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Beschluss

4 B 204/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2021:0308.4B204.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 15. April 2019 (Az. 8 B 167/19 HAL) in der Gestalt des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 (2 M 42/19) nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Im genannten Beschluss wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az 4 A 41/21 HAL) gegen die vom Antragsgegner am 07. März 2019 erlassene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Stilllegungsverfügung abgelehnt. Die Antragstellerin betreibt am Standort A-Stadt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Diese Abfälle werden unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung instabiler Abbauholräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Hierbei kommen hauptsächlich zwei unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz. Zum einen wird eine Mischanlage betrieben, in der aus Stäuben aus der Abgasbehandlung, anorganischen Schlämmen und Filterkuchen sowie Abfallflüssigkeiten oder Wasser Versatzstoffe mit geringem Feuchtegehalt hergestellt werden. Zum anderen umfasst der Betrieb die Dickstoffversatzanlage, in welcher Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit zu pumpfähigen Versatzstoffen, sogenanntem Dickstoff, konditioniert werden. Daneben werden auch vorgemischte Abfälle und Big-Bags als Direktversatz eingebracht. Die Anlage wurde seit 1994 zunächst auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne betrieben. Die Antragstellerin beabsichtigte in der Folgezeit eine Erweiterung und Kapazitätserhöhung der Anlage, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich machte. Mit Bescheid vom 22. September 2004 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im ehemaligen Kalibergwerk A-Stadt. Die Genehmigung enthält u.a. folgende Regelungen: " I. Entscheidung 1. Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlage wird entsprechend den in Anlage 1 genannten Antragsunterlagen nach Maßgabe der in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung umfasst: 1.1. den Betrieb der folgenden, bereits auf dem oben genannten Grundstück vorhandenen Einrichtungen: a) eine Anlage für die Herstellung von Versatzmaterialien aus besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, bestehend aus einem Chargenmischer mit einer Kapazität von 20 t /h bzw. 100 kt/a im Dreischichtbetrieb, b) eine Anlage für die Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von größer 150 t für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und einer Gesamtlagerkapazität von größer 100 t für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle; die Anlage besteht aus folgenden Anlagenteilen: - ein Freilager mit einer Lagerkapazität von 8.000 m³ (11.200 t), … 1.2. die Errichtung und den Betrieb folgender zusätzlicher Einrichtungen: a) eine Anlage für die Herstellung von Versatzmaterialien aus besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, bestehend aus einem Chargenmischer mit einer Kapazität von 20 t/h bzw. 100 kt/a im Dreischichtbetrieb, b) eine Anlage für die Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von größer 150 t für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und einer Gesamtlagerkapazität von größer 100 t für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle; die Anlage besteht aus folgenden Anlagenteilen: - sechs Standsilos zur Lagerung von staubförmigen Abfällen; die Lagerkapazität beträgt 720 m³ (360 t), - eine Lagerhalle mit einer Lagerkapazität von 12.000 m³ (16.800 t). Die Lagerhalle tritt an die Stelle des unter Nr. I. 1.1., b), 1. Spiegelstrich genannten Freilagers und ersetzt dieses. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung nach § 77 der BauO LSA ein. Unselbständiger Teil dieser Entscheidung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung. … II. Nebenbestimmungen 1. allgemeine Nebenstimmungen 1.1. Die Genehmigung erlischt für die unter Nr. I.1.2. genannten Einrichtungen, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides an die GTS (im Folgenden Bekanntgabe) mit der Errichtung begonnen wird. 1.2. Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle (siehe Nr. I.1.2. Buchstabe b) zweiter Spiegelstrich) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Übrigen von der Genehmigung zu Ziffer I.1.2. kein Gebrauch gemacht werden sollte. Der Ausbau zu einer Lagerhalle und ihre Inbetriebnahme hat innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfolgen." Die Gültigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Errichten und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauversatzstoffe im Bereich der GTS A-Stadt” wurde bergrechtlich mit Bescheid vom 12. August 2005 unbefristet verlängert. Am 09. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Umsetzungsfrist sowie der Frist für die Errichtung der Lagerhalle. Der Antragsgegner kam diesen Begehren mit Bescheid vom 21. Juli 2006 nach und traf folgende Entscheidung: "1. Die in der Nebenbestimmung unter Nr. II.1.1 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 22. September 2004 … festgesetzte Zwei-Jahres-Frist für das Erlöschen der Genehmigung wird um zwei Jahre verlängert. Damit wird die Genehmigung für die unter Nr. I.1.2 des o.g. Genehmigungsbescheides benannten Einrichtungen erst dann unwirksam, wenn nicht bis zum 27. September 2008 mit der Errichtung begonnen worden ist. 2. Die in der Nebenbestimmung Nr. II.1.2 des o.g. Genehmigungsbescheides festgesetzte Zwei-Jahres-Frist für den Bau und die Inbetriebnahme der Lagerhalle wird um ein Jahr verlängert. Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle und deren Inbetriebnahme müssen somit bis zum 27. September 2007 erfolgt sein. Die Entscheidung ergeht diesbezüglich unter Maßgabe der in Abschnitt II dieses Bescheides genannten Nebenbestimmungen …" In der Begründung zum Verlängerungsbescheid wird unter anderem ausgeführt: „Der Genehmigungsbescheid vom 22. September 2004 fordert unter Nebenbestimmung Nr. II.1.2., dass das bestehende Freilager innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides zu einer Lagerhalle auszubauen und als solche auch in Betrieb zu nehmen ist. Die Errichtung und der Betrieb der Lagerhalle gehören zur genehmigten Erweiterung der bestehenden Anlage und dienen der Erhöhung der Lagerkapazität. Gleichzeitig soll damit die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub- und Geruchsimmissionen, die von der jetzigen Freilagerfläche ausgehen können, verbessert werden”. Mit Bescheid vom 07. März 2019 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200.000,00 € auf, das von ihr betriebene Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung stillzulegen und vollständig zu beräumen, Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für eine Stilllegungsanordnung seien gegeben, weil das Freilager ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Freilagers sei erloschen. Ein atypischer Fall, der gegeben wäre, wenn die Anlage nach überschlägiger Prüfung den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspräche, liege nicht vor. Hilfsweise stützte der Antragsgegner seine Anordnung auf § 20 Abs. 1 BImSchG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er im Wesentlichen damit, dass aufgrund bisher gemeldeter und immer noch anhaltender Beschwerden über Gerüche davon auszugehen sei, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden, bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könne. Dieser Umstand schließe das weitere Zuwarten mit dem Vollzug der Anordnung bis zum Abschluss eines sich möglicherweise über Jahre erstreckenden Gerichtsverfahrens aus. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung am 12. März 2019 Klage erhoben. Den am 15. März 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2019 (Az. 8 B 167/19 HAL, juris) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der angegriffene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, und das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Stilllegungsanordnung sei nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu bejahen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lägen vor. Bei dem streitgegenständlichen Freilager handele es sich um eine Anlage, die nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Der Antragstellerin sei zwar mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2004 die Genehmigung für das Freilager erteilt worden; diese Genehmigung sei jedoch erloschen. Sie sei von Anfang an auf den Zeitraum bis zur Errichtung der Lagerhalle beschränkt gewesen. Die dafür festgelegte Frist sei am 27. September 2007 abgelaufen. Bei der “Nebenbestimmung” unter ll.1.2 des Genehmigungsbescheides und der hierin gesetzten Frist für den Ausbau zu einer Lagerhalle handele es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin um keine „echte“, selbstständig durchsetzbare Auflage im Sinne von § 12 BImSchG, sondern um eine Inhaltsbestimmung der Genehmigung. Die Errichtung und der Betrieb des Freilagers sowie der Lagerhalle seien nebeneinander genehmigt; allerdings habe die Lagerhalle nach dem Antrag der Antragstellerin gerade auf der auf dem Betriebsgelände bestehenden Freilagerfläche errichtet werden sollen. Bei dem Freilager habe es sich danach bereits nach dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag – in dem eine übergangsweise Nutzung des Freilagers erst gar nicht erwähnt werde – allenfalls um eine Übergangslösung bis zur Errichtung der Lagerhalle handeln können. Dementsprechend habe die Lagerhalle nach Nr. l.1.2 der Genehmigung auch "an die Stelle" des unter l.1.1 b) genannten Freilagers treten und dieses ersetzen sollen. Die Frage, für welchen Zeitraum jeweils die Freilagerfläche bzw. die Lagerhalle genehmigt sein solle, sei dabei erst unter II.1.2 geregelt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Lagerhalle auf dem Gelände des Freilagers habe errichtet werden sollen, sei damit denknotwendig die zeitliche Befristung der Genehmigung des Freilagers verbunden gewesen. Die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Lagerhalle zu errichten und das Freilager außer Betrieb zu nehmen sei, stelle dabei einen wesentlichen Genehmigungsinhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 dar. Denn ohne diese Festlegung stünden zwei Genehmigungen im Raum, die aber denknotwendig nicht zeitgleich ausgenutzt werden könnten. Erst durch die Festlegung in Ziffer II.1.2 erhalte die Genehmigung für die Errichtung und/oder Betrieb des Freilagers und der Lagerhalle einen vollziehbaren Gehalt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der unter Ziffer II.1.2 enthaltenen Regelung über die Errichtungsfrist für die Lagerhalle nicht um eine Inhaltsbestimmung, sondern um eine belastende Nebenbestimmung handelte, sei diese untrennbar mit der Hauptregelung, also der Genehmigung des Betriebes des Freilagers und der Errichtung und des Betriebes der Lagerhalle, verknüpft gewesen. Denn sowohl aus der Genehmigung vom 22. September 2004 als auch aus dem Verlängerungsbescheid vom 21. Juli 2006 gehe zweifelsfrei hervor, dass die Legitimation für den Betrieb des Freilagers nur bis zu der ebenfalls erst im Bescheid zeitlich definierten Anlagenerweiterung, d.h. bis zu der Errichtung der Lagerhalle, Wirkung habe entfalten sollen. Weder der Antrag noch die Genehmigung des Freilagerbetriebes seien somit auf Dauer oder unbefristet angelegt gewesen, insbesondere sei der Antragstellerin die Errichtung der Lagerhalle zwingend und als Ausführungsbestimmung mit einer festen Frist aufgegeben worden, was ebenso bedeute, dass der Freilagerbetrieb nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen sei. Ob die Errichtung der Lagerhalle nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist überhaupt noch rechtlich möglich sei, sei für die Frage des Entfallens der Genehmigung für den Freilagerbetrieb ohne Belang. Gegen die Annahme, dass es sich bei der unter II.1.2. getroffenen Fristsetzung um eine „echte“, selbstständig durchsetzbare Auflage handele, spreche schließlich auch der Umstand, dass es sich bei der Errichtung der Lagerhalle innerhalb einer bestimmten Frist nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne des Vollstreckungsrechtes gehandelt haben dürfte. Eine unbefristete Genehmigung des Freilagers sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Errichten und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauersatzstoffe im Bereich der (…) Grube A-Stadt” erteilt worden. Eine Anlage, die sowohl unter das Bergrecht als auch das Immissionsschutzrecht falle, könne nur dann legal betrieben werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden seien. Die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stünden selbstständig nebeneinander. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung sei nach dem Erlöschen der mit Bescheid vom 22. September 2004 erteilten Genehmigung nicht erfolgt. Zwar sei im Jahr 2018 eine UVP-Vorprüfung hinsichtlich eines Betriebes des Freilagers durchgeführt worden. Nachdem der Antragsgegner die UVP-Pflichtigkeit dieses Vorhabens festgestellt habe, sei aber kein Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Da es sich bei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG um eine Sollvorschrift handele, habe ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel, also in allen typischen Fällen, zur Folge, dass der Betrieb stillzulegen sei. Umstände, die eine Atypik des Falles begründen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei von keiner offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Freilagers auszugehen. Abzustellen sei insoweit auf den Betrieb des Freilagers in der derzeitigen Form, also nicht auf den von der Antragstellerin beabsichtigten, optimierten Freilagerbetrieb, hinsichtlich dessen im Jahr 2018 eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden sei. Anknüpfungspunkt für die Frage der offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit sei die Anlage „so, wie sie betrieben werde". Ob das Freilager mit den von der Antragstellerin angedachten Optimierungsmaßnahmen offensichtlich genehmigungsfähig wäre, spiele daher für die Atypik im Hinblick auf eine Stilllegung des derzeit betriebenen Freilagers keine Rolle. Dass das Freilager in der derzeit betriebenen Form nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die auf dem Freilager gelagerten Materialien enthielten gefährliche feste Stoffe im Sinne der Nummern 5.2.2 und 5.2.7 der TA-Luft, die entsprechend Nr. 5.2.3.5.1 TA-Luft in geschlossener Bauweise zu lagern seien. Es liege auch kein Fall vor, in dem nur unwesentlich von einer grundsätzlich erteilten Genehmigung abgewichen, etwa gegen eine Nebenbestimmung verstoßen werde. Vielmehr sei die Genehmigung des Freilagers mit Fristablauf entfallen, sodass ein ungenehmigter Anlagenbetrieb vorliege. Hierbei sei insbesondere auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Freilager in seiner derzeit betriebenen Form im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung offenbar nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Prüfung gewesen, sondern diese von vornherein auf den Betrieb einer Lagerhalle ausgerichtet gewesen sei. Mit Blick auf das Freilager sei damit auch nicht von einem geprüften Anlagenbetrieb auszugehen. Ebenso wenig könne sich die Antragstellerin darauf berufen, dass der (formell illegale) Betrieb des Freilagers durch den Antragsgegner in den letzten elf Jahren geduldet und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Die Antragstellerin habe sich nicht der Einsicht verschließen können, dass der Betrieb des Freilagers in der derzeitigen Form in schwerwiegender Weise von der erteilten Genehmigung abweiche. Auch dem Verhalten des Antragsgegners hätten bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass das Freilager immissionsschutzrechtlich unbedenklich sei. Es stehe zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Situation des Freilagers in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Besprechungen gewesen sei. So hätten im Jahr 2013 zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche unter anderem wegen der geforderten Errichtung einer Lagerhalle auf der bisherigen Freilagerfläche stattgefunden. Hierbei sei eine Antragstellung durch die Antragstellerin bis voraussichtlich 2013 vereinbart worden; diese sei aber nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe sich vielmehr aus finanziellen Erwägungen insoweit umorientiert, als sie von der Errichtung einer Lagerhalle Abstand nehmen und die Errichtung eines „optimierten“ Freilagers habe vorantreiben wollen. Hierzu habe es in der Folgezeit Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner sich offenbar darauf eingelassen habe, von der genehmigten Lagerhalle abweichende Ausgestaltungsmöglichkeiten der Lagerfläche zu prüfen, sei nicht geeignet gewesen, bei der Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, der Betrieb des Freilagers in der jetzigen Form sei in irgendeiner Weise legalisiert. Wenn mit Blick auf laufende Gespräche hinsichtlich eines möglicherweise anderweitig legalisierbaren Betriebes der Freilagerfläche der von der Genehmigung abweichende Betrieb über längere Zeit hingenommen worden sei, so habe deswegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf eine gleichsam genehmigungsähnliche Position nicht entstehen können. Ob im Rahmen der Überwachung schädliche Umwelteinwirkungen dokumentiert worden seien, sei insoweit ohne Belang. Der Verweis der Antragstellerin auf ihrer Auffassung nach fehlende schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Freilagers könne auch sonst keinen atypischen Fall begründen. Auf die Frage, ob von dem Freilager schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, komme es im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht an, weil es gerade keine Rolle spiele, ob der Anlagenbetrieb auch materiell rechtswidrig sei. Nur wenn positiv feststehe, dass der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig sei, sei eine Stilllegung regelmäßig ausgeschlossen. Das sei hier nicht der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten toxikologischen Sachverständigengutachten der Frau Prof. Foth vom 02. April 2019, zumal hierin lediglich aus toxikologischer Sicht "Entwarnung" gegeben, andererseits aber auch darauf hingewiesen werde, dass die andauernden Geruchsbelästigungen durchaus das Potential hätten, körperliche Reaktionen auszulösen. Im Übrigen lasse sich allein aus dem toxikologischen Gutachten und aus eigenen Geruchsemissionsmessungen nicht das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen ersehen. Ein atypischer Fall lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen wirtschaftlichen Schaden für den Betrieb der Antragstellerin führe. Dass die Stilllegung einer ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage zu wirtschaftlichen Einbußen beim Anlagenbetreiber und gegebenenfalls sogar zu dessen Insolvenz führen könne, sei nicht atypisch, sondern der Stilllegung oftmals immanent. Im Hinblick auf die Gewichtigkeit der der Antragstellerin drohenden wirtschaftlichen Schäden sei der Antragstellerin zudem entgegenzuhalten, dass sie das Freilager ohne die hierzu erforderliche Genehmigung betreibe. Es sei grundsätzlich Sache des Betreibers‚ für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen, anderenfalls könnte das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unterlaufen werden. Die von der Antragstellerin geschaffenen Fakten könnten nicht dazu führen, dass die durch das Immissionsschutzrecht geschützten Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt seien. Auch soweit die Antragstellerin auf eine mögliche Gefährdung der Wahrnehmung des im öffentlichen Interesse bestehenden Sicherungsauftrages verweise, vermöge dies einen atypischen Fall im Sinne des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht zu begründen. Der öffentlich-rechtliche Sicherungsauftrag sei vielmehr im Rahmen des rechtlich Möglichen wahrzunehmen. Eine Gefährdung dieses Sicherungsauftrages durch eine Stilllegung des Freilagers könnte deshalb auch im Fall ihres Vorliegens keinen atypischen Fall begründen. Unabhängig davon stehe auch nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen eine Gefährdung des Sicherungsauftrages als Folge der Stilllegung des Freilagers nicht im Raum. So sei auch nach Stilllegung des Freilagers ein Versatz der Hohlräume mit anderen als den auf dem Freilager zwischengelagerten Abfallen oder sonstigem Versatzgut möglich. Für den Fall, dass der Antragstellerin eine entsprechende Organisation ihrer Betriebsabläufe nicht gelinge, oder im Fall einer von der Antragstellerin für den Fall der Schließung des Freilagers befürchteten Insolvenz wäre es gegebenenfalls Aufgabe des Antragsgegners, für eine anderweitige Sicherstellung des Sicherungsauftrages im Rahmen des rechtlich Möglichen zu sorgen. Die Stilllegungsanordnung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin ihren Angaben zufolge seit langem bereit sei, emissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen. Eine solche Absicht finde im bisherigen Verhalten der Antragstellerin keine Stütze. Nach dem Akteninhalt stelle sich die Situation vielmehr so dar, dass die Antragstellerin mehrfach auf die Erforderlichkeit der Errichtung einer Lagerhalle hingewiesen worden sei und diesbezüglich auch mehrfach Maßnahmen angekündigt habe. Selbst hinsichtlich des von der Antragstellerin zuletzt favorisierten „optimierten“ Freilagers, für das im Jahr 2018 auch eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden sei, habe die Antragstellerin kein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Von einer offensichtlichen Bereitschaft, schnellstmöglich emissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf den nunmehr mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. März 2019 gestellten Antrag auf "die Genehmigung für die Einhausung des Freilagers gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG". Denn aus diesem Schreiben, dem prüffähige Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien, ergebe sich nicht, welche Art von "Einhausung" gemeint sei; auch sonst sei dieser ”Antrag" nicht prüffähig. Vor diesem Hintergrund könne der “Antrag" derzeit auch nur als weitere Ankündigung beabsichtigter Maßnahmen zur Beendigung der rechtswidrigen Genehmigungssituation verstanden werden. Bei der Frage der Angemessenheit der Stilllegungsverfügung könnten eventuelle Folgewirkungen für andere, genehmigte Anlagenbestandteile keine Berücksichtigung finden; denn es sei Sache des Betreibers, einen legalen Anlagenbetrieb sicherzustellen. Gehe der Betreiber das Risiko ein, seine Anlage nicht in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liege es auch in seinem Risikobereich, wenn genehmigte Anlagenbestandteile gegebenenfalls nicht oder nicht in dem Umfang weiter betrieben werden könnten. Dass die Antragstellerin einen Weiterbetrieb der Anlage im immissionsschutzrechtlich genehmigten Umfang möglicherweise als nicht (mehr) wirtschaftlich ansehe, sei als unternehmerische Entscheidung ihrer Verantwortung und ihrer Risikosphäre zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Ausführungen der Beteiligten zu möglichen Kompensationsmaßnahmen für die Antragstellerin an dieser Stelle nicht an. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die zu erwartenden erheblichen Umsatzeinbußen und eine möglicherweise erforderliche Betriebseinstellung verweise, sei ihr entgegenzuhalten‚ dass diese Argumente nicht zur auch nur vorübergehenden Duldung eines illegalen Anlagenbetriebes zwingen könnten. Die Antragstellerin selbst habe diesen Zustand herbeigeführt, indem sie offenbar in erster Linie aus wirtschaftlichen Erwägungen über mehrere Jahre den ungenehmigten Betrieb des Freilagers in Kauf genommen und sich nur sporadisch und mit begrenztem Aufwand um einen genehmigungskonformen Betrieb bemüht habe. Die angegriffene Verfügung erweise sich schließlich im Hinblick auf die darin gesetzte Frist zur Stilllegung des Freilagers als verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Die Stilllegung des Freilagers sei auch nach den Angaben der Antragstellerin innerhalb dieser Frist zu bewerkstelligen. Für die Frage der Angemessenheit der Frist zur Abwicklung der Stilllegungsverfügung sei allein die Frage von Bedeutung, ob die Stilllegung des Freilagers an sich innerhalb dieser Frist möglich sei. Eventuelle Folgewirkungen und hieraus resultierende Kompensationsmaßnahmen für andere, genehmigte Anlagenbestandteile könnten hierbei keine Berücksichtigung finden. Bei dieser Ausgangslage sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsanordnung ebenfalls zu bejahen. Der Antragsgegner verweise insoweit auf zahlreiche Anwohnerbeschwerden über Gerüche am Standort A-Stadt- Bahnhof und mache die Befürchtung geltend, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken könnten, bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könne. Diese Erwägung stelle ein gewichtiges Argument für den Sofortvollzug der Stilllegungsanordnung dar. Offen bleiben könne insoweit, ob die angeführten Gesundheitsbeschwerden tatsächlich vom Betrieb des Freilagers der Antragstellerin verursacht worden seien bzw. noch werden. Denn gerade die Klärung solcher Fragen sei Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, dem im Immissionsschutzrecht eine überragende Bedeutung zukomme. Solange es nicht durchgeführt sei, lasse sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren könne. Vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens sei die Umweltverträglichkeit einer genehmigungsbedürftigen Anlage nicht geklärt. Dies gelte insbesondere auch für das hier betriebene Freilager, das bereits über zehn Jahre ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werde. Die von der Antragstellerin geschaffenen Fakten könnten nicht dazu führen, dass die Anwohner für die Dauer des Klageverfahrens nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt seien. Schließlich sei es der Antragstellerin durchaus zuzumuten, durch eine zeitnahe Antragstellung die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage bzw. einer zu errichtenden Lagerhalle überprüfen zu lassen und so letztlich die Legalität ihres Anlagenbetriebes zu erzielen. Im Hinblick darauf habe der Antragsgegner im Übrigen auch auf eine Beseitigungsanordnung verzichtet und im Ergebnis "lediglich" eine Stilllegung des Freilagers ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht entscheidungserheblich auf die ursprünglich durch den Antragsgegner übersandten Unterlagen an, in denen Geruchs- und Gesundheitsbeschwerden verschiedener Anwohner und Stellungnahmen der in A-Stadt ansässigen Frau Dr. ... hierzu dokumentiert sein sollen. Diese Unterlagen habe die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit einem "Sperrvermerk" versehen übersandt. Sie seien ihr daraufhin durch das Gericht zurückgesandt und nicht zum gerichtlichen Verfahren beigezogen worden. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO umfasse nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens geworden seien, nicht aber auch die Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten werde. Soweit sich die Antragstellerin auch im Hinblick auf ihr Interesse, vom Sofortvollzug der streitgegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben, auf erhebliche Umsatzeinbußen und eine möglicherweise erforderliche Betriebseinstellung und damit zu erwartende Arbeitsplatzverluste für mehr als 100 Beschäftigte berufe, sei ihr auch insoweit entgegenzuhalten‚ dass diese Argumente nicht zur – auch nur vorübergehenden – Duldung eines illegalen Anlagenbetriebes zwingen könnten. Vielmehr erfordere im Regelfall der ohne Genehmigung erfolgende Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch deren sofortige Stilllegung. Auch insoweit könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin selbst diesen Zustand herbeigeführt habe, es jedoch in ihrem Verantwortungsbereich liege, für einen legalen Anlagenbetrieb zu sorgen. Schließlich stehe auch eine möglicherweise drohende Gefährdung des Sicherungsauftrages dem Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die streitgegenständliche Stilllegungsverfügung nicht entgegen. Zum einen stehe eine ernsthafte Gefährdung des Sicherungsauftrages nicht im Raum. Zum anderen sei auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der öffentlich-rechtliche Sicherungsauftrag im Rahmen des rechtlich Möglichen wahrzunehmen sei. Eine Gefährdung dieses Sicherungsauftrages durch eine Stilllegung des Freilagers würde mithin auch im Fall ihres Vorliegens dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse nicht entgegenstehen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen (Az: 2 M 42/19, juris). Zur Begründung heißt es unter anderem, § 20 Abs 2 S 1 BImSchG beträfe nicht nur Fälle, in denen eine genehmigungsbedürftige Anlage ganz oder teilweise ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert werde, etwa weil die Genehmigung erloschen sei; erfasst seien auch diejenigen Fälle, in denen der Anlagenbetreiber Inhaltsbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht beachte. Der Senat teile die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der Verpflichtung zum Ausbau des Freilagers zu einer Lagerhalle um eine Inhaltsbestimmung und nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage handele. So seien bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Regelungselemente, die das zugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmen und damit ihren Gegenstand und Umfang festlegen, zu den Inhaltsbestimmungen zu rechnen; als weitere Kriterien für die Abgrenzung seien ergänzend auch das Gewicht und die Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung maßgeblich, deren Sicherstellung die Einzelbestimmung dienen soll. Regelungen von substanziellem Gewicht seien regelmäßig als Inhaltsbestimmungen einzuordnen. Gemessen daran stelle die Verpflichtung zum Ausbau des Freilagers zu einer Lagerhalle in der Sache eine Inhaltsbestimmung dar. Die Behörde müsse bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 2 S 1 BImSchG in der Regel gegen einen ungenehmigten Betrieb einer Anlage einschreiten und dürfe nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen. Ein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs 2 S 1 BImSchG liege vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme habe, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben werde, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Die materielle Genehmigungsfähigkeit müsse dabei offensichtlich sein, die Genehmigungsvoraussetzungen also unzweifelhaft vorliegen. Für die Annahme eines atypischen Falles genüge es hingegen nicht, wenn - wie hier - lediglich die Möglichkeit bestehe, dass die Anlage in "optimierter" Gestalt genehmigt werden könne. Die Behörde setze dabei allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde. Das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, könne unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein, wenn der Betreiber durch Behördenauskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden sei und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht treffe. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Stilllegungsverfügung bestehe, auch wenn die Anlage bereits über einen langen Zeitraum mit Kenntnis der Behörde illegal betrieben worden sei, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass von der Anlage über einen nicht unerheblichen Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 Nr 1 und 2 BImSchG ausgegangen seien und eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden könne. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Am 22. Januar 2021 hat sich die Antragstellerin an das beschließende Gericht gewandt und erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es sei eine Veränderung der Umstände (Sach- oder Rechtslage) eingetreten, aus der sich die Möglichkeit einer Abänderung der nach § 80 Abs. 5 getroffenen Eilentscheidung (auf Grund einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs) ergebe. So habe im März 2020 Dr. Bernd- Uwe Haase als Sonderermittler im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Sachsen-Anhalt einen „Bericht zur Nichtbeachtung der Nebenbestimmungen der Genehmigung zum Betreiben eines Freilagers und zur Errichtung einer Lagerhalle durch die GTS“ vorgelegt. Die Sach- und Rechtslage habe sich nach Vorlage dieses Berichts gegenüber dem Zeitpunkt der Eilentscheidungen wesentlich geändert. Der Bericht des Sonderermittlers habe nämlich aufgedeckt, dass der Antragsgegner bis zur Weisung des Ministeriums vom 17. Januar 2019 selbst davon ausgegangen sein müsse, dass es sich bei der „Nebenbestimmung“ unter Ziffer II.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 um eine echte Auflage und nicht um eine Inhaltsbestimmung handele, mithin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Freilager nicht erloschen sei. Diese neuen Umstände würden auch zu einer Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage führen. Denn für die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die Auslegung und das Verständnis der Nebenbestimmung unter Ziffer II.1.2 maßgeblich. Für die Auslegung der Nebenbestimmung komme es wiederum auf den objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB an. Auch bei der Frage, ob ein schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin und damit ein Ausnahmetatbestand vorgelegen habe, sei auf die bisher unberücksichtigt gebliebenen, oben aufgeführten Feststellungen des Sonderermittlers zurückzugreifen. Diese seien bei der Ermittlung der Auslegung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 aus der Sicht objektiver Dritter heranzuziehen. Aus diesen Feststellungen ergebe sich die Möglichkeit und Erforderlichkeit der Abänderung der bisherigen Entscheidungen. Die Auslegung der Genehmigung dahingehend, dass es sich aus der Sicht eines objektiven Dritten um eine Inhaltsbestimmung mit der Folge des Erlöschens der Genehmigung handele, sei nämlich spätestens mit diesen aktenkundigen Erkenntnissen nicht mehr haltbar. Geänderte Umstände würden sich zudem aus den von ihr auch im Hauptsacheverfahren vorgelegten Messergebnissen des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) im Immissionsmessbericht vom 01. Oktober 2020 für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mitte 2020 ergeben. Diese würden eine unveränderte Luftqualität an den Immissionsorten im Umfeld des Bergwerkes auch nach Schließung des Freilagers Anfang August 2019 ergeben. Die bei Erlass der Stilllegungsanordnung – unterstellte – Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen habe tatsächlich nicht bestanden. Danach sei das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, der ein Absehen von der Stilllegungsanordnung rechtfertigen würde, nicht mehr offensichtlich auszuschließen. Nach dem Bericht des Sonderermittlers und dem Messbericht des LAU sei demnach offen, ob für die Anordnung überhaupt eine Rechtsgrundlage vorgelegen habe. Auch für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes und damit eines Ermessensfehlers hätten sich durch die vorlegten Dokumente erhebliche Anhaltspunkte ergeben, die unter Berücksichtigung des Eingriffs in Artikel 12 und 14 GG und des tatsächlich eingetretenen erheblichen Schadens dazu führen würden, dass der Ausgang der Hauptsache – heute – als offen angenommen werden müsse. Damit bestehe kein öffentliches Interesse (mehr) am Fortbestand der sofortigen Vollziehung des Bescheides, die ihre Interessen überwiegen würden. Die Antragstellerin beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 (Az.: 8 B 167/19 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. März 2019 (8 A 164/19) gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 07. März 2019 ex tunc, hilfsweise ex nunc wiederherzustellen. 2. die Vollziehung der Anordnung aufzuheben und die Vollzugsfolgen zu beseitigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, denn es lägen weder veränderte Umstände vor noch Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden seien. Weder der Bericht des Sonderermittlers Dr. Bernd-Uwe Haase aus März 2020 noch der Messbericht des LAU vom 01. Oktober 2020 seien Umstände, die die Sach- oder Rechtslage änderten. Unabhängig davon würden diese beiden Unterlagen in der Sache nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das VG Halle und das OVG LSA hätten sich in ihren Beschlüssen im Eilverfahren ausführlich mit der Frage befasst, ob es sich bei der streitgegenständlichen Bestimmung um eine Auflage oder um eine Inhaltsbestimmung handele. Den Entscheidungen der Gerichte hätten die umfassenden Verwaltungsvorgänge zugrunde gelegen, die auch Grundlage für den Bericht des Sonderermittlers gewesen seien. Das Gericht hebe ausdrücklich hervor, dass es an der formellen Illegalität objektiv nichts zu ändern vermöge, wenn der Antragsgegner lange Zeit davon ausgegangen sein sollte, dass der Betrieb des Freilagers ungeachtet des unterbliebenen Ausbaus zu einer Lagerhalle weiterhin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei. Das OVG LSA habe sich daher mit dem Vortrag der Antragstellerin befasst, die schon im ursprünglichen Eilverfahren vorgetragen habe, dass die Behörde jahrelang von einer Auflage ausgegangen sei. Diese Annahme hätte gerade keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung durch das OVG LSA gehabt. Hieran könne auch eine Bewertung eines Sonderermittlers nichts ändern. Der Bericht ändere weder die Sachlage, weil diese in den Verwaltungsvorgängen bereits dokumentiert gewesen sei, noch die Rechtslage, weil die rechtliche Bewertung durch Dritte hierfür kein Maßstab sei. Soweit die Antragstellerin auf den Immissionsmessbericht des LAU verweise, habe das Gericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn vom Betrieb des Freilagers keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen sollten, die Genehmigungsfähigkeit dieses Anlagenteils noch nicht feststehe. Es sei nicht sichergestellt, dass die übrigen in § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG normierten Pflichten erfüllt würden. Abgesehen davon beziehe sich der Immissionsmessbericht des LAU vom 01. Oktober 2020 nur auf einen Teil von potenziellen Umwelteinwirkungen. Zu Umwelteinwirkungen gehörten darüber hinaus aber u. a. auch Geruchsbelästigungen. Konkret hierzu habe das OVG LSA ausgeführt, dass es weiterer Aufklärung bedürfe, ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen ausgeschlossen werden könnten. Der Bericht des LAU sei aufgrund seines begrenzten Gegenstandes nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung herbeizuführen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den im Hauptsacheverfahren (4 A 41/21 HAL) beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die durch die Antragstellerin übersandten Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist zulässig, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist und veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, nach denen jedenfalls die Möglichkeit einer abändernden, günstigeren Entscheidung besteht (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 132, 133 m.w.N.). Eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, ist damit prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffneten Abänderungsbefugnis; andernfalls ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.August 2008 – 2 VR 1/08 – juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 ). Veränderte Umstände sind dabei in erster Linie Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage. Dies trifft zunächst für tatsächliche Veränderungen zu, wenn neue Fakten vorliegen oder nachträglich bekannt geworden sind bzw. eine Neubewertung von Fakten aufgrund eines Gutachtens erfolgt (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 585). Dies gilt aber auch für eine Änderung der Rechtslage, worunter neben einer Gesetzesänderung auch die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage fällt (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 197, Schoch/Schneider, a.a.O.). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder einer inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung (Kopp / Schenke a.a.O., Schoch / Schneider, a.a.O.). Ein schlichter Meinungswechsel hinsichtlich der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens reicht aber nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 11 B74/99 – juris). Ebenso stellt ein in Reaktion auf die gerichtliche Aussetzung erlassener weiterer Verwaltungsakt keine Änderung der Umstände dar, da dies eine Änderung des Streitgegenstands bedeutet, für die das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht zur Verfügung steht (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 67). Schließlich muss sich aus den veränderten Umständen die Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Die veränderten Umstände müssen unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 15. April 2019 (4 B 167/19 HAL) in der Gestalt des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 (2 M 42/19) abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorliegen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass geben. a) Solche veränderten Umstände liegen zunächst nicht mit dem Bericht des Sonderermittlers Dr. Haase vom März 2020 vor. Dr. Haase hatte im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu klären, warum die Antragstellerin die mit der Genehmigung vom 22. September 2004 erteilte Bestimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerhalle nicht erfüllte, welche rechtliche Position sie dazu vertrat und ob das LAGB als Aufsichtsbehörde seinen Aufgaben bei der Vollzugskontrolle vollumfänglich nachgekommen sei (vgl. BA „A“, Bericht des Sonderermittlers, S. 3). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Bericht des Sonderermittlers habe aufgedeckt, dass der Antragsgegner bis zur Weisung des Ministeriums vom 17. Januar 2019 selbst davon ausgegangen sein müsse, dass es sich bei der „Nebenbestimmung“ in II.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 nicht um eine Inhaltsbestimmung, sondern um eine echte Auflage gehandelt habe, stellt dies keinen veränderten Umstand i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Insbesondere kann sich hieraus - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht ergeben, dass die genannte „Nebenbestimmung“, anders als im Beschluss der Kammer vom 15. April 2019 (Az: 8 B 167/19, juris) und im daran anschließenden Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 ( Az: 2 M 42/19, juris) angenommen, rechtlich nicht als Inhaltsbestimmung, sondern als Auflage einzuordnen wäre. Sowohl die beschließende Kammer als auch das OVG Sachsen-Anhalt hatten sich in den genannten Beschlüssen eingehend mit der Frage beschäftigt, wie die genannte Bestimmung rechtlich einzuordnen sei und sind hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Inhaltsbestimmung vorliege. Das OVG hatte hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass auch dann, „wenn der Antragsgegner lange Zeit davon ausgegangen sein sollte, dass der Betrieb des Freilagers ungeachtet des unterbliebenen Ausbaus zu einer Lagerhalle weiterhin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei“, dies an der formellen Illegalität nichts zu ändern vermöge (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2019, 2 M 42/19, juris, Rn. 39). Der zitierte Bericht des Sonderermittlers ändert danach weder die Sachlage, weil diese bereits in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert war, noch ändert dies die Rechtslage, weil die Frage, ob der Antragsgegner selbst lange Zeit davon ausgegangen ist, dass es sich bei der zitierten Inhaltsbestimmung um eine Auflage handele, für deren rechtliche Einordnung durch das Gericht unerheblich ist. b) Auch der Messbericht des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) vom 01. Oktober 2020 enthält keine Aussagen, die zur Annahme geänderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen könnten. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin insoweit darauf, dass nach diesem Bericht davon auszugehen sei, dass die Luftqualität im Umfeld des Bergwerkes auch nach Schließung des Freilagers Anfang August 2019 unverändert geblieben und somit davon auszugehen sei, dass die bei Erlass der Stilllegungsanordnung unterstellte Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht bestehe. Auch dieser Messbericht lässt vielmehr keine Umstände erkennen, wonach die Entscheidung des Gerichtes hätte anders ausfallen können. Die Antragstellerin hatte bereits im Ausgangsverfahren vorgetragen, dass vom Betrieb des Freilagers keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen würden und sowohl das beschließende Gericht als auch das OVG hatten hierzu ausgeführt, dass selbst dann, wenn vom Betrieb des Freilagers keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen sollten, die Genehmigungsfähigkeit dieses Anlagenteiles jedenfalls nicht offensichtlich sei. Dies sei aber bei der gegebenen formellen Illegalität erforderlich, um die Annahme zu rechtfertigen, dass allein die formelle Illegalität die Stilllegung nicht rechtfertigen könne (vgl. VG Halle, a.a.o., juris Rn. 89, OVG LSA, a.a.O., juris Rn 43, 50 f.). Schon vor diesem Hintergrund ist der Bericht des LAU nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Danach kann offenbleiben, inwieweit der Messbericht, der sich allein auf die Luftqualität im Umfeld des Bergwerkes bezieht, überhaupt geeignet ist, eine verlässliche Aussage zum Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen an sich zu treffen. Zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass auch im Übrigen kein Anlass für eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 15. April 2019 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO besteht. Zwar ist es dem Gericht auch im Fall einer Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht verwehrt, einen im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss abzuändern. Denn gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Insoweit ist der Antrag der Antragstellerin gleichzeitig als Anregung an das Gericht zu verstehen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2019 von Amts wegen zu ändern. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung dient, ob die vorangegangene Entscheidung - hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2019 - formell und materiell richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011, 8 VR 2/11, juris; Beschluss vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 48 S. 7). Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - BVerwG 2 VR 1.08 - juris). Hiervon ist auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren vorgelegten Unterlagen nicht auszugehen. Insbesondere besteht danach keinerlei Anlass, von der bereits im Beschluss vom 15. April 2019 ausführlich erörterten Rechtsansicht des Gerichtes zur rechtlichen Einordnung der hier streitgegenständlichen Verpflichtung der Antragstellerin zum Ausbau des Freilagers zur Lagerhalle als Inhaltsbestimmung abzuweichen. Wie bereits ausgeführt, ist der Umstand, dass der Antragsgegner möglicherweise lange Zeit davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um eine Auflage handeln könnte, bereits im Ausgangsverfahren gewürdigt worden. Soweit die Antragstellerin dies zum Anlass nimmt, ihre anderslautende Rechtsauffassung wiederholt darzulegen, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Schließlich sind auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das Vorliegen eines atypischen Falles i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu begründen mit der Folge, dass davon auszugehen wäre, dass der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum verkannt hätte. Insoweit kann auf die Ausführungen zu b) verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer nach den Empfehlungen in Nr. 19.1.6 und Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird bei Streitigkeiten im Immissionsschutzrecht um die Stilllegung einer Anlage als Streitwert ein Betrag in Höhe von 1,25 % der Investitionssumme bzw. 5 % der Herstellungskosten oder, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens aber der Auffangwert vorgeschlagen. Da Angaben zur Investitionssumme und zum Herstellungswert des Freilagers nicht vorliegen und diese Werte zudem das Interesse der Antragstellerin am Weiterbetrieb des Freilagers nicht wiederspiegeln, legt die Kammer den entgangenen Gewinn der Antragstellerin zugrunde, allerdings begrenzt auf ein Jahr. Die Antragstellerin hat den bisherigen Unternehmensgewinn im Ausgangsverfahren auf jährlich ca. 1.000.000,00 € beziffert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich insoweit maßgebliche Veränderungen ergeben haben. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).