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Beschluss

12 A 232/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Den Klägern zu 1) und 2) ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, da ihnen bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. • Bei syrischen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland rechtfertigt die Lage in Syrien regelmäßig die Annahme, dass Ausreise, Asylantragstellung oder Aufenthalt im Westen als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung gewertet werden können (§§ 3, 3b, 3c AsylG). • Für kleine Kinder (hier: fünf, vier und eineinhalb Jahre) fehlt in der Regel die Möglichkeit, eine politische Überzeugung zu bilden; ihnen droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatsnahe Verfolgung, sodass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht im Sinne des § 3e AsylG, wenn nur die Einreise über vom Regime kontrollierte Orte möglich ist. • Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 84, 155 VwGO, 83b AsylG sowie § 167 VwGO und den entsprechenden ZPO-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für erwachsene syrische Rückkehrer aus dem Westen • Den Klägern zu 1) und 2) ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, da ihnen bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. • Bei syrischen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland rechtfertigt die Lage in Syrien regelmäßig die Annahme, dass Ausreise, Asylantragstellung oder Aufenthalt im Westen als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung gewertet werden können (§§ 3, 3b, 3c AsylG). • Für kleine Kinder (hier: fünf, vier und eineinhalb Jahre) fehlt in der Regel die Möglichkeit, eine politische Überzeugung zu bilden; ihnen droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatsnahe Verfolgung, sodass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht im Sinne des § 3e AsylG, wenn nur die Einreise über vom Regime kontrollierte Orte möglich ist. • Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 84, 155 VwGO, 83b AsylG sowie § 167 VwGO und den entsprechenden ZPO-Vorschriften. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige; die Eheleute (Kläger 1 und 2) beantragten gemeinsam mit ihren drei kleinen Kindern Asyl in Deutschland. Sie reisten Ende 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten im Mai 2016 Asylanträge. Das Bundesamt gewährte ihnen subsidiären Schutz, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Mit Klage begehrten die Eltern die Anerkennung als Flüchtlinge nach § 3 AsylG. Die Verwaltungsbehörde hat im Verfahren keine substantielle Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage der Eltern im Falle einer Rückkehr vorgetragen. Das Gericht prüfte die Lage in Syrien und die Frage, ob bei Rückkehr politische Verfolgung zu erwarten ist, sowie die Rechtsfolgen für die minderjährigen Kinder. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, die Parteien wurden gehört. • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG; zu berücksichtigen sind Zuordnung zu Schutzgründen nach § 3b AsylG, mögliche Verfolger nach § 3c AsylG und die interne Schutzalternative nach § 3e AsylG. • Begründete Furcht der Eltern: Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und einschlägiger Rechtsprechung ist bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung zu erwarten; Ausreise, Asylantragstellung oder Aufenthalt im Westen können als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung gewertet werden (§§ 3, 3b, 3c, 3c Abs. 3 AsylG). • Fehlendes Behördenvorbringen: Die Behörde hat keine stichhaltigen Erwiderungen zur Gefährdungslage der Eltern vorgebracht, weshalb die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig ist. • Keine interne Schutzalternative: Es besteht keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG, da für die Kläger nur die Einreise über vom Regime kontrollierte Orte möglich wäre. • Kindesstatus: Die Kinder (fünf, vier und eineinhalb Jahre) können keine politische Überzeugung gebildet haben; daher droht ihnen bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung, sodass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu versagen ist. • Folgen für Familiennachzug: Ein Anspruch der Kinder nach § 26 Abs. 5 AsylG besteht derzeit nicht, da die Anerkennung der Eltern noch nicht unanfechtbar ist; nach endgültiger Anerkennung kann ein Folgeantrag gestellt werden. • Prozessrechtliche Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach §§ 84, 155 VwGO, 83b AsylG sowie § 167 VwGO und den ZPO-Vorschriften. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) und 2) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weil ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 09.06.2016 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Den drei minderjährigen Kindern (Kläger zu 3) bis 5)) wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, weil sie aufgrund ihres Alters keine politische Überzeugung bilden können und ihnen daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht; ein Anspruch nach § 26 Abs. 5 AsylG besteht gegenwärtig nicht, kann aber nach unanfechtbarer Anerkennung der Eltern geprüft werden. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig auf die Parteien verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.