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Beschluss

5 B 159/18

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine "Einstellungszusage" für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei ist eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die wegen ihres zumindest verwaltungsaktähnlichen Charakters mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden kann. Sie wird nicht wirksam, wenn die Bedingung nicht eintritt. (Rn.30) 2. Außer in den in § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Zusicherung auch dann nicht bindend, wenn ein zeitgleich erlassener Verwaltungsakt mit der zugesicherten Regelung aufgrund des materiellen Rechts nichtig oder zwingend zurückzunehmen wäre. Das ist der Fall, wenn eine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt werden würde und deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsste. (Rn.32) 3. Eine arglistige Täuschung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG liegt vor, wenn ein Bewerber gegen ihn geführte und eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verschweigt, obwohl er in diesen als Beschuldigter vernommen wurde und der zukünftige Dienstherr im Bewerbungsverfahren die Angabe aller Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren unabhängig von deren Ausgang verlangt hat. Aus dem Verschweigen kann der Dienstherr zugleich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten ableiten.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "Einstellungszusage" für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei ist eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die wegen ihres zumindest verwaltungsaktähnlichen Charakters mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden kann. Sie wird nicht wirksam, wenn die Bedingung nicht eintritt. (Rn.30) 2. Außer in den in § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Zusicherung auch dann nicht bindend, wenn ein zeitgleich erlassener Verwaltungsakt mit der zugesicherten Regelung aufgrund des materiellen Rechts nichtig oder zwingend zurückzunehmen wäre. Das ist der Fall, wenn eine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt werden würde und deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsste. (Rn.32) 3. Eine arglistige Täuschung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG liegt vor, wenn ein Bewerber gegen ihn geführte und eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verschweigt, obwohl er in diesen als Beschuldigter vernommen wurde und der zukünftige Dienstherr im Bewerbungsverfahren die Angabe aller Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren unabhängig von deren Ausgang verlangt hat. Aus dem Verschweigen kann der Dienstherr zugleich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten ableiten.(Rn.33) I. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen. Der am 28. Oktober 1999 geborene Antragsteller bewarb sich unter dem 5. Juni 2017 um die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum 1. September 2018. Zu den einzureichenden Bewerbungsunterlagen gehörte die vorformulierte, von dem Antragsteller auszufüllende und zu unterschreibende „Erklärung über Strafverfahren / Ordnungswidrigkeiten“ der Bundespolizeiakademie, die auszugsweise wie folgt lautete: „Sie sind verpflichtet gegenüber der Bundespolizei alle Ermittlungsverfahren, jede polizeiliche Ermittlung und alle Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, die gegen Sie geführt wurden. Hierbei ist es unerheblich, ob dieses Verfahren abgeschlossen, gänzlich eingestellt oder nur eingestellt wurde, weil Sie eine Geldbuße gezahlt oder eine andere Leistung, z. B. gemeinnützige Arbeit erbracht haben. Sie sind im Bewerbungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. [...] Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Über neue, strafrechtlich relevante Sachverhalte während des Bewerbungsverfahrens werde ich Sie umgehend unterrichten.“ Sowohl die Frage 1 „Ich war in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens.“ als auch die Frage 2 dieser Erklärung „Ich bin momentan Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens“ verneinte der Antragsteller. In der Folge ließ er die Frage, ob etwaige Verfahren eingestellt worden seien oder der Antragsteller verurteilt worden sei, unbeantwortet. Seine Angaben bestätigte der Antragsteller unter dem 13. Juni 2017 durch eigenhändige Unterschrift auf der Erklärung. Nach Absolvierung eines Eignungsauswahlverfahrens erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2017 eine „Einstellungszusage“, welcher zufolge der Antragsteller für eine Einstellung bei der Bundespolizei vorgesehen und seine Ernennung zum Polizeimeisteranwärter im September 2018 geplant sei, sobald die beamtenrechtlichen Grundlagen vorlägen. Die Antragsgegnerin führte in diesem Schreiben aus, dass Voraussetzung für die Einstellung des Antragstellers unter anderem sei, dass er am Einstellungstag den Bedingungen für den Eintritt in die Bundespolizei entspreche, die amtlichen Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse nichts Nachteiliges ergäben, ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nicht eingeleitet und in Kürze mit einer Einleitung nicht zu rechnen sei. In der schriftlichen Einstellungszusage bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, die dem Schreiben beigefügten Erklärungen zurückzusenden und alle Hinweisblätter sorgfältig zu lesen. Darunter fand sich unter anderem eine Einwilligungserklärung zur Überprüfung der sicherheitsrechtlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die der Antragsteller unter dem 30. November 2017 unterschrieb. Dadurch stimmte er der Erhebung, Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung seiner bei den Verfassungsschutzbehörden und der zuständigen Polizeibehörde gespeicherten Daten an die Bundespolizei und deren Nutzung zum Zwecke seiner sicherheitsrechtlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu. Mit Nachricht vom 15. August 2018 an die Bundespolizeiakademie teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz im Zuge seiner nachrichtendienstlichen Überprüfung mit, dass der Antragsteller am 20. Juni 2017 wegen eines Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zur Anzeige gebracht worden und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Halle zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO (Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar) eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. August 2018 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass sie sich an die mit Schreiben vom 15. November 2017 unter der aufschiebenden Bedingung des Ergebnisses der noch einzuholenden amtlichen Auskünfte erteilten Einstellungszusage nicht mehr gebunden sehe, weil die nunmehr vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse über die Person des Antragstellers Zweifel an dessen sicherheitsrechtlicher Eignung erkennen ließen und somit ein Einstellungshindernis darstellen würden. Die Änderung der Sachlage führe gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG kraft Gesetzes zum Entfallen der Bindungswirkung der Zusicherung. Hiergegen erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2018 Widerspruch. Bereits am 10. September 2018 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 18. September 2018 hat das Schleswig-Holsteinische Gericht das Verfahren an das beschließende Gericht, dort eingegangen am 25. September 2018, verwiesen. Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Einstellungszusage vom 15. November 2017, die eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei, einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf habe. Die Einstellungszusage entfalte weiterhin Bindungswirkung. Das Schreiben vom 22. August 2018 beinhalte keine wirksame Rücknahme, weil es nicht die einschränkenden Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 VwVfG erfülle. Insbesondere habe die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2018 in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil die begehrte Einstellung zum 1. September 2018 bereits abgeschlossen und die zur Verfügung stehenden Stellen bereits mit geeigneten Bewerbern besetzt worden seien. Ferner komme der Einstellungszusage vom 15. November 2017 kraft Gesetzes keine Bindungswirkung mehr zu, weil die Antragsgegnerin erst danach Kenntnis davon erlangt habe, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen betrieben worden sei. Bei Kenntnis des Ermittlungsverfahrens hätte die Antragsgegnerin keine Einstellungszusage erteilt. Aufgrund des diesem Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalts bestünden, auch wenn das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers in Bezug auf die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstliche Aufgabe nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen. Soweit der Antragsteller keine Kenntnis von dem Verfahren gehabt haben sollte, so begründe die Tatsache des bewussten Verschweigens der zwei weiteren Ermittlungsverfahren unabhängig von dem Inhalt der Ermittlungsakten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Auf das Akteneinsichtsgesuch des beschließenden Gerichts vom 8. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft Halle am 14. November 2018 folgende Ermittlungsakten übersandt, bei denen der Antragsteller Beschuldigter war: - 625 Js 30474/14: Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB am 28. Juni 2014; Ort: A-Straße, A-Stadt / A - 625 Js 9802/15: Sachbeschädigung an einem Kfz gem. § 303 StGB am 1. Februar 2015, Ort: A-Straße, A-Stadt / A - 450 Js 25283/17: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB am 20. Juni 2017, Ort: A-Straße, A-Stadt / A In den beiden erstgenannten Verfahren wurde der Antragsteller als Beschuldigter polizeilich vernommen. Alle genannten Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle mit den Aktenzeichen 625 Js 30474/14, 625 Js 9802/15 und 450 Js 25283/17 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 1 M 69/14 – juris, Rn. 3 und vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 – juris, Rn. 3). Die zuvor dargelegten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt. Denn der Antragsteller vermochte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dies folgt schon daraus, dass die mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes untrennbar verbundene Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG; § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV) auf einen zurückliegenden Zeitpunkt, hier zum 1. September 2018, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG unzulässig und insoweit unwirksam wäre. Der Antragsteller kann auch nicht mehr in den begehrten Einstellungsjahrgang aufgenommen werden. Das vorliegende Verfahren war erst zu einem Zeitpunkt entscheidungsreif, in dem die Ausbildung so weit vorangeschritten war, dass der Antragsteller das einzige Ziel, den Erwerb der mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes verbundenen Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, nicht mehr erreichen konnte. Ein solcher Zeitablauf war unvermeidbar, nachdem der Antragsteller erst am 10. September 2018 und damit nach dem Einstellungstermin beim unzuständigen Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Materiell-rechtlich ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus dem als „Einstellungszusage“ bezeichneten Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 15. November 2017 noch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei ist keine allgemeine Ausbildungsstätte i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Allgemeine Ausbildungsstätte – und damit in erster Linie nach den Maßstäben der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG einzurichten – ist der Vorbereitungsdienst dann, wenn er und die ihn abschließende Prüfung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes vorgeschrieben ist oder – bei fehlender gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach deren Berufsbild zur abgeschlossenen Berufsausbildung gehört. Dies ist hier nicht der Fall. Der vom Antragsteller angestrebte Vorbereitungsdienst ist darauf ausgerichtet, nach bestandener Laufbahnprüfung die Anwärter in eine sich anschließende Probezeit und schließlich als Beamte auf Lebenszeit in den Polizeivollzugsdienst des Bundes zu übernehmen. Diese Ausbildung ist auf die Bedürfnisse der Bundespolizei zugeschnitten, d. h. die Ausbildung erfolgt nach dem vorhandenen Bedarf. Ein Einstellungsanspruch folgt mangels Bindungswirkung nicht aus dem Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 15. November 2017. Die Antragsgegnerin hat mit dieser „Einstellungszusage“ zwar eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG abgegeben, wovon auch die Beteiligten zutreffend übereinstimmend ausgehen. Sie hat die Einstellung des Antragstellers in die Bundespolizei allerdings von verschiedenen, konkret benannten Bedingungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) abhängig gemacht. Für diese Auslegung spricht zum einen der Satz zu Beginn des Schreibens „Ihre Ernennung ist im September 2018 geplant, sobald die beamtenrechtlichen Grundlagen dafür vorliegen.“ Zum anderen steht einer vorbehaltlosen Zusicherung der Hinweis in dem Schreiben entgegen, dass die Rücksendung der beiliegenden Erklärungen, einschließlich der Einwilligungserklärung zur Überprüfung der sicherheitsrechtlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, für die Einstellung in die Bundespolizei unbedingt erforderlich sei. Dass Zusicherungen aufgrund ihres zumindest verwaltungsaktähnlichen Charakters mit Bedingungen oder anderen Nebenbestimmungen versehen werden können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 9 B 111.03 – juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 – juris, Rn. 7). Die Antragsgegnerin verband die Zusicherung unter anderem mit der aufschiebenden Bedingung, dass die amtlichen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nichts Nachteiliges ergeben. Eine aufschiebende Bedingung hat zur Folge, dass erst mit deren Eintritt die Zusicherung wirksam wird. Die Einstellungszusage vom 15. November 2017 ist jedoch nicht wirksam geworden, da die genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Denn zum einen teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 15. August 2018 die nachrichtendienstliche Erkenntnis mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei (Az.: 450 Js 25283/17). „Nachteilig“ im Sinne der Bedingung ist schon die Tatsache, dass bei den Verfassungsschutzbehörden überhaupt Erkenntnisse zu dem Antragsteller vorliegen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Antragsgegnerin die Einstellung in jedem Falle allein mit dem Hinweis auf Auskünfte oder Erkenntnisse des Verfassungsschutzes verweigern darf. Es ist aber im Lichte dieser Erkenntnisse und den ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Laufbahn neu zu prüfen. Das erfordert eine neue Entscheidung des Dienstherrn. Die Antragsgegnerin war auch an die Zusicherung nicht weiter gebunden. Außer in den ausdrücklich in § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG geregelten Fällen ist eine Zusicherung nicht bindend, wenn ein zeitgleich erlassener Verwaltungsakt mit der zugesicherten Regelung aufgrund des materiellen Rechts nichtig oder zwingend zurückzunehmen wäre. Die Bindungswirkung einer Zusicherung kann nämlich nicht weiter gehen, als die Bindung des zugesicherten Verwaltungsaktes. Vorliegend wäre eine Ernennung des Antragstellers am 15. November 2017 zwingend zurückzunehmen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – BBG – ist die Ernennung mit Wirkung auch für die Vergangenheit unter anderem dann zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ernannte durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst waren oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei dem Dienstherrn einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorgerufen hat, diesen durch Täuschung zu einer für den Beamten günstigen Entscheidung zu bewegen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Beamte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. Battis, BBG – Kommentar, 5. Aufl. München 2017, § 14 Rn. 6). Auf den Antragsteller trifft zumindest letzteres zu. Denn in der am 13. Juni 2017 unterschriebenen „Erklärung über Strafverfahren / Ordnungswidrigkeitsverfahren“ hat er bei der Frage 1, ob er in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, „nein“ angekreuzt. Diese Angabe war jedoch objektiv falsch. Denn der Antragsteller war in Anbetracht der beiden in den Jahren 2014 und 2015 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Halle wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Az.: 625 Js 30474/14 und 625 Js 9802/15) verpflichtet, diese Frage zu bejahen und in der Folgefrage mitzuteilen, dass beide Verfahren eingestellt wurden. Die Pflichtverletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als dass die Antragsgegnerin im Einleitungstext der Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass alle Ermittlungsverfahren und jede polizeiliche Ermittlung unerheblich von deren Ausgang anzuzeigen seien. Der Antragsteller hatte auch Kenntnis von beiden Ermittlungsverfahren, weil er ausweislich der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle in beiden Verfahren als Beschuldigter vernommen wurde (Bl. 8 bis 11 der Akte 625 Js 30474/14 und Bl. 48 bis 52 der Akte 625 Js 9802/15). Die wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers waren mitursächlich für die Erteilung der vorbehaltlichen Einstellungszusage, denn die von der Antragsgegnerin vorformulierte „Erklärung über Strafverfahren / Ordnungswidrigkeiten“, die zwingend zu den Bewerbungsunterlagen gehört, verdeutlicht, dass abgeschlossene oder laufende Ermittlungsverfahren ein wesentliches Auswahlkriterium für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei sind. In Fällen, in denen Ermittlungsverfahren geführt wurden, kann aus den ermittelten Tatsachen und dem Verfahrensergebnis auf die Eignung des Bewerbers geschlossen werden. Das erfordert weitere Ermittlungen und hindert eine sofortige Entscheidung. Rechtsfolge der arglistigen Täuschung ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG zwingend die Rücknahme der Ernennung auch mit Wirkung für die Vergangenheit mit der Konsequenz, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam wird. Dem Dienstherrn ist kein Ermessen eingeräumt. Der Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmeregelungen in § 48 VwVfG ist ausgeschlossen, weil die Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung in § 14 BBG abschließend spezialgesetzlich geregelt ist. Diese Rechtsfolge ist auf die „Einstellungszusage“ vom 15. November 2017 übertragbar, denn die vorbehaltliche Zusicherung einer Ernennung kann keine weitreichendere Wirkung entfalten als der zugesicherte Verwaltungsakt selbst. Hierfür genügt allein das Verschweigen der beiden Ermittlungsverfahren unabhängig von dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller, was er bestreitet, auch Kenntnis von dem gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 86a StGB geführten Ermittlungsverfahren hatte, wenngleich hierfür spricht, dass sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle eine an die Mutter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Antragstellers, Frau Doreen Kathrin Kluge, gerichtete polizeiliche Vorladung vom 29. Juni 2017 befindet, mit welcher der Antragsteller am 10. Juli 2017 um 13 Uhr zur Beschuldigtenvernehmung geladen wurde. Ausweislich des Vermerks von Kriminaloberkommissar Binder erschien der Antragsteller zu diesem Termin jedoch nicht (Vermerk Bl. 54 und Vorladung Bl. 55 der Ermittlungsakte zum Az.: 450 Js 25283/17). Da die Zusicherung aus den vorgenannten Gründen nicht wirksam ist, stellt sich die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Bindungswirkung wegen Änderung der Sachlage nachträglich gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG entfallen ist, nicht. Schließlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der bei Einstellungen in ein Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) beschränkt sich auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise "auf null" reduziert ist, könnte sich der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Fall des Antragstellers aber nicht vor. Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung nicht in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei einzustellen, ist jedenfalls nach dem Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Geeignet i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – juris, Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 – juris, Rn. 24). Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung darüber zu treffen, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 – juris, Rn. 26). Dieser von dem Dienstherrn vorzunehmende Akt wertender Erkenntnis unterliegt entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist(BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 – juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 – 4 S 124/17 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 – juris, Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die notwendige – auch charakterliche – Eignung besitzt. Mit Blick auf das Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die charakterliche Eignung der Bewerber unter anderem anhand des Inhalts von gegen sie geführte Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beurteilen. Denn bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf die Antragsgegnerin die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – juris, Rn. 44). Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) – AP-mDBPolV – soll der Vorbereitungsdienst insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind. Angesichts dieser hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten ist es nicht sachfremd, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz über das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Halle geführte Ermittlungsverfahren 450 Js 25283/17 von der sonst unmittelbar bevorstehenden Einstellung abgesehen hat. Sie durfte sich zudem hier zusätzlich auf das Verschweigen der erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren 625 Js 30474/14 und 625 Js 9802/15 berufen, auch wenn die Staatsanwaltschaft Halle alle Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. Denn der strafrechtlichen Unschuldsvermutung korrespondiert keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung. Schließlich ist auch die ergänzende Bewertung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass sich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt für sich allein bereits aus dem Verschweigen der weiteren dem Antragsteller bekannten Ermittlungsverfahren 625 Js 30474/14 und 625 Js 9802/15 ergäben. Denn die bewusste Nichtangabe dieser Verfahren trotz ausdrücklicher Nachfrage und des Hinweises der Antragsgegnerin, dass alle strafrechtlichen Verfahren unabhängig von deren Ausgang anzugeben seien, ist als arglistige Täuschung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu werten. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Täuschung über für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst wesentliche Tatsachen lässt die Einschätzung des Dienstherrn zu, dass der Antragsteller zumindest in Kauf nahm, sich durch wahrheitswidrige Angaben im Auswahlverfahren einen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen Bewerbern zu verschaffen. Auf die den Ermittlungsverfahren 625 Js 30474/14 und 625 Js 9802/15 zugrundeliegenden Sachverhalte kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Nach alledem ist ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich und der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist von der Hälfte der für ein Jahr zu zahlenden Anwärterbezüge auszugehen, wenn – wie hier – um die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gestritten wird. Der sich aus dem monatlichen Anwärtergrundbetrag von 1.218,99 Euro (vgl. Anlage VIII zu § 61 BBesG) ergebende Betrag von 7.313,94 Euro war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache trotz des hier betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 1 M 104/18 – juris, Rn. 13).