei nicht erfüllt, da seine geschiedene Ehefrau und er keine gemeinsame Wohnung bewohnten. Auch könne – wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2/13) ergebe – diese Konkurrenzregelung nicht im Wege der Analogie auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden übertragen werden, bei dem das sog. Wechselmodell praktiziert werde, da die kinderbezogenen Mehraufwendungen in diesem Fall gerade nicht nur einmal anfielen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbBesG richte sich die Stufe des Familienzuschlags damit letztlich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018, zugestellt am 2. Mai 2018, wies die Beklagte – an die die Familienkasse das Widerspruchsverfahren abgegeben hatte – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Familienzuschlag der Stufe 1 stehe dem Kläger bereits deswegen zu, weil er verheiratet sei, so dass es bereits nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 6 HmbBesG erfüllt seien. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Hätten mehrere Personen Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen, so erhalte stets diejenige Person die kinderbezogenen Bezügebestandteile, die das Kindergeld erhalte, hier also die geschiedene Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat am 30. Mai 2018 Klage erhoben. In der zunächst per Fax eingereichten Klageschrift ist als Klagegegner das „ZPD Hamburg“ bezeichnet; das Schreiben der Familienkasse vom 9. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. April 2018 sind mit Datum und wesentlichem Inhalt benannt. Dem am 31. Mai 2018 beim Gericht eingegangenen Original der Klageschrift sind zudem Kopien des Schreibens vom 9. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018 beigefügt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 hat der Kläger erklärt, dass sich seine Klage gegen die Beklagte richten solle. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 erklärt, dass keine Bedenken gegen eine Rubrumsberichtigung bestünden bzw. die Einwilligung mit der beantragten Klageänderung erklärt werde. Der Kläger führt aus, es sei bereits eine formlose Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Jedenfalls sei eine entsprechende Klageänderung sachdienlich. Zur Sache wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass Familienzuschlag für Jo. und Ja. im Wege einer teleologischen Reduktion des § 45 Abs. 5 HmbBesG gewährt werden könne und müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem mit am 2. Dezember 2016 beim ZPD eingegangenen Schreiben gestellten Antrag Familienzuschlag unter Berücksichtigung auch seiner Kinder Jo. und Ja. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihrer Einbeziehung in das Verfahren widersprochen. Mit einer formlosen Rubrumsberichtigung sei sie nicht einverstanden, da der Klagegegner nicht nur fehlerhaft bezeichnet worden, sondern die Klage gegen den falschen Rechtsträger gerichtet gewesen sei. Die demnach vorliegende Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, da die nunmehr gegen sie, die Beklagte, gerichtete Klage wegen Versäumung der Klagefrist aus § 74 VwGO unzulässig sei. Zur Sache führt sie ergänzend aus, die richtige Anspruchsgrundlage für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags sei hier § 45 Abs. 5 HmbBesG. Demnach folge der Anspruch einem bestehenden Kindergeldanspruch. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich der Kläger berufe, beziehe sich lediglich auf die Stufe 1 des Familienzuschlags; zudem sei die Tochter beim dortigen Kläger gemeldet gewesen und der dortige Kläger habe für diese keinen Unterhalt geleistet. Jedenfalls liege in Bezug auf die fehlende Ausnahmeregelung für Fälle einer Kinderbetreuung im Wechselmodell keine planwidrige Regelungslücke vor. Dieses und ähnliche Modelle der gemeinsamen Kindersorge seien seit vielen Jahrzehnten Teil der gesellschaftlichen Lebensrealität. Wenn ein gewisser Mehrbedarf an kindspezifischer häuslicher Infrastruktur allein für die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 2 ausreiche, müsse dieser einem Großteil der Eltern, die solche Modelle praktizierten, gewährt werden, was dem Zweck des § 45 Abs. 5 HmbBesG, auch die öffentlichen Kassen zu entlasten, widerspräche. Nach alledem sei anzunehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 Abs. 5 HmbBesG vielmehr bewusst dafür entschieden habe, dem Alimentationsprinzip Genüge zu tun, indem lediglich dem Elternteil mit Kindergeldanspruch der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt würde, und einen etwaigen Ausgleich von Unterhaltsansprüchen zwischen den Elternteilen dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht zu überlassen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.