Beschluss
5 B 364/20
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Asylantragsteller, der sich im Kirchenasyl befindet und dabei an einem dem Bundesamt bekannt Ort aufhält, ist nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
2. Hält sich ein Asylantragsteller an einem dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde unbekannten Ort auf, so ist er jedenfalls dann nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn das Bundesamt die Überstellung bereits zuvor aufgegeben hat (hier: durch Mitteilung an den Ausländer und die Ausländerbehörde, dass die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt wird).
3. Setzt das Bundesamt die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung in einen anderen Dublin-Staat aus, so hat das keine Rechtswirkungen, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beginnt in einem solchen Falle nicht neu.
4. Ist die Überstellung in einen anderen Dublin-Staat aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich, so hat dies keinen Einfluss auf die Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über eine bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erhebende Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2019 verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides vom 13. November 2019 nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantragsteller, der sich im Kirchenasyl befindet und dabei an einem dem Bundesamt bekannt Ort aufhält, ist nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. 2. Hält sich ein Asylantragsteller an einem dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde unbekannten Ort auf, so ist er jedenfalls dann nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn das Bundesamt die Überstellung bereits zuvor aufgegeben hat (hier: durch Mitteilung an den Ausländer und die Ausländerbehörde, dass die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt wird). 3. Setzt das Bundesamt die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung in einen anderen Dublin-Staat aus, so hat das keine Rechtswirkungen, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beginnt in einem solchen Falle nicht neu. 4. Ist die Überstellung in einen anderen Dublin-Staat aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich, so hat dies keinen Einfluss auf die Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über eine bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erhebende Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2019 verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides vom 13. November 2019 nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zur erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit seines Asylverfahrens nicht nach Finnland abgeschoben werden darf. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und beantragte am 27. September 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Am 25. Oktober 2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die finnischen Behörden, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers erklärten. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 13. November 2019 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, erließ eine Abschiebungsanordnung nach Finnland und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 20. November 2019 zugestellt; er wurde am 28. November 2019 bestandskräftig. Nach einem Suizidversuch des Antragstellers stornierte die Antragsgegnerin eine für den 28. Januar 2020 geplante Überstellung nach Finnland. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 erklärte der Pfarrer B. vom Pfarrbezirk Wernigerode-Halberstadt der Antragsgegnerin, dass er für den Antragsteller das Kirchenasyl ausgesprochen habe und teilte zugleich den Aufenthaltsort des Antragstellers mit. Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte das Bundesamt dem Pfarrer mit, dass im Fall des Antragstellers keine besonderen individuellen Härten vorgetragen worden seien, die gegen eine Überstellung nach Finnland sprächen. Die Kirchengemeinde werde gebeten, bis zum 12. März 2020 mitzuteilen, ob die Person das Kirchenasyl verlassen habe; werde dieses nicht beendet, gelte die 18-monatige Überstellungsfrist. Am 30. März 2020 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Finnland im Hinblick auf die Corona-Krise aus. Mit Schreiben vom 3. April 2020 informierte Pfarrer B. das Bundesamt, dass das Kirchenasyl für den Antragsteller mit gleichem Datum beendet worden sei. Nachdem das Bundesamt den Antragsteller ab dem 17. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie in einem Hotelzimmer in Halberstadt untergebracht hatte, wurde dieser am 21. April 2020 positiv auf SARS-CoV-19 getestet und sodann einer besonderen Unterkunft für Covid-19 Patienten in der Aufnahmeeinrichtung Magdeburg zugewiesen. Von dort wurde er am 14. Mai 2020 entlassen und in seine jetzige Unterkunft eingewiesen. Am 28. Juli 2020 erhielt der Antragsteller vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld eine "DÜ-Bescheinigung", wonach seine Abschiebung nach Finnland vollziehbar sei und jederzeit erfolgen könne. Der Antragsteller hat am 13. August 2020 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 8 B 133/20 MD). Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2020 an das beschließende Gericht verwiesen. Der Antragsteller trägt vor, Finnland sei nicht mehr für die Prüfung seines Asylantrags zuständig. Die Überstellungsfrist habe sich nicht verlängert, weil er sich im Kirchenasyl befunden habe; dieser Umstand habe nicht dazu geführt, dass er flüchtig gewesen sei. Die Überstellungsfrist habe sich auch nicht wegen der pandemiebedingten Aussetzung der Abschiebungsanordnung verlängert. Er habe sich nach Verlassen des Kirchenasyls beim Ankunftszentrum für Asylsuchende des Landes Berlin vorgestellt und erklärt, Asylbewerber zu sein und eine Unterkunft zu benötigen; ihm sei eine zweiwöchige Quarantäne im Rahmen von Corona-Maßnahmen verordnet worden. Nach dem Ende der Quarantäne habe er am 17. April 2020 ein Zugticket nach Halberstadt erhalten. Er beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zu einer erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit seines Asylverfahrens nicht an Finnland überstellt werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt könne dahingestellt bleiben. Am 19. März 2020, mithin vor Ablauf der am 30. April 2020 endenden Überstellungsfrist, sei Finnland mitgeteilt worden, dass der Antragsteller flüchtig sei. Danach gelte die 18-monatige Überstellungsfrist, die am 30. April 2021 ende. Das Zuwiderhandeln des Antragstellers gegen die etablierten Regelungen zwischen Kirchenvertretern und dem Bundesamt habe noch vor der Corona-bedingten Aussetzung zum Wirksamwerden der 18-monatigen Überstellungsfrist geführt. Im Übrigen sei ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begebe, flüchtig, da er sich zielgerichtet den staatlichen Vollzugsmaßnahmen entziehe und damit den erfolglosen Ablauf der Regelüberstellungsfrist bewusst herbeiführe (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 – B 8 S 19.50007 – juris, Rn. 33; VG Bayreuth, Urteil vom 8. August 2017 – B 3 K 17.50070 – juris, Rn. 17; VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019 – RO 5 S 19.50123 – juris, Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 902/14 – juris, Rn. 44), was der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – Rn. 56, 75). Die Kenntnis des Bundesamtes vom Aufenthaltsort des Antragstellers, der in der Kirchenasylmeldung mitgeteilt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sei auf den Willen des Antragstellers abzustellen, sich bewusst der Überstellung zu entziehen. Die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass ein gezieltes Entziehen (auch) dann vorliege, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen habe, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, widerspreche dem nicht. Der Gerichtshof nenne damit lediglich eine – nicht die einzige – Konstellation für ein gezieltes Entziehen. Die entsprechenden Ausführungen seien ersichtlich auf die ihm vorliegende Fallkonstellation bezogen und definieren den Tatbestand des Flüchtigseins nicht abschließend, was durch die englische ("absconds") und französische ("prendre la fuite") Fassung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung gestützt werde, die jeweils von einem aktiven Akt ausgehe. Soweit das Bundesamt – wie hier am 9. März 2020 – in einem auf der Vereinbarung mit den Kirchen vom 24. Februar 2015 beruhenden Härtefalldossier die Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt habe, müsse der Antragsteller das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung an den Kirchenvertreter verlassen; werde sich hieran nicht gehalten, werde dem Mitgliedstaat – wie hier – das Flüchtigsein des Asylbewerbers mitgeteilt und finde die 18-monatige Überstellungsfrist Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen. II. Das Verfahren ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen worden. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier der Fall. Das Bestehen eines Anordnungsgrundes ergibt sich bereits aus der dem Antragsteller ausweislich der "DÜ-Bescheinigung" vom 28. Juli 2020 unmittelbar drohenden Überstellung nach Finnland. Danach hat der Antragsteller jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen, weshalb die ernsthafte Gefahr besteht, dass im Fall seiner Überstellung nach Finnland Rechte des Antragstellers vereitelt werden. Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Seine Überstellung nach Finnland ist unzulässig, weil die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU 2013 L 180/31) - Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird. Damit wird die Regelung des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgegriffen, wonach die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist hat am 30. Oktober 2019 begonnen und ist am 30. April 2020 abgelaufen. Die Frist hat sich – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert, wonach sich die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller war nicht im Sinne dieser Regelung flüchtig. Die gewöhnliche Bedeutung des Wortes "Flucht" beziehungsweise "flüchtig" setzt den Willen der betreffenden Person voraus, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen. Die Bestimmung ist demnach grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 - ECLI:EU:C:2019:218(Jawo) juris = ZAR 2019, 192 m. Anm. Pfersich = EZARNF 65 Nr. 71). Gemeint ist damit eine Situation, in der sich der Ausländer aus der Reichweite der nationalen Behörden begibt, diesen also bewusst ausweicht, wie sich aus der englischen (where he deliberately evades the reach of the national authorities) und der französischen (lorsqu’il se soustrait délibérément aux autorités nationale) des Urteils Jawo ergibt. Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung (in der französischen Sprachfassung des Urteils: den Wohnort) verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), a.a.O, Rn. 62,70). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bis zum 3. April 2020 war der Aufenthaltsort des Antragstellers der Antragsgegnerin bekannt (dazu nachstehend 1.). Ab dem 30. März 2020 gab die Antragsgegnerin die Überstellungsabsicht auf; das änderte sich bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr (dazu nachstehend 2.). Die Aussetzung der Vollziehung hat keine Auswirkungen für den Ablauf der Überstellungsfrist (dazu nachstehend 3.). 1. Der Antragsteller hat zwar den ihm zugewiesenen Wohnsitz und auch den Wohnort verlassen, indem er sich nach Berlin begeben und dort eine Unterkunft im Kirchenasyl bezogen hat. Dieser Umstand wurde aber von dem Pfarrer B. dem Bundesamt unter Mitteilung des Aufenthaltsorts des Antragstellers und wie er zu erreichen ist, mitgeteilt; ein Vorgehen das dem Antragsteller aller Voraussicht nach bekannt war und von ihm gebilligt wurde. Das Bundesamt als nationale Behörde war damit nicht nur über die Abwesenheit des Antragstellers, sondern auch über seinen neuen Aufenthaltsort informiert. Einer zusätzlichen Mitteilung an die örtliche Ausländerbehörde bedurfte es nicht. Der Antragsteller befand sich damit gerade nicht außerhalb der Reichweite der deutschen Behörden. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin können die oben dargelegten notwendigen Merkmale für ein "Flüchtigsein" nicht durch die bloße Absicht, die Überstellung zu verhindern, ersetzt werden. Eine solche Auslegung würde aus dem Wortlaut der Vorschrift führen und ergibt sich auch nicht aus systematischen Erwägungen. Ziel der Regelungen ist es, möglichst schnell nicht nur den zuständigen Staat für die Entscheidung des Asylbegehrens festzustellen, sondern damit auch die Entscheidung über das Asylbegehren selbst zu beschleunigen. Die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Ausnahmevorschrift; solche sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. Eine analoge Anwendung auf dort nicht genannte Situationen kommt nicht in Betracht. Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle des Flüchtigseins ist, dass die nationalen Behörden dem Ausländer deswegen nicht habhaft werden konnten und sie das an einer Überstellung tatsächlich hindert. Beim Kirchenasyl handelt es sich um eine Situation, die jedenfalls aus europarechtlicher Sicht grundsätzlich überwindbar erscheint. Inwieweit die Regelung auch den Interessen der ersuchten Staaten zu dienen bestimmt ist, gerade um vor Überstellungen nach langer Zeit sicher zu sein, kann hier offenbleiben. Ein "Flüchtigsein" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt nach dem oben aufgezeigten Maßstab mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde etwa zum Kirchenasyl (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2020 – VG 3 L 16.20 A – juris, Rn. 9 m.w.N.). Demgemäß ist ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, zumindest wenn – wie hier – sein Aufenthaltsort entweder dem Bundesamt oder der lokalen Ausländerbehörde bekannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 – OVG 3 N 10/20 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 14 B 19.50010.00 – juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 – juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. September 2019 – 6 A 1495/19.Z.A. – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A – juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2020 – 3 L 16/20 A – juris; VG Halle, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 212/19 HAL –). Aus Sicht des Europarechts sind die nationalen Behörden ohnehin als Einheit zu betrachten, weil diese aus dieser Perspektive insgesamt solche des Mitgliedstaates Bundesrepublik Deutschland sind. Teilt ein Asylbewerber dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort mit, so genügt dies in jedem Falle. Da die für die Vollstreckung zuständigen Behörden durch das Bundesamt zu verständigen sind, fehlt es auch hinsichtlich dieser Behörden an einem gezielten Entziehen. Auch wenn das für die Entscheidung des Falles unerheblich ist, war die zuständige Ausländerbehörde durch das Kirchenasyl das Antragstellers nicht daran gehindert, die Überstellung vorzubereiten und durchzuführen. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik ist Kirchenasyl kein dem Zugriff staatlicher Organe entzogener Bereich. Ein Mitgliedstaat kann sich ohnehin nicht unter Berufung auf seine eigene Rechtsordnung rechtlichen Verpflichtungen oder rechtlichen Folgen, die aus dem Europarecht fließen, entziehen. Das gilt auch für die Besonderheiten der deutschen Verwaltungsorganisation im Bereich des Dublin-Verfahrens. Unterbleibt eine Überstellung in den zuständigen Staat, so treffen die Folgen auch das für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständige Bundesamt, falls dieses eine zwangsweise Durchsetzung der Überstellung aus dem Kirchenasyl befürwortet und dies lediglich nicht durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 B 19.20 – juris, Rn. 6). Das Verhalten der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Landesbehörden fällt deshalb in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht in die Verantwortungssphäre des Asylbewerbers oder des zuständigen Mitgliedstaats, sondern in die der staatlich verfassten öffentlichen Gewalt in der Antragsgegnerin insgesamt und ist damit dieser auch zuzurechnen. Dass der Antragsteller nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist, vermag auch die Tatsache nicht zu ändern, dass der Antragsteller nach Ablehnung des Härtefalldossiers auf Prüfung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin das Kirchenasyl – bis zum 3. April 2020 – nicht verlassen hat. Der weitere Aufenthalt an einem bekannten Ort erfüllt die oben dargelegten Voraussetzungen nicht. Demgemäß hat Herr Pfarrer Dr. C. vom Pfarrbezirk D. der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. März 2020 mitgeteilt, dass das Kirchenasyl für den Antragsteller aufrechterhalten bleibt, woraus sich ohne weiteres entnehmen lässt, dass sich der Antragsteller weiterhin an dem bereits mitgeteilten Ort aufhält. 2. Der Antragsteller war auch nach dem Verlassen des Kirchenasyls am 3. April 2020 nicht flüchtig. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sieht die Verlängerung der Überstellungsfrist auch im Falle einer flüchtigen Person nur dann vor, wenn die Überstellung aufgrund der Flucht nicht erfolgen konnte. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Für das dargelegte Ergebnis streitet schon der sprachliche Zusammenhang zwischen den beiden Alternativen in diesem Satz. Das wird unterstützt durch den systematischen Zusammenhang und den Sinn und Zweck der Norm. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist und umgekehrt ein späterer Übergang der Zuständigkeit lässt sich nur rechtfertigen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat an der Überstellung aus den dort genannten Gründen gehindert ist, nicht jedoch wenn er die Überstellung aufgrund eigenen Entschlusses aufgibt. Dem steht nicht entgegen, dass eine verlängerte Frist sich nicht wieder verkürzt, wenn ein flüchtiger Asylbewerber wieder dem Zugriff der zuständigen Behörde ausgesetzt ist. Denn nur im letzteren Fall ist die Überstellung durch die Flucht gescheitert. Es kann zwar nicht festgestellt werden, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitraum vom 3. bis 16. April 2020 dem Antragsgegner oder einer zuständigen Landesbehörde bekannt war. Der Antragsteller trägt insoweit vor, er habe sich nach Vorstellung beim Ankunftszentrum für Asylsuchende des Landes Berlin in einer ihm verordneten zweiwöchigen Quarantäne im Rahmen von Corona-Maßnahmen befunden. Dem tritt die Antragsgegnerin nicht entgegen, der Vortrag lässt sich aber anhand der als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht verifizieren. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat am 30. März 2020 die Überstellung des Antragstellers nach Finnland bis auf weiteres aufgegeben und auch die örtliche Ausländerbehörde damit von weiteren Maßnahmen abgehalten. Sie hat – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – hierfür einen rechtlich untauglichen Weg gewählt, indem sie mit Schreiben vom 30. März 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt hat. Mit diesem Schreiben hat sie aber klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vollstreckung des Bescheides vom 13. November 2019 nicht mehr erfolgen sollte. Diese Entscheidung wurde bis zum Ablauf der Überstellungsfrist, dem 30. April 2020, auch nicht mehr revidiert. 3. Die Aussetzung der Vollziehung hat keine Auswirkungen für den Ablauf der Überstellungsfrist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift hat die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es kann hier offenbleiben, ob die Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt im Rahmen dieser Fristbestimmung Bedeutung gewinnen kann. Immerhin verweist § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der aufschiebenden Wirkung nur auf § 27 Abs. 3. Letztere Vorschrift befasst sich aber nur mit einer aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes oder einer, die durch ein Gericht angeordnet wird. Die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden eine Aussetzung gewähren können, ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Dublin-III-VO. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht auch nur eine Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung vor, nicht jedoch Aussetzungen aus anderen Gründen oder eine Beendigung der Aussetzung vor einer Sachentscheidung und sei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Jedenfalls geht die nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgte Aussetzung der Vollziehung ins Leere. § 80 Abs. 4 VwGO ermöglicht es der Behörde nämlich nur, die aufschiebende Wirkung eines gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80Abs. 4 VwGO ist jedenfalls, dass der Asylantragsteller bereits einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris, Rn. 26). An einem solchen Rechtsbehelf fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 13. November 2019 keine Klage erhoben, so dass dieser mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Nach eingetretener Bestandskraft ist die Aussetzung der Vollziehung auf dieser Grundlage nicht möglich; sie geht rechtlich ins Leere. Da Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auch nur an die Anordnung aufschiebender Wirkung auf der Grundlage nationalen Rechts anknüpft, schlägt die Wirkungslosigkeit einer nationalen Maßnahme durch. Es gibt auch keine andere nationale Regelung, die im Rahmen des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO dieselben oder ähnliche Rechtsfolgen zu erzeugen geeignet ist. Vor dem Hintergrund der weltweiten Pandemie, ausgelöst durch den SARS-CoV-19 Virus ist die Aussetzung von Überstellungsverfahren nachvollziehbar. Das nationale Recht stellt hierfür aber nur die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG oder die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung nach § 60a AufenthG zur Verfügung. Es ist zweifelhaft, ob die ausdrücklich erklärte Aussetzung der Vollziehung in eine der dort genannten Duldungen umgedeutet werden kann; jedenfalls hat eine Duldung keine Auswirkungen auf den Ablauf der Überstellungsfrist. Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat indes nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Dublin-III-VO erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. C 126/12 [16]). Ebenso wie in individuell gelagerten Fällen fällt das Risiko einer Unmöglichkeit der Überstellung nach der Systematik der Dublin-III-VO auch in derartigen Konstellationen in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates. Greift der ersuchende Mitgliedstaat in einer Vielzahl von Verfahren pauschal auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zurück, führt dies zu einer nicht mit den Zielsetzungen des Dublin-Systems zu vereinbarenden Risikoverlagerung auf den zuständigen Mitgliedstaat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A – juris, Rn. 63 - 69). Der Antragsteller kann den Übergang der Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auch im gerichtlichen Verfahren geltend machen, da Asylbewerber aus dieser Vorschrift subjektive Rechte ableiten können (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – ECLI:EU:C:2017:805 (Shiri) Rn. 40, 43 und 4, EZAR NF 65 Nr. 63, 6; EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 – ECLI:EU:C:2016:409 (Ghezelbash), ZAR 2016, 390 = EZAR NF 65 Nr. 36 und – C-155/15 – ECLI:EU:C:2016:410 (Karim), ZAR 2016, 394 m. Anmerkung Pfersich = EZAR NF 65 Nr. 37; Habbe, ASYLMAGAZIN 2016, S. 206 [209]). Das Gericht übt sein ihm nach § 123 Abs. 1 VwGO obliegendes Ermessen dahingehend aus, die vorläufige einstweilige Anordnung zeitlich bis zu einer Entscheidung über eine bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erhebende Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. November 2019 zu befristen. Denn nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens kann der Antragsteller eine Aufhebung des streitbefangenen Bescheides durch das Bundesamt erreichen. Ein teilweises Unterliegen ist damit nicht für ihn verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).