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Beschluss

4 B 216/22

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für Abschiebungen zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (4A195/22 HAL) Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn, den Antragsteller, zu unterlassen sind. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des beschließenden Gerichts vom 04. Mai 2022 (Az.: 4 B 194/22 HAL) abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. In dem Beschluss wird ausgeführt, der Antrag habe keinen Erfolg. Der Antragsteller verfüge über keinen Anordnungsanspruch, da ihm voraussichtlich keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse zuzuerkennen seien. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 5. Mai 2022 Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, der angegriffene Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Ausführungen des Gerichtes, wonach sich dem Vorbringen des Antragstellers und den hierzu vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen lasse, dass bei dem Antragsteller eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliege, welche sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, da insbesondere nicht ersichtlich sei, dass die dem Antragsteller attestierte posttraumatische Belastungsstörung und/oder depressive Störung einen Intensitätsgrad erreicht habe, aufgrund dessen eine Abschiebung nach Rumänien und eine gegebenenfalls zu erwartende Retraumatisierung für ihn zu einer extremen individuellen Gefahrensituation führen würde, stehe im Gegensatz zu den Angaben aus dem fachärztlichen Attest vom 17. Februar 2021. Denn darin habe die behandelnde Ärztin eindeutig festgestellt, dass es sich vorliegend um eine wesentliche lebensgefährdende Erkrankung handele und ein hoher Intensitätsgrad erreicht sei. Ferner stünden die folgenden Schlussfolgerungen im Widerspruch zu dem fachärztlichen Attest: „Zu der Frage, ob derzeit eine Therapie in Rumänien im Hinblick auf eine mögliche Retraumatisierung von vornherein nicht erfolgversprechend wäre oder gar für den Antragsteller zu einer extremen individuellen Gefahrensituation führen wurde, lassen sich der Stellungnahme keine verlässlichen Anhaltspunkte entnehmen.” Denn das Attest führe in eindeutiger Weise aus, dass eine Rückführung nach Rumänien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen würde. Da somit eine Rückführung nach Rumänien retraumatisierend sei, könne dort folglich auch keine Therapie erfolgen. Auch dies ergebe sich entgegen den Ausführungen in dem streitgegenständlichen Beschluss aus dem vorgelegten Attest. In der Gesamtschau liege mithin eine Gehörsverletzung vor, da das erkennende Gericht auf einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Antragstellers nicht eingehe, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei und das Gericht insofern das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht erwogen habe. Nur hilfsweise werde vorsorglich und höflich ausgeführt, dass gerade im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen in besonderem Maße Rechnung getragen werden müsse. Daher dürften die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkungspflicht zur Substantiierung des Sachvortrags einer Erkrankung von Verfassung wegen nicht überspannt werden. Lege der Betroffene ein aussagekräftiges Attest vor, sei es Sache des Gerichts, konkreten Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung weiter nachzugehen und medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Das gelte auch im Eilverfahren. Gelange das Gericht zu der Einschätzung, dass die ihm vorliegenden Informationen, sei es zu den Verhältnissen im Abschiebezielstaat, sei es zu der fachlich-medizinischen Beurteilung des Sachverhalts, nicht ausreichen, habe es weitere Ermittlungen anzustellen. Die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts obliege in diesem Fall ausschließlich dem Gericht. Der Antragsteller begehrt sinngemäß die Fortführung des mit Beschluss vom 4. Mai 2022 beendeten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (4 B194/22 HAL). Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2022 gegeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die im Hauptsacheverfahren vorgelegte elektronische Behördenakte verwiesen. II. Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Sie ist in der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden. Über die Anhörungsrüge entscheidet damit ebenso wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Mitglied der Kammer als geborener Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG). Die gerichtliche Überprüfung ist auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - AN 9 K 16.02128 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Gemäß § 152 a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar ist gegen den gerichtlichen Beschluss vom 4. Mai 2022 im Verfahren 4 B 194/22 HAL gemäß § 80 AsylG kein Rechtsbehelf gegeben, das rechtliche Gehör des Antragstellers wurde jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet dabei das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der betroffene Beteiligte es für richtig erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Beteiligte ein Vorbringen als übergangen vermutet, weil er eine nähere Auseinandersetzung des Gerichts mit seinen Ausführungen vermisst. Diesbezüglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - juris). Ferner begründet Art. 103 Abs. 1 GG - zumal bei mit ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - juris). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs hat der Antragsteller einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass das beschließende Gericht auf einen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrages nicht eingehe, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei. Denn das Gericht habe aufgrund der Feststellungen im ärztlichen Attest vom 17. Februar 2021 zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass bei ihm eine schwere, lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die sich bei einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, zumal eine Fortsetzung der Therapie angesichts einer zu erwartenden Retraumatisierung ausgeschlossen wäre. Er zitiert hierzu Ausschnitte aus dem gerichtlichen Beschluss und stellt sie Passagen der ärztlichen Stellungnahme gegenüber, die nach Ansicht des Antragstellers im Gegensatz zu den durch das Gericht getroffenen Feststellungen stünden. Sofern der Antragsteller damit sinngemäß die Behauptung aufstellt, das Gericht habe wesentliche Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2022 nicht zur Kenntnis genommen, trifft dies nicht zu. Das Gericht geht auf Seite 7 des Beschlusses vom 4. Mai 2022 auf die ärztliche Stellungnahme vom 17. Februar 2021 ein und gelangt angesichts der hierin enthaltenen, konkret auf die Situation des Antragstellers bezogenen Aussagen zum Schweregrad der Erkrankung des Antragstellers und der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben würden sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bericht über ein Jahr alt ist zu dem Schluss, dass sich hieraus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass im Fall einer Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt eine Fortsetzung der Therapie in Rumänien von vornherein nicht erfolgversprechend wäre und dass das Krankheitsbild des Antragstellers eine so besondere Intensität aufweise, dass eine Retraumatisierung vor diesem Hintergrund für den Antragsteller zu einer extremen individuellen Gefährdungssituation führen würde. Das Gericht bewertet die in der ärztlichen Stellungnahme enthaltenen Aussagen allerdings anders als vom Antragsteller geltend gemacht. Sofern der Antragsteller mit seinem Vorbringen darauf abzielt, das Gericht habe die ärztliche Stellungnahme anders würdigen müssen, ist dieses Rügevorbringen einer Anhörungsrüge nicht zugänglich, da es sich der Sache nach um die Einlegung eines Rechtsmittels handelt, welches im vorliegenden Fall gemäß § 80 AsylG indes gerade ausgeschlossen ist. b) Mit seinem sinngemäßen Einwand, das Verwaltungsgericht sei für den Fall, dass die ihm vorliegenden Informationen, sei es zu den Verhältnissen im Abschiebestaat, sei es zu der fachlich-medizinischen Beurteilung des Sachverhalts nicht ausreichen, gehalten gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen, macht er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Ein Aufklärungsmangel kann indes nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 8 A 951/01.A -, S. 3.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.