OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 425/18 HAL

VG Halle (Saale), Entscheidung vom

41Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer entscheidet in der Sache und setzt das Verfahren nicht gemäß § 94 VwGO aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Im vorliegenden Fall sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Die Kammer übt ihr von der Vorschrift eingeräumtes Ermessen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch in der Weise aus, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird. Gegenstand des Verfahrens 8 A 224/19 HAL ist die Drittanfechtungsklage des Beigeladenen gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016. Entscheidungserheblich sind in diesem Verfahren die Tatsachen und Rechtsfragen, die zur Beurteilung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids und zur Möglichkeit einer eventuellen Heilung von Fehlern in einem ergänzenden Verfahren erforderlich sind. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die gleiche Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich, da die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Genehmigungsbescheids und der Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und der Möglichkeit, die Rücknahme der Genehmigung durch Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zu vermeiden, abhängen. Bei dieser weitgehenden Identität der Streitgegenstände beider Verfahren vermag die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine für eine Aussetzung sprechenden prozessualen Vorteile zu erkennen, die sich aus einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten oder das Gericht ergeben können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausweislich des hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheides selbst nicht mehr von der Rechtmäßigkeit des im Verfahren 8 A 224/19 HAL streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides ausgeht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Rücknahme des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016 (Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids), als auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids) und der Kostengrundentscheidung (Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Formelle Rechtsfehler lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) erforderliche Anhörung vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt worden. Andere formelle Mängel sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids verfügte Rücknahme des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016 ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach letzterer Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig im Sinne dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt, wenn er gegen Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 51). Die Rechtswidrigkeit muss zum Zeitpunkt des Erlasses des zurückzunehmenden Verwaltungsakts vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, juris, Rn. 72 = BVerwGE 59, 148). Die Rechtswidrigkeit kann sich aus Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (formelle Rechtswidrigkeit) oder aus Fehlern bei der Anwendung materiellen Rechts (materielle Rechtswidrigkeit) ergeben. Die formelle Rechtswidrigkeit kann sich u.a. aus der Verletzung von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ergeben. Soweit diese geheilt sind, entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 13 B 826/87 -, juris = NVwZ 1988, 740). Ebenso steht die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 46 VwVfG der Rücknahme des formell fehlerhaften Verwaltungsakts entgegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 52). Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe erweist sich der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 sowohl als formell, als auch als materiell rechtswidrig. Der im angefochtenen Bescheid zurückgenommene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 ist formell rechtswidrig. Während des zu seinem Erlass durchgeführten Verwaltungsverfahrens hat der Beklagte dadurch gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, dass er die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen nur unvollständig öffentlich ausgelegt hat. Für gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen - was auf die verfahrensgegenständliche Anlage zutrifft - ist die Vollständigkeit der ausgelegten Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV zu bestimmen: Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unter Ausschluss der Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens vorliegen, auszulegen. Inhalt und Umfang der hiernach auszulegenden Unterlagen werden durch § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV konkretisiert. Nach dessen Satz 1und 2 sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen und die sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Regelungen mit § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, nach dem die Behörde die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vor der Durchführung des weiteren Genehmigungsverfahrens auf Vollständigkeit zu prüfen und ggfs. auf ihre Vervollständigung hinzuwirken hat, ergibt sich, dass ein Fehler bei der Prüfung und Herbeiführung der Vollständigkeit auf die nachfolgende Auslegung der Unterlagen durchschlagen kann. Dies mit der Rechtsfolge, dass die Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen sich nur durch Einholung ergänzender, die Vollständigkeit herbeiführender Unterlagen und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit beseitigen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 -, juris, Rn. 19 = NVwZ-RR 2017, 229). Vollständig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind die Unterlagen, wenn sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und damit die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen, und wenn sie alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 26 = Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3; OEufach0000000014, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317). Die Anstoßwirkung soll der Sicherung des Zwecks der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten, dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15, 7 A 2/15 -, juris, Rn. 28 = BVerwGE 158, 1). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Unterlagen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits belegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25; OEufach0000000014, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317). Vielmehr sind die Unterlagen erst dann unvollständig, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25). Damit sind die Unterlagen nicht unvollständig, wenn lediglich einzelne Aspekte der rechtlich relevanten Fragen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fachlich fragwürdig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 19 = NWVBl 2018, 295). Hiernach sind Sachverständigengutachten grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben und Stellungnahmen abgeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 26 = Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr 3). Dabei ist zur Erzielung der Anstoßwirkung nicht erforderlich, dass ein Gutachten der fachlichen Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25; OEufach0000000014, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317). Bei Anlegung dieses Maßstabs waren die in der Zeit vom 25. Juni 2014 bis zum 24. Juli 2014 ausgelegten Unterlagen unvollständig, da ihnen im Hinblick auf die von der geplanten Anlage im Störfall ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen die erforderliche Anstoßfunktion fehlte. Der öffentlich ausgelegte Entwurf eines Störfallkonzepts enthält keine Analyse der Auswirkungen möglicher Störfälle auf die Nachbarschaft. Solche Angaben finden sich auch in den übrigen öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen nicht, sondern erstmals in der am 24. Februar 2015 - also nach Durchführung des Erörterungstermins - beim Beklagten eingereichten Auswirkungsanalyse vom 8. Januar 2015. Damit sind in den Antragsunterlagen nicht nur rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt geblieben. Zudem wurde durch das Fehlen der störfallrechtlichen Auswirkungsanalyse potentiell Betroffenen die Möglichkeit genommen, Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit von möglichen Störfällen zu erkennen und daraufhin sachgerechte Einwendungen zu erheben. Dass die Auswirkungsanalyse in vorstehendem Sinne zur Beurteilung einer rechtlich relevanten Frage erforderlich war, ergibt sich aus Folgendem: Nach der in den Antragsunterlagen enthaltenen Anlagenbeschreibung sollen in der geplanten Anlage insgesamt 37.192 kg Biogas gelagert werden. Dieses ist hochentzündlich und damit der Stoffgruppe 8 des Anhangs I zur Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der zurückgenommenen Genehmigung maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) zuzuordnen. Diese Gaslagermenge überschreitet die Mengenschwelle von 10.000 kg der Spalte 4 des Anhangs I zur 12. BImSchV, womit für die geplante Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV die Grundpflichten der Verordnung gelten. Ob die Gaslagermenge der geplanten Anlage darüber hinaus - was der Beigeladene im Verfahren 8 A 224/19 HAL unter Vorlage einer entsprechenden Berechnung vorgetragen hat - auch die Mengenschwelle von 50.000 kg der Spalte 5 des Anhangs I zur 12. BImSchV überschreitet, für die Anlage also neben den Grundpflichten auch die erweiterten Pflichten der 12. BImSchV unter Einschluss der Pflicht aus § 9 der 12. BImSchV zur Vorlage eines Sicherheitsberichts, der in seinen in § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV genannten Teilen notwendiger Bestandteil der Antragsunterlagen ist, gelten, ist dagegen für die Beurteilung der Vollständigkeit der ausgelegten Antragsunterlagen ohne Belang, da auch für Anlagen, die lediglich den Grundpflichten der 12. BImSchV unterliegen, in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, Angaben zu den Auswirkungen möglicher Störfälle auf die Nachbarschaft für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage notwendige Angaben sind und damit zum notwendigen Inhalt der auszulegenden Antragsunterlagen gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV hat der Betreiber die nach Art und Ausmaß möglicher Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhüten. Nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV hat der Betreiber darüber hinaus die Pflicht, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Diese allgemeinen Betreiberpflichten konkretisieren die sich bereits aus § 5 Nr. 1 BImSchG ergebende Pflicht des Anlagenbetreibers, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, juris, Rn. 43 = NVwZ 1995, 292). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der störfallrechtlichen Grundpflichten beurteilen zu können, sind mithin für alle den Grundpflichten der 12. BImSchV unterliegenden Anlagen Angaben dazu erforderlich, welche möglichen Störfälle sich in der Anlage ereignen können und welche Auswirkungen diese auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben können. Die Betreiberpflichten des § 3 der 12. BImSchV dienen dem Schutz der Nachbarn. Letztere, zu denen neben den Bewohnern von der Anlage benachbarten Grundstücken auch die Mitarbeiter von der Anlage benachbarten Unternehmen gehören können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891), haben damit einen Anspruch darauf, dass die Betreiberpflichten eingehalten und sie durch mögliche Störfälle keinen § 5 Nr. 1 BImSchG widersprechenden Auswirkungen oder Gefahren ausgesetzt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, juris, Rn. 43 = NVwZ 1995, 292). Damit sind Angaben dazu, welche möglichen Störfälle sich in der Anlage ereignen können und welche Auswirkungen diese auf die Nachbarschaft haben können in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, unerlässlich, um den von möglichen Störfällen Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit bewusst zu machen und sie damit dazu in die Lage zu versetzen, zum Zwecke der Gewährleistung des ihnen durch § 5 Nr. 1 BImSchG und § 3 der 12. BImSchV gewährten Schutzes sachkundige Einwendungen erheben und Stellungnahmen abgeben zu können. Diese von der Kammer vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu § 4b Abs. 2 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der zurückgenommenen Genehmigung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882). Nach dieser Vorschrift müssen für Anlagen, die Betriebsbereiche sind, für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, die Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der der Störfall-Verordnung entsprechen, dem Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügt werden, soweit sie sich auf die genehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für diese von Bedeutung sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV gilt die Pflicht des § 9 Abs. 1 der 12. BImSchV zur Vorlage eines Sicherheitsberichts nur für Betriebsbereiche der oberen Klasse, also für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die im Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Gemäß Abschnitt IV des Anhangs II zur 12. BImSchV muss im Sicherheitsbericht eine Analyse der Risiken von Störfallen vorgenommen werden, in der u.a. die möglichen Störfallszenarien und die Bedingungen ihres Eintretens sowie eine Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle darzustellen sind. Aus der Systematik dieser Vorschriften und ihrer Stellung im gesamten normativen System der Öffentlichkeitsbeteiligung des Immissionsschutzrechts folgt zunächst, dass für Anlagen, die Betriebsbereiche der oberen Klasse enthalten, eine störfallrechtliche Auswirkungsanalyse, also Angaben zu möglichen Störfallszenarien und zu den bei ihnen zu erwartenden negativen Umwelteinwirkungen, nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV zum notwendigen Inhalt der Antragsunterlagen gehört. Die von der Behörde gemäß § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV vor der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen durchzuführende Prüfung und Herbeiführung der Vollständigkeit ist damit nur dann fehlerfrei, wenn die Antragsunterlagen die nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erforderliche Auswirkungsanalyse enthalten. Ein Fehler bei der diesbezüglichen Vollständigkeitsprüfung schlägt somit in gleicher Weise auf die nachfolgende öffentliche Auslegung durch, wie dies für die sonstigen Fehler bei der Vollständigkeitsprüfung bereits vorstehend dargestellt wurde. Im Ergebnis stellt das Fehlen einer Störfallanalyse und der übrigen nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben bei der Auslegung von Antragsunterlagen für Betriebsbereiche der oberen Klasse einen Verfahrensfehler dar, der sich nur durch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage vervollständigter Antragsunterlagen beseitigen lässt. Aus dieser gesetzlichen Regelung des notwendigen Inhalts der Antragsunterlagen für Betriebsbereiche der oberen Klasse lässt sich bei europarechtskonformer Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht der Umkehrschluss ziehen, dass für Betriebsbereiche der unteren Klasse die öffentliche Auslegung einer störfallbezogenen Auswirkungsanalyse in jedem Fall - also unabhängig von der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall negative Auswirkungen eines Störfalls auf Nachbarn von vornherein ausgeschlossen werden können - entbehrlich ist. Sowohl die 12. BImSchV als auch die Vorschriften des Immissionsschutzrechts zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren dienen auch der Umsetzung der so genannten Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. EU L 197/1 vom 24. Juli 2012). Diese Richtlinie unterscheidet, ebenso wie die zu ihrer Umsetzung dienende 12. BImSchV, in Art. 3 Nr. 2 und 3 anhand von Mengenschwellen zwischen Betrieben der unteren und der oberen Klasse. Die Richtlinie enthält Grundpflichten, die einheitlich für die Betriebe beider Klassen gelten (u.a. Art. 5: Allgemeine Betreiberpflichten zur Störfallverhütung und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen und Art. 8: Pflicht zur Erarbeitung eines Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle), und weitergehende Pflichten, die nur für die Betriebe der oberen Klasse gelten (u.a. Art. 10: Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitsberichts und Art. 12: Pflicht zur Erarbeitung von Notfallplänen). Für die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Betriebe, über die wesentliche Änderung bestehender Betriebe und über störfallrelevante Entwicklungen im Umfeld von Störfallbetrieben enthält Art. 15 für Betriebe der unteren und der oberen Klasse einheitliche Regelungen. Diese Regelungen dienen nach dem 21. Erwägungsgrund zur Richtlinie dem Zweck, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus (Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf die Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe beziehen. Gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2012/18/EU wird die Öffentlichkeit über solche Projekte frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über den Gegenstand des Projekts informiert. Hierzu haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 2 informiert wird, zugänglich gemacht werden. Und gemäß Art. 15 Abs. 4 haben die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches Projekt gemäß Abs. 1 fällt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedsstaaten durch diese Vorschriften dazu verpflichtet sind, der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmen nach Art. 15 Abs. 4 bei der Behörde einzureichen sind, Informationen über mögliche Störfallauswirkungen auf die betroffene Nachbarschaft öffentlich bekanntzumachen, ergibt sich aus der Auslegung von Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 im Lichte des 21. Erwägungsgrunds. Nach letzterem dienen die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über den Gegenstand des Projekts und das Recht der betroffenen Öffentlichkeit dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung am behördlichen Entscheidungsverfahren zu gewährleisten. Effektiv ist diese Beteiligung nur, wenn der betroffenen Öffentlichkeit durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Eine übermäßige Erschwerung der Beteiligung am Entscheidungsprozess liegt dann vor, wenn der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen wird, die geschaffen wurde, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. hierzu für die vergleichbaren Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 46, 57). In diesem Sinne ist den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung am Entscheidungsprozess in Form der Erhebung sachgerechter Einwendungen nur dann effektiv möglich, wenn sie aufgrund der öffentlich zugänglich gemachten Informationen über das spezifische Projekt dazu in der Lage sind, Art und Ausmaß der Betroffenheit ihrer rechtlich geschützten Interessen zu erkennen. Damit sind Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU dahingehend auszulegen, dass die frühzeitige Information der Öffentlichkeit über das spezifische Projekt und die Zugänglichmachung von Berichten und Empfehlungen erst dann erfolgen darf, wenn der Behörde alle Informationen und Unterlagen vorliegen, die für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erforderlich sind, um Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit vom spezifischen Projekt zu erkennen und daraufhin sachgerechte Einwendungen erheben zu können. Damit ist eine effektive Beteiligung von Nachbarn, die von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen sein können, nur dann gewährleistet, wenn sie aus den von der Behörde öffentlich zugänglich gemachten Informationen über das spezifische Projekt erkennen können, welchen gesundheitlichen und sonstigen Auswirkungen sie im Störfall ausgesetzt sein können. Vorstehendes gilt - da Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU, wie schon ausgeführt, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung für alle nach Art. 3 Nr. 2 und 3 der Richtlinie unterfallenden Betriebe gewährleisten soll - nicht nur für Betriebe der oberen Klasse. Damit kann auch § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV, der der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU dient, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Beschränkung der der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen über das nach Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU zugelassene Maß hinaus ermöglichen soll. In dieser richtlinienkonformen Auslegung steht § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht entgegen, dass die von den Verfahrensregelungen des Immissionsschutzrechts geforderte Vollständigkeit der öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, voraussetzt, dass zugleich mit den anderen erforderlichen Informationen auch Angaben zu den möglichen Auswirkungen von Störfällen auf die Nachbarschaft im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt werden. Der nach Vorstehendem vorliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Nach letzterer Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG kann die Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Zwar ist § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf den hier vorliegenden Verfahrensfehler nicht unmittelbar anwendbar, da von dieser Vorschrift nur die Fälle des Unterbleibens einer nach § 28 VwVfG erforderlichen Anhörung eines am Verwaltungsverfahren Beteiligten erfasst werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 23), wovon der im vorliegenden Fall gegebene Fehler bei der Beteiligung der Öffentlichkeit tatbestandlich nicht erfasst ist. Jedoch ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass § 45 Abs. 1 VwVfG entsprechend auf alle in dieser Vorschrift nicht genannten Verfahrensfehler angewendet werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, juris, Rn. 10 = NVwZ-RR 1995, 314; VGH München, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 7 ZE 98.714 -, juris, Rn. 27 = NVwZ-RR 1999, 119). Damit ist die Vorschrift entsprechend anwendbar auf alle Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die - wie die Regelungen des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV über die öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren - den Zweck haben, den Betroffenen im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 24). Allerdings verhilft auch die entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 nicht zur formellen Rechtmäßigkeit, da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erneute öffentliche Auslegung von vervollständigten Antragsunterlagen - und damit keine Nachholung der fehlerhaften Verfahrenshandlung - stattgefunden hat. Der vorliegende Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung u.a. von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Vorschrift ist auf den hier vorliegenden Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anwendbar. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt § 46 VwVfG nur für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen. Letztere Vorschrift sieht vor, dass beim Vorliegen eines von ihr erfassten Verfahrensfehlers die Aufhebung einer Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 UmwRG stets - und damit unabhängig von der Frage, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 14) - verlangt werden kann. § 4 Abs. 1 UmwRG geht damit als spezielle Regelung der Anwendung von § 46 VwVfG vor, wenn der betreffende Verwaltungsakt eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 UmwRG darstellt und ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der aufgehobene Genehmigungsbescheid stellt eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar. Nach dieser Vorschrift ist das UmwRG anwendbar u.a. auf Genehmigungen für Anlagen, die in Spate c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, was auf die mit dem aufgehobenen Bescheid zugelassene Anlage zutrifft. Den Antragsunterlagen der Beklagten zufolge sollten in der geplanten Anlage bis zu 181 t/d organische Abfälle behandelt werden, womit sie Nr. 8.6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt und dort in Spalte c mit G gekennzeichnet ist. Hinsichtlich der geplanten Gaslagermenge von 37.192 t unterfällt die geplante Anlage Nr. 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, welche ebenfalls in Spalte c mit G gekennzeichnet ist. Die Unvollständigkeit der im Genehmigungsverfahren ausgelegten Unterlagen stellt im vorliegenden Fall auch einen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer - in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG nicht genannter - Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG der Umsetzung der sog. Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 37 f. = NVwZ 2014, 49) dient, ist sie im Lichte dieser Entscheidung auszulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 6 = NWVBl 2018, 295). Nach dieser Entscheidung ist das Gewicht eines Verfahrensfehlers danach zu beurteilen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien, zu denen auch die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU an die vom Projektträger vorzulegenden Angaben gehören (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 16 = NWVBl 2018, 295), genommen hat, die geschaffen worden sind, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 54 = NVwZ 2014, 49). Hieraus folgt, dass ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beachtlicher Verfahrensfehler nicht erst dann vorliegt, wenn er einem Totalausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gleichkommt, sondern bereits dann, wenn der betroffenen Öffentlichkeit keine hinreichende Grundlage für ihre Beteiligung gegeben wurde. Damit ist ein Mangel des Verfahrens einem völligen Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Öffentlichkeitsbeteiligung gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 13 ff. = NWVBl 2018, 295). Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs kann auch die Unvollständigkeit der zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler darstellen (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 316), wenn die Unvollständigkeit der Unterlagen im vorstehenden Sinne dazu führt, dass die Öffentlichkeit nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Dass die während des Genehmigungsverfahrens öffentlich ausgelegten Unterlagen in diesem Sinne unvollständig waren, wurde bereits dargelegt. Dieser Verfahrensfehler ist nach Art und Schwere auch mit einem vollständigen Unterbleiben der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vergleichbar. Da die ausgelegten Unterlagen keine Aussagen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Störfällen auf die Nachbarschaft enthielten, war es potentiellen Betroffenen - insbesondere Arbeitnehmern benachbarter Gewerbebetriebe und Bewohnern benachbarter Grundstücke - nicht möglich, anhand der ausgelegten Unterlagen Art und Schwere der sie im Störfall treffenden gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Anlage zu beurteilen. Damit wurde diesen potentiell Betroffenen aber auch die Möglichkeit genommen, durch ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess darauf hinzuwirken, dass die ihrem Schutz dienende Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch hinsichtlich der Auswirkungen möglicher Störfälle eingehalten wird. Damit wird durch den vorliegenden Verfahrensfehler für die potenziell von Störfällen Betroffenen die Wahrnehmung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte im Genehmigungsverfahren in einer Weise erschwert, die bezüglich ihrer schutzwürdigen Belange einem vollständigen Unterbleiben der öffentlichen Auslegung entspricht. Da nach alldem ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt, kommt auch die Anwendung von § 46 VwVfG nicht in Betracht, mit der Folge, dass es für die Zulässigkeit der Rücknahme wegen des Verfahrensfehlers nicht darauf ankommt, ob der Fehler i.S.d. § 46 VwVfG die zurückgenommene Genehmigungsentscheidung in der Sache beeinflusst hat. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 ist auch materiell rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt des Genehmigungsbescheids ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen, zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 nicht, da er entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicherstellt. Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen - was auf die hier gegenständliche Anlage wie vorstehend dargelegt zutrifft - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen. Immissionen sind gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Schädlich sind diese Einwirkungen, wenn sie für die Nachbarn nach Art, Dauer und Ausmaß unzumutbar sind. Was zumutbar ist, ist durch eine einzelfallbezogene wertende Interessenabwägung unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs zu ermitteln, für die auch die Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 90, 163; OEufach0000000014, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 208). Zur Bestimmung des objektiven Maßstabs ist auf konkretisierende technische Regelwerke und Verwaltungsvorschriften gemäß § 48 BImSchG abzustellen (OEufach0000000014, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 208; VGH Kassel, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris, Rn. 51). Für die Beurteilung der Frage, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschen ausgehen, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 129, 209). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen der Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die in Nr. 6 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung erfolgt nach Nr. 3.2.1. Abs. 6 TA Lärm im Regelfall durch eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage. Sofern im Einwirkungsbereich der Anlage weitere Anlagengeräusche auftreten, sind diese als Vorbelastung in der Prognose zu berücksichtigen und die Gesamtbelastung ist aus der Kumulation der Vorbelastung und der von der Anlage ausgehenden Zusatzbelastung zu ermitteln. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte der Nr. 6 um mindestens 6dB(A) unterschreiten. Nicht hervorgerufen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden schädliche Umweltauswirkungen dann, wenn die entsprechenden Risiken mit hinreichender, der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, juris, Rn. 33 = BVerwGE 55, 250; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 11; Scheidler, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, 202. Ergänzungslieferung 2018, § 6 BImSchG, Rn. 30). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, juris, Rn. 33 = BVerwGE 55, 250). Von der Einhaltung der Schutzpflicht kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibende ernstliche Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber seine Pflichten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage sowie für die gesamte Dauer ihres Betriebes erfüllen wird. Ergeben sich bei dieser Prognose Zweifel an der Erfüllung der Grundpflicht, gehen diese zu Lasten des Betreibers. Ob und inwieweit das der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie von der Art und der Nachhaltigkeit der Zweifel ab (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 11 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass von der geplanten Anlage im genehmigten Zustand an dem in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 als Immissionsort IO 6 untersuchten Bürogebäude unzumutbare Geräuschimmissionen verursacht werden. Die TA Lärm bestimmt die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen in Nr. 6.1 in Form von Immissionsrichtwerten für bestimmte Baugebietstypen. In Industriegebieten liegt dieser Richtwert nach Nr. 6.1 Buchst. a) der TA Lärm (von der Tageszeit unabhängig) bei 70 dB(A). In Gewerbegebieten beträgt der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. b) TA Lärm tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 genannten Gebiete aus den Festlegungen in Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, sind nach Nr. 6.6 Satz 2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Damit sind nicht beplante Gebiete im Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei die Eigenart der näheren Umgebung zu betrachten und aufgrund dieser Betrachtung einzuschätzen ist, welchem Baugebietstyp der BauNVO die tatsächliche Bebauung und deren tatsächliche Nutzung am ehesten entspricht. Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Bebauung schließt aus, dass die Schutzbedürftigkeit anhand der Darstellung eines Flächennutzungsplans ermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 7 B 71.00 -, juris, Rn. 10 = DVBl. 2001, 642; OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 141). Grenzen gewerblich oder industriell genutzte Gebiete an Gebiete an, die auch der Wohnnutzung dienen (sog. Gemengelagen), können nach Nr. 6.7 der TA Lärm die Richtwerte für die zum Wohnen genutzten Gebiete auf einen Zwischenwert der für die angrenzenden Gebiete geltenden Richtwerte erhöht werden, wobei die Richtwerte für Dorf-, Misch- und Kerngebiete nicht überschritten werden sollen. Ist letztere Regel nicht unmittelbar anwendbar, und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auch kein anderes technisches Regelwerk, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Bewertung ist auszurichten an der durch die Gebietsart und die tatsächlich vorhandenen Nutzungen bestimmten Schutzwürdigkeit vorhandener Nutzungen, die Akzeptanz bestimmter Geräusche und eventuell vorhandene tatsächliche oder rechtliche Vorbelastungen. Bei dieser Gesamtabwägung können vorhandene, aber nicht direkt anwendbare technische Regelwerke als Anhaltspunkte herangezogen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rn. 98 ff., m.w.N. = DVBl. 2012, 110). Hiernach ergibt sich die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks, das an das geplante Anlagengrundstück angrenzt und auf dem sich das in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 als Immissionsort IO 6 untersuchte Bürogebäude befindet, aus Nr. 6.1. Buchst. b) der TA Lärm. Besagtes Nachbargrundstück befindet sich in einem faktischen Gewerbegebiet entsprechend § 8 Abs. 1, 2 BauNVO. Diese Einordnung ergibt sich abweichend von den Darlegungen in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 nicht bereits daraus, dass das genannte Grundstück im Flächennutzungsplan der Stadt H. als Gewerbefläche ausgewiesen ist, sondern vielmehr aus dem Bebauungszusammenhang seiner näheren Umgebung. Das genannte Nachbargrundstück befindet sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es befindet sich jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen tatsächliche Bebauung und Nutzung denen entsprechen, die nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO in Gewerbegebieten zulässig sind. Für einen Bebauungszusammenhang ist maßgeblich, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang noch angehört. Ob dieser bauliche Zusammenhang hinreichend eng ist, um noch den Eindruck von Geschlossenheit zu vermitteln, lässt sich nicht anhand geografisch-mathematischer Maßstäbe beurteilen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris, Rn. 4 = BauR 2007, 1383). Wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit dem letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris, Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Ob Straßen einen Bebauungszusammenhang vermitteln oder trennen, ist anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3). Grundstücke, die früher bebaut waren und Teil des Bebauungszusammenhangs waren, können auch nach Ende der baulichen Nutzung und des Rückbaus der baulichen Anlagen Teil des Bebauungszusammenhangs bleiben, wenn nach der Verkehrsauffassung die früher vorhandene Bebauung noch fortwirkt und damit auch nach dem Rückbau weiterhin den Zusammenhang zur umgebenden Bebauung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 75, 34). Für die Bestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps ist entscheidend, welche Arten baulicher Nutzungen sich in der näheren Umgebung befinden. Maßstabsbildend für das betroffene Grundstück ist die nähere Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 146, m.w.N.). Im vorstehenden Sinne ist das dem Anlagengrundstück im Westen benachbarte, räumlich ausgedehnte Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, durch seine eigene bauliche Nutzung als Gewerbefläche gekennzeichnet, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO erfüllt. Auf ihm befinden sich nach den der Kammer vorliegenden, den Antragsunterlagen entstammenden Luftbildern und Karten sowie nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten Gewerbebetriebe, Lagerflächen sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, die dem Betrieb des nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs des Mitteldeutschen Paraffinwerks dienen. Mit dieser Prägung nimmt das Grundstück am Bebauungszusammenhang mit der ebenfalls gewerblich geprägten näheren Umgebung teil. Zwar werden das fragliche Grundstück und die nördlich und nordöstlich gelegenen Grundstücke, die gleichfalls dem Betrieb des Paraffinwerks und des Bitumenwerks dienen, durch eine Werkstraße getrennt. Diese dient aber der verkehrlichen Erschließung aller an ihr gelegenen Grundstücke des Bitumenwerks und ist damit nach der Verkehrsauffassung nicht dazu geeignet, den Bebauungszusammenhang des gesamten Betriebsgeländes des Bitumenwerks aufzuheben. Vielmehr vermittelt die Werkstraße den baulichen Zusammenhang aller an ihr gelegenen und von ihr erschlossenen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücke. Auf letzteren sind - wie auf dem der geplanten Anlage unmittelbar benachbarten Grundstück - nach den der Kammer vorliegenden Luftbildern und Karten sowie nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorhanden, die nicht erheblich belästigend i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO sind. Damit ist das Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dessen nähere Umgebung einem faktischen Gewerbegebiet entspricht. Ob - wovon die Klägerin in ihren Antragsunterlagen ausgegangen ist - auch das geplante Anlagengrundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt oder ob dieses - was der Beklagte im Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 angenommen hat - aufgrund der bereits vor längerer Zeit erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung und des inzwischen erfolgten teilweisen Rückbaus der früher vorhandenen gewerblichen Anlagen aus dem Bebauungszusammenhang ausgeschieden und nunmehr dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks im Hinblick auf Lärmimmissionen nicht von Belang, da sich die Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks in beiden Fällen nach den Immissionsrichtwerten gemäß Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm bemisst. Für den Fall, dass das Anlagengrundstück am Bebauungszusammenhang seiner Nachbargrundstücke teilnimmt, folgt dies daraus, dass aufgrund der Zugehörigkeit sowohl des Anlagengrundstücks, als auch des Nachbargrundstücks zum gleichen faktischen Gewerbegebiet sich der maßgebliche Immissionsrichtwert aus der direkten Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Buchst. a) der TA Lärm ergibt. Für den Fall, dass das Anlagengrundstück zum Außenbereich gehört, käme zwar die direkte Anwendung von Nr. 6.1 Buchst. a) der TA Lärm nicht in Betracht. Vielmehr läge eine nicht von Nr. 6.7 der TA Lärm erfasste Gemengelage in Form eines Zusammentreffens eines faktischen Gewerbegebiets mit dem Außenbereich vor, für die die wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls jedoch ergibt, dass das der Anlage benachbarte Grundstück in dem Maße schutzbedürftig ist, dass die von der geplanten Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen am IO 6 die Richtwerte von Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm nicht überschreiten dürfen. Hierfür spricht im vorliegenden Fall vor allem, dass das Anlagengrundstück sowohl unmittelbar an das Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, als auch an die Werkstraße angrenzt. Im Falle der Errichtung der geplanten Anlage bliebe die Anlage bei diesen örtlichen Verhältnissen kein vereinzeltes Vorhaben im Außenbereich. Vielmehr würde durch die unmittelbare Nachbarschaft zu den übrigen gewerblich genutzten Grundstücken und zur diese Grundstücke verbindenden Werkstraße ein Bebauungszusammenhang vermittelt; mit anderen Worten würde das Anlagengrundstück Bestandteil des bereits bestehenden faktischen Gewerbegebiets. In diesen Bebauungszusammenhang kann sich das Anlagengrundstück nur dann i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, wenn es nach Art und Ausmaß seiner baulichen Nutzung nicht über das hinausgeht, was in der näheren Umgebung prägend ist. Bei dieser Sachlage können im Fall der Errichtung der geplanten Anlage bodenrechtliche Spannungen innerhalb des durch die Anlage vergrößerten faktischen Baugebiets nur dann vermieden werden, wenn die geplante Anlage in der näheren Umgebung nicht zu Geräuschimmissionen führt, die über das in Gewerbegebieten zumutbare, von Nr. 6.1 Buchst. a) der TA Lärm konkretisierte Maß hinausgehen. Aus Vorstehendem folgt, dass die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann sichergestellt ist, wenn die von der verfahrensgegenständlichen geplanten Anlage zu erwartenden Geräuschimmissionen am Immissionsort IO 6 nicht über die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm hinausgehen. Ernstliche Zweifel daran, dass die geplante Anlage diesen Voraussetzungen genügt, können durch das Gutachten zur Schallimmissionsprognose vom 17. Dezember 2013 und dessen Fortschreibung vom 23. September 2015 nicht ausgeräumt werden. Dies folgt zum einen daraus, dass beide Gutachten hinter dem wissenschaftlich anerkannten methodischen Standard für die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zurückbleiben. So gehen beide vorgenannten Prognosen davon aus, dass für die Bestimmung der Gesamtbelastung an Geräuschimmissionen, denen die maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage ausgesetzt sind, im vorliegenden Fall die Ermittlung der Vorbelastung durch andere Emissionsquellen entbehrlich sei. Damit stehen die genannten Prognosen aber im Widerspruch zu Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die insoweit den anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse wiedergibt, als die Ermittlung der Vorbelastung nur dann entbehrlich ist, wenn die von der geplanten Anlage ausgehende Zusatzbelastung am maßgeblichen Immissionsort den Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dies ist für den Immissionsort IO 6 jedoch vorliegend nicht der Fall. Für diesen wurde in der Fortschreibung der Schallimmissionsprognose vom 23. September 2015 eine anlagenbedingte Zusatzbelastung in der Nachtzeit von 53 dB(A) ermittelt. Dieser unterschreitet den für den IO 6 maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm von 50 dB(A) zur Nachtzeit nicht um mindestens 6 dB(A), womit eine Ermittlung der Vorbelastung nicht entbehrlich war. Zum anderen ergibt sich bereits aus der nach Vorstehendem mangelhaften, die tatsächliche Lärmbelastung des IO 6 unterschätzenden Fortschreibung vom 23. September 2015, dass der maßgebliche Richtwert am IO 6 zur Nachtzeit sogar ohne Berücksichtigung der Vorbelastung um 3 dB(A) überschritten wird. Mithin kann durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass die die tatsächlich zu erwartende Gesamtbelastung am IO 6 sogar über der ermittelten Zusatzbelastung - und in jedem Fall über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert - liegt. Hiergegen kann die Klägerin nicht erfolgreich einwenden, dass die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am IO 6 zur Nachtzeit nicht relevant sei - eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG also nicht begründe -, da das am IO 6 befindliche Bürogebäude nur während der Tageszeit genutzt werde, in der die Immissionsrichtwerte nicht überschritten seien. Insofern ist die Kammer der Auffassung, dass es für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit benachbarter Objekte allein auf Art und Ausmaß ihrer rechtlich zulässigen Nutzung ankommt. Eine hiervon abweichende tatsächliche Nutzung hat dagegen keinen Einfluss auf die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit benachbarter Objekte (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris, Rn. 32 = ZNER 2017, 529). Dies gilt vor allem in Fällen der vorliegenden Art, in denen die schutzwürdige bau- und immissionsschutzrechtlich zulässige Nutzung des benachbarten Objekts durch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte faktisch beschränkt würde. Dies liefe dem Schutzzweck von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuwider, der darauf gerichtet ist, von einer Anlage betroffene Nachbarn vor von der Anlage ausgehenden faktischen Beschränkungen ihrer rechtlich geschützten Interessen zu bewahren. Daher ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob der derzeitige Nutzer des am IO 6 gelegenen Gebäudes dieses im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung bzw. zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme tatsächlich zur Nachtzeit nutzt. Vielmehr ist ausschließlich darauf abzustellen, ob der derzeitige Nutzer und mögliche künftige Nutzer rechtlich dazu befugt sind, das Gebäude zur Nachtzeit zu nutzen. Kraft Gesetzes bestehende Nutzungsbeschränkungen sind hierbei für die Kammer nicht zu erkennen. Dass die Benutzung des Bürogebäudes zur Nachtzeit aufgrund einer behördlichen Nutzungsuntersagung nicht erlaubt ist, haben weder die Beteiligten vorgetragen, noch ist dies anderweitig erkennbar. Überdies ist der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 auch deshalb materiell rechtswidrig, weil er § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuwider die Einhaltung der durch §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV konkretisierten Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicherstellt. Daraus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, ergibt sich, dass die Genehmigung alle für die Einhaltung der Betreiberpflichten notwendigen Regelungen treffen muss (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 66). Damit ist zum einen die Einhaltung der Schutzpflicht durch die Genehmigung nicht bereits dann sichergestellt, wenn die der Genehmigung zugrundeliegenden Prognosen ergeben, dass die von der Anlage hervorgerufenen Immissionen und sonstigen Umweltreinwirkungen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Vielmehr muss die Genehmigung in den Fällen, in denen die Prognose vernünftige Zweifel an der dauerhaften Erfüllung der Schutzpflicht nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, selbst Vorsorge dafür treffen, dass die der Prognose zugrundeliegenden Prämissen dauerhaft erfüllt werden, z.B. mittels geeigneter Nebenbestimmungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 70 = NVwZ 2003, 756). Und zum anderen folgt aus dieser Sicherstellungsfunktion der Genehmigung, dass eine zu weit gehende Ausklammerung der Genehmigungsvoraussetzungen bei der Festlegung des genehmigten Anlagenzuschnitts und deren „Abschieben“ in eine Nebenbestimmung nicht zulässig ist. Solche Nebenbestimmungen dürfen die Nachbarn nicht mit dem Risiko belasten, dass der Anlagenbetreiber die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten Lösung des nachbarlichen Konflikts kommt. Kommt es im genehmigten Regelbetrieb der Anlage regelmäßig zu für die Nachbarn nicht zumutbaren Immissionen, genügt es nicht, den Betreiber in einer Nebenbestimmung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu verpflichten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Genehmigung durch konkrete Regelungen beschränkt werden (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 66). Diese Sicherstellungsfunktion erfüllt die Genehmigung vom 29. Januar 2016 hinsichtlich der sich aus § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV ergebenden Pflicht zur Minimierung von Störfallauswirkungen nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV hat der Betreiber einer dieser Verordnung unterfallenden Anlage über Absatz 1, der die Pflicht zur Verhinderung von Störfällen normiert, hinaus Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV sind zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese Vorschriften konkretisieren die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zur Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris, Rn. 96, m.w.N. = DVBl. 2012, 634). Hieraus folgt, dass sich die Pflichten des § 3 der 12. BImSchV nicht auf vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahrenquellen beziehen, die sich jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen und daher außerhalb der Grenzen des Schutzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der auf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend wahrscheinliche Gefahren beschränkt ist, liegen (sog. exzeptionelle Störfälle). Vielmehr unterfallen der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur die sog. Dennoch-Störfälle, die trotz Ergreifung aller störfallverhindernden Maßnahmen erfahrungsgemäß - und damit hinreichend wahrscheinlich - dennoch auftreten können, wie z.B. menschliches Versagen oder unerkannte Anlagenmängel und Funktionsstörungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris, Rn. 82 ff., m.w.N. = DVBl. 2012, 634). Es entspricht sonach der durch die 12. BImSchV konkretisierten Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass der Anlagenbetreiber diejenigen Vorkehrungen ergreift, die dazu erforderlich sind, damit auch bei einem Dennoch-Störfall schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Hierzu gehören vor allem die Vorkehrungen, die erforderlich sind, um sich aus Dennoch-Störfällen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebende Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Nachbarn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig abzuwehren. Zum Nachweis der Einhaltung dieser störfallbezogenen Schutzpflichten hat die Klägerin im Genehmigungsverfahren die Auswirkungsanalyse vom 8. Januar 2015 vorgelegt, die nach Nr. II des Genehmigungsbescheids i.V.m. Nr. 6. der Anlage 1 zum Bescheid der Genehmigung zugrunde liegt. In dieser werden die Auswirkungen eines Risses in der Dachhaut bzw. eines teilweisen Klemmschlauchversagens eines Endlagerbehälters mit den Maßen von 3 m x 0,2 m untersucht, was nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrungen beim Betrieb von Biogasanlagen, wie er in Nr. 1.3.2 des Leitfadens KAS-32 vom November 2014 wiedergegeben ist, ein erfahrungsgemäß auftretendes Szenario eines Dennoch-Störfalls darstellt. Für dieses Szenario werden anhand der in den Leitfäden KAS-18 vom November 2010 und KAS-32 vorgeschlagenen, dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden Berechnungsverfahren die toxischen, thermischen und druckbedingten Auswirkungen der Freisetzung von Biogas plausibel ermittelt, wobei den Berechnungen eine maximale freigesetzte Gasmenge von 6.495 m3 zugrunde gelegt ist. Anhand dieser plausiblen Berechnung kommt die Analyse zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass für den Fall, dass keine Zündung des freigesetzten Biogases stattfindet, eine Überschreitung des EAGL-2-Werts für Schwefelwasserstoff, bei dem nach 10minütiger Expositionsdauer gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, in einer Entfernung von bis zu 150 m um den betroffenen Endlagerbehälter zu erwarten sei, in welchem Radius sich das südöstlich des Anlagengeländes liegende Kraftwerksgelände und die angrenzenden Gewerbeflächen befinden. Im Falle einer Explosion des freigesetzten Biogases könne Glasbruch auf dem benachbarten Gewerbegrundstück nicht ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefahren für sich dort aufhaltende Personen seien nicht zu erwarten. Hieraus folgt, dass bei einem dem untersuchten Szenario entsprechenden Dennoch-Störfall schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, wenn 1. die der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegte GZM an Biogas nicht überschritten wird, 2. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nach Eintritt des Störfalls sich innerhalb eines Umkreises von 150 m um den betroffenen Behälter keine Personen für einen längeren Zeitraum als 10 Minuten aufhalten und 3. geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um im Falle der Explosion des freigesetzten Biogases Glasbruch auf dem der Anlage benachbarten Grundstück zu verhindern. Die Einhaltung dieser störfallbezogenen Schutzpflichten ist durch den Genehmigungsbescheid nicht hinreichend sichergestellt. Der Genehmigungsbescheid stellt schon nicht sicher, dass die freigesetzte Biogasmenge die in der Auswirkungsanalyse angesetzte GZM nicht überschreitet. Hierzu haben sowohl die vom Beigeladenen hinzugezogenen Sachverständigen als auch der Beklagte im Verfahren 8 A 224/19 HAL nachvollziehbar dargelegt, dass eine Berechnung des Gasspeichervolumens der Endlagerbehälter 1 bis 4 anhand der bemaßten Bauvorlagen höhere Werte als die in der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegten ergebe. Um zu gewährleisten, dass keine größere als die in der Auswirkungsanalyse angesetzte Gasmenge freigesetzt wird, ist damit eine entsprechende Begrenzung der höchstzulässigen Lagermenge durch die Genehmigung erforderlich. Eine solche Mengenbegrenzung lässt sich dem Genehmigungsbescheid jedoch nicht entnehmen. Dieser genehmigt vielmehr die Errichtung und den Betrieb der Anlage in dem baulichen Zustand, der sich aus den Bauvorlagen ergibt und lässt damit eine Überschreitung der in der Auswirkungsanalyse unterstellten GZM zu. Dass die freigesetzte Biogasmenge die in der Auswirkungsanalyse angesetzte GZM nicht überschreitet, ist durch die Genehmigung vom 29. Januar 2016 auch deshalb nicht sichergestellt, weil die Genehmigung den Betrieb der Anlage in einer Weise zulässt, dass im Störfall Biogas aus der gesamten Anlage in den undichten Behälter nachströmen - und damit freigesetzt werden - kann. Dazu haben die vom Beigeladenen hinzugezogenen Sachverständigen im Verfahren 8 A 224/19 HAL nachvollziehbar dargelegt, dass alle gasführenden Behälter der Anlage untereinander in Verbindung stehen. Den Antragsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass im Störfall eine automatische Trennung des havarierten Behälters von der übrigen Anlage erfolge. Damit könne Gas aus der übrigen Anlage in den havarierten Behälter nachströmen und durch diesen in die Umgebung freigesetzt werden. Dieser fachlichen Einschätzung folgt die Kammer aus folgenden Gründen: Der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt sich nach deren schriftlichem Teil und nach dem Inhalt der Antragsunterlagen, die im Genehmigungsverfahren eingereicht wurden und auf die die Genehmigung Bezug nimmt. Hierzu zählen insbesondere die im Antrag gemachten Angaben zum Anlagenbetrieb und die eingereichten Pläne (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 62). Damit bestimmt sich im vorliegenden Fall die von der streitigen Genehmigung zugelassene Betriebsweise gemäß Nr. II der Genehmigung nach den Antragsunterlagen, die in der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid aufgeführt sind. Zu diesen zählt auch das Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema. Zu dessen Interpretation verfügt die Kammer über eigenen Sachverstand, da der Berichterstatter eine Berufsausbildung als BMSR-Techniker erfolgreich abgeschlossen hat und durch diese über hinreichende Kenntnisse über die Wirkungsweise und die technische Darstellung von Einrichtungen der Prozessleittechnik verfügt. Aus dem Fließschema ergibt sich, dass alle gasführenden Teile der geplanten Anlage untereinander durch Rohrleitungen verbunden werden sollen. Um einzelne gasführende Anlagenteile vom Gesamtsystem zu trennen, sieht das Fließschema von Hand betätigte Absperrklappen vor. Dies ergibt sich aus den für die Darstellung der Absperrklappen verwendeten grafischen Symbolen. Diese setzen sich jeweils aus einem rechteckigen Symbol mit einem diagonalen Strich, das eine Absperrklappe darstellt, und einem darauf angebrachten T-förmigen Zeichen, das für einen von Hand betätigten Stellantrieb steht, zusammen [vgl. Klein, Einführung in die DIN-Normen, 13. Aufl. 2001, S. 135 Tabelle 135.4 Feld 19 (Absperrklappe) und S. 136 Tabelle 135.4 Feld 26 (von Hand betätigter Stellantrieb)]. Um die Gasspeicher der Endlagerbehälter 1 bis 4, die untereinander über ein Ringleitungssystem verbunden sind, vom übrigen System zu trennen, sind je Behälter zwei von Hand betätigte Absperrklappen zu betätigen. Überdies sind die Gasspeicher aller Endlagerbehälter mit Messeinrichtungen zur Drucküberwachung ausgerüstet, die - was sich aus der Kennzeichnung ihrer PCE-Aufgaben mit den Buchstaben „PTA“ gemäß DIN EN 62424 bzw. gemäß der Vorgängerregelung in DIN EN 1861 ergibt (vgl. Winter/Thieme, Prozessleittechnik in Chemieanlagen, 4. Aufl. 2013, S. 86) - den Innendruck des Gasspeichers messen und den gewonnenen Messwert an eine Anzeigeeinrichtung weiterleiten. Mangels anderweitiger Darlegungen in den Antragsunterlagen soll der in den Gasspeichern herrschende Druck damit lediglich kontinuierlich im Prozessleitstand der Anlage erfasst und den dort tätigen Bedienern angezeigt werden. Eine elektrische Betätigung der Absperrklappen vom Leitstand aus ist im Prozessfließbild ebenso wenig vorgesehen, wie eine automatische Schließung der Absperrklappen im Falle eines Druckabfalls in einem der Gasspeicher. Eine solche automatisierte Trennung vom übrigen System lässt sich auch den übrigen Antragsunterlagen nicht entnehmen. Hieraus folgt, dass beim Eintritt eines Störfalls zunächst der Druckabfall im Leitstand angezeigt und dort ein entsprechender Alarm ausgelöst wird. Um nach Auslösung des Druckalarms den betroffenen Gasspeicher vom übrigen System zu trennen, muss sich entweder ein im Leitstand anwesender Bediener selbst zu den beiden am Endlagerbehälter montierten Absperrklappen begeben, um diese von Hand zu schließen, oder er muss einen anderen Mitarbeiter informieren, der dann wiederum die beiden Absperrklappen von Hand betätigt. In der Zeit zwischen Auslösung des Druckalarms und dem händischen Schließen der Absperrklappen strömt Biogas aus der übrigen Anlage in den havarierten Behälter nach und wird von diesem freigesetzt. Die Genehmigung vom 29. Januar 2016 ermöglicht damit den Betrieb der Anlage in einer Weise, dass die Einhaltung der von der Auswirkungsanalyse angenommenen maximalen freigesetzten Gasmenge durch technische oder organisatorische Vorkehrungen nicht hinreichend sichergestellt ist. Eine solche technische Vorkehrung wird auch nicht durch eine Nebenbestimmung vorgeschrieben. So hat die Klägerin als Anlagenbetreiberin zwar nach Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 4.5.1 die Grundpflichten der 12. BImSchV zu erfüllen. Dieser Auflage lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit eine Pflicht der Klägerin zur Nachrüstung automatischer Absperreinrichtungen oder zum Ergreifen anderer konkreter Maßnahmen zur Verhinderung des Nachströmens von Biogas in den havarierten Behälter entnehmen. Diese Pflicht kann auch der Nebenbestimmung Nr. 4.5.2 nicht entnommen werden. Diese schreibt nur vor, dass die Erkenntnisse aus der Auswirkungsanalyse bei der Überarbeitung des Sicherheitskonzepts zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit der Verhinderung des Nachströmens von Biogas in den havarierten Behälter ist - wie vorstehend dargelegt - in der Auswirkungsanalyse jedoch nicht als Erkenntnis berücksichtigt worden, womit sie auch als nach der Nebenbestimmung 4.5.2 notwendiger Inhalt der Überarbeitung des Sicherheitskonzepts nicht in Betracht kommt. Der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 stellt darüber hinaus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher, dass im Störfall gesundheitliche Schäden von Personen, die sich auf dem angrenzenden gewerblichen Grundstück und auf dem benachbarten Kraftwerksgelände aushalten, nicht eintreten können. Hierzu schreibt die Nebenbestimmung 4.5.3 lediglich vor, dass Gefährdungen durch toxischen Schwefelwasserstoff oberhalb des AEGL-2-Werts durch geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Warnung der sich dort aufhaltenden Personen, wie z.B. Installation von Gaswarngeräten am Entstehungsort und Warnmeldung an die betroffenen Gebiete, verhindert werden sollen. Hiermit hat der Beklagte bei der Festlegung des genehmigten Anlagenzuschnitts die Genehmigungsvoraussetzungen zu weitgehend ausgeklammert. Diese Nebenbestimmung bürdet den Nachbarn der geplanten Anlage das Risiko auf, dass die Klägerin als Anlagenbetreiberin tatsächlich geeignete und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit ergreift. Diese Gesundheitsgefahren sind nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen, wenn wirksam verhindert werden kann, dass Personen für mehr als 10 Minuten einer dem EAGL-2-Wert entsprechenden Schwefelwasserstoffkonzentration von 41 ppm ausgesetzt sind. Bei längerer Expositionsdauer besteht nach wissenschaftlichem Konsens die Gefahr irreversibler und ernster Gesundheitsschäden und die Gefahr der Beeinträchtigung der Fluchtfähigkeit. Durch die Genehmigung muss damit zur Abwehr dieser Gesundheitsgefahren sichergestellt sein, dass im Störfall Personen, die sich auf den benachbarten Grundstücken aufhalten, so rechtzeitig über das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr und über den nächstgelegenen sicheren Zufluchtsort informiert werden, dass ihnen noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um innerhalb der maximal möglichen Expositionszeit von 10 Minuten einen sicheren Zufluchtsort erreichen zu können. Hierzu schreibt die Nebenbestimmung 4.5.3 lediglich eine „frühzeitige“ Warnung der betroffenen Gebiete vor und legt überdies nicht konkret fest, auf welchem Kommunikationsweg diese Warnung erfolgen soll. Hierdurch verbleibt die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Warnung noch als „frühzeitig“ anzusehen ist allein bei der Klägerin als Anlagenbetreiberin. Ihr bleibt auch die Wahl eines Kommunikationswegs, ohne dass die Genehmigung einzelne ungeeignete Kommunikationswege ausschließt. Damit wird das Risiko, dass die Klägerin tatsächlich die zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Begrenzung von Störfallauswirkungen geeigneten Maßnahmen ergreift, einseitig den von den Störfallauswirkungen betroffenen Nachbarn zugewiesen. Um dies zu verhindern, hätte die Genehmigung selbst zumindest den höchstzulässigen Zeitraum zwischen Auslösung des Druckalarms und Warnung der betroffenen Gebiete festlegen und ineffektive Methoden der Warnung ausschließen müssen. Auch soweit die Auswirkungsanalyse im Störfall Glasbruch auf dem angrenzenden Gewerbegrundstück als wahrscheinliche Störfallfolge ermittelt hat, stellt die Genehmigung vom 29. Januar 2016 nicht hinreichend sicher, dass diese Gefahr der Verletzung des Eigentums der Nachbarn mit einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit abgewehrt wird. Vielmehr ist der Genehmigung keine Regelung zu entnehmen, durch die die von der Auswirkungsanalyse nachvollziehbar nachgewiesene Gefahr von Glasbruch auf dem der Anlage benachbarten Grundstück abgewehrt werden kann. Hierzu geeignete Maßnahmen wären u.a. die Begrenzung der GZM auf ein Maß, bei dem der das Nachbargrundstück erreichende Explosionsüberdruck nicht mehr zu Schäden an Glasscheiben führen kann, Verschieben der Gärrestelager auf dem Anlagengrundstück bis zu einer Entfernung die sicherstellt, dass der das Nachbargrundstück erreichende Explosionsüberdruck keine Gefahren hervorrufen kann (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris, Rn. 86 ff., m.w.N. = DVBl. 2012, 634) oder das Anlegen von Schutzmauern oder -wällen um das Anlagengrundstück oder die einzelnen Lagerbehälter zur Dämpfung des Explosionsüberdrucks. Solche oder vergleichbar zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahmen ergeben sich weder aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen, noch aus den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen. Die Aufnahme entsprechender Auflagen zur Verhinderung von Glasbruch im Störfall sind auch nach dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Gebot der Proportionalität von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß nicht entbehrlich. Nach diesem Gebot muss - wie bereits vorstehend erörtert - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, um die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen, umso höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris, Rn. 39). Das Auftreten von Dennoch-Störfällen der vorliegenden Art - und damit der Eintritt der von ihnen ausgelösten Gefahren für die menschliche Gesundheit und für Sachwerte - ist in diesem Sinne zwar nur in geringem Maße wahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, was sich schon daraus ergibt, dass sich Dennoch-Störfälle in der Praxis in seltenen Fällen trotz ihrer geringen Wahrscheinlichkeit und Vorhersehbarkeit dennoch ereignen. Die möglichen Schadensfolgen sind bei Anlagen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit der 12. BImSchV unterfallen, gegenüber anderen Anlagen nach Art und Ausmaß regelmäßig deutlich erhöht. Aus diesem erhöhten Schadensumfang folgt für Störfallbetriebe nach der der 12. BImSchV zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, dass auch eine geringe Wahrscheinlichkeit des Störfalls - also des Schadenseintritts - genügen soll, um die Pflicht zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auszulösen. Dieser Wertung entspricht es, dass der Anlagenbetreiber grundsätzlich für sämtliche der bei Störfällen regelmäßig auftretenden Gefahren begrenzende Maßnahmen ergreifen muss (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, juris, Rn. 41 = NVwZ 2002, 742). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass nur atypischen Störfallfolgen, also zwar rein theoretisch möglichen, aber praktisch bei Störfallen der jeweiligen Art nicht regelmäßig eintretenden Folgen, das für das Entstehen der Schutzpflicht notwendige Maß an Eintrittswahrscheinlichkeit fehlt. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs erweist sich der Eintritt von Glasbruch als eine regelmäßig bei Explosionen von bei Störfällen freigesetzten Biogaswolken auftretende Folge. Hierfür spricht vor allem, dass in den von Sachverständigen erarbeiteten Arbeitshilfen KAS-18 und KAS-32 in der Darstellung der Methodik der Analyse von Störfällen, die zur Freisetzung von Biogas führen, neben den für andere regelmäßige Auswirkungen anzuwendenden Verfahren auch die Grundlagen für die Berechnung der Entstehung von Glasbruch und die dafür notwendigen Explosionsüberdrücke dargestellt werden. Ebenso typisch wie die Entstehung von Glasbruch sind bei Störfällen der vorliegenden Art auch die typischen Sekundärfolgen des Glasbruchs, wie vor allem mögliche Verletzungen von Personen, die sich in von Glasbruch betroffenen Gebäuden bzw. in deren Nähe aufhalten, durch Glassplitter (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris, Rn. 97). Die hiermit gegebene, für das Entstehen der Schutzpflicht hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird auch nicht durch die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls gemindert oder ausgeschlossen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn sich innerhalb des in der Auswirkungsanalyse ermittelten Bereichs, in dem es zu Glasbruch kommen kann, keine dem Aufenthalt von Menschen dienenden, mit Fenstern versehenen Gebäude befänden oder der Explosionsüberdruck durch sonstige bauliche Anlagen gedämpft würde. Dem gegenüber wird in der Auswirkungsanalyse nachvollziehbar aufgezeigt, dass das sich auf dem der geplanten Anlage benachbarten Grundstück befindende Bürogebäude im Störfall von Glasbruch betroffen sein kann. Nach alldem erweist sich der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Hieran vermag auch der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erklärte Verzicht auf die Ausnutzung der Genehmigung vom 29. Januar 2016, soweit diese die Errichtung und den Betrieb der nicht abgedeckten Endlagerbehälter 5 und 6 zugelassen hat, nichts zu ändern, da dieser Verzicht nicht wirksam ist und selbst im Falle seiner Wirksamkeit die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Genehmigungsbescheids nicht beseitigen könnte. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris, Rn. 22 f.; VG Kassel, Beschluss vom 7. November 2019 - 7 L 768/18.KS -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.) und bewirkt als rechtsgestaltende Willenserklärung des Genehmigungsinhabers, dass die Genehmigung sich im Umfang des Verzichts gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und damit unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 156, 283). Damit ist der Verzicht auf rechtswidrige Teile einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit der nach dem Verzicht noch wirksamen übrigen Genehmigung herbeizuführen. Somit ist der von der Klägerin erklärte Teilverzicht zwar grundsätzlich dazu geeignet, die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016 insoweit zu beseitigen, als sich diese daraus ergibt, dass die Errichtung und der Betrieb der Endlagerbehälter 5 und 6 in nicht abgedeckter Bauweise gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht genehmigungsfähig sind, da sie der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, die nach dem sich aus dem VDI-Merkblatt 3475 Blatt 4 ergebenden Stand der Technik auch für im wesentlichen ausgegaste Gärreste eine geschlossene Lagerung erfordert, nicht gerecht werden. Jedoch ist der teilweise Verzicht auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn er Teile der Gesamtanlage zum Gegenstand hat, die von der übrigen Anlage tatsächlich und rechtlich teilbar sind, was dann der Fall ist, wenn die vom Verzicht erfassten Teile für das übrige Vorhaben weder technisch-konstruktiv noch rechtlich von Bedeutung sind (vgl. zum vergleichbaren Fall des Teilverzichts auf eine Baugenehmigung: OVG Saarlouis, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41/91 - juris, Rn. 20). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Dabei spricht vieles dafür, dass eine konstruktive Teilung der Gärrestelager 5 und 6 von der übrigen Anlage technisch möglich ist, da die verbleibende Restanlage auch ohne diese Behälter zur Produktion und Aufbereitung von Biogas betrieben werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf allerdings keiner Klärung, da die Endlagerbehälter 5 und 6 rechtlich für die Möglichkeit eines genehmigungskonformen Betriebs der übrigen Anlage von Bedeutung sind. Dies ergibt sich aus dem erheblichen Einfluss, den das in der Anlage vorhandene Lagervolumen für Gärreste auf die von der Anlage ausgehenden Geräuschemissionen und die Sicherung der schadlosen Beseitigung der in der Anlage anfallenden Gärreste ausübt. So liegt den von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognosen das gesamte ursprünglich beantragte Lagervolumen aller sechs Gärrestebehälter zugrunde. Aus dieser Lagerkapazität wurden in den Prognosen die Annahmen über Anzahl und Zeiten des für die Entsorgung der Gärreste erforderlichen Lieferverkehrs hergeleitet. Die erhebliche Verringerung der Lagerkapazität hätte eine Zunahme des erforderlichen Lieferverkehrs zur Folge. Dieser zusätzliche Lieferverkehr wird von der nach dem Verzicht verbleibenden Genehmigung jedoch nicht zugelassen, da der Genehmigungsbescheid insofern nur den in den ursprünglichen Antragsunterlagen dargestellten Lieferverkehr zulässt. Ohne diese Ausweitung des Lieferverkehrs ist die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage erforderliche Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der in der Anlage anfallenden Gärreste jedoch nicht sichergestellt. Die Gärrestebehälter 5 und 6 sollen nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Anlagenbeschreibung als Lagerungsreserve für die Zeiten dienen, in denen eine Ausbringung der Gärreste als Wirtschaftsdünger rechtlich nicht zulässig ist. Dass die ohne die Errichtung der Endlagerbehälter 5 und 6 verbleibenden Lagerkapazitäten dazu geeignet sind, die ordnungsgemäße Entsorgung der in der Anlage anfallenden Gärreste ohne Ausweitung des Lieferverkehrs sicherzustellen, ist weder durch die Antragsunterlagen der Klägerin nachgewiesen, noch sonst ersichtlich. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin ein ordnungsgemäßer genehmigungskonformer Betrieb der Anlage nach einem Verzicht auf die Endlagerbehälter 5 und 6 nicht möglich ist. Damit steht der Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Verzichts die untrennbare rechtliche Verbindung des Betriebs der Endlagerbehälter 5 und 6 und des Betriebs der übrigen Anlage entgegen. Der nach Vorstehendem unwirksame Teilverzicht der Klägerin hätte überdies auch im Falle seiner Wirksamkeit keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten verfügten Rücknahme des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016, da die nach dem Verzicht verbleibende Genehmigung weiterhin formell und materiell rechtswidrig wäre. Der von der Klägerin erklärte Teilverzicht beschränkt sich auf die Errichtung und den Betrieb der Endlagerbehälter 5 und 6. Dies führt nicht zu Änderungen an der Art und Weise der Errichtung und des Betriebs der abgedeckten Endlagerbehälter 1 bis 4, sodass der von der Klägerin erklärte Teilverzicht nicht gleichzeitig dazu führt, dass die nach dem Verzicht verbleibende Anlage die vorstehend aufgeführten störfallrechtlichen Anforderungen an ihre Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Da die Genehmigung vom 29. Januar 2016 damit insofern rechtswidrig bleibt, kommt es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rücknahme nach erfolgtem Teilverzicht nicht mehr darauf an, ob der Verzicht auf den Betrieb der Endlagerbehälter 5 und 6, da er mit einem Verzicht auf den Betrieb der für diese Behälter vorgesehenen insgesamt sechs Tauchmotorrührwerke einhergeht, dazu geeignet ist, die von der Anlage im Nachtbetrieb am IO 6 hervorgerufenen Geräuschimmissionen auf ein die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einhaltendes Maß zu reduzieren und der Genehmigung insoweit ihre Rechtswidrigkeit zu nehmen. Überdies hat der Teilverzicht auch keinen Einfluss auf die formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 29. Januar 2016. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen als die vorstehend festgestellte Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts muss der angefochtene Rücknahmebescheid nicht erfüllen. Zwar darf die Rücknahme eines Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil gewährt (begünstigender Verwaltungsakt) - um den es sich bei der zurückgenommenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. Januar 2016 handelt - gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Diese Einschränkungen sind auf die vorliegende Rücknahme jedoch wegen § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 50 VwVfG nicht anzuwenden. Nach letzterer Vorschrift gelten § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie Absätze 2 bis 4 VwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Angefochten i.S.d. § 50 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, wenn ein Dritter gegen diesen einen zumindest zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 105, 354), auf den hin ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig geworden ist, das zum Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht rechtskräftig oder auf andere Weise endgültig beendet sein darf (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 50 Rn. 12). Dass durch die Rücknahme dem Rechtsbehelf des Dritten abgeholfen wurde, setzt voraus, dass durch die Rücknahme die Beschwer beseitigt wird, die der Dritte geltend gemacht hat, ohne dass der für die Rücknahme maßgebliche Grund mit dem Grund, auf den der Rechtsbehelf gestützt war, identisch sein muss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 50 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Beigeladenen als Drittem i.S.d. § 50 VwVfG am 29. März 2016 im Verfahren 8 A 224/19 HAL erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Auch ist der Beigeladene i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung die Möglichkeit geltend machen kann, dass das zum Erlass des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016 betriebene Verwaltungsverfahren an einem Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG leidet und dass der Genehmigungsbescheid selbst umweltschutzrechtliche Vorschriften verletzt, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids war das Verfahren 8 A 224/19 HAL auch noch nicht beendet. Und schließlich hat der Beklagte, nachdem er aufgrund des Vorbringens des Beigeladenen im Verfahren 8 A 224/19 HAL die Rechtswidrigkeit der von ihm erteilten Genehmigung erkannt hatte, der Klage des Beigeladenen durch Rücknahme der Genehmigung abgeholfen. Nachdem aus vorstehenden Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG für die Rücknahme des streitigen Genehmigungsbescheids vorliegen, stand es nach besagter Vorschrift im Ermessen des Beklagten, ob und in welchem Umfang er seinen Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 zurücknimmt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist diese Ermessensausübung gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Solche Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben. Zudem hat die Behörde bei der Ermessensausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 8 C 6.16 -, juris, Rn. 15 = BVerwGE 158, 217). Die Entscheidung des Beklagten zugunsten der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Genehmigung steht mit dem Zweck des § 48 Abs. 1 VwVfG, der auf die Gewährleistung rechtmäßigen Verwaltungshandelns gerichtet ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 2019 - 5 K 910/18 -, juris. Rn. 60), im Einklang. Sie ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Soweit die Klägerin hierbei darauf abstellt, dass dem Beklagten zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands mildere Mittel in Form der erneuten Durchführung der rechtswidrigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Änderung bzw. Ergänzung der Genehmigung vom 29. Januar 2016 zur Verfügung gestanden hätten, verkennt sie, dass die für die Wahl dieser Mittel erforderlichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht vorgelegen haben. Zwar ergibt sich, worauf die Klägerin zu recht hinweist, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nur dann zurücknehmen kann, wenn ihr kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zur Verfügung steht. Ein solches milderes Mittel kann in Fällen der formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts darin bestehen, dass die Behörde Verfahrensfehler nachträglich heilt. Voraussetzung für die erfolgreiche Heilung des hier vorliegenden Verfahrensfehlers ist dabei, dass der Behörde i.S.d. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV vollständige Antragsunterlagen vorliegen, auf deren Grundlage die Öffentlichkeitsbeteiligung in rechtmäßiger Weise wiederholt werden kann. Materiell-rechtliche Fehler einer Genehmigung können dadurch beseitigt werden, dass die Behörde die rechtswidrigen Teile des Verwaltungsakts nachträglich ändert oder die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durch die nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen herbeiführt. Voraussetzung hierfür ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglich geändert oder ergänzt werden soll, dass der Genehmigungsinhaber seiner sich für das Genehmigungsverfahren aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergebenden Beibringungspflicht für die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben nachkommt und der Behörde alle Informationen und geänderten Antragsunterlagen zur Verfügung stellt, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen nachträglichen Änderungen bzw. Ergänzungen der Genehmigung erforderlich sind, und der Inhalt dieser Unterlagen tatsächlich zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führt. Soweit die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht durch die nachträgliche Ergänzung von Nebenbestimmungen beseitigt werden kann, sondern einer Änderung der geplanten Anlage bedarf, umfasst die Beibringungspflicht des Genehmigungsinhabers auch die Vorlage geänderter Antragsunterlagen mit genehmigungsfähigem Inhalt, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Anlage beurteilen kann. Dieser Beibringungspflicht ist die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgekommen. Zwar hat die Klägerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine überarbeitete Auswirkungsanalyse vorgelegt. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob dieser zutreffende Angaben zur GZM an freigesetztem Biogas zugrunde liegen, ist allein diese überarbeite Auswirkungsanalyse nicht ausreichend, um die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage herbeizuführen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Auswirkungsanalyse auch in ihrer überarbeiteten Version bei der Bestimmung der im Störfall freigesetzten Biogasmenge ein Nachströmen von Biogas aus dem übrigen System in den havarierten Endlagerbehälter nicht berücksichtigt und insofern nicht sichergestellt ist, dass die geplante Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV an die Minderung der Auswirkungen von Störfällen genügt. Und zum anderen hat die Klägerin vor Erlass des streitigen Rücknahmebescheids an den Antragsunterlagen keine technischen Änderungen des Anlagenzuschnitts vorgenommen, die dazu geeignet sind sicherzustellen, dass auf dem der geplanten Anlage benachbarten Grundstück auch zur Nachtzeit die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Geräusche eingehalten werden. Damit war es für den Beklagten unabhängig von der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung der formellen Mängel der streitigen Genehmigung aufgrund fehlender Antragsunterlagen nicht möglich, die materiell-rechtlichen Fehler des Genehmigungsbescheids vom 29. Januar 2016 durch dessen Ergänzung oder Änderung zu beseitigen. Andere mildere Mittel zur Herstellung eines rechtgemäßen Zustands sind nicht erkennbar. Auch soweit die Klage auf die Aufhebung der unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids erfolgten Versagung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitigen Anlage gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat die Erteilung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu recht versagt, da für die streitige Anlage die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht vorliegen. Dies gilt - wie vorstehend im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 29. Januar 2016 dargestellt - sowohl für die Anlage in dem Zuschnitt, der mit der Genehmigung vom 29. Januar 2016 zugelassen wurde, als auch für den Fall, dass die Endlagerbehälter 5 und 6 nicht errichtet oder betrieben werden sollen. Daher kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Versagungsentscheidung nicht darauf an, ob der von der Klägerin erklärte aber als solcher unwirksame Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der Endlagerbehälter 5 und 6 zugunsten der Klägerin dahin ausgelegt werden kann, dass sie - insoweit wirksam - auch ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in diesem Umfang zurücknehmen wollte. Schließlich muss die Klage auch erfolglos bleiben, soweit mit ihr die unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids getroffene Kostengrundentscheidung angegriffen wird. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostengrundentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VwKostG LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Anlass zum Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheids gegeben. Die Klägerin hat die Rücknahme der ihr erteilten Genehmigung im vorstehenden Sinne veranlasst. Veranlasst ist eine Amtshandlung, wenn der Betroffene Urheber eines Tatbestands ist, der eine Behörde dazu veranlasst, im Pflichtenkreis des Betroffenen tätig zu werden (vgl. VG Dessau, Urteil vom 7. April 2004 - 1 A 2146/03 -, juris, Rn. 12). Mit der streitigen Rücknahme ist der Beklagte im Pflichtenkreis der Klägerin als Inhaberin einer rechtswidrigen Erlaubnis tätig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Nach dessen Nr. 19.1.1 ist in Verfahren über Klagen des Anlagenbetreibers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Streitwert ein Betrag anzusetzen, der zwischen dem Auffangstreitwert von 5.000,00 € und 2,5 % der Investitionskosten liegt. Im vorliegenden Fall hält es die Kammer angesichts des Umfangs des Sach- und Streitstands für angemessen, mit 15.000,00 € einen Streitwert in Höhe von ca. 0,5 % der Kosten für die Errichtung der Anlage, die sich auf 2.833.000,00€ belaufen, anzusetzen. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2014, das dem Beklagten am 31. Januar 2014 zugegangen ist, die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung organischer Abfälle aus der Schlacht- und Brotindustrie mit einem Jahresdurchsatz von 66.000 t organischer Abfälle zur Erzeugung von Biogas, eines Blockheizkraftwerks (BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,212 MW sowie einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas zu Bioerdgas mit einer Kapazität von 7,9 Mio. Nm3/a (700 Nm3/h). Diese Anlage soll antragsgemäß auf dem Flurstück 83/47 der Flur 1 in der Gemarkung W. im Ortsteil W. der Stadt H. errichtet werden. Der geplante Anlagenstandort befindet sich auf einem zum Zeitpunkt der Antragstellung ungenutzten Grundstück auf dem Betriebsgelände des Mitteldeutschen Bitumenwerks GmbH. Unmittelbar an den Anlagenstandort grenzt in westlicher Richtung das zu gewerblichen Zwecken genutzte Betriebsgelände des Mitteldeutschen Paraffinwerks W. an. Auf dem Betriebsgelände des Bitumenwerks werden eine Anlage zur Herstellung von Bitumen und eine Paraffinanlage betrieben. Sowohl das Anlagengrundstück als auch das angrenzende Betriebsgelände sind im Flächennutzungsplan der Stadt H. als Gewerbeflächen ausgewiesen. In unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes des Paraffinwerks ist ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude errichtet, welches sich ca. 340 m südwestlich der geplanten Anlage befindet. Ca. 200 m östlich des geplanten Anlagenstandorts befindet sich das von der MIBRAG mbH betriebene Kraftwerk Wählitz. 300 m nördlich des geplanten Anlagenstandorts ist der südliche Rand des Ortsteils W. der Stadt H. gelegen. Für die Ortslage W. sind im Flächennutzungsplan Wohnflächen am südlichen Ortsrand und Mischflächen im nördlich davon gelegenen Ortskern ausgewiesen. Ca. 600 m westlich des Vorhabenstandorts befindet sich die Ortslage R. der Stadt H.. Nach den von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen sind die Errichtung und der Betrieb folgender Betriebseinheiten (BE) geplant: BE 01 (Annahme, Aufbereitung, Verwaltung), bestehend aus: - einer Halle mit: - einem Annahmebunker für Altbrot mit einem Fassungsvermögen von 50 m3; - je einem Annahmebehälter für Magen-Darm-Inhalt (MDI) F mit einem Fassungsvermögen von 250 m3, für MDI H mit einem Fassungsvermögen von 500 m3, für Fett mit einem Fassungsvermögen von 100 m3 und für Fettemulsionen mit einem Fassungsvermögen von 50 m3; - einer Hygienisierungseinheit mit drei separaten Behältern zu je 15 m3 Fassungsvermögen; - einer Separationseinheit (Pressschneckenseparator); - einer Anlage zur Be- und Entlüftung; - einem Biofilter zur Abluftreinigung; - außerhalb der Halle: - ein Pufferbehälter mit einem Fassungsvermögen von 200 m3 zur Mischung der hygienisierungspflichtigen Stoffe aus den Annahmebehältern und des Altbrots aus dem Annahmebunker mit Wasser; - ein Prozesswasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von 10 m3; - ein Vorlagenbehälter für die Separation mit einem Fassungsvermögen von 10 m3. BE 02 (Biogaserzeugung), bestehend aus: - einem Pufferbehälter mit einem Bruttofassungsvermögen von 330 m3 zur Aufnahme des Gärsubstrats nach der Hygienisierung; - zwei Fermentern mit einem Bruttofassungsvermögen von je 4.000 m3; - einem Nachgärer mit einem Bruttofassungsvermögen von 2.000 m3; - einem Doppelmembrangasspeicher mit einem Bruttofassungsvermögen von 1.100 m3. BE 03 (Gaslagerung), bestehend aus: - vier geschlossenen Gärrestlagerbehältern mit einem Bruttofassungsvermögen von je 4.500 m3; - vier Doppelmembrangasspeichern mit einem Bruttofassungsvermögen von je 2.900 m3; - zwei offenen Gärrestlagerbehältern als Reserve für den Winter mit einem Bruttofassungsvermögen von je 5.000 m3; - zwei Technikgebäuden für Pumpen, Verteiler und elektrische Betriebstechnik. BE 04 (Biogasaufbereitung und -verwertung), bestehend aus: - einem in einem Technikcontainer untergebrachten BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,212 MW, ausgestattet mit einer Ölauffangwanne; - einer Aminwäscheanlage zur Biogasaufbereitung mit einem maximalen Volumenstrom für Rohbiogas von 1.400 Nm3/h und einem maximalen Volumenstrom für Biomethan von 700 Nm3/h; - einer Notfackel mit einem Volumenstrom von 1.300 m3/h. Die von der Klägerin mit dem Antrag eingereichte Anlagenbeschreibung sieht hinsichtlich des BHKW die Installation von zwei Gasturbinen mit je 200 kW elektrischer Leistung vor. Der Anlagenbeschreibung beigefügt sind Datenblätter für Mikrogasturbinen vom Typ C200 und C400. In diesen Datenblättern werden für den Typ C200 die elektrische Leistung mit 200 kW und die Geräuschemissionen bei Volllast in 10 m Abstand mit 65 dB(A) angegeben. Für den Typ C400 werden die elektrische Leistung mit 400 kW und die Geräuschemissionen mit 65 dB(A) in 10 m Entfernung angegeben. Angaben zu den von den Turbinen ausgehenden Geruchsemissionen enthalten die Datenblätter nicht. In der Anlagenbeschreibung der Gasaufbereitungsanlage gibt deren Hersteller ausgehend von Rohbiogas als Eingangsstoff mit einem Gehalt an Methan (NH4) von 55 bis 65 Vol. %, an Kohlendioxyd (CO2) von 34,5 bis 44,5 Vol. %, an Sauerstoff (O2) von < 0,1 Vol. %, an Stickstoff (N2) von < 0,4 Vol. % und an Schwefelwasserstoff (H2S) von 0 bis 100 ppm für die Zusammensetzung des Produktgases (Biomethan) einen Gehalt von 98,2 Vol. % an NH4, von < 1,0 Vol. % an CO2, von < 0,2 Vol. % an O2, von < 0,6 Vol. % N2 und von < 3,3 ppm an H2S an. Hinsichtlich der von der Gasaufbereitungsanlage ausgehenden Geräuschemissionen werden in der Anlagenbeschreibung vier außerhalb der Anlage wahrnehmbare Schallquellen angegeben: CO2-Auslass mit max. 70 dB(A) in 1 m Entfernung, Tischkühler mit max. 55 dB(A) in 10 m Entfernung, Kaltwassersatz mit max. 54 dB(A) in 10 m Entfernung und Container mit max. 55 dB(A) in 10 m Entfernung. Das dem Antrag beigefügte Datenblatt der geplanten Notfackel enthält keine Angaben zu den von der Fackel ausgehenden Geruchs- und Geräuschemissionen. Der Anlagenbeschreibung der Klägerin ist hierzu zu entnehmen, dass die Notfackel nicht dauerhaft, sondern lediglich bei Störungen in der Anlage oder der Biogasverwertungseinrichtungen betrieben werden soll. Die Anlage soll nach der sich bei den Antragsunterlagen befindenden Anlagenbeschreibung jährlich 6.000 t Altbrot, 37.000 t Magen-Darm-Inhalt von Schweinen, 8.000 t an Fettabscheideremulsionen und 15.000 t an gepressten Fettabscheiderinhalten verarbeiten. Das in der Anlage erzeugte Biogas soll zu 15% im BHKW zur Erzeugung von elektrischer Energie und Prozesswärme genutzt und im Übrigen in der Gasaufbereitungsanlage in Biomethan, das in das öffentliche Erdgasnetz eingespeist wird, umgewandelt werden. BHKW und Gasaufbereitungsanlage sollen durchgängig (24 h/d) betrieben werden. Die Anlieferung der zu verarbeitenden Abfälle soll per LKW montags bis samstags in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr erfolgen. Im Umfang der Menge der eingelieferten Menge an MDI von jährlich 37.000 t soll die Abholung von Gärresten als Rückfracht mit den Anlieferungsfahrzeugen erfolgen. Die danach verbleibenden 19.000 m3 an Gärresten sollen zu den in der Landwirtschaft üblichen Ausbringungszeiten ebenfalls montags bis samstags in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr mit Fahrzeugen abgeholt werden. Das mit den Antragsunterlagen beim Beklagten eingereichte Gutachten zur Schallimmissionsprognose wurde von der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG am 17. Dezember 2013 erstattet. Die in dieser Prognose betrachteten maßgeblichen Immissionsorte IO 1 bis IO 4 entsprechen den vier dem Anlagenstandort nächstgelegenen Wohngebäuden am südlichen Rand der Ortslage W.. Der Schallimmissionsprognose liegt die Annahme zugrunde, dass das BHKW mit einer Mikrogasturbine des Typs CR400 betrieben werden solle. Die Anlieferung der Eingangsstoffe sei nur tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) vorgesehen, wobei regelmäßig nicht mehr als neun Fuhren pro Tag anfielen, die ausschließlich über die Straße Am Werk erfolgen sollen. Auf die gleichen Zeiten verteile sich der während der Düngephase stattfindende Abtransport der Gärreste, für den täglich nicht mehr als 20 Fuhren - also 40 Fahrten - zu erwarten seien. Der Betrieb der Notgasfackel sei kein Vorgang des bestimmungsgemäßen Betriebs der geplanten Anlage und bleibe daher für die Schallemissionsprognose unberücksichtigt. Für das BHKW sei von einem ununterbrochenen Betrieb mit folgenden Schallleistungspegeln auszugehen: - Container: LWAeq ≤ 94 dB(A), - Abgas (Schalldämpfer): LWAeq ≤ 85 dB(A), - Zu- und Abluftöffnungen - je Öffnung: LWAeq ≤ 80 dB(A), - Kühler für Gemisch und Motor - je Kühler: LWAeq ≤ 85 dB(A). Für die Anlage zur Biogasaufbereitung seien folgende Schallquellen und -leistungspegel zu berücksichtigen: - Gasaufbereitung (Container): LWAeq ≤ 93 dB(A), - Kaltwassersatz: LWAeq ≤ 90 dB(A). Im Fermenter und in den Nachgärbehältern kämen insgesamt drei Rührwerke mit außenliegenden Motoren zum Einsatz. Die Gärrestlager und die übrigen Behälter erhielten insgesamt neun Tauchmotorrührwerke. Für jedes Rührwerk seien folgende Schallleistungspegel anzusetzen: - Rührwerk mit außenliegendem Motor: LWAeq ≤ 85 dB(A), - Tauchmotorrührwerk: LWAeq ≤ 80 dB(A). In der Annahmehalle sei von einem mittleren Halleninnenpegel LI von 88 dB(A) auszugehen. Als Schalldämmmaß für Hallenwände und -dach sei der Wert R’w für Trapezblech von 25 dB anzusetzen. Tore und Zuluftöffnungen der Halle seien als durchgängig offen zu berücksichtigen. Für den über den Biofilter nach außen geführten Abluftstrom der Annahmehalle sei konservativ ein Schallleistungspegel LWAeq ≤ 80 dB(A) bei kontinuierlichem Betrieb in Ansatz zu bringen. Für das eingehauste Gebläse der Abluftführung sei bei kontinuierlichem Betrieb ein Schallleistungspegel LWAeq ≤ 78 dB(A) zu berücksichtigen. Für den Fahrzeugverkehr zum Zwecke der Anlieferung und des Abtransports sei für eine Fahrt bezogen auf eine Stunde ein mittlerer längenbezogener Schallleistungspegel LWAeq‘ ≤ 65 dB(A)/m anzusetzen. Aus diesen Eingangsgrößen habe sich bei der Ausbreitungsberechnung mittels des Programms IMMI ergeben, dass im Tageszeitraum an den maßgeblichen Immissionsorten mit anlagenbedingten Schallimmissionen von 36 bis 38 dB(A) zu rechnen sei, womit die Richtwerte der TA Lärm für Wohn- bzw. Mischgebiete von 55 bzw. 60 dB(A) unterschritten würden. Zur Nachtzeit seien Zusatzbelastungen von 33 bis 37 dB(A) zu erwarten, womit die Richtwerte der TA Lärm von 40 bzw. 45 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Daher könne nach Pkt. 3.2.1 der TA Lärm auf eine Ermittlung von Vorbelastungen verzichtet werden. Nach der mit den Antragsunterlagen eingereichten Anlagenbeschreibung seien in der geplanten Anlage insgesamt 37.192 kg Biogas, das als hochentzündlich einzustufen sei, vorhanden. Damit sei die Mengenschwelle nach Anhang I, Stoffgruppe 8, Spalte 4 und 5 der 12. BImSchV überschritten, weshalb die geplante Anlage unter die Grundpflichten der genannten Verordnung falle. Den Antragsunterlagen hat die Klägerin den Entwurf eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen mit dem Bearbeitungsstand vom 3. November 2013 beigefügt. Unter Pkt. 3 (Gefahrenpotenzial des Betriebsbereiches) heißt es, dass sich die nächsten Anwohner in ca. 200 m Entfernung zum geplanten Anlagenstandort befänden. Es lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass in der unmittelbaren Umgebung des Anlagenstandorts Gegebenheiten vorhanden seien, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern könnten. Unter Pkt. 3.2 (Gefahrenanalyse) wird ausschließlich ausgeführt, dass eine detaillierte Gefahrenanalyse vor Inbetriebnahme von einem Fachplaner erarbeitet und vor Inbetriebnahme vorgelegt werde. Die sich aus der Gefahrenanalyse ergebenden Maßnahmen würden in Zusammenarbeit mit einem Fachplaner erarbeitet und vor Inbetriebnahme vorgelegt. In einem Vermerk des Referats 402e des Beklagten vom 31. März 2014 wird ausgeführt, dass die geplante Anlage aufgrund ihrer Durchsatzmenge von ca. 181 t/d nicht gefährlicher Abfälle unter Nr. 8.4.1.1. der Anlage 1 zum UVPG falle, womit für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG durchzuführen sei. Die geplante Anlage verursache aufgrund ihrer weitgehend geschlossenen Bauart und Betriebsweise nur relativ geringe Emissionen. Anlagenteile, in denen es durch den Umgang mit geruchsintensiven Stoffen zu Geruchsemissionen kommen könne, seien an einen Biofilter angeschlossen. Lärmintensive Ausrüstungen würden zur Schallminderung in geschlossenen Räumen aufgestellt. Die mit der Errichtung der Anlage verbundenen Emissionen seien temporär und beschränkten sich auf den Anlagenstandort, sodass von ihnen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Standort habe aufgrund seiner langzeitigen industriellen Nutzung keine besondere naturschutzfachliche Bedeutung. Anlagenteile, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werde, seien durch geeignete Dichtungs- und Auffangsysteme so ausgeführt, dass Wasserverschmutzungen nicht auftreten könnten. Die vorhabenbedingte Versiegelung von Flächen innerhalb eines Industriestandorts habe keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Durch die geplante Lage im Gewerbegebiet komme es nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Kultur- und Sachgüter seien nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis könne damit auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Am 28.05.2014 ging beim Beklagten das nachgereichte Rohrleitungs- und Instrumenten-Fließschema ein. Nach diesem soll die geplante Anlage so errichtet werden, dass die gasführenden Bereiche von Fermenter, Nachgärer und Endlagerbehältern 1 bis 4 untereinander mit Gasleitungen in einem Ringleitungssystem verbunden werden. Zur Trennung der Verbindung der Endlagerbehälter vom übrigen Gassystem sind je Behälter zwei von Hand betätigte Absperrklappen vorgesehen. Alle der vorgenannten Behälter sollen mit Drucküberwachungseinrichtungen versehen werden, deren prozessleittechnische Aufgaben (PCE-Aufgaben) im Fließschema mit „PTA“ angegeben ist, wobei „P“ nach DIN EN 62424 bzw. der Vorläufervorschrift DIN EN 1861 für die zu messende Größe Druck steht, „T“ für die Verarbeitung analoger Messwerte und „A“ für Alarmierung bzw. Meldung steht. Der Beklagte machte das Vorhaben in seinem Amtsblatt vom 17. Juni 2014 und in der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe Weißenfels - vom 17. Juni 2014 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen fand in der Zeit vom 25. Juni 2014 bis einschließlich zum 24. Juli 2014 beim Beklagten und bei der Stadt H. statt. Der Erörterungstermin fand am 7. und 8. Oktober 2014 im Bürgerhaus H. statt. Am 24. Februar 2015 ging dem Beklagten der Entwurf einer Auswirkungsanalyse zur Ermittlung von angemessenen Abständen mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsberechnungen der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG vom 8. Januar 2015 zu. Ziel der Auswirkungsanalyse sei, anhand des Leitfadens KAS 18 zu ermitteln, in welchen Entfernungen nicht mehr mit einer Gefährdung im Falle von Betriebsstörungen zu rechnen sei, wobei nur die gesundheitlichen Auswirkungen auf sich auf den angrenzenden Wohnbauflächen aufhaltenden Personen untersucht würden. Die dem geplanten Anlagenstandort nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich im Randbereich der Ortslage W. und sei vom Anlagenstandort ca. 270 m entfernt. Diese sei der Auswirkungsanalyse als Schutzobjekt zugrunde zu legen. Biogas sei aufgrund seines Methangehaltes dazu geeignet, mit der Umgebungsluft zündfähige oder explosive Gemische zu bilden. Darüber hinaus enthalte es Schwefelwasserstoff und Ammoniak, die beide toxisch seien. Das in der Auswirkungsanalyse betrachtete Störfall-Szenario entspreche dem Dennoch-Störfall, also einem Störfall, der von vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenquellen ausgehe und dessen Eintritt daher durch störfallverhindernde Maßnahmen nicht verhindert werden könne. Als solcher Dennoch-Störfall sei der Austritt einer größeren Biogasmenge infolge einer größeren Leckage einer Gasspeicherfolie anzunehmen. Diese Leckage könne in Form eines Risses der Dachhaut von Gasspeichern oder als Versagen der Klemmeinrichtungen, mit denen die Dachhaut an den Wänden der Gasspeicher befestigt werde, auftreten. Der Berechnung der Auswirkungen eines solchen Störfalls werde ein definiertes Leck in der Dachhaut von 3 m x 0,2 m Größe zugrunde gelegt. Hierbei sei anzunehmen, dass zunächst die Wetterschutzplane versage und hernach die darunter gelegene Gasspeicherhaube versage. Dieses Versagen beider Schutzfolien sei zwar selten, in der Praxis aber schon eingetreten. Die bei der Berechnung zu berücksichtigende größte zusammenhängende Menge (GZM) an Biogas sei in den Endlagerbehältern 1 bis 4 vorhanden. Dabei werde konservativ davon ausgegangen, dass der jeweilige Behälter zum Zeitpunkt des Störfalls vollständig von Substrat geleert sei. Eine gleichzeitige Freisetzung des Inhalts mehrerer Behälter sei nicht zu erwarten. Die Ausbreitungsberechnung sei mit den Programmen STOER und ProNuSs erfolgt, welche das in der VDI-Richtlinie 3783 als Stand der Technik ausgewiesene Gauß’sche Partikelmodell implementierten. Die beim Störfall freigesetzte Gaswolke erfahre nach der Freisetzung eine kontinuierliche Verdünnung durch Zumischen von Umgebungsluft. Bei der Berechnung werde davon ausgegangen, dass der errechnete Ausflussmassestrom im gesamten Zeitraum konstant bleibe; es werde mithin konservativ angenommen, dass sich der geringe in der Anlage vorhandene Überdruck von 5 mbar nicht sofort abbaue, sondern in einem Zeitfenster konstant bleibe. Für die Ausbreitungsberechnung werde eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3 m/s angenommen; die Annahme geringerer Windgeschwindigkeiten bei Inversionswetterlage wäre hinsichtlich der geringen Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens als exzeptioneller Störfall zu betrachten. Als maßgebliche Bewertungskriterien würden der ERPG-2-Wert und der AEGL-Wert für eine zehnminütige Expositionsdauer herangezogen. Für die Schwefelwasserstoffkonzentration werde von einem Anteil von 2 Vol. % Schwefelwasserstoff im Biogas ausgegangen. Der Methangehalt werde zu 55 % angenommen. Als erstes Szenario werde die Freisetzung einer größeren Biogasmenge durch die vorbeschriebene Leckage untersucht. Hierbei werde der kontinuierliche Massestrom von 20,66 kg/s im Zeitraum von der Entstehung des Lecks bis zum Zeitpunkt des erfolgten Druckabbaus, der wenige Sekunden nach Leckbildung eintrete, freigesetzt. Konservativ sei anzunehmen, dass der Austrittsstrom durch die Gewichtskraft der zusammenfallenden Dachhaube unterstützt werde und der berechnete Ausflussmassestrom so lange konstant bleibe, bis die Gasspeicherhaube vollständig geleert sei. Das danach zurückbleibende Gasvolumen werde aufgrund des dichteneutralen Charakters von Biogas innerhalb eines Zeitfensters von 600 s an die Umgebung freigesetzt. Damit betrage bei einer Gasmenge in der Gasspeicherhaube des Lagerbehälters von 2.862 kg die Dauer der Freisetzung 139 s. Hiernach verblieben noch 5.581 kg Gas im Zylindermantel, die innerhalb von 600 s mit einem Massestrom von 9,3 kg/s freigesetzt würden. In diesem Szenario werde die untere Explosionsgrenze in Bodennähe nicht überschritten; Zündgefahren in Bodennähe seien damit ausgeschlossen. Hinsichtlich der toxischen Gefahren ergebe die Auswertung der Ausbreitungsberechnung für das Szenario 1, dass eine Überschreitung des EAGL-2-Wertes bis zu einer Entfernung von 150 m in Windrichtung des jeweils freisetzenden Endlagerbehälters zu erwarten sei. Die Konzentration des Schwefelwasserstoffs in der Luft in Abhängigkeit zum Abstand des entsprechenden Ortes vom Endlagerbehälter ist in einem Diagramm (Abb. 6) grafisch dargestellt. Bei einer Freisetzung von Biogas aus den Endlagerbehältern 2, 3 oder 4 könne bei nordwestlichem Wind die Schwefelwasserstoffkonzentration auf dem südöstlich des Anlagenstandorts gelegenen Kraftwerksgelände den EAGL-2-Wert überschreiten. Für die nächstgelegene Wohnbebauung seien jedoch keine gesundheitsgefährdenden Schwefelwasserstoffkonzentrationen zu erwarten. Für das zweite zu untersuchende Szenario werde von der Zündung des freigesetzten Biogases ausgegangen. Dabei könne von der Explosion der freigesetzten Biogaswolke ausgegangen werden. Da die Explosion unverdämmt erfolge, werde der Auswirkungsanalyse die Deflagration der Biogaswolke als schneller unverdämmter Wolkenabbrand zugrunde gelegt. Hierzu hätten die vorausgegangenen Betrachtungen ergeben, dass das nach der Freisetzung entstehende Luft-Gas-Gemisch in Höhen unterhalb von 2 m über Geländeoberkante (GOK) die untere Explosionsgrenze (UEG) nicht überschreite, dass letzteres aber in darüber liegenden Höhen der Fall sei. Auswirkungen der Explosion auf die Umgebung seien in Form von Explosionsüberdruck und Wärmestrahlung zu erwarten. Zur Untersuchung des Ablaufs der Explosion werde das Multi-Energy-Modell nach TNO verwendet, welches im Programm ProNuSs 8 implementiert sei. Nach der Matrix von Kinsella entspreche es den zu erwartenden Explosionsbedingungen, der Berechnung die Kategorie 3 zugrunde zu legen. Aus Szenario 1 habe sich ergeben, dass die Freisetzung der Gaswolke innerhalb eines längeren Zeitfensters erfolge, womit zum Zündzeitpunkt an den Wolkenrändern bereits eine Verdünnung des Gases unterhalb der UEG stattgefunden habe. Daher werde eine Zündung von 50 % des freigesetzten Gases angenommen. Aus diesen Ausgangsparametern ergebe sich folgender Explosionsdruckverlauf als Funktion über der Entfernung vom Behälterrand: Im Abstand von 59 m vom Behälterrand betrage der Explosionsdruck 0,05 bar, bei welchem Wert mit dem Bruch von 100 % der Scheiben zu rechnen ist. In 95 m Entfernung werde ein Druck von 0,03 bar erreicht, bei welchem mit dem Bruch von 75 % der Scheiben zu rechnen sei. Im Abstand von 275 m vom Behälterrand betrage der Explosionsdruck 0,01 bar, wobei mit dem Bruch von 10 % der Scheiben zu rechnen sei. Der mittlere Grenzwert für die Flächennutzungsplanung nach dem Leitfaden KAS 18 von 0,1 bar werde nicht erreicht. Auch die übrigen in Anhang 4, Pkt. 2 der KAS 18 aufgeführten Grenzwerte würden nicht erreicht. Hieraus folge, dass Glasbruch in den benachbarten industriell genutzten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gesundheit von sich im Freien aufhaltenden Personen werde jedoch nicht beeinträchtigt. Auch sei eine Beschädigung von benachbarten Gärrestebehältern nicht zu besorgen. Hinsichtlich der beim Abbrand von einer Gaswolke ausgehenden Wärmestrahlung empfehle der Leitfaden KAS 18 eine Bestrahlungsstärke von 1,6 kW/m2 als Grenze für nachteilige Wirkungen. Dieser Wert gelte für Brände mit beliebig langer Brenndauer und sei im Abstand von ca. 57 m erreicht. Bei Annahme einer Flammenfortpflanzungsgeschwindigkeit zwischen 20 und 40 m/s sei die freigesetzte Biogaswolke nach maximal 0,5 s vollständig verbrannt. Da nach den vorhergegangenen Berechnungen davon ausgegangen werden könne, dass auch nach dieser Zeit weiterhin Gas aus dem Leck nachströme, sei eine Branddauer von mehr als 0,5 s anzunehmen; es sei eine Brenndauer von mehr als einer und weniger als 5 Sekunden zu unterstellen. Nach dem Leitfaden KAS 18 betrage der Grenzwert für das Erreichen der Schmerzgrenze ungeschützter Personen für die Einwirkdauer von 4 s 11,4 kW/m2 und für die Einwirkdauer von 2 s 19,9 kW/m2. Ersterer Wert werde im Abstand von ca. 22,2 m und letzterer Wert im Abstand von ca. 17,3 m vom Rand der Gaswolke erreicht. In einem internen Vermerk des Referats 402.6 des Beklagten vom 13. August 2015 (Bd. 5, Bl. 156) wird ausgeführt, dass in schallschutztechnischer Hinsicht das in der Nähe des Anlagenstandorts gelegene Kraftwerk und eine bisher nicht errichtete neue Paraffinanlage Vorbelastungen darstellten, die im Schallschutzgutachten vom 28. Mai 2014 nicht berücksichtigt worden seien. Dies stehe mit Nr. 3.2.1 TA Lärm in Einklang, nach der die Erfassung von Vorbelastungen entbehrlich sei, wenn die von der geplanten Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Richtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Am 9. Oktober 2015 ging dem Beklagten die Fortschreibung zur Änderung der Geräuschabstrahlung der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG vom 23. September 2015 zu. Hinsichtlich der für die Prognose angesetzten Ausgangsdaten wurde gegenüber der Schallimmissionsprognose lediglich der Schallleistungspegel für den BHKW-Container auf den Wert LWAeq ≤ 90 dB(A) geändert. Neu berücksichtigt wurden neben den bereits in der Prognose vom 17. Dezember 2013 betrachteten zwei weitere Immissionsorte: ein Wohngebäude in der Straße Am Werk 8 (IO 5) und ein Bürogebäude auf dem an den Anlagenstandort angrenzenden Gewerbestandort (IO 6). Für IO 5 wurde der Richtwert der TA Luft für Mischgebiete herangezogen; für IO 6 der für Gewerbegebiete. Hinsichtlich der zu Wohnzwecken genutzten Immissionsorte kommt die Fortschreibung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm weder zur Tages- noch zur Nachtzeit überschritten würden. Am IO 6 werde zur Nachtzeit der Richtwert um 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung sei nicht relevant, da das Bürogebäude nur während der Tageszeiten genutzt werde. Der Beklagte gab in seinem Amtsblatt vom 17. November 2015 und durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt H. öffentlich bekannt, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt worden sei, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlage. Der Genehmigung liegen die in deren Anlage 1 aufgeführten Unterlagen zugrunde. Zu diesen Unterlagen gehören neben den Schallschutz- und Geruchsprognosen nebst Fortschreibungen auch der Entwurf des Störfallkonzepts und die Auswirkungsanalyse sowie das Prozessfließbild. Die Genehmigung steht neben weiteren aufschiebenden Bedingungen betreffend die Beibringung von Sicherheitsleistungen und Standsicherheitsnachweisen unter der aufschiebenden Bedingung, dass vor der Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde der Nachweis der gesicherten Entsorgung der Gärreste von 57.100 t/a durch Vorlage entsprechender Abnahmeverträge zu erbringen sei. Die Genehmigung erlösche, wenn die Anlage nicht bis zum 1. Juni 2018 in Betrieb genommen worden sei. Weiterhin wurden der Genehmigung u.a. folgende Nebenbestimmungen beigegeben: Im Abgas der Verbrennungsmotorenanlage sei eine Geruchsstoffkonzentration von 2.000 GE/m3 einzuhalten (Nr. 4.1.8). Im Abgas der Gasaufbereitung sei eine Geruchsstoffkonzentration von 4.000 GE/m3 einzuhalten (Nr. 4.1.9). Die geruchsbeladene Luft der Anlieferungshalle sei wirksam zu erfassen und über einen Biofilter zu reinigen. Es sei zu gewährleisten, dass in der Abluft eine Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m3 eingehalten werde. Im Reingas dürfe kein Rohgasgeruch wahrnehmbar sein (Nr. 4.1.10). Die maximale Lagermenge an Biogas betrage antragsgemäß 37.192 kg. Die Anlage unterfalle damit den Grundpflichten der 12. BImSchV. Die Betreiberin habe die Grundpflichten der Störfallvorsorge gemäß §§ 3 bis 8 der Störfallverordnung (12. BImSchV) für die gesamte Anlage zu erfüllen (Nr. 4.5.1). Der gemäß § 8 der 12. BImSchV erarbeitete Entwurf eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen sei bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu überarbeiten. Insbesondere seien die Erkenntnisse aus der Auswirkungsanalyse des TÜV Nord vom 8. Januar 2015 in das Konzept einzuarbeiten und im Managementsystem des Betriebsbereiches umzusetzen (Nr. 4.5.2). Da im Störungsfall unter Umständen eine Gefährdung von toxischem Schwefelwasserstoff oberhalb des AEGL-2-Werts im südöstlichen angrenzenden Kraftwerksgelände aber auch im angrenzenden industriell und gewerblich genutzten Gebiet auftreten könne, seien geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Warnung der sich dort aufhaltenden Personen vorzusehen, z.B. Installation von Gaswarngeräten am Entstehungsort und Warnmeldung an die betroffenen Gebiete (Nr. 4.5.3). Durch die Vergärungsanlage sei gemäß Nebenbestimmung 4.6.1 während der Nachtzeit (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) am Immissionsort H. OT W., Gnäditz Nr. 32 der Beurteilungspegel von 34 dB(A) einzuhalten. Die Anlage sei so zu betreiben, dass die antragsgemäß angegebenen emissionsrelevanten Kapazitäten, Ausrüstungen und Betriebszeiten eingehalten werden; der Werksverkehr sei auf die Tage von Montag bis Samstag und die Tageszeit (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) zu beschränken (Nr. 4.6.2). Die Anlage sei gemäß Nebenbestimmung 4.6.3 entsprechend den schalltechnischen Vorgaben der Schallimmissionsprognose vom 28. Mai 2014 mit Ergänzung vom 23. September 2015 zu errichten und zu betreiben. Dazu seien die Schallleistungspegel der Aggregate in den Teilbereichen der Anlage durch Produktwahl oder Schalldämpfer (SD) auf folgende Werte zu begrenzen: Annahmehalle Abluft 80 dB(A) Gebläse 78 db(A) Fermenter und Behälter Rührwerke je 85 dB(A) Tauchmotorrührwerke je 80 db(A) BHKW mit Mikrogasturbinen Container 90 dB(A) Kaminmündung (mit SD) 85 dB(A) Zu- und Abluft (mit SD) je 80 dB(A) Gemischkühler je 85 dB(A) Motorkühler je 85 dB(A) Gasaufbereitung Container 93 dB(A) Kaltwassersatz 90 dB(A). Das bewertete Schalldämmmaß von Dach und Wänden der Annahmehalle dürfe jeweils 25 dB nicht unterschreiten. In der Nebenbestimmung 9 wird die Klägerin zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend der von ihr eingereichten aktualisierten Maßnahmenblätter verpflichtet. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen vollständig i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gewesen seien. Sie machten hinreichend deutlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsunterlagen im Verlauf des Genehmigungsverfahrens ergänzt worden seien. Eine erneute Auslegung sei nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich gewesen, da keine Umstände erkennbar gewesen seien, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Das von der MIBRAG betriebene Kraftwerk habe in der Schallimmissionsprognose nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. So sei nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Berücksichtigung von Vorbelastungen entbehrlich, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Von den sechs Endlagerbehältern seien vier gasdicht ausgeführt und an das Gassystem der Anlage angeschlossen. Hinsichtlich der Größe und der angegebenen Verweildauer von 155 Tagen seien die geschlossenen Behälter ausreichend. Nach der VDI-Richtlinie 3475 Bl. 4 solle die Verweildauer in geschlossenen Behältern 150 Tage betragen; nach Ablauf dieser Zeitspanne hätten die Gärreste ein Restgaspotenzial von lediglich 1 %. Damit könne eine weitere Lagerung der Gärreste nach Ablauf der Verweildauer auch in offenen Endlagern erfolgen. Das Restgaspotenzial der in den offenen Behältern gelagerten Gärreste sei in der Ausbreitungsberechnung zutreffend berücksichtigt worden. Die Prüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass die in der geplanten Anlage vorhandene Menge an Biogas die Mengenschwelle der Spalte 4 des Anhangs I zur 12. BImSchV über-, die Mengenschwelle der Spalte 5 aber unterschreite. Nach Prüfung der Antragsunterlagen könne von der Anwendung des § 1 Abs. 2 der 12. BImSchV abgesehen werden. Die im Bescheid festgelegten Sicherheitsregeln und Maßnahmen nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils der 12. BImSchV seien geeignet, das Gefahrenpotenzial zu minimieren. Der Anlagenbetrieb laufe überwiegend automatisiert ab. Die Automatisierung sehe bei Störfällen Notabschaltungen vor. Durch ein Warn- und Meldesystem werde sichergestellt, dass bei einer Störung oder im Havariefall die erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich veranlasst bzw. eingeleitet würden. Aufgrund der Durchsatzmenge von 181 t nicht gefährlicher Abfälle pro Tag sei die Anlage der Nr. 8.4.1.1, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Die danach erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls komme nach der fachtechnischen Prüfung der mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 UVPG zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne. Die Genehmigung werde erteilt, da bei Beachtung der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG erfüllt seien. Der Erlass des Genehmigungsbescheids wurde im Amtsblatt des Beklagten vom 16. Februar 2016 und in der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe Weißenfels - vom 16. Februar 2016 öffentlich bekanntgemacht. Der Bescheid lag vom 17. Februar 2016 bis einschließlich zum 1. März 2016 in der Stadtverwaltung H. und beim Beklagten aus. Am 29. März 2016 hat der Beigeladene im Verfahren 8 A 224/19 HAL Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 übermittelte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Bescheids zur Rücknahme des Bescheids vom 29. Januar 2016 und zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich bis zum 15. Januar 2018 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 nahm die Klägerin zu vorstehendem Entwurf Stellung. Sie sei der Auffassung, dass die beabsichtigte Rücknahme des Genehmigungsbescheids rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. So sei ihr Vertrauen in den Bestand der Genehmigung schutzwürdig, obwohl die in der Auswirkungsanalyse angesetzten Gasmengen unzutreffend gewesen seien. Dies habe dem Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits während der Prüfung der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren auffallen müssen. Der Beklagte habe daher bereits im Genehmigungsverfahren entsprechende Nachforderungen an die Klägerin stellen müssen. Überdies sei die Genehmigung auch angesichts der nunmehr zu korrigierenden Angaben zu den Gaslagermengen nicht rechtswidrig, was sich aus der überarbeiteten Auswirkungsanalyse vom 1. Februar 2018 ergebe. Aus dieser sei zu ersehen, dass die geplante Anlage auch unter Zugrundelegung der neu berechneten Gaslagermenge störfallrechtlich genehmigungsfähig sei. Der weiterhin im Bescheidentwurf angesprochene Umstand, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der ausgelegten Antragsunterlagen fehlerhaft gewesen sei, dürfe nicht zur Rücknahme der Genehmigung führen. Vielmehr sei der entsprechende Fehler durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG zu beheben, was der Aufhebung der Genehmigung entgegenstehe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29. Mai 2018, der der Klägerin am 4. Juni 2018 zugegangen ist, nahm der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1.), lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Anlage ab (Ziffer 2.) und erlegte der Klägerin dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 3.). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er aus Anlass der Klage des Beigeladenen im Verfahren 8 A 224/19 HAL die Rechtmäßigkeit der der Klägerin erteilten Genehmigung erneut geprüft und dabei festgestellt habe, dass diese unerkannt rechtswidrig erteilt worden sei. So sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen, da die ausgelegten Antragsunterlagen z.T. nicht korrekt und unvollständig gewesen seien. Insbesondere sei eine wesentlich geringere als die tatsächlich entstehende störfallrelevante Gaslagermenge angegeben gewesen. Die von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. Februar 2018 eingereichte überarbeitete Auswirkungsanalyse sei von ihm fachlich geprüft worden mit dem Ergebnis, dass für die Endlagerbehälter 5 und 6 nach dem im Merkblatt VDI 3475 Blatt 5 aufgeführten Stand der Technik eine gasdichte Ausführung erforderlich sei, was die Einreichung entsprechend geänderter Antragsunterlagen notwendig mache. Hierauf habe er sich im Ergebnis einer gemeinsamen Beratung vom 19. März 2018 dazu entschieden, zwecks Behebung der der Genehmigung anhaftenden Fehler ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Entgegen der Zusage der Klägerin seien die dafür erforderlichen überarbeiteten Antragsunterlagen nicht eingereicht worden. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG für die Rücknahme des Genehmigungsbescheids erfüllt. Die Genehmigung sei rechtswidrig erteilt worden, da in den Antragsunterlagen eine erheblich geringere als die tatsächlich zu erwartende Gaslagermenge angegeben worden sei und auch die für die Berechnung der maximalen Lagermenge erforderliche Betriebsanweisung zur Entleerung des Fermenters zu Wartungszwecken erst nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens eingereicht worden sei. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung sei wegen fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen. So hätten Bauantragsunterlagen für die gasdichte Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 ebenso gefehlt, wie der Sicherheitsbericht nach der 12. BImSchV, der bei gasdichter Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 erforderlich gewesen sei. Hierüber sei die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2018 in Kenntnis gesetzt worden. Auf dieses Schreiben hin habe der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erklärt, mit seiner Mandantschaft besprechen zu wollen, ob die Endlagerbehälter 5 und 6 gasdicht ausgeführt werden sollen oder ob auf deren Errichtung verzichtet werden solle. Eine Mitteilung über die entsprechende Entscheidung der Klägerin habe er niemals erhalten. Die geplante Anlage sei damit weiterhin nicht genehmigungsfähig, da es beim gegenwärtigen Stand der Antragsunterlagen an einer gasdichten Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 fehle. Da dieser Fehler nicht behoben werden könne, sei die erteilte Genehmigung rechtswidrig. Die Klägerin habe damit Anlass zur Aufhebung der Genehmigung gegeben. Das ihm von § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen übe er zugunsten der Rücknahme aus, da die Klägerin die Erteilung der Genehmigung durch falsche Angaben in den Antragsunterlagen erwirkt habe. Dabei sei unschädlich, dass die Klägerin mglw. keine Kenntnis von der Unrichtigkeit gehabt habe, da es hierbei allein auf die objektive Unrichtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben ankomme. Zudem sei erwogen worden, auf die Rücknahme zu verzichten, wenn die Klägerin erneut in ein Genehmigungsverfahren eintreten wolle, um die geplante Anlage in einem fehlerfreien Genehmigungsverfahren genehmigen zu lassen. Zu den Antragsunterlagen hätten Nachforderungen bestanden, deren Beibringung letztmalig zum 1. September 2017 angemahnt worden sei. Erst im Zuge der Rückäußerung zum Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2017 habe die Klägerin eine überarbeitete Auswirkungsanalyse vorgelegt, deren fachliche Prüfung ergeben habe, dass die Endlagerbehälter 5 und 6 abweichend von den Antragsunterlagen gasdicht ausgeführt werden müssten. Entsprechend geänderte Antragsunterlagen oder alternativ hierzu eine Erklärung, auf die Errichtung der genannten Behälter verzichten zu wollen, habe die Klägerin trotz entsprechender Zusage nicht eingereicht, womit ein Nachholen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht möglich gewesen sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe mit dem 1. September 2017 - dem Tag, zu dem die Klägerin die fehlenden Antragsunterlagen habe beibringen sollen - zu laufen begonnen. Die Ablehnung des Genehmigungsantrags finde ihre rechtliche Grundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV, da das beantragte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche und dieser Zustand auch nicht durch Nebenbestimmungen beseitigt werden könne. Hilfsweise könne die Ablehnung auch auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV gestützt werden, da die Klägerin seiner Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 30. November 2016 habe der Beklagte die Klägerin zur Einreichung eines Sicherheitsberichts i.S.d. § 9 der 12. BImSchV aufgefordert. Mit E-Mail vom 28. November 2016 habe das von der Klägerin beauftragte Planungsunternehmen mitgeteilt, dass die neu berechnete maximale Gaslagermenge unter der Mengenschwelle von 50.000 kg liege. Die entsprechenden Berechnungsunterlagen seien jedoch nicht nachvollziehbar gewesen, da den zugrundeliegenden Planzeichnungen der Endlagerbehälter nur die äußeren Abmessungen der Behälter, nicht aber das Maß des für die Berechnung des Gasvolumens erforderlichen Abstands zwischen äußerer Dachhaut und Gasspeichermembran zu entnehmen gewesen seien. Zudem habe die für die Bestimmung der maximalen Gaslagermenge erforderliche Betriebsanweisung zur Entleerung von Fermentern noch nicht vorgelegen. Dies sei der Klägerin unter Fristsetzung für die Nachlieferung prüffähiger Unterlagen mitgeteilt worden. Zwar habe die Klägerin daraufhin weitere Unterlagen nachgereicht. Diese seien jedoch noch immer mangelhaft gewesen, da die der Volumenberechnung zugrunde gelegten Behältermaße nicht vollständig mit den Planzeichnungen übereinstimmten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 habe er, der Beklagte, weitere Nachforderungen bezüglich der überarbeiteten Auswirkungsanalyse gemacht, da die dieser zugrunde gelegten maximalen Gaslagermengen von denen abwichen, die sich aus einer Berechnung der Lagervolumina anhand der von der Klägerin im bisherigen Verfahren eingereichten Planzeichnungen ergäben. Daher seien bis zum 20. Juni 2017 sowohl die Ausbreitungsberechnung zu überarbeiten als auch nachvollziehbare grafische Darstellungen der Lagerbehälter nachzureichen. Nachdem diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien, sei der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2017 eine letzte Frist bis zum 1. September 2017 gesetzt worden. Er, der Beklagte, habe die Klägerin in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er im Falle des fruchtlosen Fristablaufs die Rücknahme der erteilten Genehmigung und die Ablehnung des Genehmigungsantrags beabsichtige. Die Klägerin habe weder die nachgeforderten Unterlagen beigebracht, noch eine Fristverlängerung beantragt, weshalb spätestens mit Ablauf des 20. September 2017 die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abgelaufen sei. Unter dem 1. Juni 2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die im Bescheid vom 29. Januar 2016 gesetzte Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis zum 1. Juni 2020 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2019 ab. Die hiergegen von der Klägerin vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 8 A 163/19 HAL erhobene Verpflichtungsklage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. Mai 2020 abgewiesen. Am 4. Juli 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2018 erhoben. Zu deren Begründing trägt die Klägerin unter Beantragung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens 8 A 224/19 HAL vor, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme des Genehmigungsbescheids nicht vorlägen, da letztere nicht rechtswidrig sei. Sie erkläre den Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der Endlagerbehälter 5 und 6. Dieser Teilverzicht auf die erteilte Genehmigung sei rechtlich zulässig und führe dazu, dass nur noch die verbleibende Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Zudem habe sie eine neue Auswirkungsanalyse fertigen lassen, in deren Ergebnis die Einhaltung der störfallrechtlichen Anforderungen festzustellen sei. Überdies sei die angefochtene Rücknahme des Genehmigungsbescheids ermessensfehlerhaft. So könnten die vom Beklagten zur Begründung der Rücknahme angeführten rechtlichen Mängel der Genehmigung und des zu ihrem Erlass durchgeführten Verwaltungsverfahrens vollumfänglich in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Zur Beurteilung der Heilbarkeit seien auch Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers zu beachten, die nach Erlass der zurückzunehmenden Genehmigung eingetreten sind. Ihr, der Klägerin, sei damit die Möglichkeit einzuräumen, das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des von ihr beabsichtigten ergänzenden Verfahrens auszusetzen. Dies sei sachdienlich, da die der Genehmigung allein fehlende formelle Rechtmäßigkeit durch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hergestellt werden könne, an der sie entgegen der Behauptung des Beklagten mitzuwirken gewillt sei. Die der Klagebegründung beigefügte Auswirkungsanalyse vom 1. Februar 2018 zählt folgende der geplanten Anlage benachbarten schutzwürdigen Objekte auf: Die nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich in westlicher Richtung in ca. 60 m und in südöstlicher Richtung in ca. 110 m Entfernung zum Anlagenstandort. In westlicher Richtung seien Gewerbe- und Industrieanlagen gelegen. Weitere Ortschaften mit Wohnbebauung befänden sich südwestlich in ca. 270 m, in südöstlicher Richtung in ca. 800 m und 1.600 m, in westlicher Richtung in ca. 660 m und in nordwestlicher Richtung in ca. 1.900 m Entfernung. Die kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort weise die Wohnbebauung in ca. 270 m Entfernung auf, weshalb diese als nächstgelegenes Schutzziel identifiziert werde. Die Aussagen zur Zusammensetzung und zu den stofflichen Risiken von Biogas, die Auswahl der Störfallszenarien und der für sie berücksichtigten Eingangsparameter sowie die Methodik der Berechnung der Auswirkungen von Störfällen entsprechen den Darlegungen der Auswirkungsanalyse vom 8. Januar 2015. Zur GZM wird ausgeführt, dass sich in den Endlagerbehältern 1 bis 4 jeweils das größte Gasvorkommen befinde, das sich je Behälter zu 10.694 kg bzw. 8.226 m3 ergebe. Für das Szenario 1 (Freisetzung einer Gaswolke) kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass die UEG in Bodennähe nicht erreicht werde. Dies sei erst in Freisetzungshöhe in Entfernungen von ca. 14 m der Fall. Hinsichtlich der toxischen Wirkungen der freigesetzten Gaswolke sei ein Überschreiten des AEGL-2-Werts im Abstand von bis zu 149 m in Windrichtung und des ERPG-2-Wertes bis zur Entfernung von 179 m vom betroffenen Behälter anzunehmen. Damit könnte auf dem an den Vorhabenstandort angrenzenden Kraftwerksgelände der AEGL-2-Wert überschritten werden. Für die Wohnbebauung in ca. 270 m Entfernung seien keine Gesundheitsgefahren gegeben. Für das Szenario 2 (Zündung der freigesetzten Gaswolke) liege die Grenze für schwere Glasschäden bei ca. 22 m und für den Bruch von 75 % der Scheiben bei ca. 32 m Entfernung vom betroffenen Behälter. Weitere durch den Explosionsüberdruck bedingte Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Wärmestrahlung sei bei einer Einwirkdauer von 4 s die Schmerzgrenze in Entfernungen von bis zu 49 m erreicht; bei einer Einwirkungsdauer von 2 s liege die Grenze bei 40 m. Verbrennungen 2. Grades seien bis zur Entfernung von 36 m, Verbrennungen 3. Grades bis zur Entfernung von 29 m möglich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, dass er bereits in Ansehung des Vortrags des Beigeladenen im Verfahren 8 A 224/19 HAL mit der Klägerin in Kontakt getreten sei, um die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zu erörtern, da dies das mildere Mittel zur Rücknahme der Genehmigung sei. Hierbei sei es zu einer Besprechung am 24. März 2017 gekommen, in der die Nachreichung der erforderlichen Antragsunterlagen durch die Klägerin bis zum 20. Juni 2017 vereinbart worden sei. Diesen Termin habe die Klägerin fruchtlos verstreichen lassen. Daraufhin habe er, der Beklagte, mit Schreiben vom 18. Juli 2017 eine letzte Frist zur Vorlage der Nachforderungen gesetzt und für deren erfolglosen Ablauf die Rücknahme der Genehmigung in Aussicht gestellt. Auch dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen. In einem weiteren Gespräch vom 19. März 2018 sei vereinbart worden, dass die Klägerin bis zum Ende der 17. Kalenderwoche des Jahres 2018 eine Erklärung über ihre Bereitschaft zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und zur Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen abgebe. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen sei, habe er das Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der Genehmigung begonnen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.