Beschluss
14 E 5803/19
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:0619.14E5803.19.00
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Leitsätze
1. Der Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes, hier zu einem Mindestbetrag von 25 Euro, führt nicht unmittelbar zum Erhalt einer Gewinnchance i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021), wenn dazu noch die aktiven Zwischenschritte der Registrierung des Spielers unter Verwendung des Teilnahmecodes und der Anmeldung zum Newsletter des Veranstalters erforderlich sind und der Spieler erst durch diese „Freischaltung“ eine Losnummer, die an der Verlosung teilnimmt, erhält. Der Spielvertrag und damit die unmittelbare Gewinnchance kommen dadurch nur mit der Person zustande, die die Registrierung und die Newsletter-Anmeldung ausführt, wobei diese Person nicht personenidentisch mit dem Erwerber des Teilnahmecodes sein muss.(Rn.69)
2. In der Einlösung des geldwerten Teilnahmecodes liegt ein „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV(juris: GlüStVtr HA 2021).(Rn.70)
3. Kein Entfallen des „Glücksspielcharakters“ bei fehlender Gleichwertigkeit einer unentgeltlichen Teilnahmemöglichkeit an der Verlosung.(Rn.71)
4. Die Benennung des Erwerbs eines Teilnahmecodes als „Spende“ lässt den Glücksspielcharakter nicht entfallen, wenn nach der Aufmachung und der Ausgestaltung der Aktion und der Werbung dazu die Gewinnchance im Vordergrund steht.(Rn.77)
Tenor
Der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes, hier zu einem Mindestbetrag von 25 Euro, führt nicht unmittelbar zum Erhalt einer Gewinnchance i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021), wenn dazu noch die aktiven Zwischenschritte der Registrierung des Spielers unter Verwendung des Teilnahmecodes und der Anmeldung zum Newsletter des Veranstalters erforderlich sind und der Spieler erst durch diese „Freischaltung“ eine Losnummer, die an der Verlosung teilnimmt, erhält. Der Spielvertrag und damit die unmittelbare Gewinnchance kommen dadurch nur mit der Person zustande, die die Registrierung und die Newsletter-Anmeldung ausführt, wobei diese Person nicht personenidentisch mit dem Erwerber des Teilnahmecodes sein muss.(Rn.69) 2. In der Einlösung des geldwerten Teilnahmecodes liegt ein „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV(juris: GlüStVtr HA 2021).(Rn.70) 3. Kein Entfallen des „Glücksspielcharakters“ bei fehlender Gleichwertigkeit einer unentgeltlichen Teilnahmemöglichkeit an der Verlosung.(Rn.71) 4. Die Benennung des Erwerbs eines Teilnahmecodes als „Spende“ lässt den Glücksspielcharakter nicht entfallen, wenn nach der Aufmachung und der Ausgestaltung der Aktion und der Werbung dazu die Gewinnchance im Vordergrund steht.(Rn.77) Der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Dezember 2019 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem der Antragstellerin untersagt wurde, die Aktion „G.“ weiter zu betreiben. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben eine Service- und Marketinggesellschaft für andere Unternehmen. Sie betreibt die Webseite https://[...].de und bot sowohl auf dieser Webseite als auch in Ladengeschäften, u.a. Postfilialen und Tankstellen, sogenannte „Spendenkarten“, auch als „G.“ bezeichnet, zu einem Preis von je 25 Euro an. Die über den Verkauf dieser Spendenkarten eingenommenen Gelder sollten vollständig an die Beigeladene weitergeleitet und für die Förderung gemeinnütziger Aktionen verschiedener namentlich angeführter Stiftungen verwendet werden. Die in den Ladengeschäften erhältlich gewesenen Spendenkarten weisen auf der Vorderseite im oberen Teil hervorgehoben den Slogan „Spenden und Gewinnen“ auf, darüber befindet sich in kleinerer Schrift der Slogan „Die Gewinnchance für alle, die anderen helfen“. Im unteren Teil der Vorderseite der Spendenkarte befindet sich ein Symbol in Form eines vierblättrigen Kleeblatts sowie die Bezeichnung „G.“ sowie in größerer Schrift „250.000 €“ Hauptgewinn. Auf der Rückseite findet sich mittig der Text: „So können Sie Ihre Spendenquittung abrufen und am Gewinnspiel teilnehmen“ sowie nachfolgend eine Anleitung. Demnach ist der darunter befindliche Teilnahmecode ähnlich einem Rubbellos freizulegen. Der Teilnahmecode ist auf der Webseite […].de einzugeben. Mit der Registrierung könne die Spendenquittung heruntergeladen und optional die Teilnahme am Gewinnspiel aktiviert werden. Im unteren Teil der Rückseite findet sich in deutlich geringerer Schriftgröße u.a. folgender Text: „Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen (AGB) Der dieser Karte beigefügte Teilnahmecode ermöglicht die einmalige Teilnahme an einem Gewinnspiel der N. GmbH. Voraussetzung dafür ist - neben der Eingabe eines gültigen Teilnahmecodes - die Anmeldung für den E-Mail-Newsletter von N. mit aktuellen Informationen zu den von der N. Ltd. vermittelten Lotterien unter Angabe von Vorname, Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Teilnehmers auf der Webseite […].de während des Aktionszeitraums des Gewinnspiels. Die Teilnahme ist erst möglich, wenn der Empfang des Newsletters per Double-Opt-In bestätigt worden ist. Die Einwilligung in den Empfang des Newsletters ist jederzeit widerruflich mit Wirkung für die Zukunft. Ein Widerruf der Einwilligung ändert nichts an der Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. Alternativ ist die Teilnahme auch ohne Anmeldung zu unserem Newsletter und ohne Teilnahmecode durch eine frankierte Postkarte möglich. Spiele werden von der […] N. GmbH, […] Hamburg, Deutschland durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Gewinnchance auf einen der Hauptgewinne: 1:100.000. Es gelten die vollständigen AGB, die abrufbar sind unter https://[...].de/agb. […]“ Auf der Webseite https://[...].de findet sich auf der Startseite u.a. der Slogan „Spenden und Gewinnen“, ein Bild der Vorderseite einer im Ladengeschäft erhältlichen Spendenkarte, Informationen zu Verkaufsstellen, zur Verlosung und zur Verwendung der Spenden und der unterstützten Stiftungen. Es besteht ferner die Möglichkeit des Erwerbs von (elektronischen) „G.“-Spendenkarten. Dazu werden dem Kunden nach Anklicken eines entsprechenden Feldes (z.B. des Feldes „Spenden“) vier Optionen vorgegeben, nämlich der Erwerb von einem, zwei, drei oder vier „G.“ zu 25 Euro, 50 Euro, 75 Euro oder 100 Euro. Der einfache „G.“ enthält zusätzlich die mit einem Häkchen versehenen Textzeilen „Spendenquittung“ und „Chance auf 250.000 € Hauptgewinn“. Die anderen G. enthalten die Textzeile „Spendenquittung“ ebenfalls, darüber hinaus die Textzeilen „Doppelte“, „Dreifache“ bzw. „Vierfache Chance auf den 250.000 € Hauptgewinn“ sowie die Zeilen „Eine Gratis-Millionenchance“ und/oder „Eine Gratis-Chance auf mind. 10 Millionen €“ (vgl. Bl. 5 der Sachakte). Den unter https://[...].de/agb abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lässt sich ferner Folgendes entnehmen: „1. Präambel a. Die N. GmbH […] vermittelt Spendenverträge an die N. gGmbH […]. Hierfür veranstaltet sie die Spendenaktion „G.“ („Spendenaktion“). b. […] c. N. ist Veranstalter der Spendenaktion, jedoch nicht der Empfänger der Spende. Die von N. zu erbringende Leistung ist die Vermittlung des Spendenvertrags an die N.[gGmbH] (Geschäftsbesorgungsvertrag). […] 2. Registrierung a. Die Registrierung des Kunden auf der von N. zur Verfügung gestellten Plattform ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am kostenlosen Gewinnspiel der N. sowie für den Abschluss des Vermittlungsvertrags über die Plattform. Der Kunde kann die Registrierung auf der Plattform vornehmen. b. […] c. Mit der Registrierung bei N. legt der Kunde ein Konto an, das nach der Überprüfung durch N., insbesondere der Volljährigkeit, freigeschaltet wird. […] 3. Vertragsschluss und Vermittlungsvertrag a. […] b. Für die Vermittlung des Abschlusses eines Spendenvertrags mit N. [gGmbH] ist zunächst der Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit N. nötig. c. N. gibt zur Visualisierung der Spende Spendenkarten heraus. d. […] e. […] f. Im Falle der Annahme des Vermittlungsvertrages leitet N. den erteilten Auftrag an N. [gGmbH] weiter, sobald dieser als bezahlt gilt […]. Mit der Weiterleitung erklärt N. gleichzeitig die Annahme des Vermittlungsvertrages. […] g. […] h. […] i. […] j. […] k. Soweit der Kunde an einem von N. veranstalteten Gewinnspiel im Zusammenhang mit der Spendenaktion teilnehmen möchte, gelten hierfür die gesonderten Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen, die abrufbar sind unter https://[...].de/teilnahmebedingugnen.“ Unter https://[...].de/teilnahmebedingungen finden sich im Abschnitt „A. Allgemeine Teilnahmebedingungen“ unter Ziffer „3. Teilnahme“ u.a. folgende Vorgaben: „(2) Die Teilnahme ist auf zwei alternativen, nicht kombinierbaren und voneinander unabhängigen Wegen möglich: a. Per Teilnahmecode: Teilnahmecodes werden vom Veranstalter oder seinen Kooperationspartnern kostenlos herausgegeben, insbesondere als kostenlose Beigabe zu anderen Leistungen, wie zum Beispiel Spendenkarten. Über die Angabe eines gültigen Teilnahmecodes kann die Teilnahme an dem Gewinnspiel mit der Anmeldung mit einer gültigen E-Mail-Adresse für den N.-Newsletter mit aktuellen Informationen zu den von der N. Ltd. vermittelten Lotterien sowie unter Angabe von Vorname, Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Teilnehmers auf der Website https://[...].de während des in den besonderen Teilnahmebedingungen angegebenen Teilnahmezeitraums des Gewinnspiels erfolgen. Gültig sind Teilnahmecodes nur dann, wenn diese bei der Herausgabe, insbesondere an der Kasse bei Beigabe des Teilnahmecodes durch den herausgebenden Kooperationspartner des Veranstalters, aktiviert worden sind. Jeder gültige Teilnahmecode berechtigt zur einmaligen Teilnahme an einem Gewinnspiel des Veranstalters. Die Teilnahme ist erst möglich, wenn der Empfang des Newsletters per Double-Opt-In bestätigt worden ist. Die Einwilligung in den Empfang des Newsletters ist jederzeit widerruflich mit Wirkung für die Zukunft. Ein Widerruf der Einwilligung ändert nichts an der Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. b. Per Postkarte: Die Teilnahme an dem Gewinnspiel kann per frankierter Postkarte mit Posteingang bei der Postanschrift N. GmbH, […] Hamburg, mit folgenden Angaben des Teilnehmers während des in den besonderen Teilnahmebedingungen angegebenen Teilnahmezeitraums des Gewinnspiels erfolgen: Vorname, Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse sowie der handschriftliche verfasste Satz: „Ich will den Hauptpreis gewinnen.“ Unfreie und/oder nicht richtig frankierte Postkarten werden nicht angenommen und gelten nicht als wirksame Teilnahme an dem Gewinnspiel im Sinne dieser Bedingungen. Für die Teilnahme per Postkarte ist kein Teilnahmecode erforderlich. Der späteste Posteingang der Postkarte bei uns ergibt sich aus den jeweiligen besonderen Teilnahmebedingungen.“ (3) Im Übrigen ist die Teilnahme – mit Ausnahme der dem Teilnehmer für die Teilnahme entstehenden Kosten, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Telekommunikationskosten, Porto und/oder notwendige Endgeräte für die Teilnahme und den ggf. erfolgenden Empfang des Teilnahmecodes per Anmeldung zum N.-Newsletter im Sinne von Nr. 3 (3) dieser Bedingungen – kostenlos und unabhängig von einem Erwerb von Leistungen/Gütern des Veranstalters oder seinen Kooperationspartnern. (4) Jeder gültige Teilnahmecode sowie jede gültige Postkarte ermöglichen jeweils eine Gewinnchance an der Verlosung. Dazu wird jedem Teilnehmer automatisch eine fünfstellige Losnummer zugeteilt. Jeder Teilnehmer wird per E-Mail über die ihm zugeteilte Losnummer informiert. (5) Die maximale Anzahl von Teilnahmen pro Gewinnspiel liegt bei 10 Teilnahmen pro Teilnehmer. […]. Weiter heißt es im Abschnitt „B. Besondere Teilnahmebedingungen“ unter anderem: „(3) Teilnahmezeitraum: -Die Teilnahme per Postkarte ist mit Posteingang nicht später als am 20. Dezember 2019 bei dem Veranstalter möglich. -Die Teilnahme per Teilnahmecode ist bis zum 27. Dezember 2019 um 12:00 Uhr möglich. […]“ Die „G.“-Aktion begann am 1. Oktober 2019 und sollte ursprünglich bis zum 27. Dezember 2019 laufen. Dann sollte eine Verlosung stattfinden, im Rahmen derer insbesondere Geldpreise bis zu 250.000 Euro vergeben werden sollten. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 informierte ein Mitarbeiter des Ministeriums des Innern und für Sport […], die Glücksspielaufsichten der anderen Bundesländer, dass es sich nach seiner Rechtsauffassung bei der „G.“-Aktion um ein unerlaubtes, öffentliches Glücksspiel handele. Aus den Teilnahmebedingungen und der Struktur der Gewinnklassen ergebe sich, dass es sich nicht um ein Gewinnspiel, sondern Glücksspiel handele. Weiter wurde angekündigt, dass der Antragsgegner ein Untersagungsverfahren einleiten werde. Zugleich wurden die anderen Bundesländer gebeten, im Fall einer Teilung der Rechtsauffassung, den Antragsgegner für das Verfahren zu ermächtigen. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 übermittelte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 5. Dezember 2019 des Mitarbeiters des Ministeriums des Innern und für Sport […] den Glücksspielaufsichten der anderen Bundesländer ein an die Antragstellerin gerichtetes Anhörungsschreiben. Zugleich bat der Antragsgegner um Ermächtigung für das Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, gegenüber der Antragstellerin eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung zu erlassen, sollte die Antragstellerin nicht bereit sein, das Anbieten unerlaubten Glücksspiels in […] und anderen Bundesländern sowie über das Internet freiwillig einzustellen. Für die freiwillige Einstellung wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 11. Dezember 2019 gewährt. Zugleich wurde der Antragstellerin binnen selbiger Frist Gelegenheit zur Äußerung nach § 28 VwVfG gegeben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass er die von der Antragstellerin veranstaltete „G.“-Aktion als Glücksspiel bewerte, für das eine Erlaubnis nicht vorliege. Mit dem Kauf der als „G.“ bezeichneten Spendenkarten in Höhe von je 25 Euro erwerbe der Käufer gleichzeitig eine Gewinnchance zur Teilnahme an dem von der Antragstellerin veranstalteten Gewinnspiel. Die Zahl der Gewinnchancen sei unweigerlich mit der Höhe der Spende verknüpft. Da die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Spende eines fest vorgegebenen Betrages geknüpft sei und sich die Gewinnchance proportional zur Höhe des geleisteten Einsatzes erhöhe, liege Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vor. Die Verwendung des Begriffs der Spende sei rechtsmissbräuchlich, da eine Spende immer unentgeltlich, also nur des guten Zwecks wegen und nicht mit der Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils, geleistet werde. Die Höhe der freiwilligen Spende dürfe nicht vorgegeben werden. Es sei dabei unerheblich, dass die Antragstellerin gemäß ihren AGB lediglich Spendenverträge an die Beigeladene vermittele. Die Antragstellerin veranstalte eine Lotterie terrestrisch und im Internet, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 11. Dezember 2019, dass aus ihrer Sicht die „G.“-Aktion kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV beinhalte, sondern ein erlaubnisfreies Gewinnspiel sei. Es fehle bereits an dem nach § 3 Abs. 1 GlüStV erforderlichen „Verlangen eines Entgelts“. Denn es handele sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Gewinnspiel, wenn es neben der kostenpflichtigen Teilnahmemöglichkeit eine weitere realistische und gleichwertige kostenlose Teilnahmemöglichkeit gebe. Dies hätten die Lotteriereferenten der Länder bereits im Jahr 1998 beschlossen und es werde bis heute so gehandhabt. Dies habe auch der bayerische Gesetzgeber betont und in der Gesetzesbegründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 (BayLT-Drs. 15/8486, S. 13) festgehalten. Für die Aktion „G.“ bestehe indes eine kostenlose Teilnahmemöglichkeit per Postkarte. Dies könne den auf der Webseite der Aktion „G.“ enthaltenen Teilnahmebedingungen entnommen werden. Diese Teilnahmemöglichkeit sei auch gleichwertig zur Teilnahme mittels eines durch eine Spende erhaltenen Teilnahmecodes. In beiden Fällen bestehe eine Begrenzung auf zehn Teilnahmen. Die Teilnahme per Postkarte bedürfe keiner Spende. Ferner liege in der Spende kein Entgelt. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei unabhängig von einer Spende. Der Teilnahmecode sei eine kostenlose Zugabe zu der Spende. Die Spende selbst werde ausschließlich für den guten Zweck geleistet und in voller Höhe an die Beigeladene weitergeleitet. Die Spende sei daher keine Gegenleistung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel. Zudem würden die Spender weder gleichzeitig eine Gewinnchance zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erhalten noch sei die Gewinnchance unweigerlich mit der Höhe der Spende verknüpft. Vielmehr müsse sich der Spender zunächst noch für den Newsletter der Antragstellerin anmelden und den Teilnahmecode gemäß den Teilnahmebedingungen eingeben. Es fehle an dem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Spendenzahlung und Gewinnchance, da die Spende nicht für den Erwerb einer Gewinnchance geleistet werde. Die Gewinne würden nicht aus den Spendeneinnahmen finanziert, sondern aus dem Marketingbudget der Antragstellerin. Zudem sei auch entscheidend, wovon die Entscheidung des Kunden geprägt sei. Dies sei hier die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke durch die Spendenzahlung. Andernfalls würde der Kunde die kostenlose Teilnahmemöglichkeit wahrnehmen. Es bleibe den Spendern die freie Wahl, ob sie an dem Gewinnspiel teilnehmen oder nicht. Etwaige Verlustrisiken durch das Gewinnspiel trage allein die Antragstellerin. Es liege auch kein „verdecktes Entgelt“ vor, denn die Spenden würden nicht zur Gewinnfinanzierung erhöht, sondern vollständig an die Beigeladene abgeführt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine sofort vollziehbare glückspielrechtliche Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln. Danach wurde der Antragstellerin unter Ziffer 1. aufgegeben, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides den Zugang zu öffentlichem Glücksspiel in Form einer auf der Webseite www.[...].de angebotenen Lotterie für Spieler, die sich in den im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Bundesländern (ausgenommen Thüringen) aufhalten, zu sperren (Sperranordnung). Diese Anordnung gelte auch für alle weiteren, derzeit von der Antragstellerin betriebenen Internetseiten, auf denen sie öffentliches Glücksspiel in Form von Lotterien ohne eine entsprechende Erlaubnis in den vorgenannten Bundesländern veranstalte oder vermittele. Ferner wurde der Antragstellerin unter Ziffer 2. mit sofortiger Wirkung untersagt, die sog. „G.“ terrestrisch in den vorgenannten Bundesländern zum Verkauf anzubieten. Die bereits an die Verkaufsstellen ausgehändigten „G.“ seien unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen aus dem Verkauf zu entfernen. Unter Ziffer 3. wurde der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung untersagt, zukünftig im Internet und terrestrisch öffentliches Glücksspiel in Form von Lotterien in den vorgenannten Bundesländern ohne entsprechende Erlaubnis zu veranstalten oder zu vermitteln. Unter Ziffer 4. des Bescheides wurde ihr aufgetragen, jegliche Form der Werbung für die von ihr veranstaltete unerlaubte Lotterie auf dem Gebiet der vorgenannten Bundesländer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Unter den Ziffern 5. bis 7. folgen Zwangsmittelandrohungen: Nach Ziffer 5. wurde eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 40.000 Euro angedroht, sollte die Antragstellerin den Verpflichtungen aus den Ziffern 1. und/oder 2. nicht nachkommen. Unter Ziffer 6. wurde ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 40.000 Euro für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer 3. folgenden Verpflichtungen angedroht. Unter Ziffer 7. wurde schließlich für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 4. des Bescheides eine Zwangsgeldfestsetzung von 10.000 Euro für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner über die bereits im Schreiben vom 6. Dezember 2019 angeführten Aspekte hinaus aus, dass er gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 4, 5 GlüStV von allen Bundesländern außer Thüringen zu den erforderlichen glücksspielaufsichtsrechtlichen Anordnungen ermächtigt worden sei. Die „G.“-Aktion beinhalte unerlaubtes Glücksspiel. Die Spende werde nicht für den guten Zweck, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung in Form des Teilnahmecodes geleistet. Die Antragstellerin werbe auf ihrem Internetauftritt und in den Printmedien mit dem Slogan „SPENDEN und GEWINNEN“. Dies suggeriere dem Kunden die unmittelbare Verknüpfung von Geldleistung und der Gewinnchance. Es sei daher nicht erkennbar, dass es sich bei den Teilnahmecodes nur um eine kostenlose Spendenzugabe handele. Es sei irrelevant, dass der Kunde vor der Teilnahme am Gewinnspiel erst eine Registrierung und eine Anmeldung zum Newsletter vornehmen müsse. Die Spende und das Gewinnspiel ständen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die kostenlose Teilnahmemöglichkeit per Postkarte sei ebenfalls unerheblich, da es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ausreiche, wenn nach einer der möglichen Teilnahmevarianten ein Entgelt verlangt werde. Ebenso unerheblich sei, dass die Verlosung nicht durch die Spenden, sondern durch Marketingausgaben der Antragstellerin finanziert werde und sie lediglich Spendenverträge vermittele und die Teilnahme am Gewinnspiel nicht an Bedingungen geknüpft sei. Letzteres werde bezweifelt, da die Zahl der Gewinnchancen von der Höhe des Einsatzes abhängig sei. Das Glücksspiel sei auch öffentlich, da es über das Internet angeboten werde. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspiel ohne Erlaubnis sei verboten. Die Antragstellerin veranstalte und vermittele Glücksspiel ohne Erlaubnis, es liege unerlaubtes und auch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor. Eine Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten sei. Es bleibe der Antragstellerin überlassen, in welcher Form und mit welcher Maßnahme sie der Anordnung nachkomme. Sie könne dazu die Seiten vollständig aus dem Netz nehmen oder diese auch z.B. über Geolokalisation oder Festnetz- oder Handyortung nur den Spielern zugänglich machen, die sich außerhalb der genannten Bundesländer aufhielten. Auch andere technische Maßnahmen könnten gewählt werden, damit im Endergebnis einem Spieler aus den genannten Ländern eine Teilnahme an Glücksspielen aus dem Internetangebot der Antragstellerin nicht mehr möglich sei. Die Frist von drei Tagen zur Erfüllung der Anordnung sei aufgrund der Dringlichkeit angemessen und ausreichend, die Verlosung solle am 27. Dezember 2019 stattfinden. Die Untersagung unter Ziffer 3. des Bescheides sei erforderlich, da es möglich sei, dass die Antragstellerin zur Umgehung der Verpflichtungen aus Ziffer 1. durch einen Wechsel der Internetadresse die Lotterie erneut Kunden aus den genannten Bundesländern zugänglich mache. Zugleich werde ausgeschlossen, dass sie die Lotterie beispielsweise unter anderen Namen erneut anbiete. Die Vollstreckung richte sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (RhPfVwVG). Das Zwangsgeld sei das mildeste Mittel. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei zu berücksichtigen, dass durch das Veranstalten und Vermitteln von unerlaubtem Glücksspiel im Internet Gewinne in beträchtlicher Höhe zu erwarten seien, hier in Form der gewonnenen Nutzerdaten. Angesichts der Gewinnsumme von mindestens 355.000 Euro sei davon auszugehen, dass durch die gewonnenen Nutzerdaten ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet werde. Das Zwangsgeld müsse so bemessen sein, dass es angesichts des zu erwartenden Gewinns aus dem unerlaubtem Glücksspiel seinen Zweck überhaupt erfüllen könne. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes rechtfertige sich auch aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Unterbindung unerlaubten Glücksspiels im Internet. Unter dem 16. Dezember 2019 erließ der Antragsgegner einen zum Bescheid vom 13. Dezember 2019 weitgehend identischen Bescheid, nunmehr für alle Bundesländer. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 Widerspruch ein und ersuchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz. Demnach habe die Antragstellerin die Möglichkeit des Erwerbs weiterer Spendenkarten unter […].de und die Teilnahmemöglichkeit am kostenlosen Gewinnspiel für bereits erhaltene Teilnahmecodes abgeschaltet. Die Schnittstelle zu den örtlichen Ladengeschäften sei ebenfalls abgeschaltet worden, so dass an der Kasse in den Ladengeschäften bei dem Versuch, eine Spendenkarte zu erwerben, eine Fehlermeldung ausgegeben werde und ein weiterer Erwerb damit unmöglich sei. Sie sagte ferner zu, das Gewinnspiel vorzeitig zu beenden und keine Ziehung und Gewinnausschüttung vorzunehmen. Die Onlinewerbung sei ebenso wie die Printmedienwerbekampagne gestoppt. Es sei der Antragstellerin indes nicht möglich, bereits in der Auslieferung befindliche Printmedien mit Printwerbung zu entfernen. In der Sache führt die Antragstellerin ergänzend aus, dass die unentgeltliche Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ausschließe. Zahlreiche andere Angebote, insbesondere auch Spenden, zu denen eine zusätzliche Gewinnmöglichkeit angeboten werde, seien unbeanstandet auf dem deutschen Markt tätig. Dies folge auch aus der Literatur und der Rechtsprechung. Des Weiteren erwachse die Gewinnchance hier nicht unmittelbar aus der Spende. Denn die Gewinnchance müsse sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehle es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance entstehen ließen. Die Entscheidung des Kunden für den Erwerb der Spendenkarte sei indes ersichtlich durch den Wunsch zur Förderung gemeinnütziger Zwecke geprägt. Dagegen sei die zusätzliche Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel vollkommen nachrangig. Ginge es einem Kunden nur um die Teilnahme an dem Gewinnspiel, so müsse er keine Spende leisten, es genüge die Teilnahme per Postkarte. Eine Teilnahme über den Erwerb einer Spendenkarte sei nur erklärbar, wenn es dem Kunden um die Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke gehe. Zudem fehle es an der Unmittelbarkeit zwischen Zahlung und Gewinnchance, da noch mehrere Zwischenschritte erforderlich seien, um eine Gewinnchance zu erhalten. Denn der Käufer einer Spendenkarte müsse sich unter Angabe des Teilnahmecodes auf der Webseite der Antragstellerin registrieren und zum Newsletter anmelden und die Teilnahme an dem Gewinnspiel bestätigen. Fehle es an einem dieser Zwischenschritte, könne man auch nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Der Bescheid des Antragsgegners sei ferner aufgrund eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe allein auf die formelle Rechtswidrigkeit abgestellt, ohne die materielle Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Zudem seien keine Ermessenserwägungen ersichtlich. Die Anordnungen unter den Ziffern 1. und 3. des Bescheides seien zudem unverhältnismäßig, weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Antragstellerin weitere Internetseiten oder Angebote bereithalte. Die unter Ziffer 2. Satz 2 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung sei ebenfalls unverhältnismäßig, weil es ein milderes Mittel in Form einer Aufbrauchfrist gebe. Eine Entfernung aller Spendenkarten aus allen bereits belieferten Ladengeschäften innerhalb von drei Tagen sei auch tatsächlich nicht möglich. Die Verfügungen unter den Ziffern 2. und 4. des Bescheides seien des Weiteren zu unbestimmt; es werde nicht hinreichend deutlich, was von der Antragstellerin erwartet werde. Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5. und 7. des Bescheides seien mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, da eine Zwangsgeldandrohung für die Erzwingung einer Handlung nicht geregelt sei. Die Zwangsgeldandrohungen seien zudem zu unbestimmt und die Höhe derselben unverhältnismäßig. Die Antragstellerin bezweifelt ferner, ob für die anderen Bundesländer die erforderliche Ermächtigung im Einzelfall vorliege. Es liege eine unzulässige Vorratsermächtigung vor, weil die anderen Länder der streitgegenständlichen Verfügung ohne umfassende Kenntnis der Sachlage und der Ansicht der Antragstellerin zugestimmt hätten. Sie ergänzt weiter, dass sich aus einer E-Mail des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten […] vom 10. Dezember 2019 die fehlende Glücksspieleigenschaft ergebe. Damit habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt, auch sei diese E-Mail den anderen Bundesländern nicht zur Kenntnis gegeben worden. Soweit die Glücksspielaufsicht Berlin in dieser E-Mail zu dem Ergebnis komme, die „G.“-Aktion sei wegen des sich aus der Werbung und des Internetauftritts ergebenden Eindrucks dennoch Glücksspiel, sei dies nicht nachvollziehbar. Zudem könne ein bloßer Eindruck oder Anschein nicht maßgeblich für die Bestimmung der Glücksspieleigenschaft sein. Der Antragsgegner gehe wiederholt von der unzutreffenden Annahme aus, der Spender könne nicht über die Höhe der Spende entscheiden. Denn der Spender könne freiwillig wählen, welche Spende er zahle, er könne auch gar nicht spenden oder mehr als 25 Euro oder einen Betrag frei wählen und an die Beigeladene spenden. Ferner würden auch nicht die Teilnahmecodes an der Verlosung teilnehmen, sondern den Teilnehmern nach Durchführung der erforderlichen Zwischenschritte eine Losnummer zugeteilt, die dann an der Ziehung teilnehmen würden. Die Spender wüssten auch, wem die Spende zukomme, da auf die Weiterleitung an die Beigeladene auf den Spendenkarten, in den Teilnahmebedingungen und in den Werbematerialien ausdrücklich hingewiesen werde. Die Ausführungen des Antragsgegners zu einer vermeintlich fehlenden Sammlungserlaubnis gingen ins Leere, das RhPfSammlG sei hier nicht einschlägig und für die glücksspielrechtliche Bewertung ohnehin ohne Relevanz. Aus einer E-Mail vom 5. Dezember 2019 ergebe sich des Weiteren, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren durch das Ministerium des Innern und für Sport […] initiiert worden sei. Das Innenministerium habe als unzuständige Behörde agiert und ohne hinreichende Prüfung und ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage den Antragsgegner zum Tätigwerden aufgefordert. Dieser habe zumindest die Aufforderung zur Untersagung ohne hinreichende eigene Prüfung unmittelbar umgesetzt, um ein vorgegebenes Ergebnis zu erzielen. Eine Erstrecherche des Antragsgegners sei erst für den 9. Dezember 2019 erkennbar. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Bescheids vom 16. Dezember 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Er habe ferner als zuständige Behörde gehandelt und den Sachverhalt eigenständig geprüft und bewertet. Ferner habe er den anderen Ländern, die ihn ermächtigt hätten, jeweils die Entwürfe der Anhörung und der streitgegenständlichen Verfügung zur Verfügung gestellt sowie über die Reaktionen der Antragstellerin informiert. Die Länder hätten ihre Ermächtigungen nicht widerrufen, sondern diese stillschweigend fortgeführt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege keine Spende vor. Denn für eine Spende dürfe keine Gegenleistung – wie hier der Teilnahmecode – erwartet bzw. gewährt werden. Der Spender könne auch nicht über die Höhe der Spende bestimmen. Zudem wisse ein Spender, an wen seine Spende fließe; aus den Anzeigen zu der „G.“-Aktion ergebe sich dies aber nicht, da dort mehrere Begünstigte bzw. Kooperationspartner genannt würden. Dies erinnere an die klassischen Verteilungen einer Lotterie an ihre Destinatäre. Die Finanzierung durch Marketingausgaben schließe den Glücksspielcharakter nicht aus. Die Verfügung sei auch bestimmt genug gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die Antragstellerin die erforderlichen Schritte unternommen habe, es für sie also erkennbar gewesen sei, was verlangt werde. Es liege auch kein Ermessensausfall vor. Es handele sich um einen Fall gelenkten Ermessens; die formelle Illegalität sei für das Einschreiten ausreichend gewesen, zumal das von der Antragstellerin veranstaltete Glücksspiel mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 12 ff. GlüStV nicht erlaubnisfähig wäre. Die Zwangsgeldandrohungen seien nicht zu beanstanden. Über den Widerspruch vom 16. Dezember 2019 ist bisher keine Entscheidung ergangen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2020 die Beigeladene beigeladen. Sie schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin an und ergänzt, dass sie nicht in die Veranstaltung des Gewinnspiels „Der G.“ der Antragstellerin involviert gewesen wäre oder sei. Einen Antrag stellt sie nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt den dazugehörigen Anlagen und die Sachakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Anfechtungsklage – die hier in der Hauptsache zu erheben wäre – dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Der Antragsgegner wurde vorliegend von den anderen 15 Bundesländern zu glückspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall ermächtigt. Der Bescheid vom 13. bzw. 16. Dezember 2019 beruht auf dieser Ermächtigung, insoweit wurde der Antragsgegner als Behörde aller Länder tätig. Dass die Ermächtigung nur im Einzelfall erteilt wurde, steht der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht entgegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.11.2011, 12 C 11.1450, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2011, 27 L 1323/10, juris Rn. 9 ff.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 20.5.2009, 5 K 569/09.WI, juris Rn. 3; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 52 Rn. 32; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 26). Die Antragstellerin hat ferner ihren Sitz in Hamburg. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die örtliche Zuständigkeit sei anhand § 52 Nr. 5 VwGO zu bestimmen, verkennt er, dass diese Norm nur zur Anwendung kommen kann, wenn kein besonderer Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO gegeben ist. 2. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. Dezember 2019 ist statthaft. Denn dem Widerspruch gegen die Untersagung unerlaubten Glücksspiels kommt aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGlüG (RhPf), § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, vom Vollzug der angegriffenen Maßnahme verschont zu werden, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Insoweit sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Bescheid vom 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Bescheids vom 16. Dezember 2019 dürfte sich in der Hauptsache aller Voraussicht nach als formell [dazu a)] und materiell [dazu b)] rechtmäßig erweisen. a) Der Antragsgegner war für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig. Für das Land […] ergibt sich dies aus § 15 Abs. 5 LGlüG (RhPf) und für die restlichen Bundesländer aus der jeweiligen Einzelfallermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV (siehe zu den Einzelfallermächtigungen die entsprechende Sachakte). Soweit die Antragstellerin meint, es läge eine unzulässige „Vorratsermächtigung“ vor, vermag die Kammer dies nicht zu erkennen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken, sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 GlüStV verstoßen wird. Danach ist es zwar zutreffend, dass eine Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV einen konkreten Einzelfallbezug erfordert. Dieser kann den einzelnen in der entsprechenden Sachakte „Anfrage Ermächtigung“ befindlichen Ermächtigungen der Länder jedoch ohne Weiteres entnommen werden. Soweit die Antragstellerin Zweifel an der Zuständigkeit der handelnden Behörden äußert, hat sie diesen Vortrag nicht substantiiert; davon abgesehen waren die handelnden Behörden jeweils zuständig. Soweit die Antragstellerin weiter die Ansicht vertritt, eine unzulässige Vorratsermächtigung ergebe sich daraus, dass die anderen Länder ohne umfassende Kenntnis der Sachlage und der Ansicht der Antragstellerin zugestimmt hätten, überspannt sie die Anforderungen an eine Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV. Zwar ist es zutreffend, dass die jeweils zuständige Behörde für die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV Kenntnis des wesentlichen Sachverhalts benötigt. Dies war hier indes der Fall. Die zuständigen Behörden konnten den wesentlichen Sachverhalt der E-Mail des Herrn […] (Ministerium des Innern und Sport […]) vom 5. Dezember 2019 (Bl. 127 d.A.) und der E-Mail des Antragsgegners vom 6. Dezember 2019 (Bl. 1 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“), der ein Entwurf des Anhörungsschreibens vom 6. Dezember 2019 beigefügt war, entnehmen. Denn diesen E-Mails und dem Anhörungsschreiben konnte entnommen werden, was die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift selbst als unstreitigen Sachverhalt darstellt (vgl. Bl. 4 bis 6 d.A.), also im Wesentlichen, dass die Antragstellerin die Webseite […].de betreibt und dort als auch terrestrisch Spendenkarten namens „G.“ für je 25 Euro erworben werden konnten, die einen Teilnahmecode enthielten, mittels dessen man durch Registrierung und Anmeldung zum Newsletter auf der Webseite der Antragstellerin an einer Verlosung teilnehmen konnte, wobei eine Teilnahme an der Verlosung alternativ auch durch Einsendung einer Postkarte ohne Leistung einer Spende möglich war. Auf dieser Grundlage waren die jeweiligen Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, den Sachverhalt soweit erforderlich weiter zu erforschen und anhand dieser Erkenntnisse rechtlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV vorliegen. Für das Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die jeweiligen Behörden nicht so vorgegangen wären; vielmehr zeigen die Rückmeldungen einzelner Behörden augenfällig die Eigenständigkeit der Ermittlungen und Bewertungen (vgl. dazu die E-Mail des […] Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. Dezember 2019, Bl. 2 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“, und die E-Mail des […], Bl. 9 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“). Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, man hätte den jeweiligen Behörden auch ihre Stellungnahme übermitteln müssen, ist nicht ersichtlich, dass darin bislang unbekannte Tatsachen enthalten gewesen wären, die für die rechtliche Bewertung der jeweiligen Behörden von entscheidender Relevanz gewesen wären. Vielmehr kann ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (ebenso wie der Antragsschrift) lediglich eine von der des Antragsgegners abweichende Rechtsauffassung entnommen werden. Diese ist für die zuständigen Behörden der anderen Länder im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV aber irrelevant, da sie wie aufgezeigt gehalten sind, den Sachverhalt eigenständig rechtlich zu beurteilen. Soweit die Antragstellerin offenbar meint, der Antragsgegner habe auf Anweisung des Ministeriums des Innern und für Sport […] unter Ausfall eigener Ermittlungen gehandelt, berührt dies nicht seine Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Bescheids. Die Antragstellerin wurde im Übrigen durch Schreiben vom 6. Dezember 2019 ordnungsgemäß angehört. b) Der angefochtene Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 3 LGlüG (RhPf). Demnach hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf Grund des GlüStV begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 3 LGlüG (RhPf) kann sie insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es sich bei der von der Antragstellerin veranstalteten „G.“-Aktion um unerlaubtes Glücksspiel handelt, für das auch geworben wurde [dazu aa)] und Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich sind [dazu bb)]. aa) Die von der Antragstellerin veranstaltete „G.“-Aktion ist ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel. (1) Bei der „G.“-Aktion handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Entscheidung über den Gewinn der „G.“-Aktion vom Zufall abhinge, da insoweit eine Verlosung unter den teilnehmenden Losnummern stattfinden sollte. Uneinigkeit besteht indes bei der Frage, ob im Rahmen der „G.“-Aktion ein „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV „verlangt“ wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, deckt sich das Tatbestandsmerkmal des "Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem des "Einsatzes" für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB insoweit, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2014, 8 C 26/12, juris Rn. 12; Urt. v. 9.7.2014, 8 C 7/13, juris Rn. 10). Das ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss sich die Gewinnchance gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es beispielsweise, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21/12, juris Rn. 25). Unter „Einsatz“ fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Fall des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt; der Einsatz darf dabei nicht ganz unbeträchtlich sein (BVerwG, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O, Rn. 12; Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 25). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der „G.“-Aktion der Antragstellerin um Glücksspiel. (a) Im Hinblick auf die erforderliche Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Entgelt und Gewinnchance gilt es wie folgt zu unterscheiden: Der Erwerb einer „G.“-Spendenkarte, sei es in einem Verkaufsladen oder über die Webseite der Antragstellerin, führt nicht unmittelbar zum Erhalt einer Gewinnchance. Insoweit führt die Antragstellerin zutreffend aus, dass zum Erhalt einer Gewinnchance noch die Zwischenschritte der Registrierung des Spielers unter Verwendung des Teilnahmecodes und der Anmeldung zum Newsletter erforderlich sind. Erst durch diese „Freischaltung“ erhält ein Spieler eine Losnummer, die an der Verlosung teilnimmt. Der Spielvertrag kommt auch nur mit der Person zustande, die die Registrierung und die Newsletter-Anmeldung ausführt. Durch die erforderlichen Zwischenschritte ist es möglich, dass der Erwerber einer Spendenkarte und der teilnehmende Spieler personenverschieden sind. Diese Zwischenschritte sind auch keine reine Formsache, sondern bedürfen der aktiven Mitwirkung der spielwilligen Person; der Besitzer einer Spendenkarte kann sich zudem auch entscheiden, sich nicht zu registrieren und den Teilnahmecode „verfallen“ zu lassen, so dass er nicht am Spiel teilnimmt. Demnach entsteht die unmittelbare Gewinnchance nicht bereits mit dem Erwerb der Spendenkarte bzw. des Teilnahmecodes, sondern erst nach der Registrierung und der Newsletter-Anmeldung, aus der eine Loszuteilung folgt (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, 6 A 10562/14, juris Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, 6 K 17/13.MZ, juris Rn. 27 ff.). Dies verkennt der Antragsgegner. Allerdings führt dies entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dazu, dass es an einem Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV mangeln würde. Denn ein Entgelt liegt hier in der Einlösung der – geldwerten – Spendenkarte bzw. des mit dieser verbundenen Teilnahmecodes. Eine Spendenkarte, die stets mit einem Teilnahmecode verbunden ist, kann nur zu einem Preis von 25 Euro erworben werden. Mit der Registrierung des Teilnahmecodes und der Newsletter-Anmeldung wird der Teilnahmecode und damit der in der Spendenkarte liegende wirtschaftliche Wert eingelöst und damit „entwertet“; die Spendenkarte gleicht insoweit einem Losgutschein (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 27 ff.). Durch die Registrierung unter Einlösung des Teilnahmecodes und die Newsletter-Anmeldung – dabei handelt es sich nach dem Verständnis der Kammer um einen einheitlichen Vorgang, da die Registrierung automatisch zur Newsletter-Anmeldung führt (vgl. Bl. 4 der Sachakte „Erstrecherche“, dort Fn. 1 und 2) – erwirbt der sich Registrierende unmittelbar ein Los, d.h. eine Gewinnchance. Das Entgelt von mindestens 25 Euro ist auch nicht ganz unbeträchtlich. Demnach wird für die Teilnahme an der „G.“-Verlosung ein Entgelt verlangt. (b) Die Möglichkeit, an der „G.“-Aktion kostenlos durch Einsendung einer Postkarte teilzunehmen, führt nicht zum Entfallen des Glücksspielcharakters. Soweit die Antragstellerin ausführt, nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers (BayLT-Drs. 15/8586, S. 13) und der Praxis der Glücksspielaufsicht der Länder fehle es an dem „Verlangen“ eines Entgelts, wenn neben der entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit eine gleichwertige, praktikable bzw. realistische und unentgeltliche Alternative – z.B. durch Postkarte – zur Teilnahme angeboten werde, trifft dies zwar zu. Allerdings erfüllt die von der Antragstellerin im Rahmen der „G.“-Aktion angebotene Teilnahmemöglichkeit per Postkarte diese Voraussetzungen nicht. Es dürfte bereits an einer rechtlichen Gleichwertigkeit fehlen, denn nach den „Besonderen Teilnahmebedingungen“ (vgl. Bl. 23 der Sachakte „Erstrecherche“) hätten nur solche Postkarten zu einer Teilnahme an der Verlosung führen können, die bis zum 20. Dezember 2019 bei der Antragstellerin eingegangen wären, während eine Teilnahme mittels Teilnahmecode bis zum 27. Dezember 2019 – und damit eine Woche länger – möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Teilnahmemöglichkeit per Postkarte aufgrund der voraussetzungsvollen Ausgestaltung nicht realistisch bzw. faktisch nicht gleichwertig. Auf die Möglichkeit der Teilnahme mittels Postkarte wurde auf den in den Ladengeschäften erhältlichen Spendenkarten nur auf der Rückseite im Kleingedruckten mit einem kurzen Satz, der sich in einem längeren Absatz befindet, hingewiesen. Es bedarf bereits eines besonders aufmerksamen Lesers, um diesen Satz wahrzunehmen. Davon abgesehen ist dieser Hinweis auf der Rückseite der Spendenkarte unvollständig. Denn aus den Teilnahmebedingungen zu der „G.“-Aktion, die ausschließlich über die Webseite https://[...].de abgerufen werden können, ergibt sich, dass die Postkarte bestimmte Informationen enthalten muss, ohne die eine Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht möglich ist (Vorname, Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse sowie der handschriftliche verfasste Satz: „Ich will den Hauptpreis gewinnen.“). Auf der in den Ladengeschäften erhältlich gewesenen Spendenkarte findet sich kein Hinweis auf diese Teilnahmebedingungen. Dort wird nur – zudem nur allgemein und nicht im Kontext des Hinweises auf die Teilnahmemöglichkeit per Postkarte – auf die auf der Webseite der Antragstellerin abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen („Es gelten die vollständigen AGB, die abrufbar sind unter https://[...].de/agb“). In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich unter Ziffer 3. k. lediglich der allgemeine Hinweis auf gesondert geregelte Teilnahmebedingungen. Ein möglicher Erwerber einer Spendenkarte in einem Ladengeschäft müsste daher zunächst auf der Rückseite einer solchen Spendenkarte im Kleingedruckten den Hinweis finden, dass es alternativ eine kostenlose Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte gibt. Dann müsste er den allgemeinen Hinweis auf der Rückseite der Spendenkarte auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so verstehen, dass er dort nach den weiteren Teilnahmevoraussetzungen suchen müsste. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste er dann den erwähnten Passus unter Ziffer 3. k. finden und im Anschluss die gesondert auf der Webseite abrufbaren Teilnahmebedingungen aufrufen. Erst dort erfährt der Interessent die einzelnen Voraussetzungen zu einer Teilnahme per Postkarte. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung weitgehend ausgeschlossen, dass ein potenzieller Erwerber einer Spendenkarte den Hinweis auf die Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte wahrnimmt und dann die vorbeschriebenen Schritte unternimmt. Vielmehr dürfte diese äußerst voraussetzungsvolle Gestaltung einer Teilnahme per Postkarte dazu führen, dass von dieser kaum ein Interessent Notiz nehmen wird bzw. wirksam Gebrauch machen kann. Gleiches gilt für Spendenkarten, die ausschließlich über die Webseite der Antragstellerin erworben werden. Denn die Kammer hat der Webseite, soweit diese der Sachakte als Ausdruck beigefügt bzw. noch online abrufbar war, keinerlei Hinweis auf eine Teilnahmemöglichkeit per Postkarte außerhalb der Teilnahmebedingungen entnehmen können. Demnach konnte ein interessierter Erwerber auf diese Teilnahmemöglichkeit nur dann aufmerksam werden, wenn er eigeninitiativ die Teilnahmebedingungen der „G.“-Aktion aufrief – diese befinden sich unter der Rubrik „Über uns“ am Ende der Webseite https://[...].de/ – und diese las, was bei lebensnaher Betrachtung nur die wenigsten Spieler machen dürften. In diesem Zusammenhang ist schließlich die Aufmachung der Spendenkarten und der Webseite der Antragstellerin zu berücksichtigen, die den Erwerb der Spendenkarte deutlich in den Vordergrund rückt, was es einem potenziellen Erwerber noch schwieriger macht, von der Teilnahmemöglichkeit per Postkarte Notiz zu nehmen. Von einer realistischen, praktisch gleichwertigen Teilnahmemöglichkeit kann deshalb keine Rede sein. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Erwägungen auch das [Land…] zur der Rechtsansicht bewegt haben dürfte, die „G.“-Aktion sei als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV zu bewerten (vgl. Bl. 9 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“). (c) Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, es fehle an einem „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV, weil die G.-Aktion lediglich eine Spende enthalte, der kostenlos ein Teilnahmecode beigefügt sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Nach Ansicht der Antragstellerin sei die Entscheidung des Kunden für den Erwerb einer Spendenkarte von dem Wunsch der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke geprägt, während die zusätzliche Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel völlig nachrangig sei. Die Kunden würden den Preis der Spendenkarte nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Spende entrichten; sie wollten etwas Gutes tun. Andernfalls würden sie die kostenlose Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte nutzen. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr steht nach der Ausgestaltung der „G.“-Aktion der Erhalt einer Gewinnchance klar im Vordergrund, während die mit dem Erwerb einer Spendenkarte verbundene Spende eher nachrangig für die Kauf-entscheidung eines Kunden sein dürfte. Dies folgt bereits aus der gesamten Aufmachung der „G.“-Aktion – d.h. Optik, Design, Slogan („Spenden und Gewinnen“) und Vertriebsart und -wege (Verkauf über Tankstellen und Postfilialen) –, die stark an bereits bestehende Soziallotterien erinnert und die Chance auf den Gewinn in den Vordergrund rückt. Die Spendenkarten werben auf der Vorderseite unmissverständlich in großer Schrift und fettgedruckt mit „250.000€“ Hauptgewinn (vgl. Bl. 63 d.A.), während der Aspekt der Spende nur ansatzweise in dem Slogan „Spenden und Gewinnen“ und dem in deutlich kleinerer Schrift verfassten Hinweis auf die Beigeladene und drei Stiftungen am unteren Ende der Vorderseite der Spendenkarte anklingt, wobei auf der Webseite der Antragstellerin sechs weitere Stiftungen genannt werden. Es bleibt unklar, zu welchen Teilen welche Stiftungen unterstützt werden sollen; alle Spenden werden lediglich an die Beigeladene weitergeleitet, die diese dann wohl an die auf der Webseite der Antragstellerin genannten Stiftungen abgibt. Eine noch stärkere Fokussierung auf die Gewinnmöglichkeiten zeigt sich in der Werbung für die Spendenkarten (vgl. Bl. 4 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“). In dieser wird die Vorderseite einer Spendenkarte gezeigt, wobei durch die Gestaltung der Werbeanzeige die Stiftungen völlig in den Hintergrund rücken und deren Namen bzw. Logo zum Teil nicht vollständig lesbar sind, während zusätzliche Gewinnchancen angepriesen (hier: Mobiltelefone) werden. Der Erwerber einer Spendenkarte hat demnach keine Kenntnis, welche der zahlreichen mit der Antragstellerin bzw. Beigeladenen kooperierenden Stiftungen – die durchaus verschiedene Ziele verfolgen – er mit der Spende unterstützt. Auch dies trägt dazu bei, dass der Aspekt der Spende in den Hintergrund rückt, denn typischerweise möchte ein Spender wissen, zu welchem konkreten Zweck seine Spende verwendet wird. Zudem spricht die Antragstellerin selbst davon, dass die Spendenkarten „gekauft“ bzw. „erworben“ werden müssen, was begrifflich gegen einen Spendencharakter spricht. Dass die Gewinnchance im Vordergrund steht, zeigt sich ferner an der Höhe des Hauptgewinns. Der Hauptgewinn liegt bei dem zehntausendfachen des Einsatzes. Der potenzielle Gewinn steht damit in einem überproportionalen Verhältnis zur Spende, so dass der durchschnittliche Kunde im Wesentlichen durch die Gewinnchance und nicht durch die Spende zum Erwerb animiert werden dürfte. Diese ohnehin überproportionale Gewinnchance wird jedenfalls bei einem Erwerb von zwei oder mehr Spendenkarten über die Webseite der Antragstellerin durch zusätzliche Millionengewinnchancen weiter gesteigert (vgl. Bl. 5 der Sachakte „Erstrecherche“). Ein Kunde erhält daher mit einer Spende von mindestens 50 Euro die Chance auf einen Millionengewinn. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass Kunden die Spendenkarten bzw. „G.“ auch erwerben, weil damit eine Spende verbunden ist. Angesichts der genannten überproportionalen Gewinnchancen und deren Hervorhebung auf der Spendenkarte, der Werbung und der Webseite rückt dieses Motiv allerdings regelhaft in den Hintergrund. Hinzu kommt, dass der Kunde durch Erwerb weiterer Spendenkarten weitere Teilnahmecodes erhält und jeder Teilnahmecode am Gewinnspiel nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen teilnehmen kann (bis zu einem Maximum von zehn Teilnahmecodes pro Spieler). Demnach erhöht der Erwerb mehrerer Spendenkarten nach entsprechender Registrierung der Teilnahmecodes potenziell die Gewinnchancen, was im Grundsatz dazu geeignet ist, die Ziele nach § 1 GlüStV zu gefährden und für den Glücksspielcharakter spricht. Darin liegen wesentliche Unterschiede zu den von der Antragstellerin angeführten Fallkonstellationen, in denen zu Verkaufsaktionen kostenlose Gewinnspiele angeboten wurden (vgl. z.B. „Wette aufs Wetter“ BVerwG, Urt. v. 9.7.2014, 8 C 7/13, juris; „Wette auf Weltmeisterschaft“ VG München, Urt. v. 28.1.2014, M 16 K 13.4457, juris). Denn in diesen Fällen erwarben die Käufer bestimmte Gegenstände – z.B. Möbelstücke oder Beamer –, konnten aber lediglich ihren Kaufpreis zurückerlangen und zudem ihre Gewinnchancen nicht durch vermehrte Käufe erhöhen, so dass das Gewinnspiel regelhaft nicht prägend für die Kaufentscheidung gewesen sein dürfte. Soweit die Antragstellerin ausführt, die im Vordergrund stehende Spende zeige sich daran, dass die Kunden alternativ kostenlos per Postkarte teilnehmen könnten, wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass diese Alternative nicht gleichwertig ist und von den wenigsten Kunden wahrgenommen worden sein dürfte bzw. würde [vgl. vorstehend (b)]. Soweit die Antragstellerin ferner Entscheidungen zitiert, in denen die Entrichtung von Teilnahmegebühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21/12, juris – Fußballmanager; Urt. v. 22.1.2014, 8 C 26/12, juris – Pokerturnier) nicht als Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV bewertet wurden, ist festzuhalten, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Denn im Gegensatz zu den genannten Konstellationen, in denen die Spieler weitere Handlungen über die Entrichtung der Teilnahmegebühr hinaus unternehmen mussten, um eine Gewinnchance zu erhalten, hängt vorliegend die Gewinnchance ausschließlich von der Registrierung des Teilnahmecodes und der Newsletter-Anmeldung ab, weiteres Zutun des Spielers ist nicht erforderlich. Die „G.“-Aktion dürfte vielmehr als (Sozial-)Lotterie zu bewerten sein. (2) Die „G.“-Aktion wird bzw. wurde öffentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 GlüStV veranstaltet, da die Spendenkarten frei zugänglich im Internet und in Postfilialen und Tankstellen erworben werden konnten. (3) Die „G.“-Aktion war zudem unerlaubtes Gewinnspiel im Sinne des § 4 Abs. 1 GlüStV, da die Antragstellerin über keine glückspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Soweit die Antragstellerin ausführt, die „G.“-Aktion bedürfe keiner glückspielrechtlichen Erlaubnis, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) zu verweisen. Da es sich bei der „G.“-Aktion um Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV handelt, bedarf diese nach § 4 Abs. 1 GlüStV einer Erlaubnis. (4) Nach § 5 Abs. 5 GlüStV ist Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten. Die Antragstellerin hat unstreitig Werbung für die „G.“-Aktion geschaltet. bb) Aufgrund des Vorliegens unerlaubten Glücksspiels war der Antragsgegner nach § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 Abs. 1 LGlüG (RhPf) berechtigt bzw. sogar verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung unerlaubten Glücksspiels und Werbung für dieses zu unterbinden. (1) Die Antragstellerin war als Veranstalterin des unerlaubten Glücksspiels bzw. der Werbung rechtmäßig Adressatin der Verfügung. (2) Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. (a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es nicht rechtswidrig, die „G.“-Aktion aufgrund mangelnder glücksspielrechtlicher Erlaubnis zu untersagen. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor, weil die „G.“-Aktion materiell erlaubnisfähig wäre. Für ein Einschreiten ist es grundsätzlich ausreichend, dass die Tätigkeit formell illegal ist. Die materielle Genehmigungsfähigkeit ist – wenn überhaupt – eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde nicht dazu verpflichten, eine formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten allein bei formeller Illegalität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 8 B 36/14, juris Rn. 13 m. w. N., OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017,4 Bs 241/16, juris Rn. 38). Hier durfte die „G.“-Aktion und auch die Werbung für diese untersagt werden, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und so zu verhindern, dass durch eine unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Zudem ist eine Erlaubnisfähigkeit nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 4, Abs. 5, §§ 12 ff, GlüStV nicht offensichtlich gegeben. Die Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV sollen die präventive Prüfung ermöglichen, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes nach §§ 4 ff. GlüStV sowie die Regelungen der gewerblichen Vermittlung nach § 19 GlüStV beachtet werden. Diese gesetzlichen Anforderungen sind im Hinblick auf das damit verfolgte verfassungsrechtlich legitimierte Ziel auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig und angemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 8 B 36.14, juris Rn. 23 m. w. N.; so auch schon BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 32 zu dem wortgleichen § 4 Abs. 1 GlüStV a. F.; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, a.a.O., Rn. 40, 42) und begegnen keinen europarechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, a.a.O., Rn. 41). Ob die Antragstellerin und die von ihr veranstaltete „G.“-Aktion diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt, lässt sich anhand der vorhandenen Informationen nicht erkennen; dies wäre vielmehr in einem Antragsverfahren zu klären(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18/160, juris Rn. 29 m.w.N.). Nach summarischer Prüfung spricht sogar viel dafür, dass die „G.“-Aktion gegenwärtig nicht genehmigungsfähig sein dürfte. Denn es ist weder ersichtlich, dass für die „G.“-Aktion ein nach § 4 Abs. 5 GlüStV erforderliches Sozialkonzept nach § 6 GlüStV, noch ein gemäß den §§ 12 Abs. 1, 15 GlüStV für Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial erforderlicher Spielplan und eine Kalkulation bestehen. (b) Die Kammer vermag auch nicht den von der Antragstellerin gerügten Ermessensausfall zu erkennen. Im Fall eines unerlaubten – und hier aller Voraussicht nach auch nicht genehmigungsfähigen – Glücksspiels soll nach dem Glückspielstaatsvertrag bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 3 LGlüG (RhPf) grundsätzlich eine Untersagung erfolgen. Insoweit dürfte ein intendiertes Ermessen vorliegen, so dass eine Entscheidung im Sinne des intendierten Ermessens keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.; zum intendierten Ermessen allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 69 ff.). Selbst wenn man ein intendiertes Ermessen nicht annehmen wollte, läge hier jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der Antragsgegner sonst die durch die „G.“-Aktion ausgehenden Wirkungen hätte wirksam begrenzen können, ohne die Ziele des § 1 GlüStV zu gefährden. So sind auch die Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid zu verstehen, wenn er ausführt, es liege ein nach § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel vor, das nicht genehmigungsfähig sei (S. 8 des Bescheids, Bl. 36 d.A.). Soweit die Antragstellerin meint, die Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei ein milderes Mittel, ist darauf hinzuweisen, dass darin schon deshalb kein milderes, gleich wirksames Mittel liegt, weil sie die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen gegenwärtig nicht erfüllen dürfte. Sonstige mildere, gleich wirksame Mittel sind im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen. (c) Die unter den Ziffern 2. und 4. ergangenen Anordnungen des Antragsgegners sind rechtmäßig, sie sind insbesondere entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder zu unbestimmt noch unverhältnismäßig. Eine Regelung ist hinreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder erkennbaren Umständen, für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts, auch unter Heranziehung der Begründung, genügt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 5 f.). Wird dem Adressaten durch Verwaltungsakt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Bei einem Verbot muss unmissverständlich festgelegt werden, welche Handlungen zu unterlassen sind; nicht erforderlich ist dagegen, dass dem Betroffenen die Mittel aufgezeigt werden, wie er sich an das Verbot halten kann. Bei einer Duldungsverfügung muss nicht im Einzelnen aufgezählt werden, welche tatsächlichen Handlungen im Einzelnen zu dulden sind; es reicht aus, wenn klar wird, was vom Duldungspflichtigen konkret verlangt wird und was das Ziel ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 31 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Anforderungen unter den Ziffern 2. und 4. des angefochtenen Bescheids: Aus der Anordnung unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass es der Antragstellerin untersagt ist, zukünftig die sogenannten „G.“ terrestrisch in den 16 Bundesländern zum Verkauf anzubieten, und dass die an die Verkaufsstellen bereits ausgehändigten G. unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, aus dem Verkauf zu entfernen sind. Das Ziel der Regelung wird ohne Weiteres aus der Anordnung deutlich, einer Auslegung bedarf es nicht. Dass darüber hinaus keine Vorgaben gemacht werden, wie die Antragstellerin dieser Anordnung nachkommt, führt nicht zur Unbestimmtheit, sondern dürfte im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sogar erforderlich sein. Der Antragsgegner hat keine Kenntnis von den Details der Vertriebswege und der technischen Umsetzung der „G.“-Aktion. Dieses Wissen liegt naturgemäß allein bei der Antragstellerin; nur sie kann wissen, wie sie das Ziel der Anordnung effektiv und effizient umsetzen kann (Grundsatz der Wahlfreiheit, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 37 Rn. 16). Gleiches gilt für die Anordnung unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids, wonach der Antragstellerin aufgegeben wurde, jegliche Form von Werbung für die „G.“-Aktion auf dem Gebiet der 16 Bundesländer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Anordnung, einzustellen. Es wird ohne weiteres deutlich, dass sie keine Werbung mehr für die „G.“-Aktion schalten soll. Wie sie dies umsetzt, wird zu Recht der Antragstellerin überlassen, da nur diese Kenntnis von den entsprechenden Vereinbarungen mit ihren Werbepartnern hat. Dies scheint im Übrigen auch die Antragstellerin zu erkennen, denn sie verweist in ihrer Antragsschrift selbst auf den Grundsatz der Wahlfreiheit (vgl. Bl. 23 d.A.). Soweit sie dagegen weiter ausführt, das Ziel des Bescheids werde nicht klar, weil kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege, da die „G.“-Aktion materiell genehmigungsfähig sei, ist dies zum einen aus den vorgenannten Gründen unzutreffend und zum anderen ein Zirkelschluss. Im Übrigen hatte die Antragstellerin offenbar keine Probleme, die Zielregelungen der Anordnungen zu verstehen und diese umzusetzen. Sie teilte dazu mit, dass sie die Verkaufsschnittstelle zu den Ladengeschäften für die Spendenkarten abgeschaltet habe und ein Erwerb der Spendenkarten dadurch nicht mehr möglich sei. Zudem habe sie die Online- und die Print-Werbekampagne gestoppt; soweit bereits gedruckte Werbung in Zeitschriften schon ausgeliefert seien, sei ihr jedoch eine Unterbindung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Antragstellerin zur Unbestimmtheit der Regelungen nicht nachvollziehbar. (d) Die Anordnungen unter Ziffer 1., Ziffer 2. Satz 2 und Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig. Soweit sich die Anordnungen unter den Ziffern 1. und 3. des Bescheids auf alle weiteren von der Antragstellerin gegenwärtig oder zukünftig betriebenen Internetseiten erstreckt, ist dies für eine effektive Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und auch angemessen. Würde sich der Bescheid nur auf die Webseite https://[...].de erstrecken, könnte die Antragstellerin gegebenenfalls eine gleichartige Veranstaltung unter einem anderen Namen auf einer anderen bereits von ihr betriebenen oder noch zu erstellenden Webseite anbieten. Dies war vorsorglich zu unterbinden, da sonst das Ziel und der Zweck der Untersagungsverfügung nicht erreicht werden könnten. Es kommt aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht darauf an, ob der Antragsgegner Anhaltspunkte zu der Annahme hatte, die Antragstellerin könnte die untersagte Handlung unternehmen. Für die Verpflichtung nach Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids – die Entfernung der Spendenkarten aus dem Verkauf der Ladengeschäfte – liegt in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Aufbrauchfrist kein milderes Mittel. Da es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt, war dies im Grundsatz zum Schutz der Ziele nach § 1 GlüStV unverzüglich zu untersagen. Eine Aufbrauchfrist würde dieses Ziel unterminieren und zudem potenzielle Spieler benachteiligen, die während der Aufbrauchfrist in der Hoffnung auf eine Gewinnchance Spendenkarten erwürben und sich registrierten, obwohl eine Gewinnchance nicht mehr bestünde. Des Weiteren ist die Frist von drei Tagen zur Entfernung der Spendenkarten aus dem Verkauf der Ladengeschäfte nach Ziffer 2. Satz 2 verhältnismäßig. Als unerlaubtes Glücksspiel waren die Spendenkarten so schnell als möglich aus dem Verkauf zu nehmen; eine Frist von drei Tagen begegnet insoweit keinen Bedenken. Insbesondere kann dem Bescheid nicht entnommen werden, dass die Spendenkarten von der Antragstellerin physisch innerhalb von drei Tagen aus den Ladengeschäften zu entfernen wären. Gefordert war allein, die Spendenkarten innerhalb von drei Tagen aus dem Verkauf zu entfernen, so dass es der Antragstellerin überlassen blieb, wie sie dies im Rahmen der nur ihr bekannten vertraglichen und technischen Ausgestaltung der „G.“-Aktion umsetzt. Dies war der Antragstellerin offensichtlich ohne Weiteres durch fristgemäße Abschaltung der entsprechenden Schnittstelle zu den Verkaufsstellen möglich. (e) Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5. bis 7. des angefochtenen Bescheids begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage sind die §§ 2 Nr. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, Abs. 3, 64, 66 RhPfVwVG, deren Voraussetzungen vorliegen; die Kammer vermag entgegen der Ansicht der Antragstellerin insbesondere weder eine Unbestimmtheit oder Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen zu erkennen. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Ziffern 5. und 7. des angefochtenen Bescheids seien zu unbestimmt bzw. rechtswidrig, weil diese entgegen § 62 Abs. 3 Satz 2 RhPfVwVG ein Zwangsgeld für die Erzwingung einer Handlung für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen würden, kann die Kammer dies nicht erkennen. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. enthält die Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ nicht. Soweit die Antragstellerin zudem meint, für die Erzwingung einer Handlung gebe es keine gesetzliche Grundlage, dürfte diese in den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 RhPfVwVG liegen, wonach Zwangsmittel zur Erzwingung von Handlungen möglich sind. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. lässt nach verständiger Auslegung auch hinreichend deutlich erkennen, für welche Verstöße sie zur Anwendung kommen soll. Nach Ziffer 5. des Bescheids wird das Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den „Ziffern 1. und/oder 2“ nicht nachkommt. Dadurch wird deutlich, dass ein Zwangsgeld nicht erst dann festgesetzt wird, wenn kumulativ gegen die Anordnungen nach Ziffer 1. und Ziffer 2. verstoßen wird, sondern Verstöße gegen Ziffer 1. des Bescheids unabhängig von Verstößen gegen Ziffer 2. des Bescheids zur Festsetzung eines Zwangsgelds führen können. Des Weiteren ergibt eine verständige Auslegung, dass das Zwangsgeld für jeden Verstoß gegen die Anordnungen der Ziffern 1. und/oder 2. einmalig festgesetzt werden kann. Ziffer 1. enthält zwei Handlungspflichten, nämlich eine Sperranordnung bezüglich der Webseite […].de (Satz 1) und hinsichtlich weiterer derzeit von der Antragstellerin betriebener Webseiten, auf denen unerlaubte Lotterien angeboten werden (Satz 2). Unter Ziffer 2. wird der Antragstellerin untersagt, die „G.“ terrestrisch zum Verkauf anzubieten (Satz 1) und ihr aufgegeben, die bereits in den Verkaufsstellen ausgehändigten „G.“ innerhalb von drei Tagen zu entfernen (Satz 2). Alle Anordnungen in Ziffer 1. und 2. dienen jeweils der Unterbindung des von der Antragstellerin veranstalteten unerlaubten Glücksspiels; dabei deckt Ziffer 1. den Vertriebsweg Internet, Ziffer 2. den terrestrischen Vertriebsweg ab. Die Anordnungen stehen daher in einem rechtlichen Zusammenhang, d.h. sie sind im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung derart miteinander verknüpft, dass das Zwangsgeld in voller Höhe auch dann fällig werden soll, wenn nur eine von ihnen nicht erfüllt wird, was zulässig ist (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 7.11.2002, 22 CS 02.2577, juris Rn. 14; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.6.1997, 3 M 115/96, juris Rn. 73; VGH Kassel, Beschl. v. 18.10.1990, 4 TH 206/89, juris Rn. 46; VG München, Urt. v. 13.5.2013, M 8 K 12.2500, juris Rn. 39). Der Inhalt der Anordnungen ist nach Ansicht der Kammer im Übrigen ohne Weiteres verständlich [siehe vorstehend (c)]. Soweit in Ziffer 7. des Bescheids ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht wird, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Denn Ziffer 7. bezieht sich auf die Anordnung unter Ziffer 4. des Bescheids, die auf ein Unterlassen der Antragstellerin gerichtet ist. Danach hat die Antragstellerin jegliche Form der Werbung für die unerlaubte Lotterie auf dem Gebiet der 16 Bundesländer einzustellen. „Einstellen“ bedeutet in diesem Fall „nicht fortsetzen“ oder „beenden“ (vgl.https://www.duden.de/rechtschreibung/einstellen) was in der Sache einem Unterlassen entspricht. Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 RhPfVwVG ist die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbefolgung möglich, worauf die Antragstellerin selbst hinweist. Soweit sie dagegen annimmt, Ziffer 4. des Bescheids enthalte eine Handlungsverpflichtung, ist dies weder nachvollziehbar noch begründet sie dies. Soweit die Antragstellerin meint, die Ziffern 5. und 7. seien auch deshalb zu unbestimmt, weil unklar bleibe, ob eine Zuwiderhandlung bereits bei einem Verstoß auf dem Gebiet eines Bundeslandes oder erst bei Betroffenheit aller Bundesländer vorliege, versteht es sich nach Ansicht der Kammer von selbst, dass ein Verstoß auf dem Gebiet eines Bundeslandes ausreicht. Dies gilt auch für den Vortrag der Antragstellerin, es werde nicht hinreichend deutlich, ob ein Verstoß im Sinne der Ziffer 6. des Bescheids erst dann vorliege, wenn das Glücksspiel kumulativ im Internet und terrestrisch veranstaltet werde, oder es ausreiche, wenn eine der beiden Varianten vorliege; selbstredend reicht für das Verwirken des Zwangsgeldes ein Veranstalten im Internet oder terrestrisch aus. Dies ergibt sich jeweils unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid. Auch im Hinblick auf das Werbeverbot nach Ziffer 4. bzw. Ziffer 7. des Bescheids bestehen keine Zweifel, dass jede einzelne Werbemaßnahme gemeint ist. Der Antragsgegner hat dazu in der Begründung des Bescheids im Einzelnen ausgeführt, welche Werbemaßnahmen er von dem Verbot umfasst sieht (vgl. S. 11 des Bescheids). Ebenso wenig verfangen die Ausführungen der Antragstellerin zur vermeintlich unverhältnismäßigen Ausgestaltung der Zwangsgeldandrohungen. Ein gleichzeitiges Verwirken der unter den Ziffern 5. und 6. des Bescheids angedrohten Zwangsgelder ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht möglich. Das nach Ziffer 5. angedrohte Zwangsgeld bezieht sich auf das gegenwärtig von der Antragstellerin veranstalte Glücksspiel, während sich Ziffer 6. auf zukünftig veranstaltetes Glücksspiel bezieht; es liegen demnach verschiedene Anwendungsbereiche vor. Des Weiteren ergibt eine verständige Auslegung, dass die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 7. des Bescheids nur durch Werbemaßnahmen im eigentlichen Sinn, die über das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne der Ziffern 5. und 6. hinausgehen, greift. Wie bereits erwähnt, hat der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids im Einzelnen ausgeführt, was er unter Werbung versteht (vgl. S. 11 des Bescheids). Dazu zählen die Maßnahmen des Veranstaltens des Glücksspiels im Sinne der Ziffern 1. und 2. des Bescheids nicht. Schließlich bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld jeweils im gesetzlichen Rahmen des § 64 Abs. 2 RhPfVwVfG und ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Der Antragsgegner hat sich dabei nachvollziehbar an der wirtschaftlichen Bedeutung des unerlaubten Glücksspiels und der zu erzielenden Wirkung des Zwangsgelds orientiert; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. III. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren durch eigenen Vortrag gefördert hat. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte an dem Auffangstreitwert von 15.000 Euro für eine Gewerbeuntersagung (Ziffern 54.2.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Da das angedrohte Zwangsgeld von 40.000 Euro allerdings diesen Wert übersteigt, wird dieses als Streitwert zugrunde gelegt (Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Ziffern 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).