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Urteil

14 K 5833/19

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0502.14K5833.19.00
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Leitsätze
Der jeweilige Träger der Wegebaulast ist für die Herstellung der Gehwegüberfahrt zuständig, um dem Anlieger die Inanspruchnahme einer ihm erteilten Überfahrterlaubnis zu ermöglichen. Besonderheiten aufgrund der erforderlichen Entwässerung des auf öffentlichem Grund befindlichen Teils der Überfahrt ist durch geeignete Maßnahmen bei der Bausausführung Rechnung zu tragen. Derartige Umstände stehen dem Herstellungsanspruch des Anliegers dem Grunde nach aber nicht entgegen.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, eine Überfahrt gemäß § 18 HWG für das Grundstück ...  gemäß der Baugenehmigung vom 18. Juni 2013 und der dortigen Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2) herzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der jeweilige Träger der Wegebaulast ist für die Herstellung der Gehwegüberfahrt zuständig, um dem Anlieger die Inanspruchnahme einer ihm erteilten Überfahrterlaubnis zu ermöglichen. Besonderheiten aufgrund der erforderlichen Entwässerung des auf öffentlichem Grund befindlichen Teils der Überfahrt ist durch geeignete Maßnahmen bei der Bausausführung Rechnung zu tragen. Derartige Umstände stehen dem Herstellungsanspruch des Anliegers dem Grunde nach aber nicht entgegen.(Rn.28) Die Beklagte wird verurteilt, eine Überfahrt gemäß § 18 HWG für das Grundstück ... gemäß der Baugenehmigung vom 18. Juni 2013 und der dortigen Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2) herzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht kann gemäß §§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. II. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Errichtung einer Gehwegüberfahrt für das Grundstück ... . a) Der Anspruch ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht bereits aus einer Zusicherung oder Zusage der Beklagten. Soweit etwaige fernmündliche Erklärungen aufseiten der Beklagten nach Auffassung der Klägerin als Zusicherung im Sinne des § 38 HmbVwVfG zu werten wären, so scheitert die Wirksamkeit bereits an der gebotenen Form. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bedarf nämlich die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Hieran fehlt es angesichts dessen, dass der Dezernatsleiter der Beklagten in dem Telefonat vom 31. Juli 2019 lediglich mündliche Erklärungen abgegeben hat. Seitens der Beklagten wurde der Inhalt des Telefonats auch nicht schriftlich gegenüber der Klägerin wiederholt. Die E-Mail der Klägerin, die den Inhalt des Telefonats bestätigen soll, entspricht bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 38 HmbVwVfG, weil die Zusicherung durch die Behörde erfolgen muss und gerade nicht durch die Adressatin selbst erfolgen kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Herstellung der Gehwegüberfahrt eine Handlung, die auf Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet ist, begehrt und damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HmbVwVfG. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Errichtung der Gehwegüberfahrt aus öffentlich-rechtlicher Zusage, d.h. einer hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Hinblick auf ein bestimmtes künftiges Handeln. Eine Zusage ist verbindlich und begründet deshalb für den Begünstigten einen Anspruch auf die zugesagte Leistung, wenn sie von einem dazu befugten Beamten der zuständigen Behörde mit dem erkennbaren Willen, die Behörde zu binden, abgegeben wurde und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (VGH Mannheim, Beschl. v. 30.1.1995, 4 S 1867/93, juris Rn. 31). Ein Bindungswille der Beklagten lässt sich indes aus den Erklärungen zu der Vorgehensweise bezüglich der Herstellung der Gehwegüberfahrt aus dem Telefonat vom 31. Juli 2019 nicht herleiten. Zur Überzeugung des Gerichts steht zwar fest, dass die Beteiligten besprochen haben, wie die Gehwegüberfahrt zur Lösung der Entwässerungsproblematik auszugestalten sei. Angesichts der vorherigen und nachfolgenden Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich der genauen Vorgehensweise kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich insoweit verbindlich festlegen wollte. Ein Vertrauen der Klägerin in die Erklärungen des zuständigen Dezernatsleiters ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt. b) Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die Beklagte aus der Baugenehmigung vom 18. Juni 2013 und deren „Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2)“ in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HWG. Die Klägerin verfügt über die gemäß § 18 HWG erforderliche Erlaubnis. Mit einer Baugenehmigung ist zunächst grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden, sie berechtigt regelmäßig nur zur Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn die Baugenehmigung die Erlaubnis nach § 18 HWG einschließt, vgl. § 72 Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). So liegen die Dinge hier, denn es wurde ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO durchgeführt mit der Folge, dass die der Klägerin am 18. Juni 2013 erteilte Baugenehmigung die Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt enthält (s. auch https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11306850/n0/, unter „Wichtige Hinweise“ zuletzt abgerufen am 18. April 2024). Vorliegend wurde zugunsten der Klägerin in Ziffer 3 der Baugenehmigung in Verbindung mit der „Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2)“ die bestehende Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt geändert. Um von ihrer daraus resultierenden Überfahrterlaubnis Gebrauch machen zu können, kann die Klägerin die Herstellung der Überfahrt verlangen. Die Wegebenutzungen in Form von Gemein- und Anliegergebrauch sowie Sondernutzungen sind in den §§ 16 - 19 HWG geregelt. Die Regelung über die Erlaubnis zum Überfahren des Gehwegs in § 18 HWG stellt eine spezielle Form der Sondernutzung durch den Anlieger dar. Die besondere Gehwegüberfahrt dient dazu, dem Anlieger diese spezielle Sondernutzung zu ermöglichen, ohne andere Personen, die den Gehweg benutzen, sowie den Wegekörper übermäßig zu gefährden. Ohne die besondere Gehwegüberfahrt kann der Anlieger von der Überfahrterlaubnis keinen Gebrauch machen. Denn erst durch die Herstellung der Gehwegüberfahrt – und nicht schon durch die Überfahrterlaubnis selbst – erlangt der Anlieger einen Gebrauchsvorteil. Dementsprechend entsteht auch die Kostenpflicht des Anliegers erst dann, wenn sein Gebrauchsvorteil begründet wird, also die Gehwegüberfahrt hergestellt und zur Benutzung freigegeben ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.1991, Bf II 44/89, juris Rn. 26). Die Beklagte ist als Trägerin der Wegebaulast auch für die Herstellung der Gehwegüberfahrt zuständig. Denn ihr fallen für Gehwege, die als öffentliche Wege dem Gemeingebrauch dienen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG), alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben zu (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 HWG). Sie hat diese Wege damit in einem Zustand zu erhalten, der einen ungehinderten und ungefährlichen Gemeingebrauch sicherstellt. Deshalb muss auch die ordnungsgemäße Herstellung der Gehwegüberfahrten, die als Teil der Gehwege auch dem Gemeingebrauch dienen, ihrem Verantwortungsbereich zufallen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.1995, Bf II 64/93, juris Rn. 36). Dem Anspruch der Klägerin auf Errichtung der Gehwegüberfahrt steht § 26 HWG nicht entgegen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 HWG ist die von der Wegeaufsichtsbehörde für den Weg vorgesehene endgültige Höhenlage für eine bauliche Anlage, die in Beziehung zur Höhenlage eines öffentlichen Weges steht, maßgebend. Ein Höhenanweisungsbescheid ist in der vorliegenden Sache bei Erlass der Baugenehmigung indes nicht ergangen. Ist für den öffentlichen Weg eine endgültige Höhenlage nicht bestimmt, so ist gemäß § 26 Abs. 2 HWG für bauliche Anlagen die vorhandene Höhenlage des Weges maßgebend. Soweit die Beklagte einwendet, der Herstellung der Gehwegüberfahrt stünde das Hamburger Regelwerk für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) entgegen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach Nr. 2.2 der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, 2005 (RAS-Ew) der Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) ist bei Gehwegen und sonstigen Flächen regelhaft eine 2,5%ige Querneigung zur Fahrbahn hin vorgesehen. Jedenfalls sollte sie als Toleranzbereich eine Querneigung von 1,5 % nicht unter- und von 5,0 % nicht überschreiten. Dem daraus folgenden Schluss der Beklagten, dass eine Neigung von der Fahrbahn weg zum angrenzenden Grundstück stets ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn es handelt sich bei den Regelwerken um Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Außenwirkung haben, sondern nur Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung entfalten. Grundsätzlich könnte deren Nichteinhaltung zwar einen Eingriff in das Recht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG und eine Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes, welches sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleitet, darstellen. Denn sowohl der Gleichheitssatz als auch das Gebot des Vertrauensschutzes gebieten es, dass die Verwaltung nicht willkürlich, d. h. ohne Vorliegen eines atypischen Sachverhalts von den Regeln abweichen darf, an die sie sich selbst gebunden hat (BVerwG, Urt. v. 22.1.1969, VI C 52.65, BVerwGE 31, 212, juris Rn. 50ff.). Aufgrund des hier vorliegenden atypischen Sachverhalts kann die Beklagte jedoch von den Vorgaben für die Höchstquerneigung des Weges abweichen; ein solches Abweichen von den RAS-Ew wäre unter den hier gegebenen besonderen Umständen gerade nicht willkürlich. Das ergibt sich auch daraus, dass sich der öffentliche Grund an der Grenze zu dem streitgegenständlichen Grundstück über die Fläche des eigentlichen Gehweges hinaus auf einem vergleichsweise großen Bereich in Richtung des (ehemaligen) Grundstücks der Beklagten erstreckt. Bereits in den Vorbemerkungen des ReStra wird erläutert, dass diese abgestimmte Vorgaben zur Gestaltung der Straßenräume enthalten und keinen Anspruch auf Vollumfänglichkeit der Regelungsinhalte und Abbildung aller Einzelfälle erheben (vgl. https://www.hamburg.de/contentblob/9225042/3cf51c080ed0a2bc80deccaeeb4be50f/data /restra.pdf, zuletzt abgerufen am 18. April 2024). Dementsprechend ist es bei Vorliegen besonderer Umstände auch möglich, die Gehwegüberfahrt mit einer derartigen Neigung zu bauen, dass der öffentliche Grund auf gleicher Höhe an die vorhandene Tiefgaragenrampe angeschlossen wird. Denn nur so kann vorliegend die Gehwegüberfahrt dem Zweck des § 18 HWG gerecht werden, das heißt den Sondernutzungsanspruch der Klägerin erfüllen. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Herstellung der Gehwegüberfahrt stehe eine mögliche Amtshaftung bei Starkregenereignissen entgegen. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer auf öffentlichem Grund obliegt der Beklagten als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer Entwässerungsanlage hat die Beklagte dementsprechend bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Amtshaftungsgrundsätzen bzw. im Wege der Folgenbeseitigung (dazu VG Aachen, Urt. v. 6.12.2017, 6 K 1298/12, juris Rn. 40 ff.) einzustehen. Es überzeugt jedoch nicht, dass die Beklagte die Herstellung der Gehwegüberfahrt von vorneherein mit dem Argument ablehnt, es könne gegebenenfalls zu einer Amtshaftung ihrerseits kommen. Hiergegen spricht schon die tatsächlich bestehende Möglichkeit einer baulichen, die Notwendigkeit einer Entwässerung berücksichtigenden Lösung, auch wenn diese nunmehr voraussichtlich einen erheblich gesteigerten Kostenaufwand gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Bauausführung zur Folge hat. Im Übrigen stünde einem solchen Einwand die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung entgegen, da das Auftreten von Fehlern bzw. daraus folgenden Amtshaftungsansprüchen typischerweise nicht vollständig ausgeschlossen und folglich einem der Behörde nach dem Gesetz obliegenden Tätigkeitwerden nicht entgegengehalten werden kann. Hinzu kommt, dass hier bei Herstellung entsprechender Entwässerungsvorrichtungen – wie sie nach den nunmehr vorliegenden Planungen der Beklagten vorgesehen (u.a. durch die Herstellung eines Sickerschachtes) und im Bereich des im Privateigentum stehenden Abschnitts der Tiefgaragenzufahrt durch die Klägerin den vorliegenden Lichtbildern zufolge bereits hergestellt worden sind – eine Schädigung des Gebäudes bzw. der Tiefgarage im Rahmen üblicherweise auftretender Regenfälle vermieden werden und so die befürchtete Amtshaftung voraussichtlich abgewendet werden kann. Dem Vortrag der Beteiligten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass seit der Fertigstellung des Gebäudes und der Tiefgarage vor nunmehr rund 10 Jahren trotz der seither bestehenden Situation mit der zum Grundstück der Klägerin leicht abschüssigen Teilfläche bereits Wassereintritte bzw. Überschwemmungen im Bereich der Tiefgarage aufgetreten sind. Zudem ist nach den vorliegenden Lichtbildern nicht davon auszugehen, dass im Bereich der Fahrbahn der Straße ... niedergehendes Niederschlagswasser regelhaft über die künftige Gehwegüberfahrt auf das Grundstück bzw. in die Tiefgarage gelangen wird; insoweit dürfte auch die Herstellung jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Wegefläche im Bereich der Überfahrt mit einer Neigung zur Fahrbahn hin baulich möglich sein. Insgesamt erscheinen die hier vorhandenen Gegebenheiten letztlich nicht derart außergewöhnlich und die Höhenunterschiede nicht derart ausgeprägt, dass eine Ausführung der Beklagten unmöglich bzw. angesichts der Haftungsrisiken für sie unzumutbar sein könnte. Darüber hinaus könnte einer Haftung in Bezug auf außergewöhnliche Starkregenereignisse gegebenenfalls der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden (vgl. hierzu bei Starkregenereignissen OLG Celle, Urt. v. 11.6.1999, 4 U 241/97, juris Rn. 5ff.). Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass Eigentümer den Zufluss von Oberflächenwasser auf ihr privates Grundstück unter gewissen Umständen zu dulden haben. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn der Betroffene sich mit der konkreten Gestaltung und in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten mit einer bestimmten Herstellung von Gehwegflächen einverstanden gezeigt bzw. auf diese selbst hingewirkt hat (VG Mainz, Urt. v. 24.2.21, 3 K 191/20.MZ, n.v.) oder wenn ein Wasserübertritt auf ein angrenzendes Grundstück bei stärkeren Regengüssen als ortsüblich anzusehen ist (VG Mainz, Urt. v. 9.10.2019, 3 K 25/19.MZ, n.v.). Entsprechendes dürfte auch gelten, wenn tatsächlich eine fehlerhafte Planung oder eine unzutreffende Ausführung seitens der Klägerin vorliegen und somit ein Mitverschulden bestehen sollte. Letztlich bedarf es aber für das Bestehen des hier allein streitgegenständlichen Anspruchs auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt entsprechend der erteilten Baugenehmigung dem Grunde nach keiner abschließenden Klärung der weiteren Fragen, ob die durch die Klägerin auf dem Privatgrund hergestellte Tiefgaragenzufahrt unmittelbar vor dem Gebäude von dieser bzw. den von ihr beauftragten Architekten fehlerhaft geplant bzw. zu tiefliegend ausgeführt worden ist und wie sich derartige Umstände auf die Art und Weise der konkreten Bauausführung bei der Herstellung der Überfahrt im Bereich der öffentlichen Wegefläche und etwaige künftige Haftungsfragen sowie die Frage der Kostenfestsetzung auswirken würden. 2. Soweit die Klägerin von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 Euro fordert, hat sie diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch selbst zu tragen. Der Hauptantrag, auf den sich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten vorliegend beziehen, ist zwar erfolgreich. Eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess allerdings nur stark eingeschränkt nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts sind danach grundsätzlich nicht erfasst. Mit dem Begriff des Vorverfahrens knüpft § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Regelung im 8. Abschnitt der VwGO, und hier insbesondere an § 68 Abs. 1 und 2 VwGO an. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich auf das Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO sowie sonstige förmliche Vorschaltverfahren, deren Durchführung für die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage grundsätzlich vorausgesetzt wird. Kennzeichnend für das Vorverfahren in diesem Sinne ist, dass es der Nachprüfung eines bereits ergangenen oder eines abgelehnten Verwaltungsakts durch die Verwaltung dienen soll. Das Ausgangsverwaltungsverfahren stellt kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte [vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 13.3.2018, 5 K 802/17.NW, juris Rn. 27 m.w.N.]. Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann die Vorschrift in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Forderung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand von untergeordneter Bedeutung ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass Nebenforderungen – wie die vorliegend geltend gemachten Kosten – gegenüber dem Hauptanspruch grundsätzlich kostenmäßig keine Berücksichtigung finden (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Herstellung einer Gehwegüberfahrt zu der Tiefgarage eines von ihr bebauten Grundstücks sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Grundstücke ankauft, um sie zu bebauen und anschließend zu verkaufen. Auf dem Grundstück ... plante sie 56 Wohnungseinheiten, eine Tiefgarage mit 51 Stellplätzen und ein Doppelhaus zu errichten. Für das geplante Bauvorhaben beantragte sie im Jahr 2012 unter anderem die Änderung einer vorhandenen Gehwegüberfahrt an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... . Diese sollte zunächst als Baustellenüberfahrt genutzt werden und nach Fertigstellung als Überfahrt zu der geplanten Tiefgarage. Auf dem entsprechenden Antragsformular gab die Klägerin an, die Tiefgarage solle als Einstellplatz für 51 Kraftfahrzeuge mit entsprechender An- und Abfahrt genutzt werden. Am 18. Juni 2013 erhielt die Klägerin die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben. Gegenstand der Baugenehmigung ist unter anderem nach deren Ziffer 3 gemäß § 18 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) die Änderung der bestehenden Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG für die an der westlichen Grundstücksgrenze vorhandene Überfahrt zum ... , welche durch eine Anlage konkretisiert wird. In Teil 1 der Anlage heißt es, die Änderung der vorhandenen Überfahrt erfolge durch das Straßenbaurevier auf Kosten der Klägerin. Als „Auflage“ für die Durchführung wird dabei unter Ziffer 1.3. aufgeführt: „Die Überfahrt dient der Anbindung der geplanten Tiefgarage“. Die Klägerin errichtete das genehmigte Bauvorhaben und veräußerte das Grundstück an die Erwerber der Wohnungen. Angrenzend an die von der Beklagten auf öffentlichem Grund zu errichtende Gehwegüberfahrt befindet sich auf dem Privatgrund bereits der von der Klägerin hergestellte Teil der Zufahrt zur Tiefgarage (im Folgenden: Tiefgaragenrampe), der mit zwei Entwässerungsrinnen ausgestattet ist. Am 14. November 2013 teilte die Beklagte mit, dass sich die vorläufig geschätzten Kosten für den Bau des auf öffentlichem Grund liegenden Teils der Tiefgaragenzufahrt auf EUR ... beliefen. Daraufhin wies die Klägerin diesen Betrag an. Im Bereich des öffentlichen Grundes ist die vorhandene Überfahrt derzeit als Sondernutzungsfläche gegen eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 54,00 Euro im Jahr an die Klägerin vergeben, die diese in verkehrssicherem Zustand unterhält. Am 18. November 2015 erklärte ein Mitarbeiter des Fachbereichs Tiefbau der Beklagten gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Architekten, bei Herstellung der Gehwegüberfahrt unter Einhaltung der straßenbaurechtlichen Vorschriften würde sich zwischen der Gehwegüberfahrt auf öffentlichem Grund und der auf dem Privatgrund vorhandenen Tiefgaragenrampe ein Höhenunterschied ergeben. Deshalb könne die Gehwegüberfahrt nicht hergestellt werden. Die Beteiligten erörterten daraufhin verschiedene Lösungsansätze, jedoch konnte eine Einigung auf eine konkrete Vorgehensweise nicht erzielt werden. Im Jahr 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Tiefgaragenrampe ende an der Grenze zum öffentlichen Grund an einem vorhandenen Geländeanstieg mit der Folge, dass das auf den öffentlichen Grund fallende Niederschlagswasser teilweise in Richtung des Privatgrundstücks abfließe. Dies sei nicht mit geltenden rechtlichen Vorschriften vereinbar, was der Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die Beklagte entgegenstehe. Die Beteiligten diskutierten erneut verschiedene Vorgehensweisen für die Herstellung der Gehwegüberfahrt, konnten sich aber weiterhin nicht einigen. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte wiederholt zur Herstellung der geplanten und genehmigten Gehwegüberfahrt auf. Mit E-Mail vom 13. Januar 2017 bot die Beklagte der Klägerin sodann den Bau der Gehwegüberfahrt an mit dem Hinweis, dass es dabei unweigerlich zu einer Stufe zwischen der Gehwegüberfahrt und der Tiefgaragenrampe kommen werde, was das Befahren der Tiefgarage unmöglich mache. Dies lehnte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2017 ab. Eine solche Überfahrt erfülle den Zweck des § 18 HWG nicht. Am 17. Mai 2017 führten die Beteiligten eine Ortsbesichtigung durch. Hierbei besprachen die Beteiligten, dass die Klägerin den XX m² großen Teil des öffentlichen Weges kaufen solle, der erforderlich sei, um die Gehwegüberfahrt eigenständig ordnungsgemäß herzustellen. Die entsprechende Teilfläche würde vor der Veräußerung entwidmet. Innerhalb der nächsten zwei Jahre scheiterte der Verkauf jedoch an der Arbeitsüberlastung des zuständigen Bereichs der Beklagten. Am 31. Juli 2019 erklärte sodann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem zuständigen Dezernatsleiter der Beklagten in einem Telefonat, die Klägerin wünsche die bauliche Herstellung der streitgegenständlichen Überfahrt. Beide kamen überein, dass der Fachbereich Tiefbau der Beklagten eine rückwärtige Straßenentwässerungsanlage an der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund herstellen solle. Die voraussichtlichen Mehrkosten in Höhe von ca. EUR ... solle die Klägerin tragen, die spätere Unterhaltung liege beim Fachbereich Tiefenbau. Diese Vorgehensweise bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Dezernatsleiter per E-Mail am 8. August 2019. Am 20. August 2019 erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten wiederum, von ihrer Seite solle der Verkauf der Teilfläche an die Klägerin realisiert werden. Damit zeigte die Klägerin sich nicht (mehr) einverstanden und verlangte weiterhin den Bau der Gehwegüberfahrt durch die Beklagte. Unter dem 18. September 2019 teilte die Beklagte mit, dass der besprochene Bau der Gehwegüberfahrt nur bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für die Beklagte in Betracht komme. Dadurch solle diese von etwaigen Schadensersatzansprüchen im Falle eines Versagens der Entwässerungseinrichtung – etwa bei Starkregenereignissen – freigehalten werden. Dies lehnte die Klägerin ab. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herstellung der begehrten Gehwegüberfahrt. Dies folge sowohl aus der vorgelegten Baugenehmigung und deren „Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2)“ als auch direkt aus § 18 Abs. 3 Satz 1 HWG in Verbindung mit der vorliegenden Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Dezernatsleiter der Beklagten habe der Klägerin den zeitnahen Bau der Gehwegüberfahrt zugesagt. Die Anpassung des Gehweges an die Höhe der vorhandenen Rampe sei zulässig. Der Eintritt von Oberflächenwasser in die Tiefgarage sei aufgrund der Entwässerungsrinnen in der Tiefgaragenrampe auf dem Privatgrund ausgeschlossen. Selbst wenn es bei einem Starkregenereignis doch dazu kommen würde, hafte die Beklagte für dadurch entstehende Schäden voraussichtlich nicht. Zudem gebe es weitere Möglichkeiten, eine geeignete Gehwegüberfahrt zu bauen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, eine Überfahrt gemäß § 18 HWG für das Grundstück ... gemäß der Baugenehmigung vom 18. Juni .2013 und der dortigen Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2) herzustellen, hilfsweise eine von der vorstehend näher durch die genannte Anlage zur geänderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG (Teil 1 und 2) konkretisierte Überfahrt abweichende Überfahrt mit vergleichbarer Funktion herzustellen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 564,66 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus der der Klägerin nach § 18 HWG erteilten Genehmigung ergebe sich kein Anspruch auf den Bau einer Gehwegüberfahrt. Der Fachbereich Tiefbau könne die Gehwegüberfahrt zwar herstellen. Die Anpassung des Gehweges an die Höhe der vorhandenen Rampe liefe jedoch § 26 HWG zuwider, wonach bauliche Anlagen an die Höhe des Gehweges anzupassen seien und nicht umgekehrt. Dies hätte zudem zur Folge, dass Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin fließen würde. Dem stehe das Hamburger Regelwerk für die Planung von Stadtstraßen (ReStra) entgegen, wonach eine Neigung des öffentlichen Grundes zum Privatgrund hin nicht vorgesehen sei. Eine Zusage der Herstellung einer Gehwegüberfahrt durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Es handele sich um bloße Überlegungen, insbesondere fehle es an der für eine rechtsverbindliche Zusicherung erforderlichen Schriftform. Die Entwässerungsproblematik sei einzig über einen Ankauf der betreffenden Fläche des öffentlichen Grundes durch die Klägerin zu lösen, wozu die Klägerin nicht mehr bereit sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Sachakten der Beklagten haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.