Urteil
4 A 228/17 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
27Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. (Rn.21)
2. Es obliegt dem Ausländer, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt. (Rn.23)
3. Eine Inhaftierung in Eritrea ist als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und somit auch als Verfolgungshandlung zu bewerten. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. (Rn.21) 2. Es obliegt dem Ausländer, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt. (Rn.23) 3. Eine Inhaftierung in Eritrea ist als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und somit auch als Verfolgungshandlung zu bewerten. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da diese über die Folgen ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung mit der Ladung belehrt worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris und Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 – , juris). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C23.12 –, juris). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm eine Beweiserleichterung zugute. Die widerlegbare Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei Rückkehr eines Vorverfolgten in sein Herkunftsland wiederholen wird, entlastet diesen von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris). In jedem Fall obliegt es dem Ausländer, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 L 56/12 –, juris). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer nicht zu der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (politischer) Verfolgung verlassen hat. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Kläger bereits eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlitten hat oder ihm eine solche unmittelbar bevorstand. Eine solche Verfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in dem Sinne anknüpft, dass sie "wegen" des Verfolgungsgrundes erfolgt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Vorverfolgung des Klägers folgt nicht aus dem Umstand einer drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Dabei kann dahinstehen, ob dem zum Zeitpunkt seiner Ausreise 16 Jahre alten Kläger schon die Einziehung zum Nationaldienst drohte und dieser tatsächlich – wie erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet – einen Einberufungsbefehl erhalten hatte, weil die Einziehung für sich genommen noch keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung darstellt. Die Nationaldienst-Proklamation von 1995 sieht eine Dienstpflicht von 18 Monaten vor, davon 6 Monate militärische Ausbildung und 12 Monate Mitarbeit in zivilen Aufbauprojekten. In zahlreichen Quellen wird zwischen den beiden Dienstformen des Militärdienstes einerseits und des zivilen Dienstes andererseits nicht klar differenziert. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär. Mitunter sind sie auch für Arbeitseinsätze zum Aufbau von Infrastruktur und Landwirtschaft eingesetzt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung und speziellen Fähigkeiten. Typischerweise werden Angehörige des zivilen Teils an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung eingesetzt. Die in der Nationaldienst-Proklamation von 1995 vorgesehene Dienstpflicht von 18 Monaten wird in der Realität nicht eingehalten. Die eritreische Regierung hat den seit 1998 faktisch geltenden, aber nie deklarierten Ausnahmezustand bis heute nicht aufgehoben. Aus diesem Grund gibt es seither keine zeitliche Begrenzung des Nationaldienstes mehr. Viele Angehörige des Nationaldienstes dienen jahrelang und auf unbestimmte Zeit. Im Jahr 2016 erklärte der Informationsminister, die Bedrohung durch Äthiopien bestehe weiterhin, weshalb der Nationaldienst derzeit noch nicht verkürzt werden könne (zum Ganzen: European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 11, 36 ff.; PRO ASYL, Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur, 3. Mai 2018, S. 4 ff., 26 ff., 54 ff.). Ob mit Blick auf die im Juni 2018 begonnenen Verhandlungen zwischen Äthiopien und Eritrea über ein Ende des seit fast zwei Jahrzehnten anhaltenden Grenzstreites zukünftig die Dienstpflicht verkürzt werden wird, lässt sich gegenwärtig nicht absehen. Von der Einziehung zum Nationaldienst sind praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen (VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – W 3 K 17.31285 –; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –; das Urteil des VG Berlin insoweit bestätigend: BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338.16.A –, jeweils juris). So sind grundsätzlich alle eritreischen Staatsangehörigen – gleich welchen Geschlechts – ab dem 18. Lebensjahr dienstpflichtig. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 12; Norwegisches Zentrum für Herkunftslandinformationen [Landinfo], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, S. 10 Fn. 15). Überdies werden einigen Berichten zufolge in der Praxis auch Minderjährige als dienstpflichtig behandelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Auskunft vom 21. Januar 2015, S. 2 ff.; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers eine etwaige Einziehung an einen Verfolgungsgrund anknüpfen würde, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2012 die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung wegen Dienstverweigerung durch den eritreischen Staat drohte. b) Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. aa) Für den inzwischen 22-jährigen Kläger besteht eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht unter dem Aspekt einer bevorstehenden Einziehung zum Nationaldienst. Auch wenn es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst herangezogen werden würde, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, sondern den Kläger wie jeden eritreischen Staatsangehörigen im dienstpflichtigen Alter treffen. Auf die Ausführungen unter Buchstabe a) wird Bezug genommen. bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2012 mit 16 Jahren bereits dienstpflichtig gewesen ist, er also im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea illegal – weil ohne das erforderliche Ausreisevisum, dessen Erteilung die Erfüllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht voraussetzt – ausgereist ist und ihm deshalb die Vollstreckung einer gegen ihn von den Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen droht, erfolgte die drohende Inhaftierung nicht wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3b AsylG: Eine Inhaftierung in Eritrea ist als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und somit nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu bewerten. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden insbesondere wegen massiver Überbelegung, unzureichender medizinischer Behandlung und schlechter Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 17; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a generation of refugees, revised edition 2016, S. 47 ff.). Insbesondere gibt es Berichte über unterirdische Gefängnisse sowie als Gefängniszellen verwendete Schiffscontainer, die aufgrund des Klimas in Eritrea tagsüber extrem heiß und nachts extrem kalt werden und über eine minimale Frischluftzufuhr verfügen (Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a generation of refugees, revised edition 2016, S. 47 ff.). Folter und Misshandlungen sollen während der Inhaftierung weit verbreitet sein. Berichtet wird von Schlägen mit Stöcken und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 17; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –, juris m. w. N.). Die dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea drohende Inhaftierung soll die Verletzung der nationalen Dienstpflicht durch diesen sanktionieren; sie knüpft jedoch nicht an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine dem Kläger zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, an. Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. Politmalus) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, jeweils juris). Dagegen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris m. w. N.). Zur Bestimmung einer politischen Verfolgung kommt es vielmehr darauf an, ob der Staat seine Bürger in ihrer politischen Überzeugung zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, juris). Dementsprechend stellen Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Indizien für die Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale, insbesondere an die politische Überzeugung, können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris). Nach diesen Grundsätzen lässt sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass dem Kläger eine Verfolgungshandlung wegen einer ihm von den eritreischen Behörden zugeschriebenen missliebigen politischen Überzeugung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG droht. Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage – in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung in anderer Kammerbesetzung (vgl. VG Halle, Urteil vom 21. September 2017 – 4 A 219/16 HAL –) – nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (so auch VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –; das Urteil des VG Berlin insoweit bestätigend: BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –; VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – W 3 K 17.31285 –; VG Bremen, Urteil vom 16. Februar 2018 – 2 K 123/17 –; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Februar 2018 – 8 A 379/17 MD –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A – sowie Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33229 –, jeweils juris; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2018 – VG 6 K 1239/16.A –; VG Saarland, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 K 1043/16 – ; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 – sowie Gerichtsbescheid vom 15. März 2017 – 19 A 3945/16 –, jeweils juris). So stellt sich zunächst die Strafpraxis des eritreischen Staates nicht als Ausdruck einer ideologisch motivierten Gesinnungsverfolgung dar. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Sanktionierungsmaßnahmen im Ergebnis vorrangig auf die Erzwingung von Geständnissen, die Informationsgewinnung, die Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und die Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst sowie – innerhalb des Militärs – die Aufrechterhaltung der Disziplin gerichtet sind. Nach Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 werden – vorbehaltlich strengerer Strafen nach dem Strafgesetzbuch von 1991 – alle Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Nach dem Strafgesetzbuch von 1991 werden – während Kriegszeiten – die Dienstverweigerung mit bis zu fünf Jahren und die Desertion mit mindestens fünf Jahren und in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft. Nach dem im Jahr 2015 erlassenen, aber in der Praxis offenbar noch nicht angewandten Strafgesetzbuch wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich vorsätzlich dem Militärdienst entzieht oder einen anderen hierzu anstiftet oder ihm dabei Hilfe leistet, wobei im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sieben bis zehn Jahren vorgesehen ist (vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 17). Über die tatsächliche Sanktionierungspraxis der Desertion oder Dienstverweigerung selbst liegen nur wenige, über die Praxis bei einer bloßen Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung eines anderen keine Informationen vor. Den vorliegenden Berichten zufolge werden im Inland aufgegriffene Deserteure von ihren militärischen Vorgesetzten außergerichtlich und willkürlich mit Haft bestraft, wobei die Haft bei Deserteuren zwischen einem Monat und zwei Jahren betragen soll (vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 18 f.). Auch im Inland aufgegriffene Dienstverweigerer werden Berichten zufolge außergerichtlich und willkürlich mit einigen Monaten Haft bestraft (SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 23). Wenngleich keine Informationen zur allgemeinen Strafverfolgungspraxis vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 12), bleiben die derzeit verhängten Haftstrafen für Desertion und Dienstverweigerung von regelmäßig einigen Monaten bis zu zwei Jahren offenbar hinter den gesetzlichen Höchststrafen in Eritrea zurück. Gegen die automatische Einstufung als Regimegegner und die Zuschreibung einer politischen Überzeugung spricht überdies, dass es eine große Bandbreite möglicher Sanktionierungsmaßnahmen für Personen gibt, die nach Eritrea zurückkehren, nachdem sie zuvor illegal ausgereist sind, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Insoweit reichen die Sanktionen von einer bloßen Belehrung und Ableistung des Nationaldienstes bis hin zu Haftstrafen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 19). Eine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern folgt auch nicht aus der willkürlichen und außergerichtlichen Inhaftierung. Vielmehr sind in Eritrea willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehle und Angabe von Gründen auch in anderen Fällen üblich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 12), so dass sie weite Teile der Bevölkerung gleichermaßen treffen. Überdies lassen auch die unmenschlichen Haftbedingungen nicht auf eine – im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea – außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung schließen. Die UN-Kommission beschreibt die Bedingungen in allen Gefängnissen in Eritrea als extrem hart. Zwar sollen in besonders schlimmen Haftanstalten häufig gerade solche Personen untergebracht werden, deren Vergehen die eritreischen Behörden als besonders schwer ansehen, hierzu sollen aber auch unpolitische Straftaten wie beispielsweise Schmuggel oder illegale Geldwechselgeschäfte gehören (vgl. UNHCHR, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 248 Abs. 890; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –, juris). Nach alledem kann den Berichten eine an eine vermeintliche politische Gegnerschaft anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern nicht entnommen werden. Zwar soll – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend eingewandt hat – die eritreische Regierung einen Schießbefehl bezüglich illegal ausreisender Personen erlassen haben und es auch aktuell noch zu Schüssen an der Grenze kommen. Selbst wenn man den Schießbefehl als Indiz für die Zuschreibung einer politischen Überzeugung ansehen wollte, würde dies jedoch dadurch relativiert, dass der Schießbefehl den aktuellen Berichten zufolge zumindest derzeit nicht mehr systematisch und weniger rigoros angewandt wird (vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 30 m. w. N.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Flucht vor dem Nationaldienst in Eritrea zu einem Massenphänomen geworden ist. Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich – dem Bericht des UNHCHR vom 5. Juni 2015 zufolge bis zu 5.000 – illegal ihr Land (vgl. UNHCHR, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 42 Abs. 151). Bei einer Gesamtbevölkerung Eritreas von 5.2 Mio. waren Ende 2016 weltweit 459.400 eritreische Staatsangehörige als Flüchtlinge registriert (PRO ASYL, Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur – Desertion, Flucht & Asyl, 3. Mai 2018, S. 9). Fluchtauslöser sind in erster Linie die grundsätzlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive (Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a generation of refugees, revised edition 2016, S. 39). Konsequenzen dieses Abflusses von "Humankapital" sind erhebliche Kapazitätseinbußen des eritreischen Staates sowohl im militärischen als auch im zivilen Teil des Nationaldienstes (etwa in Krankenhäusern, Schulen und der Verwaltung) sowie eine desolate wirtschaftliche Situation, die mittlerweile auch das Funktionieren des Staates tangiert (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 26 (Nr. 4.8.4) m. w. N., abrufbar unter www.bvger.ch). Angesichts dessen kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, der eritreische Staat werde (nach wie vor) gleichsam hinter jeder Flucht eines (National-) Dienstpflichtigen generell eine missliebige politische Überzeugung vermuten. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber in erster Linie vor den prekären Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Gesinnung flieht (so auch VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, jeweils juris). Auch der ideologische Stellenwert, den der Nationaldienst als "Schule der Nation" im eritreischen Staat einnimmt, lässt jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) den Rückschluss auf eine politische Zielrichtung der Sanktionierungsmaßnahmen zu. Gemäß Art. 5 der Nationaldienst-Proklamation von 1995 liegen die Ziele des Nationaldienstes darin, "- eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern; - den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; - eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; - die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum; - das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken, um sub-nationale Gefühle zu eliminieren" (abgedruckt in European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32). Demzufolge dient der Nationaldienst nicht nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie. Zwar besteht eine zentrale Aufgabe des Nationaldienstes darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche jungen Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache – Tigrinja – ausgebildet. Das 12. Schuljahr absolvieren alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in Sawa, wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende des Nationaldienstes haben sie eine gemeinsame nationale Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund (European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32). Zunehmend in den Vordergrund tritt jedoch in Anbetracht der nunmehr jahrelang anhaltenden Massenflucht vorwiegend junger Leute, die zum wirtschaftlichen Aufbau des Landes dringend benötigt werden, die wirtschafts- und entwicklungspolitische Zielrichtung des Nationaldienstes (Wiederaufbau des Landes, wirtschaftlicher Fortschritt). So kommt unter anderem der UNHCHR zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Begünstigung staatsnaher Unternehmen und der Aufrechterhaltung einer (völkerrechtswidrigen) Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient (UNHCHR, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 58 Abs. 234). Aufgrund der vorstehenden Gesamtbetrachtung und Würdigung der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse steht zu deren Überzeugung fest, dass Eritreern, die sich durch ihre illegale Ausreise dem Nationaldienst entzogen haben, im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Gesinnung droht. Ob darüber hinaus auch die Deserteuren im Ausland eröffnete Möglichkeit, sich durch Zahlung einer "Diaspora- oder Aufbausteuer" und Unterzeichnung eines sog. "Reueschreibens" vor Bestrafung zu schützen, gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, spricht, weil der eritreische Staat damit zeige, dass er aus ökonomischen Interessen auf seinen Strafanspruch verzichte (so zum Beispiel VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, jeweils juris), kann daher im Ergebnis offen bleiben. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung bestehen im Falle des Klägers nicht. Auch unter Berücksichtigung seines individuellen Verfolgungsschicksals steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass ihm der Staat Eritrea eine gegnerische politische Gesinnung zuschreibt und ihn gerade wegen dieser zu inhaftieren sucht. Dass sich der Kläger vor seiner Ausreise oppositionell oder sonst politisch betätigte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Sofern der Kläger aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea Sanktionen durch den eritreischen Staat befürchtet, vermag dies ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die illegale Ausreise allein begründet noch nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG. Den sachinformierten Stellen sind keine Fälle bekannt, in denen Personen allein wegen illegaler Ausreise bei ihrer Rückkehr mit Sanktionen belegt worden sind. Vielmehr sind es deren Begleitumstände, wie z. B. der Nationaldienststatus oder etwaige exilpolitische Aktivitäten, die zu einer Bestrafung führen. Es liegen auch keine Beweise dafür vor, dass illegal Ausgereisten allgemein eine Regimegegnerschaft unterstellt wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 18; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 41 (Nr. 5.1) m. w. N., abrufbar unter www.bvger.ch). Hinreichende Hinweise darauf, dass die bloße Stellung eines Asylantrages im Ausland Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea nach sich zieht, gibt es ebenfalls nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zitierten Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018. Zwar wird auf Seite 3 der Auskunft ausgeführt, dass Berichte zurückgeführter Asylbewerber nahe legten, dass es als Kritik der Regierung angesehen werde, wenn Eritreer im Ausland Asyl beantragten. Diese Berichte betreffen jedoch den Zeitraum von 2000 bis 2010 und können daher allenfalls Erkenntnisse über die Behandlung von Rückgeführten aus früheren Jahren liefern (vgl. Seite 2 der Auskunft). Ob die von Amnesty International gezogene Schlussfolgerung auch für die Folgejahre gilt, in denen die Flucht aus Eritrea zu einem Massenphänomen geworden ist, lässt sich der Auskunft hingegen nicht entnehmen. Dass es angesichts der Praxis der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nationaldienstentziehung aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen mit willkürlichen Inhaftierungen unter menschenunwürdigen Bedingungen, körperlichen Misshandlungen und Folter hinreichend wahrscheinlich ist, dass einem Flüchtling bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden droht, hat auch das Bundesamt zutreffend gewürdigt und dem Kläger subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Mangels Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG können die in Eritrea herrschenden Verhältnisse jedoch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling führen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 13. September 1996 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger und dem Volke der Tigrinya zugehörig. Er reiste am 10. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. April 2016 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde zunächst im sog. Dublin-Verfahren behandelt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Den gegen die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 11. Juli 2016 ab (Az.: 4 B 242/16 HAL). Eine Überstellung nach Italien erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 15. Juni 2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Am 28. Februar 2017 wurde der Kläger vor dem Bundesamt persönlich angehört. Bei seiner Anhörung gab der Kläger an, dass er Eritrea im April 2012 verlassen habe. Wehr- bzw. Nationaldienst habe er bislang nicht geleistet. Da er minderjährig gewesen sei, habe er keinen Einberufungsbrief bekommen. Er habe aber gesehen, wie sein älterer Bruder geweint habe, als dieser zwangsrekrutiert worden sei. Sein älterer Bruder sei etwa fünf Monate bei der Armee gewesen, dann sei er desertiert. Auch sein Vater, der Soldat sei, leide sehr unter der Armee. Er habe gesehen, dass sein Vater geweint habe, wenn er zu Besuch nach Hause gekommen sei. Die Stadtverwaltung und Soldaten hätten ihn, den Kläger, wiederholt befragt, ob er Kenntnis von Personen habe, die illegal das Land verlassen wollen. Die Soldaten hätten ihm gedroht, ihn zu schlagen oder zu verhaften, wenn er nicht die Wahrheit sagen würde. Er sei zwar nicht verhaftet worden, habe jedoch oft Ohrfeigen bekommen. Aus Eritrea sei er zusammen mit seinem älteren Bruder, der desertiert sei, geflohen. Sein Bruder sei auf der Flucht im Sudan bei einer Schießerei zwischen Schleusern und Soldaten ums Leben gekommen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für zwei Wochen inhaftiert worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, verhaftet, geschlagen oder gefoltert und rekrutiert zu werden. Er habe Eritrea illegal verlassen; dies sei eine Straftat. In seiner Anhörung beschränkte der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Bescheid vom 13. April 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger Eritrea nicht vorverfolgt verlassen habe. Er habe Eritrea aus Furcht vor der Einziehung zum Nationaldienst verlassen. Er habe jedoch bislang weder einen Einberufungsbescheid bekommen noch hätten staatliche Stellen ihn sonst aufgefordert, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst zu melden. Der Kläger hat am 27. April 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er zunächst auf seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt Bezug. Ergänzend führt er aus, dass er Eritrea zwar nicht vorverfolgt verlassen habe, ihm jedoch im Falle seiner Rückkehr eine Gefängnisstrafe und damit Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG wegen seiner illegalen Ausreise drohe. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger nur noch wenige Jahre vor der Einberufung zum Nationaldienst gestanden habe, sei davon auszugehen, dass die Verfolgung an eine vermutete regimefeindliche Gesinnung und damit an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG anknüpfe. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Einordnung der Bestrafung wegen Republikflucht als politische Verfolgung, auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Magdeburg, Hamburg und Münster sowie auf verschiedene Erkenntnismittel. Im konkreten Fall dürfte es die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung steigern, dass der Kläger Eritrea zusammen mit seinem Bruder verlassen habe, der aus der Armee desertiert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2017 (Az.: ) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 seine Erkenntnismittelliste zu Eritrea zur Kenntnis- und Stellungnahme überreicht und den Kläger informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.