Beschluss
8 B 147/20
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine mögliche Präklusion nach § 6 UmwRG ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren insoweit zu berücksichtigen, als die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache für den Ausgang des Eilverfahrens von Bedeutung sind (hier Präklusion verneint).
2. Zur Angemessenheit der nach § 70 Abs. 4 BauO LSA der Gemeinde bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu setzenden Anhörungsfrist (im Einzelfall bejaht).
3. Entsprechend Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden können.
4. Ein Vorhaben, dass seiner Eigenart nach industrietypisch ist, „soll“ nicht deshalb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden, weil es möglicherweise wegen seiner Dimension nicht in einem Gewerbe- oder Industriegebiet untergebracht werden kann.
5. Ob in der konkret betroffenen Gemeinde eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 30 oder § 34 BauGB besteht, betrifft die Frage, ob das Vorhaben auch im Innenbereich realisiert werden „kann“, nicht die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“.
6. Einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB können die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegengehalten werden.
7. Die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB über den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft zielt darauf ab, den Außenbereich mit seiner Zweckbestimmung als Erholungsraum für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung zu bewahren.
8. Allein aus dem Umstand, dass sich in der Umgebung zahlreiche Industriegebiete befinden, lässt sich nicht herleiten, dass der Außenbereich weniger schützenswert ist bzw. dieser seine Funktion als landwirtschaftliche Nutzfläche und Erholungsraum verloren hat. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft erscheint in Ansehung der bereits vorhandenen Vorprägung der umgebenden Landschaft vielmehr gerade und besonders geboten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 23. Januar 2020 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom
23. Dezember 2019 (Az: 402.3.12-44008/18/19) wird wiederhergestellt.
Die Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners vom 27. April 2020 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mögliche Präklusion nach § 6 UmwRG ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren insoweit zu berücksichtigen, als die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache für den Ausgang des Eilverfahrens von Bedeutung sind (hier Präklusion verneint). 2. Zur Angemessenheit der nach § 70 Abs. 4 BauO LSA der Gemeinde bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu setzenden Anhörungsfrist (im Einzelfall bejaht). 3. Entsprechend Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden können. 4. Ein Vorhaben, dass seiner Eigenart nach industrietypisch ist, „soll“ nicht deshalb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden, weil es möglicherweise wegen seiner Dimension nicht in einem Gewerbe- oder Industriegebiet untergebracht werden kann. 5. Ob in der konkret betroffenen Gemeinde eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 30 oder § 34 BauGB besteht, betrifft die Frage, ob das Vorhaben auch im Innenbereich realisiert werden „kann“, nicht die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. 6. Einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB können die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegengehalten werden. 7. Die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB über den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft zielt darauf ab, den Außenbereich mit seiner Zweckbestimmung als Erholungsraum für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung zu bewahren. 8. Allein aus dem Umstand, dass sich in der Umgebung zahlreiche Industriegebiete befinden, lässt sich nicht herleiten, dass der Außenbereich weniger schützenswert ist bzw. dieser seine Funktion als landwirtschaftliche Nutzfläche und Erholungsraum verloren hat. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft erscheint in Ansehung der bereits vorhandenen Vorprägung der umgebenden Landschaft vielmehr gerade und besonders geboten. Die aufschiebende Wirkung der am 23. Januar 2020 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2019 (Az: 402.3.12-44008/18/19) wird wiederhergestellt. Die Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners vom 27. April 2020 wird aufgehoben. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung. Am 5. Februar 2018 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung. Der Standort für das Vorhaben befindet sich im Gemeindegebiet der Antragstellerin sowie im Gemeindegebiet der Stadt D., und zwar zwischen den Städten E.(der Antragstellerin) und D.. Er umschließt die im Eigentum der Beigeladenen befindlichen Flurstücke F. und G. der Flur H. der Gemarkung I. sowie die Flurstücke J.(teilweise) und K. (teilweise) der Flur L. der Gemarkung I., ferner die in der Flur L. der Gemarkung M. gelegenen Flurstücke N., O., P. und Q.. Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Es liegt zwischen der Bundesautobahn R. und der Landesstraße S.. Im Flächennutzungsplan T. der Antragstellerin ist der nördliche Teil des Standorts als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Der südliche Teil des Standorts ist im Flächennutzungsplan der Stadt D. als "Umgrenzung von Flächen im Sinne des Naturschutzrechtes (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 BauGB)" und als "Altlastverdachtsstandort (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)" dargestellt. Der Standort ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Die Abstände zur nächsten Bebauung betragen zum Chemiestandort U. ca. 1,5 km in östlicher Richtung, zum Ort V. ca. 1,5 km in südwestlicher Richtung und zum Ort M. ca. 2,5 km in nordwestlicher Richtung. Westlich von dem geplanten Standort ist in der Stadt D. in dem Bebauungsplan Nr. 5 "Gewerbe- und Industriegebiet M." ein Industriegebiet i. S. v. § 9 BauNVO festgesetzt. Am Standort befinden sich seit 1966 bauliche Anlagen/Siloanlagen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Gegenwärtig wird der Standort auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1995 und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08. Juli 2002 als Bioabfallkompostierungsanlage durch offene Mietenkompostierung genutzt. Für das beantragte Vorhaben soll die bestehende Kompostierungsanlage stillgelegt und komplett zurückgebaut werden. Die geplante Anlage soll auf einer Fläche von ca. 5.000 m² errichtet werden. Der Gebäudekomplex an sich umfasst eine Fläche von 3.410 m² und soll eine Höhe von ca. 15 m bis zu 25 m aufweisen. Die Anlage soll aus einer Bunkerhalle für die Klärschlammannahme, einer Trocknungshalle, einer Verbrennungshalle, einer Produktionshalle Dünger, einem Silo Asche, einem Silo Produkt und drei Silos für Klärschlamm, einer überdachten Abtankfläche, einem Chemikalienlager, einer Trafo- und Notstrom-Einheit, einem Flüssiggastank sowie einem Personalgebäude bestehen. Außerdem sind acht Stellplätze für PKWs geplant. Zur Vermeidung von Emissionen soll die Anlage vollständig eingehaust und die Abluft gereinigt werden. Die Prozessabluft soll zentral über jeweils einen Abluftkamin abgeführt werden. Für die Anlieferung der Klärschlämme ist an Halle 1 (Trocknung) eine geschlossene Annahmehalle angegliedert. In der geplanten Anlage sollen kommunale Klärschlämme aus dem gesamten Bundesgebiet zu hochwertigem Phosphatdünger für den Einsatz in der Landwirtschaft verarbeitet werden. Ausweislich der Planungen sollen 10 % der anvisierten 100.000 t/a Klärschlamm aus der Region, die weiteren 90 % aus dem Bundesgebiet stammen. Die zeitweilige Lagerung des angelieferten Klärschlammes soll in einem Bunker mit einer Gesamtlagerkapazität von 850 t erfolgen. Die Durchsatzkapazitäten an Klärschlamm sollen 319,92 t/d in der Trocknung und 3,92 t/h in der Verbrennung betragen. Aus der Verbrennungsasche soll anschließend 62,88 t/d Phosphatdünger hergestellt werden. Ausweislich der Vorhabenbeschreibung ist die Anlage gemäß Anhang 1 zur 4. BImSchV unter die Nummern 8.12.2 (V), 8.10.2.1 (G), 8.1.1.3 (G) und 8.8.2.1 (G) einzuordnen. Zudem unterliegt sie der UVP-Pflicht gemäß Anlage 1 zum UVPG, Nummer 8.1.1.2 (X) und 8.6.2 (A). Ausweislich der zusammenfassenden Wertung der Immissionsprognose der IfU GmbH sind keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Ordner 5 der Antragsunterlagen, BA "M" Bl. 126 ff.). So soll bei der Annahme die Luft des Annahmebunkers kontinuierlich abgesaugt und der Verbrennung zugeführt werden. Der dadurch entstehende leichte Unterdruck im Bunker soll verhindern, dass Geruchsimmissionen ins Freie gelangen. Die Abluft aus dem Trockner wird über eine zweistufige Abluftwäsche gereinigt (Entfernung von Schwefelwasserstoff, Ammoniak und Merkaptanen). Das bei der Verbrennung entstehende Rauchgas soll über einen Kamin ins Freie geführt werden. Die Düngemittelherstellung soll ebenfalls mit einer Abluftreinigung versehen werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Januar 2019 um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2019 mit, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt werde. Das Vorhaben sei weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Der Landkreis W. hörte die Antragstellerin zu der von ihm geplanten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 23. Juli 2019, das der Antragstellerin am 26. Juli 2019 zuging. In der Anhörung setzte der Landkreis W. der Antragstellerin eine Frist zur Äußerung bis zum 6. August 2019. Der Bürgermeister der Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 1. August 2019 mit, dass die Antragstellerin an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens festhalte. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019, der der Antragstellerin am 20. Dezember 2019 zuging, ersetzte der Landkreis W. das gemeindliche Einvernehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus : Die Antragstellerin habe das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach immissionsschutzrechtlicher Bewertung sei der geplante Standort besser geeignet als eine Fläche in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, bei der möglicherweise ein ständiger Aufenthalt von Menschen in der Nachbarschaft gegeben sei. Besonders zu werten sei hierbei der Umstand, dass Klärschlämme verarbeitet würden, in denen in der Regel Fäkalien enthalten seien, deren Gerüche vom Menschen häufig als unangenehm und ekelerregend empfunden würden. Bei der Klärschlammverbrennung würden ähnlich wie bei der Kompostieranlage oder einer Tierkörperbeseitigungsanlage organische und anorganische Stoffe durch geruchsintensive Prozesse zersetzt. Auf den benachbarten Beurteilungsflächen (Acker) der geplanten Anlage würden laut den vorgelegten Unterlagen Zusatzbelastungen von 3 % prognostiziert. In der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage sei nach Auffassung der Fachbehörde eine irrelevante Zusatzbelastung aber nicht zu erreichen. Der hier vergleichbar komfortable Abstand zur nächsten Wohnbebauung sei weder in einem Industrie- noch in einem Gewerbegebiet im Gemeindegebiet zu erreichen. Denn weder auf dem Gebiet der Antragstellerin noch auf dem Gebiet der Gemeinde D. stünden ausreichend Gewerbeflächen für die Anlage zur Verfügung. Bei ursprünglich vorgesehenen Industriegebieten sei die Überplanung nicht beendet oder der Bebauungsplan nicht anwendbar. Ferner sei die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung noch geringer und führe zu Immissionskonflikten, die dem Vorhaben entgegenstehen würden. Jeder andere Standort sei wesentlich näher an einem Ortsteil bzw. einer Wohnbebauung gelegen als der jetzige Standort, sodass bei einer Ansiedlung dort mit weitaus mehr Konflikten zu rechnen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens gefordert werde, das Vorhaben also im Außenbereich ausgeführt werden solle. Die hier zu entscheidende Konstellation sei nach Gegenstand und Zweck ein Einzelfall. Eine Klärschlammverbrennungsanlage sei aufgrund ihrer Größe und Immissionssituation keine Anlage, die in Massenausführungen zu erwarten sei, sondern nur in sehr geringer Anzahl. Zudem liege insoweit eine einzigartige Situation vor, als am bisherigen Standort bereits die Fläche, die für das neue Vorhaben notwendig sei, in Anspruch genommen werde. Der Boden sei bereits verfestigt und die Umgebung bereits wesentlich verändert. Es handele sich um eine Fläche, die im Altlastenkataster geführt sei und an eine Hochhalde angrenze. Hier sei der Außenbereich bereits intensiv über Jahre genutzt. Eine ursprüngliche, natürliche, von Menschenhand unberührte und natürlich gewachsene Fläche liege nicht vor. Das Ziel des Gesetzgebers, den unbelasteten Außenbereich nicht in Anspruch zu nehmen, könne hier also gar nicht erfüllt werden. Es würden bereits Zuwegungen anliegen und es sei bereits eine Kompost- und Klärschlammlagerung über Jahre am Standort erfolgt und genehmigt. Die Nutzung werde auch bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens fortgeführt. Eine Ausweitung in den Außenbereich durch weitere Anlagen dieser Größe, Gestaltung und Ausführung sei nicht zu erwarten, da eine solche Anlage nicht an jedem beliebigen Standort errichtet werden könne und eigene Anforderungen an die Umgebung stelle. Die Anlage sei auch auf einen gewissen Abstand aufgrund der Vorgaben der GIRL und der TA-Lärm angewiesen. An jedem anderen Standort müsse in der Größe eine Fläche erst urbar gemacht und erschlossen werden. Dies würde einen weitaus intensiveren Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten. Am vorliegenden Standort habe keine der beteiligten Fachbehörden Einwendungen erhoben. Schließlich sei das Vorhaben auch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da ihm keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Es lasse insbesondere nicht das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten, da die Anlage nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit einer zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage stehe. Die Antragstellerin erhob am 17. Januar 2020 gegen den Bescheid des Landkreises W. vom 18. Dezember 2019 Widerspruch, den das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2020, zugestellt am 16. Juli 2020, zurückwies. Zur Begründung wiederholte das Landesverwaltungsamt teilweise die Begründung des Ausgangsbescheides. Ergänzend heißt es hierzu im Wesentlichen, die geplante Anlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau GB privilegiert im Außenbereich zulässig. Es handele sich hierbei um ein Vorhaben mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung. Besonders zu werten sei hierbei der Umstand, dass Klärschlämme, in denen in der Regel Fäkalien enthalten seien, verarbeitet würden, deren Gerüche vom Menschen häufig als äußerst unangenehm und ekelerregend empfunden würden. Unter Zugrundelegung der nach der vorgelegten Immissionsprognose durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Zusatzbelastungen sei danach die Ausführung im Außenbereich geboten. Es bestehe auch ein öffentliches bzw. allgemeines Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort. Die Errichtung und der Betrieb der Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage diene der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und damit der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung. Laut Bundesumweltamt werde der Klärschlammverbrennung aus Gründen des Klimaschutzes, des Boden- und Gesundheitsschutzes sowie der Rohstoffgewinnung ein besonderes öffentliches Gewicht beigemessen. Die direkte landwirtschaftliche Klärschlammausbringung solle laut Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 in Zukunft weitestgehend eingestellt werden. Des Weiteren sei der essenzielle Phosphor, der erst kürzlich in die Liste der kritischen Rohstoffe aufgenommen wurde, zurückzugewinnen. Die Realisierung des beantragten Vorhabens liege im öffentlichen Interesse, weil die Entsorgung von Klärschlamm zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung erforderlich sei. Wegen steigender Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft müsse deren Entsorgung zunehmend in Verbrennungsanlagen erfolgen. Hinzu komme die ab 2029 geltende Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung, zu deren Erfüllung auch die erforderlichen Anlagen errichtet werden müssten. Im Ergebnis bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens im Außenbereich, zumal die Errichtung von Klärschlammverwertungsanlagen ohne zu unzumutbare Geruchsbelästigung an Wohn- und Arbeitsorten erforderlich sei. Das Vorhaben könne auch nicht im Innenbereich untergebracht werden. Insoweit spiele keine Rolle, dass bereits mehrere Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlagen in X. im beplanten Innenbereich zugelassen worden seien. Denn für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines beantragten Vorhabens seien stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Deswegen könne aus bereits erteilten Genehmigungen für vergleichbare Anlagen in Plangebieten nicht der Schluss gezogen werden, dass damit jegliche Anlage der genannten Art nur in derartigen Gebieten zulässig sei. Hier fehle es aber an einer konkreten Genehmigungsmöglichkeit in einem Innenbereich bzw. Bebauungsplangebiet. Der Chemiepark U. komme bereits deshalb nicht als Alternativstandort in Betracht, weil er tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Den Antragsunterlagen könne entnommen werden, dass die Y.die Anlage ablehne, weil sie wegen fehlender Synergie-Effekte nicht zu dem Standort passe. Die Antragstellerin habe nach Aussage des Landkreises W. auch schon mit der Gemeinde V. wegen einer Anordnung der Anlage in dem südwestlich des Vorhabenstandortes gelegenen Bebauungsplangebiet (Gewerbe- und Industriegebiet) Kontakt aufgenommen. Voraussichtlich würden aber auf die westlich des Plangebietes gelegene Wohnbebauung unzumutbare Geruchsbelästigungen einwirken, die einen Abwehranspruch der betroffenen Grundstückseigentümer begründen könnten. Dem somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben würden keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Antragstellerin, der den auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Teil des Gesamtvorhabens als "Fläche für die Landwirtschaft" mit einer Kennzeichnung als "Altlastenstandort (13)" ausweise, könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil es sich um eine allgemein zu interpretierende Auffangdarstellung handele. Eine solche Darstellung enthalte keine konkrete standortbezogene Aussage mit der Qualität einer qualifizierten Standortzuweisung einer anderen Nutzung, die dem Vorhaben entgegenstehe. Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft würden dem Außenbereich grundsätzlich lediglich die ihm ohnehin zukommende Funktion zuweisen, der Land-und Forstwirtschaft und in diesem Rahmen auch der allgemeinen Erholung zu dienen. Das Vorhaben lasse auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die insoweit vorzunehmende nachvollziehende Abwägung ergebe, dass angesichts der planartigen Zuweisung von Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung im Außenbereich ausgeführt werden sollen, der öffentliche Belang der Verhinderung einer Zersiedlung des Außenbereichs nicht derart gewichtig sei, dass er dem Vorhaben entgegenstehen würde. Denn dann könne ein solchermaßen auf eine Anordnung im Außenbereich angewiesenes Vorhaben grundsätzlich nicht verwirklicht werden. Auch die Erschließung sei gesichert. Soweit die Antragstellerin die Zuständigkeit des Landkreises W. für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens anzweifele, mache er sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des VG Halle im Urteil vom 13. Juni 2017 (2 A 247/15 HAL) ausdrücklich den angefochtenen Ersetzungsbescheid des Landkreises W. zu eigen. Die Stadt D. wurde ebenfalls um die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB gebeten. Sie verweigerte das Einvernehmen, da die Erschließung nicht gesichert sei. Der Landkreis W. ersetzte das Einvernehmen. Die ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB sei gesichert. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte streitgegenständliche Genehmigung. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sowie auch gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Insoweit wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen die Ausführungen des Landkreises Saalekreis zu der vorangegangenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Eine wirksame Ersetzung des Einvernehmens der Stadt D. und der Antragstellerin liege vor. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Ausführungen wird auf den Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2019 verwiesen. Gegen die mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 erteilte Genehmigung hat die Antragstellerin am 23. Januar 2020 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az: 8 A 71/20 HAL). Mit Schriftsatz vom 13. August 2020 hat die Antragstellerin ihre Klage um die Anfechtung des Bescheides über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 18. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2020 erweitert. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. April 2020 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2019 an. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es bestehe ein überwiegendes Interesse der Genehmigungsinhaberin am Sofortvollzug der Genehmigung vom 23. Dezember 2019. Die Beigeladene habe ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Inbetriebnahme der Anlage. So habe sie bereits erhebliche Investitionen für die Planung auf sich genommen. Jede weitere Verzögerung der Errichtung der Anlage sei für sie mit hohen Kosten verbunden. Überdies erfordere die weitere Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebes, sich zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten hinsichtlich der geplanten Monoverbrennungsanlage vertraglich zu binden. Diese Verpflichtungen können sie nur erfüllen, wenn die geplante Anlage in I. kurzfristig errichtet und in Betrieb genommen werden könne. In dieser Situation sei ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin erkennbar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einwände der Antragstellerin gegen die Erteilung der Genehmigung im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stehen würden. Diese Aspekte würden aber die Frage nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Genehmigung, um die es hier gehen würde, unberührt lassen. Denn diese Aspekte müssten im Widerspruchsverfahren gegen die Ersetzung des Einvernehmens geklärt werden, welches insoweit vorgreiflich sei. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 70 Abs. 3 S. 3 BauO LSA keine aufschiebende Wirkung hätten, könne die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren nicht gehört werden. Selbst wenn die von der Antragstellerin vorgetragenen formellen oder inhaltlichen Mängel tatsächlich vorlägen, würde dies im Rahmen der Klage gegen die Genehmigung nicht zur Aufhebung derselben führen können. Sollte das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden sein, könne dies nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz höchstens dazu führen, dass eine korrekte Ersetzung nachgeholt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei momentan davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage im gegenwärtigen Rechtszustand höchstens als offen zu betrachten seien. Soweit die Antragstellerin schließlich behaupte, es sei nur halbherzig nach Alternativstandorten gesucht worden, sei dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht durchgreifend. Denn für deren Rechtmäßigkeit sei nicht relevant, ob auch andere denkbare Standorte existieren würden. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass das Vorhaben natürlich auch in einem Industriegebiet realisiert werden könne. Es sei jedoch nicht zwingend dargelegt worden, dass es in einem geplanten Industriegebiet realisiert werden müsse. Soweit die Antragstellerin behaupte, die Erschließung sei nicht gesichert, sei dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin hat am 12. Juni 2020 bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung vom 23. Dezember 2019 erhobenen Anfechtungsklage überwiege das private Vollzugsinteresse der Genehmigungsinhaberin. Ihre Anfechtungsklage habe überwiegende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere sei sie mit ihrem Vortrag in der Klagebegründung nicht präkludiert im Sinne des § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz, § 87b VwGO. Das treffe schon deshalb nicht zu, weil die Frist zur Klagebegründung mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2020 auf Antrag verlängert und die Klagebegründung innerhalb der verlängerten Frist eingereicht worden sei. Auf die Wirksamkeit der Fristverlängerung habe sie sich verlassen dürfen. Überdies sei die Auffassung der Genehmigungsinhaberin, die Klagebegründungsfrist habe nicht verlängert werden dürfen, nicht überzeugend. Die von ihr angefochtene Genehmigung vom 23. Dezember 2019 sei aufzuheben, da ihr hierzu erforderliches gemeindliches Einvernehmen rechtswidrig ersetzt worden sei. Dies folge zum einen bereits daraus, dass nicht der Landkreis W., sondern der Antragsgegner selbst für die Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig gewesen wäre. Dem gesetzlichen Zweck von § 13 BImSchG entsprechend habe eine Bündelung von Verfahren stattfinden müssen, wobei statt mehrerer Verfahren das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als einziges Verfahren durchgeführt und durch eine nach außen gebündelte Entscheidung habe abgeschlossen werden müssen. Der Antragsgegner habe sich die Entscheidung des Landkreises W. im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht zu eigen gemacht, sondern nur auf die erfolgte Entscheidung verwiesen. Soweit der Antragsgegner sich die durch den Landkreis W. erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen der Antragserwiderung zu eigen gemacht habe und ihr Widerspruch gegen den Ersetzungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2020 zurückgewiesen worden sei, könne dies nicht berücksichtigt werden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sei der Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides. Das Einvernehmen sei zudem nach einer zu kurz bemessenen Anhörungsfrist ersetzt worden. Unabhängig davon, dass sie bereits vor der Durchführung des Anhörungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, habe sie sich erstmals im Rahmen der Einholung ihres Einvernehmens mit den vollständigen Antragsunterlagen befassen können. Mit der Anhörung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfahre die Gemeinde von der abweichenden Auffassung der Genehmigungsbehörde, so dass ein konkreter Anlass bestehe, die eigene Rechtsposition und die Entscheidung über die Einleitung planungsrechtlicher Schritte zu überdenken. Dieser Zweck der Anhörung sei hier verfehlt worden. Sie habe nach § 36 BauGB das Recht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 BauGB in einem Klageverfahren vollständig überprüfen zu lassen. Die Überprüfung führe dazu, dass das genehmigte Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 BauGB falle und deshalb auch nicht nach dieser Vorschrift hätte zugelassen werden dürfen. Insbesondere sei der Auffangtatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht einschlägig. Es handele sich um eine Abfallbehandlungs- sowie Düngemittel produzierende, mithin industrielle Anlage, die typischerweise in Industriegebieten und unter Umständen selbst in Gewerbegebieten errichtet werden könne und müsse. Die davon abweichende Zulassung der Anlage im Außenbereich rufe bodenrechtliche Spannungen hervor, da von ihr die Gefahr der Zersiedlung des Außenbereichs durch stark emittierende Industrie- und gewerbliche Anlagen ausginge. Das Vorhaben weise keinerlei Bezug zu einer für den Außenbereich typischen Bodennutzung auf. Insbesondere habe sie keinen Bezug zur Landwirtschaft. Das Vorhaben löse zudem ein Planungsbedürfnis aus. Das gelte nicht nur wegen seiner Vorbildwirkung für Industrie- und gewerbliche Anlagen anderen Typs, sondern auch deshalb, weil - wie die Genehmigungsinhaberin selbst vorgetragen habe - infolge der Novelle der Klärschlammverordnung im gesamten Bundesgebiet eine größere Zahl des konkreten Anlagentyps geplant und genehmigt werden müsse. Die unkontrollierte, nicht an eine Bauleitplanung oder zumindest an die Planersatzvorschriften des § 34 BauGB gebundene Inanspruchnahme des Außenbereichs durch Klärschlammverbrennungsanlagen würden unerwünschte Zustände auslösen und wäre mit dem Zweck von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als auf besonders gelagerte Einzelfälle ausgerichteter Auffangtatbestand nicht zu vereinbaren. Die Genehmigung sei danach schon deshalb aufzuheben, weil mit dieser eine Anlage genehmigt worden sei, die nach ihrer Art typischerweise in einem Industriegebiet genehmigt werden könne und daher nicht "nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners entscheide sich die Privilegierung einer Anlage nicht ausschließlich nach dem Innenbereich "hier und so". Vielmehr dürften emissionsträchtige Betriebe auch bei fehlenden überplanten Flächen nicht im Außenbereich angesiedelt werden, wenn sie bereits nach ihrem Typ bei abstrakter Bewertung nicht im Außenbereich zuzuordnen und dort - wie hier - wesensfremd seien. Die Anlage habe schließlich auch keinen singulären Charakter. Insoweit genüge die Vorbildwirkung der Anlage für weitere Abfallbehandlungsanlagen oder weitere Düngemittel produzierende oder ähnliche industrielle Anlagen. Es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung der Anlage, zumal die Frage, wie die neuen Vorgaben der Klärschlammverordnung umzusetzen seien, gegenwärtig noch ermittelt werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein anderes Unternehmen aktuell die Errichtung einer ähnlichen Anlage in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiet am Industriestandort U. plane. Dies belege zum einen, dass die Errichtung von Anlagen zur Klärschlammverwertung und Phosphorgewinnung in Industriegebieten als möglich angesehen werde. Zum anderen belege dieses Vorhaben, dass es sich bei der von der Beigeladenen geplanten Anlage nicht um ein singuläres Vorhaben handele. Vielmehr werde die Möglichkeit der Errichtung vergleichbarer Anlagen derzeit angesichts des durch den Gesetzgeber ausgelösten Investitionsbedarfs vielerorts geprüft. Ohne dass es darauf ankäme, sei das Vorhaben auch deshalb nicht privilegiert, weil die erforderliche Alternativenprüfung nicht vorgenommen worden und eine Errichtung im Innenbereich möglich sei. Das sonstige Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da ihm mehrere öffentliche Belange entgegenstehen würden. Das geplante Vorhaben stehe im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplanes wie auch des Flächennutzungsplanes der Stadt D.. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Dieser Belang stehe der Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB aber ebenfalls entgegen. Schließlich sei jedenfalls kein überwiegendes privates Vollzugsinteresse gegeben. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2019 wiederherzustellen und 2. die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. April 2020 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Klageverfahren (8 A 71/20 HAL), und macht zudem im Wesentlichen geltend, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dahinstehen könne dabei zunächst, wer für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig sei. Denn er habe durch die Bezugnahme auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Genehmigungsbescheid jedenfalls deutlich gemacht, dass er sich die Sichtweise des Landkreises W. zu eigen mache. Der von der Antragstellerin behauptete Verfahrensfehler des Landkreises bei der Ersetzung des Einvernehmens liege nicht vor. Die gesetzte Anhörungsfrist sei unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles ausreichend gewesen. Im Rahmen des Klageverfahrens trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, der von der Antragstellerin behauptete Mangel des Anhörungsverfahrens nach § 70 Abs. 4 BauO LSA liege nicht vor. Zwar solle die Anhörungsfrist zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Normalfall einen Monat betragen. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Denn die Antragstellerin habe sich im Vorfeld bereits monatelang mit der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens befasst. So habe es im Jahr 2017 einen Scopingtermin gegeben, in dem der Landkreis bereits seine Auffassung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit dargelegt habe. Die Problematik sei auch mehrfach im Stadtrat der Antragstellerin behandelt worden. So seien zwei Beschlüsse gefasst worden, nach denen das gemeindliche Einvernehmen versagt werden sollte. Die Antragstellerin habe ferner ein Gutachten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eingeholt und dies im Stadtrat erörtert. Die Antragstellerin habe mithin in Kenntnis der planungsrechtlichen Auffassung des Landkreises ihre ablehnende Auffassung wiederholt deutlich gemacht, so dass in der Anhörung keine Erstbefassung mit der Sache vorgelegen habe. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es bestehe kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die von ihr angegriffene Genehmigung sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet sei. So sei die Antragstellerin bereits mit ihrer Klagebegründung präkludiert. Die Antragstellerin habe nämlich die Klage vom 23. Januar 2020 erst mit Schriftsatz vom 9. April 2020 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 S. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) begründet. Die Präklusionswirkung sei unabhängig davon eingetreten, dass das VG Halle die Klagebegründungsfrist auf Antrag der Antragstellerin verlängert habe. Denn die Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 UmwRG hätten nicht vorgelegen. Jedenfalls sei die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtmäßig. Die Genehmigung sei sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von der zuständigen Behörde erteilt worden. Auch die hier gewährt der Anhörungsfrist zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei angemessen gewesen. Darüber hinaus sei die angegriffene Genehmigung auch materiell rechtmäßig. Das Vorhaben erfülle insbesondere die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Vorhaben sei als privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung in Gestalt erheblicher Geruchsbelastungen verursache und es sich vor diesem Hintergrund um ein Vorhaben handele, das wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle (§ 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. BauGB). Die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geruchsimmissionen würden den nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zulässigen IW von 0,15 (15 % der Jahresstunden) im Gewerbe- oder Industriegebiet überschreiten. Die Geruchsimmissionen würden in erster Linie durch den Transport zur Anlage und durch die Annahmehalle der Anlage verursacht. Für die geplanten ca. 30 Anlieferungen von Klärschlamm pro Tag sei es notwendig, die Tore der Anlage zu öffnen. Dabei würden Gerüche aus der Anlage in die Umgebung austreten. Nach der Immissionsprognose vom 29. November 2017 der IFU GmbH sei im Nahbereich der Anlage mit einer Zusatzbelastung durch Geruchsimmissionen von bis zu 40 % der Jahresstunden zu rechnen. Optimale Standortbedingungen könnten zwar zu einer Reduzierung der Belastungen beitragen. Hierzu würden beispielsweise die Randlage in einem Industriegebiet, ausreichend Abstand zu Wohn- und Mischgebieten sowie ein von der Antragstellerin benanntes entsprechend großdimensioniertes Betriebsgrundstück beitragen. Die Antragstellerin trage zwar zutreffend vor, dass auf dem benachbarten Flächen des Vorhabens, also den Flächen, die weniger als 1 km zur Anlage entfernt sind, Zusatzbelastungen von bis zu 6 % der Jahresstunden prognostiziert worden seien. Die Antragstellerin verkenne jedoch, dass die Immissionen das Irrelevanzkriterium von IW 0,02 überschreiten würden. Die Zusatzbelastung könne daher nicht isoliert betrachtet werden. Unerhebliche Zusatzbelastungen von einem IW i.H.v. 0,02 und weniger würden aber von der Anlage teilweise erst ab einer Entfernung von ca. 1 km ausgehen, sodass die Grundstücke entsprechend große Abstandsflächen zu den maßgeblichen Immissionssorten aufweisen müssten. Dies würde aber voraussetzen, dass entsprechende Grundstücke im Innenbereich oder Plangebiet auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin oder der Stadt D. zur Verfügung stehen würden und sie darauf verwiesen werden könne. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Angesichts der Nähe zum Chemiestandort U. sowie zur immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Nutzung, wie die Sauenzuchtanlage südwestlich von V., sei die Umgebung des Industrie- und Gewerbeparks Z. bereits vorbelastet. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung wäre danach an diesem Standort nicht mehr zulässig. Die Anforderungen an den Standort für die Anlage könne daher nur der Außenbereich erfüllen. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass Klärschlämme einen besonders unangenehmen Geruch hervorrufen würden. Wegen dieses besonders unangenehmen Geruchs seien gerade Abwasserbeseitigungsanlagen wie Rieselfelder und Kläranlagen, in denen Klärschlamm anfallen, geradezu typische Außenbereichsvorhaben, die seit jeher wegen ihrer unangenehmen Gerüche vor den Toren der Städte errichtet werden sollten. Anlagen, in denen mit Klärschlamm umgegangen werde, würden wegen der von ihnen ausgehenden Gerüche immer wieder zu Konflikten führen. Damit sei die Anlage in einem Industriegebiet in AA. oder D. unzulässig. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Zusatzbelastungen durch weitere emissionsmindernde Maßnahmen reduziert werden könnten. Das Vorhaben könne danach nur im Außenbereich errichtet und betrieben werden. Insbesondere könne sie nicht in zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück im beplanten oder unbeplanten Innenbereich verwiesen werden. Die Frage, ob das Vorhaben im Innenbereich ausgeführt werden könne, richte sich dabei nach der Beschaffenheit des Innenbereiches "hier und so", also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, mithin nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Die Antragstellerin habe indes wieder im Rahmen ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren noch in einem gerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Errichtung des Vorhabens im Außenbereich ihrer Planungshoheit widerspreche, weil sie für das Vorhaben geeignete Flächen in ihrem Innenbereich vorhalten würde. Der Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anlage nicht im Außenbereich ausgeführt werden solle. Der Anlage könne nicht entgegengehalten werden, dass ihr der singuläre Charakter fehle. Ein Planbedürfnis werde durch die Anlage nicht ausgelöst, da sie nicht der atypisch und häufig sei, dass jede Gemeinde wegen der Voraussehbarkeit entsprechender Bedürfnisse im Rahmen ihrer Bauleitplanung speziell dafür geeignete Baugebiete ausweisen müsse. Nach einer Erhebung vom Januar 2019 seien derzeit zusätzlich zu den 23 bestehenden Klärschlamm- Monoverbrennungsanlagen ca. 33 neue Bauprojekte in Planung. Bei einer Gesamtzahl von ca. 11.000 Gemeinden in Deutschland, davon ca. 1600 Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, gehöre die Möglichkeit, dass eine solche Anlage im Gemeindegebiet errichtet werden könne, nicht zu den voraussehbaren Bedürfnissen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB, für die eine Gemeinde planerisch-vorausschauend geeignete Standorte auswählen müsse. Vielmehr genüge eine Beurteilung im Einzelfall. Aufgrund des begrenzten Bedarfs habe die Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich auch keine unerwünschte Vorbildwirkung für weitere Anlagen im Außenbereich der Antragstellerin oder der Stadt D.. Dem Vorhaben könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es überwiegend individuell gewerblichen Interessen diene. Die Verfolgung individueller Interessen schließe eine Privilegierung nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liege. Das sei hier der Fall. Bereits die Privilegierung von Anlagen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung diene in erster Linie dem allgemeinen Interesse, an Wohn- und Arbeitsplätzen von erheblichen Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben. Damit diene das Vorhaben von vornherein öffentlichen und nicht nur individuellen Interessen. Abgesehen davon bestehe ein überwiegendes allgemeines Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zur Gewährleistung eines wirksamen Umwelt-und Ressourcenschutzes, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Klärschlammentsorgung als wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der kommunalen Abwasserbehandlung als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge sowie zur Gewährleistung der Versorgung mit heimischen Phosphor als Rohstoff. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Anlage sei nach der Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV in einem Industriegebiet zu errichten, griffen nicht durch. Die sogenannte Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichtes diene zur Orientierung, in welchen Baugebieten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen typischerweise errichtet werden dürften. Sie treffe aber keine Aussage dazu, ob ein Vorhaben im Außenbereich zulässig sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, werde die Privilegierung eines Vorhabens nach 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau GB nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Möglichkeit einer entsprechenden förmlichen Planung bestehe. Denn nach § 9 BauGB würden sich alle oder fast alle Vorhaben, die für eine Privilegierung in Betracht kommen würden, auch durch förmliche Planung ermöglichen lassen. Das Vorhaben sei damit als privilegiertes Vorhaben zulässig, weil es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung im Hinblick auf die mit der Anlage verbundenen Geruchsbelastungen und mangels eines geeigneten Standortes im Innenbereich der betroffenen Gemeinden nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Entgegenstehende öffentliche Belange würden nicht vorliegen. Das Vorhaben sei darüber hinaus auch als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Das Vorhaben entspreche den Darstellungen der Flächennutzungspläne der Stadt D. und der Antragstellerin, beeinträchtige nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse nicht die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Darstellung des nördlichen Teiles des Standortes im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft stelle allein keine konkrete standortbezogene Aussage dar. Denn damit werde dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen. Eine konkrete Standortbezogenheit der Darstellung komme nur für bestimmte Außenbereichsflächen in Betracht, für die besondere Verhältnisse gerade in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung vorliegen würden. Solche o. ä. Besonderheiten seien aber weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Im vorliegenden Fall sei die Schutzwürdigkeit des Standortes sehr gering. Der Standort sei bereits in Anspruch genommen, der Boden verfestigt und die Umgebung wesentlich verändert. Es handele sich um eine Fläche, die im Altlastenkataster geführt sei und an eine Hochhalde angrenze. Hier sei der Außenbereich bereits intensiv über Jahre genutzt worden. Eine ursprüngliche, natürliche sowie von Menschenhand unberührte und natürlich gewachsene Fläche liege nicht vor. Vielmehr sei die Vorhabenfläche schon zu ca. 84 % versiegelt und mit 2 landwirtschaftlichen Fahrsilos sowie Verkehrs- und Lagerflächen bzw. mit mehreren Stapel- und Rückhaltebecken bebaut. Es existiere ein großflächig gestörter Bodenaufbau sowie gestörte Grundwasserverhältnisse durch einen früheren Braunkohlenbergbau im Untersuchungsraum. Im Grundbuch werde der Vorhabenstandort daher als "Industrie- und Gewerbefläche" geführt. Das Landschaftsbild sei großflächig durch mehrere Industrie- und Gewerbeparks, zahlreiche Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen sowie durch die Bundesautobahn A AB. gestört. Darüber hinaus werde die Beeinträchtigung durch die bisherige Nutzung reduziert, weil die offene Kompostierung durch eingehauste Verwertung ersetzt werde. Der Eingriff in das Landschaftsbild durch das Vorhaben sei allenfalls als gering einzustufen. Die Anlage ordne sich in ihre unmittelbare Umgebung aufgrund ihrer Randlage an der AC.unter. Zudem sei das Landschaftsbild in der weiteren Umgebung durch den Chemiepark U. und die Autobahn in östlicher Richtung sowie durch den Industriepark V. M. bereits industriell vorgeprägt. Das Vorhaben beeinträchtige damit weder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert noch verunstalte sie das Landschaftsbild. Auch die Entstehung einer Splittersiedlung und daraus folgende Zersiedlung des Außenbereiches durch weitere industrielle Nutzungen sei nicht zu befürchten. Denn sie sei jedenfalls nicht "zu befürchten", da angesichts der Einzigartigkeit dieses Vorhabens nicht die Gefahr der Zersiedelung des Außenbereiches bestehe. Eine unerwünschte Streubebauung liege nicht vor, da die Anlage aus einem einzigen Gebäudekomplex bestehe. Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Unabhängig von der fehlenden Erfolgsaussicht überwiege das Sofortvollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der Beigeladenen. Beide würden gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Ein öffentliches Interesse an der unverzüglichen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage ergebe sich aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Klärschlammentsorgung, das angesichts verschärfter rechtlicher Anforderungen an die Klärschlammentsorgung zeitnah Entsorgungsengpässe zu befürchten seien. Ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus den bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen sowie daraus, dass jede Verzögerung ihre Gewinnchancen verringere und ihre Wettbewerbsposition im Vergleich zu anderen Betreibern, die ebenfalls neue Kapazitäten zur Klärschlammverwertung aufbauen würden, verschlechtere. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag ist auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin verfügt als Standortgemeinde über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Angesichts der durch den Landkreis AD.vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 138 a). Der Antrag ist auch begründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben (OVG B- Stadt/Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2009 – OVG 11 S 62.08 – juris). Dem trägt die Begründung der Anordnung vom 27. April 2020 Rechnung. Der Antragsgegner hat hierin im Wesentlichen ausgeführt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene bei einer Verzögerung der Realisierung des Vorhabens ergäben und hieraus den Schluss gezogen, dass angesichts offener Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigung gerichteten Klage der Antragstellerin das Interesse der Beigeladenen an einer zügigen Genehmigungsumsetzung überwiege. Diese Darlegungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusstgeworden ist und bei seiner Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Ob das behauptete Interesse am Sofortvollzug besteht, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Abwägung. II. Hat der Antragsgegner, wie hier, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage begünstigt und einen anderen belastet, so kann das Verwaltungsgericht nach § 80 a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 8 AS 10.40003 – juris Rn. 15 m.w.N.). Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1068 m.w.N.). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, bei der auch einer gesetzgeberischen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung auszuschließen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 11 f.). In Anwendung dieses Entscheidungsmaßstabes hat der Antrag der Antragstellerin Erfolg. Denn nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dürfte die in der Hauptsache erhobene Klage der Antragstellerin Erfolg haben. Die streitgegenständliche, der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erweist sich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen als offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen Vorschriften verstößt, die (zumindest auch) dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses dieser mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Genehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 009. August 2016 - 4 C 5/15 - juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - juris). II.1. Ohne Erfolg macht die Beigeladene insoweit geltend, die Ausführungen in der Klagebegründung der Antragstellerin im Klageverfahren dürften nicht berücksichtigt werden, weil diese mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren präkludiert sei. § 6 UmwRG findet zwar im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Anwendung. Allerdings ist eine mögliche Präklusion insoweit zu berücksichtigen, als die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache für den Ausgang des Eilverfahrens von Bedeutung sind (vgl. hierzu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 6 UmwRG Rn. 26). Der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Antragstellerin im Klageverfahren steht indes – anders als die Beigeladene geltend gemacht hat – § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – nicht entgegen. Dies gilt, obwohl die Klagebegründung am 09. April 2020 und damit nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageeingang am 23. Januar 2020 eingegangen ist. Die Antragstellerin hat im Klageverfahren die ihr – nach Verlängerung – zur Klagebegründung gesetzte richterliche Frist bis zum 9. April 2020 eingehalten. Offenbleiben kann insoweit, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG vorlagen. Denn eine mögliche Verspätung dürfte jedenfalls deshalb genügend entschuldigt i.S.d. § 6 UmwRG i.V.m. § 87 b Abs. 3 Nr. 2 VwGO sein, weil die Verwaltungsvorgänge des Beklagten im Hauptsacheverfahren erst am 26. Februar 2020 bei Gericht eingegangen sind und dementsprechend auch erst in der Folgezeit Akteneinsicht gewährt werden konnte. Das Gericht hat die Fristverlängerung an die Übersendung der Akten angeknüpft. Bei dieser Sachlage würde die Nichtberücksichtigung von Vorbringen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und damit im Einzelfall höherrangigem Recht zuwiderlaufen (vgl. hierzu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 6 UmwRG Rn. 78 ff., 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020, 8 C 11446/19, juris Rn. 32). Unabhängig davon wurden bereits mit Klageeinreichung am 23. Januar 2020 der streitgegenständliche Bescheid vom 23. Dezember 2019, der Bescheid über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 18. Dezember 2019 sowie der Widerspruch vom 17. Februar 2020 gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt. Die Einwendungen der Antragstellerin sind diesen Unterlagen im Wesentlichen zu entnehmen. Eine Präklusion dürfte darüber hinaus auch deshalb ausscheiden, weil sich die im Rahmen des Klageverfahrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergeben. Aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zur Prüfung des Akteninhalts berechtigt und verpflichtet (vgl. etwa Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 60, 62). Erst recht ist das Gericht ohne jede Einschränkung dazu berechtigt und verpflichtet, rechtliche Schlüsse aus den durch Studium der Akten ermittelten Tatsachen zu ziehen; auf rein rechtliche Bewertungen aktenkundiger Tatsachen findet § 87b VwGO i.V.m. § 6 UmwRG ohnehin keine Anwendung. Die Verwaltungsgerichtsordnung schützt die Verfahrensbeteiligten insofern nicht davor, dass entscheidungserhebliche Umstände, die von den Parteien nicht thematisiert wurden, ggf. auch erst zu einem späten Verfahrensstadium durch das Gericht ins Verfahren eingebracht und der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 64). II.2. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erweist sich nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil sie gegen § 36 BauGB verstößt, der die gemeindliche Planungshoheit sichern soll. Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu Recht versagt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erteilung der angefochtenen Genehmigung zur Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung ist § 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Danach ist die - hier nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (1.) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (2.). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG schließt gemäß § 13 BImSchG auch die an sich erforderliche Baugenehmigung mit ein. Sie darf nur erteilt werden, wenn "andere" öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG); solche "anderen" Vorschriften sind auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen in §§ 29 ff. BauGB. Denn die von der Beigeladenen beantragte Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen der §§ 29 ff. BauGB gehört auch die Verfahrensvorschrift des § 36 BauGB, die das gemeindliche Einvernehmen betrifft. Diese Verfahrensvorschrift ist daher auch bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die - wie hier - die Baugenehmigung einschließt, zu beachten. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Das somit auch hier zu beachtende Beteiligungserfordernis der Gemeinde dient der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde soll nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31/89 -, juris). Wird die Gemeinde im Genehmigungsverfahren beteiligt und um die Erteilung ihres Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 2 BauGB ersucht, darf sie dieses nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen steht aber regelmäßig nicht im Ermessen der Gemeinde; sie hat ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht; insbesondere ist es ihr verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren (bloßen) Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. u.a. VG Ansbach, Beschluss vom 25. Januar 2012 - AN 11 K 11.01753, AN 11 S 11.01922 -, juris). Wird - wie hier - das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, mit Anmerkung von Gatz in: jurisPR-BVerwG 21/2010 Anm. 6, und vom 1. Juli 2010, - 4 C 4.08 -, mit Anmerkung von Gatz in: jurisPR-BVerwG 20/2010 Anm. 2, beide juris). Denn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und das Einvernehmenserfordernis dienen der Planungshoheit der Gemeinde. Ist im Fall der aufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese Ersetzung aber rechtswidrig, ist die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens schon deshalb begründet, weil dann das erforderliche gemeindliche Einvernehmen eben fehlt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2020, § 36 BauGB Rn. 43 a). Ausgehend hiervon hat die Klage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg, weil das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin fehlerhaft ersetzt worden ist. Rechtsgrundlage der Ersetzung ist § 70 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 440) in der geänderten Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 254 - BauO LSA -). Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. II.2.1. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist zwar nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen formell rechtmäßig erfolgt. Der formellen Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung dürfte zunächst nicht bereits der Umstand entgegenstehen, dass nicht der die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vornehmende Landkreis W., sondern der Antragsgegner für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin zuständig ist. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 BauO LSA in der hier maßgeblichen Fassung ist zwar die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Ersetzung zuständig (vgl. dagegen § 70 Abs. 1 BauO LSA a.F.: "die zuständige Genehmigungsbehörde"). Man wird aber davon ausgehen können, dass diese Änderung der Terminologie ohne sachliche Folgen ist, da nicht erkennbar ist, dass und weshalb für die Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Ersetzungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde anstatt der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde geschaffen werden sollte, so dass es hier jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift bei der Zuständigkeit der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde auch für die Einvernehmensersetzung verbleibt (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger: Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 70 Rn. 9; vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 13. Juni 2017, Az. 2 A 247/15 HAL, juris Rn. 88 ff.). Dass der Landkreis W. das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat, dürfte aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führen, weil die Antragstellerin beteiligt worden ist und sich der Antragsgegner - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - die Entscheidung des Landkreises zu Eigen gemacht hat, indem er im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ausdrücklich hervorhob, dass "das Einvernehmen zu ersetzen" sei (S. 45 des Genehmigungsbescheides). Außerdem gilt die Genehmigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA zugleich als Ersatzvornahme. Auch die der Antragstellerin gesetzte Anhörungsfrist von 10 Tagen zur geplanten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dürfte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch angemessen gewesen sein. Gemäß § 70 Abs. 4 BauO LSA ist die Gemeinde bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor Erlass der Genehmigung zu hören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bereits das Setzen einer zu kurz bemessenen Frist führt unabhängig davon, ob die Behörde die erforderliche Frist dann doch abgewartet hat, zur formellen Rechtswidrigkeit der Ersetzungsentscheidung. Ein stillschweigendes Zuwarten ersetzt eine zu kurz bemessene Äußerungsfrist nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 M 64/10 - m.w.N., Juris). Das OVG X. führt hierzu in o.g. Entscheidung aus: "Der Gemeinde muss hiernach ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um sich mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen und ihre bisherige Rechtsauffassung zu überdenken. Welche Frist angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien sind insbesondere: Bedeutung und Größe des Bauvorhabens, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Falles, entscheidungserhebliche neue Tatsachen, innerhalb einer großen Gemeinde zu beteiligende Fachstellen. Für die Beurteilung der Frist kann auch eine Rolle spielen, ob anzunehmen ist, dass die Gemeinde u. U. in eine Bauleitplanung (z. B. Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans) eintreten und planungssichernde Maßnahmen (Veränderungssperre oder Antrag auf Zurückstellung nach §§ 14, 15 BauGB) ergreifen wird. Die Länge der zu setzenden Frist hängt insbesondere auch davon ab, welches Gemeindeorgan über das Einvernehmen zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen: Lechner in: CF., BayBauO, Art. 74 RdNr. 75). Allerdings kann mit Rücksicht auf die möglichen weitreichenden Fragen des Einvernehmens für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie die Vielfalt der Fallgestaltungen und die Zwecke des Einvernehmens im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erklärung des Einvernehmens nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung (im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) gehört (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 RdNr. 35, m. w. Nachw.). Ist demnach regelmäßig der Gemeinderat zuständig, ist zu berücksichtigen, dass dieser nur turnusmäßig zusammentritt und eine Ladungsfrist einzuhalten ist (Lechner, a. a. O.). Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 GO LSA hat die Einberufung in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung (§ 62 Abs. 4 GO LSA) vor, so dass der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats entscheidet, kann eine Frist von nur einer Woche genügen. In der Regel ist davon auszugehen, dass für die Gemeinde eine Frist von einem Monat ausreicht (vgl. Lechner, a. a. O.), wie sie auch in § 74 Abs. 2 BauO LSA a. F. – als starre Frist – vorgesehen war." Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Gemessen daran dürfte eine Anhörungsfrist von weniger als zwei Wochen hier noch ausreichend gewesen sein. Zwar dürfte dem Umstand, dass der Antragstellerin das Vorhaben bereits seit Monaten bekannt war, schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil sich eine Gemeinde in allen Fällen, in denen das Einvernehmen ersetzt werden soll, mit dem Vorhaben bereits bei der (erstmaligen) Versagung des Einvernehmens befasst hat, und ihr zudem Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit den rechtlichen Erwägungen der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass die Gemeinde nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat und ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf, rechtfertigt es nicht, die ihr zu gewährende Entscheidungsfrist so kurz zu bemessen, dass sie oder ihr Gemeinderat sich damit nicht mehr sachgerecht befassen können. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht - wie sonst üblich - erstmalig mit der Anhörung im Ersetzungsverfahren über die bauplanungsrechtliche Einschätzung durch die ersetzende Behörde und die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Der Anhörung gingen vielmehr mehrere Termine voraus, in denen die Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Antragstellerin wie auch durch den Landkreis W. erörtert wurde. Die Problematik ist ferner mehrfach im Stadtrat der Antragstellerin behandelt worden, wobei zweimal ablehnende Beschlüsse zu dem Vorhaben gefasst wurden. Hierbei wurde auch ein von der Antragstellerin bei Prof. Heinz, Hochschule AA., in Auftrag gegebenes Gutachten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit behandelt. Die vom Landkreis W. zur planungsrechtlichen Zulässigkeit vertretene Auffassung war dem Stadtrat dabei bekannt. Die Antragstellerin hat mithin in Kenntnis der Auffassung des Landkreises W. zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ihre hierzu vertretene Auffassung mehrfach deutlich gemacht. Vor diesem Hintergrund dürfte die gesetzte Anhörungsfrist noch angemessen gewesen sein. II.2.2. Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen jedoch in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften versagt; das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil sich der Vorhabenstandort – unstreitig – im Außenbereich der Antragstellerin und der Gemeinde D. befindet und das Vorhaben der Beigeladenen nicht privilegiert ist. II.2.2.1. Die von der Beigeladenen geplante Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Nach dieser Regelung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die geplante Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsan- lage – entgegen der Annahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2019 und den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen – nicht. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Privilegierungsregelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außen- bereich ausgeführt werden können, weil sie wegen der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genann- ten Umstände auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an- gewiesen sind. Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird. Denn auch mit der Privilegierung auf der Grundlage dieser Vorschrift verbindet sich ein im Vergleich zu § 35 Abs. 2 BauGB erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell stärkere Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des in Rede stehenden Vorhabens recht- fertigen lassen. Die Tatsache, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht ausdrücklich und positiv bestimmte bevorzugte Gegenstände benennt, darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen. Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich näher umschriebenen Beziehungen aufweist, soll allein aus diesem Grunde im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen. Im Tatbestandsmerkmal des "Sollens" ist vielmehr eine Wertung enthalten. Unabhängig davon, ob die Beigeladene auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden "soll". Entsprechend Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder wesensfremden Bebauung freizu- halten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden kön- nen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – juris Rn. 20; Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16/05 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 - m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sich die geplante Kär- schlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage nicht den Vorhaben zurechnen lässt, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden "sollen". Offenbleiben kann insoweit, ob von dem geplanten Vorhaben - wie vom Antragsgegner und der Beigeladenen angenommen - wegen der von der Anlage ausgehenden Gerüche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehen. Entscheidend ist insoweit auch nicht, ob allgemeine oder öffentliche Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort bestehen. Es ist insoweit nicht Voraussetzung des "Sollens", dass allgemeine oder gar öffentliche Interessen für das Vor- haben sprechen. Billigenswerte private, auch – wie hier – wirtschaftliche Interessen, reichen aus. Allerdings erfüllen die Voraussetzung des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB solche Vorhaben nicht, auf deren Ausführung im Außenbereich zu verzichten der Beigeladenen zugemutet werden muss, obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck als solcher nicht unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 – BVerwG 4 B 201.82 – Juris Rn. 5). Vorliegend rechtfertigt nach summarischer Prüfung der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben soll, nicht eine bevorzugte Zulassung der geplanten Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage im Außenbereich. Die geplante Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage ist von Typ und Charakter her gewerbe- bzw. industrietypisch und dem inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Standort wesensfremd. Einen Anhaltspunkt hierfür bildet nach der sog. Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst der Umstand, dass die hier streitgegenständliche Klärschlammtrock- nungs- und Verbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung aufgrund ihrer im- missionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. § 4 BImSchG i.V.m. Anhang 1 zur 4. BImSchV, Nummern 8.12.2 (V), 8.10.2.1 (G), 8.1.1.3 (G) und 8.8.2.1 (G)) nach § 9 BauNVO grundsätzlich in einem Industriegebiet zulässig sein dürfte. Zwar ist nach § 15 Abs. 3 BauNVO die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlasse- nen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungs- rechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durch- aus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, a l l e i n die immissionsschutz- rechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2005 - 7 C 7/92 -, juris, Rn. 12). Unter diesem Blickwinkel ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutz- rechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs eines Industriebetriebes im Sinne des § 9 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftig- keit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schäd- licher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverläs- sig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2005, a.a.O.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Andererseits kann die Zulassung im Außenbereich auch geboten sein, wenn eine Anlage unter Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen nicht in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine Anlage bereits deshalb im Außenbereich untergebracht werden "soll", weil letzt- genannte Voraussetzungen vorliegen. Offenbleiben kann insoweit, ob die hier streitgegen- ständliche Anlage wegen der in ihrem unmittelbaren Nahbereich und nach den derzeitigen Erkenntnissen vornehmlich auf dem Betriebsgrundstück auftretenden Geruchsbelastungen in einem Industriegebiet nicht zugelassen werden könnte. Denn es ist darüber hinaus zu fragen, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, bevorzugt im Außenbereich zugelassen zu werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die streitgegenständliche Anlage ist zunächst mit der im Außen- bereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung oder bei Tierkörperbeseitigungsanlagen im Einzelfall sein mag. Die geplante Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage unter- scheidet sich nach Art und Wesen auch von Bioabfallkompostierungsanlagen und steht in- soweit in keiner Beziehung zu der vormals auf dem vorgesehenen Standort befindlichen Bioabfallkompostierungsanlage durch offene Mietenkompostierung. Entsprechende ge- plante Kärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlagen können bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen grundsätzlich auch in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden. Dies stellt der Antragsgegner letztendlich auch nicht in Abrede, wenn er im Bescheid vom 23. Dezember 2019 ausführt, der geplante Standort sei "besser geeignet als eine Fläche in einem Gewerbe- oder Industriegebiet". Die Anlage kann insoweit mit anderen – störenden – gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Ge- werbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat. Daher sind Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlagen regelmäßig auch nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung aufgrund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich ist. Hier liegt schließlich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch kein Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine Privilegierung der Anlage aufgrund ihrer Eigenart gebietet. Die Anlage befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer im Außenbereich betriebenen Kläranlage und steht auch sonst nicht in Beziehung zu anderen im Außenbereich befindlichen Anlagen. Der Antragsgegner leitet die seiner Ansicht nach bestehende Privilegierung des hier streitigen Vorhabens aus dem Umstand her, dass von dem geplanten Vorhaben wegen der entstehenden Gerüche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgingen. Er verweist insoweit darauf, dass nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der IFU GmbH vom 29. November 2017 für den Nahbereich der Anlage Zusatzbelastungen durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in Höhe von 0,4 prognostiziert werden. Die durch die Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung dürfte danach im unmittelbaren Nahbereich den nach der Geruchsimmissionsrichtlinie in Industriegebieten zulässigen Immissionswert von 0,15 über- schreiten. Verursacht werden diese Zusatzbelastungen nach den übereinstimmenden Ausführungen von Antragsgegner und Beigeladener durch die Nutzung der Annahmehalle im Rahmen der Transportvorgänge und dem damit verbundenen Öffnen der Tore. Bei 30 an- gestrebten LKW-Lieferungen von Klärschlamm pro Tag könne dies trotz Einhaltung des Standes der Technik auch nicht verhindert werden. Die nach dem Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen vorliegende Überschreitung der nach der GIRL maßgeblichen Grenzwerte beruht danach nicht auf der besonderen Eigenart der Anlage, auch wenn der Geruch von Klärschlamm von Menschen besonders ekelerregend empfunden werden mag. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen beruht dies vielmehr auf der gewaltigen Dimension der geplanten Anlage, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Zufuhr von Klärschlamm im Umfang von 30 LKW-Ladungen täglich vorsieht. Beruht aber die unter- stellte mangelnde Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Innenbereich nicht auf seiner besonderen Eigenart, sondern vielmehr auf der geplanten Größe der Anlage und der vor die- sem Hintergrund zu erwartenden Anlieferungen von Klärschlamm, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Anlage handelt, die dem Außenbereich fernzuhalten ist. Sollte im Gebiet der Antragstellerin keine konkrete Genehmigungsmöglichkeit bestehen, muss die Beigeladene gegebenenfalls das Vorhaben der Größe nach entsprechend anpassen oder auch auf die Realisierung des Vorhabens verzichten. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene insoweit darauf abstellen, ob konkret die Möglichkeit einer Realisierung des Vorhabens an einem anderen Standort im Gemeinde- gebiet der Beigeladenen oder sonst angrenzenden Gemeinden möglich ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Zwar hängt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB - worauf Antragsgegner und Beigeladene zutreffend hinweisen - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem auch davon ab, ob das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies entscheidet sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nach der Beschaffenheit von Innenbe- reichen "im allgemeinen", sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs "hier und so", also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 - juris Rn. 18 und vom 7. Mai 1976 - 4 C 62.74 - juris Rn. 26; Beschlüsse vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - NVwZ 1984, 169 und vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - BauR 2014, 1129 = juris Rn. 12), mithin nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7; Urteil vom 01. November 2018 - 4 C 5/17 -, BVerwGE 163, 313) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Es kommt somit insoweit darauf an, ob das Vorhaben in der Gemeinde, in der es errichtet werden soll, in einem Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB oder ggf. im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB zugelassen wer- den könnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - NVwZ 1984, 169 = juris Rn. 3). Ist dies zu bejahen, findet der Privilegierungstatbestand nach Nr. 4 demnach keine Anwendung. Eine in einer Gemeinde bestehende privilegierte Zulässigkeit kann also ent- fallen, wenn die Gemeinde entsprechende Baugebiete für die Vorhaben ausweist, d.h. in Bebauungsplänen festsetzt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 35 Rn. 55c). Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass ein Vorhaben bereits dann im Außen- bereich ausgeführt werden "soll", wenn in der konkret betroffenen Gemeinde keine Genehmigungsmöglichkeit nach § 30 oder § 34 BauGB besteht. Das Bundesverwaltungsgericht weist vielmehr in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass eine fehlende Genehmigungsmöglichkeit nach § 30 oder § 34 BauGB noch nicht be- deute, dass damit schon die Voraussetzung gegeben wäre, dass das Vorhaben "im Außen- bereich ausgeführt werden soll" (BVerwG Urteil vom 14. März 1975 – 4 C 41.73; Urteil vom 7. Mai 1976 – 4 C 62.74, a.a.O.; Urteil vom 28. April 1978 – 4 C 53.76 -, a.a.O.; Beschluss vom 2. März 2005 – 7 B 16.05 -, a.a.O.). Hinzu kommen muss vielmehr - wie bereits aus- geführt - eine davon unabhängige Prüfung dieser Voraussetzung, also eine Wertung, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außen- bereich zuzulassen, und dies unter dem Gesichtspunkt, dass der Außenbereich die ihm wesentlich zukommende Funktion erfüllen muss, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen und vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (BVerwG Urt. v. 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 -, juris ). Diese Prüfung setzt aber Feststellungen zur konkreten Zulassungsfähigkeit des Vorhabens an einem anderen Standort im Gemeindegebiet nicht voraus; und sie kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art - wie hier - überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1974 – 4 B 7.74 -, a.a.O. ; Urteil vom 14. März 1975 – 4 C 41.73 -, a.a.O. ; Urteil vom 16. Juni 1994 – C 4 20.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 2. März 2005 – 7 B 16.05-, juris). Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, ob der geplanten Anlage ein derart singulärer Charakter zugesprochen werden kann, dass für sie die üblicherweise bei einer die "voraussehbaren Bedürfnisse" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan keine Standorte ausgewiesen wer- den. II.2.2.2. Die somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage ist baurechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (a), die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (b) und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) (c). a) Das Vorhaben widerspricht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin, da hierin der fragliche Bereich als "Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Ohne Erfolg wenden der Antragsgegner und die Beigeladene insoweit ein, die entsprechende Darstellung müsse dem geplanten Vorhaben "qualifiziert entgegenstehen"; allein die allgemeine Darstellung als "Fläche für die Landwirtschaft" erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie keine konkrete standortbezogene Aussage enthalte. Eine solchermaßen gesteigerte Anforderung an die Darstellung im Flächennutzungsplan wäre nur dann erforderlich, wenn es um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ginge. Einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB können die Darstellungen des Flächennutzungsplans hingegen grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegengehalten werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 - BauR 2016, 1447; vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18,247; vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287, und vom 17. Februar 1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 14; Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 75; a.A. wohl Saarländisches OVG, Beschluss vom13. Februar 2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24). So liegt es auch hier. Das hier streitgegenständliche Vorhaben stellt nach Auffassung der Kammer ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Anhaltspunkte, die es gebieten würden, nicht von einem Widerspruch gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier nicht ausnahmsweise deswegen unbeachtlich, weil die ört- lichen Gegebenheiten die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft von vornherein nicht ermöglicht hätten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück befindlichen Bioabfallkompostierungsanlage. Denn diese, nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich qualifiziert zulässige, Anlage steht - im Gegensatz zu dem hier streitigen Vorhaben - den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. b) Das Vorhaben lässt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zudem das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Der Begriff der Splittersiedlung ist gesetzlich nicht definiert. Er ist in Entgegensetzung zum Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen. Ortsteil in diesem Sinne ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dagegen ist unter einer Splittersiedlung eine bloße Ansammlung von Gebäuden zu verstehen, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die Splittersiedlung erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich (Söfker in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. § 35 Rn. 104). Da als Splittersiedlung im Sinne dieser Vorschrift auch ein Siedlungssplitter gilt (BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 ZB 06.3059 - juris Rn. 10), erfasst der Vorgang des Entstehens einer Splittersiedlung auch die erstmalige Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich. Die Errichtung der geplanten Anlage hätte das Entstehen einer Splittersiedlung zur Folge, da damit abseits der Ortslage ein Gebäudebestand geschaffen würde, der mangels Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur keinen Ortsteil der Antragstellerin oder Gemeinde D. und deshalb eine Splittersiedlung bildete. Unerheblich ist insoweit, dass es sich hierbei nicht um ein Wohngebäude handelt. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst auch bauliche Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für diese, vor allem gewerbliche Anlagen einschließende Auslegung spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind, verhindern soll, macht es keinen Unterschied, ob die unerwünschte Bebauung aus Wohnhäusern, Wochenendhäusern oder - wie hier - aus solchen Gebäuden bestehen, die von Menschen zu Zwecken der Arbeit, der Reparatur oder der Reinigung der Anlage betreten werden können (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 -, DÖV 1976, 572 für eine KFZ-Pflegehalle). Nach diesen Grundsätzen kann die von der geschlossenen Ortslage abgesetzte Bebauung vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb als "organisch" angesehen werden, weil sich die Bebauung im Außenbereich der Antragstellerin und der Gemeinde D. als die herkömmliche Siedlungsform darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die gewerbliche Bebauung ist dem hier landwirtschaftlich geprägten Außenbereich der betroffenen Gemeinde vielmehr wesensfremd. Etwas anderes hat auch nicht im Hinblick auf die am geplanten Vorhabenstandort befindliche Kompostierungsanlage zu gelten, zumal diese im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Prägung des Außenbereiches mit der geplanten Anlage nicht zu vergleichen ist. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass durch das Gebäude die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 21 f. m.w.N.) nur dann zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Das Merkmal des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt dabei nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen - der Verfestigung einer Splittersiedlung - versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde (BVerwG a.a.O.). Dass hier gerade durch die im weiteren Umfeld vorhandene Bebauung die Gefahr besteht, dass z.B. auf angrenzenden Grundstücken weitere Gebäude zugelassen werden müssten, erscheint nicht unwahrscheinlich. Ob die Errichtung weiterer Monoklärschlammanlagen im Umfeld der Anlage zu erwarten ist, ist insoweit - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - unbeachtlich. c) Die Errichtung der geplanten Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage würde nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zudem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von seiner naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigenheiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind und nichts darauf hindeutet, dass die Landschaft ihre Eignung für die geschützte Nutzung demnächst einbüßen wird (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – BVerwG 4 C 4.01 –, NVwZ 2002, 1250). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage optisch die Umgebung beeinträchtigt; maßgeblich ist allein das funktionelle Abweichen des Vorhabens von der Umgebung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 1994 - NVwZ-RR 1994, 493). Die Regelung zielt darauf ab, den Außenbereich mit seiner Zweckbestimmung als Erholungsraum für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/95 - BRS 59 Nr. 90). Der für die Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage geplante Standort befindet sich im Großraum der Bergbaufolgelandschaft AE.. Die Landschaft ist ausweislich des Berichtes zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 09. August 2019 (BA "B", Bl. 32 ff.) und nach eigenen Anschauungen der ortskundigen, beschließenden Kammer einerseits geprägt von großen, weithin sichtbaren Halden, denen durch den zwischenzeitlichen Bewuchs eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zukommt. Dies zeigt sich nicht zuletzt durch die Ausweisung mehrerer Naturschutzgebiete in der Nähe des beabsichtigten Vorhabenstandortes (z.B. NSG "AF. der Bergbaulandschaft AG.", "AH.", "Bergbaufolgelandschaft AI. Süd"). Die bergbauliche Rekultivierung der Tagebaurestlöcher hat maßgeblich zu einer Bereicherung und Aufwertung des Landschaftsbildes der ehemaligen Bergbauregion geführt. So haben sich die ehemaligen Tagebaugebiete mittlerweile zu einem bedeutenden Naherholungsgebiet entwickelt, das sich insbesondere um den AE., aber auch um den näher an den beabsichtigten Vorhabenstandort angrenzenden AJ.erstreckt. In unmittelbarer Nähe ist der geplante Vorhabenstandort von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie unmittelbar angrenzend der ehemaligen AC.umgeben. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild andererseits durch in der Nähe befindliche industrielle Anlagen und Gebäude wie z.B. den Chemiepark U., den Recyclingpark I. oder den Industrie- und Gewerbepark Z.. In dieser Umgebung stellt sich die 3.510 m² umfassende und 15 bis 25 m hohe, industrietypische Klärschlammtrockungs- und Verbrennungsanlage, die keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion hat, als wesensfremde Bebauung und Bodennutzung dar. Insbesondere ist - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen - auch nicht davon auszugehen, dass der in Rede stehende Landschaftsteil prinzipiell nicht geeignet ist, die ihm zukommende Erholungsfunktion zu erfüllen, weil sich sein Charakter durch (bauliche) Eingriffe oder erheblichen Verkehrsfluss bereits so verändert hat, dass er nicht mehr als Erholungslandschaft angesehen werden kann und seine Empfindlichkeit gegenüber weiteren hinzutretenden Bauten verloren hat. Es ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen vielmehr davon auszugehen, dass die Umgebung am geplanten Vorhabenstandort zwar einerseits durch in der Nähe befindliche industrielle Anlagen (in ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten) zahlreiche Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen und durch die nahegelegene BAB AK. geprägt ist. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich gerade der geplante Vorhabenstandort in unmittelbarer Nähe des Erholungsgebietes AE. befindet und die geplante Anlage - im Gegensatz zu der derzeit dort befindlichen Kompostierungsanlage - aus Blickrichtung der AL. als Fremdkörper wahrgenommen würde. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft erscheint vor diesem Hintergrund in Ansehung der bereits vorhandenen Vorprägung der umgebenden Landschaft nicht obsolet, sondern gerade und besonders geboten. Da das Vorhaben der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin widerspricht, das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lässt und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Ob es noch weitere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB beeinträchtigen würde, kann daher dahinstehen. Dahinstehen kann insbesondere, ob - wofür einiges spricht - das Vorhaben angesichts der in Anspruch genommenen Fläche und im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr ein Planungsbedürfnis auslöst und ob dies dem Vorhaben als entgegenstehender, ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenzuhalten wäre (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06. Juli 2017 - 1 A 117/16 -, juris m.w.N.; Kümper, NVwZ 2019, 206). II.2.3. Ist mithin davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, bleibt für eine offene Interessenabwägung nach den oben dargestellten Grundsätzen kein Raum. Vielmehr ist im Regelfall die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes anzuordnen. So liegt es auch hier. Es sind keine öffentlichen Interessen oder Interessen der Beigeladenen ersichtlich, die einen Sofortvollzug der angegriffenen Genehmigung gleichwohl gebieten würden. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass - wie der Antragsgegner und die Beigeladene vorbringen - auch ein öffentliches Interesse daran besteht, Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen mit Phosphorrückgewinnung wie diejenige der Beigeladenen frühzeitig in Betrieb zu nehmen (vgl. hierzu auch Heidecke, Stand der Klärschlammtrocknung und Klärschlammverbrennung in Deutschland, KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 2018 (65), Nr. 7 S. 1 ff.). Die Beigeladene hat ferner auch ihr bedeutendes wirtschaftliches Interesse an einem zeitnahen Vollzug der Genehmigung deutlich gemacht. Die dargelegten Interessen vermögen jedoch nicht, den sofortigen Vollzug der angegriffenen Genehmigung trotz der nach Ansicht der Kammer bestehenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass letztlich die Beigeladene im Fall ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren die Anlage auf ihre Kosten zurückbauen müsste. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass die nach summarischer Prüfung gegebene Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften beruht. Die Rechtsverletzung der Antragstellerin würde mithin bereits unmittelbar bei Beginn der Errichtung der streitgegenständlichen Anlage eintreten. II.3. Der Eilantrag auf die gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet. Insoweit gelten die für § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO verbindlichen Grundsätze nicht. Im Annexverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO eine eigenständige Befugnisnorm dar, die der rechtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung die faktische Herstellung folgen lässt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ist deshalb – ohne dass es einer weiteren materiell-rechtlichen Grundlage zur Folgenbeseitigung bedürfte – begründet, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung hergestellt worden ist (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 80 Rn. 397). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§, 53, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer das Interesse der Antragstellerin mit 60.000 € bewertet und diesen Wert mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Nr. 1.5. des Streitwertkataloges zur Hälfte in Ansatz gebracht hat.