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Beschluss

1 B 335/22 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Auch insoweit ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Auch insoweit ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Überstellung zuständigen Behörde – dem Landkreis Saalekreis – mitzuteilen, eine Überstellung auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2022 vorläufig nicht durchzuführen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Vorläufigen Rechtsschutz nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorrangig ist, kann der Antragsteller vorliegend nicht mehr erlangen. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2022 wäre gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach dessen Bekanntgabe zu stellen gewesen. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2022 vollziehbar ist. Er hat lediglich Klage in der Hauptsache erhoben, die beim beschließenden Gericht zum Az. 1 A 42/22 HAL nach wie vor anhängig ist. Wenn – wie hier – die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Verstreichens der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht mehr eröffnet ist und deshalb auch kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht kommt, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu sperren. Dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf ein wirksames Rechtsmittel nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen, weil dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – juris, Rn. 17). Dem Antragsteller wäre ansonsten keine Möglichkeit zur vorläufigen Sicherung eigener Rechte eröffnet, deren Durchsetzung er im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage verfolgt. Um die gesetzliche Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und den in § 123 Abs. 5 VwGO für Anfechtungssituationen geregelten Vorrang eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu unterlaufen, kann sich der Rechtsschutzsuchende zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage berufen, die entweder nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetreten oder ihm ohne Verschulden erst später bekannt geworden sind und damit in dem eigentlich statthaften Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keine Berücksichtigung hätten finden können (VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 8 L 2250/20.A – juris, Rn. 20 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2020 – 32 L 173/20 A – juris, Rn. 6 ff.). Das trifft auf den vom Antragsteller erhobenen Einwand, die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sei abgelaufen, und auf die aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. April 2022 geltend gemachte Reiseunfähigkeit zu. Nicht hingegen ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel, etwa in Form von sog. „Push-backs“ oder „Kettenabschiebungen“ in Drittstaaten, aufweist. Denn hierbei handelt es sich um einen Einwand gegen die sich aus den Bestimmungen der Dublin III-VO ergebene Zuständigkeit Kroatiens und damit unmittelbar gegen die vollziehbare Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2022, der bereits hätte im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden können und müssen. (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – AN 14 E 20.50389 – juris, Rn. 15). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Frist für die angeordnete Abschiebung nach Kroatien zwischenzeitlich abgelaufen ist. Denn die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des streitigen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Die Republik Kroatien ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, weil der Antragsteller – wie seinem Vortrag im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. November 2021 zu entnehmen und durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 2 über die Abnahme von Fingerabdrücken am 6. August 2021 in Osijek / Kroatien belegt ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (EURODAC-Verordnung)) – im Juli oder August 2021 aus einem Drittstaat kommend auf dem Landweg illegal die Grenze zu Kroatien passiert hatte. Die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO grundsätzlich vorgesehene sechsmonatige Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hier mit Annahme des Aufnahmegesuchs durch die kroatischen Behörden am 28. Januar 2022 zu laufen. Sie endete entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht nicht bereits am 28. Juli 2022. Die Antragsgegnerin hat die Überstellungsfrist am 25. März 2022 wirksam auf 18 Monate, mithin bis zum 28. Juli 2023, verlängert, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung als flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO anzusehen war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich dieser anschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann ein Flüchtigsein insbesondere angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin- Systems zu gewährleisten, darf bei ordnungsgemäßer Belehrung aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen. Der Antragsteller behält aber die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Dublin- Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Bei der Überprüfung, ob ein Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt flüchtig ist, hat das Gericht alle objektiv bestehenden Gründe zu berücksichtigen, auch wenn die Behörde die Verlängerungsentscheidung darauf nicht gestützt hat. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris, Rn. 53 ff., 60, 70 und 75; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20 – juris, Rn. 20 f. und 28 f.). Hiernach ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Flüchtigseins des Antragstellers der 25. März 2022, weil die Antragsgegnerin die kroatischen Behörden an diesem Tag von der Verlängerung der Überstellungsfrist unter Angabe des Grundes und des neuen Fristendes, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wird, in Kenntnis gesetzt hatte. In diesem Zeitpunkt war der Antragsteller in Anwendung der obigen Grundsätze nach den Gesamtumständen als flüchtig anzusehen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zwar nicht daraus, dass er bei dem ihm nicht angekündigten einmaligen Versuch seiner Überstellung nach Kroatien am 25. März 2022 nicht in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt angetroffen worden war. Allerdings lassen die von der Gemeinschaftsunterkunft geführten Anwesenheitslisten (vgl. hierzu die Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2022 und Bl. 286 der Ausländerakte, die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 1 A 316/22 HAL zur Akteneinsicht vorlag) den Schluss zu, dass der Antragsteller seit dem 21. Februar 2022 und damit seit mehr als einen Monat vor dem Überstellungsversuch seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft hatte und somit dort nicht mehr tatsächlich wohnte. Während der Antragsteller im Zeitraum vom 22. Dezember 2021, dem Tag der Zuweisungsentscheidung und des Bezugs der Gemeinschaftsunterkunft, bis zum 20. Februar 2022 bei den von Sozialarbeitern der Unterkunft zweimal täglich durchgeführten Zimmerkontrollen bis auf 3 Tage (26. Dezember 2021, 6. Januar 2022 und 2. Februar 2022) täglich angetroffen worden war, war er vom 21. Februar 2022 bis zum 24. März 2022 bei insgesamt 64 Zimmerkontrollen nur zweimal, nämlich am 6. und am 19. März 2022 jeweils mittags, anwesend, was gegen eine kurze und nur gelegentliche Ortsabwesenheit spricht. Der Anwesenheitsdokumentation der Gemeinschaftsunterkunft ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat im vorliegenden Verfahren keine stichhaltigen Gründe für seine fortdauernde Abwesenheit glaubhaft gemacht. Seine Stellungnahme vom 12. September 2022 enthält lediglich eine Begründung für seine Abwesenheit am Tag des 25. März 2022, die im vorliegenden Kontext jedoch nicht relevant ist. Auffällig ist, dass sich die Anwesenheitszeiten des Antragstellers mit Einbehalt seiner Aufenthaltsgestattung und der damit einhergehenden Ausstellung der ersten DÜ-Bescheinigung am 22. Februar 2022, in welcher er nochmals auf die vollziehbare Abschiebungsanordnung hinsichtlich Kroatiens hingewiesen worden war, abrupt reduzierten. Einen Wohnungswechsel oder das Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage hatte der seit dem 13. Februar 2022 vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller der Ausländerbehörde des Landkreises Saalekreis bei seinen mehrfachen Vorsprachen anlässlich der Ausstellung der lediglich auf zwei Wochen befristeten DÜ-Bescheinigungen nicht angezeigt, obwohl er hierzu gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet und hierüber ordnungsgemäß belehrt worden war. In den DÜ- Bescheinigungen vom 22. Februar 2022, vom 8. März 2022 und vom 22. März 2022 wurde der Antragsteller jeweils darüber informiert, dass ihm die Gemeinschaftsunterkunft mit der Anschrift A-Straße, A-Stadt / OT Krumpa als Wohnsitz zugewiesen ist. Auf der Rückseite der Bescheinigungen hatte ihn der Landkreis Saalekreis als zuständige Ausländerbehörde unter der optisch hervorgehobenen Überschrift „Belehrung“ in verschiedenen Sprachen auf seine Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG hingewiesen. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Belehrung und ohne Angabe stichhaltiger Gründe den ihm zugewiesenen Wohnsitz verlassen hat, ohne die Ausländerbehörde über die Abwesenheit zu informieren, darf nach der oben zitierten Rechtsprechung subjektiv auf den Willen geschlossen werden, sich der Überstellung nach Kroatien zu entziehen. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen hat, liegen nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG normierte Vermutung der Reisefähigkeit ist durch die amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Michael Kuppe vom 20. April 2022 nicht widerlegt. Das Gutachten trifft keine Aussage zur Reisefähigkeit des Antragstellers. Diese war ausweislich der zu Beginn des Gutachtens formulierten Fragestellung auch nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags. Ärztliche Äußerungen, die sich zwar zur Diagnose, nicht aber zur Reisefähigkeit verhalten, genügen zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht (Dollinger, in: Q. / Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 34 unter Verweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 – juris). Zudem hat die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode – die von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Annette Singer am 8. Februar 2022 und vom Facharzt für Innere Medizin Dr. med. ... G... am 3. März 2022 ohne Darlegung von Befunden oder Untersuchungsmethoden pauschal gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer „Angst-Panikstörung“ sah der Amtsarzt nach Befragung des Antragstellers hingegen nicht bestätigt – ersichtlich keine Transportunfähigkeit des Antragstellers (Reisefähigkeit in engeren Sinn) zur Folge. Dass eine Abschiebung nach Kroatien als solche, außerhalb des Transportvorgangs, eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Antragsteller (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) bewirkt, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht dargetan, dass der Antragsteller derzeit überhaupt die in der amtsärztlichen Stellungnahme empfohlene ambulante fachpsychologische Behandlung in Anspruch nimmt. Dass der Antragsteller an körperlichen Erkrankungen leidet, ist nicht durch aussagkräftige medizinische Unterlagen belegt. Schließlich trägt er keine Gründe vor, die im konkreten Fall ausnahmsweise zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung der Antragsgegnerin zu Nr. 2 des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Verhältnisse in Kroatien seit Ablauf der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG am 14. Februar 2022 in entscheidungsrelevanter Weise verändert haben. Der Verweis des Antragstellers darauf, nach dem illegalen Übertritt der serbisch- kroatischen Grenze im August 2021 in Kroatien gefesselt, geschlagen und wieder nach Serbien abgeschoben worden zu sein, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Denn im Fall seiner Überstellung nach Kroatien ist seine Situation als legaler Rückkehrer im Rahmen des Dublin-Systems nicht vergleichbar mit derjenigen eines illegal auf dem Landweg einreisenden Migranten in den Grenzregionen. Das Gericht verkennt nicht, dass nach aktuellen Erkenntnismitteln belastbare Hinweise auf körperliche Misshandlungen von Migranten durch Angehörige der kroatischen Polizei im Rahmen von „Push-backs“ an den Außengrenzen Kroatiens vorliegen (z. B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, vom 13. September 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, Stand: 18. Mai 2020, S. 9 f.; Bertelmann Stiftung, BTI 2022 Country Report. Croatia, vom 23. Februar 2022, S. 35 f.). Die zitierten Erkenntnismittel richten ihren Fokus jedoch auf die Praxis an den kroatischen Außengrenzen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach summarischer Prüfung hingegen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland, für die hinsichtlich Kroatiens ein EURODAC-Treffer vorliegt, die auf dem Luftweg überstellt werden und sich gerade nicht in den Grenzregionen aufhalten, (erneut) Polizeigewalt zu befürchten hätten (hierzu ausführlich: VG Aachen, Beschluss vom 12. September 2022 – 6 L 551/22.A – juris, Rn. 30 ff. m. w. N.). Asylbewerber in Kroatien und damit auch Dublin-Rückkehrer haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (BFA, a. a. O., S. 10 f.). Schließlich sind auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen existenzieller Gefahren nicht gegeben. Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass der Antragsteller in Kroatien sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BE., in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition (Stand: 1. Juli 2020), § 60 Rn. 45), ist hier nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es an ersterer Voraussetzung. Der Antrag auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. Weder ist die Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO für eine Überstellung nach Kroatien abgelaufen noch liegen inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor mit der Folge, dass die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 28. Januar 2022 weiterhin vollziehbar ist. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).