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Urteil

6 K 1298/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1206.6K1298.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Wassereintritt von dem Straßengrundstück I.---straße in den Keller des Hauses I.--straße in U. -K.  (Gemarkung U.    , Flur   , Flurstück   ) zu beseitigen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 6 I 1/12 tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils zu einem Drittel.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,‑ € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Wassereintritt von dem Straßengrundstück I.---straße in den Keller des Hauses I.--straße in U. -K. (Gemarkung U. , Flur , Flurstück ) zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 6 I 1/12 tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils zu einem Drittel. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,‑ € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des Hauses I---straße in U. -K. . Im Jahre 2010 wurde der Kanal in der I----straße erneuert und im Zuge dessen auch die Straßenoberfläche. Dabei wurden die Nebenanlagen, die bislang mit Asphaltbelag versehen waren, mit Betonsteinpflaster befestigt. Das Betonsteinpflaster ist in Regelbauweise erstellt worden. Nach den Planungsunterlagen ist der Aufbau der Pflasterflächen einschließlich Trag- und Frostschutzschicht mit einer Höhe von 60 cm vorgesehen, das Planum auf dem darunter liegenden, weitgehend wasserundurchlässigen Lehmboden soll mit einem Gefälle zur Baugrube des neuen Straßenkanals führen. Mit Schreiben vom 26. November 2010 teilten die Kläger und andere Anwohner der I.---straße der Beklagten mit, dass es nach Abschluss der Baumaßnahme in Folge von Regenfällen Ende September und am 12. November 2010 zu Wasserschäden durch in die Keller der Häuser der Beschwerdeführer eindringendes Wasser gekommen sei. Die Versicherung der Beklagten, der die Beklagte das Schreiben der Kläger weitergeleitet hatte, vertrat in einem Schreiben vom 10. Februar 2011 an die Kläger die Auffassung, dass der Umstand, dass versickerndes Wasser möglicherweise im Bereich der vorliegend im Untergrund anstehenden Lehmschicht anstaue, ein bekanntes Phänomen sei, auf dass sich die Beklagte im Rahmen der Straßenbaumaßnahme nicht einzustellen gehabt habe, sondern vielmehr die Hauseigentümer bei Errichtung des Gebäudes. Wenn es aufgrund der Lehmschicht zu Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich komme, so sei dies auf eine unzureichende Abdichtung der Kelleraußenwände zurückzuführen und falle allein in den Verantwortungsbereich der Gebäudeeigentümer. Die Kläger haben am 6. Juli 2011 beim Landgericht Aachen Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit Beschluss vom 9. März 2012 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Kläger tragen vor, dass es nach Abschluss der Baumaßnahme der Beklagten bei Regenfällen, aber auch bei Schneeschmelze zu starken Wassereinbrüchen in den Keller ihres Hauses gekommen sei. Dadurch nehme ihr Haus Schaden. Vor der Durchführung der Straßenbaumaßnahme hätten sie keine Probleme mit Wassereintritten in den Keller ihres Hauses gehabt. Die Wassereintritte seien allein auf einen fehlerhaften Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche zurückzuführen. Durch die Baumaßnahmen seien die Bodenverhältnisse im Untergrund so verändert worden, dass versickerndes Oberflächenwasser nun nicht mehr von ihrem Haus weggeführt werde und abfließe, sondern in den Keller hineindrücke. Insbesondere seien die in dem lehmhaltigen Boden vorhandenen Gräben von ehemaligen Grundversorgungsleitungen nicht wieder mit Lehm oder einem sonstigen wasserundurchlässigen Material verfüllt worden, sondern mit Kies bzw. Sand und leiteten deshalb versickerndes Wasser nunmehr auf ihr Haus zu. Die Lehmschicht sei sogar dergestalt verändert worden, dass auch das vor den Nachbarhäusern I---straße und versickernde Oberflächenwasser auf ihr Haus Nr. zugeleitet werde, da sich dort nunmehr der tiefste Punkt der durch die Bauarbeiten veränderten Oberfläche der Lehmschicht befinde. Nachdem sie gemeinsam mit Nachbarn die gesamten Nebenanlagen der Straße vor ihrem Haus mit Planen abgedeckt hätten, seien keine Wassereintritte mehr zu verzeichnen gewesen. Da der Wassereintritt in den Keller ihres Hauses nur auf die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen zurückzuführen sei, hätten sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung des Wassereintritts bzw. dessen Ursache. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Wassereintritt von dem Straßengrundstück I.---straße in den Keller des Hauses I.--straße in U. -K. (Gemarkung U. , Flur , Flurstück) zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Ausbau der I.---straße nicht ursächlich für Wassereintritte in den Keller des Hauses der Kläger sei. Anlass für die Baumaßnahme seien gerade früher häufig aufgetretene Überflutungen der Keller von Anliegern in dem betreffenden Bereich gewesen, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass der Kanal bei Starkregenereignissen an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gekommen sei. Die Erneuerung der Kanalisation habe zur Folge gehabt, dass auch der Straßenaufbau habe erneuert werden müssen. Bei der Durchführung der Straßenbaumaßnahme sei das höhenmäßige Niveau der Straßenflächen so eingerichtet worden, dass ein Gefälle entstanden sei, welches von den Gebäuden weg angelegt sei. Darüber hinaus seien die Abflussrinnen deutlich von Hausfronten abgerückt worden. Die bisherigen bituminösen Oberflächenbereiche seien entfernt worden. Der gesamte Bereich sei bis zu 60 cm tief ausgekoffert worden. Danach sei der Straßenaufbau aufgebracht worden. Der vorhandene Lehmboden sei so bearbeitet worden, dass ein Gefälle zur Straßenmitte hin entstanden sei. Darauf sei die Kiestragschicht eingebaut worden. Diese sei wasserdurchlässig. Das Planum sei ebenfalls in Gefällerichtung des Kanals hin angelegt worden. Die Oberflächen der Bürgersteige seien mit Verbundsteinpflaster ausgebaut worden. Bei Einbringung des Verbundsteinpflasters sei ein Gefälle angelegt worden, welches von den Gebäuden wegführe und so angelegt sei, dass das Wasser in die Regenabflussrinnen der Fahrbahn gelange. Daraus ergebe sich, dass der Ausbau von Straße und Bürgersteigflächen keinesfalls mangelhaft vorgenommen worden sei. Wenn auf der der Straße zugewandten Seite des Hauses der Kläger bei Starkregenereignissen Wasser eintrete, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Durch die Oberflächengestaltung mit Verbundsteinpflaster und die Einhaltung eines Gefälles, welches von den Gebäuden wegführe, habe die Beklagte alles getan, was in ihren Verantwortungsbereich falle. Wenn im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Oberflächenwasser versickere, liege darin keine Pflichtverletzung der Beklagten. Letztlich sei die Ursache für den Wassereintritt im Hauser der Kläger darin zu suchen, dass die Bauwerksabdichtung zur Straße hin nicht fachgerecht und in der Form ausgestaltet sei, dass kein versickerndes Wasser in das Haus der Kläger eindringen könne. Stauwasser könne im Untergrund der betreffenden Fläche nicht entstehen, da versickerndes Wasser über das Planum und den Kanalkiesgraben abgeleitet werde. Eine Oberflächenausführung mit Betonsteinpflaster bzw. Betonplatten sei in geschlossenen Wohnlagen die übliche Versiegelung. Oberflächen- und Planumgefälle seien ordnungsgemäß geplant und führten von den Gebäuden weg zu der neu errichteten Kanalisation. Dort sei durchlässiges Material verbaut, so dass versickerndes Regenwasser abgeleitet werde. Die Beigelade zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass im Zuge der Baumaßnahme auf dem lehmhaltigen Untergrund aufbauend eine Frostschutzschicht und eine Schottertragschicht aufgebracht worden sei. Die Oberfläche des anstehenden Lehmbodens sei ‑ jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Bereich vor den Häusern I.---straße und ‑ so hergerichtet worden, dass das Gefälle ebenfalls von den Häusern wegführe. Die Verkehrsfläche sei in Regelbauweise ausgeführt worden, so dass das Niederschlagswasser nahezu vollständig in den nunmehr ausreichend dimensionierten Kanal geführt werden könne. Die Oberflächengestaltung sei ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden und die Verkehrsfläche werde nach anhaltender Liegedauer ihrer weitgehend wasserundurchlässigen Funktion gerecht. Wenn dies nicht der Fall sein würde, müssten die von den Klägern behaupteten Feuchtigkeitseintritte nicht nur bei diesen, sondern auch bei anderen Anliegern anzutreffen sein. Dies und der Umstand, dass die Kläger aufgrund von massiven Feuchtigkeitseintritten bereits im Jahre 2003 Abdichtungsarbeiten hätten durchführen lassen, stützte die Annahme, dass der Keller der Kläger bereits vor Durchführung der Straßenbaumaßnahme Feuchtigkeitseintritte und Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen habe, die aus mangelnder Abdichtung hergerührt hätten. Vor dem Haus der Kläger sei auch nicht, wie von diesen behauptet, eine Tieferschachtung von 1,60 m unmittelbar vor der Hauswand durchgeführt worden. Einschließlich der Regelausschachtungstiefe von 60 cm sei eine maximale Ausschachtungstiefe von 1,10 m erzielt worden. Es seien aufgeweichte anstehende Böden, die nicht tragfähig gewesen seien, gegen verdichtungsfähige Kiesmassen ausgetauscht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ausführung entsprechend dem Stand der Technik erfolgt sei und das Gefälle weiterhin, jedoch auf einer tieferen Ebene, vom Gebäude weg mit Dränagewirkung hin zum Kanalgraben erstellt worden sei. Auch die von den Klägern vorgelegten Fotos zeigten deutlich, dass keinesfalls 1,60 m ausgehoben worden sei. Der Kanalgraben sei auch in der Lage, das Wasser, das bei starken Regelperioden versickere, aufzunehmen und mit dem durch das Wasser anstehenden Druck unter Berücksichtigung des Gefälles des Kanalgrabens aus der Ortschaft wegzuführen. Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Ausbau der Straße nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt sei, wie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T. ergeben habe. Ursächlich für die von den Klägern vorgetragenen Feuchtigkeitseinbrüche in den Keller ihres Hauses sei nicht die Baumaßnahme, sondern die unzureichende Abdichtung des Kellers gegen drückendes Wasser. Unstreitig hätten die Kläger immer Probleme mit Feuchtigkeit im Keller und Wassereinbrüchen gehabt. Entsprechende Beschwerden seien ursächlich für die Kanalsanierungsmaßnahmen gewesen. Durch das verlegte Pflaster könnten keine erheblichen Feuchtigkeitseinträge erfolgen. Das Haus der Kläger liege im Bereich der gesamten Kanalsanierung an der tiefsten Stelle. Im Verlauf der Kanaltrasse sammele sich das Wasser in der Kanaltrasse und laufe zum tiefsten Punkt. Es könne dort bei starken Regelfällen zu Staubildungen kommen, die dazu führten, dass sich das Wasser über das vorhandene Erdplanum bis zum Haus der Kläger zurückstaue. Dies sei vorher so gewesen und sei auch heute bei extremen Regenfällen so. Diese generelle Feuchtigkeitsproblematik zeige sich auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite, wo bei der Verlegung neuer Wasserleitungen eine Wasserbelastung festgestellt worden sei. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (6 I 1/12) sowie aufgrund eines weiteren Beweisbeschlusses vom 28. September 2016 hat die Kammer zu der Ursache von Wassereintritten in den Keller des Hauses der Kläger Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. I. vom 6. November 2012 und Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing. habil. T. vom 24. April 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 6 K 1334/12, der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 6 I 1/12, der Akten der Verfahren 6 K 2161/13 und 6 L 348/13 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die mit Schriftsatz vom 23. November 2017 erfolgte Erklärung der Beklagten entgegen, vor dem Haus der Kläger und in den angrenzenden Seitenbereichen auf einer Fläche von 160 m² unter der Schottertragschicht eine wasserundurchlässige Betonitbahn nebst Schutzvlies zur Abdichtung aufbringen zu wollen. Durch diese Erklärung ist keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Ein Rechtsstreit erledigt sich in der Hauptsache, wenn im Verfahren ein außerprozessuales Ereignis eintritt, das geeignet ist, dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erreicht worden oder überhaupt nicht mehr erreichbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Oktober 1997 ‑ 4 NB 35.96 ‑, juris. Dem Rechtsschutzbegehren der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den Wassereintritt vom Straßengrundstück in den Keller ihres Hauses I.---------straße in U. -K. zu beseitigen, wird durch die Erklärung der Beklagten die Grundlage nicht entzogen. Diese Folge könnte vielmehr erst nach Durchführung der von der Beklagten angeführten Maßnahme infolge deren Erfolgs eintreten. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, sodass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 ‑ 7 B 14.15 ‑, Urteile vom 21. September 1984 ‑ 4 C 51.80 ‑ und vom 26. August 1993 ‑ 4 C 24.91 ‑, alle in juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Ausbau der I.---straße in U. -K. im Bereich des klägerischen Grundstücks ist hoheitliche Tätigkeit der Beklagten, die ihr im Rahmen der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen gemäß §§ 9, 47 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegt. Durch die im Jahre 2010 erfolgten Ausbaumaßnahmen an der Straße wird das Eigentumsrecht der Kläger an ihrem Grundstück aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz beeinträchtigt, da auf den Nebenanlagen der Straße vor dem Haus der Kläger versickerndes Niederschlagswasser in nicht unerheblicher Menge im Straßenkörper auf das Grundstück der Kläger geleitet wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Danach ist davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Bereich bindiger Boden in Form von Lehm ansteht, der kaum wasserdurchlässig ist. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen muss der Untergrund für Pflasterdecken in ungebundener Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik die gleiche Wasseraufnahmefähigkeit besitzen wie der Unterbau des Pflasters. Das ist vorliegend nicht der Fall, da ausweislich der gutachterlichen Angaben eine Pflasterdecke in ungebundener Ausführung einen Abflussbeiwert von 0,7 hat und damit von einer Versickerung von Oberflächenwasser in Höhe von 30 % auszugehen ist, wobei sich dieser Wert nach einiger Liegezeit verringern kann, aber immer noch von einer Versickerung von mindestens 10 % des Oberflächenwassers auszugehen ist. Daraus folgt, dass bei wasserundurchlässigem Boden wie im vorliegenden Fall das versickernde Niederschlagswasser über eine Sickerleitung abgeführt werden muss. Dies ist im Grunde auch bei der Planung der streitgegenständlichen Maßnahme berücksichtigt worden, indem unter dem 60 cm starken Aufbau der Pflasterdecke mit wasserdurchlässiger Trag- und Frostschutzschicht für das Planum ein Gefälle zur Kanalbaugrube hin vorgesehen ist. Damit soll in den Straßenkörper versickerndes Niederschlagswasser über die Kanalgrube abgeführt werden. Anders liegt der Fall jedoch im Bereich vor dem klägerischen Grundstück. Dort ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T. bis unmittelbar vor das Haus der Kläger ein Bodenaustausch bis in eine Tiefe von 1,60 m vorgenommen worden und nach den Angaben der Beklagten und der Beigeladenen bindiges, nicht tragfähiges Material durch sandigen Kies ersetzt worden. In diesem Bereich kann Niederschlagswasser, das bei länger anhaltenden Regenereignissen durch das Pflaster und die Trag- und Frostschutzschicht sickert, nicht wie planungsgemäß vorgesehen über das Planum zum Kanalgraben hin abfließen, sondern läuft in die Hohlräume des sandigen Kieses, staut sich auf dem gewachsenen Boden 1,60 m unter der Oberfläche und kann erst in Höhe des Planums, 60 cm unter der Oberfläche, zum Kanalgraben abfließen. Für Regenereignisse, die mehrmals im Jahr auftreten können, steht dann vom gewachsenen Boden bis zum Planum ca. 1 m Wassersäule an der Kellerwand des klägerischen Hauses; bei zehnjährigen Regenereignissen können die Stauhöhen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T. noch einige Zentimeter höher sein. Bei einer durch den Sachverständigen veranlassten Aufgrabung vor dem Haus der Kläger am 13. März 2017 fand sich ab einer Tiefe von 1,10 m unter dem Pflaster Wasser im Kiessandgemisch, obwohl es seit Tagen nicht mehr geregnet hatte. Da die Isolierung der Kellerwand des klägerischen Hauses mit einem glatten Putz und bituminösem Anstrich gegen drückendes Wasser nicht ausreicht, kann Wasser durch die Wand in den Keller der Kläger dringen. Dadurch wird ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der andauert. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise die Beklagte die Straße und deren Nebenanlagen ausbaut und ob sie wie vorliegend Betonsteinpflaster in ungebundener Ausführung verwendet statt wie vorher Asphalt, hat sie bei der Planung und Ausführung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW). Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind Straßen so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dazu gehört unter anderem die ordnungsgemäße Entwässerung, auch damit keine Schäden an Anliegergrundstücken entstehen, etwa durch den Zulauf großer Wassermengen. Vgl. Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Kommentar, § 9 Anm. 1.2, Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 13, Ziffer 28.2. Das Niederschlagswasser von der Straße ist Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beseitigen ist. Gegen die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen verstößt der Straßenausbau vor dem Haus der Klägerin, weil das von der Straßenoberfläche versickernde Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß abgeführt, sondern ‑ wie oben ausgeführt - im Bereich des vor dem Haus der Kläger vorgenommenen Bodenaustauschs mangels anderweitiger Abflussmöglichkeit faktisch auf das Grundstück der Kläger geleitet wird. Nach den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Wasser, wie Beklagte und Beigeladenen anführen, nicht vom Straßengrundstück aus, sondern anderweitig in den Keller der Kläger eindringt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. wies das bei seiner Besichtigung im Keller der Kläger anzutreffende Schadensbild auf Wassereintritt durch die Außenwand hin, worauf auch ein vom Sachverständigen vorgelegtes Foto (Beiakte II, Bild 45) hindeutet, ebenso die von den Kläger vorgelegten Fotos (Gerichtsakte, Blatt 353 und Blatt 360 ff.). Zudem hat der Mitarbeiter der Beklagten Dittmann in einem Aktenvermerk vom 2. Februar 2011 über eine Besichtigung des Kellers der Kläger festgehalten, dass auffällig gewesen sei, dass Wasser massiv durch die Wand gedrückt habe, wohingegen keine auffälligen Altfeuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden bemerkt worden seien. Das Klagebegehren würde für die Kläger schließlich auch kaum einen Sinn ergeben, wenn Wasser aufgrund anderer Ursachen anderweitig in den Keller eindringen würde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem Klägervorbringen nach dem vollständigen Auslegen des Bereichs der Straßennebenanlagen vor dem klägerischen Grundstück mit Kunststoffplanen kein Wasser mehr in ihren Keller eingedrungen sei. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen, der Umstand, dass der Boden vor dem Grundstück der Kläger nicht tragfähig, sondern breiig gewesen sei und deshalb habe ausgetauscht werden müssen, lasse darauf schließen, dass es schon vor Beginn der Ausbaumaßnahme ein Wasserproblem in diesem Bereich gegeben habe. Denn dazu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 ausgeführt, dass die beanstandete Konsistenz des ausgetauschten Bodens ohne weiteres im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durch Regen oder den Einsatz von Baumaschinen zu erklären ist. Andernfalls würde sich die fehlende Tragfähigkeit des Bodens bereits früher, etwa durch Risse in der Asphaltdecke, gezeigt haben. Die Kläger trifft schließlich auch kein mitwirkendes Verschulden, weil sie ihre Kellerwand nicht normgerecht gegen drückendes Wasser abgedichtet haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. in seinem Gutachten war beim Bau des klägerischen Hauses eine Abdichtung gegen drückendes Wasser nach den damals geltenden DIN-Vorschriften wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. T. hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 ausgeführt, dass der bituminöse Anstrich an der Kelleraußenwand des klägerischen Hauses ursprünglich völlig ausreichend gewesen ist und dass es nach den örtlichen Gegebenheiten sinnvoll war, die Baugrube wieder mit dem bindigen Aushubmaterial zu verfüllen und so eine Abdichtung zu schaffen. Erst durch die streitige Baumaßnahme mit dem Bodenaustausch bis an die Kellerwand des klägerischen Hauses und die fehlende Ableitung des Sickerwassers über das Planum in diesem Bereich war danach die ursprüngliche Abdichtung nicht mehr ausreichend. Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Kläger, nunmehr für eine normgerechte Abdichtung ihrer Kelleraußenwand gegen drückendes Wasser zu sorgen, denn ein Straßenanlieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Straßenbauarbeiten nach dem Stand der Technik so ordnungsgemäß ausgeführt werden, dass benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 ‑ 4 C 51.80 ‑, juris. Nach allem war daher dem Klageantrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Der Betrag der danach zu bestimmenden Sicherheit orientiert sich an den im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing I. für die Beseitigung des Wassereintritts in den Keller der Kläger angesetzten Kosten.