Urteil
2 K 3667/09
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0223.2K3667.09.0A
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Leitsätze
Eine Rückgewährpflicht aus einer Treuhandabrede kann als Schulden von dem Vermögen des Auszubildenden abgezogen werden. Eine Treuhandabrede setzt aber mehr als eine "familieninterne Regelung" voraus. Im Einzelfall fehlt es am Rechtsbindungswillen.(Rn.18)
(Rn.30)
Wird dem Auszubildenden ein Vermögensgegenstand übertragen, ohne dass der Abschluss einer Treuhandabrede bewiesen ist, kommt auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Lässt sich nicht beweisen, dass die Vermögensübertragung nicht auf einem Rechtsgrund beruhte, kraft dessen der Auszubildende die Leistung dauerhaft behalten durfte, geht dies zulasten des Auszubildenden, der für die Umstände, aus denen ein formell seinem Vermögen zugeordneter Gegenstand ausnahmsweise materiell nicht seinem Vermögen zuzuordnen wäre, objektiv beweisbelastet ist.(Rn.32)
Anknüpfung an BVerwG, 14. Mai 2009, 5 C 20/08, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, BVerwG, 4. September 2008, 5 C 12/08, DVBl 2009, 129
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rückgewährpflicht aus einer Treuhandabrede kann als Schulden von dem Vermögen des Auszubildenden abgezogen werden. Eine Treuhandabrede setzt aber mehr als eine "familieninterne Regelung" voraus. Im Einzelfall fehlt es am Rechtsbindungswillen.(Rn.18) (Rn.30) Wird dem Auszubildenden ein Vermögensgegenstand übertragen, ohne dass der Abschluss einer Treuhandabrede bewiesen ist, kommt auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Lässt sich nicht beweisen, dass die Vermögensübertragung nicht auf einem Rechtsgrund beruhte, kraft dessen der Auszubildende die Leistung dauerhaft behalten durfte, geht dies zulasten des Auszubildenden, der für die Umstände, aus denen ein formell seinem Vermögen zugeordneter Gegenstand ausnahmsweise materiell nicht seinem Vermögen zuzuordnen wäre, objektiv beweisbelastet ist.(Rn.32) Anknüpfung an BVerwG, 14. Mai 2009, 5 C 20/08, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, BVerwG, 4. September 2008, 5 C 12/08, DVBl 2009, 129 Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vollständige Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsforderung für den ersten Bewilligungszeitraum (1.) und die Teilrücknahme für den zweiten Bewilligungszeitraum (3.) sowie die Forderung der Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung für den ersten (2.) und den zweiten Bewilligungszeitraum (4.) erweisen sich als rechtmäßig. 1. Die mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 gewährte Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis August 2007 ist zu Recht in vollem Umfang zurückgenommen worden. Die Rücknahme findet ihre gesetzliche Grundlage in § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach kann unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Der zugunsten des Klägers ergangene Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 war rechtswidrig (a). Die weiteren, an eine Rücknahme gestellten Anforderungen, sind erfüllt (b). a) Der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 war rechtswidrig, da der Kläger die dort für den ersten Bewilligungszeitraum gewährte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht beanspruchen kann. In den elf Monaten von Oktober 2006 bis August 2007 war der gemäß § 12 BAföG in der für den Bewilligungszeitraum geltenden Fassung anzusetzende Ausbildungsbedarf von monatlich 585,-- Euro und mithin insgesamt 6.435,-- Euro durch gemäß § 30 BAföG anrechenbares Vermögen des Auszubildenden zu bestreiten. Das anrechenbare Vermögen ergibt sich aus dem Vermögen zu dem gemäß § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Stichtag der Antragstellung am 5. Oktober 2006 unter Abzug des Freibetrages von 5.200,-- Euro gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Allerdings hatte der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht allein deshalb Vermögen in einer den Freibetrag übersteigenden Höhe inne, weil – wie er vorträgt – seine Eltern für ihn und auch seine Schwester einen Betrag von je etwa 20.000,-- Euro angespart hätten. Der angesparte Betrag befand sich – nach dem klägerischen Vortrag – zunächst nominell im Vermögen der Eltern, d. h. des Vaters oder der Mutter. Es ist nicht ersichtlich, dass allein aufgrund einer inneren Absicht der Verwendung für die Kinder der angesparte Betrag bereits vor einer äußeren Vermögensverschiebung an die Kinder deren Vermögen zugeordnet werden könnte. Insoweit fehlt es an einem eindeutig zu Tage tretenden Willen der Eltern, sich gegenüber ihren Kindern vorab rechtlich zu binden. Jedoch belief sich der Vermögensstand des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung unabhängig davon auf 15.035,07 Euro, überstieg mithin den Freibetrag von 5.200,-- Euro um mehr als den Gesamtbedarf für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 6.435,-- Euro. Bei Antragstellung war das Konto des Klägers bei der Z. mit Schulden in Höhe von 1.052,74 Euro belastet, das Konto des Klägers bei X. wies ein Guthaben in Höhe von 2.917,81 Euro auf. Ferner bestand bei der Y. auf den Namen des Klägers ein Wertpapierdepot mit Genussscheinen der B. im Nennwert von 13.170,-- Euro. Das Wertpapierdepot zählt als sonstiges Recht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen des Klägers. Es lagen nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vor, unter denen der Auszubildende den Gegenstand aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Von dem Vermögen des Klägers war auch nicht ein Anspruch der Eltern oder auch nur des Vaters auf Rückgewähr der Genussscheine als Schulden gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen. Die Annahme anrechenbaren Vermögens setzt nicht nur die formelle, sondern auch die materielle – nicht durch Schulden in Höhe des vorhandenen Vermögens geminderte – Rechtsinhaberschaft des Auszubildenden voraus, wie der Kläger (unter Bezugnahme auf VG Hamburg, Urt. v. 25.11.2005, 2 K 2950/04) zu Recht ausführt. Der Inhalt des Wertpapierdepots stammte aus einer Mitarbeiterbeteiligung des Vaters bei der B. und damit aus dessen Vermögen. Bei Einrichtung des Wertpapierdepots durch den Kläger hat sein Vater die Genussscheine an ihn geleistet, so dass sie formell zum Vermögen des Klägers gehörten. Diese formelle Inhaberschaft ist der Ausgangspunkt der Betrachtung, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Materiell zählten die Genussscheine nur dann nicht zum Vermögen des Klägers, wenn die Vermögensverschiebung vom Vater zum Kläger nicht auf einem Rechtsgrund beruhte, kraft dessen der Kläger die Genussscheine dauerhaft behalten durfte. Den Auszubildenden trifft dabei die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen ein formell seinem Vermögen zugeordneter Gegenstand ausnahmsweise materiell nicht seinem Vermögen zuzuordnen wäre (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 25.11.2005, 2 K 2950/04). Solche Umstände sind vorliegend aber nicht erweislich. Ein Anspruch des Vaters gegen den Kläger auf Rückgewähr ergab sich insbesondere nicht aus einer verdeckten fremdnützigen Treuhandabrede, der zufolge der Kläger den Vermögenswert nur für seinen Vater verwaltet hätte. Das erkennende Gericht macht sich hinsichtlich der ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses die Maßstäbe der nachfolgend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14.5.2009, 5 C 20/08, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 12/08, DVBl 2009, 129) zu Eigen: „Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33). Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 m.w.N.). Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben. Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.“ Nach diesen Maßstäben liegt ein Treuhandverhältnis nicht vor, da es an einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung fehlt. Es kann dahinstehen, ob der schriftsätzliche Vortrag des Klägers hinreicht, um eine Treuhandabsprache schlüssig darzulegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2011 vorgetragen, die getroffene Abrede habe darin bestanden, dass die Genussscheine zwar auf das Depotkonto überwiesen würden, er den Wert aber weder für sich nutzen noch über das Depotkonto ohne ausdrückliche Anweisung des Vaters verfügen habe dürfen. Alle Beteiligten seien darüber einig gewesen, dass die Transaktion nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen und eine Rückübertragung zu einem von seinem Vater gewünschten Zeitpunkt erfolgen würde. Zumindest hat das Gericht auch aufgrund der Anhörung des Klägers in Person in der mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Zeugen nicht die Überzeugung erlangen können, der Kläger und seine Eltern oder der Kläger und sein Vater hätten zu einem bestimmten Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche Treuhandabrede bestimmten Inhalts treffen wollten. Eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene schuldrechtliche Absprache ist nicht nachgewiesen. Der persönlich angehörte Kläger hat zwar bekundet, mit seinem Vater über die Einrichtung des Wertpapierdepots gesprochen zu haben. Er, der Kläger, habe darüber nicht verfügen dürfen. Irgendwelche Absprache seien aber „nie direkt“ getroffen worden. Er, der Kläger, habe nicht gewusst, was mit den Genussscheinen geplant sei, außer dass er den Antrag unterzeichnet habe und keinen Zugriff darauf. Doch wurde ausgehend von den Bekundungen des Klägers nominell die Genussscheine seinem Vermögen zugeordnet ohne zugleich eine von dieser nominellen Zuordnung eindeutig abweichende Festlegung zu treffen, wem letztlich das Vermögen zustand. Für eine Treuhandabrede des Inhalts, dass die Genussscheine in ihrer Gesamtheit vom Kläger an den Vater zurück zu gewähren waren, spricht letztlich nur, dass die Genussscheine am 24. Oktober 2006 zurück übertragen wurden. Dieses Beweisanzeichen allein lässt jedoch nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Zurückübertragung der Durchführung einer bereits vor anfänglicher Übertragung der Genussscheine auf den Kläger getroffenen Treuhandabrede diente. Der Annahme einer Treuhandabrede über die Genussscheine in ihrer Gesamtheit steht bereits entgegen, dass die Dividende aus dem Wertpapierdepot nicht vollständig dem Vater überwiesen wurde, sondern zur Hälfte beim Kläger verblieb, wie der Vater in seiner Zeugenaussage bestätigt hat. Auch der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 6. April 2010, die Eltern hätten die Genussscheine „zunehmend“ als ihr Vermögen betrachtet, schließt eine vollständige Zuordnung der Genussscheine zum elterlichen Vermögen aus. Hinzu kommt, dass zwar als Grund einer Treuhandabrede eine strafbare Steuerverkürzung in Betracht kommt, aber – ausgehend von den Absichten des Vaters – ein ebenso plausibler Grund dafür bestand, dem Kläger einen weiteren Vermögenswert endgültig zukommen zu lassen. Die Eltern hatten nach dem klägerischen Vortrag und ausweislich der Zeugenaussage des Vaters für den Kläger insgesamt 20.000,-- Euro gespart und wollten ihm davon 6.910,-- Euro noch zuwenden. Eine Treuhandabrede nur über einen „zunehmend“ größer werdenden Teil der Genussscheine ist allerdings auch nicht getroffen worden. Abgesehen von dem offensichtlichen Mangel an Bestimmtheit einer solchen Abrede fehlt es insoweit schon an dem gewichtigen Beweisanzeichen der Vermögensseparierung. Es bliebe im Dunkeln, welcher Teil der Genussscheine jeweils als Treugut und welcher als Eigenvermögen des Klägers zu betrachten gewesen wäre. Der Kläger hat eine treuhänderische Bindung nur eines Teils der Genussscheine auch nicht von vornherein angegeben, sondern den Wertpapierbestand bei Antragstellung insgesamt verschwiegen. Hätten der Kläger und der Vater mit Rechtsbindungswillen eine Festlegung zugunsten des Vermögens des Vaters getroffen, wäre es unverständlich, dass – wie der persönlich angehörte Kläger bekundet hat – der Vater ihn eine Zeitlang hat glauben lassen, das Depot sei Vermögen des Klägers und dem Kläger bei einer damaligen Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater nicht plausibel erschien, nicht über das Depot verfügen zu dürfen. Es genügt für die Annahme eines Rechtsbindungswillen nicht, dass – wie vom Kläger bekundet – es „familienintern“ so geregelt sei, wenn sein Vater sage, es werde so gemacht, es dann so gemacht werde. Auch in der Zeugenaussage des Vaters ist dessen Erwartung zum Ausdruck gelangt, dass seinem Willen Folge geleistet werde; der Vater hat im Hinblick auf die Übertragung der Genussscheine auf den Kläger ausgesagt, bei seinen Kindern habe er nichts zu befürchten, das Vertrauen sei da. Einer solchen „familieninterne Regelung“ fehlt aber das Element der Selbstbindung, das im Rechtsverkehr mit einer Willenserklärung einhergeht, und insbesondere fehlt es am Austausch korrespondierender Willenserklärungen wie die schuldrechtliche Vereinbarung einer Treuhandabrede voraussetzen würde. Der Vater „verwaltet die Familienfinanzen“ nach dem Vorbringen des Klägers. Die einseitigen Entscheidungen des Vaters sind dabei keine Willenserklärungen, die auf eine rechtsgeschäftliche Einigung mit bestimmten anderen Familienangehörigen abzielen. Die Entscheidungen sind beliebig abänderbar und ergehen lediglich aus den Erfordernissen des Augenblicks, beispielsweise der Ersparnis von Quellensteuer durch Ausnutzung des Steuerfreibetrags eines Kindes, die Deckung von erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung des Vaters selbst zu einem anderen Zeitpunkt. Da eine Treuhandabrede nicht erweislich ist, stellt sich die Frage nicht, ob eine Treuhandabrede zivilrechtlich hätte wirksam getroffen werden können oder nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB wegen des etwaig verfolgten Zwecks der Steuerverkürzung nichtig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008, VII ZR 140/07, BauR 2008, 1330). Ebenso wenig kommt es auf die bereicherungsrechtlichen Folgen im Falle einer zwar mit Rechtsbindungswillen geschlossenen, aber rechtsunwirksamen Treuhandabrede an. Aus dem Fehlen einer Treuhandabrede folgt auch nicht, dass zugunsten des Klägers angenommen werden kann, dass die Leistung des Vaters an ihn ohne Rechtsgrund erfolgt und er dem Vater deshalb zur Rückübertragung der Genussscheine nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften des §§ 812 ff. BGB verpflichtet war. Vielmehr bleibt zwar mangels nachgewiesener Treuhandabrede offen, auf welchem Rechtsgrund die Vermögensübertragung vom Dritten auf den Auszubildenden beruhte. Doch lässt sich eben nicht beweisen, dass die Vermögensübertragung nicht auf einem Rechtsgrund beruhte, kraft dessen der Auszubildende die Leistung dauerhaft behalten durfte. Dies geht zulasten des Auszubildenden, der für die Umstände, aus denen ein formell seinem Vermögen zugeordneter Gegenstand ausnahmsweise materiell nicht seinem Vermögen zuzuordnen wäre, objektiv beweisbelastet ist. b) Die weiteren Anforderungen an eine rechtmäßige Rücknahme sind erfüllt. Der Rücknahme steht schutzwürdiges Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat. Dieser Fall ist gegeben. Dem Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 lag die im Förderungsantrag vom 5. Oktober 2006 gemachte unrichtige Angabe des Klägers zugrunde, im Zeitpunkt der Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen. Der Kläger handelte hinsichtlich dieser wesentlichen Unrichtigkeit zumindest grob fahrlässig. Er hatte Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die in rechtlicher Hinsicht zu einer Anrechenbarkeit des nominellen Vermögenswerts führen. Eine etwaig abweichende rechtliche Bewertung durch den Kläger entschuldigt ihn nicht. Eine Rücknahme für die Vergangenheit ist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eröffnet. Nach dieser Vorschrift wird insbesondere in dem hier gegebenen Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Jahresfrist ab Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen, gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Die Ausübung des Ermessens ist keinen Bedenken ausgesetzt. Ohne Ermessensfehler erkennen zu lassen hat die Beklagte ausgeführt, dass keine Gründe ersichtlich sind, dem Kläger die zu Unrecht gewährte Ausbildungsförderung zu belassen, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden kommen würde, die bei Antragstellung richtige Angaben gemacht haben und auch unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel eine andere Entscheidung nicht möglich erscheint. 2. Die Forderung der Erstattung der zu Unrecht erbrachten Ausbildungsförderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X. Für den ersten Bewilligungszeitraum errechnet sich über 11 Monate eine Überzahlung in Höhe der geleisteten Ausbildungsförderung von je 585,-- Euro zu insgesamt 6.435,-- Euro. 3. Auch die teilweise Rücknahme der mit Bescheid vom 23. August 2007 ausgesprochenen Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis August 2007 ist nach § 45 Abs. 1 SGB X zu Recht erfolgt. Der zugunsten des Klägers ergangene Bewilligungsbescheid vom 23. August 2007 war im Umfang der Teilrücknahme rechtswidrig (a). Die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind ebenso erfüllt (b). a) Der Bewilligungsbescheid vom 23. August 2007 war rechtswidrig, soweit darin Ausbildungsförderung in einer den Betrag von 502,-- Euro monatlich übersteigenden Höhe gewährt wurde. In den zwölf Monaten von September 2007 bis August 2008 war der gemäß § 12 BAföG in der für den Bewilligungszeitraum geltenden Fassung anzusetzende Ausbildungsbedarf von monatlich 585,-- Euro in Höhe von 83,-- Euro durch gemäß § 30 BAföG anrechenbares Vermögen des Auszubildenden zu bestreiten. Das Vermögen des Klägers belief sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Juni 2007 auf 6.199,14 Euro, überstieg mithin den Freibetrag von 5.200,-- Euro um 999,14 Euro, so dass der Ausbildungsbedarf für den 12 Monate umfassenden zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 83,-- Euro durch anrechenbares Vermögen des Auszubildenden zu bestreiten war. Dieser Vermögensstand errechnet sich aus den Schulden aus dem Konto des Klägers bei X. in Höhe von 535,86 Euro, aus ebenfalls als Schulden zu berücksichtigen Überzahlungsbetrag von 6.435,-- Euro für den ersten Bewilligungszeitraum sowie aus dem Nennwert der Genussscheine der B. in Höhe von 13.170,-- Euro. Obgleich der Kläger das Wertpapierdepot bereits am 24. Oktober 2006 aufgelöst und die Genussscheine auf seinen Vaters übertragen hatte, war dieser Gegenstand bei der Vermögensermittlung zum maßgeblichen Stichtag 28. Juni 2007 zu berücksichtigen, da es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung handelte. Dem Auszubildenden wird Vermögen, das er unentgeltlich und insoweit rechtsmissbräuchlich übertragen hat, weiterhin zugerechnet und angerechnet (BVerwG, Urt. v. 13.1. 1983, 5 C 103/80, DVBl. 1983, 846). Rechtsmissbräuchlich handelt ein Auszubildender dann, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügen der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (OVG Bautzen, Beschl. v. 2.2.2009, 1 A 50/08, juris; VGH München, Urt. v. 24.9.2008, 12 B 08.1061, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger nahm die Vermögensübertragung im Nennwert von 13.170,-- Euro an einen Dritten vor, während er sich in einer Ausbildung befand, für die er Sozialleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch nehmen wollte, ohne von dem Dritten eine dieser Vermögensübertragung entsprechende Gegenleistung zu erhalten. b) Auch insoweit sind die weiteren Rechtmäßigkeitsanforderungen erfüllt. Der teilweisen Rücknahme steht schutzwürdiges Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen, da der Bewilligungsbescheid vom 23. August 2007 auf der im Förderungsantrag vom 28. Juni 2007 gemachten unrichtigen Angaben des Klägers beruhte, im Zeitpunkt der Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen. Der Kläger handelte hinsichtlich in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und damit zumindest grob fahrlässig. Eine Rücknahme für die Vergangenheit ist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eröffnet, die Jahresfrist ab Kenntnis der Tatsachen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 4. Die Erstattungsforderung für den zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe der Überzahlung von 996,-- Euro gründet auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Z.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattungsforderung von Ausbildungsförderung für sein im September 2006 an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg aufgenommenes Bachelor-Studium. Am 5. Oktober 2006 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis August 2007 Ausbildungsförderung (Bl. A 1 der Förderungsakte). Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto des Klägers bei der Z. Schulden in Höhe von 1.052,74 Euro auf, das Konto bei X. ein Guthaben in Höhe von 2.917,81 Euro. Ferner bestand bei der Y. auf den Namen des Klägers ein Wertpapierdepot mit Genussscheinen der B. im Nennwert von 13.170,-- Euro; das Depot war im April 2005 vom Kläger eingerichtet worden, die Genussscheine stammten aus Mitarbeiterbeteiligungen des Vaters des Klägers bei der B. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 (Bl. A 51 der Förderungsakte) gewährte die Beklagte für den ersten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 585,-- Euro je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen. Am 28. Juni 2007 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum von September 2007 bis August 2008 weitere Ausbildungsförderung (Bl. B 1 der Förderungsakte). Er gab wiederum an, über kein Vermögen zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto des Klägers bei X. Schulden in Höhe von 535,86 Euro auf. Bereits am 24. Oktober 2006 war das Wertpapierdepot zugunsten des Vaters des Klägers aufgelöst worden. Mit Bescheid vom 23. August 2007 (Bl. B 6 der Förderungsakte) gewährte die Beklagte für den zweiten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 585,-- Euro je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen. Das Bundesamt für Finanzen teilte der Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 2006 Zinseinkünfte in Höhe von 1.421,-- Euro erzielt hatte. Daraufhin bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (Bl. DA 2 der Förderungsakte) um eine Stellungnahme zum Vermögenstand im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung. Der Kläger nahm mit am 26. Juni 2008 eingegangenen Schreiben (Bl. DA 3 der Förderungsakte) dahingehend Stellung, dass die ermittelten Zinseinkünfte aus „Familienkapital“ stammten, das ihm nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 2008 (Bl. DA 10 ff. der Förderungsakte) unter Aufhebung der früheren Bescheide die Ausbildungsförderung für die vorgenannten Bewilligungszeiträume auf null fest und forderte die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 13.455,-- Euro zurück. Die Rücknahme der Bewilligung sei erforderlich. Es seien keine Gründe ersichtlich, dem Kläger die gewährte Ausbildungsförderung zu belassen. Dieses würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden führen, die bei Antragstellung richtige Angaben gemacht hätten. Auch unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Der Kläger widersprach der Rücknahme und Rückforderung unter dem 17. Oktober 2008 (Bl. C 45 der Förderungsakte) und führte über seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Bl. C 45 der Förderungsakte) aus: Das auf seinen Namen bei der Y. eingerichtete Wertpapierdepot sei nicht ihm, sondern seinen Eltern, den Zeugen …, zuzurechnen gewesen. Die Eltern hätten im Laufe der Jahre für ihn und seine Schwester, die Zeugin .., je 20.000,-- Euro angespart. Der Vater der Kläger habe im Einzelnen vermerkt, welche Beträge den Kindern zugeflossen seien. Eine Verrechnung habe lediglich auf dem Papier stattgefunden. Das „Guthaben“ der Kinder habe sich jeweils um den Betrag verringert, der ihnen von den Eltern ausgezahlt worden sei. Der Vater habe 2002 ein Depotkonto bei der Y. eröffnet. Die Eltern hätten sich entschlossen, das Depot auf den Kläger zu übertragen, um Kapitalertragssteuer zu sparen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt das für ihn Ersparte weitgehend aufgebraucht, so dass für die Eltern kein Anlass bestanden habe, ihm nochmals einen Betrag in dieser Höhe zuzuwenden. Die Beklagte gab dem Widerspruch mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 (Bl. C 77 der Förderungsakte) insoweit statt, als mehr als 7.431,-- Euro zurückgefordert wurden und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie führte aus, zum Vermögen des Klägers habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 5. Oktober 2006 auch das Depotguthaben im Nennwert von 13.170,-- Euro bei der Y. gehört. Für den ersten Bewilligungszeitraum errechne sich eine Überzahlung von 6.435,-- Euro, die im zweiten Bewilligungszeitraum als Schulden zu berücksichtigen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Juni 2007 sei auch das Vermögen aus dem vormaligen Depotguthaben in Ansatz zu bringen, da die Auflösung des Depots zum 24. Oktober 2006 als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung unbeachtlich sei. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern habe kein Treuhandverhältnis bestanden, so dass er das Depot nicht ohne gleichwertige Gegenleistung habe übertragen dürfen. Vertrauensschutz komme bei der hier vorliegenden groben Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Für den zweiten Bewilligungszeitraum setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2009 (Bl. C 73 der Förderungsakte), welcher dem Kläger zugleich mit dem Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, unter Aufhebung entgegenstehender früherer Bescheide auf monatlich 502,-- Euro je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen fest. Der Kläger hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben. Er trägt mit Schriftsatz vom 6. April 2010 vor, seine Eltern hätten von dem für ihn angesparten Betrag von 20.000,-- Euro zum Zeitpunkt der Einrichtung des Wertpapierdepots bereits 13.090,-- Euro an ihn ausgezahlt. Sie hätten demzufolge den Wert der Genussscheine „zunehmend“ als ihr Vermögen betrachtet. Von der sich auf 1.802,91 Euro belaufenden Dividende habe er am 6. Juni 2006 an seinen Vater 900,-- Euro überwiesen. Anrechenbares Vermögen des Auszubildenden setze nicht nur die formelle, sondern auch die materielle – nicht durch Schulden in Höhe des vorhandenen Vermögens verminderte – Rechtsinhaberschaft des Auszubildenden voraus. Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 trägt der Kläger vor, sein Vater habe ihm im April 2005 gebeten, ein Depotkonto bei der Y. zu eröffnen und einer Übertragung der Genussscheine auf dieses Konto zuzustimmen. Auf diese Weise habe auch der Freibetrag des Klägers genutzt werden sollen. Die Abrede habe darin bestanden, dass die Genussscheine zwar auf sein Depotkonto überwiesen werden, er den Wert aber weder für sich nutzen noch über das Depotkonto ohne ausdrückliche Anweisung des Vaters verfügen sollte. Alle Beteiligten seien darüber einig gewesen, dass die Transaktion nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen und eine Rückübertragung zu einem vom Vater des Klägers gewünschten Zeitpunkt erfolgen würde. Der Rückübertragung auf den Vater am 24. Oktober 2006 habe dessen zwischenzeitliche berufliche Entwicklung zugrunde gelegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine lediglich treuhänderische Verwaltung der dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid angerechneten Guthaben sei nicht hinreichend nachgewiesen. Ausgangspunkt der Betrachtung sei, dass die Guthaben uneingeschränkt auf den Kläger angelegt bzw. ihm übertragen worden seien. Sofern dies später eine Änderung erfahren habe, müssten hierfür eindeutige Nachweise erbracht werden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zu den Vermögensverhältnissen des Klägers diesen in Person angehört sowie die Zeugen Reinhard, Sieglinde und Sonja ... vernommen. Für die Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.