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Urteil

5 A 204/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0622.5A204.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruch. 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und bekleidet das Amt eines Brandmeisters. Er verrichtet seinen Schichtdienst im so genannten Bremer Modell. Hierzu ist dienstplanmäßig vorgesehen, in einem Zeitraum von drei Wochen 7 Schichten zu je 24 Stunden zu absolvieren, wobei in der ersten Woche 3 Schichten (Montag, Freitag, Sonntag), in der zweiten Woche 2 Schichten (Mittwoch und Samstag) und in der dritten Woche ebenfalls zwei Tage (Dienstag und Donnerstag) zu absolvieren sind. Dieses Schichtmodell führt insoweit in diesem 3-Wochen-Bereich zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden, womit die unionsrechtlich vorgegebene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (Art. 6 Buchst. b der Richtlinie zu 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt EU L 299, S. 9) überschritten ist. Um diese Überschreitung der Höchstarbeitszeit auszugleichen, erhält der Kläger für jeden 3-Wochen-Zeitraum eine zusätzliche Freischicht, das bedeutet eine dieser 7 Schichten entfällt. Die Freischichten werden aber nicht regelmäßig und nach längerfristigen Plänen gewährt, sondern flexibel anhand der dienstlichen Notwendigkeiten. 3 Dem Kläger wurde in den Jahren 2013 und 2014 ein Urlaubsanspruch von zwölf Tagen gewährt. 4 Der Kläger beantragte bei der Beklagten, ihm einen kalenderjährlichen Grundurlaubsanspruch von vierzehn Tagen zuzuerkennen. 5 Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2014 ab. 6 Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. August 2015 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe nach altem Recht ein Erholungsurlaubsanspruch von 11,88 Tagen im Kalenderjahr zu, dieser sei auf zwölf Tage aufzurunden. Ein Mitarbeiter des Feuerwehrdienstes habe aufgrund der vorgegebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Jahr maximal 104 Dienstschichten zu verrichten. Das ergebe bei 365 Tagen im Kalenderjahr zunächst 261 arbeitsfreie Tage. Von dieser Zahl seien jedoch noch 104 Tage für die Wochenenden abzuziehen, weshalb im Vergleich zu einem Bediensteten mit einer 5-Tage-Arbeitswoche von 157 zusätzlichen arbeitsfreien Tagen im Kalenderjahr ausgegangen werden müsse. Multipliziere man den Ausgangswert von 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche mit diesen 157 zusätzlichen arbeitsfreien Tagen und teile man das durch 260, so verkürze sich der Urlaubsanspruch nach der Formel des § 4 Abs. 3 UrlVO a. F. im Jahr um 18,11 Tage. Hieraus ergebe sich der verbleibende Resturlaubsanspruch. Bei der neuen Urlaubsverordnung sei die tatsächlich geleistete Schichtzeit ins Verhältnis zu einer 5-Tage-Woche zu setzen. Der Urlaubsanspruch verkürze sich deshalb um drei Fünftel, was achtzehn Tage ergeben würde. Auch in diesem Falle verbleibe ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen. 7 Der Kläger hat am 14. September 2015 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch auf einen Grundurlaub in Höhe von vierzehn Tagen pro Kalenderjahr zu. Auszugehen sei hierbei von dem gewählten Schichtmodell, dem Bremer Modell. Nach diesem Modell habe er im Schnitt 2,33 Arbeitstage pro Woche zu leisten. Dieser Wert sei in die Berechnung einzustellen. Die aufgrund der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu gewährenden Freischichten hätten einen anderen Zweck als der Erholungsurlaub und könnten – auch wenn sie sich aus demselben Lebenssachverhalt ergäben – nicht mit dem Urlaubsanspruch verrechnet werden. Er schließe sich insoweit der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 19. Dezember 2011 – 12 K 5204/10 – juris) an. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 aufzuheben und festzustellen, dass er für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils einen Grundurlaubsanspruch von vierzehn Tagen hat. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die Klage ist zwar zulässig. Der Kläger kann den hier geltend gemachten Anspruch durch eine Kombination einer Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen. Dem steht insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der geltend gemachte Anspruch kann als solcher nicht durch eine Leistungsklage verfolgt werden. Anders als die Gewährung von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist die Höhe des Urlaubsanspruchs ein gesetzlich vorgegebener Anspruch aus der Urlaubsverordnung und bedarf keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt. Die genaue Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich ohnehin erst im Laufe des Urlaubsjahres. Auch wenn die Urlaubsverordnung in jeder Fassung einen Jahresurlaubsanspruch auswirft, so mindert sich dieser im Falle des Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst oder er verändert sich je nach Verteilung der Arbeitszeit des Beamten. 16 Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Anspruch im Wege einer Verpflichtungsklage auf konkrete Gewährung von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verfolgen. Ein solches Vorgehen ist nicht effektiv, weil es typischerweise den Urlaubsanspruch zu dem begehrten Zeitpunkt nicht zu sichern vermag. Im Übrigen kann auf diese Weise die Rechtslage nicht verbindlich geklärt werden. Dem Kläger kann auch nicht angesonnen werden, statt der Feststellungsklage den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu erstreiten. Denn ein solcher feststellender Verwaltungsakt – wenn er denn ergehen könnte – gäbe dem Kläger eine geringere Rechtstellung als die hier betriebene Feststellungsklage. Denn ein solcher Verwaltungsakt ist nicht vollstreckbar und er unterläge – anders als ein Feststellungsurteil – dem Zugriff der Verwaltung. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger verfügt nur über einen Grundurlaubsanspruch von zwölf Arbeitstagen im Jahr. Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 sind – daher - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Streitig zwischen den Beteiligten ist hier lediglich, welche Auswirkungen die zur Einhaltung der europarechtlich vorgegebenen Höchstarbeitszeit gewährten Freischichten auf den Urlaubsanspruch haben. 19 Rechtlicher Ausgangspunkt für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist für die Jahre 2013 und 2014 § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2012 (GVBl. S. 543) – UrlVO a. F. und für das Jahr 2015 § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, berichtigt GVBl. 2015 S. 399) – UrlVO LSA. Nach beiden Vorschriften beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage vermindert sich der Urlaubsanspruch in den Jahren 2013 und 2014 nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UrlVO a. F. und im Jahr 2015 nach § 3 Abs. 4 UrlVO LSA. Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass sie als Ausgangspunkt eine abweichende Arbeitszeitgestaltung, also eine von der dem Verordnungsgeber typischerweise vor Augen stehenden 5-Tage-Woche als Anknüpfungspunkt für die Veränderung der zustehenden Urlaubstage nehmen. § 4 Abs. 3 Satz 2 UrlVO a. F. greift hier auf eine abweichende regelmäßige oder dienstplanmäßige im Durchschnitt des Urlaubsjahres gegebene Verteilung zurück. § 3 Abs. 4 UrlVO LSA spricht nur von einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen ist damit in der Sache nichts anderes gemeint. Abzustellen ist dabei auf die im Jahr tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung. Das ergibt sich bei § 3 Abs. 4 UrlVO LSA schon ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Norm. Bei § 4 Abs. 3 Satz 2 UrlVO a. F. wird zwar das Begriffspaar regelmäßig oder dienstplanmäßig gegenübergestellt. Aber auch hier lässt sich aus dem Wortlaut die Maßgeblichkeit der tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung entnehmen. 20 Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Normen. Ausgehend von den festgesetzten 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche soll es dem Beamten ermöglicht werden, typischerweise sechs arbeitsfreie Wochen im Jahr als Erholungsurlaub nehmen zu können. Das wird bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Woche durch die konkreten Kürzungsvorschriften erreicht. 21 In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger in den Jahren 2013 bis 2015 ein Grundurlaubsanspruch von zwölf Tagen zu. Aufgrund des gewählten Modells, dem Bremer Schichtsystem mit einer Freischicht in einem 3-Wochen-Zeitraum, ergibt sich in Wahrheit eine Veränderung des Schichtmodells. Es bleibt nicht bei der ursprünglichen Verteilung von sieben Schichten in drei Wochen, sondern die Zahl der durchschnittlich in einem 3-Wochen-Zeitraum zu leistenden Schichten beträgt nur noch sechs, das sind zwei pro Arbeitswoche. Das zeigt auch die Kontrollüberlegung, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche können nur zwei 24-Stunden-Schichten abgeleistet werden. 22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundsätzlich richtigen Trennung zwischen den Regelungen über die Arbeitszeit und den Regelungen über die Urlaubsgewährung. Denn mit dieser Überlegung kann die vom Verordnungsgeber geschaffene Verknüpfung zwischen der Verteilung der Arbeitszeit und dem Urlaubsanspruch nicht gelöst werden. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht der Ausgleich von zu viel geleisteter Arbeit durch Freizeit, sondern dass dieser Ausgleich in das Schichtsystem integriert und damit für das ganze Jahr perpetuiert wird. Damit wird die Arbeitszeit anders auf Arbeitstage verteilt und das mit einer für den jeweiligen Beamten vorhersehbaren Gestaltung. 23 Bei der aus dem Schichtsystem folgenden durchschnittlichen Verteilung der Arbeitszeit auf zwei Schichten pro Woche ergibt sich auch, dass das Ziel des Verordnungsgebers, einem Bediensteten sechs Wochen Urlaub zu ermöglichen, erreichbar ist. Hierfür werden nämlich in einem Falle wie dem des Klägers im Durchschnitt zwölf Urlaubstage benötigt. 24 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die bei dem gewählten Modell mögliche ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu Erschwernissen führen kann. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn ein Beamter seinen Urlaub zwingend in Wochen nehmen muss, in denen im Schnitt mehr als zwei Schichten anfallen. Diese Erschwernisse können aber nicht bei der Gewährung des Grundurlaubsanspruchs berücksichtigt werden, sondern wären bei der tatsächlichen Urlaubsgewährung im Einzelfall zu berücksichtigen. Sollte im Rahmen der Urlaubsgewährung kein befriedigendes Ergebnis zu erzielen sein, so käme ein Ausgleich auch noch über die dementsprechende Verteilung und Gewährung von Freischichten in Betracht. 25 Ausgehend von dem oben Ausgeführten ist gegen die Berechnung der Beklagten nichts zu erinnern. Die Kammer macht sich die Berechnung auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2015 zu Eigen und folgt dieser (§ 117 Abs. 5 VwGO). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.