Urteil
12 K 5204/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dienstplanmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf im Durchschnitt weniger als fünf Arbeitstage je Kalenderwoche ist der Erholungsurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 2 EUV NRW gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW zu kürzen.
• Die Berechnung der Kürzung richtet sich nach der Zahl der zusätzlichen arbeitsfreien Tage im Kalenderjahr; Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, werden als ein Arbeitstag gewertet.
• Ansprüche auf Dienstbefreiung nach der AZVO sind rechtlich von Erholungsurlaub nach der EUV NRW zu unterscheiden und können nicht auf den Erholungsurlaubsanspruch angerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Erholungsurlaubs bei dienstplanmäßiger Verteilung auf weniger als fünf Tage • Bei dienstplanmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf im Durchschnitt weniger als fünf Arbeitstage je Kalenderwoche ist der Erholungsurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 2 EUV NRW gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW zu kürzen. • Die Berechnung der Kürzung richtet sich nach der Zahl der zusätzlichen arbeitsfreien Tage im Kalenderjahr; Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, werden als ein Arbeitstag gewertet. • Ansprüche auf Dienstbefreiung nach der AZVO sind rechtlich von Erholungsurlaub nach der EUV NRW zu unterscheiden und können nicht auf den Erholungsurlaubsanspruch angerechnet werden. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter bei der Beklagten. Bis Ende 2010 leistete er im Vier-Wochen-Rhythmus 16 Dienste (durchschnittlich vier Dienste/Woche); ab 2011 arbeitete er im 24-Stunden-Schichtdienst (je 24 Stunden Dienst, dann 48 Stunden Freizeit). Der Kläger machte geltend, ihm stünde ein Jahreserholungsurlaub von 30 Tagen/Schichten zu; die Beklagte rechnete dagegen mit einer Kürzung und ermittelte zunächst 26 bzw. später 24 Tage. Der Kläger beantragte gerichtliche Feststellung, ihm stünden 30 Urlaubstage ohne Kürzung nach § 14 EUV NRW zu und verwies insoweit sinngemäß auf den Rechtsgedanken des § 9 AZVO NRW. Die Beklagte berief sich darauf, dass die Spezialregelung für Feuerwehrbeamte (AZVOFeu) greife und die Kürzungsvorschrift des § 14 EUV NRW anzuwenden sei. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; die Höhe des gesetzlichen Urlaubs ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsordnung und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung wegen Wiederholungsgefahr. • Ausgangsmaßstab ist § 5 Abs. 2 EUV NRW; für Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche enthält § 14 EUV NRW eine pauschalierende Kürzungsregelung. Maßgeblich ist die Anzahl der zusätzlichen arbeitsfreien Tage im Kalenderjahr. • Bei der Berechnung ist eine Nachtschicht, die über zwei Kalendertage reicht, als ein Arbeitstag zu werten; dies folgt aus Sinn und Zweck von § 14 EUV NRW, der eine durchschnittsbezogene Angleichung an die Fünf-Tage-Woche bezweckt. • Für die Jahre 2009/2010 ergab sich aus dem Vier-Wochen-Rhythmus ein Durchschnitt von vier Diensten/Woche, mithin ein zusätzlicher freier Tag pro Woche (52 zusätzliche arbeitsfreie Tage), sodass sich der Urlaubsanspruch auf 24 Tage reduzierte (30−6). • Für 2011 ergab der Dre-Tage-Rhythmus (je 24 Stunden Dienst, 48 Stunden Freizeit) einen Durchschnitt von 2,3 Diensten/Woche bzw. 2,7 zusätzlichen arbeitsfreien Tagen/Woche; hieraus folgte rechnerisch ein Anspruch von 13,8 Tagen, aufzurunden auf 14 Tage nach § 14 Abs. 3 EUV NRW. • Die vom Kläger angerufene Dienstbefreiungsregelung (§ 9 AZVO NRW) betrifft einen anderen Rechtsgegenstand (Dienstbefreiung) und ist nicht auf den Erholungsurlaubsanspruch anzurechnen; unterschiedliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen führen zu getrennten Ansprüchen. • Die Anzahl der Wochenarbeitsstunden ist für die Urlaubsberechnung ohne Belang; maßgeblich ist die Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage und die durchschnittliche Zahl arbeitsfreier Tage im Jahr. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen unveränderten Erholungsurlaub von 30 Tagen; die Kürzungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW findet auf ihn Anwendung, sodass sich für die relevanten Dienstpläne Urlaubsansprüche von 24 Tagen (für 2009/2010) bzw. 14 Tagen (für 2011) ergeben, wobei die Beklagte den errechneten Urlaub in dem Umfang anerkennt. Eine Anrechnung zusätzlicher Dienstbefreiungen nach § 9 AZVO NRW auf den Erholungsurlaub kommt nicht in Betracht, weil es sich um getrennte Rechtsinstitute handelt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.