Urteil
5 K 126/20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1220.VG5K126.20.00
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Leitsätze
1. Für Streitigkeiten über das "Ob" der Zulassung zu berufsbegleitenden Studien gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.(Rn.34)
2. Die im Rahmen der berufsbegleitenden Studien abzulegenden Leistungsnachweise sind berufsbezogene Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.52)
3. Die Regelungen betreffend das Prüfungsgeschehen im Rahmen der berufsbegleitenden Studien im Land Berlin genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG; der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gewahrt. (Rn.55)
Eine übergangsweise Fortgeltung der derzeitigen verwaltungsinterne Vorgaben kommt nicht in Betracht.(Rn.57)
Tenor
Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über das "Ob" der Zulassung zu berufsbegleitenden Studien gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.(Rn.34) 2. Die im Rahmen der berufsbegleitenden Studien abzulegenden Leistungsnachweise sind berufsbezogene Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.52) 3. Die Regelungen betreffend das Prüfungsgeschehen im Rahmen der berufsbegleitenden Studien im Land Berlin genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG; der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gewahrt. (Rn.55) Eine übergangsweise Fortgeltung der derzeitigen verwaltungsinterne Vorgaben kommt nicht in Betracht.(Rn.57) Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber lediglich im tenorierten Umfang begründet (II.). Die Berufung war zuzulassen (III.). I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (1.). Im Hauptantrag ist die Klage als Verpflichtungsklage, im Hilfsantrag als Anfechtungsklage statthaft (2.), die Klägerin ist zur Klage befugt (3.), ein Vorverfahren war entbehrlich (4.) und die Klägerin hat im Hauptantrag sowie im Hilfsantrag ein Rechtschutzbedürfnis (5.). 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren der Klägerin eröffnet; es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. Streitigkeiten um Prüfungsentscheidungen öffentlicher Institutionen sind grundsätzlich öffentlich-rechtlich (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 806). So gehört auch der vorliegende Streit über die angegriffenen Bescheide zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 13 GVG. Maßgebend für die Zuordnung zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht ist allein der Charakter der Rechtsnorm, in der die prüfungsrechtlichen Beziehungen der an dem Prüfungsverhältnis Beteiligten wurzeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 7 C 79.79 –, juris Rn. 19). Bei den von dem Beklagten zur erfolgreichen Beendigung erforderten Leistungsnachweisen handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – um Prüfungen. Prüfungen sind hoheitliche Leistungs- und Befähigungsbewertungen und dienen zum Nachweis erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Dieterich, a.a.O. Rn. 1 ff.). Dieser Definition entsprechen die Leistungsnachweise schon nach ihrer Bezeichnung. Sie dienen dazu, die durch die berufsbegleitenden Studien erworbenen Kenntnisse und Befähigungen nachzuweisen. Als rechtliche Grundlage der Prüfungsbeziehung kommt vorliegend nur § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG in Betracht. In dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst geregelt, dass gewisse Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem, namentlich ein „zweites Fach“, durch berufsbegleitende Studien erworben werden können. Funktional entsprechen die berufsbegleitenden Studien damit einem Lehramtsstudium an einer Hochschule. Sie ermöglichen die Zulassung zum (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG mit einer Staatsprüfung schließt, deren Bestehen wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Lehrers ist (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 LBiG). Zwar ist nicht ausdrücklich ausgesprochen, wer zur Durchführung der berufsbegleitenden Studien berechtigt (und gegebenenfalls verpflichtet) ist. Aus dem Zusammenhang mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und in Ermangelung einer anderslautenden Regelung folgt aber, dass die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (und nicht etwa die Hochschulen oder andere juristische Personen des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts) für die Durchführung des berufsbegleitenden Studiums zuständig sind. Dies entspricht auch der Praxis in Berlin. In Berlin hat die Senatsverwaltung das Studienzentrum eingerichtet, das die berufsbegleitenden Studien durchführt. Berechtigt und verpflichtet § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG mithin ausschließlich das Land Berlin selbst zur berufsbegleitenden Studienausbildung, schafft die Vorschrift lediglich ein nur ihm vorbehaltenes Sonderrecht, das nicht – wie das für bürgerlich-rechtliche Normen wesensnotwendig ist – für jedermann gilt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Land Berlin zugleich der Arbeitgeber der Klägerin ist und das Angebot der berufsbegleitenden Studien in dem Arbeitsvertrag angelegt und in dem gleichzeitig geschlossenen Studienvertrag näher geregelt ist. Zwar können prüfungsrechtliche Streitigkeiten dem Arbeitsrechtsweg zuzuweisen sein, wenn das maßgebliche Prüfungsrechtsverhältnis beispielsweise in tarifvertraglichen Vereinbarungen wurzelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 1991 – 2 A 10173/91 –, juris Rn. 29 ff.). Vorliegend bleibt das Prüfungsrechtsverhältnis aber trotz des Abschlusses eines Arbeitsvertrages in § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG verwurzelt. Denn erst aufgrund dieser Regelung war die Senatsverwaltung überhaupt ermächtigt, entsprechende Arbeits- und Studienverträge abzuschließen, wovon sie ersichtlich auch selbst ausgegangen ist (vgl. § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sowie die Anlage zum Arbeitsvertrag, die aus einem Abdruck der Vorschrift des § 12 Abs. 1, Abs. 2 LBiG besteht). Darüber hinaus sprechen die Systematik und der Wortlaut des Arbeits- und des Studienvertrages für eine öffentlich-rechtliche Einordnung des Prüfungsrechtsverhältnisses. Bereits die Existenz eines (neben dem Arbeitsvertrag abzuschließenden) Studienvertrages weist darauf hin, dass das Prüfungsrechtsverhältnis nicht arbeitsrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sein könnte. Gemäß § 1 Abs. 1 des Studienvertrages werden die berufsbegleitenden Studien auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht, sondern gerade „parallel zum Arbeitsvertrag“ aufgenommen. Entsprechend haben die Beteiligten ein – rechtlich zwar durch aufschiebende und auflösende Bedingungen verbundenes, aber – grundsätzlich neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Ausbildungsverhältnis begründet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages). Ferner regeln sowohl der Arbeits- als auch der Studienvertrag, dass Entscheidungen betreffend das Studien- und Prüfungsverhältnis von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Ausbildungsbehörde getroffen werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages; § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 des Studienvertrages). Dass in den Verträgen eine für das öffentliche Recht typische Formulierung gebraucht und nicht etwa auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers verwiesen wird, spricht ebenfalls für eine öffentlich-rechtliche Einordnung. 2. Soweit die Klage im Hauptantrag darauf gerichtet ist, die (Wieder-) Zulassung zu den berufsbegleitenden Studien zu erreichen, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Die Klägerin begehrt eine Entscheidung der Senatsverwaltung, ihr die Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien zu gestatten. Eine derartige Entscheidung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 35 Satz 1 VwVfG und stellt einen Verwaltungsakt dar. Weiter verfolgt die Klägerin mit der Klage das Ziel, das endgültige Nichtbestehen des erforderlichen Leistungsnachweises und damit die Feststellung der Beendigung der berufsbegleitenden Studien (Schreiben der Senatsverwaltung vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018) aus der Welt zu schaffen, so dass die Prüfung wiederholt werden kann. Insoweit ist sowohl für den Anfechtungsteil der Versagungsgegenklage als auch die im Hilfsantrag erhobene Klage die Anfechtungsklage statthaft. Bei den angegriffenen Schreiben handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 35 Satz 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Schreiben. Insbesondere enthalten sie eine verbindliche Regelung und nicht etwa lediglich eine unverbindliche Auskunft. Ein etwaiger Regelungsgehalt ist durch Auslegung entsprechend § 133 BGB zu ermitteln, wobei nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, maßgebend ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056.16 –, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, juris Rn. 24). Sowohl das Schreiben vom 16. Juli 2018 als auch das Schreiben vom 7. November 2018 beschränkt sich nicht lediglich auf die Mitteilung des von der Klägerin erzielten Prüfungsergebnisses, sondern stellt zudem fest, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss der berufsbegleitenden Studien ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung ist eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 –, juris Rn. 14 m. w. Nachw.). Denn das Nichtbestehen hat unmittelbare rechtliche Auswirkungen. Es führt zum Ende der berufsbegleitenden Studien. Eine mögliche Erledigung des Bescheids vom 16. Juli 2018 (sei es durch Abhilfe des Widerspruchs vom 25. Juli 2018 durch E-Mail vom 12. September 2018 und die durchgeführte Fachkonsultation, sei es durch den Bescheid vom 7. November 2018) steht der Statthaftigkeit der Klage insoweit nicht entgegen. Da der Bescheid vom 16. Juli 2018 nicht förmlich aufgehoben worden ist, begründet er jedenfalls einen Rechtsschein, dessen Beseitigung die Klägerin grundsätzlich im Wege der Versagungsgegen- beziehungsweise Anfechtungsklage verfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 – 6 B 81.95 –, juris Rn. 12). 3. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie macht geltend, durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein. Soweit sie sich gegen die sie belastenden Bescheide wendet, ist sie möglicherweise in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und / oder in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ändert nichts, dass der Beklagte die Klägerin zwischenzeitlich unbefristet als Lehrkraft ohne volle Lehrbefähigung eingestellt hat. Denn der Klägerin geht es nicht um eine unbefristete Anstellung, sondern um die Möglichkeit, eine volle Lehrbefähigung zu erwerben. Dass der Ausschluss von den hierauf gerichteten weiteren berufsbegleitenden Studien sie in Art. 12 Abs. 1 GG verletzen könnte, erscheint jedenfalls möglich. 4. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Zwar ist die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 26 Abs. 1 Satz 2 AZG grundsätzlich erforderlich. Der Beklagte hat die jeweils innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobenen Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 aber ohne zureichenden Grund bis heute nicht beschieden, so dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben sind. 5. Die Klägerin hat auch für den hilfsweise geltend gemachten (isolierten) Anfechtungsantrag ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn die Klägerin keinen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums hätte – nur dann kommt der Hilfsantrag zum Tragen –, hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Denn auch in diesem Fall würde sich die Rechtsstellung der Klägerin durch Aufhebung der Bescheide verbessern; der begehrte Rechtsschutz wäre nicht nutzlos. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich zukünftig eine Situation ergibt, in der der Beklagte der Klägerin eine etwaige Bestandskraft der angegriffenen Bescheide entgegenhalten könnte. Insbesondere, wenn sich die Klägerin zukünftig erneut für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst mit dem angestrebten Abschluss Lehramt an Grundschulen bewerben sollte, dürfte sich ihre Rechtsstellung verbessern, wenn ihr der Beklagte nicht das endgültige Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien entgegen halten könnte. II. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin (mit dem Hilfsantrag) die Aufhebung der Bescheide vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 begehrt; im Übrigen, das heißt hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien, ist die Klage unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind zwar rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.); die Klägerin hat aber – jedenfalls derzeit – keinen Anspruch auf Zulassung zur Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). 1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Prüfungsvorgaben des Beklagten, nach deren Maßgabe die Senatsverwaltung die Bescheide vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 allenfalls erlassen hat, beruhen nicht auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage und genügen nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (a.). Sie können auch nicht übergangsweise fortgelten, um die Weiterführung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs zu gewährleisten (b.). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit deren Regelungen materiell mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind oder die konkreten Einwendungen der Klägerin gegen ihre Prüfung zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führen könnten (c.). a. Die Prüfungsvorgaben des Beklagten verstoßen gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greifen in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein, ohne dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Die Feststellung, dass die Klägerin die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht erfolgreich abschließen kann, beruht ersichtlich auf Ziffer 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 der von der Senatsverwaltung erlassenen „Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien“ vom 23. März 2016 (Arbeitsanweisung) in Verbindung mit den „Allgemeinen Studiengrundlagen und dem Curriculum Berufsbegleitende Studien Grundschule Mathematik (Gruppen A und B)“ nebst Modulen, Modulbeschreibungen und Leistungspunkte-Übersicht. Danach müssen bestimmte Leistungsnachweise erbracht werden, um ein Zertifikat gemäß Ziffer 3 Abs. 6 der Arbeitsanweisung zu erhalten. Da die Klägerin die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht – namentlich die Klausur Modul II und III nicht bestanden – hat, hat der Beklagte ihr kein entsprechendes Zertifikat aus-, sondern das endgültige Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien festgestellt. Das Erfordernis des Bestehens der Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 3 Abs. 6 der Arbeitsanweisung stellt eine subjektive Zugangsbeschränkung und damit einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Normative Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Abschluss der Ausbildung notwendig ist, um einen bestimmten Beruf ergreifen zu können. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näherbringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern. Eine solche Chance stellt etwa eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris Rn. 9 m. w. Nachw.). Die für den erfolgreichen Abschluss der berufsbegleitenden Studien erforderlichen Leistungsnachweise müssen notwendig erbracht werden, um den Beruf des Lehrers ergreifen zu können; jedenfalls ist der erfolgreiche Abschluss der berufsbegleitenden Studien geeignet, die beruflichen Perspektiven einer in Berlin tätigen Lehrkraft zu verbessern. Die genannten Leistungsnachweise stellen mithin berufsbezogene Prüfungen dar. Der erfolgreiche Abschluss der berufsbegleitenden Studien ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG), dessen erfolgreicher Abschluss durch Ablegen einer Staatsprüfung für so genannte Quereinsteiger wiederum Voraussetzung dafür ist, um in Berlin den Beruf eines Lehrers mit voller Lehrbefähigung ausüben zu können (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBiG). Dass im Land Berlin auch so genannte Seiteneinsteiger ohne (volle) Lehrbefähigung eingestellt werden, steht dem nicht entgegen. Seiteneinsteiger üben nicht den Beruf eines Lehrers aus. Dem Berufsbild des Lehrers entsprechen sowohl nach den gesetzlichen Regelungen in Berlin als auch nach allgemeiner Anschauung (vgl. allgemein zur Berufsbildlehre BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 –, juris Rn. 40 m. w. Nachw.) Personen, die ein Lehramtsstudium sowie ein Lehramtsreferendariat absolviert haben und in didaktischer wie fachlicher Hinsicht ausgebildet wurden, ihr Fachwissen an Schülerinnen und Schüler zu vermitteln. Personen, die lediglich ein (nicht lehramtsbezogenes) Fachstudium absolviert haben und vom Land Berlin aus Gründen der Personalnot gleichwohl (grundsätzlich befristet) als Lehrkräfte für den Schuldienst eingestellt werden, entsprechen diesem Berufsbild nicht. Jedenfalls ist diesen Personen ohne berufsbegleitende Studien ein weiterer beruflicher Aufstieg verwehrt, so dass das Bestehen der Leistungsnachweise jedenfalls vorteilhaft für das berufliche Fortkommen ist. Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung werden in Berlin nach der Entgeltgruppe E 10 (TV-L) vergütet, während Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung nach der Entgeltgruppe E 13 vergütet werden. Ferner dürfen sich – jedenfalls nach derzeitigem Stand – nur angestellte Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung Hoffnungen auf eine Verbeamtung in Berlin machen (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung [Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/0692 vom 22. November 2022]). Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er unter anderem den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens gehören zwar auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit würde den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O. Rn. 11 m. w. Nachw.). Dieser vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Regelungsdichte hinsichtlich Prüfungsstoff, Prüfungssystem, Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und Bestehensvoraussetzungen genügt die Rechtslage in Berlin für berufsbegleitende Studien nicht im Ansatz. Es fehlt bereits an einer rechtssatzmäßigen Festlegung des Prüfungsgeschehens „durch oder auf Grund eines Gesetzes“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Auf Ebene eines Parlamentsgesetzes ist in diesem Zusammenhang lediglich geregelt, dass der für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erforderliche Studienumfang in einem zweiten Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG). Damit ist allenfalls angedeutet, dass sich der Studienumfang an dem eines lehramtsbezogenen Studiums orientieren könnte (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 4 LBiG in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung). Zur Ausgestaltung der berufsbegleitenden Studien und deren Prüfungen enthält das Lehrkräftebildungsgesetz indes überhaupt keine Regelung; es enthält auch keine Verordnungsermächtigung betreffend die Ausgestaltung der berufsbegleitenden Studien. Im Land Berlin wurden entsprechend auch keine Rechtsverordnungen betreffend die berufsbegleitenden Studien erlassen. Der Beklagte hat etwaige Prüfungsvorgaben vielmehr nur rudimentär und allein durch Arbeitsanweisungen sowie Curricula und damit allenfalls in Form von Verwaltungsvorschriften geregelt, so dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind. Schließlich verfängt aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage des Studien- und Prüfungsgeschehens das unter Verweis auf einen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 8. August 2013 (3 M 202/13 – juris Rn. 23 ff.) vorgebrachte Argument des Beklagten nicht, der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt, weil der Klägerin bereits die Möglichkeit gegeben worden sei, die berufsbegleitenden Studien zu durchlaufen und erfolgreich abzuschließen. Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt betrifft die Frage nach einem Anspruch auf erneute Zulassung zu einer Ausbildung, nachdem die Gelegenheit eingeräumt wurde, diese Ausbildung in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu durchlaufen und erfolgreich abzuschließen. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin indes diese Gelegenheit nicht eingeräumt. Wie gezeigt fehlte es der Klägerin gerade an der Gelegenheit, eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügende Prüfung zu absolvieren. b. Die Prüfungsvorgaben des Beklagten können auch nicht übergangsweise fortgelten, um die Weiterführung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs zu gewährleisten. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass untergesetzliche Normen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden und damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen oder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne weiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1988 – 2 BvL 1/84 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O. Rn. 23 jeweils m. w. Nachw.). Vielmehr könne es notwendig sein, dass diese untergesetzlichen Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes übergangsweise fortgelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 – VII C 14.73 –, juris Rn. 23) oder die Verwaltungsgerichte selbst Übergangsregelungen treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 89). Die Notwendigkeit ist vor allem dann anerkannt worden, wenn es galt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1988, a.a.O. m. w. Nachw.). So haben Gerichte etwa hinsichtlich punktueller Mängel einer Prüfungsordnung eine verwaltungsinterne Praxis vorübergehend angewendet (vgl. VG Hamburg Urteil vom 21. Juli 2022 – 2 K 1167/21 –, juris Rn. 37 [konkrete Prüferzahl]) beziehungsweise eine Übergangsregelung formuliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 20 [Festlegung einer konkreten Prüferzahl]; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris Rn. 29 [Festlegung einer Bestehensregelung]), eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung herangezogen, deren Vorgaben die ständige Praxis der Prüfungsbehörde entsprach (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. November 2017 – 5 A 538/16 –, juris Rn. 21 ff.), haben einzelne rechtswidrige Regelungen einer Prüfungsordnung übergangsweise unbeachtet gelassen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 7. Mai 2012 – AN 2 E 12.00463 –, juris Rn. 19), vorübergehend schonendere als die ausdrücklich geregelten rechtswidrigen Maßnahmen angewandt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris Rn. 37 [vorübergehender, anstatt endgültiger Schulausschluss]) oder haben eine Lücke, die durch die Nichtigkeit einer Bestehensregel entsteht, durch Anwendung einer Vorgängerregelung ausgefüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 89). Auf Grundlage dieser Rechtsprechungslinie können die Prüfungsvorgaben des Beklagten aber nicht übergangsweise fortgelten. Anders als in den aufgeführten Entscheidungen steht vorliegend nicht das Auffüllen einer punktuellen Lücke beziehungsweise die Anpassung oder Außerachtlassung einer mangelhaften punktuellen Regelung im Raum. Vielmehr fehlt es an jeglicher gesetzlichen Regelung des Studien- und Prüfungsgeschehens, an einer Ermächtigungsgrundlage zu dessen Regelung und an einer entsprechenden untergesetzlichen Regelung in Form einer Rechtsverordnung. Hinzu kommt, dass auch die vorhandenen, allenfalls als interne Verwaltungsvorschriften zu qualifizierenden Vorgaben des Beklagten (Arbeitsanweisung, Allgemeine Studiengrundlagen, Curriculum Berufsbegleitende Studien Grundschule Mathematik nebst Modulen, Modulbeschreibungen und Leistungspunkte-Übersicht) das Studien- und Prüfungsgeschehen nur rudimentär regeln und den aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG erwachsenden Anforderungen – auch bei Außerachtlassung der Problematik des Gesetzesvorbehalts – nicht gerecht werden. So fehlen insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten für die Prüfungen (Prüfungsaufsicht, Auswahl, Qualifikation, Anzahl und Kompetenzen der Prüfer oder Prüfungskommissionen), zur Ausgestaltung des Prüfungsverlaufs oder zur Leistungsbewertung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an Prüfungsordnungen Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 25 ff.). Doch auch soweit die verwaltungsinternen Vorgaben Regelungen enthalten beziehungsweise sich daraus Regelungen ableiten ließen – etwa betreffend Ziel und Inhalt der Ausbildung, Prüfungsstoff und Bestehensvoraussetzungen –, ist es aus Sicht der Kammer nicht möglich, diese für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Zum einen gibt die Verwaltungspraxis des Studienzentrums insoweit wenig Halt. Ersichtlich werden selbst die wenigen bestehenden Vorgaben nicht durchgehend und im Sinne der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) umgesetzt, sondern im laufenden Prüfungsverfahren abgeändert. So sehen die „Allgemeinen Studiengrundlagen“ im Abschnitt „Leistungsnachweise“ in Ziffer 1 und die Leistungspunkte-Übersicht vor, dass ein nicht erfolgreicher Leistungsnachweis nur einmal wiederholt werden könne. Dieser an sich klaren Regelung zum Trotz, erhielt die Klägerin – offenbar nach Intervention durch den Staatssekretär – in Form einer mündlichen Fachkonsultation eine weitere, nicht vorgesehene Möglichkeit, einen Leistungsnachweis zu erbringen. Ferner ergibt sich aus der Leistungspunkte-Übersicht, dass die Klausur Modul II und III bestanden ist, wenn mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt werden. Gleichwohl ergibt sich aus der die Klägerin betreffenden Übersicht über ihre berufsbegleitenden Studien, dass die Bestehensgrenze von 50 % „im Sinne der Teilnehmenden“ für die Wiederholungsklausuren auf 48 % gesenkt wurde. Grundlagen für diese Abweichungen von den internen Vorgaben sind nicht ersichtlich. Zum anderen bedürften die vorhandenen Vorgaben umfangreicher Ergänzungen, die im Grundsatz durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber – und gerade nicht durch die Kammer – vorzunehmen wären. Derzeit wäre aber selbst der Verordnungsgeber nicht zum Erlass einer Studien- und Prüfungsordnung ermächtigt. Das Lehrkräftebildungsgesetz enthält – anders als für das lehramtsbezogene Studium (vgl. § 5 Abs. 5, § 9 LBiG), den Vorbereitungsdienst (vgl. § 10 Abs. 5 LBiG), die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (vgl. § 11 Abs. 7 LBiG), den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (vgl. § 12 Abs. 2 LBiG), die Staatsprüfung (vgl. § 13 Abs. 3 LBiG), die Fortbildung und Berufseingangsphase (vgl. § 17 Abs. 5 LBiG) und die Weiterbildung (vgl. § 18 Abs. 5 LBiG) – keine Ermächtigungsgrundlage, Näheres über die berufsbegleitenden Studien zu regeln. Ferner lässt auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des Lehrkräftebildungsgesetzes (Abgeordnetenhaus-Drucks. 17/1219) keine Rückschlüsse auf den (vermutlichen) Willen des Gesetzgebers zu. Offenbar ist die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG erst zu einer relativ späten Phase des Gesetzgebungsprozesses, nämlich zwischen dem Entwurf der Vorlage zur Beschlussfassung vom 15. Oktober 2013 (Abgeordnetenhaus-Drucks. 17/1219) und der Gesetzesausfertigung am 7. Februar 2014 (GVBl. 2014, S. 49), eingefügt worden; in der Gesetzesbegründung werden die berufsbegleitenden Studien mithin nicht erwähnt. Schließlich erlaubt § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG nur, dass ein für den Zugang zum berufsbegleitenden Studium grundsätzlich erforderliches zweites Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden kann. Für das (hier in Rede stehende) Lehramt an Grundschulen sind aber mindestens drei Fächer erforderlich. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LBiG, wonach das Studium für das Lehramt an Grundschulen neben den Bildungswissenschaften das Fach Deutsch und das Fach Mathematik sowie ein weiteres wählbares Fach mit der jeweiligen Fachdidaktik umfasst. Entsprechend sollte die Klägerin, für die das Fach Sachkundeunterricht / Naturwissenschaften anerkannt worden ist, durch die berufsbegleitenden Studien ein zweites und ein drittes Fach (Deutsch und Mathematik) erwerben. Dies ist in § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG ersichtlich aber nicht vorgesehen. Bei dieser Rechtslage fehlt es aus Sicht der Kammer sowohl an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage als auch an einem hinreichenden Orientierungspunkt, an dem sie eine etwa zu treffende Übergangsregelung ausrichten könnte. Sie sähe sich vielmehr gezwungen, für ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes berufsbegleitendes Studium zum Erwerb zweier Fächer eine vollständige Prüfungsordnung zu formulieren, ohne dass auch nur im Ansatz ersichtlich wäre, welche Vorstellungen der Gesetzgeber insoweit haben könnte. Eine derartig weitreichende Kompetenz zur rechtssetzenden Tätigkeit kommt dem Verwaltungsgericht im Verfassungsgefüge nicht – auch nicht im Sinne einer Notkompetenz – zu. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein rechtssicherer Ausbildungsfortgang und -abschluss für die sich derzeit in berufsbegleitenden Studien befindenden Personen ohne Übergangsregelung nicht gewährleistet ist. Sie sieht auch, dass das Land Berlin derzeit darauf angewiesen ist, eine nicht unbeträchtliche Zahl seiner Lehrkräfte durch berufsbegleitende Studien auszubilden. Gleichwohl bleibt es in erster Linie Sache des Gesetzgebers hierauf zu reagieren und seine Vorstellungen zu formulieren und gesetzgeberisch umzusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigt würde, wenn die berufsbegleitenden Studien bis zur Schaffung hinreichender (gesetzlicher) Regelungen weiterhin nicht (rechtssicher) beendet werden könnten. So zeigt bereits die Situation der Klägerin, die derzeit unbefristet als Lehrkraft ohne volle Lehrbefähigung beim Land Berlin angestellt ist und nach Angabe ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an der Grundschule n... sowohl Sachunterricht und Naturwissenschaften als auch alle anderen Fächer einschließlich Mathematik unterrichtet, dass eine volle Lehrbefähigung nicht erforderlich ist, um an Berliner Grundschulen zu unterrichten. Auch sonst wird der Bedarf an Lehrkräften in Berlin durch so genannte Seiteneinsteiger, das heißt Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, gedeckt beziehungsweise zu decken gesucht. Zudem können die Voraussetzungen für die Aufnahme in den (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst nicht ausschließlich durch berufsbegleitende Studien (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris Rn. 24), sondern auch (und in erster Linie) durch ein Hochschulstudium erworben werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG). Dieser Zustand ist aus Sicht der Kammer jedenfalls der verfassungsmäßigen Ordnung näher, als wenn sie bei dieser Sach- und Rechtslage als Notregelgeber tätig würde. Die angegriffenen Bescheide waren deshalb aufzuheben. c. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit die prüfungsrechtlichen Vorgaben des Beklagten materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind oder die konkreten Einwendungen der Klägerin gegen ihre Prüfung zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führen könnten. 2. Die Klägerin hat aber – jedenfalls derzeit – keinen Anspruch auf Zulassung zur Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Zulassung zur Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien zunächst nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass das zweite Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden könne; sie enthält indes keine Regelungen betreffend die Zulassung zu berufsbegleitenden Studien oder deren Fortsetzung. Zudem sind die von der Klägerin angestrebten berufsbegleitenden Studien zum Erwerb zweier weiterer Fächer von der Norm, wie gezeigt, nicht umfasst. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Studienvertrag. Zwar hat sich der Beklagte gemäß dessen § 1 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin in berufsbegleitende Studien für die Fächer Deutsch und Mathematik aufzunehmen (Satz 1) und ihr bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat im Sinne von Ziffer 3 Nr. 6 der Arbeitsanweisung auszustellen (Satz 2). Jedoch ist die in § 6 Satz 1 des Studienvertrages enthaltene auflösende Bedingung eingetreten. Danach wird der Studienvertrag unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2017 unwirksam wird. Dass der genannte Arbeitsvertrag der Beteiligten durch das Schreiben der Senatsverwaltung vom 29. Oktober 2018 beendet worden ist, hat das Arbeitsgericht Berlin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2018 (58 Ca 10462/18) festgestellt. Außerdem hat der Beklagte seine Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 des Studienvertrages erfüllt, indem er die Klägerin zu den berufsbegleitenden Studien zugelassen und ihr damit die Möglichkeit gegeben hat, das genannte Zertifikat zu erwerben. Soweit ein vertraglicher Anspruch darauf gerichtet gewesen sein könnte, der Klägerin die Teilnahme an berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen, die den Anforderungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG genügen, stünde diesem derzeit zudem die Einwendung der objektiven Unmöglichkeit entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG BE, §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG, § 275 Abs. 1 BGB). Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar gewährt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG einem Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und geltenden gesetzlichen Regelungen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Ausbildung, wenn der Staat ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol inne hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22/07 –, juris Rn. 19). Derzeit gibt es aber, wie gezeigt, keine entsprechenden berufsbegleitenden Studien, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten. Einen Anspruch auf Schaffung hinreichender gesetzlicher Grundlagen begründet Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. Wolff in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 10 m. w. Nachw.). Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass diese Entscheidung nichts darüber aussagt, inwieweit die Klägerin zukünftig einen Anspruch auf Zulassung zu den berufsbegleitenden Studien haben könnte, nachdem der Beklagte gegebenenfalls hinreichende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen betreffend die berufsbegleitenden Studien sowie deren Zulassungs-, Studien- und Prüfungsgeschehen geschaffen hat. III. Die Berufung war zuzulassen; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Prüfungen im Rahmen der berufsbegleitenden Studien gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG war bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung und ist potentiell für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle entscheidend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO; diejenige über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß §§ 39, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni und 17. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (analog) auf 15.000,00 Euro bestimmt. Die Beteiligten streiten über die Fortsetzung beziehungsweise das endgültige Nichtbestehen berufsbegleitender Studien im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG). Die Klägerin ist Diplom-Biologin und seit dem Jahr 2013 als so genannte Seiteneinsteigerin als Lehrkraft ohne volle Lehrbefähigung an Grundschulen des Beklagten tätig. Derzeit unterrichtet sie an der Grundschule n... sowohl Sachunterricht und Naturwissenschaften als auch alle anderen Fächer einschließlich Mathematik. Im Oktober 2016 bewarb sie sich für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst mit dem angestrebten Abschluss Lehramt an Grundschulen. Ausweislich einer Anlage zu dieser Bewerbung seien aus ihren Studien an der Humboldt Universität zu Berlin (Vordiplom Biologie) und der Universität Greifswald (Diplom Biologie) die folgenden Unterrichtsfächer der Berliner Schule ableitbar: erste Unterrichtsfächer Naturwissenschaft, Sachunterricht (LWL) mit 56,5 Leistungspunkten und zweite Unterrichtsfächer Gewi (Geographie / Erdkunde) mit 18 Leistungspunkten. Aus einem Prüfungsvermerk der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) folgt, dass eine Anerkennung der Fächer Sachkunde / Naturwissenschaften möglich sei. Mit Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2017 vereinbarten die Beteiligten, dass die Klägerin ab dem 6. Februar 2017 als „vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt“ werde und sich verpflichte, parallel zu dem Arbeitsverhältnis berufsbegleitende Studien gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend dem am gleichen Tag zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Studienvertrag betreffend Studien für die Fächer Deutsch und Mathematik für das Lehramt an Grundschulen zu absolvieren. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 ist der Arbeitsvertrag auflösend bedingt dadurch, dass (i) die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach Abschluss der berufsbegleitenden Studien nach Maßgabe der Feststellungen der Ausbildungsbehörde nicht erfüllt, (ii) die Ausbildungsbehörde während der berufsbegleitenden Studien feststellt, dass die Klägerin die Studien nicht erfolgreich abschließen kann, oder (iii) die Klägerin die Staatsprüfung nach Maßgabe der Entscheidung der Prüfungsbehörde (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) zum zweiten Mal nicht besteht. Gemäß § 2 Satz 1 des Studienvertrages dauern die berufsbegleitenden Studien in der Regel vier Semester. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Studienvertrages ordnet an, dass der Studienvertrag nur wirksam wird, wenn zugleich durch Abschluss eines gesonderten Ausbildungsvertrages zwischen den Beteiligten der Eintritt der Klägerin in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufschiebend bedingt vereinbart wird. Einen entsprechenden Ausbildungsvertrag schlossen die Beteiligten ebenfalls am 3. Februar 2017. Am 8. September 2017 nahm die Klägerin berufsbegleitende Studien für die Fächer Mathematik und Deutsch auf, wobei die Studien im Fach Deutsch den Studien im Fach Mathematik nachfolgen sollten. Nachdem die Klägerin eine erste Klausur betreffend Modul I im Fach Mathematik am 23. Februar 2018 nicht, die Wiederholungsklausur am 23. März 2018 aber mit 38 von 76 Punkten bestanden hatte, bestand sie die zweite Klausur (Modul II und III) am 15. Juni 2018 ebenso wenig wie die angebotene Nachklausur am 29. Juni 2018. In der ersten Klausur erreichte sie 8,5 von 26 Punkten, in der zweiten Klausur 1,5 von 25 Punkten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte die Senatsverwaltung mit, dass die Klägerin die Modulklausur zum Thema „Geometrie und Stochastik“ nicht bestanden und auch in der Nachklausur die notwendige Mindestpunktzahl nicht erreicht habe. Somit stehe endgültig fest, dass sie die berufsbegleitenden Studien nicht erfolgreich abschließen werde. Unter dem 25. Juli 2018 erhob die Klägerin gegen das Ergebnis ihrer Klausur am 29. Juni 2018 und „das Schreiben vom 18. Juli 2018“ (gemeint wohl: 16. Juli 2018) „fristwahrend“ Widerspruch. Sie bat in dem Schreiben entweder um die mündliche Prüfung im Fach Mathematik oder um Wiederholung des berufsbegleitenden Mathematikstudiums bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin teilte die Senatsverwaltung mit E-Mail vom 30. Juli 2018 mit, dass das „Rechtsmittel eines Widerspruches“ nicht eingelegt werden könne, vielmehr stehe der Klägerin der „Klageweg vor Gericht zu“. Am 3. August 2018 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Bedingungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Ziel, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2018 sowie durch die auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages beendet worden ist. Mit E-Mail vom 12. September 2018 teilte Frau M..., Fachreferentin für berufsbegleitende Weiterbildung und berufsbegleitende Studien im Rahmen des Quereinstiegs, Leitung des Studienzentrums für Erziehung, Pädagogik und Schule (im Folgenden: Studienzentrum), der Klägerin mit, dass ihr eine letztmalige Gelegenheit eingeräumt werde, die berufsbegleitenden Studien im Fach Mathematik im Lehramt an Grundschulen abschließen zu können. Dies erfordere die Erbringung eines weiteren Leistungsnachweises in Form einer mathematischen Fachkonsultation am 29. Oktober 2018. Zwischenzeitlich werde sie unter Vorbehalt zu den berufsbegleitenden Studien im Fach Deutsch zugelassen und könne diese im Fall des erfolgreichen Ergebnisses der Fachkonsultation in Mathematik im laufenden Schuljahr fortsetzen. Die Entscheidung, der Klägerin und offenbar weiteren Prüflingen die Möglichkeit eines fachlichen Konsultationsgespräches einzuräumen, hatte der seinerzeitige Staatssekretär der Senatsverwaltung W... getroffen, wie sich aus einer E-Mail der Senatsverwaltung an die R... Grundschule vom 11. Oktober 2018 ergibt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass das Arbeitsverhältnis vom 3. Februar 2017 ab sofort bis zum 29. Oktober 2018 fortgeführt werde. Am 11. Oktober 2018 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit an der R... Grundschule wieder auf. Am 29. Oktober 2018 fand die Fachkonsultation statt. Die Klägerin bestand nicht. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin das Ergebnis der Fachkonsultation mit. Es stehe endgültig fest, dass sie die berufsbegleitenden Studien nicht erfolgreich abschließen könne, da sie die erforderlichen Leistungspunkte im Fach Mathematik nicht nachgewiesen habe. Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin unter dem 19. November 2018 Widerspruch. Zugleich bat sie die Senatsverwaltung, ihre schon erbrachten Leistungen der berufsbegleitenden Studien im Fach Mathematik anzuerkennen und ihr eine Alternative und damit eine Perspektive zu bieten, berufsbegleitend in einem anderen Fach die fachliche Kompetenz für das Referendariat zu erreichen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 stellte das Arbeitsgericht Berlin (58 Ca 10462/18) fest, dass das Arbeitsverhältnis der Beteiligten vom 4. Oktober 2018 nicht durch Bedingungseintritt beziehungsweise Befristungseintritt mit dem 29. Oktober 2018 geendet habe. Das Arbeitsverhältnis vom 3. Februar 2017 sei jedoch durch das Schreiben der Senatsverwaltung vom 16. Juli 2018 beendet worden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. März 2019 begründete die Klägerin den Widerspruch „gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Modulprüfungen in dem Studienmodul Geometrie und Stochastik und des Studiums“. Unter anderem machte sie geltend, die Feststellung des Nichtbestehens der berufsbegleitenden Studien sei mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig. Bei in den berufsbegleitenden Studien vorgesehenen Klausuren und der mündlichen Nachprüfung handele es sich um berufseröffnende Prüfungen, die dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterlägen. Denn sie sollten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG dem Erwerb eines Zertifikates dienen, das den Zugang zu dem staatlich regulierten Beruf des Lehrers durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen eröffne. Die berufsbegleitenden Studien erfüllten dieselbe Funktion wie ein Lehramtsstudium an einer staatlichen Hochschule. Die Entscheidungen über die Zulassung und Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme seien daher Berufszulassungsentscheidungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, jedenfalls soweit der Zugang zu dem Beruf beschränkt, erschwert oder gar ausgeschlossen werde, einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Für das berufsbegleitende Studium gebe es bisher keine gesetzliche Regelung und noch nicht einmal eine untergesetzliche Regelung, eine Studien- oder Prüfungsordnung, die den Ausschluss der Klägerin von dem weiteren Studium rechtfertige. Außerdem biete die für die Module II und III vorgesehene Klausur keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung, ob die Klägerin für den Beruf der Grundschullehrerin geeignet sei. Es fehle eine Rechtsgrundlage dafür, dass allein diese Teilprüfung, der im Rahmen der Bestehensvoraussetzungen nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zukomme, Grundlage für die abschließende Beurteilung der Nichteignung sein dürfe. Auch aufgrund der knappen Vorbereitungszeit im Vergleich mit Lehramtsstudenten biete diese eine Klausur, auch nach Wiederholung, keine zuverlässige und hinreichend aussagekräftige Beurteilungsgrundlage, ob die Klägerin für den Beruf der Grundschullehrerin geeignet sei oder nicht. Darüber hinaus erhob die Klägerin verschiedene Einwände gegen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Unter dem 15. April 2019 unterzeichneten die Beteiligten einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 4. Oktober 2018 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von seinerzeit 24 Stunden eingestellt wurde. Am 2. April 2020 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Es handele sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine staatliche Monopolausbildung, die neben einem Lehramtsstudium an einer staatlichen Hochschule den Zugang zu dem staatlich regulierten Beruf des Lehrers eröffne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 zu verpflichten, sie zur Fortsetzung des berufsbegleitenden Studiums zum Erwerb des Zertifikats gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen zuzulassen; hilfsweise, die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 16. Juli 2018 und vom 7. November 2018 aufzuheben; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Das Arbeitsgericht sei zuständig. Es handele sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien sei zivilrechtlicher Natur. Dieser Anspruch sei Gegenstand der zwischen den Beteiligten ursprünglich am 3. Februar 2017 geschlossenen Verträge gewesen. Ferner fehle es der Klägerin an der Klagebefugnis. Sie könne sich nicht auf die Verletzung der Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Denn sie stehe bereits im Berufsleben durch unbefristeten Arbeitsvertrag und habe – anders als die anderen Studierenden im Rahmen der berufsbegleitenden Studien – eine dritte Möglichkeit erhalten, den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen. Ferner sei der Anspruch der Klägerin bereits erfüllt. Der Beklagte schulde als Arbeitgeber im mittelbarem Grundrechtsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur die Ermöglichung einer Ausbildung. Im Übrigen würden im Rahmen der berufsbegleitenden Studien keine Prüfungen abgenommen. Die Teilnehmenden absolvierten Leistungsnachweise zum Erwerb der notwendigen Leistungspunkte, die in Form von Klausuren, Präsentationen, Hausarbeiten und Praxisarbeiten erbracht werden könnten. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis könne einmal wiederholt werden. Die Studieninhalte und Fachcurricula würden durch die Senatsverwaltung entwickelt, veröffentlicht und in der Umsetzung von ihr verantwortet. In Absprache mit der für das Fach zuständigen koordinierenden Leitung erstellten die unterrichtenden Fachdozentinnen und Fachdozenten die Leistungsnachweise. Auf Grundlage des Fachcurriculums würden die fachlichen Inhalte und die Form festgelegt. Die fachlichen Inhalte der Leistungsanforderungen ergäben sich aus den im Fachcurriculum beschriebenen Qualifikationszielen. Im Fachcurriculum seien die folgenden Bedingungen für das Erreichen der Leistungspunkte festgehalten: die regelmäßige Teilnahme und aktive Mitarbeit an den Lehr- und Studienveranstaltungen, eine intensive Vor- und Nachbereitung der Studieninhalte und das Erbringen der Leistungsnachweise gemäß der im Fachcurriculum aufgeführten Module. Ein Leistungsnachweis werde als bestanden bewertet, wenn mindestens 50 % der zu erwartenden Leistungen erbracht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.