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Beschluss

4 B 194/22

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Eilrechtsschutz sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Eilrechtsschutz sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. I. Der mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (4 A 195/22 HAL) Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn, den Antragsteller, zu unterlassen sind, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Da der Antragsteller sein Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen anlässlich der Ablehnung seines Folgeantrags allein darauf stützt, dass entgegen der unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2022 getroffenen Entscheidung nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt als statthafte Antragsart allein eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Dies geht darauf zurück, dass das Bundesamt auch bei einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfüllt sind. Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgt, dass dies auch dann - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG - gelten muss, wenn das Bundesamt - wie hier - bereits eine bestandskräftige frühere Entscheidung zum Vorliegen nationaler Abschiebeverbote getroffen hat (vgl. Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 71 AsylG Rn. 32 [m. w. N.]). Das Bundesamt hat sich anlässlich seiner Entscheidung über einen Folgeantrag somit zumindest insoweit sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen. Hiervon ausgehend hat auch das Gericht im Hauptsacheverfahren auf einen entsprechenden Hilfsantrag in der Sache zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen und das Bundesamt ggf. zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rz. 20; Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rz. 10; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 -, juris Rz. 6). Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit also mangels Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern allein über § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Zweck einer darauf gestützten einstweiligen Anordnung ist es, den in der Hauptsache verfolgten Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (so auch VG Magdeburg, Beschluss vom 12. März 2018, a.a.O.). Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf die in der Sache begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde zusteht (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller stützt sein Begehren darauf, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, deren Behandlung in Rumänien nicht möglich sei, zumal er hierzu in das Land zurückkehren müsse, das die Traumatisierung hervorgerufen habe und vor diesem Hintergrund die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung bestünde. Unabhängig von den tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten sei vor diesem Hintergrund eine Behandlung von vornherein nicht erfolgversprechend. Bei einer Rückkehr nach Rumänien sei er vielmehr von Suizidalität bedroht. Er sei aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Rumänien auch nicht in der Lage, sich auf dem umkämpften Arbeitsmarkt durchzusetzen, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da die allein zur Verfügung stehende Sozialhilfe nicht zur Lebensunterhaltsicherung ausreiche. Dieses Vorbringen vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) bzw. nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) nicht zu begründen. 1. Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung nach Rumänien droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u.a. - Juris Rn. 85). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17 -, juris). Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist im Falle des Antragstellers die unionsrechtliche Vermutung nicht widerlegt, weil keine Berichte, Stellungnahmen, Erkenntnisse vorliegen, wonach infolge Gleichgültigkeit rumänischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der rumänische Staat verhält sich gegenüber dort lebenden und von ihm als international schutzberechtigt anerkannten Personen nicht gleichgültig. Wegen der von ihm bereitgestellten Unterstützung haben Angehörige dieses Personenkreises nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer materieller Not oder Verelendung zu geraten. Anerkannte international Schutzberechtigte sind vielmehr rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gleichgestellt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05. Dezember 2017 - Gz. 508-516.80/49833; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Rumänien, Gesamtaktualisierung 14. Juni 2019, Seite 12). Bezüglich der Gesundheitsversorgung haben Schutzberechtigte in Rumänien den selben Zugang zur Krankenversorgung wie rumänische Staatsangehörige. Hierfür müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von Nichtregierungsorganisationen erstattet bekommen. Nicht versicherte Personen haben Zugang zur medizinischen Notfallversorgung. Auch psychologische Behandlung ist zu den gleichen Bedingungen möglich (Aida Country Report: Rumänien, 2018, Update März 2019). Psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, von Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien können adäquat behandelt werden (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 06. Juli 2018 - 6 L 606/18.A). Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass auch die psychische Erkrankung des Antragstellers in Rumänien adäquat behandelt werden kann. Bezüglich des rechtlich unbeschränkten Zugangs international Schutzberechtigter zum rumänischen Arbeitsmarkt mag in der Praxis die fehlende Beherrschung der rumänischen Sprache bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sein. Nach der Auskunftslage sind jedoch Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und ggf. zur Qualifizierung, die auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Lediglich für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten (wie etwa als Arzt) bedarf es eines besonderen Nachweises, tatsächlich über die geforderte Qualifikation zu verfügen (European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Data-Base (AIDA), Country Report Rumania, 2019 Update, Stand: 31. Dezember 2019, Seite 148 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05. Dezember 2017 - Gz. 508-516.80/49833). Sollte kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit zu erzielen sein oder das Einkommen zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht ausreichen, können international Schutzberechtigte außerdem erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Daneben leisten auch caritative Einrichtungen und verschiedene Nichtregierungsorganisationen im Rahmen unterschiedlicher, meist EU-geförderter Projekte, konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird (AIDA, Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, S. 156 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833). International Schutzberechtigte, deren Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze liegt, können Sozialhilfe beantragen. Dies gilt auch für bei dem zuständigen Sozialamt ihres Bezirks angemeldete wohnungslose Personen, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Leistung bei keiner anderen Gemeindeverwaltung beantragt haben. Innerhalb von 15 Tagen ab Antragseingang wird eine soziale Überprüfung veranlasst und binnen weiterer zehn Tage erfolgt eine Entscheidung über die Bewilligung der Sozialhilfe. Die Zahlung beginnt im auf die Bewilligung folgenden Monat. Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe sowie die Mitglieder ihrer Familie, die Sozialhilfe beziehen, sind über das Krankenversicherungssystem versichert, jedoch von der Einzahlung von Krankenversicherungsbreiträgen befreit. (Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2020, S. 33 ff.). International Schutzberechtigte sind in Rumänien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Sie können ihr Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, auch tatsächlich durchsetzen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833). Zwar ist ihnen die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind (AIDA, Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, S. 147 f.). Insbesondere Nichtregierungsorganisationen - etwa "Consiliul National pentru Refugiati" - sind international Schutzberechtigten aber bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen behilflich (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419). Dabei besteht die Möglichkeit, dass der IGI (rumänisches Immigrationsbüro), vorbehaltlich verfügbarer Ressourcen, die anfallende Miete für anderweitig angemieteten Wohnraum für ein Jahr lang in Höhe von bis zu 50 % bezuschusst. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt (AIDA), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, S. 147 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419). Nach alledem mögen die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Rumänien im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten (deutlich) schlechter sein. Dies ist aber nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit des rumänischen Staates gegenüber diesem Personenkreis, sondern Folge eines in Rumänien deutlich niedrigeren Lebensstandards. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass dem Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht zur Seite steht. 2. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den Antragsteller vorliegen. Zwar mag sich - worauf das Vorbringen des Antragstellers abstellt - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bei einer psychischen Erkrankung auch wegen einer im Zielstaat zu erwartenden Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. Insofern wird vertreten, dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. September 2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 31 m.w.N.). Allerdings ist auch insoweit nicht aus dem Blick zu verlieren, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorsieht, sofern sich diese durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dem Vorbringen des Antragstellers und den hierzu vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen lässt sich eine derartige Situation für den Antragsteller aber nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller attestierte posttraumatische Belastungsstörung und/oder die depressive Störung einen Intensitätsgrad erreicht haben, aufgrund dessen eine Abschiebung nach Rumänien und eine gegebenenfalls zu erwartende Retraumatisierung für ihn zu einer extremen individuellen Gefahrensituation führen würde. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A.vom 17. Februar 2021, die von der Antragsgegnerin als qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 a Abs. 2 c)Satz 2 AufenthG angesehen wurde, attestiert dem Antragsteller das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), wobei als deren Ursache das Erleben des Krieges in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, aber durch gewaltvolle Übergriffe durch maskierte Männer in Rumänien jedenfalls eine Retraumatisierung eingetreten, wenn nicht gar erstmals hierdurch eine Traumatisierung erfolgt sei. Ferner wird dem Antragsteller eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1) attestiert. Eine Rückführung nach Rumänien würde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen". Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird dem Antragsteller dabei ausschließlich für den Fall eines Abbruchs der Behandlung oder einer längeren Therapiepause bescheinigt. Zu der Frage, ob derzeit eine Therapie in Rumänien im Hinblick auf eine mögliche Retraumatisierung von vornherein nicht erfolgversprechend wäre oder gar für den Antragsteller zu einer extremen individuellen Gefahrensituation führen würde, lassen sich der Stellungnahme keine verlässlichen Anhaltspunkte entnehmen. Zwar werden in der Stellungnahme eine stabile therapeutische Beziehung sowie sichere, haltgebende Lebensumstände als Grundvoraussetzungen für eine therapeutische Arbeit gefordert. Für den Fall einer Retraumatisierung könne eine Dekompensation der Erkrankung inklusive Impulshandlungen wie selbstschädigende Handlungen oder zum Tode führende suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Hieraus lässt sich jedoch - auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Bericht über ein Jahr alt ist - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass im Fall einer Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt eine Fortsetzung der Therapie in Rumänien von vornherein nicht erfolgversprechend wäre und dass das Krankheitsbild des Antragstellers eine so besondere Intensität aufweist, dass eine Retraumatisierung vor diesem Hintergrund für den Antragsteller zu einer extremen individuellen Gefahrensituation führen würde. Im Hinblick darauf ist danach das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG derzeit nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. II. Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war danach mangels bestehender Erfolgsaussichten abzulehnen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.