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Beschluss

38 L 10/25 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0219.38L10.25A.00
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Leitsätze
Wenn ernstlich zweifelhaft ist, dass der (für zulässig erachtete) Folgeantrag als unbegründet abgelehnt werden durfte, so ist zugleich die Rechtmäßigkeit der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 11/25 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ernstlich zweifelhaft ist, dass der (für zulässig erachtete) Folgeantrag als unbegründet abgelehnt werden durfte, so ist zugleich die Rechtmäßigkeit der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 11/25 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien. Die 1973 geborene Antragstellerin zu 1.) und ihre Tochter, die 2009 geborene Antragstellerin zu 2.), machen eine Verfolgung als LGBTI-Person bzw. als Tochter einer solchen in Georgien geltend. Ihren Asyl-Folgeantrag vom 6. Dezember 2024 erachtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen neuer Elemente als zulässig, lehnte ihn indes mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 als unbegründet ab, da es für die Antragstellerinnen zumutbar sei, sich bei etwaigen gesellschaftlichen Diskriminierungen und Übergriffen an staatliche Stellen in Georgien zu wenden und die Einhaltung der vorhandenen Antidiskriminierungsvorschriften zu fordern. Die Ablehnung erfolgte als offensichtlich unbegründet, weil es sich um einen Folgeantrag handelt. Der Bescheid wurde am 27. Dezember 2024 zur Post gegeben. Mit ihrer Klage vom 3. Januar 2025, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter. Der zugleich erhobene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gewahrt. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag Erfolg. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der Folgeantrag der Antragstellerinnen als unbegründet abgelehnt werden durfte, so dass zugleich die Rechtmäßigkeit der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft ist (zu diesem Zusammenhang etwa VG Hamburg, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 10 AE 4448/24 –, juris Rn. 10; Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [277]). Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung der Kammer zu erinnern, dass LGBTI-Personen in Georgien durch die dortige Gesellschaft verfolgt werden und kein ausreichender staatlicher Schutz besteht (vgl. u.a. Urteil vom 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A –, juris; siehe auch VG Halle, Urteil vom 7. August 2023 – 5 A 374/22 –; VG Meiningen, Urteil vom 31. März 2023 – 2 K 43/22 –), so dass bei Fortschreibung dieser Rechtsprechung, denen in einer Mehrzahl von Einzelfällen auch die Antragsgegnerin gefolgt ist, die vorgetragene Verfolgung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, bedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und der aktuellen Entwicklung in Georgien der Prüfung im Klageverfahren. Unabhängig davon begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch deshalb (ernstlichen) Zweifeln, weil der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzt, dass kein Abschiebungsverbot festzustellen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Es ist aber zu prüfen, ob zugunsten der Antragstellerinnen (zumindest) ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien wegen einer ihnen dort drohenden unmenschlichen Behandlung als LGBTI-Personen bzw. als deren Angehörige festzustellen wäre (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) (zur Beurteilung der Lage von LGBTI-Personen in Georgien in der Verwaltungs- und Rechtspraxis Österreichs und der Schweiz: Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 31. Januar 2024 – W 215 2241567-1/29 E –; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D 7480/2028 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).