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Beschluss

11 LA 26/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG a.F., die bei Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die unverzügliche Mitteilung des Tätigkeitsorts verlangt, kann zum Schutz der Tiere zulässig und verhältnismäßig sein. • § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. bietet einen weiten normativen Rahmen für Auflagen; die in § 11 Abs. 2 a Satz 2 aufgeführten Anordnungen sind beispielhaft, nicht abschließend. • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente gegen die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen vorträgt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer Meldeauflage bei mobiler Hundeschule nach § 11 TierSchG a.F. • Eine Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG a.F., die bei Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die unverzügliche Mitteilung des Tätigkeitsorts verlangt, kann zum Schutz der Tiere zulässig und verhältnismäßig sein. • § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. bietet einen weiten normativen Rahmen für Auflagen; die in § 11 Abs. 2 a Satz 2 aufgeführten Anordnungen sind beispielhaft, nicht abschließend. • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente gegen die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen vorträgt. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig eine mobile Hundeschule und erhielt am 5.2.2016 eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.8 f) TierSchG mit der Nebenbestimmung, sie habe die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sie außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten tätig werde. In der mündlichen Verhandlung änderte die Beklagte die Auflage dahingehend, dass die Mitteilung an die Beklagte zu richten und auch per E‑Mail möglich sei. Die Klägerin klagte gegen die Nebenbestimmung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, die abgelehnt wurde. Streitgegenstand ist allein die Rechtmäßigkeit der genannten Nebenbestimmung; relevante Tatsachen betreffen den mobilen, wechselnden Tätigkeitsort der Klägerin und ihre Organisationspraxis (u. a. Mitteilungen per E‑Mail und Nutzung von Doodle). • Rechtsgrundlage der Auflage ist § 11 Abs.1 Satz1 Nr.8 f) i.V.m. § 21 Abs.5 Satz1 TierSchG und § 11 Abs.2 a TierSchG a.F.; diese Vorschrift erlaubt die Erteilung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen zur Erreichung des Tierschutzzwecks. • Die in § 11 Abs.2 a Satz2 aufgezählten Anordnungen sind beispielhaft; eine Nebenbestimmung ist zulässig, wenn sie dem Tierschutz dient, erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. • Die Auflage, die Beklagte über Tätigkeiten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu informieren, ist geeignet: sie ermöglicht Vor‑Ort‑Kontrollen und damit die Überprüfung tierschutzrechtlicher Anforderungen. • Die Auflage ist erforderlich und angemessen, weil sie ein milderes Mittel darstellt als umfassendere Eingriffe und die modifizierte Form (Mitteilung an die Beklagte, E‑Mail zulässig) die Belastung reduziert. • Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihre Hundeschule nicht unter den Begriff von Einrichtungen mit wechselnden Standorten fällt; zudem ist die Erlaubnispflicht nicht auf dauerhafte Trainingsstätten beschränkt. • Praktikabilitäts‑ und Zumutbarkeitsbedenken entfallen, weil die Klägerin bereits Termine und Treffpunkte elektronisch verfügbar macht und kurzfristige Mitteilungen per Mobiltelefon vereinbart hat. • Eine willkürliche oder diskriminierende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs.1 GG liegt nicht vor; behauptete Differenzen in der behördlichen Praxis sind spekulativ und durch sachliche Gründe (Erreichbarkeit von Informationen) erklärbar. • Die Zulassung der Berufung ist nicht angezeigt: die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechtsfragen oder Tatsachenfeststellungen aufgezeigt und keine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage zur grundsätzlichen Bedeutung formuliert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die angefochtene Nebenbestimmung ist nach § 11 Abs.2 a TierSchG a.F. rechtmäßig, weil sie dem Tierschutz dient, geeignet und verhältnismäßig ist und in der modifizierten Fassung praktikabel ist. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.