Urteil
AN 1 K 23.2163
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO geht nicht als speziellere Klageart vor, denn es fehlt an der rechtlichen Qualifikation des Klagegegenstandes als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Der Kläger begehrt mit der Gestattung, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Ein solcher setzt eine hoheitliche Maßnahme voraus, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt daran, dass die begehrte Regelung auf Außenwirkung gerichtet ist. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (BVerwG, U.v. 2.2.2006 – 2 C 3.05 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 3 B 02.3257, 3 B 03.31 – juris Rn. 20). Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat (BVerwG, U.v. 2.2.2006 – 2 C 3.05 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 3 B 02.3257, 3 B 03.31 – juris Rn. 20). Die hier im Mittelpunkt stehende Frage, welche Ausrüstung einem Beamten zur Ausübung seiner Dienstpflichten zur Verfügung gestellt wird bzw. werden muss, gehört ebenso hierzu, weil auch damit lediglich die Modalitäten der Dienstausübung durch den Dienstherrn bestimmt werden. Anders als der Bevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich ausgeführt hat, ist die Klage nicht als bloße Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verstehen, weil der Kläger – anders als im in Bezug genommenen vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Verfahren – sich nicht lediglich gegen eine Weisung wehrt, die er nicht befolgen möchte, sondern darüber hinaus eine konkrete Ausgestaltung der Modalitäten seiner Dienstausübung durch den Dienstherrn erstreiten möchte (vgl. VG Hamburg, U.v. 26.9.2012 – 20 K 3364/10 – juris Rn. 33, wo der Beamte sich gegen ein Verbot, im Dienst Ohrringe zu tragen wandte). Der Kläger begehrt hier eine konkrete ihn betreffende Ausnahmeregelung und die darauf aufbauende Zurverfügungstellung von spezifischen Dienstwaffen, die ihm der Dienstherr positiv gewähren solle. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO brauchte der Kläger vor der Klageerhebung nicht zwingend zu durchlaufen. Zwar sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich vor, dass vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist, nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG auch dann, wenn die streitgegenständliche Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG sieht jedoch vor, dass dies nicht gilt, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 AGVwGO Gebrauch gemacht und hat bestimmt, dass es eines Vorverfahrens nicht bedarf und der Betroffene gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann sowie, dass entsprechendes auch für Leistungs- und Feststellungsklagen gilt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen. Die entsprechende Ablehnung seines Gesuchs durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren ist nicht rechtswidrig. Einen Anspruch kann der Kläger zunächst nicht aus Regelungen herleiten, die verdeckte Ermittler betreffen, denn er ist – bereits seit vielen Jahren – nicht mehr verdeckter Ermittler, sondern versieht seinen Dienst in einer regulären Dienststelle, gewissermaßen „offen“ als Polizeibeamter, auch wenn er Zivil trägt. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers ist insoweit – auch mit Blick auf die dem Kläger in der Vergangenheit gewährten Ausnahmeregelungen – nicht ohne Belang, ob der Kläger aktuell verdeckter Ermittler tätig ist oder nicht. Der Beklagte führt insoweit zu Recht aus, dass sich auf Regelungen, die verdeckte Ermittler betreffen, nur verdeckte Ermittler berufen können, nicht aber „offen“ tätige Polizeibeamte. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie über die Waffen, Munition und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Bayerischen Polizei vom 24. Januar 2022 (WaffMunR), auch nicht in Verbindung mit der dem Dienstherrn, hier dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG. Nach Ziff. 1.1.1 der WaffMunR ist die Standardwaffe der Bayerischen Polizei die Pistole Heckler & Koch SFP9-TR. Sie ist im Dienst grundsätzlich durchgeladen zu führen. Andere Kurzwaffen sieht die WaffMunR nicht vor. Allerdings können von den verbindlichen Regelungen der WaffMunR, insbesondere auch für die Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Spezialeinheiten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern Ausnahmen genehmigt werden. Nicht einschlägig für das Begehren des Klägers ist die in Ziff. 1.1.1 der WaffMunR explizit vorgesehene Ausnahme von der Pflicht, die Standardwaffe tragen zu müssen mit dem Ziel, die Waffe nicht tragen zu müssen. Wie sich insbesondere aus den aufgelisteten Bereichen, für die eine solche Ausnahme insbesondere in Betracht kommt, ergibt, erschöpfen sich nach dieser Bestimmung mögliche Ausnahmen, die zudem auch bereits durch die dem Bayerischen Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Polizeiverbände zugelassen werden können, darauf, (in bestimmten Situationen) die Standardwaffe nicht tragen zu müssen. Der Kläger hingegen begehrt nicht, letztlich im Dienst von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen der Standardwaffe entbunden zu werden, sondern darüber hinaus, anstelle der Standardwaffe eine konspirative Waffe tragen zu dürfen (und diese gestellt zu bekommen). Eine solche Ausnahme ist nach der WaffMunR allein auf der Grundlage der in der Einführung der WaffMunR vorgesehenen, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern vorbehaltenen Ausnahmemöglichkeit möglich. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung, die Standardwaffe tragen zu müssen und stattdessen eine konspirative Waffe tragen zu dürfen, mit der angegriffenen Entscheidung vom 18. September 2023 ohne Rechtsfehler abgelehnt. Zwar geht der Bevollmächtigte des Klägers im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich aus der in § 45 BeamtStG einfachgesetzlich normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten auch Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn ableiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 34). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG ist verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 30; BVerfG, B.v. 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 – juris Rn. 31) und hat zentrale Bedeutung für das Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris Rn. 14). Art. 33 Abs. 5 GG enthält dabei zunächst eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber einschließlich eines Regelungsprogramms (BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 33). Ist der Gesetzgeber dem – in verfassungsgemäßer Art – nachgekommen, ergeben sich konkrete Ansprüche aus dem einfachen Gesetz, das dann der verfassungsrechtlichen Generalklausel vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris 14; Conrad in: Weiß/Niedermaier/Zängl, BayBeamtR, § 45 BematStG, Rn. 79). Hinsichtlich der Ausrüstung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes bestehen zwar keine einfachgesetzlichen Normen, die diese Frage abschließend regeln. Der Beklagte hat aber – gestützt auf seine allgemeine Weisungsbefugnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – mit der WaffMunR eine Richtlinie erlassen, die, wie von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich vorgesehen, als eine untergesetzliche abstrakte Norm eine unbestimmte Zahl von Fällen regelt. Zu deren gleichmäßiger Anwendung auf alle betroffenen Beamten – unter Berücksichtigung etwaiger Ausnahmemöglichkeiten – ist der Beklagte wiederum aus Gleichheitsgründen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit Erlass der WaffMunR – im Allgemeinen – den von Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen Rahmen und seinen Regelungsauftrag verfehlt hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch der Bevollmächtigte des Klägers macht zwar Gesichtspunkte geltend, die aus seiner Sicht den Beklagten im konkreten Einzelfall des Klägers zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der vom Kläger begehrten und in der Einführung der WaffMunR ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme hätten bewegen müssen, macht aber keine Gesichtspunkte geltend, die zu einer Verfassungswidrigkeit der WaffMunR insgesamt führen könnten. Im Gegenteil ermöglicht gerade die in der Einführung ausdrücklich vorgesehene abstrakte Möglichkeit, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie genehmigen kann, die Berücksichtigung konkreter Umstände eines Einzelfalles, sofern gerade etwa die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht Abweichendes erfordert. Diese Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, erfordert vom Dienstherrn eine Ermessensentscheidung („können“). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte dem Kläger zu Recht die von diesem begehrte Ausnahme verwehrt. Der Beklagte hat vorliegend die vom Kläger beantragte Ausnahme nach einer nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die Ablehnung ist formell nicht zu beanstanden. Gehandelt hat das nach der Einführung der WaffMunR zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern. Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers ausführt, die WaffMunR sei ihm nicht bekannt, ist dies nicht zutreffend. Der Beklagte hatte auch die aktuelle WaffMunR vom 24. Januar 2022 in dem vorangegangenen Verfahren (AN 1 K 21.00504), dessen Akte zum gegenwärtigen Verfahren beigezogen worden ist, auf Aufforderung des Gerichts vorgelegt. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde auch diese mit Schreiben des Gerichts vom 13. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht. Dass die Ablehnung nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, weil, wie ausgeführt, die Frage, welche Bewaffnung der Kläger für seinen Dienst von seinem Dienstherrn erhält, den Kläger als Amtswalter und Glied der Verwaltung anspricht, so dass die Maßnahme nicht die für einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG charakteristische Außenwirkung hat. Die Ablehnung ist auch materiell rechtmäßig. Die nach der Ausnahmeregelung in der Einführung der WaffMunR zu treffende Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Ist der Verwaltung Ermessen eingeräumt, führt dies nicht dazu, dass die Behörde unbegrenzt oder frei von jeder gesetzlichen Vorgabe entscheiden könnte, sie unterliegt vielmehr im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG Restriktionen (Riese in Schoch/Schneider, VerwR, § 114 VwGO, Rn. 51). Nach § 114 VwGO überprüfen die Gerichte, ob die Behörde, Art. 40 BayVwVfG entsprechend, die rechtlichen Grenzen eingehalten und das Ermessen insbesondere entsprechend dem gesetzlichen Zweck ausgeübt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 8 C 6.16 – juris Rn. 15). Eine Ermessensentscheidung ist dabei in der Regel nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat (BVerwG, U.v. 14.10.1965 – 2 C 3.63 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 1.7.1975 – 1 C 44.70 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 2.7.1992 – 5 C 51.90 – juris Rn. 26; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 25). Die Behörde muss sodann alle Erwägungen anstellen, die nach dem normativ vorgegebenen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden; sie muss nicht nur die einschlägigen Umstände anführen, sondern in einem zweiten Schritt auch diskutieren, also zueinander in Beziehung setzen und nach „Für und Wider“ abwägen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 24). Im Rahmen des Dienstrechts muss der Dienstherr bei der Betätigung ihm hierbei eingeräumten Ermessens auch stets seine Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber berücksichtigen. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn gesetzlich zustehende Versetzungsermessen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Dienstherr bei der Ausübung dieses Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen muss (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dies ist im Kern auch auf die hier inmitten stehende Frage nach der Zurverfügungstellung bestimmter Ausrüstungsgegenstände, wie der Dienstwaffen, übertragbar. Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Nach § 45 Satz 2 BeamtStG schützt er die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren (BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Dienstherr hat deshalb, als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht, auch bei Entscheidungen, die er nicht in erster Linie in Erfüllung eines Fürsorgeanspruchs trifft, wie es hier die Entscheidung über eine Ausnahme von den allgemeinen Richtlinien zur Bewaffnung der Polizeibeamten der Fall ist, seine Fürsorgepflicht zu berücksichtigen und insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Dienstherr hat dabei in seine Entscheidung auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten einzubeziehen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10). In die vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung hat dieser die relevanten Umstände des betroffenen Beamten zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 11 im Hinblick auf die Berücksichtigung im Hinblick auf eine Versetzung). Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte vorliegend den Antrag des Klägers, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Beklagte hat zunächst ausführlich den relevanten Sachverhalt, insbesondere die vom Kläger vorgetragene Gefährdungssituation, erforscht. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers ist der Beklagte dabei auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat dazu zunächst – wiederholt – Stellungnahmen von sämtlichen in Betracht kommenden Dienststellen, in denen der Kläger eingesetzt war, eingeholt. Sowohl von dem …, bei dem der Kläger während seiner Zeit als verdeckter Ermittler eingesetzt war, als auch von dem …, bei dem der Kläger ab … dauerhaft und bereits zuvor vorübergehend im Zeitraum vom … bis … eingesetzt war, wurden wiederholt Stellungnahmen eingeholt, um insbesondere die aktuelle Gefährdungssituation des Klägers zu ermitteln. Entgegen der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde auch mit ihm selbst gesprochen. Anders als der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung ausführt, stand der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auch nicht eine verweigerte Aussagegenehmigung entgegen. Denn zum einen wurde dem Kläger im Hinblick auf das vorangehende Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine von ihm beantragte Aussagegenehmigung – mit Maßgaben – erteilt, zum anderen erforderte die interne Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten selbst keine solche Aussagegenehmigung. Dass relevante Aspekte des maßgeblichen Sachverhaltes vom Beklagten nicht ermittelt worden wären, vermochte der Kläger, einschließlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, nicht darzulegen. Dass, wie von Klägerseite behauptet, die Stellungnahmen unzutreffend wären, etwa hinsichtlich der Zeit, die der Kläger als verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen ist, ergibt sich nicht, zumal zum einen auch der Kläger selbst in seinem ursprünglichen Antrag vom 18. November 2019 eine Zeit von insgesamt 17 Jahren beginnend mit … angab und zum anderen der Beklagte wohlwollend einen Zeitraum von bis 2005 in Rechnung gestellt und sich auf das genaue Ende dieser Einsätze nicht maßgeblich gestützt hat. Auch hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers nicht nur lediglich eine Gefährdungssituation im Jahr 2012 berücksichtigt, sondern insbesondere auch das vom Kläger empfundene Risiko, von Personen aus dem „Milieu“ als Polizeibeamter „enttarnt“ zu werden. Auch vom Kläger selbst benennbare Situationen, bei welchen es unter Umständen zu einer akuten Gefährdung hätte kommen können, fanden Eingang in die Entscheidung des Beklagten. Sowohl die Stellungnahme des Leiters des … als auch diejenige des Leiters des … gehen auf andere mögliche Gefährdungsszenarien ein, auch wenn jeweils eine Gefährdung nicht in dem Maß gesehen wurde wie es der Kläger tut. Dementsprechend greift die angegriffene Entscheidung diese Aspekte nur zusammenfassend auf, wenn dort ausgeführt wird, darüber hinaus, d.h. über die Gefährdungssituation aus dem Jahr 2012, sei es zu keinen Situationen gekommen, in denen es zu einer tatsächlichen Gefährdung des Klägers gekommen sei. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf ein Verfahren gegen Mitglieder von … vor der „großen Kammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts“ 2008/2009 verweist, so ist diese Angabe bereits unschlüssig, zumal das Bayerische Oberste Landesgericht – ehe es im Jahr 2018 wieder errichtet wurde – bereits im Jahr 2006 aufgelöst wurde und auch zuvor – jedenfalls seit Errichtung des Bundesgerichtshofes – nicht für strafrechtliche Verfahren wegen terroristischer Straftaten zuständig war. Auch eine „große Kammer“ gab und gibt es dort nicht. Zudem ergibt sich – ungeachtet der genannten Aspekte – auch aus dem Vortrag kein Anknüpfungspunkt für eine relevante Gefährdung. Es mag sein, dass der Kläger unter seinem Namen eine Aussage gemacht hat. Allein daraus lässt sich jedoch keine Gefährdung ableiten. Weitere Anknüpfungspunkte, aus denen sich eine aktuelle Gefährdung des Klägers aus diesem nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers bereits über 15 Jahre zurückliegenden Verfahren ableiten ließe, liefern aber weder der Bevollmächtigte des Klägers noch der Kläger selbst – obwohl, wie bereits ausgeführt, diesem eine Aussagegenehmigung erteilt worden ist. Gleiches gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführten Berichte, die der Kläger gezwungen worden sei, mit Klarnamen zu zeichnen. Inwiefern sich aus derartigen Berichten, die – nach dem Verständnis des Gerichts – für die interne Verwendung innerhalb der Polizei oder allenfalls durch befreundete Dienste bestimmt sind, nicht aber für die beobachteten Zielpersonen eine Gefährdung ergeben soll, erschließt sich nicht. Soweit sich die Beteiligten auf einen Gefährdungssachverhalt aus dem Jahr 2012 beziehen (Wiedereinreise des …*), vermochte der Kläger dem vom Beklagten ermittelten Sachverhalt nichts hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für die vom Kläger angeführte Möglichkeit zufälliger Begegnungen, etwa in der U-Bahn. Zu Recht hat der Beklagte auch die Eignung der vom Kläger begehrten konspirativen Waffen ermittelt und dabei auch ohne, dass dem der Kläger substantiell entgegengetreten wäre, festgehalten, dass der vom Kläger begehrte Revolver Smith & Wesson als großkalibriger Revolver den Anforderungen der deutschen Polizeien bereits seit 1997 nicht mehr entspricht, sowie dass es dem Kleinrevolver North American Arms bereits an der für den Einsatz bei der Polizei vorausgesetzten Mann-Stopp-Wirkung fehlt. Soweit der Kläger hinsichtlich des Revolvers Smith & Wesson vortragen lässt, ihm sei auch weit nach 1997 noch ein solcher zur Verfügung gestellt worden, ist dies zwar in der Sache zutreffend, ist aber vorliegend nicht relevant. Denn zum einen ist es Sache des Beklagten, die (allgemeine) Anforderungen an die Ausrüstung der Bayerischen Polizei festzulegen, und zum anderen steht es dem Beklagten auch zu, diese Anforderungen im Laufe der Zeit zu verändern. Auch wenn dem Kläger zu einer Zeit, als Revolver wie der vom Kläger begehrte Smith & Wesson, schon nicht mehr allgemein zur Ausrüstung der Bayerischen Polizei gehört haben, noch aufgrund einer Einzelfallentscheidung ein solcher zur Verfügung gestellt wurde, kann der Kläger daraus keinen Anspruch ableiten, dass dies immer so bleibt. Soweit der Kläger hinsichtlich des Kleinrevolvers North American Arms ausführen lässt, dieser weise – wobei der Kläger selbst einschränkt bei Verwendung der richtigen Munition und nicht als Distanzwaffe – „nahezu“ dieselbe Mann-Stopp-Wirkung auf, verkennt er bereits, dass es Sache des Beklagten ist, die Anforderungen an die Ausrüstung der Polizeibeamten festzulegen. Dem Kläger steht es hier nicht zu, diese zu relativieren. Der Beklagte hat auch erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Er hat dabei die Grenzen des Ermessens nicht überschritten und hat auch die relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Abwägung eingestellt. Dabei hat der Beklagte auch die Bedeutung und das Gewicht der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht verkannt, auch wenn er in seiner Entscheidung vom 18. September 2023 keine ausdrücklichen Ausführungen zur Fürsorgepflicht macht. Inhaltlich setzt sich der Beklagte ausführlich mit der Frage auseinander, ob dem Kläger eine konspirative Waffe aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zugewiesen werden soll. Zwar weist der Bevollmächtigte des Klägers im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Wahrung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Beamten Inhalt der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht sind (so auch Conrad in: Weiß/Niedermaier/Zängl, BayBeamtR, § 45 BematStG, Rn. 80). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers führt dies vorliegend jedoch nicht dazu, dass dem Kläger eine konspirative Dienstwaffe zur Verfügung gestellt werden müsste. Zum einen durfte der Beklagte – ausgehend von den eingeholten Stellungnahmen – die Gefährdungssituation des Klägers als „eher gering“ bewerten, wobei die Betrachtung einer möglichen Gefährdung durch … im Zentrum stand. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auch der Kläger selbst in seinem ursprünglichen Antrag vom 18. November 2019 ausgeführt hat, er sehe die Kontakte mit Personen aus dem Rotlichtmilieu nicht als Gefährdungslage, solange diese nicht erfahren, dass er Polizeibeamter sei. Auch soweit er Scheingeschäfte getätigt habe, sehe er die ihm gegenüber formulierten Drohungen nicht als wirkliche Gefährdung, sondern als „Geschwätz“. Damit deckt sich auch die Bewertung der Kriminalfachdezernate, bei denen der Kläger eingesetzt war bzw. ist. Der Leiter des … führt hierzu aus, es seien weder dienstliche noch private Gefährdungssituationen bekannt. Der Leiter des … führt differenziert aus, dass der Kläger ihm gegenüber zwar Situationen benannt habe, die etwa eine Geschädigte eines Sexualdelikts, eine zufällige Begegnung in der U-Bahn sowie die Wohnsitznahme einer ehemaligen Zielperson am Wohnort des Klägers betreffen, wobei aber eine konkrete Gefährdung – auch durch das Verhalten des Klägers selbst, ohne dass es auf die Dienstwaffe angekommen wäre – nicht entstanden ist. Auch der Kläger selbst stellte die im Jahr 2012 erkannte Gefährdungslage im Zusammenhang mit der Wiedereinreise des … in den Vordergrund. Hierzu hat der Beklagte – ohne dass dem der Kläger in der Sache entgegengetreten wäre – ermittelt, dass dieser seit Jahren legal und seit 2016 – als es zu einer hier nicht relevanten Auffälligkeit wegen häuslicher Gewalt gekommen ist – ohne polizeiliche Auffälligkeiten in … lebt sowie insbesondere, dass es zu keiner Zeit Erkenntnisse bezüglich einer damals befürchteten Kontaktaufnahme zum Kläger gekommen ist. Vor diesem Hintergrund stufte bereits der Leiter des … die diesbezügliche Gefährdung des Klägers als „gering“ ein – auch nachdem er mit dem Kläger selbst gesprochen hatte. Auch der Leiter des …, in dessen Zuständigkeitsbereich der Einsatz des Klägers als verdeckter Ermittler lag, vermochte nur ein „nicht auszuräumende[s] theoretische[s] Restrisiko aus einer 20 Jahre zurückliegenden Verwendung als VE“ zu erkennen. Auf dieser Grundlage ist es – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwendung des Klägers als verdeckter Ermittler über 20 Jahre zurückliegt – nachvollziehbar, dass der Beklagte in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis nur von einem theoretischen Risiko ausgegangen ist. Dem ist der Kläger auch im Klageverfahren nicht substantiell entgegengetreten. Dass der Kläger, wie ihm der Beklagte zugutehält, selbst einen Anteil daran haben mag, dass es zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Ergebnis ist maßgeblich, dass es – auch in der Zeit, in der der Kläger in einem offiziellen Dienstgebäude und als „offener“ Polizeibeamter Dienst tut – in über 20 Jahren zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen ist. Der Beklagte hat zu Recht auch in seine Betrachtung der Gefährdung des Klägers eingestellt, dass es selbst nach Rückgabe der ihm vormals zugeteilten konspirativen Waffen – und Nutzung der Standarddienstwaffe durch den Kläger – zu keinen Gefahrensituationen gekommen ist. Dass er von Personen nun gefragt worden sei, warum er jetzt eine Waffe tragen müsse, stellt sich ebenfalls als nicht maßgeblich dar, weil der Kläger eben seit geraumer Zeit als „offener“ Polizeibeamter Dienst tut, von dem allgemein erwartet wird, dass er bewaffnet ist. Die Frage ist daher allenfalls dahin auf die Vergangenheit zu beziehen, dass verwundert, dass er bislang – scheinbar – unbewaffnet gewesen ist. Zu Recht hat der Beklagte ferner bei seiner Ermessenbetätigung im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuweisung einer konspirativen Waffe als Dienstwaffe aufgrund der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, dass der Kläger sich alternativen Tragemöglichkeiten der Standardwaffe verschlossen hat. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang im Rahmen einer zulässigen Ergänzung der diesbezüglichen Ermessensausübung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO auch nachvollziehbar darauf hin, dass dies Grund zur Annahme ist, dass der auf dem Kläger, auch und gerade seit er die Standardwaffe trägt, lastende Druck durch die vom Kläger angeführte Gefährdungslage gering zu sein scheint. In dieser Hinsicht ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte dabei auch die Weigerung des Klägers, die „Subkompakt“-Variante der Standardpistole, die Heckler & Koch SFP9-TR SK in seine nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzten Ermessenserwägungen mit eingestellt hat. Zwar ist nach dem von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten Vortrag des Klägers diese Waffe noch nicht durch den Beklagten angeschafft, so dass deren Verwendung durch den Kläger keine realistische Alternative darstellt. Gleichwohl durfte der Beklagte aus der Weigerung, diese Waffe, deren Beschaffung durch den Beklagten immerhin beabsichtigt ist, auch nur in Betracht zu ziehen, Rückschlüsse auf die von Kläger behauptete, von ihm subjektiv empfundene Gefährdungslage ziehen. Denn unstreitig wäre diese Waffenvariante kleiner als die „normale“ Variante der Standardpistole, was objektiv dem Ansinnen des Klägers jedenfalls entgegengekommen wäre. Gleiches gilt auch für die dem Kläger wiederholt angebotenen Beratungen zur Optimierung der Trageweise, etwa auch mittels Hüftgurtes. Dass es anlässlich der Einführung der Heckler & Koch SFP9 als neuer Standardwaffe der Bayerischen Polizei dazu auch öffentliche Kritik gegeben hat, die der Bevollmächtigte des Klägers ausführlich in Bezug nimmt, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, denn jedenfalls wäre zu erproben gewesen, ob die dem Kläger angebotenen Möglichkeiten zumindest eine Verbesserung auch aus Sicht des Klägers gebracht hätten. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang schließlich die Ansicht des Klägers, die „Schulterspinne“ sei „verboten“ worden. Denn auch hierzu wären Ausnahmemöglichkeiten, wie sie der Kläger schließlich selbst – bezogen auf die Waffe – begehrt, rechtlich möglich gewesen. Vor dem Hintergrund dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung zur Gefährdung des Klägers durfte der Beklagte sein Interesse an einer Standardisierung der Bewaffnung der Bayerischen Polizei höher gewichten, zumal, wie bereits ausgeführt, Revolver in nicht zu beanstandender Weise allgemein nicht mehr als die Anforderungen an Bewaffnung der Polizeien in Deutschland erfüllend angesehen werden. Das Interesse an einer Standardisierung und an der Einziehung objektiv nicht mehr als anforderungsgerecht beurteilter Waffen stellt sich als legitimer, in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Aspekt dar, der sich in der Abwägung des Beklagten im Ergebnis ohne Rechtsfehler durchgesetzt hat. Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler das Begehren des Klägers, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, abgelehnt, ist dem weitergehenden Begehren des Klägers, die konspirative Waffe auch im privaten Bereich führen zu dürfen, bereits die Grundlage entzogen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.