Urteil
2 A 109/12
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0528.2A109.12.0A
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen. 2 Sie ist Eigentümerin der Grundstücke {A.}-BZ.-Straße 1 bis 20 (Flurstücke {C.}, {D.} und {E.}, Flur {F.}, Gemarkung {G.}). Die Flurstücke sind jeweils mit 5-geschossigen Wohnblöcken bebaut (Flurstück {C.}: {A.}-BZ.-Straße 1 bis 7; Flurstück {D.}: {A.}-BZ.-Straße 8 bis 13 und Flurstück {E.}: {A.}-BZ.-Straße 14 bis 20), die im Erdgeschoss zum Teil gewerblich genutzt werden ({A.}-BZ.-Straße 1-7 und 14-20). Die Straße ist in diesem Verlauf im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus {H.} im Jahr 1981 mit Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung angelegt worden. Die Ladenlokale sind über die {A.}-BZ.-Straße zugänglich, die Wohnungen nur über die rückwärtig angrenzenden Straßen AC.-{I.}-Straße und {J.}-{K.}-Straße. Westlich an die {A.}-BZ.-Straße grenzen die mit Wohnblöcken bebauten Grundstücke der Klägerin. Östlich der Straße befinden sich die Gleise der Straßenbahn. 3 Am 3. Oktober 1990 bestand die Verkehrsanlage „{A.}-BZ.-Straße“ aus einer befestigten Fahrbahn mit einseitigem Gehweg. Straßenbeleuchtung und –entwässerung waren vorhanden. 4 Im Amtsblatt vom 7. Juni 2001 schrieb die Beklagte das Bauvorhaben {A.}-BZ.-Straße öffentlich aus. 5 In den Jahren 2002/2003 ließ die Beklagte die etwa 400 m lange {A.}-BZ.-Straße um die Teileinrichtungen Parkflächen und straßenbegleitendes Grün erweitern. 6 Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 27. November 2003. 7 Mit Urteil vom 23. August 2006 (Az.: 2 A 196/04 HAL) hob die Kammer Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten auf, weil deren Beitragssatzung keine vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ermöglichte und damit nichtig war. 8 Am 22. November 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts daraufhin die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen, die im Amtsblatt vom 6. Dezember 2006 veröffentlicht wurde. 9 Mit Bescheiden vom 30. November 2007 zog die Beklagte die Klägerin für den Ausbau der Verkehrsanlage „{A.}-BZ.-Straße“ zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 22.714,18 Euro für das Flurstück {C.}, 14.952,11 Euro für das Flurstück {D.} und 16.807,39 Euro für das Flurstück {E.} heran. Für das Flurstück {C.} ging sie dabei von einer Grundstücksfläche von 6.618 m², 5 Vollgeschossen und einem Nutzungsfaktor von 2,25 für teilweise gewerbliche Nutzung aus, so dass sich eine Beitragsfläche von 14.890,5 m² ergab. Für das Flurstück {D.} ging sie von einer Grundstücksfläche von 4.901 m², 5 Vollgeschossen und einem Nutzungsfaktor von 2,0 aus, so dass sich eine Beitragsfläche von 9.802 m² ergab. Dieses Flurstück wurde als übergroßes Wohngrundstück eingestuft, so dass es nur zu 2.160 m² mit dem vollen Beitragssatz und zu 2.751 m² mit dem reduzierten Beitragssatz herangezogen wurde. Hinsichtlich des Flurstücks {E.} ging sie von einer Grundstücksfläche von 4.897 m², 5 Vollgeschossen und einem Nutzungsfaktor von 2,25 aus, so dass sich eine Beitragsfläche von 11.018,25 m² ergab. 10 Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 Widerspruch, den sie nicht näher begründete. 11 Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. April 2012 zurück. Sachliche Beitragspflichten seien erst auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung vom 22. November 2006 entstanden. 12 Zur Begründung ihrer am 21. Mai 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Beitragsberechnungen seien intransparent, irreführend und enthielten falsche Bezugnahmen auf Gliederungspunkte. 13 Die sachlichen Beitragspflichten seien nicht entstanden, weil § 6 Abs. 6 KAG LSA entgehen stehe. Vor der Durchführung der Baumaßnahme habe die Beklagte über keine wirksame Ermächtigungsgrundlage verfügt, weil die ursprüngliche Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 nichtig gewesen sei. Die Auffassung des OVG LSA (Beschl. v. 3. Juli 2006 – 4 M 246/06 –) stelle einen Verstoß gegen geltende Verfassungsprinzipien dar. Die Auslegung der Vorschrift unterlaufe das Willkürverbot. Ferner werde dadurch in das den Bürger schützende Institut der Festsetzungsverjährung eingegriffen. Da die Behörde wählen könne, ob sie ihrer neuen Satzung Rückwirkung beimesse oder nicht, habe sie es in der Hand, die „reparierende“ Änderungssatzung zu einem beliebigen Zeitpunkt zu erlassen und somit die Rechtslage im Hinblick auf den jeweiligen Verjährungsbeginn nach Belieben und auf Kosten des Bürgers selbst zu gestalten. 14 Die Baumaßnahmen stellten zudem keine beitragsfähige Herstellung oder Erweiterung dar. 15 Außerdem seien die Beiträge der Höhe nach zu beanstanden. Die weiteren angrenzenden Grundstücke seien nicht berücksichtigt worden. 16 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 SBS für teilweise gewerblich genutzte Grundstücke seien nicht gegeben. Wegen des nur minimalen gewerblichen Nutzungsanteils (weniger als 10 %) sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte zwei Grundstücke als Gewerbegrundstücke behandele und somit die Vergünstigung für Wohngrundstücke nicht anwende, obwohl die Grundstücke vorwiegend Wohnzwecken dienten. Hier sei noch § 7 der ursprünglichen Ausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 anzuwenden. 17 Schließlich berufe sie sich auf Verjährung. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2007 und deren Widerspruchsbescheide vom 18. April 2012 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung trägt sie vor: Zwar weise die Klägerin zu Recht auf eine fehlerhafte Erläuterung in den Klammerzusätzen hin. Hierbei handele es sich jedoch um bloße offenbare Unrichtigkeiten. 23 Ihre Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006 sei eine wirksame Rechtsgrundlage. Auf ihrer Grundlage seien die sachlichen Beitragspflichten mit der Veröffentlichung entstanden. § 6 Abs. 6 KAG LSA stehe der Beitragserhebung nicht entgegen, weil die Vorschrift für Maßnahmen, die nach dem 21. April 1999 begonnen worden seien, nach der Rechtsprechung dahin auszulegen sei, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung davon abhänge, dass eine Beitragssatzung mit einer Verteilungsregelung tatsächlich beschlossen und ausgefertigt worden sei. Es sei aber nicht notwendig, dass die Satzung von Anfang an wirksam sei. 24 Bei der Maßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Verbesserung. 25 Die von der Klägerin genannten Grundstücke seien nicht in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, weil sie nicht an die {A.}-BZ.-Straße grenzten. 26 Auch die Anwendung der Regelung über übergroße Wohngrundstücke sei nicht zu beanstanden. Einschlägig sei hier die bereits in der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002 enthaltene Regelung, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme bestanden habe. Die Flurstücke {C.} und {E.} seien nicht als übergroße Wohngrundstücke zu berücksichtigen, weil sie nicht vorwiegend Wohnzwecken dienten. Denn es sei jeweils das Erdgeschoss gewerblich genutzt. 27 Schließlich sei die Beitragsforderung nicht verjährt, weil die Verjährung erst mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zu laufen begonnen habe. 28 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2007 und deren Widerspruchsbescheide vom 18. April 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Die angegriffenen Beitragsbescheide dürften zwar in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Einwand der Klägerin, die Beitragsberechnungen seien intransparent, irreführend und enthielten falsche Bezugnahmen, greift nicht durch. Den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG LSA i. V. m. § 119 Abs. 1 AO ist hier genügt. Die Beklagte ist auch dem Begründungserfordernis nachgekommen. Die offenbar unrichtigen Bezugnahmen auf Berechnungsgrößen berühren die formelle Rechtmäßigkeit nicht. 31 Die angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheide sind aber materiell rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 KAG LSA i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. November 2006 – im Folgenden: SBS –. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen solche kommunalen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 32 Das landesrechtliche Kommunalabgabenrecht ist anwendbar, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von bundesrechtlichem Erschließungsbeitragsrecht nach §§ 127 ff. BauGB für die abgerechnete Einrichtung nicht vorliegen (§ 242 Abs. 9 BauGB). 33 Nach Überzeugung der Kammer ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA die sachliche Beitragspflicht jedoch nicht entstanden und kann auch nicht mehr entstehen. 34 Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i. d. F. der Gesetzesänderung vom 16. April 1999 (GVBl. S. 150) entsteht die Beitragspflicht für Verkehrsanlagen nach 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt. 35 Nach bisheriger Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer entstand die Beitragspflicht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme – wie hier im Jahr 2003 - nur eine unwirksame Ausbaubeitragssatzung vorlag, erstmals in unveränderlicher Höhe mit In-Kraft-Treten der ersten (wirksamen) Straßenausbaubeitragssatzung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.2006 – 4 M 246/06 –, juris). Zwar lässt der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA die bisherige Auslegung zu. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer aber im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (WM 2013, 815; juris) nicht mehr fest. 36 Nach Überzeugung der Kammer ist die Vorschrift danach verfassungskonform dahin auszulegen, dass vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine wirksame Satzung vorgelegen haben muss. 37 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) den Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes – KAG Bayern - für mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar erklärt und festgelegt, dass für den Fall, dass der Gesetzgeber diese Norm nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung ersetzt, die Nichtigkeit der Vorschrift eintritt. Die verfassungsgerichtlich beanstandete Regelung bestimmt, dass § 170 Abs. 1 Abgabenordnung, wonach die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist, auf das Kommunalabgabenrecht mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden sei, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorstehende Regelung zwar nicht das Rückwirkungsverbot berührt, jedoch gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt, weil sie erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage festzusetzen . 38 In der Entscheidung heißt es weiter: 39 „…Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteil durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt – unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens – in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem gestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (BVerfGE 49, 343 ; 93, 319 ). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarere Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. 40 …Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.“ 41 Der bayerische Landesgesetzgeber habe damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden. Zwar schließe er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebe, lasse er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzungen des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung könne so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen. Es bleibe daher dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleiste, die nach Maßgabe der Grundsätze des Beschlusses vom 5. März 2013 der Rechtssicherheit genüge. So könne er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen oder das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend in Kraft zu setzen. 42 Diese Erwägungen lassen sich auf die derzeitige Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt übertragen (vgl. zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA: VG Halle, Urt. v. 24.04.2013 – 6 A 143/11 HAL –). Zwar gibt es in Sachen-Anhalt keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Mit der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA besteht nach bisheriger Auslegung der Vorschrift aber eine Regelung mit im Ergebnis vergleichbarer Rechtswirkung, die den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Auch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO tritt die Forderungsverjährung nach Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Da erstmals mit der Veröffentlichung der SBS der Beklagten vom 22. November 2006 eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung in Kraft getreten ist, hätte die Festsetzungsverjährung nach bisheriger Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA erst nach Ablauf des Jahres 2006 – dem Jahr der Entstehung der Beitragsforderung – zu laufen begonnen und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 30. November 2007 wären noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergangen. Damit sind – wie hier – Fälle denkbar, für die keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet ist, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers, die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung in Kraft zu setzen, nicht besteht. Eine Beitragserhebung ist danach noch „nach Jahr und Tag“ denkbar (vgl. zum brandenburgischen Kommunalabgabenrecht: VG Cottbus, Beschl. v. 8.5.2013 – 6 L 328/12 –, juris). Mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA kann den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts aber nach Überzeugung der Kammer Rechnung getragen werden (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 SächsKAG: Sächs. OVG, Beschl. v. 25.04.2013 – 5 A 478/10 –, juris). § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 16. April 1999 ist dann für Maßnahmen, die nach dem 21. April 1999 begonnen worden sind, in verfassungskonformer Anwendung dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung davon abhängig ist, ob vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorlag. Indem sachliche Beitragspflichten nur entstehen können, wenn vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine wirksame Satzung vorgelegen hat, wird den berechtigten Interessen der Beitragspflichtigen Rechnung getragen, nicht auf unbestimmte Zeit mit der Heranziehung zu Beiträgen rechnen zu müssen. Vielmehr stellt die Vorschrift mit diesem Verständnis ein taugliches Korrektiv für eine sonst uferlose Verjährung und damit die erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner dar. 43 Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit Gesetz vom 16. April 1999 wurde § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA der Halbsatz „sofern zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorliegt“ angefügt, weil nach bisheriger Gesetzeslage und Rechtsprechung eine (auch lange zurückliegende) Ausbaumaßnahme noch mit Erfolg abgerechnet werden konnte, wenn sie in satzungsloser Zeit begonnen wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfs der PDS-Fraktion (vgl. LT-Drs. 3/919 vom 28. Januar 1999, S. 5) heißt es: „Durch die eindeutige Neufassung des § 6 Abs. 6 KAG-LSA wird die Interpretation des OVG heilend korrigiert und die Rechtssicherheit wieder hergestellt. Danach dürfen für den Straßenausbau nur dann Beiträge erhoben werden, wenn spätestens vor Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine rechtsgültige Beitragssatzung vorliegt.“ Zwar ergebe sich noch ein Widerspruch zu § 6d Abs. 1 KAG LSA. Jedoch werde zumindest annähernd eine zeitnahe Heranziehung der Beitragspflichtigen in Bezug auf die Beendigung der Ausbaumaßnahme gewährleistet. Die Vorschrift hat durch die Ausschussberatungen gegenüber dem Gesetzentwurf keine Änderung erfahren (vgl. LT-Drs. 3/1167 vom 4. März 1999 und Sitzungen des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 1999, Plenarprotokoll 3/15, S. 875 ff.; und vom 11. März 1999, Plenarprotokoll 3/16, S. 960). 44 In Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Ausbaumaßnahme der Beklagten beitragsfrei, weil zum Zeitpunkt des Baubeginns im Jahr 2002 noch keine gültige Beitragssatzung vorhanden war. Denn die Beklagte verfügte erst mit ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006 erstmals über eine wirksame Beitragssatzung. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Die Berufung wird auf der Grundlage von §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil das Urteil der Kammer von der bisherigen Rechtsprechung des OVG LSA zur Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.2006 – 4 M 246/06 –, juris) abweicht.