Urteil
12 A 3903/22
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0303.12A3903.22.00
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Leitsätze
Ist ein erwachsenes Familienmitglied aufgrund besonderer Umstände auf die Lebenshilfe eines anderen erwachsenen Familienmitglieds angewiesen (hier: Mutter und erwachsener Sohn), besteht ein nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) besonders schutzwürdiger Familienverbund, der bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund rechtfertigen kann.(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein erwachsenes Familienmitglied aufgrund besonderer Umstände auf die Lebenshilfe eines anderen erwachsenen Familienmitglieds angewiesen (hier: Mutter und erwachsener Sohn), besteht ein nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) besonders schutzwürdiger Familienverbund, der bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund rechtfertigen kann.(Rn.28) Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO). Sie konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 14). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Diese Möglichkeit hat Art 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU auf jede Form der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Nach den geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylantrag des Klägers zwar unzulässig, da dem Kläger bereits durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde (hierzu unter a)). Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist jedoch aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, aus- geschlossen (hierzu unter b)). a) Dem Kläger wurde, wie sich aus seinem griechischen Aufenthaltstitel und seinem griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge ergibt, bereits durch Griechenland internationaler Schutz gewährt. b) Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist jedoch aufgrund der Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen. aa) Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 17; Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 23). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) – aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab – aussetzen würden. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht erst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. bb) Nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer besteht zwar jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 27 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschl. v. 17.1.2025, 9 L 610/24.A, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 20.9.2024, VG 9 L 542/24.A, juris Rn. 19 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 8.1.2025, 1 L 4899/24.GI.A, juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 10.12.2024, W 4 K 23.31716, juris Rn. 50 ff.; VG Halle (Saale), Beschl. v. 26.8.2024, 4 B 188/24 HAL, juris Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2024, Au 9 K 24.30562, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19; Urt. v. 28.2.2024, 8 K 1113/20.A, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 23.2.2024, AN 17 S 23.50064, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 7.8.2024, AN 17 S 24.50438, juris Rn. 18 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 5.9.2023, B 7 K 23.30517, juris Rn. 50 ff.; a.A. zuletzt etwa noch VG Aachen, Urt. v. 15.1.2025, 10 K 2864/24.A, juris Rn. 41 ff.; Urt. v. 12.12.2024, 10 K 1614/23.A, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.8.2024 18a L 1299/24.A, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 30.9.2024, 34 L 210/24.A, juris Rn. 13 ff.). Die Mitglieder der beschriebenen Personengruppe sind aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf, die nach der Rechtsprechung der Kammer erforderlich ist, um den schwierigen und herausfordernden Lebensumständen in Griechenland für international Schutzberechtigte, die dorthin überstellt werden, zu trotzen (vgl. VG Hamburg, ebenda). cc) Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger selbst zu der genannten Personengruppe gehört. Insbesondere kann damit dahinstehen, ob der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Zeugenaussagen seiner Schwester und des für ihn zuständigen Sozialarbeiters … glaubt, ihm sei in der Türkei ein Chip in den Kopf implantiert worden, der seine Gedanken lese und ihn kontrolliere (vgl. insoweit auch den Befundbericht der Asklepios Klinik Nord vom 6. Februar 2024 sowie das Gutachten der Betreuungsstelle Hamburg vom 22. März 2024), zu einer Einschränkung seiner Fähigkeit zur Alltagsbewältigung und seiner Erwerbsfähigkeit führt. Hieran bestehen zumindest Zweifel. Zwar hat der Zeuge … – in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Betreuungsstelle Hamburg vom 22. März 2024 – bekundet, dass der Kläger immer mal wieder Unterstützungsbedarf habe. Zugleich hat er jedoch bekundet, er habe nicht festgestellt, dass die Überzeugung des Klägers, ihm sei ein Chip in den Kopf implantiert worden, bei ihm zu großen Einschränkungen im Alltag führe, so dass zumindest fraglich erscheint, ob der Unterstützungsbedarf des Klägers im Zusammenhang mit seiner Überzeugung steht, ihm sei ein Chip in den Kopf implantiert worden. dd) Dem Kläger drohte nämlich auch dann, wenn er zu der Personengruppe der hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern gehören sollte, in Griechenland eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Dies ergibt sich daraus, dass eine gemeinsame Rückkehr des Klägers nach Griechenland mit seiner Mutter und seiner Schwester zu unterstellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, juris Rn. 12 ff.). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im schutzgewährenden Mitgliedstaat mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft erst im Bundesgebiet begründet worden ist und bzw. oder einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehende Kernfamilie. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen danach zwar ebenfalls durch nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigten für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, juris Rn. 13). Hieraus folgt aber nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr ausschließlich bei aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilien zu unterstellen ist. Für die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr erwachsener Familienmitglieder – hier Mutter, Sohn und Tochter – genügt es nach dieser Rechtsprechung zwar nicht, dass sie durch familiäre Verbundenheit geprägte enge Bindungen zueinander haben, die den Schutzbereichen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallen (vgl. zu diesen Schutzbereichen BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, juris Rn. 22 f.; EGMR, Urt. v. 17.4.2003, 52853/99, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 18). Etwas Anderes kann aber bei zusätzlichen Abhängigkeitsaspekten gelten, die insbesondere dann angenommen werden können, wenn ein Familienmitglied aufgrund besonderer Umstände auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist. Insoweit kann auf die aufenthaltsrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßige einwanderungspolitische Belange zurückdrängt, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989, 2 BvR 377/88, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, juris Rn. 37; Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15.12, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.3.2019, 11 S 623/19, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 4.3.2019, 11 S 459/19, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2014, 8 LA 192/13, juris Rn. 11. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende normative Wertung, dass eine Trennung (auch) erwachsener Familienmitglieder bei einer Angewiesenheit eines Familienmitglieds auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds regelmäßig unzumutbar ist, lässt sich auch für die vorliegende Fallkonstellation fruchtbar machen. Ist ein Familienmitglied aufgrund besonderer Umstände auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen, besteht ein nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband, der die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr rechtfertigen kann. Welche Anforderungen im Einzelnen an die „Lebenshilfe“ zu stellen sind (vgl. hierzu aus aufenthaltsrechtlicher Sicht BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989, 2 BvR 377/88, juris Rn. 17 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.3.2019, 11 S 623/19, juris Rn. 15; Beschl. v. 5.7.1999, 13 S 1101/99, juris Rn. 11), kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, inwieweit sich die – bei der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu prüfenden – Anforderungen an die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr von Familienmitgliedern von den Anforderungen an das „Entgegenstehen“ familiärer Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG unterscheiden. Denn jedenfalls ist die hier vom Kläger und seiner Schwester gegenüber ihrer Mutter geleistete Lebenshilfe so umfassend und weitreichend, dass ihre Beziehung zueinander unter normativen Gesichtspunkten ebenso schutzwürdig ist wie die Beziehung von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern, die mit ihnen in familiärer Gemeinschaft leben, und auch in tatsächlicher Hinsicht die Annahme rechtfertigt, dass die Schwester und die Mutter des Klägers gemeinsam mit diesem nach Griechenland zurückkehren würden. Die Mutter des Klägers, die durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juli 2022 unter umfassende rechtliche Betreuung gestellt wurde (vgl. Bl. 41 ihrer Ausländerakte) und wohl weiterhin steht, ist in jeder Lebenslage auf die Lebenshilfe ihrer Kinder angewiesen, mit denen sie stets zusammengelebt hat und auch derzeit in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Zwar enthält ihre Ausländerakte keine ärztlichen Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand, die dies bescheinigen würden. Die Angewiesenheit der Mutter des Klägers auf die umfassende Lebenshilfe ihrer Kinder steht für den Vorsitzenden jedoch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Schwester sowie des persönlichen Eindrucks, den der Vorsitzende von der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zweifellos fest. Der Zustand der Mutter des Klägers lässt sich nicht anders umschreiben als ein Zustand vollständiger geistiger Umnachtung. Die vom Kläger und seiner Schwester mit dem Rollstuhl in den Verhandlungssaal hereingefahrene Mutter des Klägers nahm während der gesamten Verhandlung keinen Blickkontakt mit anderen Personen auf und murmelte – ohne sich ihrer Umgebung bewusst zu sein – ununterbrochen leise vor sich hin. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte die Schwester des Klägers, dass die Worte ihrer Mutter auch für sie und den Kläger unverständlich seien; ihre Mutter rede mit sich selbst. Der Kläger und seine Schwester haben – sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass ihre Mutter sich schon seit vielen Jahren in diesem Zustand befinde und sie beide sich seit jeher – auch in Griechenland – allein um ihre Mutter kümmern würden, die niemanden anderen kenne als sie. Einer von ihnen müsse ständig bei ihrer Mutter sein, wobei die körperliche Pflege (Waschen, Ankleiden, etc.) im Wesentlichen durch sie – die Schwester des Klägers – erbracht und außerhäusliche Angelegenheiten, etwa Einkaufen und Behördengänge, vorrangig durch ihn – den Kläger – erledigt würden. Allerdings beschränken sich die Betreuungsleistungen des Klägers keineswegs auf die genannten außerhäuslichen Aktivitäten. Seine Schwester hat insoweit glaubhaft bekundet, dass einer von ihnen ständig bei ihrer Mutter sein müsse und sie sich insoweit abwechseln würden, da auch sie anderweitige Angelegenheiten zu besorgen habe. Die enge Betreuung der Mutter des Klägers (auch) durch diesen wird durch die Aussage des für den Kläger zuständigen und als Zeugen vernommenen Sozialarbeiters … bestätigt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass der Kläger häufig von seiner Mutter begleitet werde und die beiden einen liebevollen und harmonischen Umgang miteinander pflegten. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Vorsitzende von dem Kläger gewonnen hat und aufgrund der Aussagen insbesondere des Zeugen … ist der Vorsitzende auch davon überzeugt, dass der Kläger trotz seines Glaubens, ihm sein ein Chip in den Kopf implantiert worden, in der Lage ist, seine Mutter umfänglich im Alltag sowie bei Arztbesuchen und Behördengängen zu unterstützen. Insbesondere ist in der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck entstanden, dass der Kläger formalgedanklich auf diesen Glauben eingeengt ist bzw. sein Alltagshandeln hiervon geleitet wird. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers aufgrund ihrer geistigen Behinderung jederzeit und in jeder Lebenslage auf die Betreuung durch ihre Kinder, die diese auch seit jeher umfassend erbracht haben, angewiesen ist, sind in die für den Kläger anzustellende Gefahrenprognose daher die Folgen für seine Existenzsicherung einzubeziehen, die sich aus der Anwesenheit seiner Mutter und seiner Schwester und der zu unterstellenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, juris Rn. 13). Gemessen daran droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die vorstehend unter bb) zitierte Rechtsprechung) liegt es für den Vorsitzenden auf der Hand, dass der Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eigene Erwerbstätigkeit, bei der es sich jedenfalls in der Anfangszeit mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft handeln wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 58 ff., 68 ff.), allenfalls den Lebensunterhalt für sich selbst, nicht aber auch für seine Mutter und seine Schwester sichern könnte. Insbesondere wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, die Kosten einer informellen Unterkunft zuzüglich der weiteren lebensnotwendigen Kosten, etwa für Nahrung und Kleidung, auch für seine Mutter und seine Schwester zu tragen. Der Vorsitzende legt insoweit zugrunde, dass ein Großteil der informellen Unterkunftsmöglichkeiten, auf deren Inanspruchnahme die Kammer alleinstehende männliche internationale Schutzberechtigte regelmäßig verweist (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 78 ff.), der aus dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester bestehenden Familie aufgrund des besonderen Betreuungs- und Pflegebedarfs der Mutter des Klägers nicht zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei den informellen Unterkunftsmöglichkeiten nach der Erkenntnisquellenlage und der forensischen Erfahrung der Kammer häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden (vgl. etwa Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] G 22/22). Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Schwester des Klägers jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückkehr keinen nennenswerten Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie leisten kann, da es ihr und dem Kläger nicht zugemutet werden kann, ihre Mutter allein zu lassen. Dass die Mutter des Klägers zeitnah nach einer Rückkehr nach Griechenland staatliche Hilfen erhält, etwa in Form von (umfassenden) Betreuungsleistungen oder einer Unterkunft, erscheint unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die vorstehend unter bb) zitierte Rechtsprechung) nicht wahrscheinlich. Selbst wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer geistigen Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Geld- oder sonstige Leistungen haben sollte (vgl. zu Leistungen u.a. aufgrund Alter, Krankheiten und Pflegebedürftigkeit Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, August 2023, G 32/23), ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie die Voraussetzungen für diese Leistungen für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr nicht erfüllt. So setzt die Wohnbeihilfe für Personen im Alter von über 65 Jahren voraus, dass die oder der Begünstigte allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin wohnen (vgl. G 32/23, S. 35). Die Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen setzt demgegenüber einen mindestens 15-jährigen Voraufenthalt in Griechenland voraus (vgl. G 32/23, S. 35 f.). Die eher punktuellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vgl. G 32/23, S. 37 f.) können, soweit sie der Mutter des Klägers überhaupt offenstehen und zeitnah zur Verfügung gestellt würden, den Unterstützungsbedarf, den der Kläger und seine Schwester im Hinblick auf ihre Mutter haben, angesichts der äußerst schwierigen Gesamtumstände und Herausforderungen, denen sie sich bei einer Rückkehr nach Griechenland ausgesetzt sähen, zur Überzeugung des Vorsitzenden nicht hinreichend und verlässlich abdecken. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger bei Erfüllung seiner grundlegenden Solidarpflichten gegenüber den weiteren Mitgliedern seiner Kernfamilie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, seinen eigenen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern und damit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist bei bestehender familiärer Gemeinschaft nämlich im Regelfall und so auch hier davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 27). Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der – wie hier (s.o.) – lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen" mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine „freiwillige Selbstgefährdung", die eine „außergewöhnliche Notlage" im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die – für die Rückkehrprognose naheliegende – Entscheidung eines Familienangehörigen, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Schließlich sind auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die das normative Gewicht der familiären Belange relativieren könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, juris Rn. 15), ersichtlich. 2. Aufgrund der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung unter Nummer 1 des angefochtenen Bescheids werden die Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids gegenstandslos und sind ebenfalls aufzuheben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland verneint wurde. Der am 21. April 1990 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er nach eigenen Angaben im Dezember 2019 zusammen mit seiner Mutter (…, geboren am 21. März 1954) und seiner Schwester (…, geboren am 21. März 1991) von der Türkei aus nach Griechenland eingereist war, gewährten die griechischen Behörden allen Familienmitgliedern zu nicht näher bekannten Zeitpunkten – ausweislich der von ihnen jeweils vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel und Reiseausweise für Flüchtlinge aber spätestens in den Jahren 2020 (Schwester und Mutter des Klägers) und 2022 (Kläger) – internationalen Schutz. Am 5. Mai 2022 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in das Bundesgebiet ein. Am 30. Mai 2022 stellten der Kläger und seine Schwester, am 18. August 2022 auch die Mutter des Klägers einen förmlichen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags bei der Beklagten am 26. Juli 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe in Griechenland zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Flüchtlingslager auf der Insel Lesbos gelebt. Seine Mutter leide an psychischen Problemen. Sie brauche seine Unterstützung. Er selbst habe nach einer Arbeit gesucht, aber keine gefunden. Nachdem er seinen Aufenthaltstitel erhalten habe, habe er das Lager verlassen müssen. Sie hätten in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Mit Bescheid vom 26. August 2022 stellte die Beklagte im Asylverfahren der Schwester des Klägers fest, dass für diese ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Aufgrund dessen ist sie derzeit im Besitz einer bis zum 17. September 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Bescheid vom 14. September 2022, dem Kläger zugestellt am 23. September 2022, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitige humanitäre Lage in Griechenland rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) drohe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. November 2023 erkannte die Beklagte der Mutter des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zu. Ausweislich der Begründung des Bescheids ging die Beklagte dabei davon aus, dass der Umstand, dass der Mutter des Klägers bereits in Griechenland der internationale Schutz zuerkannt worden war, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegenstehe, da der Mutter des Klägers in Griechenland aufgrund der dort zu erwartenden Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe und ihr eine Rückkehr nach Griechenland daher nicht zugemutet werden könne. Sie ist derzeit im Besitz einer bis zum 12. Mai 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Bereits am 28. September 2022 hat der Kläger Klage gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 14. September 2022 erhoben. Er sei im Jahr 2019 mit seiner Mutter und seiner Schwester, für die er verantwortlich sei, nach Griechenland gekommen. Seine Mutter sei alt, krank und pflegebedürftig. Seine Schwester könne sich nicht allein um sie kümmern. Nachdem sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen müssen. Sie hätten nicht gewusst, wohin sie gehen sollten und wären obdachlos geworden. Sie hätten kein Geld gehabt. Er habe immer versucht, zu arbeiten, aber nur einmal für einen Monat eine Arbeit gefunden. Ein Leben in der Obdachlosigkeit und ohne finanzielle Mittel habe er seiner Mutter und seiner Schwester nicht zumuten können. Er könne seine Mutter und seine Schwester nicht allein lassen. Im Übrigen habe er auch Probleme mit seinem Kopf und versuche deswegen, einen Psychiater zu finden. Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst eine Stellungnahme von … – … – vom 28. September 2022 vorgelegt, wonach er dort am 28.September 2024 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester vorstellig geworden sei. Ausweislich der Stellungnahme sei der Kläger „stark fixiert auf die Sorgen um seine Mutter und seine Schwester“, aber auch um seine eigene Zukunft besorgt gewesen. Er befürchte, „fremdgesteuert“ und Opfer eines „mind hack“ geworden zu sein und seither unter „Gedankenkontrolle“ zu stehen. Er vermute, dass ihm in der Türkei ein Mikrochip in den Kopf implantiert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 28. September 2022 verwiesen. Nach einem vom Kläger vorgelegten Befundbericht der Asklepios Klinik Nord vom 6. Februar 2024 leidet der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie. Er sei seit April 2023 in unregelmäßigen Abständen insgesamt neunmal ambulant behandelt worden. Bis zuletzt seien eine stationäre Behandlung und eine Pharmakotherapie abgelehnt worden. Er sei davon überzeugt, dass ihm in der Türkei ein Mikrochip implantiert worden sei und sein Gehirn ferngesteuert werde. Er wolle sich den Mikrochip entfernen lassen und glaube nicht, dass er psychisch krank sei. Erst bei seiner letzten Vorstellung am 26. Januar 2024 habe er sich auf einen Behandlungsversuch mit Neuroleptika eingelassen; eine Behandlung mit Aripiprazol sei eingeleitet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht vom 6. Februar 2024 verwiesen. Ausweislich eines Gutachtens der Betreuungsstelle Hamburg vom 22. März 2024 in einem für den Kläger eingeleiteten Betreuungsverfahren (Az. 869 XVII 174/23) habe der Kläger einer Mitarbeiterin der Betreuungsstelle Hamburg bei einem Hausbesuch am 13. März 2024 u.a. mitgeteilt, dass sein Hauptproblem darin bestehe, dass er einen Chip in den Kopf eingesetzt bekommen habe. Dieser führe u.a. dazu, dass er – z.B. in der Bahn – hören könne, was andere über ihn denken würden. Dies sei furchtbar, da dadurch jeder in seiner Umgebung seine intimsten Angelegenheiten kennen würde. Er sei schon bei mehreren Ärzten gewesen und es sei auch eine Magnetresonanztomographie durchgeführt worden. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er keinen Chip in seinem Kopf habe und ihm Psychopharmaka verschrieben. Er wisse aber, dass ein Chip in seinem Kopf sei und dass die Medikamente nicht helfen würden. Er wünsche die Unterstützung durch einen Betreuer, damit dieser seine Rechte durchsetze und der Chip entfernt werde. Die Betreuungsstelle kommt in ihrem Gutachten abschließend zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung derzeit nicht zielführend sei. Der Kläger könne seine Angelegenheit derzeit grundsätzlich mit Unterstützung des Sozialmanagements seiner Unterkunft regeln, dessen Hilfe er häufig in Anspruch nehme. Er wünsche eine rechtliche Betreuung ausschließlich zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Entfernung des Chips in seinem Kopf. Dies sei nicht umsetzbar. Eine medikamentöse Behandlung gegen seinen Willen erscheine derzeit nicht angemessen. Der Leidensdruck des Klägers sei hoch und eine Maßnahme der ambulanten Sozialpsychiatrie gegebenenfalls hilfreich. Es erscheine allerdings fraglich, ob der Kläger eine solche Maßnahme annehmen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2022, soweit er entgegensteht, zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Im Hinblick auf die dem Kläger attestierte paranoide Schizophrenie trägt die Beklagte ergänzend vor, dass der Befundbericht vom 6. Februar 2024 nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genüge. Im Übrigen könne die Erkrankung des Klägers in Griechenland behandelt werden. Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten des Klägers sowie die Ausländerakten seiner Schwester und seiner Mutter beigezogen und diese sowie die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtshomepage veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend das Land Griechenland zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In dieser hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört sowie seine Schwester und den für den Kläger zuständigen Sozialarbeiter … als Zeugen zum Gesundheitszustand des Klägers und zu seiner familiären Situation vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.