Beschluss
4 Bs 171/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0330.4BS171.22.00
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Leitsätze
1. Hat ein Wettveranstalter im Verfahren nach den §§ 4, 4a GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021) eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten erhalten, kann der in die Vertriebsorganisation des betreffenden Wettveranstalters eingebundene Wettvermittler eine Rechtsverletzung durch die behauptete Unions- und Verfassungswidrigkeit des Verfahrens nach § 4 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021) nicht mit Erfolg geltend machen. (Rn.13)
2. Das Erlaubnisverfahren für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle ist nicht allein dadurch intransparent, dass der Wettveranstalter für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle den erforderlichen Antrag stellen muss und der Erlaubnis- oder Ablehnungsbescheid an den Betreiber der Wettvermittlungsstelle bekanntgegeben und zugestellt wird. (Rn.14)
3. Die Regelung des § 8 Abs 6 S 4 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA), wonach Wettvermittlungsstellen in näher bezeichneten Wohngebieten nicht betrieben werden dürfen, stellt keine mit höherrangigem Recht unvereinbare Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen gegenüber Lottoannahmestellen dar. (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Wettveranstalter im Verfahren nach den §§ 4, 4a GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021) eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten erhalten, kann der in die Vertriebsorganisation des betreffenden Wettveranstalters eingebundene Wettvermittler eine Rechtsverletzung durch die behauptete Unions- und Verfassungswidrigkeit des Verfahrens nach § 4 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021) nicht mit Erfolg geltend machen. (Rn.13) 2. Das Erlaubnisverfahren für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle ist nicht allein dadurch intransparent, dass der Wettveranstalter für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle den erforderlichen Antrag stellen muss und der Erlaubnis- oder Ablehnungsbescheid an den Betreiber der Wettvermittlungsstelle bekanntgegeben und zugestellt wird. (Rn.14) 3. Die Regelung des § 8 Abs 6 S 4 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA), wonach Wettvermittlungsstellen in näher bezeichneten Wohngebieten nicht betrieben werden dürfen, stellt keine mit höherrangigem Recht unvereinbare Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen gegenüber Lottoannahmestellen dar. (Rn.20) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle, gegen eine Stilllegungsverfügung sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 2008 unter der Anschrift 50 in Hamburg eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten. Sie bietet dort auf Grundlage eines Wettvermittlungsvertrages mit der Beigeladenen, die seit dem 9. Oktober 2020 über eine bundesweite Konzession zur Vermittlung von Sportwetten verfügt, Sportwetten an. Für den Standort besteht eine am 5. März 2004 erteilte baurechtliche Nutzungsgenehmigung für ein „Wettbüro mit Bar, Einbau von Toilettenanlagen und Tresen". Der Standort liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans „Eimsbüttel u. Hoheluft-West“ vom 15. Februar 1952 mit der Ausweisung „W3g“. Am 25. Februar 2021 stellte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle durch die Antragstellerin am Standort 50 in Hamburg. Mit ausschließlich an die Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gerichtetem und zugestelltem Bescheid vom 11. Juni 2021 lehnte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1) des Bescheides den Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der Sportwettvermittlungsstelle ab. Unter Ziffer 2) des Bescheides untersagte sie die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte 50. Nach Ziffer 3) des Bescheids wird der Antragstellerin auferlegt, unverzüglich sämtliche in der Sportwettvermittlungsstelle vorhandenen Spieleinrichtungen stillzulegen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entfernen. Auch entsprechende Werbemittel seien binnen dieser Frist zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Antragsgegnerin unter Ziffer 4) des Bescheides ein Zwangsgeld von 10.000,-- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in den Ziffern 2) und 3) an. Zur Begründung führte sie aus, der beantragte Standort befinde sich in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung und sei daher gemäß § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG nicht erlaubnisfähig. Der Antrag sei daher abzulehnen. Mangels Erlaubnis sei der Betrieb der Sportwettvermittlungsstelle unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und könne daher gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 untersagt werden. Es sei vorliegend geboten, von der Möglichkeit der Untersagung des Betriebes Gebrauch zu machen, und die weiteren Anordnungen im Bescheid zu treffen. Andere ebenso effektive Maßnahmen zur Sicherung des unbedingten Interesses an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Ziele des § 1 GlüStV 2021 seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin sei als verantwortlich Handelnde vor Ort die richtige Adressatin. Die Frist von zwei Wochen zur Entfernung der Gerätschaften sei angemessen, ebenso die Zwangsgeldfestsetzung. Am 21. Juni 2021 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist. Sie hat am 22. Juni 2021 vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, seit mindestens 2012 würden in Hamburg die Wettvermittlungsstellen durchgängig (aktiv) geduldet. Bei der Beigeladenen handele es sich um die seinerzeit im ersten Konzessionsverfahren erstplatzierte Anbieterin. Das nunmehr im Jahr 2020 durchgeführte (weitere) Konzessionsverfahren sei ebenso wie das ursprüngliche, letztlich abgebrochene Verfahren verfassungs- und unionsrechtswidrig, so dass der Antragstellerin die fehlende Erlaubnis weiterhin nicht entgegengehalten werden könne. Auch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Erlaubnisverfahren für Wettvermittlungsstellen sei offensichtlich rechtswidrig. Das vorgesehene Losverfahren sei verfassungswidrig, denn ein Losentscheid könne nur ultima ratio sein. Insbesondere sei es diskriminierend im Hinblick auf die Veranstalter, die bisher keine Konzessionen erhalten hätten und sich daher nicht daran beteiligen konnten; zudem sei es intransparent durchgeführt worden. Wettvermittlungsstellen würden ferner durch die gesetzlichen Vorgaben gegenüber den (staatlichen) Lottoannahmestellen benachteiligt, die unter anderem in Wohngebieten erlaubt seien. Auch im Übrigen seien die Vorgaben zu dem Gebietsausschluss für Wettannahmestellen nach § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG sachlich nicht gerechtfertigt. Neben der Vorgabe von Mindestabständen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sei der pauschale Ausschluss der Wettvermittlungsstellen in Wohngebieten nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, zumal nicht danach differenziert werde, ob überhaupt Kinder und Jugendliche in den jeweiligen Gebieten leben würden. Zudem sei die planerische Festlegung als Wohngebiet veraltet. Es handele sich bei der …..-straße um eine Einkaufsstraße mit zahlreichen Gewerbebetrieben, Gaststätten mit Außengastronomie, Läden und Werkstätten, so dass ein Wohngebietscharakter nicht gegeben sei. Entsprechend bestehe auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der -straße eine Ausweisung als Mischgebiet. Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin schließe um 22:00 Uhr, zu diesem Zeitpunkt seien die angrenzenden Restaurants noch geöffnet. Auch werde das Online-Angebot nicht berücksichtigt, das ohnehin ein unbegrenztes Spielen vor Ort ermögliche. Hinsichtlich Ziffer 1) des Bescheides sei die Antragstellerin die falsche Adressatin, da sie keinen Antrag gestellt habe. Sie sei auch nicht über das Erlaubnisverfahren informiert oder angehört worden. Die Beigeladene, die den Antrag gestellt habe, habe keinen Ablehnungsbescheid erhalten, so dass eine wirksame Ablehnungsentscheidung gar nicht vorliege und der Betrieb der Wettvermittlungsstelle entsprechend der jahrelangen Praxis weiterhin bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu dulden sei. Die Wettvermittlungsstelle genieße insbesondere wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandschutz. In diese könne weder der Gesetzgeber noch die Glücksspielbehörde eingreifen. Die Antragstellerin habe auf den Fortbestand des seit langem betriebenen Standorts vertrauen dürfen. Erforderlich sei zumindest eine Übergangsregelung, die in anderen Bundesländern auch vorgesehen worden sei. Eine sofortige Vollziehung sei zudem nicht gerechtfertigt. Die Interessen der Antragstellerin überwögen, da erhebliche Investitionen vorgenommen worden seien, der Lebensunterhalt der Familie des Geschäftsführers vom Betrieb der Wettvermittlungsstelle abhänge und auch durch die Schließungen während der Pandemie die wirtschaftliche Lage schwierig geworden sei. Der Betrieb erfolge für einen lizensierten Anbieter unter Einhaltung aller Vorgaben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der seit vielen Jahren stattfindende Betrieb der Wettvermittlungsstelle zum Schutz „überragend wichtiger Gemeinwohlziele" unterbunden werden müsse. Die Anordnung der Entfernung aller Spielgeräte in Ziffer 3) des Bescheides sei zudem unverhältnismäßig, da die Schließung der Wettvermittlungsstelle zur Erreichung der angegebenen Ziele ausreichend sei. Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten und hat im Schriftsatz vom 28. Juni 2021 erklärt, für die Dauer des Eilverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Mit Beschluss vom 18. November 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und somit das öffentliche Vollziehungssinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Die Untersagungsverfügung sei gegenüber der Antragstellerin wirksam, hierfür sei unerheblich, ob die Ablehnung der Erlaubnis auch gegenüber der Beigeladenen gem. §§ 41, 43 VwVfG bekannt gegeben worden sei, zumal diese jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens Kenntnis von der streitgegenständlichen Verfügung erlangt habe. Die Voraussetzungen der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 Abs. 2 HmbGlüStVAG lägen vor, da die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis und damit unerlaubt betrieben werde. Die Versagung der Erlaubnis sei im Einklang mit den einfachgesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 12, Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG erfolgt, da der Standort in einem Wohngebiet gem. § 10 Abs. 4 BPVO belegen und daher nicht genehmigungsfähig sei. Aufgrund des gerichtsbekannten Charakters des betreffenden Gebietes in der -straße sei nicht, was näher ausgeführt wird, von einer Funktionslosigkeit der Ausweisung im Baustufenplan „Eimsbüttel und Hoheluft-West“ aus den 1950er Jahren als Wohngebiet auszugehen. Die baurechtliche Nutzungsgenehmigung vom 5. März 2004 ändere auch nichts daran, dass aus glücksspielrechtlicher Perspektive von einer Unzulässigkeit des Betriebes der Wettvermittlungsstelle an dem vorgesehenen Standort auszugehen sei. Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bestünden keine Bedenken, da die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG von der Norm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) getragen sei. Die Regelung stelle ferner keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG liege im Wesentlichen deshalb nicht vor, da die Regelung der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren und dabei insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie von gefährdeten volljährigen Spielern und mithin einem hochrangigen Gemeinwohlziel diene. Die Ausschlussregelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG sei zudem zur Zielerreichung geeignet, da hierdurch der Kontaktraum von Kindern, Jugendlichen und suchtgefährdeten bzw. suchtkranken Personen zu Wettvermittlungsangeboten reduziert werde. An der Geeignetheit der Regelung ändere auch die Verfügbarkeit des legalisierten, aber gerade nicht unbegrenzt möglichen, Online-Glücksspiels nichts, denn von den terrestrischen Wettvermittlungsstellen gehe gerade für die gefährdeten Personengruppen ein „Reiz des Verbotenen“ aus und solle die im alltäglichen Leben in der unmittelbaren Wohnumgebung erfahrbare Verfügbarkeit und Normalisierung des Wettangebots vermieden werden. Die Regelung sei zudem erforderlich, insbesondere sei der Gesetzgeber nicht daran gehindert, über die bereits getroffenen Regelungen zum Spieler- und Jugendschutz hinaus weitergehende Regelungen wie in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zu erlassen, um ein insgesamt hohes Schutzniveau zu erreichen. Die Regelung sei schließlich unter Beachtung des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums angemessen, da in Hamburg eine hohe Anzahl von Wettvermittlungsstellen bestanden habe und der Sportwettenmarkt jährlich hohe Umsatzzuwächse aufweise. Durch den Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungsgebieten würden Kinder und Jugendliche gerade auch in Gruppensituationen, etwa auf dem gemeinsamen Schulweg bzw. bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung, in der Wohnumgebung geschützt und damit ein Beitrag geleistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der (für sie illegalen) Nutzung von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern. Auch ohne eine Übergangsregelung sei eine Verletzung der Rechte aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegeben, insbesondere sei die Situationen nicht mit derjenigen im Spielhallenbereich zu vergleichen. Denn anders als dort werde nicht in eine teilweise unbefristet gültige und bestandskräftige gewerberechtliche Erlaubnis eingegriffen und sei bereits mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 grundsätzlich eine Erlaubnispflichtigkeit vorgesehen worden, die ein Vertrauen auf den Fortbestand des erlaubnislosen Betriebes ausgeschlossen habe. Seit dem Jahr 2018 sei darüber hinaus in Hamburg in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG der hier einschlägige Gebietsausschluss für Wettvermittlungsstellen vorgesehen gewesen. Ferner liege insbesondere eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Lottoannahmestellen der staatlichen Glücksspielanbieter nicht dadurch vor, dass diese in Kleinsiedlungs- und Wohngebieten erlaubt seien und deren Zahl insgesamt deutlich höher sei. Denn deren Risikopotential sei deutlich geringer, die Anzahl sei ebenfalls nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (AnnahmestVO v. 8.2.2022, HmbGVBl. 2022, 89) begrenzt, Oddset-Wetten würden in Hamburg zudem seit längerer Zeit nicht mehr angeboten. Auch seien, was näher ausgeführt wird, Verstöße gegen Unionsrecht nicht ersichtlich, da aller Voraussicht nach entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls Beeinträchtigungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt seien. Unerheblich sei der Einwand, dass weiterhin kein transparentes Erlaubnisverfahren zur Vergabe von Erlaubnissen für Veranstalter von Sportwetten vorhanden sei, denn die Beigeladene habe eine Erlaubnis erhalten und eine Rechtsverletzung sei daher nicht ersichtlich. Dass das nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG vorgesehene Losverfahren intransparent und unzulässig sei, sei ein unbeachtlicher Einwand, da die Antragstellerin unabhängig von der Durchführung des Losverfahrens aufgrund der Belegenheit des Standortes in einem Wohngebiet keine glücksspielrechtliche Erlaubnis hätte erhalten können. Das intendierte Ermessen, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, habe die Antragsgegnerin schließlich rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dies gelte trotz der in der Vergangenheit bestehenden aktiven Duldung, denn aufgrund der seit dem Jahr 2018 fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Standortes nach § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG erscheine es nicht geboten, der Antragstellerin eine weitere Stilllegungsfrist einzuräumen. In der vorliegenden Konstellation, in der seit dem Jahr 2018 keine Möglichkeit mehr bestanden habe, überhaupt eine Erlaubnis zu erhalten, folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes auch nichts anderes. Gegen den ihr am 21. November 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23. November 2022 eingelegten Beschwerde, die sie am 21. Dezember 2022 und ergänzend am 6. Februar 2023 begründet hat und der die Antragsgegnerin entgegentritt. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch den Senat beschränkende Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift ist auch unter Berücksichtigung derjenigen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023, die das fristgerechte Beschwerdevorbringen lediglich ergänzen, nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen. Der Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2021, 3 MB 22/21, MPR 2022, 66, juris Rn. 44). Für die Beschwerdebegründung ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73, 76). 1. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Verfahren der Erlaubniserteilung für die Wettveranstalter insbesondere aufgrund der Beteiligung des Glücksspielkollegiums nach wie vor verfassungs- und unionsrechtswidrig sei und einige Veranstalter noch gar keine Veranstaltererlaubnis hätten erhalten und daher auch keine Erlaubnis für Wettvermittler hätten beantragen können. Nur weil es zur Erteilung von Erlaubnissen, darunter für die Beigeladene und einige andere Unternehmen, gekommen sei, führe dies im Ergebnis nicht dazu, dass sich dieses Erlaubnisverfahren als rechtmäßig erweise. Hiermit erschüttert die Antragstellerin keine entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine sich aus der Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens für die Wettveranstalter ergebende Rechtsverletzung der Antragstellerin oder der Beigeladenen schon deshalb nicht ersichtlich sei, weil die Beigeladene zum Kreis derjenigen Anbieter gehöre, die nicht nur aktuell über eine gültige Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten verfüge, sondern die auch bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur erstmaligen Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen in Hamburg im ersten Halbjahr 2021 über eine Erlaubnis verfügt habe. Die Antragstellerin ist diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich ausgeführt, dass der Umstand, dass der Beigeladenen eine Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten nach den §§ 4, 4a GlüStV 2021 erteilt worden sei, nicht zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens führen könne. Hierauf hat das Verwaltungsgericht aber nicht abgestellt. Es hat gerade nicht entschieden, dass das Verfahren für die Erlaubniserteilung nach den §§ 4, 4a GlüStV nunmehr rechtmäßig sei, sondern dass die Antragstellerin und die Beigeladene sich aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nicht berufen könnten (so auch im Ergebnis VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 78; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 102). Aufgrund des subjektiv-rechtlichen Rechtsschutzes nach § 42 Abs. 2 VwGO ist aber allein die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte entscheidend. Eine solche wurde durch die Antragstellerin nicht dargelegt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens im Wesentlichen aus der Beteiligung des Glücksspielkollegiums der Länder ableite. Dieses Kollegium besteht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11f; BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 41.12, ZfWG 2013, 379, juris Rn. 32 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung) nach der Regelung des § 27p Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 nicht mehr; vielmehr war die Beteiligung des Glücksspielkollegiums der Länder gemäß der vorstehend genannten Regelung ausdrücklich – worauf auch die Antragstellerin hinweist – bis zum 31. Dezember 2022 befristet. 2. Weiter wendet die Antragstellerin ein, dass das Verfahren nach § 8 HmbGlüStVAG intransparent sei, weil der Wettveranstalter den Antrag auf Erlaubniserteilung stellen solle, der Bescheid dann aber anders als in anderen Bundesländern ohne vorherige Anhörung nur dem Wettvermittler zugestellt werde. Diese Ausführungen geben keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht erkennbar, dass das nach § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG vorgesehene Verfahren, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur von einem Veranstalter für den jeweiligen Betreiber gestellt werden kann, nicht hinreichend transparent ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Kriterien für ein transparentes Vergabeverfahren entwickelt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung soll das Transparenzgebot im Wesentlichen gewährleisten, „dass alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung über die Teilnahme an Ausschreibungen auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen treffen können und die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens der Vergabestelle ausgeschlossen ist. Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen der konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden und diese tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen“ (EuGH, Urt. v. 4.2.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369, juris Rn. 87 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Kriterien auf das Verfahren der Erlaubniserteilung nach § 8 HmbGlüStVAG bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass eine Verletzung des Transparenzgebots nicht vorliegt. Wer den Antrag auf Erlaubniserteilung stellen muss, nämlich der Veranstalter, ist klar und verständlich sowie vorhersehbar in § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG normiert, der im Übrigen insoweit lediglich die Vorgaben der §§ 21a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 wiederholt. Die Regelung ist auch insbesondere deshalb nicht unvorhersehbar und intransparent, weil die Wettvermittlungsstellen in die Vertriebsorganisation der Sportwettveranstalter nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 6 GlüStV 2021 eingegliedert sind und nicht losgelöst von dieser betrieben werden können, sodass eine Antragstellung durch den Veranstalter naheliegt und der besseren Aufsicht durch die Glücksspielbehörden dient (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100 mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 29 Abs. 2, S. 129, abrufbar unter https://mi.sachsen-anhalt.de/themen/gluecksspiel/gluecksspielstaats-vertrag-2021/page). Die Antragstellerin führt ferner aus, dass über den Antrag auf Erlaubniserteilung überhaupt nicht entschieden worden sei, da die Beigeladene bis zum Entscheidungszeitpunkt nie über die Entscheidung informiert worden sei. Tatsächlich sei insoweit eine korrekte Bescheidung des Antrages auch gegenüber der Antragstellerin nie erfolgt. Auch hierdurch vermag die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (S. 9 f. des Beschlusses), dass es für die Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Antragstellerin unerheblich sei, ob dieser auch nach Maßgabe der §§ 41, 43 VwVfG (bzw. des insoweit inhaltsgleichen HmbVwVfG) gegenüber der Beigeladenen wirksam bekannt gegeben worden sei, zumal letztere spätestens im gerichtlichen Eilverfahren von dem Bescheid Kenntnis erlangt haben dürfte. Diese Erwägungen hat die Antragstellerin nicht mit ihren Ausführungen erschüttert, da sie sich nicht substantiiert mit der Entscheidung auseinandersetzt, sondern schlicht eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt. Warum es für die – im hiesigen Verfahren allein maßgebliche – Wirksamkeit des Bescheides vom 29. Juni 2021 gegenüber der Antragstellerin darauf ankommen solle, ob dieser Bescheid auch der Beigeladenen bekannt gegeben und an sie gerichtet wurde, führt die Antragstellerin nicht aus. Für die Richtigkeit dieser Annahme ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der Umstand, dass materiell-rechtliche Erlaubnisinhaberin und Inhaltsadressatin der Erlaubnis nach § 21a GlüStV 2021 und §§ 8, 9 HmbGlüStVAG die Antragstellerin und nicht die Beigeladene ist (vgl. hierzu auf Grundlage des bayerischen Landesrechts, VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn. 5), da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen ist, was sich unter anderem aus den Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Vermittlers nach § 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HmbGlüStVAG ergibt, für die Unerheblichkeit einer (zusätzlichen) Bekanntgabe oder originären Entscheidung gegenüber der Beigeladenen. Die Beigeladene stellt nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages lediglich den Antrag auf Erlaubniserteilung für die Antragstellerin. Zudem könnte zwar auch die Beigeladene eine mögliche Verletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV oder anderer Rechte durch die streitgegenständliche Verfügung in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11; VGH München, Urt. v. 12.6.2012, 10 B 10.2959, KommunalPraxis BY 2012, 349 [Leitsatz], juris Rn. 25). Es wird aber im gerichtlichen Verfahren des Wettvermittlers, wie vorliegend, nicht über die Rechte des Wettveranstalters mitentschieden (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn.5). Sind aber diese Verfahren voneinander unabhängig und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zugänglich, so ist umso weniger ersichtlich, warum alleine aus dem Umstand, dass der Bescheid nicht an die Beigeladene gerichtet und bekanntgeben wurde, schon keine wirksame Entscheidung gegenüber der Antragstellerin vorliegen solle. Eine Entscheidung gegenüber der Antragstellerin wurde vielmehr wirksam mit dem Bescheid vom 11. Juni 2021 getroffen. Soweit die Antragstellerin zusätzlich eine fehlende Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides rügt, so wurde dieser Fehler gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG spätestens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt. 3. Die Antragstellerin trägt weiter ohne Erfolg vor, dass das Verwaltungsgericht nicht ausreichend und zutreffend gewürdigt habe, dass die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort keinesfalls den Schluss nahelegten, dass die streitgegenständliche Betriebsstätte tatsächlich in einer „Art Wohngebiet“ belegen sei.Sie habe umfassend dargelegt, dass diese Funktionslosigkeit offensichtlich gegeben sei, was bei einer weitergehenden Ortsbesichtigung, die ggf. in einem Hauptsacheverfahren notwendig wäre, auch konkret festgestellt werden würde. In einem gerichtlichen Eilverfahren könnten lediglich anhand von Fotos die näheren Umstände glaubhaft gemacht werden, was bereits erstinstanzlich geschehen sei. Selbst wenn die Funktionslosigkeit der bauplanungsrechtlichen Ausweisungen im Eilverfahren noch nicht abschließend festgestellt werden könnte, so müsse mindestens von offenen Erfolgsaussichten unter diesem Aspekt für das Hauptsacheverfahren ausgegangen werden. Hierbei handelt es sich nicht um substantiiertes Vorbringen, sondern um einen bloßen Verweis auf die bereits vorgebrachte eigene Rechtsauffassung. Die Antragstellerin setzt sich nicht im Ansatz mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 f. des Beschlusses) dazu auseinander, dass es sich bei summarischer Prüfung bei den entlang des Abschnitts der -straße, in welchem sich auch die Betriebsstätte der Antragstellerin befinde, ansässigen Betrieben (u.a. Gastronomie, Dienstleistungen, Arztpraxen, Einzelhandelsbetriebe) um solche handeln dürfte, die in einem Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO allgemein zulässig seien. Soweit etwas anderes für das ansässige – eher kleine – Autohaus mit Werkstattbetrieb in der …..-straße 62-64 gelten sollte, dürfte sich eine solche gebietsuntypische Nutzung als Einzelfall darstellen, der die Festsetzungen nicht hinfällig mache. Zum anderen sei bei einer Betrachtung der gesamten Reichweite der fraglichen Festsetzung zu beachten, dass auch für den unmittelbar angrenzenden Bereich, der weiterhin den Festsetzungen des Baustufenplans „Eimsbüttel und Hoheluft-West" vom 15. Februar 1952 (hier „W3g" bzw. „W4g") unterliege (d.h. der Straßenblock ….-straße/ E….-straße/W.- bzw. E…..-straße und I. ), ersichtlich auch weiterhin eine den Gebietscharakter prägende Wohnnutzung vorhanden sei, die mit der planerischen Festsetzung übereinstimme. Dies gelte im Übrigen auch für den südlich angrenzenden Teil der …….-straße, in dem ebenfalls der Baustufenplan „Eimsbüttel und Hoheluft-West" vom 15. Februar 1952 mit der Festsetzung „W4g" weiterhin maßgeblich sei. Diesen Feststellungen tritt die Antragstellerin nicht entgegen, sondern verweist pauschal auf die bereits zuvor eingereichten Fotos, sodass vorliegend auch nicht von einem weiteren Aufklärungsbedarf im Eilverfahren oder einer offenen Erfolgsaussicht auszugehen ist. Auch soweit die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einwendet, dass die in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG benannten Gebiete „glücksspiel-rechtlich“ auszulegen seien und unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung nur die tatsächlich vorhandene Wohnnutzung in den Blick zu nehmen sei, vermag sie die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Der Gesetzestext des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG nimmt explizit und differenziert Bezug auf Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete und allgemeine Wohngebiete gem. §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung sowie Kleinsiedlungsgebiete S und Wohngebiete W nach der Baupolizeiverordnung. Das Anknüpfen an die Gebietsausweisungen im Gesetzestext nach der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung wäre allerdings überflüssig, wenn mit der Argumentation der Antragstellerin keine typisierende Betrachtung vorzunehmen, sondern für jedes Gebiet einzeln, unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Ausweisung, das Maß der Wohnnutzung festzustellen wäre. Dafür, dass dies gesetzgeberisch gewollt wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie unter Außerachtlassung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die Vorhersehbarkeit der Entscheidungen über Erlaubnisanträge und ein funktionierendes, transparentes Verfahren gewahrt werden sollte, wenn entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG in jedem Einzelfall vollkommen unabhängig von den Gebietsausweisungen das (sich zudem stetig verändernde) Maß der Wohnnutzung herangezogen werden müsste. Die Antragstellerin berücksichtigt zudem nicht, dass gerade anhand der Frage der Funktionslosigkeit der Gebietsausweisung, wie durch das Verwaltungsgericht vorgenommen, die konkrete Nutzung in den Blick genommen wird und somit eine ggf. im Einzelfall unverhältnismäßige Anwendung des Gebietsausschlusses nach § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG vermieden werden kann. Diese Möglichkeit steht auch einer durch die Antragstellerin geforderten teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG – bei der im Übrigen offenbleibt, in welchen Fällen eine solche konkret anzuwenden wäre – entgegen. Denn für diese besteht aufgrund der tatbestandlich festgestellten weiterhin prägenden Wohnnutzung in dem Abschnitt der ….-straße, in dem sich auch die Betriebsstätte der Antragstellerin befindet, zumindest im vorliegenden Fall keine Veranlassung. 4. Die Antragstellerin rügt ferner, dass die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG unverhältnismäßig sei, da sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lottoannahmestellen begründe (hierzu unter a), weder erforderlich noch angemessen sei (hierzu unter b) und der Gesetzgeber keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Ausschlussregelung wissenschaftlich notwendig sei (hierzu unter c). a) Die Antragstellerin führt aus, dass die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG allein auf Wettvermittlungsstellen und nicht auf Lottoannahmestellen i.S.d. § 5 HmbGlüStVAG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. In Lottoannahmestellen würden zumindest in anderen Bundesländern ebenfalls Sportwetten angeboten, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Situation bundesweit betrachtet werden. In jeder Lottoannahmestelle würden Süßigkeiten, Zigaretten oder Jugendzeitschriften verkauft. Wenn nun das Verwaltungsgericht ausführe, dass Lottoannahmestellen wegen dieser Art des Angebots einen anderen Charakter als Wettvermittlungsstellen aufweisen würden, so sei dies nicht nachvollziehbar. Zu den Wettvermittlungsstellen hätten Jugendliche und Kinder überhaupt keinen Zutritt. In den Lottoannahmestellen hingegen könnten sie sich allgegenwärtig mit den Lotterieprodukten vertraut machen, sich dort Toto-Scheine anschauen oder sich mit den Rubbellosen beschäftigen. Wenn man darauf abstellen wollte, dass es in Lottoannahmestellen keine Livewetten gäbe, wäre es der Behörde und dem Gesetzgeber möglich gewesen, den Sportwettanbietern die Erlaubnis nur unter der Auflage zu erteilen, dass ebenfalls keine Livewetten offeriert werden dürften. Diese Möglichkeit der Gleichstellung werde aber gar nicht erst in Betracht gezogen. Es komme noch hinzu, dass das Wettangebot der Veranstalter zwischenzeitlich durch das Regierungspräsidium Darmstadt erheblich beschränkt worden sei, so dass es sich vom Angebot des staatlichen Anbieters kaum unterscheide. Hiermit vermag sie die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn die Ausführungen der Antragstellerin lassen das entscheidungstragende Argument des Verwaltungsgerichts außer Betracht, dass das Gefährdungspotential der in Lottoannahmestellen angebotenen Glücksspiele deutlich geringer sei als dasjenige von Sportwetten (S. 16 des Beschlusses) und somit keine wesentlich gleichen Sachverhalte vorlägen, die unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandelt werden müssten. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel. Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf einen Bericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus, dass das Risikopotential von Sportwetten substantiell höher sei als dasjenige der staatlichen Lotterien, die in den circa 480 Lottoannahmestellen in Hamburg angeboten würden (vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2019. Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, abrufbar unter https://www.suchthilfestatistik.de/fileadmEsin/user_upload_dshs/05_publikationen/jahresberichte/DSHS_DJ2020_Jahresbericht.pdf). In der zuvor benannten Studie wird, unter Hinweis auf zum Teil sehr geringe Fallzahlen, dargelegt, dass neben den Automaten- und Casinospielen auch Sportwetten ein erhöhtes Risiko für problematisches Spielverhalten aufweisen (S. 13, 160 des Berichts). Die Risiken einer Glücksspielproblematik bei Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno, für die ein Wert von 6,7 % allerdings bei einer Gesamtfallzahl von nur 30 Personen angegeben wird) seien hingegen vergleichsweise gering. Für die besondere Vulnerabilität von Jugendlichen gibt es ausweislich der Studie verschiedene Erklärungsansätze. In Betracht komme eine besondere Experimentierfreudigkeit bzw. ein ausgeprägtes Risikoverhalten, eine hohe Verführbarkeit durch verbreitete Glücksspielangebote im Internet oder im öffentlichen Raum (Wettbüros, Sportbars usw.) aber auch eine scheinbar hohe Akzeptanz in der Gesellschaft (S. 27). Nach den aktuellen Zahlen liege die 12-Monats-Prävalenz bei Automaten- und Casinospielen bei 4,1%, bei Sportwetten bei 2,2 %. Auch beim sog. Korrespondenzverhalten, d.h. der Inanspruchnahme mehrerer Glücksspielformen, zeige sich das große Suchtpotenzial von Sportwetten. Denn Personen, die Sportwetten spielten, nähmen im Vergleich zu Personen, die Lotterien nachfragten, mehr als doppelt so häufig auch an Automatenspielen teil (S. 80). Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37). Darauf, dass neben Automaten- und Casinospielen auch Sportwetten, nicht aber Lotterien, ein erhöhtes Risikopotential aufweisen, weist auch eine weitere aktuelle wissenschaftliche Publikation hin (vgl. S. Buth, G. Meyer, J. Kalke, Glücksspielteilnahme und glücksspielbezogene Probleme in der Bevölkerung, Ergebnisse des Glücksspiel-Survey 2021, erschienen im März 2022, abrufbar unter: https://www.isd-hamburg.de/wp-content/uploads/2022/03/Gluecksspiel-Survey_2021.pdf, S. 29). Diese Ergebnisse decken sich zudem mit mehreren internationalen Studien, nach denen neben Automatenspielen (online und terrestrisch) insbesondere die Nutzer von Sportwettangeboten einer gegenüber anderen Spielformen erhöhten Gefahr problematischen Spielerverhaltens ausgesetzt sind (vgl. S. M. Gainsbury, D. J. Angus und A. Blaszczynski, Isolating the impact of specific gambling activities and modes on problem gambling and psychological distress in internet gamblers, 25.10.2019, Volltext abrufbar unter: https://bmcpublichealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12889-019-7738-5 - Sec22; A. Cooper, K. Olfert, Harvey H.C. Marmurek, Predictors of Problem Gambling for Sports and Nonsports Gamblers: A Stochastic Search Variable Selection Analysis, veröffentlicht in: Journal of Gambling Studies, 2022, S. 767, Zusammenfassung abrufbar unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10899-021-10025-2). Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in Hamburg seit dem Jahr 2019 (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Bü-Drs. 21/10487 v. 26.9.2017) das Vermitteln von Sportwetten in Lottoannahmestellen gem. § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 HmbGlüStVAG unzulässig ist. Eine der Übergangsregelung des § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 entsprechende Regelung gibt es in Hamburg nicht. Unerheblich ist daher auch die (pauschale) Behauptung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2023, dass das Wettangebot der Veranstalter zwischenzeitlich durch das Regierungspräsidium Darmstadt erheblich beschränkt worden sei, so dass es sich vom Angebot des staatlichen Anbieters kaum unterscheide.Wie zuvor ausgeführt, dürfen in Annahmestellen nach § 5 HmbGlüStVAG schon keine Sportwetten angeboten werden. Der Einwand, dass es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG darauf ankäme, dass in anderen Bundesländern auch Sportwetten in Lottoannahmestellen angeboten werden dürften, geht fehl. Vielmehr haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach bei der Beurteilung glücksspielrechtlicher Normen darauf abgestellt, dass die föderale Struktur in Deutschland von Art. 4 Abs. 2 EUV geschützt sei und maßgeblich auf die Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern abgestellt werden könne (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 123; EuGH, Urt. v. 12.6.2014, NVwZ 2014,1001, C-156/13, juris Rn. 34 ff). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 auch in den übrigen Bundesländern Sportwetten nur noch bis zum 30. Juni 2024 in stationären Wettannahmestellen vertrieben werden dürfen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich die Zugangsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen zu Wettvermittlungs- und Lottoannahmestellen i.S.d. § 5 HmbGlüStVAG unterschieden und Kinder und Jugendliche grundsätzlich keinen Zugang zu Wettvermittlungsstellen hätten, ist dies zwar zutreffend. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleichwohl 7 % aller für eine repräsentative Studie in Hamburg und Bremen befragten Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren angegeben haben, dass sie bereits mindestens einmal „offline“ Sportwetten getätigt haben (vgl. Theo Baumgärtner, Philipp Hiller, Epidemiologische Entwicklung suchtgefährdenden Verhaltens von 14- bis 17- jährigen Jugendlichen in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Deskriptiv zusammenfassende Ergebnisse der SCHULBUS-Untersuchung 2021/22, abrufbar unter: https://www.sucht-hamburg.de/images/kategorien/information/publikationen/Baumgaertner__Hiller_2022_SCHULBUS-Gesamtbericht_HH__HB_2021.pdf, S. 43, auch mit Hinweis darauf, dass die unter Jugendlichen am meisten verbreite Form des Glücksspiels Rubbelloslotterien und mit 13 % auch Zahlenlotterien sind), besteht aber eine durch den Gesetzgeber in zulässigerweise zu berücksichtigende Gefahr, dass trotz der Zugangsbeschränkungen zu Wettvermittlungsstellen auch Jugendliche sich zu den dort verfügbaren Wettangeboten Zugang verschaffen können und dieser Gefahr durch den Gebietsausschluss in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten begegnet werden kann. Hinzu kommt, dass die in § 1 GlüStV 2021 und in der Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG (Bü-Drs. 21/10487 v. 26.9.2017, S. 17) niedergelegten Ziele des Spieler- sowie des Kinder- und Jugendschutzes auch insofern mit dem Gebietsausschluss erreicht werden können, als es nicht um die Verhinderung des (ohnehin verbotenen) Zugangs zu Wettvermittlungsstellen geht, sondern auch darum, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass es sich bei Sportwetten um Güter des alltäglichen Bedarfs handelt und um die Kontaktmöglichkeiten mit Sportwettangeboten im öffentlichen Raum insgesamt zu reduzieren (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 64; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 45; VGH Mannheim, Urt. v. 10.2.2022, 6 S 1922/20, juris Rn. 98 zu dem Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen). Soweit die Antragstellerin zutreffend darauf verweist, dass in Lottoannahmestellen Lotterieprodukte und für Kinder- und Jugendliche interessante Produkte wie Süßigkeiten und Jugendzeitschriften verkauft werden, so ist diesem Umstand ein Gefährdungspotential, das sich auch anhand der zuvor zitierten „SCHULBUS-Untersuchung“ ablesen lässt, nicht abzustreiten. Allerdings dürfte der Gesetzgeber zulässigerweise innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 217 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., S. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 47) aufgrund des zuvor dargestellten höheren Risikopotentials von Sportwetten gegenüber Lotterien und aufgrund der Tatsache, dass die soziale Kontrolle in Lottoannahmestellen, in denen weit überwiegend Gegenstände des täglichen Bedarfs verkauft werden und das Angebot nicht ausschließlich auf das Glücksspiel ausgerichtet ist, deutlich größer sein dürfte (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts S. 18), zulässigerweise Annahmestellen nach § 5 HmbGlüStVAG mit den Regelungen der Annahmestellenverordnung einem weniger strengen Regime unterworfen haben als Wettannahmestellen nach § 8 HmbGlüStVAG. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in Hamburg auch Annahmestellen nach § 5 HmbGlüStVAG nicht unbegrenzt zulässt, sondern deren Gesamtzahl in Hamburg gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (AnnahmestVO v. 8.2.2022, HmbGVBl. 2022, 89) auf insgesamt 480 begrenzt ist und gem. § 1 Abs. 2 AnnahmstVO bei einer räumlichen Neuverteilung Annahmestellen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO sowie in Kleinsiedlungsbieten S und Wohngebieten W nach der Baupolizeiverordnung im Regelfall einen fußläufigen Abstand von 500 Metern zueinander einhalten müssen. Ebenfalls innerhalb des Einschätzungs- und Prognosespielraumes dürfte sich vor diesem Hintergrund auch die gesetzgeberische Entscheidung halten, in Wettannahmestellen in den in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG benannten Gebieten nicht lediglich das Angebot von Livewetten zu verbieten, sondern diese gänzlich auszuschließen. Das Verbot von Livewetten dürfte zwar ein gegenüber dem gänzlichen Ausschluss in den benannten Gebieten milderes Mittel sein. Es dürfte allerdings nicht gleich wirksam sein, da hierdurch insbesondere nicht das vorstehend benannte legitime Ziel der Verhinderung des Eindruckes, dass es sich bei Vermittlungsstellen um Geschäfte des täglichen Bedarfs handele, erreicht werden kann. Dass der Gesetzgeber sich daher entschlossen hat, ausdrücklich auch um ergänzend zu den bestehenden Einschränkungen auf Grundlage des Baurechts zum Schutz spielsuchtgefährdeter Personen sowie von Kindern und Jugendlichen, ein weitergehendes Schutzregime durchzusetzen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Bü-Drs. 21/10487, S. 17), begegnet unter Abwägung der überragend wichtigen Gemeinwohlziele, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 17), mit den nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Wettveranstalter und Wettvermittler im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen durchgreifenden Bedenken. b) Die Antragstellerin macht ferner geltend, dass die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG unverhältnismäßig sei, weil dem Schutz von Kindern und Jugendlichen schon dadurch Rechnung getragen worden sei, dass Abstandsregelungen etwa zu Schulen oder zu Jugendheimen eingeführt worden seien. Das Verbot von Wettannahmestellen in Wohngebieten erschließe sich in keiner Weise, weil Kinder und Jugendliche in Wohngebieten genauso oft anzutreffen seien, wie in sonstigen Stadtgebieten, wo sie sich alltäglich bewegen und ihre Freizeit verbringen würden. Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin setzt sich weder mit der Entscheidung auseinandersetzt, noch konkretisiert sie die Behauptung, dass Kinder und Jugendliche in allen Stadtgebieten ebenso häufig anzutreffen seien wie in Wohngebieten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungsgebieten Kinder und Jugendliche gerade auch in Gruppensituationen, etwa auf dem gemeinsamen Schulweg bzw. bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung, in der Wohnumgebung schütze und einen Beitrag leiste, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der (für sie illegalen) Nutzung von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern. Hinzu komme, dass die gefährdeten Personengruppen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld ohne den Ausschlusstatbestand die Begegnung mit Wettvermittlungsstellen kaum vermeiden könnten, so dass auch durch andere Maßnahmen, wie etwa die Regulierung des Medienkonsums oder die Beaufsichtigung des Freizeitverhaltens, nicht sichergestellt werden könne, dass derartige Wettangebote nicht als alltäglich und unbedenklich wahrgenommen würden. Das Angebot der Wettvermittlungsstellen betreffe zudem einen gerade auch für Kinder und Jugendliche besonders relevanten und attraktiven Lebensbereich, da es sich auf Sportereignisse beziehe, welche schon aufgrund eigener sportlicher Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen erheblichen Bezug zu ihrem Alltag aufwiesen (S. 22 f. des Beschlusses). Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem dienen sowohl das Abstandsgebot nach § 8 Abs. 6 Satz 3 HmbGlüStVAG als auch der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in den nach § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG benannten Gebieten dem gesetzgeberischen Ziel des Jugendschutzes. Dafür, dass dieses Ziel bereits abschließend durch die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 3 HmbGlüStVAG erreicht wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor und hat die Antragstellerin auch keine schlüssigen und detaillierten Argumente dargetan. Hierfür kann auch nicht der Umstand zum Beleg genommen werden, dass eine vergleichbare Gebietsausschlussregelung soweit ersichtlich nur im Bundesland Hessen mit der Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302) getroffen wurde und alle übrigen Bundesländer von einer vergleichbaren Regelung abgesehen haben. Denn in unterschiedlichen Bundesländern können unterschiedliche Schutzintensitäten angestrebt werden. Zudem bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zum Abstand zu Jugendeinrichtungen und dem Ausschluss in bestimmten Wohngebieten besonders kinder- und jugendgefährdende sowie für den Spielerschutz bedeutsame Situationen in den Blick nehmen wollte und somit sich ergänzende Regelungen getroffen hat. Dass in Kleinsiedlungs- und Wohngebieten überwiegend Wohnnutzung vorliegt, ist in der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung per Definition der Gebiete in den §§ 2 bis 4 BauNVO bzw. § 10 Abs. 4 BPVO vorgesehen und somit zwangsläufig auch der Umstand, dass sich dort Kinder- und Jugendliche sowie spielsuchtgefährdende Personen aufhalten können, die diese Orte auch nicht meiden können, weil sie dort wohnen. Dass auch in anderen Gebieten, z.B. Mischgebieten und Kerngebieten nach den §§ 6, 7 BauNVO Wohnnutzung zulässig und vorhanden ist und sich daher dort auch Kinder und Jugendliche aufhalten, steht dem Umstand nicht entgegen, dass diese Wohnnutzung typischerweise in Wohngebieten dominant ist und der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraumes für diese Gebiete eine besonders hohe Schutzintensität vorsehen kann. c) Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG nicht unter Vorlage wissenschaftlicher Beweise begründet sei, vermag sie hiermit nicht die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Anders als durch die Antragstellerin dargestellt, ist es nicht erforderlich, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bzw. der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 sowie Art. 3 Abs. 1 GG bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 336 ff., m. w. N.). Die durch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 benannten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen die Ausführungen der Antragstellerin nicht. In dem Urteil vom 15. September 2011 (Rs. C- 347/09, EuZW 2011, 841, juris Rn. 56) verweist der Gerichtshof ausschließlich auf die Notwendigkeit systematischer und kohärenter Regelungen auf dem Gebiet des Glücksspielrechts. In der Entscheidung vom 13.11.2003 (C- 42/02, EuZW 2005, S. 53, juris Rn. 26) verweist der Europäische Gerichtshof lediglich darauf, dass in dem Ausgangsverfahren keinerlei Unterlagen zur Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Maßnahme, die die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, vorgelegt worden waren, weil den Unterlagen keine statistischen oder sonstigen nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen waren. Der Gerichtshof fordert somit nicht zwingend wissenschaftliche Belege, sondern nachvollziehbare Angaben zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen gesetzlichen Maßnahme. In der Entscheidung vom 8. September 2010 (C- 316/07u.a., NVwZ 2010, 1409, juris Rn. 72) hebt der Europäische Gerichtshof sogar ausdrücklich hervor, dass einen Mitgliedstaat nicht nur deshalb die Möglichkeit genommen ist, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen. Auch im Urteil vom 19. Oktober 2016 (C- 148/15, NVwZ 2016,1793, juris Rn. 35) führt der Gerichtshof aus, dass es den nationalen Behörden obliegt, die Rechtfertigungsgründe für eine die Grundfreiheiten einschränkende Regelung von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens zu begleiten. Im Urteil vom 14. Juni 2017 (C-685/15, NVwZ 2018, 479, juris Rn. 49 ff.) führt der Gerichtshof konkretisierend zum Kohärenzgebot aus, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, dem nationalen Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen genügt, damit sie als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit die Beweislast für den Nachweis der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit für die Grundfreiheiten einschränkende Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet des Glücksspielrechts konkretisiert. Er hat hierzu aber, anders als durch die Antragstellerin dargestellt, keine zwingend wissenschaftlichen Beweise, sondern nachvollziehbare Angaben zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme gefordert (so auch nochmals ausführlich im Urteil vom 28. Februar 2018, C 3/17, juris Rn. 61 ff.). Den Anforderungen an das Vorhandensein nachvollziehbarer Gründe für die einschränkende gesetzliche Regelung ist wie oben dargestellt genügt. 5. Weiter wendet die Antragstellerin ein, dass das nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG vorgesehene Losverfahren insgesamt intransparent sei und dies auch im hiesigen Verfahren von Relevanz sei, da die Regelungen über die Erlaubniserteilung für eine Wettvermittlungsstelle nur dann angewendet werden und die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nur dann erreicht werden könnten, wenn diese in Gänze verfassungs- und unionskonform seien. Diese Ausführungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es vorliegend auf eine mögliche Intransparenz oder Rechtswidrigkeit des Losverfahrens nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG schon nicht ankomme, da die Antragstellerin nach der Rechtsauffassung des Gerichtes unabhängig von der Durchführung des Losverfahrens eine Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle aufgrund deren Belegenheit in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung gem. § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG nicht hätte erhalten können. Hiergegen wendet die Antragstellerin sich nicht substantiiert, sondern behauptet lediglich, ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass die Regelungen des § 8 HmbGlüStVAG alle in ihrer Wirksamkeit voneinander abhingen und daher die Rechtswidrigkeit des Losverfahrens im Ergebnis auf die hiesige Untersagungsverfügung durchschlage. Dafür, dass die Regelungen des § 8 HmbGlüStVAG, etwa das Abstandsgebot zu Einrichtungen des Kinder- und Jugendschutzes nach § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbGlüStVAG, das Abstandsgebot von mindestens 500 Metern zu einer weiteren Wettvermittlungsstelle nach § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG, die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG sowie die Vorgaben zum Losverfahren nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG in ihrer Wirksamkeit unbedingt voneinander abhängig seien, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr legt es die aus der Gesetzesbegründung und § 1 GlüStV 2021 ersichtliche Zielsetzung eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes sowie des Schutzes spielgefährdeter Menschen (vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Bü-Drs. 21/10487 v. 26.9.2017, S. 17) nahe, dass die einzelnen Regelungen zwar Ausdruck eines gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes sind, sie aber unabhängig voneinander jede für sich einen Beitrag zum Erreichen dieses Zieles leisten sollen. Warum die vorgenannten Ziele nur erreicht werden könnten, wenn das Losverfahren nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG auch Anwendung finde, legt die Antragstellerin nicht dar. Die Eigenständigkeit der Regelungen zum Losverfahren nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG ergibt sich zudem zwingend daraus, dass dieses gem. § 8 Abs. 11 Satz 1 HmbGlüStVAG nur für bis zum 28. Februar 2021 vollständig eingegangene Anträge galt und die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HmbGlüStVAG zwingend befristet zu erteilen war. Über die „Erstverteilung“ hinaus haben die Regelungen des Losverfahrens daher keinen Anwendungsbereich mehr. Hierfür spricht zudem, dass das Losverfahren erst nachträglich und zwar mit dem „Vierten Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Hamburg“ vom 19. Dezember 2019, HmbGVBl S. 516 in das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingeführt wurde und insbesondere die Regelungen zu Sportwetten in § 8 HmbGlüStVAG vielfachen Änderungen durch das dritte, vierte und fünfte Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Hamburg unterworfen waren. Die übrigen Regelungen der Erlaubniserteilung nach den §§ 8, 9 HmbGlüStVAG sind daher nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung (auch) unabhängig von dem Losverfahren anzuwenden. 6. Die Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, dass das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Übergangs- und Bestandsschutzregelungen beinhalte und sich daraus die Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftswidrigkeit der Regelungen ergebe. Wettvermittlungsstellen seien, anders als durch das Verwaltungsgericht dargestellt, in der Vergangenheit nicht bloß geduldet worden, sondern hätten erlaubnisfrei betrieben werden dürfen. In den Fortbestand dieses Zustandes hätte die Antragstellerin, die den Betrieb seit über zehn Jahren beanstandungsfrei führe, vertrauen können. Dass die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG bereits im Jahr 2018 in das Gesetz eingefügt worden sei, ändere, anders als durch das Verwaltungsgericht angenommen, nichts an dem vorrangigen Vertrauensschutz. Denn diese Regelung sei zum damaligen Zeitpunkt mangels einer faktischen Konzessionsvergabe irrelevant gewesen und außerdem hätte diese Regelung nur mit einer Übergangsregelung implementiert werden dürfen, da zuvor eine zahlenmäßige Obergrenze vorgesehen worden sei und der Gesetzgeber ohne erkenntlichen Grund dann auf einen Gebietsausschluss „umgeschwenkt“ sei. Zwar trifft es zu, dass nach den Regelungen im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen für Wettvermittlungsstellen aufgenommen wurden, die - wie vorliegend - ohne ein Einschreiten der Glücksspielbehörde über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum betrieben wurden. Eine solche Regelung war aber nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die betroffenen Grundrechte und Grundfreiheiten der Wettvermittler und Wettveranstalter sowie aus Vertrauensschutzgründen zwingend erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist. Bei der Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens und der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe sind deren Vorhersehbarkeit und die Auswirkungen auf die Rentabilität getätigter Investitionen zu berücksichtigen. Je plötzlicher und unerwarteter eine Rechtsänderung ohne ausreichende Anpassungszeit eintritt, umso eher wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Betracht kommen. Ist jedoch für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer der Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorhersehbar, so wird er sich im Falle ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen können (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-475/20 u. a., ZfWG 2022,438, juris Rn. 60 ff. und Urt. v. 11.6.2015, C-98/14 u. a., ZfWG 2015, 336, juris Rn. 87). Gemessen daran sowie am Grundsatz des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht mussten Inhaber von Wettvermittlungsstellen, wie die Antragstellerin, aufgrund der Gesetzeshistorie mit einer schärferen Regulierung rechnen und war dem enttäuschten Vertrauen in die künftig unbegrenzte Rentabilität getätigter Investitionen nicht mit einer Übergangs- oder Bestandsschutzregelung zu begegnen. Denn mit dem Ende der Praxis des faktischen Nichteinschreitens der hamburgischen Behörden in der Vergangenheit hatte die Antragstellerin ungeachtet der juristischen Bewertung dieser Praxis spätestens mit Wirksamwerden des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland am 29. Oktober 2020 zum 1. Juli 2021 zu rechnen. Soweit Wettanbieter in der Vergangenheit tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen und deshalb Vermittlungserlaubnisse auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg beantragt und erteilt werden konnten, wurde hierdurch kein mit dem Schutzbedürfnis von Bestandsspielhallen vergleichbarer Vertrauenstatbestand geschaffen, sondern die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes lediglich – letztlich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber – verzögert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, CR 2022, 583, juris Rn. 105). Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung fortführen zu können, konnte angesichts des bereits in § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV 2012 (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011) genannten Ziels des Spielerschutzes und der Begrenzung des Glücksspielangebots sowie der bereits in § 10a Abs. 5 GlüStV (2012) i.V.m. § 8 HmbGlüStVAG (2012) vorgesehenen Begrenzung auf 200 Wettvermittlungsstellen von vorneherein nicht entstehen. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar. Einem Vertrauen in den Fortbestand ihres in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung belegenen Standortes war spätestens mit der Einführung des landesrechtlichen Gebietsausschlusses in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zum 1. Januar 2018 mit dem Dritten Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl, S. 386) die Grundlage entzogen (zum Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die geltende Rechtslage vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 200; zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 25f.). Warum die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 für den Vertrauensschutz irrelevant gewesen sein soll, legt die Antragstellerin nicht näher dar. Solches wäre auch unverständlich, da sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich ergibt, dass die Regelungen mit dem Inkrafttreten des Zweiten Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2018 Anwendung finden sollten und der Gesetzgeber die Regelungen für den Fall des Abschlusses des Konzessionsverfahrens oder eine neuerliche Gesetzesänderung treffen wollte (Bü-Drs. 21/10487, S. 20). Die Regelung hatte also gerade den Zweck, dass sich Sportwettvermittler auf das künftig geltende Rechtsregime einstellen konnten. Weder konkret dargelegt noch nachvollziehbar ist zudem, warum es dem Gesetzgeber verwehrt gewesen sein sollte, die Gesetzeslage dahingehend zu ändern, dass nicht mehr eine Höchstzahl der Wettannahmestellen, sondern Abstandsregelungen in § 8 HmbGlüStVAG vorgesehen wurden. 7. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass die Anordnung in Ziffer 3) des Bescheides, nämlich unverzüglich sämtliche in der Betriebsstätte …..straße 50 vorhandenen Spieleinrichtungen stillzulegen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides von dort zu entfernen sowie Werbemittel, die durch Text oder Bild geeignet sind, für unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. Verfügung in Ziffer 2) des Bescheides zu werben, unkenntlich zu machen, unverhältnismäßig sei. Die Betriebsuntersagung sei als milderes Mittel völlig ausreichend, ohne dass die Betriebsstätte faktisch leergeräumt werden müsse. Hiermit vermag sie die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die hierzu keine Ausführungen enthält, nicht in Frage zu stellen. Die Anordnungen in Ziffer 3) des Bescheides stellen der Sache nach einen Annex zur Untersagung der Wettvermittlung dar. Die Verfügung der Stilllegung, der anschließenden Entfernung der Gegenstände, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, zu Glücksspielen genutzt zu werden, sowie die Unkenntlichmachung der Werbemittel finden ihre Rechtsgrundlage daher ebenfalls in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.2015, 2 B 329/14, ZfWG 2016, 282, juris Rn. 26). Zwar wäre, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, die bloße Schließung der Betriebsstätte ein für die Antragstellerin milderes Mittel als die Anordnung der Stilllegung und Entfernung der Geräte sowie die Unkenntlichmachung der Werbung. Dieses Mittel wäre aber nicht gleich geeignet, da die Werbung weiterhin wahrnehmbar und es deutlich einfacher wäre, gegen die in Ziffer 2) verfügte Untersagung der Sportwettvermittlung zu verstoßen, wenn alle Spielgeräte noch frei verfügbar sind. Dass es für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Geräte wieder in die Betriebsstätte zu verbringen, hat sie zudem nicht substantiiert dargelegt. 8. Ferner macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, dass sie vorliegend ein überragendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe. Es entstünden monatliche Kosten i.H.v. etwa 13.000,-- Euro für die Aufrechterhaltung des Standortes und es sei ihr nicht möglich, den Standort bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten. Die Beigeladene verfüge über eine bundesweit gültige Erlaubnis als Sportwettveranstalterin. Die Auszahlung der Wettgewinne sei durch Hinterlegung einer Sicherheit von mehreren Millionen Euro gesichert, es gäbe ein lizensiertes Wettangebot und alle sonstigen Vorgaben in der Erlaubnis gegenüber dem Wettveranstalter würden eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in sportwettrechtlichen Untersagungsverfahren bedürfe es im Übrigen der Benennung ganz konkreter Gefahren im Einzelfall. Zumindest hätte es einer Abwicklungsfrist bedurft. Die vorstehenden Ausführungen setzen sich mit keinem Wort mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander (insb. S. 36 ff. des Beschlusses) und genügen mithin nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages ein intendiertes Ermessen dahingehend bestehe, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen und dass keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen seien, die ausnahmsweise die Untersagungsverfügung dennoch als unverhältnismäßig oder eine weitergehende Abwicklungsfrist erforderlich erscheinen ließen. Denn aufgrund der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit des Standortes, die bereits seit dem Inkrafttreten der Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG im Jahr 2018 bekannt gewesen sei, hätte sich die Antragstellerin auf die bevorstehende Untersagung vorbereiten und den Betrieb an einen genehmigungsfähigen Standort verlagern können. Sie habe auch seit dem Jahr 2008 davon profitiert, dass es aufgrund von im staatlichen Bereich liegenden Fehlern des Erlaubnisverfahrens nicht möglich war, in Hamburg eine Erlaubnis für das Vermitteln von Sportwetten zu erhalten. Weil die Erlaubnisvoraussetzungen des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG nicht erfüllt seien, folge vorliegend aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht, dass der Betrieb ausnahmsweise bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiter ermöglicht werden müsse. Dies sei aber in Konstellationen denkbar, in denen, anders als vorliegend, die Erlaubniserteilung nur von einer nicht vorhersehbaren Auswahlentscheidung einer Behörde abhänge und alle anderen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt seien. Hierauf ist die Antragstellerin nicht eingegangen, sondern hat im Ergebnis lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Antragstellerin außer Betracht lassen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2021 gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat und daher anders als im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der öffentlichen Vollziehung nicht im Einzelfall ausdrücklich anzuordnen ist. Dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht näher dargelegt wird, anders sei, ist nicht ersichtlich. Auch begegnet es im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht zum einen ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV intendiertes Ermessen angenommen hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2023, 4 L 320/22, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40; nach Auffassung des OVG Bautzen, zuletzt Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, juris Rn. 25 ist das Ermessen wegen der Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB regelmäßig auf Null reduziert) und zum anderen entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass sich trotz des beanstandungsfreien Betriebs der Wettvermittlungsstelle ab dem Jahr 2008 eine unverzügliche Schließung und Stilllegung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig erweist, weil die Erlaubnisvoraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nicht vorliegen dürften und die Fortführung des Betriebs seit dem Jahr 2018 und mithin auch die Aufwendung der aktuell laufenden Kosten eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin darstellen (vgl. bzgl. der Stilllegung einer Spielhalle auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 4 Bs 180/22, n.v., BA S. 9). 9. Soweit die Antragstellerin schließlich im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 zu den Gründen ausführt, aus denen aus ihrer Sicht die Entscheidung des Senats in der Rechtssache 4 Bs 105/22 (n.v.) unzutreffend ist sowie zur Unverhältnismäßigkeit eines „stationären Abstandsgebotes“, so ist dies vorliegend unbeachtlich. Denn gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedarf es einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und nicht mit anderen gerichtlichen Entscheidungen. Zudem ist streitgegenständlich vorliegend die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG und nicht die Abstandsregelungen nach § 8 Abs. 6 Satz 1 bis 3 HmbGlüStVAG. Soweit sie im Schriftsatz vom 22. März 2023 auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023 (23 CS 2677, n.v., Volltext liegt dem Senat vor) verweist, so legt sie schon nicht dar, inwiefern diese Entscheidung diejenige des Verwaltungsgerichts in Frage stellt. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist zu der Frage des Abstandsgebots zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen ergangen, die nach dem bayerischen Landesrecht nur für Wettvermittlungsstellen, aber nicht für Spielhallen gilt. Vorliegend wird aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zu Einrichtungen des Kinder- und Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes überhaupt nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass nach dem maßgeblichen hamburgischen Landesrecht wortlautidentische Abstandsgebote in den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG und des § 8 Abs. 6 Satz 3 HmbGlüStVAG für Spielhallen einerseits und Wettvermittlungsstellen andererseits vorgesehen sind. Eine aus anderen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen oder eine unionsrechtlich unzulässige, inkohärente Regelung aufgrund einer solchen Ungleichbehandlung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.