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Urteil

3 A 157/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1222.3A157.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am 22. Juli 1959 geborene Klägerin ist Palästinenserin arabischer Volkszugehörigkeit. Sie lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Darayya, einem Vorort von Damaskus, in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 10. Oktober 2015 reiste die Klägerin aus der arabischen Republik Syrien aus und am 28. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 19. April 2016 den Antrag auf Asyl (Az. 6701076-475). 4 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. April 2016 führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie aus Syrien ausgereist sei, da sie Angst vor dem Krieg habe. Daneben habe sie gehört, dass wenn man als palästinensischer Flüchtling aus Syrien ausreise, bei einer Wiedereinreise festgenommen werde. 5 In der Anhörung vom 19. April 2016 beschränkte die Klägerin ihren Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. April 2016, der Klägerin am 10. Mai 2016 zugestellt, erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 25 ff. der Beiakte A). 7 Am 24. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt sie aus, dass ihr Sohn geistig behindert sei und öffentlich für das Assad-Regime skandiert habe. Daraufhin seien er sowie die Klägerin durch den Islamischen Staat und die Freie Syrische Armee mit dem Tode bedroht worden. 9 In der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2016 führte die Klägerin aus, sie habe Syrien im Wesentlichen aufgrund des Krieges und der Tötungen vor Ort verlassen. Sie stamme aus Dariyya, einem Vorort von Damaskus. Dort hätten unmittelbar Kämpfe stattgefunden. Man habe in dem Ort auch Giftgas eingesetzt. Aufgrund dessen habe die Klägerin Probleme mit den Lungen. Ein Neffe von ihr sei durch das Giftgas gelähmt worden. Die freie Syrische Armee habe ihren Sohn im Jahr 2014 für einige Tage festgenommen und gefoltert. Aufgrund dessen habe er Lähmungen im Nervensystem. Sie habe ein Lösegeld zahlen müssen. Wie hoch dieses Lösegeld gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei sehr viel Geld gewesen. Danach sei ihr Sohn nicht nochmal festgenommen worden, er habe die Wohnung allerdings auch nicht mehr verlassen. Ihr selbst sei nichts passiert. In der Anhörung habe sie dies nicht geschildert, da ihr von anderen Asylbewerbern unmittelbar vor der Anhörung gesagt wurde, sie solle lieber keine Details erzählen, sie werde ohnehin als Flüchtling anerkannt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 15 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 16 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 9. November 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 19 Die Klägerin beruft sich vorliegend darauf, Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu fürchten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 20 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht der Klägerin keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 21 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 22 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht der Klägerin keine Verfolgung im vorgenannten Sinne. Die Klägerin ist zunächst unverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung durch den syrischen Staat oder durch nichtstaatliche Akteure hat die Klägerin weder bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. April 2016 noch im Klageverfahren glaubhaft gemacht. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin als Gründe für ihre Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien an, dass sie Angst vor dem Krieg habe (Bl. 7 der Beiakte A). Im Klageverfahren wurde dann vorgetragen, dass der Sohn der Klägerin öffentlich für Assad skandiert habe und sodann er und die Klägerin durch den IS und die Freie Syrische Armee mit dem Tode bedroht worden seien. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin – erst auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten – dann aus, ihr Sohn sei im Jahr 2014 von der Freien Syrischen Armee festgenommen und gefoltert worden. Ein Lösegeld habe sie zahlen müssen, an dessen Höhe könne sie sich jedoch nicht erinnern. Dieser Vortrag ist insgesamt unschlüssig. Die Klägerin vermochte es nicht, einen einheitlichen detaillierten (Verfolgungs-)Sachverhalt darzustellen. Vielmehr bediente sie sich in dem Verfahren mehrerer sich nicht in Zusammenhang bringender allgemeiner Vorfälle. Erst soll ihr Sohn geistig eingeschränkt für Assad skandiert und vom Islamischen Staat sowie der Freien Syrischen Armee mit dem Tode bedroht worden sein (ohne diese Bedrohung näher schildern zu können), zum anderen soll der im Jahr 2014 sogar festgenommen und vermeintlich gefoltert worden sein. Unabhängig davon konnte die Klägerin auch bei Wahrunterstellung dieser Sachverhalte nicht glaubhaft machen, dass auch ihr eine Verfolgung drohte. So sei ihr Sohn bereits im Jahr 2014 festgenommen worden und habe sich sodann im Haus versteckt. Die Klägerin selbst musste sich aber offensichtlich nicht verstecken und trug selbst vor, dass ihr persönlich bis zu ihrer Ausreise am 10. Oktober 2015 nichts widerfahren sei. Damit bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf das allgemeine Kriegsgeschehen in der Arabischen Republik Syrien ohne eine persönliche Verfolgung auch nur in Ansätzen glaubhaft zu machen. 23 Der Klägerin droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im genannten Sinne. Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln vermag das Gericht eine (drohende) persönliche Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen (so ebenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, noch unveröffentlicht; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; st. Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 18 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2016 - 2 K 9062/16.A -, juris; VG Trier, Urt. v. 10.05.2016 - 1 K 771/16 -, juris): 24 Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 auf die Informationsbitte des Bundesamtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien teilte diese mit, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien „Übergriffe/ Sanktionen“ zu erleiden hätten. Es seien durchaus Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite. Diese Auffassung wurde jüngst durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das OVG Schleswig-Holstein (Az. 3 LB 17/16) bekräftigt, in welcher das Auswärtige Amt auf das Auskunftsersuchen des Gerichts mitteilte, dass das Auswärtige Amt keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien habe. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Diese Einschätzung deckt sich mit weiteren dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, wie dem Lagebericht des schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, 21.12.2015). Danach sei es möglich, dass Syrer aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrten. Festnahmen würden sich im Wesentlichen danach richten, welcher Ort auf der Identitätskarte eingetragen sei. Wenn man nicht aus den Orten komme, die beim Regime als Hochburgen der Opposition gelten, könne man ohne der Gefahr, Repressionen ausgesetzt zu sein, nach Syrien einreisen (vgl. Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, a. a. O., S. 13). Daneben gibt es nunmehr auch vereinzelte Berichte über Personen, die nach der Asylantragstellung in einem westlichen Ausland wieder in die Arabische Republik Syrien eingereist sind, ohne Repressionen erlitten zu haben. So berichtet die Website „Yallah Deutschland“ über den Fall einer nach Deutschland geflüchteten syrischen Juristin, die wie ihr Ehemann in Syrien öffentliche Gelder kontrollierte und Korruptionsfälle in Unternehmen aufdeckte. Sie ist mittlerweile sicher nach Damaskus zurückgekehrt (Flug von München-Istanbul-Beirut, die restlichen 110 Kilometer mit dem Auto nach Damaskus) und bemüht sich um die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages (Yallah Deutschland: Jeden Tag bereue ich, Syrien verlassen zu haben, 12.02.2016, http://de.yallahdeutschland.de/2016/02/12/jeden-tag-bereue-ich-syrien-verlassen-zu-haben/, abgerufen am 25.11.2016). Für die Auffassung des Gerichts spricht auch die Auskunft des UNHCR insoweit, als Rückkehrer nicht grundsätzlich als vulnerable Gruppe genannt sind (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 f.), obwohl die Gruppen, die der UNCHR angesichts der Bürgerkriegssituation für beachtlich hält, sehr weitgehend sind. Sah der UNHCR offensichtlich keine Veranlassung, in seiner ausführlichen Stellungnahme darauf hinzuweisen, spricht angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er dem Aspekt der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland keine flüchtlingsrelevante Bedeutung beimisst. 25 Danach geht das Gericht davon aus, dass – anders als noch in der Vergangenheit – nunmehr Fälle von Rückkehrern ohne politischen Hintergrund bekannt sind, die keine staatlichen Maßnahmen bei der Wiedereinreise erlitten haben. Solche sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nur dann zu befürchten, wenn die Rückkehrer unmittelbar mit oppositioneller Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Das Gericht würdigt die vorliegenden Erkenntnismittel dergestalt, dass – anders als noch zu Beginn des mittlerweile über fünf Jahren andauernde Bürgerkrieges – der syrische (Rest-)Staat nunmehr lediglich noch Bürgerkriegspartei ist, weshalb politische Opposition solchen Personen unterstellt wird, die einer gegnerischen Konfliktpartei zugerechnet werden (vgl. UNHCR-Erwägungen, a. a. O., S. 13). Anders als zu Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien im März 2011 ist der Gegner für das Assad-Regime nicht mehr das (gesamte westliche) Ausland, welches seinerzeit noch für die „Unruhen“ in Syrien verantwortlich gemacht wurde (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). Insbesondere die Äußerungen Assads, auf welche die bisherige Rechtsprechung ihre Prognose in einem nicht unerheblichen Umfang gestützt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.), sind moderater geworden, ohne ihre Bedeutung zu überschätzen (vgl. nur ARD: Das Assad-Interview im Wortlaut, 01.03.2016, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/assad-interview-101.html, zuletzt abgerufen am 16.11.2016). 26 Eine andere Bewertung, wie sie teilweise in Anlehnung an die Handlungen des syrischen Staates in den ersten Jahren des Bürgerkrieges in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR -; VG Schleswig, Grb. v. 22.09.2016 - 12 A 232/16 -; VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - 11 K 16.30707 -; alle: juris), ist für das Gericht nach den aktuellen Erkenntnismitteln nicht (mehr) geboten. Zwar dürfte mit der genannten Rechtsprechung davon auszugehen sein, dass es sich bei dem syrischen Staat um ein autoritäres Regime mit totalitärer Ausrichtung handelt, der in einem hohen Maße unduldsam ist. Den Erkenntnismitteln lässt sich aber nicht im Wege der gebotenen Prognose entnehmen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Maßnahmen durch den syrischen Staat zu erleiden hat. Die politische und gesellschaftliche Situation hat sich seit der diese Rechtsprechung maßgeblich prägenden Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.) erheblich verändert. Das OVG Sachsen-Anhalt – wie auch die zitierten Verwaltungsgerichte in jüngerer Zeit – kam nach einer Gesamtschau aus mehreren Umständen, nämlich der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, zu dem Ergebnis, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung ansieht und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). Diese Gesamtschau kann nach den nunmehr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln so nicht mehr getroffen werden: 27 Zum einen gibt es nunmehr Fälle von Rückkehrern, die – nicht im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit stehend – nach einem längeren Auslandsaufenthalt in Syrien eingereist sind und keine Repressionen erfahren haben (Auskunft der Botschaft Beirut vom 03.02.2016, a. a. O.). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass in einem bis zum Jahr 2012 vergleichbaren Umfang Rückkehrer inhaftiert oder gefoltert werden würden. Zwar führt das kanadische Immigration and Refugee Board in seinem Jahresbericht Syrien unter Nr. 3 (Treatment of Failed Refugee Claimants) aus, dass es spezifische Fälle gegeben habe, in denen Rückkehrer einer solchen Behandlung ausgesetzt gewesen seien (vgl. Immigration an Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, 19.01.2016). Diese Annahme fußt aber nach dem Bericht auf lediglich zwei bekannte Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2015. Im letzteren – aktuellerem – Fall wurde einem in Australien Asylsuchenden bei der zwangsweisen Rückführung nach Syrien bei der Wiedereinreise unterstellt, die oppositionelle Tätigkeit in Syrien finanziell zu unterstützen. Maßgeblich für diesen Vorwurf sei seine Herkunft aus Al-Harra in dem Gouvernement Daraa, der Region, in der die Unruhen begannen und beim Assad-Regime als eine der Hochburgen der Revolution angesehen wird. Dies deckt sich mit der dargestellten Auffassung des Gerichtes und stellt eben keine anlasslose Verfolgung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise und dem Auslandsaufenthalt in einem westlichen Ausland dar. Auch vereinzelte andere Erkenntnisquellen, die annehmen, dass eine anlasslose Verfolgung stattfindet, unterlegen diese Auffassung nicht mit konkreten Vorfällen (so z. B. US States Department, Syria – 2015 Human Rights Report, S. 34) und sind insoweit nicht geeignet, zur Überzeugung des Gerichtes im Hinblick auf die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit einer „real risk“ beizutragen. Dafür spricht auch, dass angesichts des – aus Sicht des Assad-Regimes – Nichtvorliegens von Gründen für eine Flucht aus Syrien bis zum Beginn des Bürgerkrieges es für die syrischen Sicherheitsbehörden bis dahin nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat, unter denjenigen, welche gleichwohl im Ausland Asyl beantragt hatten, einen beachtlichen Prozentsatz an dem syrischen System kritisch oder sogar feindlich gegenüber stehenden Personen zu vermuten. Diese Vermutung rechtfertigt sich indessen nicht mehr, nachdem zeitlich zusammentreffend mit der ab Januar 2012 eskalierenden Gewaltanwendung in Syrien im Verlauf von vier Jahren rund 5 Millionen Menschen aus Syrien geflohen sind (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O.). Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, nunmehr nicht mehr über die Ressourcen verfügt, über sämtliche Lebensbereiche autoritär zu wachen und zu beobachten, geschweige denn alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylG genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalten, gibt es keinen hinreichenden Anhalt. 28 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin palästinensischer Flüchtling ist. Palästinensische Flüchtlinge fallen zwar nicht unter das internationale rechtliche Flüchtlingsregime bestehend aus der Flüchtlingskonvention von 1951, dem damit verbundenen Flüchtlingsprotokoll und der Satzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), welches für alle übrigen Flüchtlinge weltweit Anwendung findet. Für die palästinensischen Flüchtlinge wurde aber ein gesondertes Regime geschaffen, welches sich aus zwei speziellen UN-Agenturen zusammensetzt: der UN-Schlichtungskommission für Palästina (UNCCP), dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) sowie bestimmte Klauseln der Flüchtlingskonvention von 1951 und der UNHCR Satzung. UNRWA wurde mit dem Ziel gegründet, den Flüchtlingen, die 1948 aus den von Israel eingenommenen Gebieten geflohen sind, direkte Hilfe zukommen zu lassen sowie diese in ein Arbeitsprogramm zu integrieren. Das UNRWA Mandat umfasst heute ebenfalls die Sicherung der Grundbedürfnisse all jener Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, die im Krieg 1967 Wohnsitz und Lebensgrundlage verloren haben sowie die Nachkommen der männlichen Flüchtlinge von 1948 und 1967. Bis heute erhalten die unter das UNRWA Mandat fallenden Leistungsempfänger eine Grundsicherung wie etwa Nahrungsmittel, Kleidung und Unterkunft. Die durch die Flüchtlingskonventionen von 1951, dem damit verbundenen Protokoll und der UNHCR Satzung garantierten Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten werden ihnen hingegen versagt. Das UNRWA wird in Syrien unter anderem von der General Authority of Palestinian Arab Refugees in Syria (GAPAR), einer Regierungsinstitution, unterstützt. Die GAPAR ist die staatliche Stelle, die mit der Registrierung der Flüchtlinge beauftragt ist, die humanitäre Hilfe leistet und für die Verteilung von Hilfsgeldern zuständig ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Status von palästinensischen Flüchtlingen, 07.10.2009, S. 1). In Syrien genießen palästinensische Flüchtlinge zudem eine Sonderstellung, aufgrund derer ihnen weitestgehend Rechte wie Staatsangehörigen eingeräumt werden (US State Department, Syria 2015 Human Rights Report - Executive Summary vom 13.04.2016, S. 36, Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 2). 29 Zwar wird die Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien nach den Erkenntnissen des Gerichts als vulnerabel beschrieben (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand: November 2015, S. 18 ff.; US State Department, a.a.O., S. 36), die bestehenden und in den Erkenntnismitteln geschilderten Gefahren wie die Beschädigung und Zerstörung zahlreicher Häuser, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten sowie Plünderungen knüpfen allerdings nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale an, sondern sind Folge des bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. 30 Zu der Befürchtung der Klägerin, dass palästinensische Flüchtlinge grundsätzlich bei einer Wiedereinreise ohne dem Hinzutreten weiterer Umstände festgenommen werden würden, liegen dem Gericht keinerlei Erkenntnisse vor. 31 Andere Gründe für eine persönliche Verfolgung sind von der Klägerin nicht vorgetragen und sind für das Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer beruflichen Laufbahn – nicht ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.