Beschluss
8 A 334/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 55 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA verstoßen nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der hierin vorgesehenen Umlegung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Verbandsmitglieder gegen Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerfLSA , da die in § 56 Abs. 1 WG LSA vorgesehene Umlagemöglichkeit der von den Gemeinden als Verbandsmitglieder erhobenen Verbandsbeiträge ihrerseits nicht mit Verfassungsrecht in Einklang steht und die Verbandsmitglieder insoweit auf eine rechtlich nicht zulässige Finanzierungsmöglichkeit verwiesen werden.
2. Indem der Landesgesetzgeber die Finanzierung der nach § 53 WG LSA ihm obliegenden Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung letztendlich über die Gemeinden den Grundstückseigentümern der Grundstücke im Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände auferlegt, überträgt er diesen über eine nicht-steuerliche Abgabe eine Finanzierungslast. Eine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe ist nicht erkennbar, zumal dieser Abgabe kein Sondervorteil der Abgabepflichtigen gegenübersteht.
3. Bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung wird ein Vorteil der Abgabepflichtigen nicht zulässigerweise gesetzlich vermutet, da diesen insoweit - im Gegensatz zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung – keine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird.
4. Die Grundstückseigentümer sind hinsichtlich der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auch deshalb nicht „Nutznießer der Verbandstätigkeit“, weil insoweit keine Verbandstätigkeit vorliegt. Denn durch die in § 56 a WG LSA enthaltene Kostenerstattungsregelung für die Gewässer erster Ordnung wird den Unterhaltungsverbänden keine Aufgabe übertragen.
5. Es fehlt darüber hinaus an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der Höhe der gegenüber den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. So ist die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ohne Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils nach Auffassung der Kammer mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, jedenfalls aber sachunangemessen und damit unverhältnismäßig.
6. Selbst wenn man unter Zugrundelegung eines äußerst weiten Vorteilsbegriffes davon ausgehen wollte, dass den letztlich zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung herangezogenen Grundstückseigentümern schon deshalb ein „Vorteil“ entstehe, weil sie letztlich in irgendeiner Weise auch in Gewässer erster Ordnung entwässern würden, erweisen sich die Regelungen zur Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung als sachunangemessen, weil die Höhe der von den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage weder an die Höhe der dem Land Sachsen-Anhalt letztlich entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung anknüpft noch an den „Vorteil“, der den Grundstückseigentümern durch diese Gewässerunterhaltung vermittelt wird.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu folgender Frage eingeholt:
Sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung mit Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 55 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA verstoßen nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der hierin vorgesehenen Umlegung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Verbandsmitglieder gegen Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerfLSA , da die in § 56 Abs. 1 WG LSA vorgesehene Umlagemöglichkeit der von den Gemeinden als Verbandsmitglieder erhobenen Verbandsbeiträge ihrerseits nicht mit Verfassungsrecht in Einklang steht und die Verbandsmitglieder insoweit auf eine rechtlich nicht zulässige Finanzierungsmöglichkeit verwiesen werden. 2. Indem der Landesgesetzgeber die Finanzierung der nach § 53 WG LSA ihm obliegenden Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung letztendlich über die Gemeinden den Grundstückseigentümern der Grundstücke im Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände auferlegt, überträgt er diesen über eine nicht-steuerliche Abgabe eine Finanzierungslast. Eine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe ist nicht erkennbar, zumal dieser Abgabe kein Sondervorteil der Abgabepflichtigen gegenübersteht. 3. Bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung wird ein Vorteil der Abgabepflichtigen nicht zulässigerweise gesetzlich vermutet, da diesen insoweit - im Gegensatz zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung – keine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. 4. Die Grundstückseigentümer sind hinsichtlich der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auch deshalb nicht „Nutznießer der Verbandstätigkeit“, weil insoweit keine Verbandstätigkeit vorliegt. Denn durch die in § 56 a WG LSA enthaltene Kostenerstattungsregelung für die Gewässer erster Ordnung wird den Unterhaltungsverbänden keine Aufgabe übertragen. 5. Es fehlt darüber hinaus an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der Höhe der gegenüber den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. So ist die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ohne Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils nach Auffassung der Kammer mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, jedenfalls aber sachunangemessen und damit unverhältnismäßig. 6. Selbst wenn man unter Zugrundelegung eines äußerst weiten Vorteilsbegriffes davon ausgehen wollte, dass den letztlich zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung herangezogenen Grundstückseigentümern schon deshalb ein „Vorteil“ entstehe, weil sie letztlich in irgendeiner Weise auch in Gewässer erster Ordnung entwässern würden, erweisen sich die Regelungen zur Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung als sachunangemessen, weil die Höhe der von den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage weder an die Höhe der dem Land Sachsen-Anhalt letztlich entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung anknüpft noch an den „Vorteil“, der den Grundstückseigentümern durch diese Gewässerunterhaltung vermittelt wird. Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu folgender Frage eingeholt: Sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung mit Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar? I. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch den Beklagten. Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659). Ihm obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Die klagende Gemeinde ist Mitglied des Beklagten. Am 21. April 2010 beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes ... (VS 2010), die am 12. Mai 2010 vom Landkreis B- Stadt-Südharz genehmigt und am 30. Mai 2010 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt- Südharz bekanntgemacht wurde. Die in § 9a Abs. 2 Satz 3 VS 2010 erwähnte Anlage – ein Verzeichnis der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer, von denen gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 VS 2010 Vorschläge für die in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke einzuholen sind – wurde nicht mit bekanntgemacht, obwohl sie gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 VS 2010 Bestandteil der Satzung ist. Auf seiner Sitzung vom 26. Oktober 2016 beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes ... (VS 2016). Diese wurde am 15. November 2016 vom Landkreis B-Stadt-Südharz genehmigt und - nunmehr mit der Anlage zu § 9a der Satzung - am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt - Südharz bekanntgemacht. Nach § 39 Abs. 1 sollte die VS 2016 rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten. Während der gleichen Sitzung beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten auch die Satzung zur 1. Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes ..., die Änderungen an der VS 2016 hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Zusammensetzung des Verbandsausschusses enthält, und die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes ..., die eine Neufassung des den Beitragsmaßstab regelnden § 29 Abs. 1 VS 2016 enthält und nach ihrem Art. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte. Beide Änderungssatzungen wurden am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt-Südharz bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 01. Dezember 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 63.809,80 EUR heran. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA bei den zu zahlenden Gesamtbeiträgen nicht zwischen den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattung an das Land gemäß § 56a Abs. 2 WG LSA unterschieden werde. Danach errechne sich für die im Verbandsgebiet der Klägerin liegenden Flächen und die ermittelten Einwohner der Gesamtbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattung an das Land für die Gewässer erster Ordnung. Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sei im Beitragsjahr ein Haushaltsvolumen vom 850.133,00 EUR erforderlich. Nach Abzug der sonstigen Einnahmen der Beklagten aus Mehrkostenbeiträgen und anderen Einkünften verbleibe ein beitragsfähiges Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Höhe von 719.706,00 EUR. Hinzu kämen 148.144,08 EUR an Kosten, die der Beklagte dem Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im Jahr 2015 zu erstatten habe (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung im Verbandsgebiet x Flächenbeitragssatz von 7,193741 EUR/ha + 41.173 Einwohner auf Flächen erster Ordnung x Erschwernisbeitragssatz von 1,116755 EUR/ Einwohner). Hiervon abzusetzen seien 4.400,00 EUR an Verwaltungskosten für die Erstattung der Kosten der Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Damit beliefen sich die beitragsfähigen Gesamtkosten für das Jahr 2016 auf 863.450,08 EUR. Von dieser Summe entfielen 12 % auf den Erschwernisbeitrag (103.614,01 EUR) und 88 % auf den Flächenbeitrag (759.836,07 EUR). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche des Gesamtgebiets von 102.010,7826 ha (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung plus 87.809,0031 ha Flächen zweiter Ordnung) und einer Gesamteinwohnerzahl von 118.462 (41.173 Einwohner auf Flächen erster Ordnung + 77.645 Einwohner auf Flächen zweiter Ordnung) ergebe sich ein Flächenbeitragssatz von 7,448586 EUR/ha (759.836,07 EUR ÷ 102.010,7826 ha) und ein Erschwernisbeitragssatz von 0,8746602 EUR/ Einwohner (103.614,01 EUR ÷ 118.462 Einwohner). Bei einer beitragspflichtigen Fläche von 8.315,5252 ha ergebe sich für die Klägerin ein Flächenbeitrag von 61.938,90 EUR. Aus der bereinigten Einwohnerzahl der Klägerin von 2.139 EW folge ein Erschwernisbeitrag von 1.870,90 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 zurückwies. Mit weiterem Bescheid vom 21. März 2017 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 67.526,37 EUR heran. Zur Begründung gab der Beklagte wiederum an, dass nach § 55 Abs. 3 WG LSA bei den zu zahlenden Gesamtbeiträgen nicht zwischen den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattung an das Land gemäß § 56a Abs. 2 WG LSA unterschieden werde. Es sei danach ein Gesamtbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattung an das Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu erheben. Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sei im Beitragsjahr ein Haushaltsvolumen von 771.770,00 EUR erforderlich gewesen. Nach Abzug der sonstigen Einnahmen des Beklagten aus Mehrkostenbeiträgen und anderen Einkünften verbleibe ein beitragsfähiges Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Höhe von 774.770,00 EUR. Hinzu kämen 147.379,29 EUR an Kosten, die er, der Beklagte, dem Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im Jahr 2016 zu erstatten habe (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung im Verbandsgebiet x Flächenbeitragssatz von 7,212715 EUR/ha + 40.408 Einwohner auf Flächen erster Ordnung x Erschwernisbeitragssatz von 1,12302 EUR/ Einwohner). Hiervon abzusetzen seien 5.626,50 EUR an Verwaltungskosten für die Erstattung der Kosten der Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Damit beliefen sich die beitragsfähigen Gesamtkosten für das Jahr 2017 auf 916.522,79 EUR. Von dieser Summe entfielen 12 % auf den Erschwernisbeitrag (109.622,73 EUR) und 88 % auf den Flächenbeitrag (803,900,05 EUR). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche des Verbandsgebiets von 102.010,7826 ha (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung plus 87.809,0031 ha Flächen zweiter Ordnung) und einer Gesamteinwohnerzahl von 117.494 (40.408 Einwohner auf Flächen erster Ordnung plus 75.969 Einwohner auf Flächen zweiter Ordnung) ergebe sich ein Flächenbeitragssatz von 7,880521 EUR/ha (803.900,05 EUR ÷ 102.010,7826 ha) und ein Erschwernisbeitragssatz von 0,933007 EUR/ Einwohner (109.622,73 EUR ÷ 117.494 Einwohner). Bei einer beitragspflichtigen Fläche von 8.315,5252 ha ergebe sich für die Klägerin ein Flächenbeitrag von 65.530,67 EUR. Aus der bereinigten Einwohnerzahl der Klägerin von 2.139 folge ein Erschwernisbeitrag von 7.442,48 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03. April 2017 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 zurückwies. Die Klägerin hat am 15. Januar 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei darauf angewiesen, zu rechtmäßigen Wasserverbandsbeiträgen veranlagt zu werden, da ansonsten die Umlegung aufgrund eigenen Satzungsrechts gefährdet sei. Sie lehne daher die Zahlung der verlangten Verbandsbeiträge ab, da das zugrundeliegende Satzungsrecht des Beklagten unwirksam sei. Der Beklagte habe sich durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 26. Oktober 2016 ein neues Satzungsrecht gegeben. Dieses sei bereits deshalb zu beanstanden, da die Neufassung in der Präambel kein Datum für die Beschlussfassung des Verbandsausschusses enthalte. Unterschrieben durch den Verbandsvorsteher sei sie mit Datumsangabe "26. Oktober 2016". An diesem Tag habe der Verbandsausschuss zwei Änderungssatzungen zur Neufassung der Verbandssatzung beschlossen, wobei die eigentliche Änderungssatzung rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten sollte, die erste Änderung in Artikel 1 zum 30. Mai 2010 und in Artikel 2 zum 29. April 2014. Für die zweite Änderung der Verbandssatzung sei ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01. Januar 2015 vorgesehen. In der zweiten Änderung der Verbandssatzung sei § 29 (Beitragsverhältnis) geändert worden. Diese Änderungssatzung enthalte jedoch keine Regelung zur Aufhebung/Änderung des bisherigen § 29 der eigentlichen Änderungssatzung, auch keine Regelung zu einer möglichen Fortgeltung des Abs. 2. Aufgrund der Satzung zur zweiten Änderung der Verbandssatzung des Beklagten sei danach vollständig unklar, welche Fassung des § 29 VS in welchem Umfang derzeit gelten solle. Deshalb bestehe bereits keine gültige Regelung des Beitragsverhältnisses. Überdies würden nach § 29 Abs. 1 VS von den Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge erhoben. § 31 VS sehe die Erhebung von Verbandsbeiträgen vor. Weder § 29 noch § 31 würden jedoch die Identität von Verbandsbeiträgen bzw. Erschwernis-/ und Flächenbeiträgen regeln. Hinsichtlich der Verbandsbeiträge sei weder der Beitragsschuldner noch die Fälligkeit definiert. § 31 Abs. 3 enthalte überdies eine Regelung für Versäumniszuschläge, ohne die eigentliche Fälligkeit zu definieren. In § 28 sei daneben geregelt, dass Beiträge, welche von den Mitgliedern zu leisten seien, in Geldleistungen und Sachleistungen bestehen könnten. Eine Regelung zur Bewertung von Sachbeiträgen bzw. Berücksichtigung derselben bei der Kalkulation von Beiträgen enthalte die Satzung jedoch nicht. Der angefochtene Beitragsbescheid verhalte sich hierzu nicht. Schließlich hätte die Änderung des § 56a des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Regelung des Beitragsverhältnisses des § 29 weitere Berücksichtigung finden müssen, was die Modalität der Erstattung/Verteilung anbetreffe. Rechtlichen Bedenken begegne die angegriffene Erhebung von Verbandsbeiträgen auch vor dem Hintergrund, dass die Neufassung der Verbandssatzung am 26. Oktober 2016 beschlossen worden sei, während die Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2016 bereits in der Ausschusssitzung vom 25. November 2015 erfolgt sei. Mit der Neufassung bzw. den Änderungen zu dieser Neufassung sei jedoch mit Rückwirkungsanordnung für den 30. Mai 2010 bzw. den 29. April 2014 die Zusammensetzung des Verbandsausschusses neu geregelt worden. Vor diesem Hintergrund habe aufgrund der Neufassung der Satzung und der Änderung der Zusammensetzung des Unterhaltungsverbandes hier eine neue Beschlussfassung erfolgen müssen bzw. sei die Anordnung der Rückwirkung unwirksam. Der durch die Ausschusssitzung vom 25. November 2015 beschlossene Beitragssatz sei nicht auf der Grundlage des jetzigen Satzungsrechts beschlossen worden. Das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Satzungsrecht des Beklagten sei ausweislich der Entscheidung des VG Halle zum Aktenzeichen 4 B 295/16 HAL nicht wirksam gewesen. Im Übrigen hätten die rückwirkende Änderung der Rechtsverhältnisse des Verbandes bzw. der Mitglieder – hierzu würden insbesondere die Mitglieds- und Stimmrechte zählen – für eine wirksame rückwirkende Inkraftsetzung nicht nur beschlossen, sondern die geänderte Satzung im Volltext öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei eine unzweifelhafte und einwandfreie Dokumentation des Norminhalts im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung sei nicht erfolgt. Die Satzungsregelungen seien danach jedenfalls in Gestalt der ersten und zweiten Änderung rechtswidrig. Die Klägerin beantragt im Ausgangsverfahren, den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt im Ausgangsverfahren, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die streitbefangenen Bescheide. II. Die Kammer hat das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (VerfLSA) vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. September 2014 (GVBl. LSA S. 494) und den §§ 2 Nr. 6, 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (LVerfGG LSA) vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2009 (GVBl. LSA S. 525) ausgesetzt und die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes eingeholt, weil sie § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1, 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) in deren im Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (WG LSA ÄndG) vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659), auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung der Kammer im Ausgangsverfahren ankommt, für unvereinbar mit Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerfLSA hält. 1. Die Anwendung der genannten Regelungen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevant (1.1.), wobei die Entscheidung der Kammer von der Gültigkeit der genannten Rechtsvorschriften abhängig ist (1.2.). Der Beklagte macht mit den angegriffenen Bescheiden Verbandsbeiträge für die Beitragsjahre 2016 und 2017 geltend. 1.1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der streitgegenständlichen Beiträge sind die §§ 55 Abs. 3 und 4, § 56a Abs. 1, 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl S. 492) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659- WG LSA) in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes ... vom 26. Oktober 2016 (im Folgenden VS 2016/1) und die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes ... vom gleichen Tage (VS 2016/2). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 22 ff. WVG) mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Nach § 56a Abs. 1 WG LSA erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Der Kostensatz für die Erstattung nach Abs. 1 ergibt sich dabei nach § 56a Abs. 2 WG LSA aus dem jeweiligen Flächenbeitrag und Erschwernisbeitrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 WG LSA für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, gehören nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 55 Abs. 3 WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erheben. Für die Frage, ob die hier streitgegenständliche Erhebung der Verbandsbeiträge gegenüber den Gemeinden mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA vereinbar ist, ist wiederum von entscheidender Bedeutung, ob den Gemeinden mit § 56 Abs. 1 WG LSA eine Umlagemöglichkeit der ihnen gegenüber erhobenen Verbandsbeiträge zur Verfügung steht, die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Vorgaben genügt. Nach dieser Regelung kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich- rechtlichen Zusammenhang stehen. 1.2. Die Entscheidung der Kammer hängt auch von der Gültigkeit der genannten Regelungen ab. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind insbesondere nicht bereits deshalb in vollem Umfang rechtswidrig, weil für die hier streitgegenständliche Umlage für die Unterhaltung der Gewässer zweiter und erster Ordnung die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Die insoweit vorgebrachten Bedenken der Klägerin greifen nicht durch. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. § 6 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 WVG steht die Erhebung der Verbandsbeiträge unter einem Satzungsvorbehalt. Gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Nach § 6 Abs. 1 WVG werden die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsverhältnisse zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas Anderes bestimmen. Die Satzung muss gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG unter anderen Bestimmungen über die Grundsätze über die Beitragsbemessung enthalten. Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Nach diesen Vorschriften setzt die Erhebung von Verbandsbeiträgen eine wirksame Satzung voraus, in der auch die Grundsätze der Beitragsbemessung enthalten sein müssen (vgl. hierzu auch VG Halle, Beschluss vom 01. September 2016, 4 B 295/16 HAL; Urteil vom 28. Januar 2014, 4 A 225/13 HAL, juris Rdnr. 27). Diesen Anforderungen wird hier entsprochen. So ist davon auszugehen, dass die VS 2016 einschließlich der zeitgleich veröffentlichten Änderungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes sowie die Änderung der Satzung ist gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 2 WVG von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) vom 20. März 2007 (GVBl. S. 44) die untere Aufsichtsbehörde. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 WVG LSA der Landkreis, in dessen Gebiet der Verband seien Sitz hat, hier der Landkreis B-Stadt-Südharz. Gemäß § 4 WVG LSA erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung ist zwingender Bestandteil des Rechtssetzungsaktes. Eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Satzung ist unwirksam (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. November 2004 – 2 M 528/04 – juris Rdnr. 5). Dabei ist es geboten, die Satzung mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Das schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Satzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet (OVG Thüringen, Urteil vom 30. August 2001 – 4 KO 199/00 – juris Rdnr. 102). Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung liegt nur dann vor, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhaltes gewährleistet. Über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann ausreichend informiert, wenn er der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr rechtens sein soll. Eine Abweichung zwischen dem bekannt gemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses ist nur dann ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09. Februar 1993 – 2 S 2763/91 – juris Rdnr. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 – 1 S 2114/99 – juris Rdnr. 49). Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der VS 2016 vor. Die vollständige Satzung wurde einschließlich der Anlage A zu § 9a der Verbandssatzung am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt-Südharz bekannt gemacht. Die VS 1 sollte nach § 39 Abs. 1 rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten. Die in der gleichen Sitzung beschlossene erste und zweite Änderung der Verbandssatzung 2016 wurde ebenfalls am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt-Südharz bekannt gemacht. Die zunächst fehlende Veröffentlichung der Anlage zu § 9a der Verbandssatzung wurde damit rückwirkend mit heilender Wirkung nachgeholt. Einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Verbandssatzung steht dabei nicht bereits der Umstand entgegen, dass die veröffentlichte Neufassung in der Präambel kein Datum der Beschlussfassung durch den Verbandsausschuss aufführt. Die Satzung wurde mit ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht. Das Datum der Beschlussfassung gehört dabei nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der zu veröffentlichenden Satzung i.S.d. § 6 WVG, wonach die Satzung mindestens Bestimmungen enthalten muss über 1. Name und Sitz des Verbands, 2. Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden, 3. Verbandsgebiet, 4. Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, 5. Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, 6. Grundsätze für die Beitragsbemessung, 7. Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, 8. Verbandsschau, 9. Satzungsänderungen, 10. Bekanntmachungen des Verbands. Über den Erlass der Norm ist danach auch ohne Veröffentlichung des Datums der Beschlussfassung hinreichend informiert im o.g. Sinne, zumal sich die gegebenenfalls stellende Frage einer zulässigen Rückwirkung nach dem Datum der Bekanntmachung richtet, das nach § 8 Abs. 4 KVG LSA regelmäßig maßgeblich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung ist. Nach dieser Regelung treten Satzungen, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, der zweiten Änderung der Verbandssatzung fehle insoweit die notwendige Transparenz und Normenklarheit, als die zweite Änderungssatzung keine Regelung zur Aufhebung/Änderung des bisherigen § 29 der eigentlichen Änderungssatzung und zu einer möglichen Fortgeltung des Abs. 2 des § 29 VS 2016 enthalte. Die Änderungssatzung lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, in welcher Fassung der § 29 VS 2016 nunmehr gelten soll. Die zweite Änderung der Verbandssatzung regelt ausdrücklich nur eine Änderung des § 29 Abs. 1 VS 2016. Dass § 29 Abs. 2 VS 2016 in der bislang geltenden Fassung weiter gelten soll, liegt danach auf der Hand. Soweit die Klägerin geltend macht, dass weder § 29 VS 2016 noch § 31 VS 2016 die Identität von Verbandsbeiträgen bzw. Erschwernis- und Flächenbeiträgen regelten, ist auch insoweit - entgegen der Auffassung der Klägerin – hinreichend deutlich, dass die in § 31 VS 2016 genannten Verbandsbeiträge den Oberbegriff der durch den Verband zu erhebenden Beiträge darstellen und die in § 29 VS 2016 genannten Erschwernis- und Flächenbeiträge hierunter fallen. So regelt § 28 Abs. 1 WVG, dass die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, dem Verband Verbandsbeiträge zu leisten. Aus § 55 Abs. 3 WG LSA ergibt sich wiederum, dass die Verbandsbeiträge i.S.d. § 28 WVG in Sachsen-Anhalt als Flächen- und Erschwernisbeiträge erhoben werden. Soweit die Klägerin einwendet, die Satzung enthalte keine Regelung zur Bewertung von Sachbeiträgen bzw. zur Berücksichtigung derselben bei der Kalkulation von Beiträgen, ist dies bereits deshalb für die Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Bescheide nicht von Belang, weil Sachleistungen – soweit ersichtlich – weder erbracht und noch in irgendeiner Weise in der Kalkulation berücksichtigt worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die VS 2016 bzw. die hieran angeordnete Rückwirkung auch nicht deshalb nichtig, weil in der ersten Änderung der Neufassung der VS 2016 die Regelungen zu den Verbandsmitgliedern rückwirkend geändert worden sind. Mitglieder des Beklagten sind die Gemeinden im Niederschlagsgebiet. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich das Niederschlagsgebiet und damit das Verbandsgebiet des Beklagten seit 2010 geändert hat, sind die heutigen Mitgliedsgemeinden entweder mit den im Jahr 2010 bestehenden Mitgliedsgemeinden identisch oder deren Rechtsnachfolger (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. August 2017 – 2 N 63/17 – juris). Die Änderungssatzung leidet insoweit auch nicht an einem Bekanntmachungsmangel. Von einer ausreichenden Information der Bürger kann insoweit schon deshalb ausgegangen werden, weil die erste Änderungssatzung zur VS 2016 gemeinsam mit der VS 2016 veröffentlicht wurde und somit für den Bürger zweifelsfrei erkennbar war, welche Regelung gelten soll. Eine unzweifelhafte und einwandfreie Dokumentation des Norminhalts ist insoweit gewährleistet. Der Bescheid vom 01. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 entbehrt zwar insoweit einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage, als Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das Jahr 2015 erhoben werden. Die Kammer hat hierzu bereits in dem eine andere Mitgliedsgemeinde des Beklagten betreffenden Urteil vom 19. November 2019 (Az: 8 A 152/18 HAL, juris) ausgeführt: "Eine den Anforderungen des § 6 WVG genügende Regelung der Grundsätze der Beitragsbemessung ist weder mit der am 23. November 2016 veröffentlichten VS 2016/1 erfolgt, die rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten und die wegen Bekanntmachungsfehlern unwirksame VS 2010 (vgl. hierzu VG Halle, Beschluss vom 01. September 2016, 4 B 295/16 HAL) ersetzen sollte, noch konnte mit der gleichzeitig veröffentlichten VS 2016/2, die rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft treten sollte, für den hier maßgeblichen Zeitraum insoweit eine wirksame Regelung getroffen werden. Die VS 2016/1 enthält zwar in § 29 Regelungen über das Beitragsverhältnis. Die hierin enthaltenen Regelungen betreffen indes nicht die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. So heißt es in § 29 Abs. 1 VS 2016/1: "Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge erhoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers 2. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 149 GemO (jetzt § 158 KVG) zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 12 % des Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs -und Unterhaltungskosten abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 114 Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbetrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre." In § 29 Abs. 2 VS 2016/1 heißt es: "Für die nicht unter Abs. 1 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilshabenden Mitglieder: 1. für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen, nach den tatsächlich entstandenen Kosten 2. für den Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern nach den tatsächlich entstehenden Kosten 3. für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den Veranlagungsregeln, die vom Verbandsausschuss beschlossen werden und Anlage der Satzung sind." Der beklagte Verband sieht danach in seiner Satzung ausschließlich die Erhebung von Beiträgen für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung (Abs. 1) sowie für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Sinne des § 2 VS 2016/1 vor (Abs. 2). Die Umlage von Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, die der Beklagte wiederum an das Land zu zahlen hat, gehört dabei auch nicht zu den sonstigen Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 29 Abs. 2 VS 2016/1. So ist die Regelung zum einen dahingehend zu verstehen, dass hiermit nicht unter § 29 Abs. 1 fallende, satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes gemeint sind. In § 2 VS 2016 sind die Aufgaben des Verbandes geregelt, die neben der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung (1.) den Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern zweiter Ordnung (2.), die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern zweiter Ordnung, die nicht der Abführung des Wassers dienen (3.) und die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege (4.) umfassen, nicht jedoch die Umlage von Kosten, die er nach § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat. Zum anderen sind die Kosten, die der Beklagte dem Land nach § 56a Abs. 1 WG LSA zu erstatten hat, ihm - auch unabhängig von einer erfolgten Regelung in der VS 2016/1 - nicht in der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden. § 56a WG LSA überträgt schließlich nicht die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Unterhaltungsverbände (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, LVG 3/14 - juris Rn. 82). Die in § 56a WG LSA normierte Kostentragungspflicht der Unterhaltungsverbände für die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung lässt sich schließlich nicht als "Aufgabe" im Sinne des § 30 WVG klassifizieren. Denn eine reine Kostenträgerfunktion gehört nicht zu den in § 2 WVG normierten zulässigen Aufgaben eines Unterhaltungsverbandes als Verband im Sinne dieses Gesetzes. Eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung in der Satzung des Beklagten erübrigt sich auch nicht mit Blick auf § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA, wonach die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56 Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten gehören. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung durch den Landesgesetzgeber werden hierdurch die dem Verband entstehenden Kosten aus der Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung durch das Land nicht zu Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung oder anderweitiger satzungsmäßiger Aufgaben des Verbandes angefallen sind. Die in § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA getroffene Regelung kann vielmehr allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Unterhaltungsverbände - also auch der beklagte Verband - die Kosten, die ihnen aus der Anwendung von § 56a Abs. 1 WG LSA entstehen, zu den beitragsfähigen Kosten, die den Verbänden bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehen, im Rahmen der Kalkulation hinzurechnen sollen. Das kann die Verbände jedoch nicht davon entbinden, den Gemeinden als Schuldnern dieser Umlage deutlich zu machen, dass eben nicht nur Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, sondern auch Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung auf sie umgelegt werden. Dieses Erfordernis folgt auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebot, das verlangt, dass in der Verbandssatzung eine Regelung vorgenommen wird, die jedenfalls eindeutig erkennen lässt, für welche Tätigkeiten im wesentlichen Beiträge erhoben werden. Alles andere würde schließlich auch bedeuten, dass den Mitgliedsgemeinden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, gleichsam "umetikettiert" als Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung "untergeschoben" werden könnten, was aber ersichtlich nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG wäre. Auch aus den weiteren, in der VS 2016/1 enthaltenen Regelungen über die Beitragserhebung lässt sich nichts für die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung ableiten. Die §§ 30, 31 VS 2016/1 regeln lediglich verfahrenstechnische Fragen zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses und zur Art und Weise der Beitragserhebung. Die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 liegt auch nicht mit der durch die VS 2016/2 eingefügten geänderten Fassung des § 29 vor. § 29 Abs. 1 VS 2016/2 lautet danach wie folgt: "Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung, gem. § 2 Nr. 1 der Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge erhoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 158 KVG zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 12 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbetrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre." Die VS 2016/2 sollte nach Art. 2 rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft treten und wurde ebenfalls am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises B-Stadt-Südharz veröffentlicht. In § 29 VS 2016/2 sind zwar Regelungen über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung enthalten. Es kann offen bleiben, ob hieraus hinreichend deutlich i.S.d. § 6 WVG und des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebotes hervorgeht, dass und inwieweit hiernach die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Gemeinden umgelegt werden. § 29 VS 2016/2 kann jedenfalls deshalb nicht als Grundlage für die hier streitgegenständliche Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 dienen, weil die Anwendung des Art. 2 VS 2016/2 gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Dies hat zur Folge, dass die VS 2016/2 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung, d.h. am 24. November 2019, in Kraft getreten ist und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, regelmäßig zulässig, wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, juris Rn. 133; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 01. März 2011 – 15 A 1643/10 –, juris Rn. 18 ff.). Dabei ist jedoch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. In diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ). Die der Rückwirkung von Rechtssätzen dadurch gezogenen Grenzen lassen sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern müssen von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden (Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, ob der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Abgabe nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 2008 – 9 B 44/07 -, juris Rn 6 m.w.N.). Der Rückwirkung der mit der VS 2016/2 vorgenommenen Änderung der Beitragsregelung steht danach der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Der Wille des Beklagten, auch für die von ihm zu leistenden Kostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung Verbandsbeiträge zu erheben, indem er die hierfür durch ihn an das Land zu leistenden Zahlungen auf die Gemeinden umlegt, kommt nämlich erstmals in § 29 Abs. 1 VS 2016/2 zum Ausdruck. Mit dieser Regelung wird damit nicht lediglich eine fehlerhafte Regelung ausgetauscht, sondern die zuvor bestehende Rechtslage konstitutiv geändert, indem erstmals - rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume - Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erhoben werden. Die hierin liegende echte Rückwirkung ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist zwar gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt aber insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Die betroffenen Gemeinden mussten im bzw. für den Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit der erfolgten Änderung der Satzungsregelung rechnen. Maßgeblicher Zeitraum ist insoweit das Jahr 2015. Denn die für dieses Jahr zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung sind Gegenstand der Beitragserhebung, auch wenn die dem Beklagten insoweit entstandenen Kosten - entsprechend dem Berechnungsmodell im Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 23. Oktober 2015 - zusammen mit den Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung für das Jahr 2016, quasi als Bestandteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Jahr 2016, erhoben wurden. Mit einer Heranziehung zu den im Jahr 2015 entstandenen Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mussten die Gemeinden nicht rechnen. Zwar sieht § 55 Abs. 4 WG LSA in der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung vor, dass die Kosten, die der Verband nach § 56a WG LSA an das Land zu zahlen hat, d.h. die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, zu den beitragsfähigen Kosten i.S.d. § 55 WG LSA gehören. Hieraus ergab sich jedoch zum einen nicht die Verpflichtung der Unterhaltungsverbände, diese Kosten auf die Gemeinden umzulegen und demgemäß auch kein Anlass für die Gemeinden, mit einer entsprechenden Heranziehung rechnen zu müssen. Zum anderen konnten die Gemeinden im Hinblick darauf, dass die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach § 6 WVG unter einem Satzungsvorbehalt steht, eine entsprechende Satzung jedoch - soweit dies die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung betrifft - bis zum Abschluss des Jahres 2015 als dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht vorlag, darauf vertrauen, dass sie jedenfalls für das Jahr 2015 nicht zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung herangezogen würden. Trat die Änderung der Satzungsregelung mithin nicht rückwirkend, sondern erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung zum 24. November 2016 in Kraft, entbehrt der angegriffene Bescheid danach jedenfalls insoweit einer satzungsrechtlichen Grundlage, als hierin Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das Jahr 2015 erhoben werden. Denn dieser Erhebungszeitraum ist nicht vom Geltungsbereich der VS 2016/2 erfasst." Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. Der Bescheid vom 01. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 ist danach bereits mangels hinreichender satzungsrechtlicher Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das Jahr 2015 jedenfalls insoweit rechtswidrig. Hinsichtlich der darüber hinaus erfolgenden Erhebung von Verbandsbeiträgen sind jedoch keine Mängel des zugrundeliegenden Satzungsrechtes erkennbar. Danach ist die sich der Kammer stellende Frage, ob die hier maßgeblichen Regelungen des WG LSA mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide in ihrer Gesamtheit von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Bescheides vom 01. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017. Im Fall der nach Überzeugung der Kammer bestehenden Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelungen des WG LSA über die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung würde dies sich zwingend auch auf die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auswirken, zumal die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide als einheitlicher Gesamtbeitrag erhoben werden. Ginge man hingegen von der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Regelungen aus, wäre der Bescheid vom 01. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 hingegen gegebenenfalls teilweise - nämlich hinsichtlich der hierin erhobenen Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung -, der Bescheid vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 hingegen vollständig aufrechtzuerhalten. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hängt danach davon ab, ob auch die der Erhebung von Verbandsbeiträgen zugrundliegenden gesetzlichen Regelungen verfassungsgemäß sind. 2. Die Kammer ist der festen Überzeugung, dass § 55 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA hinsichtlich der hierin vorgesehenen Umlegung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Verbandsmitglieder verfassungswidrig ist. § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA verstößt hinsichtlich der hierin vorgesehenen Umlegung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Verbandsmitglieder gegen Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerfLSA, da die in § 56 Abs. 1 WG LSA vorgesehene Umlagemöglichkeit der von den Gemeinden als Verbandsmitglieder erhobenen Verbandsbeiträge ihrerseits nicht mit Verfassungsrecht und einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelungen in Einklang steht und die Verbandsmitglieder insoweit auf eine rechtlich nicht zulässige Finanzierungsmöglichkeit verwiesen werden. Nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA gehören die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten im Sinne des § 55 Abs. 3 WG LSA. Nach § 55 Abs. 3 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach 1. dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder im Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag) und 2. dem Verhältnis der Einwohnerzahl in der Gemeinde die nicht einer Verbandsgemeinde angehören oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. § 56a WG LSA regelt die Heranziehung der Unterhaltungsverbände zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. Nach Abs. 1 dieser Regelung erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Der Kostensatz für die Erstattung nach Abs. 1 ergibt sich nach § 56a Abs. 2 aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 2 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Diese Regelungen verstoßen gegen § 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerfLSA, weil hinsichtlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a WG LSA an das Land abzuführen hat, keine hinreichende Kostendeckungsregelung vorhanden ist. Zwar schafft § 56 Abs. 1 WG LSA auf der zweiten Ebene für die Gemeinden die Möglichkeit, den Gesetzesauftrag des § 40 WHG in der Weise umzusetzen, dass sie die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie keine andere Finanzierungsform wählen. Die vermittelnde Veranlagung kann als "Aufgabe" verstanden werden, bei deren Übertragung der Landesgesetzgeber gemäß § 87 Abs. 3 Satz 3 VerfLSA einen angemessenen Ausgleich im Fall der finanziellen Mehrbelastung zu schaffen hat (LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rdnr. 87). Die hierzu in § 56 WG LSA vorgesehenen Regelungen genügen den Anforderungen des § 87 Abs. 3 VerfLSA nicht, da sie ihrerseits gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Die Gemeinde auf eine rechtlich umstrittene oder gar rechtswidrige Refinanzierungsmöglichkeit zu verweisen, ist indes mit Artikel 87 Abs. 3 LVerwLSA nicht vereinbar (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015 – LVG 3/14 – juris, Rdnr. 106). Die Heranziehung der Grundstückseigentümer zur Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung genügt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies betrifft im Einzelnen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe (2.1.), den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerfLSA (2.2.) und das Äquivalenzprinzip, jedenfalls aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.3.). 2.1. Die Heranziehung der Grundstückseigentümer zur Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung verstößt bereits dem Grunde nach gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe. Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Artikel 104 ff. GG) ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995 – 2 BVR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 [342 ff.]). Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus dem Ertrag der in Artikel 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates). Nicht-steuerliche Abgaben sind allerdings unabhängig davon, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrages zuordnen lassen, nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen sie jedoch – über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle – einschließlich ihrer Höhe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 9 C 15/16 -, juris m.w.N.). Einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe hält eine Heranziehung der Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke zur Zahlung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nicht stand. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach § 53 WG LSA die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung dem Land obliegt, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wurde. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung dar, die den in der Anlage 2 zum WG LSA genannten Unterhaltungsverbänden obliegt (vgl. § 54 WG LSA). Die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung wurde auch nicht durch § 56a WG LSA auf die Unterhaltungsverbände oder die Gemeinden übertragen. Die Neuregelung des § 56a WG LSA bestimmt vielmehr lediglich, dass der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verband zuzuordnen sind, zu erstatten hat (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, LVG 3/14, juris, Rdnr. 82). Indem der Landesgesetzgeber die Finanzierung der nach wie vor ihm obliegenden Aufgabe letztendlich den Grundstückseigentümern der Grundstücke im Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände bzw. der Gemeinde auferlegt, überträgt er diesen über eine nicht- steuerliche Abgabe eine Finanzierungslast. Eine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe ist demgegenüber nicht erkennbar. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtagsdrucksache 6/1423 vom 12. September 2012) geht vielmehr hervor, dass der tragende Gesichtspunkt für die getroffene Regelung allein darin bestand, dass sich das Land von dieser Neuregelung Neueinnahmen erwartete. Den Unterhaltungsverbänden als auch deren Mitgliedsgemeinden würde aber ermöglicht, die ihnen im Rahmen des Gesetzesvollzugs entstehenden Kosten und Aufwendungen mittels Abgaben vollständig auf die "bevorteilten" Abgabepflichtigen umzulegen. Worin dieser Vorteil der Abgabepflichtigen bestehen soll, ergibt sich indes weder aus dem Gesetzesentwurf noch aus dem Gesetz selbst. Die Rechtfertigung dafür, dass eine Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten bestimmter Abgabenschuldner durch Vorzugslasten finanziert wird, liegt aber letzten Endes in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 13 LC 165/15 – juris, Rdnr. 68). Dabei verfügt zwar der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebühren- oder Beitragspflicht unterwerfen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – BVerwG 6 C 13.00 – BVerwGE 115, 125 [128f.]). Hier ist indes bereits kein Sondervorteil erkennbar, der bei den Abgabepflichtigen durch die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe abgeschöpft werden könnte. Das OVG Sachsen-Anhalt hat insoweit zu Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entschieden (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 40) : "Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen." Diese Rechtsprechung zu Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der sich die Kammer anschließt, macht zugleich deutlich, dass die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung geltenden Grundsätze nicht auf die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung übertragen werden können. Es besteht vielmehr eine grundsätzlich unterschiedliche Interessenlage. Denn - anders als bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung - nimmt bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung weder der Unterhaltungsverband noch das Land eine eigentlich den Gemeinden bzw. den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Unterhaltungspflicht war. Das Land Sachsen- Anhalt ist nach § 53 Abs. 1 WG LSA vielmehr Träger der Unterhaltungspflicht von Gewässern erster Ordnung, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, welcher Sondervorteil den Gemeinden bzw. Grundstückseigentümern durch die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zukommen könnte, der die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe ihnen gegenüber rechtfertigen könnte. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (- LVG 3/14 – juris, Rn. 106) im Hinblick auf die Umlage nach § 55 Abs. 3 WG LSA in der hier maßgeblichen, ab dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung, aus: "Nach § 99 Abs. 2 KVG LSA haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel (1.) soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und (2.) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Mit der Umlage nach § 55 Abs. 3 WG LSA, wenn ihr auch ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen. Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuerunterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet. Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WG Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., [S.317], RdNr. 33f., m.w.N.). Dies bestätigt letztlich § 55 Abs. 3 WG LSA, wenn dort vom Landesgesetzgeber für die Verbandsbeiträge ausdrücklich die Geltung des WVG angeordnet wird. Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl.§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG).AlsNachteilzurechenbaristindiesemSachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (BVerwG, a.a.O., [S.317], RdNr. 34). Jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung. Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführtwordenist.DieErhebungderstreitigenUmlagedientdanachnichtderbloßen Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand. Dies unterscheidet sie von der Grundsteuer (BVerwG, a.a.O. [S. 317], RdNr.36)." Auch das Landesverfassungsgericht geht danach davon aus, dass die Erhebung der hier streitgegenständlichen Abgabe im Gegenzug einen Vorteil der Grundstückseigentümer voraussetzt, den es mit dieser Abgabe abzugelten gilt, "wenn ihr auch ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag". Das Landesverfassungsgericht legt dabei - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 11. Juli 2007, - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314) - dem "Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet". Nach dieser Auffassung besteht der Vorteil bei der Erhebung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge sollen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden dienen (vgl. zum weiten Vorteilsbegriff auch Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 30 Rdnr. 37 m.w.N.). Das Landesverfassungsgericht geht insoweit ferner davon aus, dass ein Vorteil der Eigentümer der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, zulässigerweise gesetzlich vermutet werde, zitiert aber in diesem Zusammenhang wörtlich das zu der vor dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung des WG LSA ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2007 (- 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314). Hiernach ist der Vorteil, der den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, durch die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände zugutekommt, bei der Gewässerunterhaltung darin zu sehen, dass diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O. Rdnr. 33). Dies ist - wie bereits ausgeführt - bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung aber gerade nicht der Fall. In der dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zugrundeliegenden Fassung des WG LSA war schließlich auch eine Kostenerstattung für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung nicht vorgesehen. Soweit das Landesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser erschwere, damit die Gewässerunterhaltung verursache und die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen schon aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit seien (vgl. § 28 Abs. 3 WVG), kann sich dies schon deshalb nicht auf einen möglichen Vorteil durch die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung beziehen, weil die Unterhaltungsverbände insoweit gar nicht oder jedenfalls nicht in Wahrnehmung der ihnen als Unterhaltungsverbänden übertragenen Aufgaben tätig werden und damit auch keine "Verbandstätigkeit" vorliegt, deren "Nutznießer" die Eigentümer der dort angesprochenen Grundstücke sein könnten. Denn durch die in § 56 a WG LSA getroffene Regelung, wonach die Unterhaltungsverbände dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erstatten, wird den Unterhaltungsverbänden - wie das Landesverfassungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2015 (- LVG 3/14 – juris, Rdnr. 82) zutreffend ausführt - die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nicht übertragen, sondern lediglich eine eigenständige Kostenerstattungspflicht begründet. Die fehlende Anknüpfung an einen Sondervorteil wird schließlich auch in der in § 56a Abs. 2 WG LSA enthaltenen Regelung über die Ermittlung des Kostenansatzes für die durch den Unterhaltungsverband vorzunehmende Kostenerstattung deutlich, die letzten Endes auch für die Höhe der von den Eigentümern erhobenen Umlagen ausschlaggebend ist. Der Gesetzgeber versucht in dieser Regelung nicht einmal ansatzweise, die Ermittlung des Kostenansatzes für die Erstattung nach § 56a Abs. 1 WG LSA in irgendeiner Weise an einen Vorteil zu kuppeln, den die Gemeinden bzw. der Unterhaltungsverband aus der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land haben könnten, sondern knüpft die Höhe der Kostenerstattung an die Flächen- und Erschwernisbeiträge aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Hierauf wird im Folgenden (unter 2.3.) noch gesondert einzugehen sein. 2.2. Hinzu tritt, dass das Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus Artikel 3 GG erforderlich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das aus Art. 3 GG herzuleitende Äquivalenzprinzip nicht anwendbar ist, wenn es um die Erhebung von Verbandsbeiträgen (wie auch um die Umlage der Verbandsbeiträge auf die Eigentümer der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen) geht (so BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O. Rdnr. 40 zu einer älteren Fassung des WG LSA; vgl. auch Reinhardt/ Hasche, a.a.O.), so ist jedoch der in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz auch hier anzuwenden (vgl. hierzu: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Auflage, 2020, Rdnr. 429;). Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995, a.a.O. Rdnr. 152). Das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen - vergleichbaren - Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Artikel 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht Differenzierungen. Sie bedürften jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 A 785/17 – juris, Rdnr. 53; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 9 C 15/16 -, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.). Bezogen auf den vorliegenden Fall werden die Eigentümer der in Verbandsgebieten von Unterhaltungsverbänden liegenden Grundstücke, die zu Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung herangezogen werden, jedenfalls insoweit gegenüber anderen Gruppen ungerechtfertigt benachteiligt, als sie zu Kosten für Maßnahmen herangezogen werden, die ihnen genauso wenig wie anderen einen wertmäßigen Vorteil bringen. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Gründe sind nicht gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass die Schuldner dieser Umlagen regelmäßig zugleich Steuerpflichtige sind und als solche zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen werden. 2.3. Es fehlt darüber hinaus an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der Höhe der gegenüber den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. So ist die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ohne Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils nach Auffassung der Kammer mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, jedenfalls aber sachunangemessen und damit unverhältnismäßig. Das Äquivalenzprinzip ist der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Artikel 20 Abs. 3 GG). Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsprinzip zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Gebührenpflichtigen und besagt als solches, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für die Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2019, § 6 Rdnr. 49b). Das Äquivalenzprinzip findet auf die Heranziehung der Grundstückseigentümer für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung Anwendung. Mit der Verteilungsregelung des § 55 Abs. 3 WG, wonach sich die Höhe der Verbandsbeiträge nach einem kombinierten Flächen- und Erschwernisbeitrag bemisst, den nach § 56 WG LSA auch die Gemeinden bei der Ermittlung der Höhe der wiederum von ihnen zu erhebenden Umlagen zu berücksichtigen haben, hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für einen vorteilsorientierten Kostenmaßstab und damit auch dafür entschieden, das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitende Äquivalenzprinzip als Umlagemaßstab festzuschreiben und die Angemessenheit von Aufwand des Zweckverbands (Leistung) und Nutzen der einzelnen Verbandsmitglieder (Gegenleistung) zu verlangen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Nachweis eines äquivalenten Vorteils bei der Umlage der Verbandslasten für entbehrlich hält, knüpft diese Rechtsprechung letztlich an die Annahme an, dass die Verbandslasten - anders als Gebühren und Beiträge - der Erfüllung und Finanzierung einer den Verbandsmitgliedern selbst obliegenden Aufgabe dienen würden, weil den Grundstückseigentümern durch die Unterhaltungsverbände letztlich die ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Bei den Unterhaltungsverbänden handele es sich demgemäß um Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rdnr. 16 f.; vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 – 4 C 21/70 -, BVerwGE 42, 210, juris, Rndnr. 14 ff.). Diese Argumentation greift hinsichtlich der Verteilung der Kostenlast für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung aber bereits deshalb nicht, weil den Grundstückseigentümern insoweit - wie bereits ausgeführt - keine ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist überdies auch deshalb entbehrlich, weil bereits der Gesetzgeber mit der Regelung eines vorteilsorientierten Umlagemaßstabs selbst die Geltung des Äquivalenzprinzips bestimmt hat. Die Höhe der Umlage darf somit nicht in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen, den das jeweilige Verbandsmitglied hat (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 30. März 2020, 4 A 508/16, juris, Rn. 48 m.w.N.). Die Regelung in § 55 Abs. 3 WG LSA geht davon aus, dass alle Mitglieder umlagepflichtig sind, weil sie alle auch einen Nutzen aus der Mitgliedschaft ziehen. Demgemäß sind bei der Ermittlung der Höhe der zu leistenden Verbandsbeiträge das Verhältnis der [bevorteilten] Flächen, mit denen die Mitglieder im Verbandsgebiet beteiligt sind wie auch das Verhältnis der Einwohnerzahlen zur Gesamteinwohnerzahl zu berücksichtigen. Diese Vorstellung liegt auch der Reglung in § 56 Abs. 1 WG LSA zugrunde, wonach sich auch die Umlage dieser Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer an diesem Maßstab orientiert. Zieht ein Mitglied keinen Nutzen aus einer Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband, kann es demgemäß auch nicht zu einer Umlage herangezogen werden. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier hinsichtlich der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung - mangels Aufgabenübertragung gar keine Aufgabenerfüllung durch den Verband vorliegt. Gleiches gilt für die Umlage dieser Kosten durch die Mitgliedsgemeinden auf die Grundstückseigentümer. Es liegt auf der Hand, dass das Ausgleichsverhältnis von Umlage und Gegenleistung vollständig gestört ist, wenn der geleisteten Umlage - wie hier - kein Nutzen der Leistung für den Empfänger gegenübersteht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es zur Rechtfertigung der hier streitgegenständlichen Umlage nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf, ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Äquivalenzprinzip eine Ausprägung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot ist im Hinblick auf den mit der Verbandsmitgliedschaft bzw. der Umlegung der Verbandslast verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls zu fordern, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64/87 – juris Rdnr. 5). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Grundstückseigentümer auch der Höhe nach jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie sachunangemessen ist. Denn sowohl die angeführten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe als auch das Gebot der Gleichbehandlung gebieten im Fall der Anknüpfung der Abgabe an den Sondervorteilsaspekt, dass der Leistung der Umlage auch für die Gewässer erster Ordnung ein werthaltiger Sondervorteil für den Abgabepflichtigen gegenüberstehen muss. Dieser Vorteil sowie die Höhe der letztlich aufzubringenden Kosten müssen bei der Festlegung der Beitragshöhe auch in irgendeiner Weise Berücksichtigung finden. Im Fall der Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Grundstückseigentümer ist das schon deshalb nicht der Fall, weil den Grundstückseigentümern die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auferlegt werden, obgleich dem ein werthaltiger Sondervorteil für die Betroffenen nicht gegenübersteht. Denn die Unterhaltungspflicht liegt – wie bereits ausgeführt – nach wie vor beim Land Sachsen-Anhalt. Selbst wenn man unter Zugrundelegung eines äußerst weiten Vorteilsbegriffes davon ausgehen wollte, dass den letztlich zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung herangezogenen Grundstückseigentümern schon deshalb ein "Vorteil" entstehe, weil sie letztlich in irgendeiner Weise auch in Gewässer erster Ordnung entwässern würden, erweisen sich die Regelungen zur Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung gleichwohl als sachunangemessen, weil die Höhe der von den Grundstückseigentümern erhobenen Umlage weder an die Höhe der dem Land Sachsen- Anhalt letztlich entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung anknüpft noch an den "Vorteil", der den Grundstückseigentümern durch diese Gewässerunterhaltung vermittelt wird. § 56 a Abs. 2 WG LSA sieht vor, dass sich der Kostenansatz für die nach Absatz 1 zu leistende Kostenerstattung der Unterhaltungsverbände an das Land Sachsen-Anhalt aus dem jeweiligen Flächenbeitrag und Erschwernisbeitrag ergibt, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 WG LSA für die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung soll sich dabei aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen ergeben. Das Land soll dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten erstatten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Die so ermittelten Kosten sollen nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten gehören, die der Unterhaltungsverband für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung von den Mitgliedsgemeinden fordern kann und die diese nach § 56 Abs. 1 WG LSA wiederum auf die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke umlegen können. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang nicht dargelegt, welche Kosten dem Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung entstehen. Diese Frage ist auch weder für die Höhe der von den Unterhaltungsverbänden nach § 56a WG LSA geforderten Kostenerstattung noch für die von den Gemeinden nach § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 WG LSA und letztlich § 56 Abs. 1 WG LSA von den Grundstückseigentümern verlangten Umlagen in irgendeiner Weise ausschlaggebend. Die Ermittlung der Höhe der Kostenerstattung erfolgt vielmehr - völlig losgelöst von der Höhe der für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung entstandenen Kosten - abhängig von der Höhe der im jeweiligen Unterhaltungsverband für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu erhebenden Flächen- und Erschwernisbeiträge. Dies ist schon deshalb grob sachunangemessen, weil bei einer Kostenerstattung, die nicht an die Höhe der insoweit entstandenen Kosten anknüpft, bereits begrifflich nicht von einer Erstattung entstandener Kosten ausgegangen werden kann. Überdies wird bei dieser Art der Bemessung der zu erstattenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung völlig außer Acht gelassen, dass die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung und die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach Art und Weise sowie Umfang der Unterhaltung Unterschiede aufweisen und die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung anfallenden Kosten vor diesem Hintergrund keinen Anhaltspunkt für die – bezogen auf das jeweilige Verbandsgebiet – anfallenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung liefern können. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bestimmen sich nämlich maßgeblich nach Art und Lage der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung, wobei der Unterhaltungsaufwand - je nach geografischen Besonderheiten im jeweiligen Verbandsgebiet - zwischen den Unterhaltungsverbänden sehr unterschiedlich sein kann. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung jeweils vergleichbare Kosten verursacht. Je nach Lage und Ausbauzustand der zu unterhaltenden Gewässer erster Ordnung entsteht der insoweit anfallende Aufwand vielmehr völlig unabhängig davon. Die Anknüpfung der Höhe der zu erhebenden Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung an die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung anfallenden Kosten kann demnach zur Folge haben, dass ein Unterhaltungsverband - und demzufolge auch dessen Mitgliedsgemeinden und deren umlagepflichtige Einwohner - aufgrund der bei ihm anfallenden höheren Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu höheren Kosten als andere für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung herangezogen wird, obgleich der Unterhaltungsaufwand insoweit vergleichbar oder niedriger ist. 3. Angesichts der insoweit eindeutigen Regelungen in § 55, § 56 Abs. 1 und § 56a WG LSA ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften dahin möglich, dass das Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils für die Abgabepflichtigen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Heranziehung zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt. Allerdings darf die verfassungskonforme Auslegung nicht zu einem Widerspruch zu dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers führen. Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rdnr. 60). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 55 Abs. 3 Satz 4, 56a Abs. 1 und 2 WG LSA in dem dargelegten Sinn nicht möglich. Denn unter Zugrundelegung der verfassungsmäßigen und gesetzgeberischen Voraussetzungen ist ein Sondervorteil der Abgabepflichtigen insoweit schlicht nicht gegeben. 4. Der Vorlage steht insoweit auch nicht § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) vom 23. August 1993, §§ 13a, 50a, 50b, 50c, 53, Abschnitt V mit §§ 54 und 55 eingefügt sowie §§ 48 und 50 neu gefasst durch § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 162) entgegen. Nach dieser Regelung binden die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichtes unter anderem auch das erkennende Gericht. Vorliegend hat das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2015 (– LVG 3/14 -, juris Rdnr. 99) zwar ausgeführt, "dass hinsichtlich der Zweckkosten, also der umlagefähigen Verbandsbeiträge nach §§ 54 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 64 Abs. 1 Satz 15 WG LSA in der Regelung des § 56 Abs. 1 WG LSA eine hinreichende Kostendeckungsregelung vorhanden ist. § 56 Abs. 1 WG LSA ermöglicht den Gemeinden die gesamten Verbandsbeiträge einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat und der Kosten, die nach § 64 Abs. 1 Satz 15 WG LSA beitragsfähiger Aufwand sind, auf die Grundstückseigentümer umzulegen". Diese Ausführungen binden das erkennende Gericht jedoch nicht, da es sich insoweit nicht um tragende Gründe der besagten Entscheidung handelt. Gegenstand der durch § 30 LVerfGG begründeten Bindungswirkung sind nämlich nur der Tenor und die tragenden Gründe einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes (vgl. zum nahezu wortgleichen § 31 BVerfGG: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Auflage, 2019, § 31 Rdnr. 30 m.w.N.). Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 – 1 BvR 479/92 –, BVerfGE 96, 375-407; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 –, BVerfGE 115, 97-118). Der Tenor der hier maßgeblichen Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 30. Juni 2015 – LVG 3/14 – lautet: "1. Aufgaben der Unterhaltungsverbände (§ 55 Abs 1 WG ST iVm § 2 WVG) sind - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keine Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. 2a. Der Landesgesetzgeber hat die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den Unterhaltungsverbänden zugewiesen (§ 54 Abs 1 iVm § 55 WG ST) und damit jedenfalls zugleich dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen (vgl VerfG Dessau-Roßlau, 12.09.2006, LVG 18/05, LVerfGE 17, 482 ). 2b. An dieser Rechtslage hat die vorliegende Gesetzesänderung nichts geändert. 3. Die zwischen Eigentümern und dem Unterhaltungsverband vermittelnde Veranlagung kann als "Aufgabe" verstanden werden, bei deren Übertragung der Landesgesetzgeber gem Art 87 Abs 3 S 3 Verf ST einen Ausgleich zu schaffen hat und die eine Verletzung der Finanzhoheit zumindest möglich erscheinen lässt. 4a. Eine neue Aufgabe liegt auch vor, wenn eine bereits durch Gesetz übertragene Aufgabe durch ein weiteres Gesetz neu ausgeformt wird und dadurch eine neue finanzielle Belastung entsteht (vgl VerfG Dessau-Roßlau, 09.10.2012, LVG 57/10, LVerfGE.23, 341). 4b. Der Gesetzgeber muss bei jeder Aufgabenübertragung die damit verbundenen finanziellen Belastungen berücksichtigen. Die Regelung über die Kostendeckung muss für die Kommunen erkennbar und nachprüfbar sein. Dabei sind die Kosten nachvollziehbar zu ermitteln und für die Kommunen sichtbar zu machen, in welcher Höhe sie an der Deckung der Kosten beteiligt werden. Entscheidend ist, dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung entsteht (vgl VerfG Dessau, 17.09.1998, LVG 4/96, DVBl 1998, 1288). 4c. Art 87 Abs 3 S 2 Verf ST umfasst auch die durch die Aufgabenveränderung entstehenden Verwaltungskosten. Ein Ausschluss der Verwaltungskosten aus dem Kostendeckungsprinzip hätte zur Folge, dass weite Aufgabenbereiche von der Regelungs- und Ausgleichspflicht ausgenommen wären und die kommunalen Haushalte insoweit entgegen dem Rechtsgedanken des Konnexitätsprinzips einseitig belastet werden könnten (vgl VerfG Dessau, 14.09.2004, LVG 7/03, LVerfGE 15, 359 ). 5. Hier: a. Durch die Herabstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung und durch die die Mehrkosten betreffende Regelung (§ 64 Abs 1 S 15 WG ST) hat sich der Umfang der Verbandsbeiträge, die die Gemeinden auf umlegen können oder anderweitig finanzieren müssen, deutlich erhöht. Dies ist als Neuausformung einer bestehenden Aufgabe zu bewerten. b. Hinsichtlich der Zweckkosten ist eine hinreichende Kostendeckungsregelung vorhanden. Die von den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken bzgl. der Grundstückseigentümerinsolvenzen und dem höheren Aufwand bei geringen Grundstücksgrößen tragen nicht. c. Hinsichtlich der Verwaltungskosten fehlt eine Kostendeckungsregelung. Der Gesetzgeber darf die Gemeinden nicht zur Vermeidung des Verwaltungsaufwands auf eine Vorgehensweise verweisen, die einen Verzicht auf Mehrbelastungsausgleich bedeutet. Die Gemeinden dürfen auch nicht auf die rechtlich umstrittene Refinanzierungsmöglichkeit, Beiträge über die Grundsteuern auf die Grundstückseigentümer umzulegen, verwiesen werden. d. Die Landesregierung konnte nicht darzulegen, dass die durch die Gesetzesänderung verursachten Verwaltungskosten durch die neue Rechtslage so reduziert werden, dass eine Kostendeckungsregelung verfassungsrechtlich nicht geboten wäre, insb konnte sie keine Berechnung der Einsparungen von Verwaltungskosten, die mit der Gesetzesänderung verbunden sind, vorzulegen. 6. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Die Abstufung von Gewässern erster Ordnung zu Gewässern zweiter Ordnung (§ 4 WG ST), die Kostenerstattungspflicht der Unterhaltungsverbände (§ 56a WG ST) und Fälle des § 64 WG ST betreffen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht." Das LVerfG beschäftigte sich in der genannten Entscheidung danach zwar mit der Frage der hinreichenden Kostendeckung für Aufgaben, die den Gemeinden mit der damals streitgegenständlichen Änderung des Wassergesetzes übertragen wurden, wobei ausdrücklich auch die vermittelnde Veranlagung zwischen Unterhaltungsverbänden und Eigentümern als "Aufgabe" in diesem Sinne klassifiziert wurde. Auch für die mit der Änderung des Wassergesetzes vorgenommene Änderung des Umfangs dieser Aufgabe müsse eine hinreichende Kostendeckung vorhanden sein. Aus dem Tenor der Entscheidung geht jedoch ferner auch klar hervor, dass das Landesverfassungsgericht – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen – die Frage der Aufgabenveränderung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Herabstufung von Gewässern erster Ordnung zu Gewässern zweiter Ordnung und dem damit einhergehenden Mehraufwand für die Unterhaltungsverbände und damit letztendlich auch für die beschwerdeführenden Gemeinden sowie im Hinblick auf die den Gemeinden durch die neu übertragenen Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten in den Blick genommen hat. Danach gehören auch nur solche Ausführungen zu den die Entscheidung tragenden Gründen, die sich auf die Umstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung durch Artikel 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 und die daraus resultierenden Kostenfolgen sowie um die Refinanzierung der bei der Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung entstehenden Verwaltungskosten beziehen. Die lediglich bei Gelegenheit der Entscheidung gemachten Ausführungen zur Einhaltung des Kostendeckungsgebotes gehören danach nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung. Die generelle Umlagefähigkeit der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf Unterhaltungsverbände, Gemeinden und letztendlich Grundstückseigentümer wurde schließlich weder durch die Beteiligten thematisiert noch sonst durch das Landesverfassungsgericht aufgegriffen. Soweit in den Gründen der genannten Entscheidung das Kostendeckungsgebot angesprochen wird, beziehen sich die Ausführungen des Gerichtes denn auch an keiner Stelle auf die in § 55 Abs. 3 Abs. 4 Satz 2, § 56 Abs. 1 und § 56 a WG LSA getroffenen Regelungen. 5. Da es im vorliegenden Fall auf die Verfassungsmäßigkeit der entscheidenden Normen, nämlich § 55 Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA ankommt, war das Verfahren dem Landesverfassungsgericht vorzulegen. Das Verfahren war gemäß § 100 Abs. 1 GG auszusetzen. 6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.