Urteil
2 A 16/14 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, 47.220,67 Euro sowie Zinsen in Höhe von monatlich einem halben Prozent auf den Betrag von 47.220,67 Euro seit dem 28. Januar 2014 an die Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, 47.220,67 Euro sowie Zinsen in Höhe von monatlich einem halben Prozent auf den Betrag von 47.220,67 Euro seit dem 28. Januar 2014 an die Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Beitragserhebung für einen Straßenausbaubeitrag für die Straßenbeleuchtung und einen Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung auf der Grundlage der §§ 2 und 6 KAG LSA i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. Oktober 2006 und §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. Oktober 2003 dürften zwar dem Grunde nach vorliegen. Die Beklagte hat den Klägern oder deren Rechtsvorgängerin auch nicht gem. § 38 VwVfG die Beitragsfreiheit zugesichert. Nach der Rechtsprechung stellt eine von der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. OVG LSA, U. v. 02.09.2008 – 4 L 572/04 –, juris). An einer entsprechenden Erklärung fehlt es hier. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt (§§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO), weil die Verjährung gemäß § 133 Abs. 2 BauGB erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten zu laufen beginnt und diese hier erst mit dem Kostenspaltungsbeschluss der Beklagten am 4. September 2009 entstanden sind. Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch Hinauszögern des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern (vgl. zu Sanierungsausgleichsbeträgen: BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 11/13 –, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 entschieden, das Rechtsstaatsprinzip verlange in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Diese Maßstäbe beanspruchen auch bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen Geltung (vgl. zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeiträgen, BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a.a.O.). Das ist beim Erschließungsbeitrag regelmäßig der Fall, solange die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabenpflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann. Zwar wird dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit durch die Regelungen der §§ 127 ff. BauGB – soweit ersichtlich – nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese Frage bedarf indessen keiner Vertiefung. Die (Nach-)Erhebung eines Erschließungsbeitrages verstößt hier jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil nur dadurch die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Erschließungsbeitrag sichergestellt werden kann (vgl. zu Sanierungsausgleichsbeträgen: BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a.a.O.). Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts des Bundes und der Länder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1997 – 8 B 194/97 –, juris). Der Grundsatz von Treu und Glauben bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 11/13 –, juris). Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung (so auch BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a.a.O.). Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Abgaben erhebende Behörde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen positiv (durch eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft) zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.03.2010 – 4 L 169/07 –, juris). Ein derartiges besonderes vertrauensbildendes Verhalten der Beklagten, auf das sich die Kläger berufen könnten, ist indes nicht erkennbar. Der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 20. März 2014 zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen ausgeführt: "Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte. Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan." Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2014 angenommen, eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sei zeitweilig bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des KAG LSA möglich (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 – 4 L 59/13 –). In Anwendung dieser Grundsätze, die nach Überzeugung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, ist die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags wegen unzulässiger Rechtausübung ausgeschlossen. Zwar ist die Vorteilslage hier frühestens im Jahr 2001 entstanden, und seit der Baumaßnahme sind etwas mehr als zehn Jahre und nicht bereits 30 Jahre verstrichen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stellt sich die Nacherhebung in Höhe von insgesamt etwa 80.000,00 € für beide Flurstücke – elf Jahre nach Herstellung der Anlage, etwa fünf Jahre nach der ursprünglichen Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag sowie etwa drei Jahre nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und ohne dass die Beklagte die Beitragspflichtigen in das Verfahren einbezogen hat – aber als treuwidrig dar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken der Kläger um Altlastenverdachtsflächen und außerdem um Flächen handelt, die sich nicht entsprechend den Planungen der Beklagten in den 90er-Jahren als Gewerbegebiet entwickelt haben. Dementsprechend hat auch der Stadtrat der Beklagten am 24. September 1998 und 22. April 1999 die Erstattung der umlagefähigen Erschließungskosten im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 12 als aktive Wirtschaftsförderung für sich dort ansiedelnde förderfähige Betriebe beschlossen. Auf diese Beschlüsse können sich die Kläger nach der von der Kammer vorgenommenen Gesamtschau zu Recht berufen (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 11.06.2013 – 2 A 237/12 HAL – und 27.08.2013 – 2 A 225/12 HAL –). Die Beschlüsse vom 24. September 1998 und 22. April 1999 kamen der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht zugute, obwohl diese Beschlüsse das Ziel verfolgten, Betrieben Erschließungskosten zu erstatten. Es gelang aber weder den Klägern noch ihrer Rechtsvorgängerin, die Grundstücke zu einem Preis zu verkaufen, der auch nur annähernd der Höhe der festgesetzten Erschließungsbeiträge entspricht. Ob auch die Voraussetzungen eines widersprüchlichen Verhaltens der Behörde (venire contra factum proprium, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 – 8 C 22/92 –, juris, Rn. 23 ff.) oder der Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes (vgl. OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08 –, Rn. 45, juris; Beschl. v. 18.03.2005 – 4 M 701/04 –, juris, Rn. 13 ff.) vorliegen, kann deshalb offen bleiben. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Danach hat die Beklagte die bereits gezahlten Beiträge zurückzuzahlen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 2 AO). Der Zinsanspruch der Kläger ist nur (teilweise) begründet, soweit es die Verzinsung des zu erstattenden Betrages seit Klageerhebung betrifft. Der Erstattungsbetrag ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5b KAG LSA i.V.m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO bis zum Auszahlungstag in Höhe von 0,5 v.H. zu verzinsen, und zwar erst vom Tag der Rechtshängigkeit an (Prozesszinsen; vgl. Driehaus: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 3). Im Übrigen steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung nicht zu (vgl. Driehaus, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.220,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Tante gegen die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße "A." im Stadtgebiet der Beklagten. Die Kläger in Erbengemeinschaft waren seit dem 13. Mai 2009 gemeinsam mit Frau B.je zu ½ als Eigentümer der 11.397 m² und 2.043 m² großen, unbebauten Flurstücke 317/10 und 317/17, der Flur 9, Gemarkung C. im Grundbuch eingetragen. Frau D. war gemeinsam mit Frau A. seit dem 25. November 1996 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 27. Januar 2000 wurden statt Frau A. die Kläger und ein weiterer Erbe eingetragen. Seit dem 18. April 2013 sind die Kläger in Erbengemeinschaft als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke grenzen an die Straße "A." und liegen im räumlichen Geltungsbereich des hauptsächlich das Gelände des ehemaligen E. umfassenden, am 25. Mai 2000 vom Stadtrat der Beklagten als Satzung beschlossenen und am 5. Oktober 2000 in den "F. Nachrichten" ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 12 (Gewerbegebiet "G."), der für die Grundstücke eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Vor Baubeginn stellte sich die 534 m lange abgerechnete Verkehrsanlage wie folgt dar: Vom Kreuzungspunkt H. bis in Höhe der Garagenanlage Bahngelände (erster Kurvenbereich, etwa 145 m) bestand die Fahrbahn aus Betonplatten. Auf der restlichen Teilstrecke war die Fahrbahn sehr schmal und mit einem unzureichenden Schichtenaufbau der ungebundenen Frost- und Schottertragschicht versehen (sandgeschlemmte Schotterdecke). Der Gehweg war – nur vom Bauanfang bis zum ersten Kurvenbereich – mit 30er-Gehwegplatten verlegt worden Über den restlichen Verlauf gab es keinen Gehweg. Im ersten Kurvenbereich befand sich ein Straßenentwässerungseinlauf, der über eine Rohrleitung in Richtung Bahnunterführung im Bereich der Wegeanbindung "I." entwässerte. Im weiteren Verlauf (ab erstem Kurvenbereich bis Bauende, etwa 389 m) war keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung vorhanden. Die Oberflächenentwässerung erfolgte ungeordnet in die Seitenbereiche. Die vorhandene Beleuchtung aus dem Jahr 1981 bestand aus 9 Kofferleuchten, die über die gesamte Anlage verteilt waren. Die Beklagte verfügte jedenfalls seit 1995 über eine Erschließungsbeitragssatzung. Am 24. September 1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Erstattung der umlagefähigen Erschließungskosten im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 12 als aktive Wirtschaftsförderung für sich dort ansiedelnde Betriebe (Beschluss Nr. 36-63/98). In der Begründung zur Beschlussvorlage heißt es, um den Investoren Rahmenbedingungen zu bieten, damit sie sich in C. ansiedelten, sollten die Erschließungskosten im Gebiet des B-Plans Nr. 12 den sich ansiedelnden Betrieben erstattet werden. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 12 weise Besonderheiten auf, weil der Fläche als beräumter Industriebrache mit alten Fundamenten unter 0,5 m Erdoberkante besondere Sorgfalt bei der Planung neuer Objekte geboten sei. Der günstige Ankaufpreis von 1,88 DM/m² reiche nicht aus, um Investoren für den Standort zu interessieren. Daher sollten den sich ansiedelnden Betrieben die umlagefähigen Erschließungskosten als aktive Wirtschaftsförderung erstattet werden. Am 22. April 1999 beschloss der Stadtrat der Beklagten, den Beschluss vom 24. September 1998 um den Textteil "für sich dort ansiedelnde förderfähige Betriebe" zu ergänzen (Beschluss Nr. 14-70/99). Am 20. Juli 2000 beschloss der Hauptausschuss der Beklagten, die Vergabe der Erschließung des Gewerbegebietes G.. Am 28. August 2000 erteilte die Beklagte der Firma J. Bau den Auftrag zur Erschließung des Straßenbaus im Gewerbegebiet G.. Im Jahr 2001 ließ die Beklagte die Fahrbahn, den Gehweg und die Straßenentwässerung der im Bebauungsplan Nr. 12 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Straße "A." grundhaft ausbauen und zugleich statt der vorhandenen neun Straßenleuchten 15 neue Leuchten über die gesamte Länge aufstellen. Diese Maßnahmen stellten den 4. Bauabschnitt des Bebauungsplangebietes dar. Am 28. Juni 2001 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Straße "A." dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die letzte Unternehmerrechnung der Straßenbaumaßnahme datiert vom 13. September 2001. Mit Bescheiden vom 19. September 2007 zog die Beklagte die Kläger und Frau D. je zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 20.605,58 Euro für das Flurstück 317/10 und 3.693,71 Euro für das Flurstück 317/17 heran. Die von einem anderen Anlieger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung des klageabweisenden Urteils vom 7. September 2009 (Az.: 2 A 72/08 HAL) führte die Kammer aus: Bei dem grundhaften Ausbau des Gehweges, der Fahrbahn und der Straßenentwässerung handele es sich um Maßnahmen, die gem. § 242 Abs. 9 BauGB nach dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht und nicht – wie die Straßenbeleuchtung – nach dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen seien. Der danach im Übrigen zu Unrecht auf das Ausbaubeitragsrecht gestützte Bescheid könne aber auf das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht gestützt werden. Am 4. September 2009 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Aufwendungen für den Grunderwerb im Rahmen der Kostenspaltung von allen anderen Aufwendungen abzutrennen, um diese den Anliegern später in Rechnung zu stellen. Mit (Nacherhebungs-)Bescheiden vom 15. Mai 2012 zog die Beklagte die Kläger und Frau K.auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Oktober 2006 jeweils für ihren Eigentumsanteil zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von weiteren 40.042,71 EUR (Flurstück 317/10) und 7.177,96 EUR (Flurstück 317/17) heran. Die hiergegen von dem Kläger zu 1) nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (Az.: 2 A 237/12 HAL). Durch Urteil vom 11. Juni 2013 hob die Kammer die angefochtenen Bescheide auf. Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 verworfen, weil er nicht fristgemäß begründet worden war (Az.: 4 L 182/13). In einem Parallelverfahren (2 A 225/12 HAL) wurde die Berufung gegen das Urteil der Kammer auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 zugelassen, die Berufung dann aber mit Beschluss vom 25. Februar 2014 verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war (Az.: 4 L 219/13). Auch Frau B. legte gegen den Bescheid vom 15. Mai 2012 fristgemäß Widerspruch ein. Für die Grundstücke müsse sie einschließlich Kanalanschlussbeiträgen in Höhe von 54.000,00 € Erschließungskosten in Höhe von rund 171.000,00 € zahlen. Betrachte man die Bodenrichtwertkarte für den hier fraglichen Bereich, so ergebe sich für die in der Nähe gelegene Gewerbegrundstücke ein Bodenrichtwert von 11,00 €/m². Der Bodenrichtwert gehe von einem erschlossenen Grundstück aus. Lege man diesen Preis zugrunde, so ergebe sich ein Verkehrswert für beide Grundstücke von 147.840,00 €. Dieser Wert sei aber zu reduzieren, weil ihre Grundstücke nicht ohne weiteres bebaubar seien, da dort Abraumhalden aus der Zeit der früheren Schachtanlage lagerten. Im Jahr 2007 habe die Beklagte ihr einen Rückkauf der Grundstücke für 24.000,00 € angeboten. Jedenfalls überstiegen die Beitragslasten den Wert der Grundstücke um ein Vielfaches. Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantragte sie den Erlass der Beiträgen wegen unbilliger Härte. Am 11. Oktober 2012 verstarb Frau D.. Am 25. Oktober 2012 hob der Stadtrat der Beklagten die Beschlüsse Nr. 36-63/98 vom 24. September 1998 und 14-70/99 vom 22. April 1999 auf. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger zu 1) mit, auf Grund der Erfahrung aus der Vermarktung von Gewerbeflächen auf Industriebrachen habe die Stadt den Kaufpreis minimiert. Die städtischen Flächen seien zu einem Preis von 1,00 €/m² und die Treuhandflächen zu 5,00 €/m² veräußert worden. Mit Erbschein vom 18. März 2013 stellte das Amtsgericht Ratingen fest, dass die Kläger jeweils zu 1/3 AE. der Frau B. sind. Zur Begründung ihrer am 28. Januar 2014 erhobenen (Untätigkeits-)Klage machen die Kläger geltend: Es werde bestritten, dass die abgerechnete Erschließungsanlage am 3. Oktober 1990 weder dem seinerzeitigen Ausbauprogramm noch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt gewesen sei. Für den Fall, dass die Anlage zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erstmalig hergestellt gewesen sei, hätte die Beklagte im Jahr 2007 keine Ausbaubeiträge erheben dürfen. Außerdem sei zu klären, ob der Bebauungsplan nichtig sei. Weiterhin habe die Beklagte nicht sämtliche Grundstücke, die bevorteilt seien, in die Verteilungsfläche einbezogen. Weiterhin habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie und auf welche Weise sich die Gesamtkosten zusammensetzten. Ferner seien die Beitragsansprüche der Beklagten verjährt, weil ausweislich der Bescheide aus dem Jahr 2007 die Festsetzungsverjährung am 26. Oktober 2003 zu laufen begonnen habe, so dass spätestens am 31. Dezember 2010 Verjährung eingetreten sei. Die sachliche Beitragspflicht sei nicht erst 2009 entstanden, weil es einer Kostenspaltung nicht bedurft habe oder diese jedenfalls von der Verwaltung hätte vorgenommen werden können. Im Übrigen seien die Beiträge verwirkt. Aufgrund des langen Zeitablaufs habe die Beklagte die Legitimation zur Beitragserhebung verloren. Aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten an die Klägerin des Verfahrens 2 A 225/12 HAL vom 20. Juni 2012 gehe deutlich hervor, dass sich die Verwaltung der Beklagten sicher gewesen sei, dass die ursprüngliche Beitragserhebung richtig gewesen sei. Die Beitragspflichtigen hätten danach nicht mehr mit einer Nacherhebung rechnen müssen. Jedenfalls stünde ihnen ein Anspruch auf Billigkeitserlass zu. Die Beklagte habe verkannt, dass auch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht komme. Der Wert des Grundstücks nach Erschließung sei im Vergleich zu dem Wert des Grundstücks ohne Erschließungsmaßnahme nicht gewachsen, und der Wert des Grundstücks betrage nur einen Bruchteil der Erschließungskosten. Gewerbeflächen auf Industriebrachen könnten nur zu einem Preis von 1,- €/m² veräußert werden. Die Beklagte bestätige damit selbst, dass die von ihr erhobenen Beiträge strangulierend seien. Frau B.habe den Beitragsbescheid selbst als sehr bedrückend empfunden und vor ihrem Tod noch unter Heranziehung aller Möglichkeiten unter Vorbehalt den Betrag von 47.220,67 € an die Beklagte gezahlt. Sie sei damals 83 Jahre alt und bettlägerig gewesen, und ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Aufregung zusehends verschlechtert. Zum Zeitpunkt ihres Todes sei sie finanziell ruiniert gewesen, so dass ihre Kinder die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Als Begründung hätten sie angegeben, "Beteiligung an der Erbengemeinschaft an dem Grundstück "A." in C.". Um das persönliche Andenken ihrer Tante zu bewahren, hätten sie letztlich das Erbe angenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 hat die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Alle bevorteilten Grundstücke seien in die Verteilungsfläche einbezogen worden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Abschluss des Grunderwerbes am 3. September 2009 entstanden sei. Die Fördermittel hätten nicht anders verrechnet werden müssen. Die Grundstücksbewertung sei auch unter Berücksichtigung, dass es sich um Altlastenverdachtsflächen handele, nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Beiträge wirkten auch nicht erdrosselnd. Für eine Verwirkung des Beitragsanspruchs seien keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Ihr sei weder widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen noch liege eine Verletzung des Gebotes des Vertrauensschutzes vor. Mit Ablehnungsbescheid vom 7. November 2014 hat die Beklagte den Antrag auf Erlass der festgesetzten Beiträge abgelehnt. Der Erlass sei weder im öffentlichen Interesse noch zur Vermeidung unbilliger Härten geboten. Mehrfach habe sie aufgefordert, die persönlichen Vermögensverhältnisse nachzuweisen, um persönliche Billigkeitsgründe prüfen zu können. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Auch sachliche Billigkeitsgründe seien nicht gegeben. Die Baukosten in Höhe von 153 € pro Quadratmeter bzw. rund 1.222 € pro laufendem Meter inklusive Planung und Beleuchtung sowie der Beitragssatz von 4,39 € pro Quadratmeter nutzungsbezogener Grundstücksfläche seien kein Sonderfall. Die Kanalanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge dürften bei der Beurteilung auch nicht zusammengerechnet werden. Der Verkehrswert der Grundstücke sei zwar nicht ausschlaggebend, sei durch die Erschließungsmaßnahme aber gestiegen. Auch eine grundstücksbezogene Betrachtung lasse keinen atypischen Sachverhalt erkennen. Alle Grundstücke könnten gewerblich oder industriell genutzt werden. Auch der Umstand, dass der Grundstückswert nur einen Bruchteil der zwischenzeitlich erhobenen Beiträge erziele u.a. auch weil sich auf dem Grundstück Altlastenverdachtsflächen befänden, begründe keinen Einzelfall. Der unrentable Marktwert betreffe alle Grundstücke im Bebauungsplangebiet. Außerdem könnten nach einer Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Umweltschutz nur eventuell punktuelle Kontaminationen auftreten. Mit Schriftsatz vom 17. November 2014 haben die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 und den Ablehnungsbescheid vom 7. November 2014 in das Verfahren einbezogen. Die Kläger beantragen, die Nacherhebungsbescheide der Beklagten vom 15. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 aufzuheben und die geleisteten Beiträge zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 12. Juli 2012 an sie zurückzuzahlen, hilfsweise den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. November 2014 aufzuheben und den Klägern die mit Nacherhebungsbescheid vom 15. Mai 2012 erhobenen Beiträge zu erlassen und die Beiträge zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 12. Juli 2012 an sie zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf Ihr Vorbringen in den Verfahren 2 A 225/12 und 237/12 HAL und trägt ergänzend vor: Die sachlichen Beitragspflichten seien erst mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 3. September 2009 entstanden (vgl. 2 A 280/07 HAL), so dass ihre Beitragsansprüche nicht verjährt seien. Die beitrags- und umlagefähigen Kosten seien ausreichend nachgewiesen. Die Annahme einer Verwirkung allein aufgrund des Zeitablaufs zwischen der erstmaligen Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ausweislich der Zulassungsentscheidung des OVG LSA unzutreffend. Im Hinblick auf die Klageverfahren gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen und Rechtsmittel habe sich ein Vertrauenstatbestand nicht bilden können. Insoweit fehle es an Anhaltpunkten, die gerade im vorliegenden Fall einen Ausnahmetatbestand schaffen könnten, in dem nicht verjährte Ansprüche gleichwohl aus Gründen der Verwirkung nicht geltend gemacht werden könnten. Zusicherungen seien nicht gegeben worden. Die Annahme, die Nacherhebung verstoße gegen Treu und Glauben sei nicht schlüssig bzw. nicht mit dem zugrunde gelegten Sachverhalt zu begründen. "Untragbare Verhältnisse" seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Lediglich außergewöhnliche Umstände rechtfertigten es, das Vertrauen eines Bürgers in die Verbindlichkeit ihm erteilter formungültiger Zusagen zu schützen. Derartige untragbare Verhältnisse könnten etwa vorliegen, wenn im Vertrauen auf entsprechende Aussagen bzw. unter Mitwirkung der insoweit entsprechenden Aussagen tätigen Gemeinde erhebliche investive Risiken eingegangen worden seien, und die wirtschaftliche Grundlage dieser Entscheidung von der späteren Erhebung von Beiträgen berührt werde. Hier seien die Kläger zu einem Zeitpunkt Eigentümer geworden, zu dem weder die Beschlüsse des Stadtrates gefasst waren noch irgendwelche Zusagen der Beklagten erfolgt seien. Ein schützenswertes Vertrauen sei nicht gegeben, ihre Dispositionen nicht beeinflusst. Der vorliegende Fall sei auch dem nicht vergleichbar, der der Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 zugrunde gelegen habe. Das BVerfG habe eine Regelung des bayerischen KAG für verfassungswidrig gehalten. Dies sei nicht auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt und die Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA übertragbar. Außerdem sei hier ein Erschließungsbeitrag zu beurteilen, so dass es auf § 6 Abs. 6 KAG LSA nicht ankomme. Die Entscheidung sei auch nicht vergleichbar, weil es auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gültigen Satzung angekommen sei. Fraglich könne hier allenfalls sein, ob die sachlichen Anknüpfungspunkte für die Entstehung der Beitragspflicht (§§ 127 ff. BauGB) ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten. Diese Frage habe das BVerfG aber nicht entschieden. Hier gehe es um ein Vorfinanzierungsinstrument und die Frage, ob und inwieweit die Gemeinde verpflichtet sein könne, Vorfinanzierungsinstitute zeitnah zu nutzen. Außerdem vermenge das Urteil der Kammer das Rechtsinstitut von Treu und Glauben mit der Frage der Verjährung unzulässig. Aus dem Urteil des BVerfG könne daher für eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt der Annahme einer Verwirkung eines Beitragsanspruchs nichts hergeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.