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Urteil

1 A 234/19 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Nebenbestimmungen Nrn. 3a und 3c im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 15. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 6. August 2019 werden aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung festgeschrieben wird, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschriften der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und an dem Beklagten weiterzuleiten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Nebenbestimmungen Nrn. 3a und 3c im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 15. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 6. August 2019 werden aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung festgeschrieben wird, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschriften der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und an dem Beklagten weiterzuleiten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf isolierte Teilaufhebung der Nebenbestimmungen Nrn. 3a und 3c im Bescheid über die Erteilung einer Erlaubnis vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 15. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 6. August 2019, statthaft, soweit darin die Verpflichtung festgeschrieben wird, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschriften der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und an den Beklagten weiterzuleiten. Bei den als „Nebenbestimmung“ bezeichneten Anordnungen von Ermittlungs- Dokumentationspflichten handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a und b TierSchG im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Anordnungen enthalten selbständige Regelungen und sind selbständig durchsetzbar. Als Auflage ist die Nebenbestimmung der Auferlegung einer Ermittlungs- bzw. Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. Kopp, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 36 Rn. 88; BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris). Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit auch nicht im Einzelfall offenkundig von vornherein aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris). Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 3c zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis vor dem Hintergrund der Bestandskraft des Bescheides vom 30. März 2016 insoweit, als jener Bescheid in Nr. 3 bereits eine fast deckungsgleiche Regelung zu Dokumentationspflichten im Bestandsbuch gegenüber dem Inhalt der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung 3c trifft. Denn der Bescheid vom 30. März 20216 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Der Bescheid vom 30. März 2016 stellt sich ausweislich seiner Nr. 1 und seiner Begründung als Auflagenbescheid zum Bescheid vom 19. August 2014 dar. Nach überwiegender Auffassung sind Nebenbestimmungen als Verwaltungsakte an den Hauptverwaltungsakt gebunden und insoweit akzessorisch. Wird der Hauptverwaltungsakt aufgehoben, so entfällt auch die Auflage (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., 2020 § 36 Rn. 69). Der Hauptverwaltungsakt war vorliegend in seiner Wirksamkeit lediglich bis zum 31. Juli 2016 begrenzt. Damit entfaltet auch der Auflagenbescheid vom 30. März 2016 ab dem 1. August 2016 keine Rechtswirkungen mehr. Die erhobene Anfechtungsklage ist auch begründet. Die für eine Begründetheit der Anfechtungsklage erforderliche materielle Teilbarkeit von Hauptverwaltungsakt (Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a und b TierSchG) und Auflagen ist gegeben. Der begünstigende Hauptverwaltungsakt, hier die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a und b TierSchG, kann ohne die in den Auflagen enthaltende Ermittlungs- und Dokumentationspflichten von Namen und Adressen mit diesem Inhalt bestehen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a und b TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen; dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Jedoch ist die in den Nrn. 3a und 3c enthaltene Anordnung, bei Zu- und Abgang von Hunden den Namen und die aktuellen Anschriften des vorherigen bzw. des neuen Besitzers in Erfahrung zu bringen und in das Bestandsbuch aufzunehmen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zunächst gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Klägerin diese Daten im Rahmen eines normalen Kaufverkehrs erheben muss. Bei sog. Bargeschäften weiß man in der Regel nicht, wer der Vertragspartner ist. Auch eine Pflicht zur Abfassung schriftlicher Kaufverträge im gewerblichen Hundehandel, in denen die persönlichen Daten von Verkäufern und Käufern aufzunehmen sind, gibt es nicht. Eine solche Pflicht zur Erhebung und Dokumentation von Namen und Anschriften kann vorliegend auch nicht über eine entsprechende Auflage nach § 11 Abs. 2a TierSchG begründet werden. Die Befugnis des Beklagten, die Erlaubnis vom 23. Oktober 2018 mit Nebenbestimmungen zu versehen, beurteilt sich, weil von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufgrund von § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG nach § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. regelt zwingende Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Satz 1), wobei die in Frage kommenden Anordnungen beispielhaft konkretisiert werden (Satz 2). Damit sind Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach Maßgabe von § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. zugelassen (§ 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) sowie zulässig, wenn und soweit sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). In den genannten Grenzen ist die Beifügung der Nebenbestimmungen dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überantwortet. Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d. h. den Zielen des Tierschutzes dient. Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt. Denn die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Da die Nebenbestimmungen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Nebenbestimmung grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rn 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rn. 5). Dabei soll die Auflage der Überprüfung dienen, ob der Erlaubnisinhaber die Erlaubnisvoraussetzungen einhält. Wenn hingegen eine Auflage unabhängig von der Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen vorrangig die behördliche Aufsicht erleichtern soll, ist dies nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a TierSchG gedeckt. Denn die Aufsichtsbefugnisse der Behörde sind in § 16 TierSchG vom Gesetzgeber ausgestaltet worden und können von der Behörde nicht über Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG ohne Weiteres erweitert werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 – 24 K 239.15 -, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, § 11 Rn. 33). Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9, m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Auferlegung der Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Verkäufern und Käufern der gehandelten Hunde rechtswidrig. Denn sie dient auch nach dem Vortrag des Beklagten vorrangig der Gewährleistung der Aufsichtsbefugnisse der Behörde. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Erhebung und Dokumentation von Namen und Anschrift des Verkäufers und Käufers - unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse nach § 16 Abs. 1 und 3 TierSchG - zum Schutze der Tiere im Sinne von § 2 TierSchG beim Erlaubnisinhaber erforderlich ist. Die entsprechende Erhebung und Sammlung von Daten Dritter bedarf es nicht, um die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung oder der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbarer Leiden beim Erlaubnisinhaber sicherzustellen. Zwar ist der illegale Welpenhandel ein Geschäft auf Kosten der Tiere: Die Welpen sind oft unterernährt, krank und nicht geimpft, werden viel zu früh von ihren Müttern getrennt und oft nicht verhaltensgerecht untergebracht. Oft kommen sie aus einer Massenvermehrung, bei der die Hündinnen zu Gebährmaschinen degradiert werden (Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG). Für viele (illegale) Händler sind die Hunde eine Massenware und Tierschutz ein Fremdwort. Für eine Überprüfung der Züchter und Händler, ob diese ihrerseits die Vorgaben des § 2 TierSchG einhalten, sind natürlich deren Namen und Adressen erforderlich. Die Auflage zur Erhebung und Dokumentation in den Nebenbestimmungen 3a und 3c dient daher vielmehr, wie es auch im Ergänzungsbescheid vom 15. April 2019 selbst ausgeführt wird, vorrangig der besseren Überprüfbarkeit der Handelstätigkeit mit Hunden als solcher. Diese Vereinfachung der behördlichen Überwachungs- und Aufsichtspflicht, die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG ergibt, ist aber für sich betrachtet kein legitimer Zweck des Tierschutzes nach § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. Zudem bezwecken die angefochtenen Auflagen eine unzulässige Erweiterung der Befugnisse des § 16 Abs. 1 und 3 TierSchG. Zum einen wird aus einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, etwa die Gestattung einer Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 TierSchG), eine Erhebungspflicht von persönlichen Daten Dritter. Zum anderen wird durch die Auflage, die als Dauerverwaltungsakt ausgestaltet ist, das Zeugnisverweigerungsrecht des § 16 Abs. 4 TierSchG nicht beachtet. Da nach den obigen Ausführungen bereits keine Erhebungspflicht von Name und Adressen von Verkäufern und Käufern der Hunde besteht, muss vorliegend nicht mehr geprüft werden, ob (etwa im Rahmen des § 16 Abs. 1 und 3 TierSchG) einer Weitergabe der Daten an den Beklagten Regelungen des Datenschutzes, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entgegenstehen könnten. Dem dürfte – ohne eine vollständige rechtliche Prüfung seitens des Gerichts - wohl aber nicht so sein, da der Beklagte die Regelungen der Art. 4, 5 und 6 DSGVO, hier insbesondere Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe e und f, einhalten dürfte. Die Offenlegung von persönlichen Daten der Käufer oder Verkäufer gegenüber dem Beklagten im Rahmen einer Auskunftspflicht nach §§ 16, 16a TierSchG dürfte für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe – hier der Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen nach dem TierSchG - erforderlich und damit rechtmäßig sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig eine Hundezucht und einen Hundehandel. Mit Bescheid vom 19. August 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht und zum Handel mit Hunden befristet für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016. In dem Bescheid gab er der Klägerin u.a. auf, ein Tierbestandsbuch zu führen und monatlich unaufgefordert dem Veterinäramt vorzulegen. Aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Art und Weise der Führung des Bestandsbuches verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2016, dass die Klägerin jeweils bei Zu- und Verkauf von Hunden den Namen und die Anschrift des Verkäufers bzw. des Käufers in das Bestandsbuch einzutragen habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bei der Überprüfung des Bestandsbuches erhebliche Mängel festgestellt worden seien. So seien Eintragungen unvollständig, kaum leserlich oder unter Angaben falscher Adressen von Personen, bei denen Hunde gekauft worden seien, eingetragen worden. Im Februar 2014 sei der Zugang eines Cockerspaniels mit sechs Welpen eingetragen worden, wobei die Angabe der Chipnummern und das Geburtsjahr komplett gefehlt habe und das Datum des Abgangs/Verkaufs nicht vermerkt worden sei. Auch im Übrigen seien des Öfteren nur die Chipnummern der Hunde vermerkt gewesen, Rasse und Geburtsjahr hätten gefehlt. Gründe des Zugangs, ob Verkauf oder eigene Zucht, seien im Bestandsbuch nur sporadisch vermerkt worden. Die Führung des Tierbestandsbuches diene der Gewährleistung der Kontrolle des Tierbestandes durch die Tierschutzbehörde, hier insbesondere in Bezug auf die durch Zucht und Handel erworben und abgegebenen Tiere. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem mit Bescheid vom 17. März 2017 der Klägerin eine weitere Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht sowie zum gewerbsmäßigen Handel mit Hunden befristet für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 erteilt wurde, erlaubte der Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Oktober 2018 weiterhin - diesmal unbefristet - der Klägerin die gewerbsmäßige Hundezucht sowie einen gewerbsmäßigen Handel mit Hunden. Dieser Bescheid ist u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen versehen: „3.a. Sie haben sich bei Zukäufen oder anderweitigen Zugang von Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Handels, zu überzeugen, ob die Angaben zur Herkunft der Hunde richtig und wahrheitsgemäß sind.“ […] „3.c. Sie haben ein fortlaufend nummeriertes Bestandsbuch tagaktuell für sämtliche Tiere zu führen, in dem die Eintragungen entsprechend der bestandskräftigen Verfügung vom 30.03.2016 wie folgt vorzunehmen sind: - Eintragung aller gehaltenen Tiere mit Name, Geburtsdatum, Rasse, Identifikationsnummer und Beschreibung des Erscheinungsbildes (Farbe, Besonderheiten) - Zugang (Datum, Geburt, Kauf, vorherige Besitzer mit aktueller Anschrift) und Abgang (Datum, Name des Empfängers, Käufers, neue Besitzer mit aktueller Anschrift) - Krankheiten, Behandlung und eventuell verabreichte Medikamente.“ Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, die Kenntnis von den Namen und Anschriften der Verkäufer sei erforderlich, um den Schutz von gewerblich gehandelten Tieren zu gewährleisten und den illegalen Handel mit Hunden zu unterbinden. Der Handel könne nur dadurch unterbunden werden, wenn die Herkunft der Tiere lückenlos verfolgt werden könne. Die Klägerin legte gegen die Nebenbestimmungen unter 3a und 3c mit Schreiben vom 2. November 2018 Widerspruch ein, soweit darin die Verpflichtung festgeschrieben wird, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschrift der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und mittels Vorlage des Bestandsbuches an den Beklagten weiterzuleiten. Auf Anregung des Landesverwaltungsamtes ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2019 seine Begründung zur Anordnung der Nebenbestimmungen. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, die Anordnungen unter Nr. 3a und 3c der Erlaubnis stellten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Tierhalters dar. Gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG hätten natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Nach § 16 Abs. 3 S. 2 TierSchG habe der Auskunftspflichtige die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und ihnen auf Verlangen insbesondere die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anordnung zur Führung eines Tierbestandbuches ermögliche einen genauen Überblick über den aktuellen Tierbestand sowie die Fluktuationen und deren Gründe zu erhalten, um auf diese Weise u.a. auch Fehlentwicklungen zum Schaden aller gehaltenen Tiere vorzubeugen. Ohne ein fortlaufend geführtes Bestandsbuch sei die Kontrolle des Tierbestandes durch die Veterinärbehörde insbesondere in Bezug auf die durch Zucht und Handel erworbenen und abgegebenen Tiere nicht möglich. Dabei würden die unter Nr. 3c geforderten Angaben zu den Mindestanforderungen, die ein Tierbestandsbuch erfüllen müsse, gehören. Nach Anhörung änderte das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019 die Nebenbestimmung unter 3a wie folgt ab: „3.a) Soweit Sie beabsichtigen, einen Hund in Ihren Besitz zu nehmen, haben Sie von dem Vorbesitzer die Angaben zu fordern, die erforderlich sind, um die Herkunft des Hundes zweifelsfrei abzuklären. Hierzu gehören mindestens folgende Angaben: - wie der Vorbesitzer in dem Besitz des Hundes gelangt; diese Angaben sind durch diesen in einer Erklärung zu unterschreiben, - Vorlage von Dokumenten wie Kaufverträge, Impfzeugnisse und anderes 3.a.a) Die unter 3a) geforderten Angaben sind alle zwei Monate unaufgefordert dem Veterinäramt jeweils bis zum 15. eines Monats vorzulegen; auch wenn keine Hunde in Ihren Besitz gelangen. 3.a.a.a) Soweit die Herkunft eines Hundes nicht eindeutig zu klären ist, wird es ihnen untersagt, diesen in ihren Besitz zu nehmen.“ Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Änderung eines Verwaltungsaktes nach §§ 68 ff. VwGO komme bei einem Widerspruch immer dann in Betracht, wenn der in Frage stehende belastende Verwaltungsakt unzweckmäßig sei. Daher sei Nr. 3a der Nebenbestimmung des Bescheides vom 23. Oktober 2018 entsprechend abgeändert worden. Die Anordnung sei nunmehr so eindeutig formuliert, dass die Klägerin jetzt genau wisse, was in welcher Form von ihr verlangt werde. Die Klägerin hat am 30. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, soweit diese eine Verpflichtung enthalten, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschriften der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und mittels Vorlage des Bestandsbuches bzw. anderweitiger Nachweise an den Beklagten weiterzuleiten. Sie habe bereits mehrfach bei dem Beklagten nachgefragt, wie diese Bestimmungen im Lichte der Regelungen des Datenschutzgesetzes aufzufassen seien. Nach ihrer Ansicht fordere der Beklagte von ihr ein strafbares Verhalten, soweit entgegen dem Willen der Dritten mit deren Daten - wie von dem Beklagten gefordert - verfahren werden müsste. Hiermit habe sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt. Diese Daten seien auch nicht ansatzweise zum Schutz der Hunde geeignet und erforderlich. Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten dürften derartige Daten allenfalls für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gesammelt werden, da dort Aspekte des Tiergesundheitsgesetzes zur Verhinderung von schwerwiegender Gefährdung der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit durch ansteckungs- oder seuchenverdächtige Tiere oder durch das Inverkehrbringen verseuchten Fleisches oder anderer tierischer Produkte in Betracht kommen könnte. Da Deutschland aber seit April 2008 nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation für Gesundheit als tollwutfrei gelte und die Dokumentationspflicht unter anderem nur für Tierseuchen der Liste A gelte, sei dies auf Hunde nicht übertragbar, da keine der Krankheiten für Hunde von Bedeutung seien. Der Beklagte könne sie auch nicht verpflichten, „Hilfsarbeiter“ des Beklagten zur Verfolgung tierschutzrechtlicher Verstöße Dritter zu werden. Er könne diese Aufgaben nicht auf die Klägerin abwälzen. Die Klägerin könne ausschließlich verpflichtet werden, die Einhaltung der Voraussetzungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach Aufnahme eines Tieres in ihrem Bestand bis zur Abgabe des Tieres aus ihrem Bestand sicherzustellen. Deshalb könnten auch ausschließlich nur Nebenbestimmungen, die darauf gerichtet seien, dem Schutz der Hunde vor Schmerzen, Leiden und Schäden in diesem Zeitraum entgegenzuwirken, Bestand haben. Lediglich bei begründeten Verdacht auf illegalen Hunde- und Welpenhandel könne im Einzelfall geprüft werden, ob die Daten von Käufern/Verkäufern herauszugeben seien. § 16 Abs. 2 TierSchG jedenfalls räume kein allumfassendes Auskunftsermittlungsrecht gegenüber allen und jeden ein. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmungen Nrn. 3a und 3c im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 15. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 6. August 2019 aufzuheben, soweit darin die Verpflichtung festgeschrieben wird, Daten Dritter, d. h. Namen und aktuelle Anschriften der vorherigen und neuen Besitzer zu erheben, zu prüfen, zu speichern und an dem Beklagten weiterzuleiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Auflage zur Führung eines Tierbestandbuches unter Angabe von Namen und aktuelle Anschrift der vorigen und neuen Besitzer sei aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Die Kenntnis über die Vertragspartner der Klägerin sei notwendig, um den Schutz von gewerblich gehandelten Tieren zu gewährleisten. Der Hundehandel ohne Erlaubnis könne nur dadurch unterbunden werden, wenn die Herkunft der Tiere lückenlos verfolgt werden könne. Durch die Nebenbestimmung könne vorgebeugt werden, dass die Klägerin Hunde von nicht zugelassenen Züchtern/Händlern ankauft oder an diese weiterverkauft. Die Angaben über die vorherigen und neuen Hundehalter seien auch zur Rück- und Nachverfolgung von Krankheiten und Tierseuchen unabdingbar. Die datenschutzrechtlichen Einwendungen der Klägerin seien unbegründet. Bereits aus § 16 Abs. 2 TierSchG ergebe sich, dass der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen seien, die zur Durchführung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben erforderlich seien. Hierzu dürften nach § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG auch geschäftliche Unterlagen (beispielsweise Kaufverträge, die die Daten Dritter enthalten) eingesehen werden. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werde, könnten derartige Auskunftsverpflichtungen nach § 11 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 TierschG a.F. als Nebenbestimmung auferlegt werden. Eine Berechtigung zur Datenverarbeitung gemäß § 4 Abs. 1 DSG LSA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1e DS-GVO liege damit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.