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Urteil

2 K 1801/11

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0413.2K1801.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Auszubildender wohnt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG "bei seinen Eltern", wenn er mit ihnen räumlich in einem Haushalt zusammenwohnt und, weil er sich noch in der Ausbildung befindet, ihnen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen steht; die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen bildet dabei ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten muss.(Rn.19) 2. Im Einzelfall fehlt es an dem erforderlichen qualifizierenden Merkmal, wenn die durch die Auszubildende und ihre Mutter gebildete Wohngemeinschaft sich bei typisierender Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Kind und Elternteil darstellt und die Auszubildende keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch ihre Mutter empfängt, in der die für ein Wohnen bei den Eltern wesensprägende Abhängigkeit des Auszubildenden von verschiedenartigen Zuwendungen der Eltern zum Ausdruck kommen könnte.(Rn.21) 3. Bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bleibt ein finanzieller Vorteil des Auszubildenden außer Betracht, der sich daraus ergeben könnte, dass er möglicherweise einen Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II (juris: SGB 2) beanspruchen könnte.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 werden aufgehoben und es wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auszubildender wohnt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG "bei seinen Eltern", wenn er mit ihnen räumlich in einem Haushalt zusammenwohnt und, weil er sich noch in der Ausbildung befindet, ihnen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen steht; die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen bildet dabei ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten muss.(Rn.19) 2. Im Einzelfall fehlt es an dem erforderlichen qualifizierenden Merkmal, wenn die durch die Auszubildende und ihre Mutter gebildete Wohngemeinschaft sich bei typisierender Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Kind und Elternteil darstellt und die Auszubildende keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch ihre Mutter empfängt, in der die für ein Wohnen bei den Eltern wesensprägende Abhängigkeit des Auszubildenden von verschiedenartigen Zuwendungen der Eltern zum Ausdruck kommen könnte.(Rn.21) 3. Bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bleibt ein finanzieller Vorteil des Auszubildenden außer Betracht, der sich daraus ergeben könnte, dass er möglicherweise einen Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II (juris: SGB 2) beanspruchen könnte.(Rn.25) Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 werden aufgehoben und es wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 sind rechtswidrig, soweit darin bei der Neuberechnung der Förderungsleistungen für den Zeitraum von Mai bis August 2011 lediglich ein Unterkunftsbedarf in Höhe von 49,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG berücksichtigt worden und für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 eine Erstattung in Höhe von insgesamt 525,-- Euro geltend gemacht worden ist, und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu I.). Der Bescheid vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 sind ferner rechtswidrig, soweit der Klägerin darin für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012 ein über den Bedarfssatz von 49,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus gehender Unterkunftsbedarf versagt wird, und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da diese einen Anspruch auf Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu II.). I. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin bei der Neuberechnung der Förderungsleistungen für den Zeitraum von Mai bis August 2011 lediglich ein Unterkunftsbedarf in Höhe von 49,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG berücksichtigt worden ist und für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 eine Erstattung in Höhe von insgesamt 525,-- Euro geltend gemacht worden ist. Die Voraussetzungen der Aufhebung der früheren Bewilligungsentscheidungen und der Rückforderung lagen nicht vor, da sich der Unterkunftsbedarf der Klägerin auch im Zeitraum von Mai bis August 2011 nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bestimmte. Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erhöhen sich die Bedarfe nach § 13 Abs. 1 BAföG für die Unterkunft, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224,--Euro. „Bei seinen Eltern“ im Sinne dieser Vorschrift wohnt ein Auszubildender, wenn er mit ihnen räumlich in einem Haushalt zusammenwohnt und, weil er sich noch in Ausbildung befindet, ihnen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen steht; die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen bildet dabei ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 69.76, juris, Rn. 9 f.). Bei der hiernach erforderlichen Qualifikation der Wohnsituation ist im Wege einer typisierenden Betrachtung auf das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens abzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG getroffene Differenzierung als dadurch gerechtfertigt an, dass Eltern, die ihren studierenden Kindern noch das Zusammenleben mit ihnen ermöglichen, durch die mit der Unterkunft bei den Eltern regelmäßig verbundenen erheblichen Ersparnisse und Annehmlichkeiten von zum Teil ebenfalls geldwertem Charakter die Verwirklichung des Ausbildungsziels erleichtern (vgl. a.a.O., Rn. 10 f.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe wohnt die Klägerin nicht bei ihrer Mutter mit der Folge, dass sich ihr Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bestimmt. Denn zum einen stellt sich die durch die Klägerin und ihre Mutter gebildete Wohngemeinschaft bei typisierender Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Kind und Elternteil dar (hierzu 1.), zum anderen empfängt die Klägerin keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch ihre Mutter, in der die für ein Wohnen bei den Eltern wesensprägende Abhängigkeit des Auszubildenden von verschiedenartigen Zuwendungen der Eltern zum Ausdruck kommen könnte (hierzu 2.). Die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter wären vorliegend auch von der Beklagten bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen gewesen (hierzu 3.). 1. Die durch die Klägerin und ihre Mutter gebildete Wohngemeinschaft stellt sich bei typisierender Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Kind und Elternteil dar. Als typische Erscheinungsformen eines Zusammenwohnens von Eltern bzw. Elternteil und Kind dürften insbesondere die Fälle anzusehen sein, dass das Kind über den Beginn seiner Ausbildung hinaus weiter in der elterlichen Wohnung lebt oder in eine bereits von den Eltern genutzte Wohnung einzieht. Von solchen typischen Gestaltungen unterscheidet sich das Zusammenwohnen der Klägerin mit ihrer Mutter darin, dass die Klägerin ihr Elternhaus in vergleichsweise jungem Alter endgültig verlassen und nach mehreren Jahren selbständigen und von den Eltern getrennten Wohnens sodann ihre Mutter in eine zunächst von ihr allein bewohnte Wohnung aufgenommen hat. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 erklärt hat und wie auf dieser Grundlage zur Überzeugung des Gerichts feststeht, ist die Klägerin bereits mit 17 Jahren von zuhause ausgezogen und hat zunächst in einer betreuten Wohngruppe, sodann ab dem Alter von 18 Jahren allein in einer eigenen Wohnung und schließlich in einer Wohngemeinschaft – ohne Beteiligung ihrer Eltern – gewohnt. Der Umzug in die Wohnung in der […] 7 am 15. Januar 2011 erfolgte ursprünglich in der Absicht, dort eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Studierenden zu gründen. Zur Aufgabe dieser Absicht und zum Einzug der Mutter der Klägerin am 16. April 2011 im Rahmen eines Untermietverhältnisses kam es nach den glaubhaften Angaben der Klägerin allein deshalb, weil die Mutter im Februar 2011 ihre Wohnung verlor, die Suche nach einer anderweitigen Wohnmöglichkeit aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Mutter erfolglos blieb und die Klägerin ihrer Mutter vor der Obdachlosigkeit bewahren wollte. 2. Nach der Überzeugung des Gerichts empfängt die Klägerin auch weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch ihre Mutter, die das Zusammenleben der beiden über das bloße Wohnen unter einem Dach hinaus derart qualifiziert, dass darin die für ein Wohnen bei den Eltern wesensprägende Abhängigkeit des Auszubildenden von verschiedenartigen Zuwendungen der Eltern zum Ausdruck kommt. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung leistet die Mutter der Klägerin insbesondere keinerlei finanzielle Unterstützung; sie zahlt dieser lediglich einen anteilig gemäß der überlassenen Wohnfläche bemessenen Untermietzins. Bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG kann insoweit berücksichtigt werden, ob ein Elternteil, das Leistungen nach dem SGB II bezieht, aufgrund der empfangenen Leistungen in der Lage ist, durch die häusliche Gemeinschaft mit dem Auszubildenden dessen Unterkunftsbedarf zu befriedigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2008, 4 So 179/06). Einer solchen Befriedigung des Unterkunftsbedarfs wird oftmals entgegenstehen, dass auch dann, wenn das der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft angehörende volljährige Kind aufgrund des Bezuges von Leistungen der Ausbildungsförderung vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen ist und der volle Bedarfssatz nach BAföG den anteiligen Unterkunftsbedarf des Kindes nicht voll deckt, bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II der Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gilt (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes BSG, Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 13/06 R, juris). So verhält es sich auch bei den von der Mutter der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II. Denn die Mutter erhält ausweislich des im Verfahren 2 E 1781/11 vorgelegten Bescheids des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 18. Juli 2011 als Kosten für Unterkunft und Heizung mit 246,34 Euro nur die von ihr zu tragende Hälfte der laut dem Dauernutzungsvertrag für die Wohnung anfallenden Nutzungsgebühr (Miete) in Höhe von insgesamt 492,69 Euro einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung. Soweit die Beklagte darauf hinweist, aus dem Zusammenwohnen mit ihrer Mutter könnten sich für die Klägerin insoweit finanzielle Vorteile ergeben, als diese aufgrund dessen möglicherweise einen Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II beanspruchen können, hat dies bei der Auslegung von § 13 Abs. 2 BAföG außer Betracht zu bleiben. Zwar knüpft § 27 Abs. 3 SGB II tatbestandlich an eine Bedarfsbemessung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG an. Auch hat der Gesetzgeber bei der Einführung des nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB II geregelten Unterkunftskostenzuschusses erklärtermaßen das Ziel verfolgt, gerade solchen Auszubildenden weitere Leistungen zukommen zu lassen, die als Studierende im Haushalt der Eltern leben und deren Eltern den auf das Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24 (zu Nr. 21 lit. d)). Gleichwohl handelt es sich bei der Möglichkeit für einen Auszubildenden, einen Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu erhalten, nicht um einen finanziellen Vorteil, wie er sich typischerweise aus dem Zusammenwohnen eines Kindes mit seinen Eltern unter einem Dach ergibt, sodass es insoweit an dem vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. a.a.O., Rn. 9 f.) für eine Qualifikation im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG geforderten qualifizierenden Merkmal – der „mannigfaltigen Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen“ gerade der Eltern – fehlt. Mit anderen Worten folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Unterkunftskostenzuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II auch auf solche Notsituationen reagieren wollte, die sich aus der Zuerkennung nur des geringeren Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ergeben, nicht, dass das Instrument des Unterkunftskostenzuschusses bei der Abgrenzung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG im Zweifel den Ausschlag dafür geben kann, einen Auszubildenden als bei den Eltern wohnend anzusehen. Da § 27 Abs. 3 SGB II tatbestandlich gerade an eine Zuordnung der Wohnsituation zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anknüpft, hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterkunftskostenzuschusses bei der Feststellung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BAföG außer Betracht zu bleiben. Auch eine Möglichkeit für die Klägerin, im Rahmen des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter Wohngeld zu beziehen, hat bei der Zuordnung der konkreten Wohnsituation zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG außer Betracht zu bleiben, da es sich – wie für den Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bereits ausgeführt – auch hierbei nicht um einen finanziellen Vorteil handelt, der sich typischerweise aus dem Zusammenwohnen eines Kindes mit seinen Eltern unter einem Dach ergibt. Auch dafür, dass die Klägerin aus dem Zusammenwohnen mit ihrer Mutter sonstige Vorteile, Ersparnisse oder Annehmlichkeiten erzielt, ist nach den glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass ihre Mutter und sie schon aufgrund ausgeprägter Unterschiede in der jeweiligen Lebensgestaltung nicht gemeinsam wirtschaften. Ob, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (5 C 16/99, juris) weiter vorbringt, eine Zuordnung ihrer Wohnsituation zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG jedenfalls deshalb ausscheidet, weil § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG für ein Wohnen bei den Eltern das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind voraussetzt und das Merkmal des Wohnens bei den Eltern in § 13 Abs. 2 BAföG in gleicher Weise auszulegen ist, kann hier dahinstehen, da bereits in Anlegung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 BAföG eine Zuordnung der Wohnsituation der Klägerin zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wie ausgeführt, ausscheidet. 3. Die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter wären vorliegend auch von der Beklagten bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen gewesen. Zwar bedarf, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1977 (V C 69.76, juris, Rn. 13) ausgeführt hat, grundsätzlich nicht der Prüfung, ob die Vorstellungen, die sich an das Zusammenleben eines Studierenden mit seinen Eltern knüpfen und hinter der Formulierung des § 13 Abs. 2 BAföG („bei seinen Eltern wohnt") stehen, der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen; denn die Vorschrift kenne nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen jenes Tatbestandsmerkmals unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen, insbesondere nicht durch Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand ab, dass der Gesetzgeber gerade im Rahmen der Leistungsverwaltung berechtigt ist, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. a.a.O.). Für die Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG folgert das Bundesverwaltungsgericht aus der Notwendigkeit gesetzlicher Typisierung, es erscheine ausgeschlossen, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den mit der Ausbildungsförderung befassten Ämtern eine Ermittlung detaillierter Einzelfallumstände aufbürden wollen (vgl. a.a.O.). Allerdings sind auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (BVerwG, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Daraus folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichts für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte – ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten pauschalierenden Regelungstechnik – bei einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei seinen Eltern wohnt“ insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG und der Verhältnismäßigkeit gehalten war, die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände des Zusammenwohnens zu berücksichtigen. Denn bei einer am Gesetzeszweck und Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Auslegung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass angesichts des Umstandes, dass der Klägerin aus dem Zusammenwohnen mit ihrer Mutter keinerlei finanzielle oder sonstige Vorteile, wie sie sich typischerweise aus dem Zusammenleben von Kind und Elternteil unter einem Dach ergeben, erwuchsen, eine Zuordnung der Wohnsituation zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht zutreffend sein konnte. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob eine Subsumtion der Wohnsituation der Klägerin unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG schon aufgrund der nach dem äußeren Erscheinungsbild bestehenden Atypizität (hierzu bereits oben I.1.) gegen den Grundsatz, wonach der Wortlaut die Grenze jeder Normauslegung bildet, verstößt. Dass eine Berücksichtigung der von der Klägerin vorgebrachten besonderen Umstände bei der Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG hier geboten gewesen wäre, wird auch dadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1977 (vgl. a.a.O.) bereits angedeutet hatte, die Begrenzung gesetzlicher Typisierung durch eine an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierte Auslegung könne etwa dann Bedeutung erlangen, wenn eine „Studentin mit eigener Wohnung […] darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter“ aufnehme. Wenngleich die Mutter der Klägerin nicht betreuungsbedürftig ist, so rechtfertigt der Umstand, dass die Aufnahme der Mutter in die Wohnung zur Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit und nicht zur Erzielung zukünftiger finanzieller oder sonstiger Vorteile erfolgte, eine entsprechende Behandlung. II. Der Bescheid vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 sind ferner rechtswidrig, soweit der Klägerin darin für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012 ein über den Bedarfssatz von 49,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus gehender Unterkunftsbedarf versagt wird, und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da diese einen Anspruch auf Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auf die in den Ausführungen zur Begründetheit des Anfechtungsantrages (oben I.) dargestellten Erwägungen dazu, dass die Klägerin nicht bei den Eltern wohnt im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, wird insoweit verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung hinsichtlich des Zeitraums von Mai bis Juli 2011 sowie die Neuberechnung hinsichtlich des Monats August 2011 und begehrt die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2011 bis August 2012. Die am ... Dezember 1988 geborene Klägerin begann zum Wintersemester 2010/2011 ein Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Auf den Antrag der Klägerin vom 3. September 2010 bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 4. November, 11. November und 6. Dezember 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597,-- Euro für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis August 2011, wobei sie einen Unterkunftsbedarf von monatlich 224,-- Euro zu Grunde legte. Am 15. Januar 2011 zog die Klägerin aus einer Wohngemeinschaft in der […] in […] Hamburg in eine Zweizimmerwohnung in der […] in […] Hamburg. Gemäß § 2 Abs. 1 des zwischen der Klägerin und der […] bestehenden Dauernutzungsvertrags für diese Wohnung beträgt die monatliche Nutzungsgebühr insgesamt 492,69 Euro einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung. Mit Wirkung zum 11. Februar 2011 wurde gegenüber der Mutter der Klägerin, […], das Mietverhältnis über die bis dahin von dieser bewohnte Wohnung gekündigt. Unter dem 19. Februar 2011 schlossen die Klägerin und ihre Mutter sodann einen Vertrag über die Untervermietung eines der beiden in der Wohnung […] befindlichen Wohnräume einschließlich der Mitbenutzung gemeinschaftlich genutzter Räume. Am 16. April 2011 zog die Mutter der Klägerin in die Wohnung […] 7 ein, die sie seither zusammen mit der Klägerin bewohnt. Den Zuzug ihrer Mutter teilte die Klägerin in der Folgezeit der Beklagten mit. Am 16. Juni 2011 richtete die Klägerin einen Förderungsantrag hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes September 2011 bis August 2012 an die Beklagte. Zusammen mit dem Formularantrag reichte die Klägerin ein auf den 24. Juni 2011 datiertes Schreiben bei der Beklagten ein, indem sie den Hintergrund und die Umstände des nunmehrigen Zusammenwohnens mit ihrer Mutter erläuterte. Die Beklagte erließ daraufhin am 14. Juli 2011 einen Bescheid, in dem sie die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Mai bis August 2011 in Höhe von 422,-- Euro neu berechnete, für den Zeitraum Mai bis Juli 2011 gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 525,-- Euro zurückforderte und der Klägerin für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 422,-- Euro monatlich bewilligte. Die Änderung des Bedarfssatzes gegenüber den früheren Bescheiden begründete die Beklagte mit dem Umstand, dass die Klägerin seit dem 16. April 2011 mit ihrer Mutter in einem Haushalt wohne. Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2011 erhob die Klägerin am 19. Juli 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sie mit ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebe und die beiden gemeinsam wirtschafteten. Zufällig habe ihre Mutter zu dem Zeitpunkt, zu dem sie, die Klägerin, zur Reduzierung der Miete ein Zimmer habe untervermieten wollen, ein Zimmer benötigt, da ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Für ihre Mutter sei es fast unmöglich, in Hamburg eine Wohnung zu finden, da sie Sozialleistungen empfange und Privatinsolvenz angemeldet habe. Ihre Mutter habe daraufhin mit der ARGE geklärt, dass ihr weiterhin Sozialleistungen bewilligt würden, da es sich bei dem Zusammenwohnen mit der Tochter um eine Gemeinschaft handele, bei der jede Person für sich wirtschafte und das Zusammenwohnen lediglich durch die finanzielle Situation der Mutter bedingt sei. Ihre Mutter und sie bewohnten jeweils ein eigenes Zimmer, kauften getrennt ein, wüschen getrennt Wäsche und hätten eine getrennte Kontoführung. Das getrennte Wirtschaften zeige sich insbesondere bei der Ernährung, da die Klägerin zum einen überwiegend in der Hochschule oder mit Freunden esse und zum anderen Vegetarierin sei, während ihre Mutter krankheitsbedingt ausschließlich von Fleisch und Brot lebe. Da ihre Tagesrhythmen komplett unterschiedlich seien, sehe man sich nur selten. Sie wäre nicht mit ihrer Mutter zusammengezogen, wenn diese sich nicht in Not befunden hätte und die ARGE diese Lebensform nicht als getrenntes Wirtschaften anerkannt hätte. Sie lebe mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft, wie sie es mit jeder anderen Person, der sie das Zimmer vermietet hätte, auch getan hätte. Aufgrund des Umfanges, indem die Mutter Sozialleistungen empfange, könne sie die Klägerin nicht finanziell unterstützen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es komme vorliegend nicht der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG vorgesehene Unterkunftsbedarf von 224,-- Euro für Auszubildende in Betracht, die nicht bei ihren Eltern wohnten. Die Klägerin sei als bei den Eltern wohnend zu betrachten. Dafür genüge bereits, dass die Eltern oder ein Elternteil mit dem Auszubildenden „unter einem Dach" lebten. Auf eine gemeinsame Haushaltsführung komme es dabei nicht an. Es könne auch nicht die Überlegung maßgeblich sein, dass die Mutter der Klägerin wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage sei, etwas zum Lebensunterhalt der Klägerin oder den Kosten des von dieser bewohnten Teils der Wohnung beizutragen. Der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 14. März 2008, 4 So 179/06, vertretenen Auffassung, wonach eine Einordnung als nicht bei den Eltern lebend in Betracht komme, wenn die Eltern selbst nicht in der Lage seien, den Unterkunftsbedarf des Auszubildenden zu decken, sei nicht zu folgen. Die Beklagte sehe die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG als eine pauschalierende Regelung an, die es den Ämtern versage, auf Einzelheiten des Sachverhalts einzugehen. Auf einen Antrag der Klägerin vom 4. August 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte mit Beschluss vom 30. August 2011, 2 E 1781/11, im Wege einstweiliger Anordnung, der Klägerin ab dem Monat August 2011 vorläufig Ausbildungsförderung einschließlich eines Betrages in Höhe von 224,-- Euro für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Dem kam die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Hinweis auf den gerichtlichen Beschluss vom 30. August 2011 nach. Die Mutter der Klägerin empfängt Sozialleistungen nach dem SGB II. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 18. Juli 2011 wurden ihr für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 als Kosten für Unterkunft und Heizung 246,34 Euro bewilligt. Die Klägerin hat am 8. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere aus, der pauschalierende Begriff des Wohnens „bei den Eltern“ sei in ihrem Fall differenziert zu betrachten. Ihre Mutter habe aufgrund ihrer finanziellen Situation auf dem freien Wohnungsmarkt in Hamburg keine Wohnung gefunden. Wäre die finanzielle Notlage der Mutter nicht eingetreten, so würde sie sich die Wohnung aus Kostengründen mit einer anderen jungen Frau teilen, so, wie sie dies ursprünglich geplant habe. Ihr Elternhaus habe sie bereits mit 17 Jahren verlassen. Eine finanzielle Entlastung erfahre sie durch das Zusammenwohnen mit ihrer Mutter nicht. Sie wohne auch schon deshalb nicht im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei ihren Eltern, weil eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Elternteil, die in § 13 Abs. 2 BAföG ebenso wie in § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG vorausgesetzt werde, nicht bestehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend wie folgt vor: Das Kriterium des Wohnens bei den Eltern sei vom Gesetzgeber als pauschalierende Voraussetzung für die Bewilligung eines erhöhten Bedarfs bestimmt, daher entfalle bei der Bewilligungsentscheidung die Möglichkeit einer Prüfung individueller Verhältnisse. Erkennbar sei dies auch daran, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, die Bemessung des Unterkunftsbedarfs an einen unbestimmten Rechtsbegriff zu knüpfen, der eine aufwendige Prüfung der individuellen Verhältnisse erfordern würde. Auch sonstige in erheblichem Umfang auf die individuellen Verhältnisse abstellende Kriterien habe der Gesetzgeber vermeiden wollen. Für das Wohnen „bei den Eltern“ komme es allein auf die gemeinsame Unterbringung in einer Wohnung an. Weitere Kriterien seien zur Ausfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht maßgeblich. Auch könne der Versuch einer Wortlautauslegung nicht dazu führen, das Kriterium des Wohnens „bei den Eltern“ so zu verstehen, dass nur dann der geringere Bedarf zu berücksichtigen sei, wenn der Auszubildende in der Wohnung der Eltern lebe. Der Umstand, dass die Klägerin in einer von ihr genutzten Genossenschaftswohnung lebe und ihre Mutter dort aufgenommen habe, könne vor diesem Hintergrund nicht zur Bewilligung eines höheren Unterkunftsbedarfs führen. Die Härten einer pauschalierenden Regelung könnten dadurch ausgeglichen werden, dass andere Vorschriften als „Notventil“ fungierten. Insbesondere sei es Studierenden unter Umständen möglich, einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II zu erhalten. Wenn gleichwohl gewisse Härten verblieben, so habe der Gesetzgeber dies hinnehmen wollen. Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2012, die Beklagte telefonisch gegenüber dem Berichterstatter am 12. März 2012 erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 ist die Klägerin angehört worden; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakte im Verfahren 2 E 1781/11 und der Sachakte der Beklagten verwiesen; letztere beiden Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.