Urteil
10 A 5138/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0423.10A5138.23.00
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Leitsätze
Zur Asylrelevanz exilpolitischer Betätigung (Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Asylrelevanz exilpolitischer Betätigung (Herkunftsland: Iran) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei war die Beklagte durch die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 23. Mai 2023 („Dublin-Bescheid“) nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Denn mit der materiellen Entscheidung im Bescheid vom 17. November 2023 hat sie konkludent den Dublin-Bescheid aufgehoben. 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch schon BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran wegen einer ihr von Seiten der iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund ihres (exil-)politischen Engagements zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Im Einzelnen: a) Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem (aktuellen) Lagebericht aus November 2022 wird in Iran gegen Regimekritiker und Aktivisten unerbittlich vorgegangen. Das Auswärtige Amt führt hierzu u.a. aus, dass es regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen komme (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran v. 18.11.2022 [2022/12]* , im Folgenden: Lagebericht November 2022, S. 5; vgl. auch EUAA, Political opponents, journalists, activists. Treatment of political opponents, journalists by state actors between 1 January 2020 – 28 February 2022, 4.3.2022 [G 4/22], S. 6, wonach die Todesstrafe im Jahr 2020 als „repressives Mittel gegen Demonstranten, ethnische Minderheiten und jegliche Gegner oder unabhängige Denker" eingesetzt worden sei). Teile der iranischen Bevölkerung seien aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt (Lagebericht November 2022, S. 4). Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übe oder sich für Menschenrechtsthemen engagiere, setze sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus (ebda., S. 4). Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sei geprägt von Korruption und Willkür, besonders bei politischen Fällen; dort erfolge sie auch bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (ebda., S. 10). Als rechtliche Grundlage dienten dazu weitgefasste Straftatbestände (ebda.; dazu ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iran: Social media, surveillance and sur place activities, März 2022 [G 6/22], S. 7). Besonders schwerwiegend und verbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde oder islamische Grundsätze in Frage stelle (Lagebericht November 2022, S. 9; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 15.3.2018 [2018/12], S. 3). Dies sei besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten (Lagebericht November 2022, S. 9). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches richte und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionage beschuldigt werden. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (ebda., S. 9 f.). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen (ebda, S. 12). Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle würde Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erhoben (ebda., S. 17). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen habe oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (ebda., S. 10; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 23.5.2022 [G 19/22], S. 9; US Department of State, Iran 2021 Human Rights Report, 12.4.22 [G 14/22], S. 8, 62). Zu im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen, die sich öffentlich regimekritisch äußerten, gibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ferner an, dass diese von Repressionen bedroht seien (vgl. Lagebericht November 2022, S. 19; vgl. dazu auch SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr vom 26.11.2023, [G 52/23], im Folgenden: „SFH, Rückkehr“). Diese gegenüber früheren Erkenntnissen (vgl. noch den Lagebericht v. 12.1.2019 [2019/1], S. 18: „bedroht sein können“) verschärft dargestellte Bedrohungslage hat das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Oldenburg ausdrücklich bestätigt und mit einer Zunahme der Repressionen gegen im Exil lebende Iraner begründet (siehe u.a. den Fall des Journalisten, Bloggers und Regimekritikers Ruhollah Zam [auch: Sam]; Bedrohungen von Journalisten bei Medien wie BBC Farsi in London) sowie damit, dass vermehrt Festnahmen und Verhaftungen von zurückgekehrten Iranern beobachtet worden seien (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Dies betreffe vor allem prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer irankritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht v. 9.12.2015 [2015/5], S. 24; zu der Zunahme der Bedrohung für Dissidenten im Ausland seit 2022 vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, v. 24.11.2023, [G 49/23], S. 9 ff., im Folgenden: „SFH, Diaspora“). Es sei davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland im Internet überwacht würden und dass sowohl exilpolitische Betätigung im Internet als auch außerhalb des Internets Repressionen nach sich ziehen könnten (Auskunft v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Von der Annahme, dass eine Asylantragstellung in Deutschland keine Repressionen auslöse, seien Personen, die als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, ausdrücklich ausgenommen (vgl. Lagebericht November 2022, S. 25). In einer gegenüber dem Verwaltungsgericht Hamburg erteilten Auskunft anlässlich der Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung, Stand 7.11.2022) für Iran mit Bezug auf die Proteste und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften nach dem Tod von Mahsa Amini hat das Auswärtige Amt ergänzend mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachten und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.11.2022 [2022/11], S. 2; vgl. auch SFH Rückkehr, S. 7 und SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland v. 24.11.2023 [G 50/23]). Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland bezögen (ebda., S. 3). Zwar gebe es keine konkreten Hinweise auf Änderungen bei den Einreiseverfahren (vgl. SFH, Rückkehr, S. 5). Allerdings werde es für iranische Behörden immer üblicher, Rückkehrer aufzufordern, alle ihre Social-Media-Profile nach einem Auslandsaufenthalt offenzulegen (ebda., S. 6; vgl. zur Überwachung der sozialen Medien auch SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland v. 25.11.2023 [G 51/23], im Folgenden: „SFH, Medien“). Die Bevölkerung werde zudem streng überwacht, u. a. über ein zentrales Register der ID-Nummern und biometrischer Fotos aller Iranerinnen und Iraner. Da die iranischen Sicherheitsbehörden eine Gesichtserkennungssoftware einsetzen, können angebliche Vergehen in der Öffentlichkeit schnell zugeordnet werden (vgl. Lagebericht November 2022, S. 9). Diese Software ist KI-basierend und wurde von einem chinesischen Unternehmen entwickelt, das zu den weltweit größten Videoüberwachungssystemanbietern zählt. Die Technologie ist in der Lage, aufgrund der gespeicherten biometrischen Daten Menschen in der Menge auch nachts zu identifizieren. Die Sicherheitsbehörden können diese Daten dann u.a. verwenden, um Verfahren gegen Demonstranten oder Frauen einzuleiten, die gegen die obligatorische Hijab-Pflicht verstoßen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar/2023 [G 3/23], S. 32). Ausgehend von dieser Erkenntnislage, wonach aufgrund des technischen Fortschritts jedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt werden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 23.10.2023, W 8 K 23.30233, juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 21.7.2023, 12 K 319/20.A, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 36 ff.). Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 85 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus den jüngeren Erkenntnisquellen; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, a.a.O., Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, 6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, insb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbesondere dem Ausmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rückkehr nach Iran zukommen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., Rn. 87). Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., Rn. 112). b) Im Einzelfall der Klägerin geht der Berichterstatter aufgrund einer Gesamtschau ihrer Aktivitäten und insbesondere deren Verbreitung in persischsprachigen (Social-Media-Kanälen von) Auslandssendern (zusammenfassend zur diesbezüglichen Erkenntnislage OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 108 ff m.w.N.) von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aus: Nach eigenen glaubhaften Angaben hat sich die Klägerin nach ihrer Einreise zunächst der „A.“ angeschlossen, einem dem Berichterstatter aus anderen Verfahren bekannten Zusammenschluss von in Hamburg lebenden Iranerinnen und Iranern, um später Mitglied der „Constitutionalist Party of Iran“ (im Folgenden: CPI; dazu auch ACCORD, Neo-Monarchist·innen v. 9.2.2023 [G 18-23], S. 3 ff.) zu werden. Mit den Inhalten der CPI könne sie sich identifizieren (zur Bedeutung der Motivation: VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 41), wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte. Ausweislich einer im Termin vorgelegten Bestätigung der CPI vom 22. April 2024 ist die Klägerin innerhalb der Partei für „Werbung und Promotion“ zuständig. Dies fasste die Klägerin mit „Öffentlichkeitsarbeit“ zusammen, zudem konnte die Klägerin im Termin darlegen, wie sie in die Organisation einer Veranstaltung zum dreißigjährigen Geburtstag der Partei Anfang 2024 eingebunden war (Protokoll, S. 4 f.). Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation stehen nach der Erkenntnislage im Fokus der iranischen Behörden (SFH, Diaspora, S. 13; dies., Medien, S. 9; jeweils m.w.N.). Eine besondere Bedeutung im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt dabei zu, dass die Klägerin am 30. März 2024 eine „Performance“ vor dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Hamburg für die CPI organisiert hat, bei der es um die Themen „Zwangsheirat“ im Speziellen und die Rolle der Frau in Iran im Allgemeinen ging. Dabei hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben gegenüber der Beklagten in der Anhörung in Iran bereits in diesem Bereich tätig war, das Drehbuch erstellt und die Performance „choreographiert“. Auf die Angaben im Protokoll, Seite 3 f., wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Diese Performance wurde u.a. durch den US-amerikanischen Auslandssender „Voice of America“ („VoA“) verbreitet, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage von Videos und Fotos, die als Anlage zum Protokoll genommen wurden, belegen konnte. Hierzu konnte sie auch ein Interview zeigen, das auf der Instagram-Seite von „B.“ veröffentlicht wurde. In diesem führte die Klägerin zur Genese der Performance und ihrer Rolle dabei aus. Zudem postete die VoA-Journalistin Sara Damavandan eine Story auf ihrem Instagram-Account, die ein Bild der Klägerin bei der Veranstaltung zeigt. Weiter konnte sich der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Klägerin regelmäßig und über die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 aufgelisteten Termine hinausgehend (vgl. die Angaben im Protokoll, S. 4) an Demonstrationen in Hamburg teilnimmt. Diese fanden an für das iranische Regime wichtigen Orten (Generalkonsulat in Winterhude) bzw. an stark frequentierten Plätzen (Mönckebergstraße, Gänsemarkt, Rathausmarkt) in Hamburg statt. Die mehrmonatige Pause im zweiten Halbjahr 2023 erklärte die Klägerin mit dem Anschluss an die CPI und einer „politischen Orientierung“, da sie bei vielen Demonstrationen nicht sicher gewesen sei, ob diese ihrer Auffassung entsprachen. Anlässlich des Weltfrauentags am 8. März 2024 hat die Klägerin zudem bei einer Veranstaltung mitgewirkt, bei der diese und weitere Frauen in Anlehnung an die Fernsehserie „Handmaid’s Tale“ verkleidet vor dem Hamburger Rathaus demonstrierten und sich für Frauenrechte in Iran einsetzen. Hierzu konnte die Klägerin Screenshots von Beiträgen auf der Instagram-Seite von „Iran International“ vorlegen (Bl. 140 f. d.A.), auf denen sie vom Berichterstatter identifiziert werden konnte, weitere Demonstrationsteilnahmen der Klägerin wurden auf den Instagram-Seiten von „BBC Farsi“ (Bl. 60 d.A.) oder „Manoto“ (Bl. 79 d.A.) veröffentlicht. Auch auf den Instagram-Kanälen der Exilorganisationen „A.“ (https://www.instagram.com/.../) und „B.“ (https://www.instagram.com/.../) ist die Klägerin, teilweise bei der erwähnten Demonstration vom 8. März 2024, ebenfalls zu sehen. Die Klägerin betreibt zudem unter ihrem Klarnamen und mit einem sie darstellenden Profilbild den (nicht öffentlich einsehbaren) Instagram-Account https://www.instagram.com/.../ und veröffentlicht dort (auf Persisch) politische Botschaften, Bilder von Demonstrationen, aber auch private Bilder, die sie etwa ohne Hijab zeigen und ausweislich der Datumsangaben teilweise bereits in Iran hochgeladen worden sind. Sie hat dort mehr als 2.000 Follower. Auf das Protokoll (S. 5) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. In einer Gesamtbetrachtung hebt sich die Klägerin nach alledem in einer Weise aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraus, die sie als ernsthafte (und gefährliche) Regimegegnerin erscheinen lässt. Ob sie bereits in Iran verfolgt wurde, musste daher nicht aufgeklärt werden. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, können die unter Nr. 3 bis 6 des angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidungen ebenfalls keinen Bestand haben. Denn diese knüpfen erkennbar an die ablehnende Entscheidung der Beklagten an und werden mit der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gegenstandslos bzw. rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine 36-jährige iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 26. Dezember 2022 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 13. Januar 2023 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte am 1. Februar 2023 gab die Klägerin im Wesentlichen an, in Iran wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach dem Tod von Mahsa Amini verfolgt zu werden. Sie habe eine Vorladung des Revolutionsgerichts erhalten, die sie als Screenshot, wie auch weitere Screenshots aus sozialen Netzwerken, vorlegt. Iran habe sie mit einem italienischen Visum verlassen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 35, und die eingereichten Screenshots bzw. Bilder, Nrn. 44 ff. der Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2023 u.a. den Asylantrag als unzulässig ablehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat, verfügte sie am 4. Oktober 2023, eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen. Mit Bescheid vom 7. November 2023, zugestellt am 13. November 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen zur Vorverfolgung nicht glaubhaft sei, da die Angaben der Klägerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich geblieben seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 94 der Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 27. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass sie auch in Hamburg Demonstrationen besuche und in der Vereinigung „A.“ aktiv sei. Hierzu legt sie Fotos (Bl. 61 ff., 70 ff., 136 ff. d.A.) vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 27. November und vom 4. Dezember 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Asylakte der Klägerin, ihre Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.