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Beschluss

2 E 1781/11

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0830.2E1781.11.0A
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass ein Auszubildender mit einem Elternteil in derselben Wohnung wohnt, genügt nicht in jedem Fall für die Annahme, dass der Auszubildende i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "bei" seinen Eltern wohnt.(Rn.3) 2. Eine Wohnung "bei" den Eltern kann im Einzelfall dann zu verneinen sein, wenn der in derselben Wohnung lebende Elternteil auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Monat August 2011 bis zu einer bestandskräftigen, rechtskräftigen oder klagabweisenden Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis einschließlich August 2012 vorläufig Ausbildungsförderung für ihr Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg einschließlich eines Betrages in Höhe von 224,- Euro für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass ein Auszubildender mit einem Elternteil in derselben Wohnung wohnt, genügt nicht in jedem Fall für die Annahme, dass der Auszubildende i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "bei" seinen Eltern wohnt.(Rn.3) 2. Eine Wohnung "bei" den Eltern kann im Einzelfall dann zu verneinen sein, wenn der in derselben Wohnung lebende Elternteil auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen ist.(Rn.5) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Monat August 2011 bis zu einer bestandskräftigen, rechtskräftigen oder klagabweisenden Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis einschließlich August 2012 vorläufig Ausbildungsförderung für ihr Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg einschließlich eines Betrages in Höhe von 224,- Euro für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Das Gericht versteht den Eilantrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Begehrens dahin, dass sie im Rahmen der Ausbildungsförderung die Gewährung eines Betrages in Höhe von 224,- Euro für ihren Unterkunftsbedarf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erstrebt. Dabei ist davon auszugehen, dass sie gemäß der Rechtsprechung des VG Hamburg und des OVG Hamburg die vorläufige Verpflichtung zur Leistung beginnend ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beantragt. Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschl. v. 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschl. v. 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschl. v. 1.9.2004, 4 Bs 311/04). Weiter ist anzunehmen, dass die Antragstellerin Förderung längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, also bis einschließlich August 2012 begehrt. Denn gemäß § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel nur für ein Jahr entschieden. Vorliegend lief der Bewilligungszeitraum zunächst von September 2010 bis August 2011. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Juli 2011 wurde die Höhe der Förderung ab Mai 2011 geändert und für den nunmehr bis August 2012 laufenden Bewilligungszeitraum mit dem niedrigeren Betrag von 422,- Euro gewährt. Der so verstandene Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO), dass sie aus finanziellen Gründen dringend auf Ausbildungsförderung in der geltend gemachten Höhe angewiesen ist und dass ihr ein entsprechender Anspruch auch der Sache nach zusteht. Dem Anspruch liegt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde, wonach sich der Bedarf für Studierende nach Absatz 1 um monatlich 224,- Euro erhöht, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese Konstellation ist abzugrenzen von dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geregelten Fall, dass der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Letzteres nimmt vorliegend die Antragsgegnerin an und bewilligte der Antragstellerin dementsprechend nur 49,- Euro monatlich für die Unterkunft. Dieser Annahme der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur mit ihrer Mutter und nicht auch mit ihrem Vater in einer Wohnung wohnt. Mit „Eltern“ ist auch ein Elternteil gemeint (BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, FamRZ 1978, 368, zit. nach juris Rn. 8). Es fehlt vorliegend auch nicht an dem erforderlichen nahen räumlichen Zusammenleben (zu diesem Erfordernis BVerwG a.a.O., juris Rn. 9). Denn die Antragstellerin und ihre Mutter wohnen in derselben Wohnung. Nach Auffassung der Kammer wohnt die Antragstellerin dennoch nicht „bei“ ihrer Mutter. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist für ein Wohnen „bei“ den Eltern ein zusätzliches qualifizierendes Merkmal erforderlich. Allein ein Wohnen „zusammen mit den Eltern“ genügt hiernach nicht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 9). Dabei entbindet die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs nicht von einer Auslegung des Tatbestandmerkmals „bei seinen Eltern wohnt“ insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht trotz der von ihm im damals zu entscheidenden Fall vorgenommenen typisierten Betrachtung ausdrücklich offen gelassen, ob – entgegen der Typisierung – eine Studentin auch dann „bei“ ihrer (betreuungsbedürftigen) Mutter wohnt, wenn sie diese in ihre Wohnung aufnimmt. Das OVG Hamburg hat im Rahmen einer Prozesskostenhilfeentscheidung ebenfalls in Betracht gezogen, dass das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft allein für ein „bei den Eltern wohnen“ nicht genügt, sondern dass es darauf ankommen könnte, ob durch das Leben in häuslicher Gemeinschaft der Unterkunftsbedarf des studierenden Kindes befriedigt wird (Beschl. v. 14.3.2008, 4 So 179/06). Hieran anschließend ist die Kammer der Auffassung, dass die Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht bei ihren Eltern wohnt. Denn es liegt zum einen nach dem äußeren Erscheinungsbild ein atypischer Fall des Zusammenwohnens von Kind und Elternteil vor. Weder ist die Antragstellerin, wie es dem typischen Bild eines bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden entsprechen würde, während ihrer Ausbildung in der elterlichen Wohnung wohnen geblieben, noch ist sie in eine bereits von den Eltern genutzte Wohnung eingezogen. Vielmehr hat die Antragstellerin nach ihrem nicht bestrittenen und durch die (auszugsweise vorgelegten) Verträge belegten Vortrag zunächst unabhängig von ihren Eltern in einer Wohngemeinschaft gewohnt und dann mit Wirkung ab dem 1. März 2011 einen Dauernutzungsvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Hamburg mit xxx geschlossen. In diese Wohnung ist ihre Mutter am 16. April 2011 eingezogen. Grund hierfür war nach glaubhafter Angabe der Antragstellerin, dass sie ihrer Mutter, deren Wohnung gekündigt worden war, eine Unterkunft geben wollte. Vorliegend beruht das Zusammenwohnen demnach eher auf der Hilfeleistung der Tochter gegenüber ihrer Mutter als umgekehrt. Zum anderen spricht alles dafür, dass keine Merkmale vorliegen, die über das bloße Wohnen in derselben Wohnung hinausgehen und dieses derart qualifizieren könnten, dass hierdurch eine unmittelbare oder mittelbare elterliche Unterstützung erfolgt, die staatlicherseits im Wege einer geringeren Förderleistung bezüglich der Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG berücksichtigt werden dürfte. Denn die Mutter der Antragstellerin erbringt offenbar keinerlei Unterstützungsleistungen an die Tochter. Insbesondere ist die Mutter selbst auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen. Sie erhält ausweislich des Bescheids des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 18. Juli 2011 als Kosten für Unterkunft und Heizung mit 246,34 Euro nur die von ihr zu tragende Hälfte der laut dem Dauernutzungsvertrag für die Wohnung anfallenden Nutzungsgebühr (Miete) in Höhe von insgesamt 492,69 Euro (einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung). Ein darüber hinausgehender Anspruch der Mutter auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II dürfte nicht bestehen (vgl. zur Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Ausbildungsförderung beziehendem Kind: BSG, Urt. v. 19.3.2008, FamRZ 2008, 1527, zitiert nach juris). Vorliegend liegt es auch deshalb fern, dass die Mutter ihre Tochter hinsichtlich der Unterkunft unterstützt, weil beide zuvor getrennt voneinander selbstständig gewohnt haben und auch nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin mit ihrer Mutter deshalb zusammengezogen ist, damit sie von ihrer Mutter irgendeine, gerade auf dem Zusammenwohnen beruhende, Unterstützungsleistung erhalten kann. II. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.