Urteil
1 A 264/10
VG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0521.1A264.10.0A
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Leitsätze
Auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist dem Schutz der Interessen des deutschen Kindes des Ausländers bei der Entscheidung Rechnung zu tragen.(Rn.27)
(Rn.30)
Das öffentliche Interesse, dem einwanderungsspezifischen Belangen ein hohes Gewicht beizumessen, hat auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zurückzutreten, wenn das Interesse des deutschen Kindes betroffen ist, dass tatsächlich ein persönliches Verbundenheit zu dem Ausländer hat, auf deren Aufrechterhaltung es zu seinem Wohl angewiesen ist.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist dem Schutz der Interessen des deutschen Kindes des Ausländers bei der Entscheidung Rechnung zu tragen.(Rn.27) (Rn.30) Das öffentliche Interesse, dem einwanderungsspezifischen Belangen ein hohes Gewicht beizumessen, hat auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zurückzutreten, wenn das Interesse des deutschen Kindes betroffen ist, dass tatsächlich ein persönliches Verbundenheit zu dem Ausländer hat, auf deren Aufrechterhaltung es zu seinem Wohl angewiesen ist.(Rn.31) Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig und es liegt ein rechtliches Ausreisehindernis i. S. dieser Vorschrift vor. Dem Kläger ist die Ausreise aufgrund seiner Vaterschaft über sein deutsches Kind und der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich und mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei handelt es sich um rechtliche Hindernisse, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u. a. aus inlandsbezogenen Abschiebeverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 -, Juris). Insoweit begründet Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überlässt die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen dem Ausländer der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Dabei darf dem Ziel der Zuzugsbegrenzung zwar verfassungsrechtlich ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltende Wertentscheidung, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrelevante Maßnahmen die familiären Beziehungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, Juris). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor dem Entstehen der schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat oder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Belange der Eltern und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 1C 14/05 -, Juris). Diese Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 O 126/11 -, Juris). Im vorliegenden Fall besteht eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem personensorgeberechtigten Kläger und seiner deutschen Tochter. Auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem bei seiner Mutter lebenden Kind besteht, ist aufgrund von intensiven Kontakten eine geschützte familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen, die auch von dem Beklagte nicht in Zweifel gezogen wird. Zwar erfüllt der Kläger nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, insbesondere dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sein (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann aber gem.§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eine Aufenthaltstitels nach Kapitel 2, Abschnitt 5, also auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Insofern ist es für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch den Beklagten auch unerheblich, ob der Kläger die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist hier auch nicht wegen § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ausgeschlossen. Sie ist vielmehr gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu erteilen, weil der Kläger hier einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Ein „Anspruch“ i. S. dieser Vorschrift liegt hier vor, weil (nur) die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Zweck näher ausgestalten (hier § 25 Abs. 5 AufenthG) (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 27. Juni 2011 – 10 B 10.1976 -, Juris; a. A. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 B 22/11 -, Juris). Zwar handelt es sich bei § 25 Abs. 5 GG um eine Vorschrift, die der Behörde Ermessen einräumt. Ist aber das Ermessen soweit reduziert, dass nur noch eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung möglich ist („Ermessensreduzierung auf Null“), verdichtet sich dies zu einem „Anspruch“. So liegt es hier: Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG ist in diesem Fall allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei möglich. In Fällen – wie hier –, bei denen der Kläger Vater und Sorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm mit zu berücksichtigen. Dies ist dann aber auch bei der Entscheidung über die Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Erwägungen mit zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte seine familiären Bindungen bei der Entscheidung angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -, Juris). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis muss vielmehr ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Denn Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung ihre wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann die Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind - wie hier - die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 14001/04 -, Juris). Besondere Bedeutung kommt bei der Entscheidung dem deutschen Kind und dessen persönlicher Verbundenheit zu seinem ausländischen Elternteil zu. Die maßgeblichen familienrechtlichen Rahmenbedingungen stellen in den §§ 1626 ff. BGB seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes i. d. R. der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umganges; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Eltern aufzubauen und erhalten zu können (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, Juris). Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie sie danach im Kindschaftsreformgesetz zum Ausdruck kommt, ist vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung der familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, Juris). Bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob die Entscheidung tatsächliche Auswirkungen auch für das Kind auf dessen persönliche Verbundenheit mit dem ausländischen Elternteil, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, entfaltet (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 -, Juris). Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2007 – 2 K 3070/07 -, Juris). Diese Grundsätze sind auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 GG bei der Prüfung, ob ein Anspruch vorliegt, zu beachten. Auch unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, den einwanderungspolitischen Belangen ein hohes Gewicht beizumessen, wirkt auch hier die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, weiter fort. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb stets maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 14001/04 -, Juris und Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 -, Juris). Dessen Interessen dürfen daher auch im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht ausgeblendet werden. Erforderlich ist daher eine Abwägung der verschiedenen wiederstreitenden Interessen. Nicht ausreichend ist es daher, das öffentlichen Interesses an der Sanktionierung des Verhaltens des Ausländers als das alles andere verdrängende überragende Interesse zu werten. Auch wenn es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt, mit der Folge, dass dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden dürfen, lässt dies – wie oben ausgeführt - den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht völlig entfallen. Dieser greift auch hier jedenfalls dann ein, wenn die Folgen im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären, wobei in den Fällen, in denen ein deutsches Kind betroffen ist, nicht automatisch der Sanktionierung des Vaters der Vorrang einzuräumen ist, sondern auch Sicht des Kindes und seine persönliche Verbundenheit in den Blick zu nehmen sind mit der Folge, dass diesen der Vorrang regelmäßig dann einzuräumen ist, wenn das Kind hierauf angewiesen ist. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass die hier streitgegenständliche Versagung der Aufenthaltserlaubnis letztlich die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet zur Folge hat, wodurch ein weiteres familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich würde, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Kläger die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert würde. Der Kläger, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4 AufenthG ist, ist gem. § 50 Abs. 1, 2 AufenthG unverzüglich zur Ausreise verpflichtet. Daran ändert sich auch nichts auf Grund der Möglichkeit, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ggf. eine Aussetzung der Abschiebung erreichen zu können. Dies hätte die Trennung des ausländischen Klägers von seinem deutschen Kind über einen ungewissen Zeitraum zur Folge. Bei einem noch sehr kleinen Kind – die Tochter des Klägers ist erst dreieinhalb Jahre - ist dann zu berücksichtigen, dass es den vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, so dass die Folge der Abbruch der Vater-Kind-Beziehung wäre, zumal in diesem Alter ein Verweis auf sonstige Möglichkeiten der Kommunikation (z. B. mittels Telefon) nicht ausreichend sind. Die Beziehung wäre dann nicht mehr zumutbar fortzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste am 12. Oktober 2006 ohne im Besitz eines Visums zu sein, in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos das Asylverfahren. Sein Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Entscheidung ist seit dem 18. Mai 2007 rechtskräftig. Am 2. Januar 2008 wurde das deutsche Kind des Klägers, V., geboren, für das der Kläger am 11. Juli 2008 unter Vorlage eines nigerianischen Passes, den er am 1. Juli 2008 von der Botschaft der Bundessrepublik Nigeria in Berlin erhalten hatte, beim Jugendamt des Burgenlandkreises die Vaterschaft anerkannte. Unter dem 18. November 2008 gaben der Kläger und die Kindsmutter zudem eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab. Seinen Antrag auf Umverteilung, um mit seinem Kind und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, beschied der Beklagte nicht. Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 8. September 2009 besteht eine enge emotionale Bindung des Kindes an seinen Vater. Mit gerichtlichem Vergleich vor dem Amtsgericht Weißenfels vom 10. November 2009 – 5 F 216/09 SO - vereinbarten die Eltern des Kindes feste Umgangszeiten, die Mutter erhielt die alleinige gesundheitliche Fürsorge, im übrigen üben die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge aus. Ausweislich eines vom Beklagten eingeholten Gutachtens des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt handelt es sich bei dem nigerianischen Reisepass des Klägers nicht um eine Fälschung. Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2008 – 6 CS 393/08 – 651 JS 170820/08 - verurteilte das Amtsgericht Bitterfeld den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen im März und September 2007 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Am 25. November 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2009 ablehnte. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2010 unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2010 Widerspruch, den das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 mit der Begründung zurückwies, seine Identität sei ungeklärt, weil er nicht über einen anerkannten Pass verfüge, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermessensausweisung vorlägen, sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und nach Aktenlage eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht vorliege. Am 23. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er gibt an, er lebe mit seinem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Zwar geht auch er vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft aus. Er ist allerdings der Ansicht, § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schließe auch hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.