Urteil
6 A 1135/23 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:1210.6A1135.23HGW.00
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Leitsätze
Zeiten eines Praktikums, welches nach der Studienordnung als zwingend vor dem Beginn des Studiums zu absolvierende Leistung vorgesehen ist, sind Zeiten der Hochschulausbildung nach § 12 Abs. 1 LBeamtVG M-V (juris: BeamtVG MV 2024) und unterliegen als solche der Anrechnungsgrenze.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 120 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht der Gläubigersicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten eines Praktikums, welches nach der Studienordnung als zwingend vor dem Beginn des Studiums zu absolvierende Leistung vorgesehen ist, sind Zeiten der Hochschulausbildung nach § 12 Abs. 1 LBeamtVG M-V (juris: BeamtVG MV 2024) und unterliegen als solche der Anrechnungsgrenze.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 120 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht der Gläubigersicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden konnte, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Zeiten der Berufsausbildung des Klägers zum Vermessungstechniker vom 1. August 1978 bis 21. Januar 1981 führen weder nach dem Haupt-, noch dem Hilfsantrag zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Zeiten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) können nur solche Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die für das Statusamt erforderlich waren, welches sich nach den Anforderungen des jeweiligen Laufbahnrechts bestimmt. Für das erste Statusamt des Klägers als Vermessungsrat war die Ausbildung zum Vermessungstechniker gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1; § 31 Abs. 1 Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der zum 1. September 1995 gültigen Fassung, nicht erforderlich. Auf die bloße Förderlichkeit kommt es nach § 12 Abs. 2 LBeamtVG M-V nicht an, weil der Kläger kein Beamter nach §§ 107 bis 115 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V), Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, ist. Auch wirkt sich die Ausbildung nicht im Umfang von zwölf Wochen, als Ersatz eines Pflichtpraktikums für die Zulassung zum Hochschulstudiengang des Klägers, ruhegehalterhöhend aus. Für die Studiumzulassung notwendige Fachpraktika können grundsätzlich als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden, wenn sie von der Studienordnung als zwingend vor dem Beginn des Studiums zu absolvierende Leistungen vorgesehen und nicht auch während der Studienzeit erbringbar sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2010 – 23 K 8282/08 –, juris). Als zum Zweck und Teil der weiteren Hochschulbildung nach den Studienordnungen geforderte Zeiten, sind sie den Zeiten der Hochschulausbildung selbst zugehörig, welche nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nur bis zu achthundertfünfundfünfzig Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähig sind. Die Zeiten der Hochschulbildung des Klägers sind von dem Beklagten bereits mit den vollen achthundertfünfundfünfzig Tagen in der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt worden. Selbst wenn es sich bei dem Praktikum für die Aufnahme des Studiums der Geodäsie des Klägers entsprechend um eines gehandelt haben sollte, welches zwingend vor dem Studium zu absolvieren war, wofür der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt hat, und für welches die durch die Ausbildung erbrachten Zeiten im entsprechenden Umfang von zwölf Wochen anzurechnen wären, ergäbe sich letztendlich keine Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Zeiten. Die Beteiligten streiten über die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten. Der am xxxx geborene Kläger ist seit dem 1. September 1995 Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt als Vermessungsoberrat, Besoldungsgruppe A 14. Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 war er in den Ruhestand eingetreten. Mit „Bescheid über ihre Versorgungsbezüge aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand“ vom 30. Juni 2022 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen den Bescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2022. Die Zeit der Berufsausbildung zum Vermessungstechniker vom 1. August 1978 bis zum 21. Januar 1981, welche seinem Amt förderlich seien, wären fehlerhaft nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeit der Berufsausbildung zum Vermessungstechniker sei nicht als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, weil diese nicht für das erste statusrechtliche Amt des Klägers vorgeschrieben gewesen sei. Am 11. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Jedenfalls müsse die Ausbildung im Umfang von zwölf Wochen berücksichtigt werden, weil sie als Ersatzleistung für ein ansonsten als Zulassungsvoraussetzung zum Hochschulstudium der Geodäsie zu absolvierendes Pflichtpraktikum anerkannt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 30. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023 zu verpflichten, die Zeiten der Berufsausbildung vom 1. August 1978 bis 21. Januar 1981, hilfsweise die Zeiten des zwölfwöchigen Praktikums, bei einer behördlichen Vermessungsstelle welches dem Studium vorgelagert ist, als ruhegehalt- fähige Zeiten festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Bescheid aus den im Vorverfahren angeführten Gründen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. August 2024 Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt, der Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.